gepubliceerd op 31 augustus 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot vaststelling van het statuut van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
22 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot vaststelling van het statuut van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot vaststelling van het statuut van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 tot vaststelling van het statuut van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 22 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
November 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/6 vom 15. März 1999 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen ist;
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten statutarischen Reformen angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Statut ist anwendbar auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die den Bestimmungen Unseres Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. Art. 2 - Die Stellen des Personals, das vorliegendem Statut unterliegt, werden unter den nachstehend erwähnten Rubriken im Stellenplan jeder wissenschaftlichen Einrichtung des Staates geführt: a) beigeordnetes Forschungspersonal, b) Fachpersonal, c) Personal, das Inhaber besonderer Dienstgrade ist. Art. 3 - Unter zuständigem Minister im Sinne des vorliegenden Erlasses ist der beziehungsweise sind die Minister zu verstehen, denen die betreffende wissenschaftliche Einrichtung untersteht.
KAPITEL II - Laufbahn Art. 4 - Die Dienstgrade, die die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten innehaben können, sind in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgeführt.
Abschnitt 1 - Anwerbung Art. 5 - Niemand kann zum Bediensteten einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates ernannt werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt: 1. die für die zu vergebende Stelle festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, 2.die vorgesehene Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren bestehen, 3. die Probezeit erfolgreich absolvieren. Gemäss den von Uns bestimmten Modalitäten muss der Bedienstete den Besitz der für die auszuübende Funktion erforderlichen körperlichen Eignung nachweisen.
Art. 6 - § 1 - Niemand kann zum Bediensteten einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates ernannt werden, wenn er nicht folgende allgemeine Zulassungsbedingungen erfüllt: 1. Belgier sein, wenn die auszuübende Funktion eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt oder die Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates beinhaltet, oder in den anderen Fällen Belgier sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, 2.einer den Anforderungen des Amtes entsprechenden Führung sein, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.den Milizgesetzen genügen, 5. an dem in der Prüfungsregelung festgelegten Datum Inhaber eines Diploms oder eines Studienzeugnisses sein, das gemäss der in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommenen Liste Zugang zur Stufe des zuzuweisenden Dienstgrades eröffnet.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in den Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Statuts werden Diplome oder Studienzeugnisse, die Zugang zu einer bestimmten Stufe eröffnen, für die Zulassung zu Dienstgraden der niedrigeren Stufen berücksichtigt. § 2 - Gegebenenfalls können besondere Zulassungsbedingungen auferlegt werden gemäss den Vorschriften, die für die Staatsbediensteten gelten. § 3 - Artikel 17bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 ist auf Anwerbungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisiert werden, anwendbar.
Art. 7 - Der Ständige Anwerbungssekretär ist mit der Anwerbung der in Artikel 1 erwähnten Bediensteten gemäss den Vorschriften in Bezug auf die Anwerbung der Staatsbediensteten beauftragt.
Der Ständige Anwerbungssekretär organisiert Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren. Er kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Ministers die Organisation dieser Prüfungen ganz oder teilweise dem Generalsekretär des Ministeriums, dem die wissenschaftliche Einrichtung, für die die Anwerbung stattfindet, untersteht, oder dem Leiter dieser wissenschaftlichen Einrichtung anvertrauen.
Art. 8 - Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren werden für die Ernennung in folgende Dienstgrade organisiert: Informatiker, Industrieingenieur, beigeordneter Berater, Programmierer, Übersetzer, spezialisierter Forschungstechniker, Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, Kartograf, Bibliothekar, Wetterprognostiker, Landwirtschaftsbuchhalter, Wartungstechniker, Forschungstechniker, erster qualifizierter Arbeiter, beigeordneter Forschungstechniker, qualifizierter Arbeiter, Laborbediensteter und Arbeiter.
An der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren für Programmierer dürfen nur Inhaber eines Diploms des wirtschaftlichen oder technischen Hochschulunterrichts des kurzen Typs mit vollständigem Lehrplan oder des Weiterbildungsunterrichts in den Fachrichtungen Informatik, Buchhaltungsinformatik, Programmierung und Elektronik teilnehmen.
Art. 9 - Erfolgreiche Teilnehmer der Anwerbungsprüfungen, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, für zulassbar erklärt wurden und darüber hinaus sofort oder später eine entsprechende Klassierung einnehmen, werden vom zuständigen Minister zur Probezeit zugelassen.
Sie werden als Personalmitglied auf Probe eingestellt und ihnen wird eine vakante feste Stelle zugewiesen.
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 9 kann der zuständige Minister einen erfolgreichen Teilnehmer einer für die Staatsverwaltungen organisierten Anwerbungsprüfung zur Probezeit in einer vakanten Stelle einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates zulassen, vorausgesetzt: a) dass die Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren Zugang zu dem Dienstgrad eröffnet, der dem Dienstgrad der in der wissenschaftlichen Einrichtung zu vergebenden Stelle oder einem gleichwertigen Dienstgrad entspricht, das heisst einem Dienstgrad desselben Rangs wie der Dienstgrad der in der wissenschaftlichen Einrichtung vakanten Stelle, b) dass für die Anwerbung in den betreffenden Dienstgrad in einer Staatsverwaltung dieselben Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation wie in der wissenschaftlichen Einrichtung gelten, insbesondere was die Bedingung in Bezug auf das Diplom und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Eignung betrifft, c) dass der erfolgreiche Prüfungsteilnehmer gemäss der Einstufung der Anwerbungsprüfung im Wettbewerbsverfahren zugelassen wird und seiner Zulassung zur Probezeit zustimmt. Ein erfolgreicher Prüfungsteilnehmer, der sich weigert, eine Stelle in einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates anzunehmen, behält seine Klassierung im Hinblick auf die Vergabe einer Stelle in einer anderen Staatsverwaltung.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels dürfen die Rechte von erfolgreichen Prüfungsteilnehmern einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren für die Anwerbung in einer wissenschaftlichen Einrichtung jedoch nicht beeinträchtigen.
Art. 11 - § 1 - Für tauglich befundene Personalmitglieder auf Probe werden vom zuständigen Minister in der Stelle ernannt, für die sie sich beworben haben.
Personalmitglieder auf Probe, die für tauglich befunden werden, eine Stelle in Stufe 1 zu bekleiden, werden jedoch vom König ernannt. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 wird die Probezeit der Bediensteten in Stufe 1 von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister auf Vorschlag des Generaldirektors der Ausbildung, dem der Minister seine Befugnis übertragen kann, organisiert.
Abschnitt 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel Art. 12 - Es gibt zwei Arten der Beförderung: 1. Was die Verwaltungslaufbahn der Bediensteten betrifft, ist unter Beförderung die Ernennung des Bediensteten in einen Dienstgrad eines höheren Ranges derselben oder einer höheren Stufe zu verstehen.Sie kann gegebenenfalls vom Bestehen einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe abhängig gemacht werden. 2. Was die Besoldungslaufbahn der Bediensteten betrifft, ist unter Beförderung die Zuerkennung an den Bediensteten - in seinem Dienstgrad - einer höheren Gehaltstabelle als derjenigen, die er bezieht, zu verstehen.Sie wird "Beförderung durch Aufsteigen in der Gehaltstabelle" genannt und kann vom Bestehen einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle abhängig gemacht werden.
Art. 13 - Die gemeinsamen Dienstgrade, die in den Rängen 40, 30, 20 und 26 eingestuft sind, können durch Dienstgradwechsel zugewiesen werden.
Nur Bedienstete, die einen in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad innehaben und ein Dienstgradalter von mindestens sechs Monaten haben, können einen Dienstgradwechsel erhalten.
Diese Ernennungen sind abhängig von der Überprüfung der beruflichen Eignung, die für das Ausüben der Funktion des zuzuweisenden Dienstgrades erforderlich ist.
Die Modalitäten für diese Überprüfung werden durch eine Regelung bestimmt, die nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vom zuständigen Minister festgelegt wird.
Art. 14 - § 1 - Unter den im vorliegenden Erlass und in Anlage II erwähnten Bedingungen können die in Artikel 1 erwähnten Bediensteten vom Minister befördert oder ernannt werden. Beförderungen in die Dienstgrade der Stufe 1 werden vom König gewährt. § 2 - Für jede von einer Vakanz abhängige Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad oder Aufsteigen in der Gehaltstabelle und für jede Ernennung durch Dienstgradwechsel unterbreitet der Wissenschaftliche Rat einen Vorschlag. § 3 - Beschlüsse zur Beförderung oder zur Ernennung durch Dienstgradwechsel werden den Bediensteten notifiziert, die die Bedingungen erfüllen, die für die zu vergebende Stelle erforderlich sind.
Art. 15 - Das Programm der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle wird nach Stellungnahme der wissenschaftlichen Einrichtung vom Ständigen Anwerbungssekretär festgelegt.
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und Prüfungen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle werden auf Antrag des zuständigen Ministers von den in Artikel 7 Absatz 2 bestimmten Behörden organisiert.
Art. 16 - § 1 - Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe und Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad werden alle zwei Jahre organisiert. Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe werden in Jahren mit gerader Jahreszahl organisiert. Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl organisiert. § 2 - Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe und Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad können ganz oder teilweise für mehrere wissenschaftliche Einrichtungen gleichzeitig organisiert werden, wenn das Programm der Prüfungen dies ermöglicht. § 3 - Besteht eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder eine Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad aus einer allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen Teilprüfungen, werden die Bediensteten, die die allgemeine Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser Prüfung befreit, wenn sie wieder an einer oder mehreren Aufstiegsprüfungen im Wettbewerbsverfahren oder Aufstiegsprüfungen teilnehmen, die für einen gleichen oder gleichwertigen Dienstgrad organisiert werden. § 4 - Um an einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe oder an einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad teilzunehmen, muss ein Bediensteter ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren haben. Diese Bedingung muss an dem vom Ständigen Anwerbungssekretär festgelegten Datum erfüllt sein.
In Abweichung von Absatz 1 muss ein Bediensteter, damit er an einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe für einen Dienstgrad der Stufe 1 teilnehmen darf, ein Dienstgradalter von mindestens vier Jahren haben.
Keine Dienstgradaltersbedingung gilt jedoch für Bedienstete, die Inhaber des Diploms oder des Studienzeugnisses sind, das für die Anwerbung in dem Dienstgrad, für den sie sich bewerben, erforderlich ist. Bestehen sie die Prüfung, können sie ernannt werden, ohne die Bedingung in Bezug auf das Dienstgradalter zu erfüllen.
Art. 17 - § 1 - Innerhalb jedes Dienstgrades des Ranges 20 wird eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle organisiert. Diese Prüfung umfasst nur einen Teil.
Alle Bediensteten des Ranges 20, die in dem Dienstgrad ernannt sind, für den die in Absatz 1 erwähnte Prüfung organisiert wird, können an dieser Prüfung teilnehmen. § 2 - Für jeden Dienstgrad des Ranges 26 kann eine Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle organisiert werden.
Alle Bediensteten des Ranges 26, die in einem Dienstgrad ernannt sind, für den die in Absatz 1 erwähnte Prüfung organisiert wird, können an dieser Prüfung teilnehmen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Prüfungen zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle werden jedes Jahr organisiert. § 4 - Bedienstete, die die in § 1 oder in § 2 erwähnte Prüfung bestanden haben, werden ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls dieser Prüfung befördert.
Art. 18 - § 1 - Um an einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe, an einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder an einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle teilzunehmen, müssen sich die Bediensteten in einem administrativen Stand befinden, in dem sie ihre Ansprüche auf Beförderung geltend machen können.
Die in Absatz 1 festgelegte Bedingung muss an dem vom Ständigen Anwerbungssekretär festgelegten Datum erfüllt sein. § 2 - Bedienstete, die während des Verlaufs einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren oder einer Prüfung die in § 1 festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllen, verlieren den Vorteil des etwaigen Bestehens der Prüfung. § 3 - Um eine Beförderung oder einen Dienstgradwechsel zu erhalten, müssen sich die Bediensteten in einem administrativen Stand befinden, in dem sie ihre Ansprüche auf Beförderung geltend machen können.
Darüber hinaus müssen die Bediensteten mindestens die Note "gut" erhalten haben. Die Beförderung oder der Dienstgradwechsel wird jedoch vorrangig Bediensteten bewilligt, die die Note "sehr gut" erhalten haben. § 4 - Um eine Beförderung durch Aufsteigen in der Gehaltstabelle zu bekommen, die nicht von einer Vakanz abhängig ist, müssen sich die Bediensteten in einem administrativen Stand befinden, in dem sie ihre Ansprüche auf Beförderung geltend machen können, und die Note "sehr gut" erhalten haben. In diesem Fall wird ihnen die Beförderung mit rückwirkender Kraft von sechs Monaten bewilligt. Haben die Bediensteten die Note "gut" erhalten, wird ihnen nach sechs Monaten eine neue Bewertung notifiziert. Erhalten sie nach dieser neuen Bewertung die Note "gut", wird ihnen die im vorliegenden Absatz erwähnte Beförderung sechs Monate nach dem Datum bewilligt, an dem sie die anderen statutarischen Bedingungen erfüllten. Erhalten sie die Note "sehr gut", wird ihnen die Beförderung ab dem Datum bewilligt, an dem sie ihnen hätte bewilligt werden müssen.
Art. 19 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung können Beförderung und Dienstgradwechsel nur bei Vakanz einer festen Stelle erfolgen. § 2 - Die Vakanz einer durch Beförderung oder Dienstgradwechsel zu vergebenden Stelle wird den betreffenden Bediensteten zur Kenntnis gebracht.
Die Bekanntmachung der Vakanz wird entweder jedem der betreffenden Bediensteten gegen datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung übergeben oder per Einschreibebrief an die von den Betreffenden zuletzt angegebene Adresse geschickt.
Wenn ein Bediensteter - aus welchen Grund auch immer - zeitweilig aus dem Dienst entfernt ist, wird die Bekanntmachung der Vakanz ihm per Einschreibebrief an die von ihm zuletzt angegebene Adresse geschickt. § 3 - Bei Beförderung und Dienstgradwechsel werden nur die Ansprüche der Bediensteten berücksichtigt, die ihre Bewerbung innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab dem ersten Werktag nach dem Werktag eingereicht haben, an dem ihnen die Bekanntmachung der Vakanz übergeben worden ist oder an dem die Post sie vorgezeigt hat. Ist der erste oder der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden Werktag verlängert.
Den Bediensteten ist es erlaubt, sich vorab um jede Stelle zu bewerben, die während ihrer Abwesenheit vakant wird. Die Gültigkeit einer solchen Bewerbung ist auf einen Monat beschränkt. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 sind Bedienstete, die die Verordnungsbedingungen erfüllen, von Amts wegen Bewerber für vakante Stellen in Rang 10 oder in den Stufen 2+, 2, 3 und 4. In diesem Fall werden ihnen die Vorschläge in Bezug auf Ernennung und Beförderung notifiziert.
Die Bediensteten können die Ernennung oder Beförderung innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab dem ersten Werktag nach dem Werktag, an dem die Vorschläge notifiziert worden sind, per Einschreiben ablehnen.
Ist der erste oder der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden Werktag verlängert. § 5 - In Ermangelung von Bewerbern oder bei Ablehnung seitens aller Bewerber kann die zuständige Behörde durch Dienstgradwechsel oder Beförderung einen Bediensteten ernennen, der die erforderlichen Bedingungen erfüllt.
Art. 20 - § 1 - Die Beförderung, die in den Grenzen der vakanten Stellen bewilligt wird und vom Bestehen einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle abhängig ist, wird in der folgenden Vorrangsreihenfolge bewilligt: 1. dem erfolgreichen Teilnehmer an der erforderlichen Prüfung, für die das Protokoll am frühesten Datum abgeschlossen worden ist, 2.bei erfolgreichen Teilnehmern derselben Prüfung, dem erfolgreichen Prüfungsteilnehmer mit der günstigsten Bewertung, 3. bei erfolgreichen Teilnehmern mit derselben Bewertung, dem erfolgreichen Prüfungsteilnehmer, der gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Rangordnung der Staatsbediensteten am höchsten eingestuft ist. § 2 - Die Beförderung, die in den Grenzen der vakanten Stellen bewilligt wird und nicht vom Bestehen einer Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad oder einer Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle abhängig ist, wird vorrangig dem Bewerber bewilligt, der die günstigste Bewertung hat. Bei Bewerbern mit derselben Bewertung oder die von der Bewertung befreit sind, wird die Beförderung dem Bewerber bewilligt, der gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Rangordnung der Staatsbediensteten am höchsten eingestuft ist.
Auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Wissenschaftlichen Rates kann in den Stufen 2 und 2+ die Einstufung abgeändert werden, ohne dass jedoch von dem Vorrang für den Bewerber mit der günstigsten Bewertung abgewichen werden darf.
Art. 21 - § 1 - In Stufe 1 wird der Einstufungsvorschlag, der für jede vakante Beförderungsstelle erstellt wird, allen Bewerbern, die ihre Bewerbung rechtsgültig eingereicht haben, schriftlich notifiziert.
Diese Notifizierung enthält mindestens folgende Angaben: 1. Einstufung der Kandidaten, 2.Möglichkeit für den Bediensteten, der glaubt, benachteiligt worden zu sein, binnen zehn Werktagen nach der Notifizierung beim Wissenschaftlichen Rat Beschwerde einzureichen. Der Bedienstete darf beantragen, angehört zu werden, 3. Möglichkeit für den Bediensteten, der die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung erhalten hat, das Protokoll der Versammlung des Wissenschaftlichen Rates einzusehen.Dieser Antrag wird schriftlich an den Leiter der Einrichtung gerichtet. Die Einsichtnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit in Bezug auf Fakten über andere Bedienstete. § 2 - Der Bedienstete reicht seine Beschwerde per Einschreibebrief ein. Beantragt er, angehört zu werden, erscheint er persönlich; er darf sich weder beistehen noch vertreten lassen.
Wenn der Bewerber, obwohl er ordnungsgemäss vorgeladen worden ist, ohne gültige Entschuldigung abwesend ist, wird das Verfahren als abgeschlossen angesehen, was ihn betrifft.
Selbst wenn der Bewerber eine gültige Entschuldigung geltend machen kann, befindet der Wissenschaftliche Rat auf der Grundlage der schriftlichen Beschwerde, sobald die Beschwerde Gegenstand einer zweiten Sitzung ist. § 3 - Ändert der Wissenschaftliche Rat nach Untersuchung der Beschwerde die ursprüngliche Einstufung nicht, wird dieser Beschluss nur dem Bewerber, der Beschwerde eingereicht hat, notifiziert.
Erstellt der Rat jedoch eine neue Einstufung, wird diese gemäss dem in § 1 vorgesehenen Verfahren allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht hatten, per Einschreiben notifiziert.
Glaubt erneut ein Bewerber, benachteiligt zu sein, kann er gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren eine schriftliche Beschwerde einreichen.
Er kann nicht beantragen, angehört zu werden.
Nach erneuter Beratung notifiziert der Wissenschaftliche Rat allen Bewerbern, die ihre Bewerbung gültig eingereicht haben, die endgültige Einstufung und übermittelt sie dem Minister.
Art. 22 - § 1 - In den Stufen 2+, 2, 3 und 4 wird der Einstufungsvorschlag, der für alle vakanten Stellen, die durch Beförderung oder Ernennung durch Dienstgradwechsel vergeben werden, allen Bewerbern, die die Bedingungen erfüllen, um die Stelle zu bekleiden, schriftlich mitgeteilt.
Diese Notifizierung enthält mindestens folgende Angaben: 1. Einstufung der Kandidaten, 2.Möglichkeit für den Bediensteten, der aus der Einstufung gestrichen werden möchte oder der glaubt, benachteiligt worden zu sein, binnen zehn Werktagen nach der Notifizierung beim Wissenschaftlichen Rat schriftliche Beschwerde einzureichen. Dieser Antrag erfolgt per Einschreibebrief, 3. Möglichkeit für den Bediensteten, der die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung erhalten hat, beim Wissenschaftlichen Rat zu beantragen, das Protokoll einsehen zu dürfen.Dieser Antrag erfolgt schriftlich.
Die Einsichtnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit in Bezug auf Fakten über andere Bedienstete. § 2 - Der Bedienstete wird über das Ergebnis der Untersuchung seiner Beschwerde durch eine Notifizierung der Behörde in Kenntnis gesetzt, die mit dem Unterbreiten der Vorschläge beauftragt ist und die gleichzeitig der Behörde, die die Ernennungsbefugnis innehat, die Einstufung übermittelt. § 3 - Das in Artikel 21 beschriebene Verfahren ist auf die Bediensteten der Stufen 2+ und 2 anwendbar, die gemäss Artikel 20 § 2 Absatz 2 zurückgestuft worden sind.
Abschnitt 3 - Laufbahn für bestimmte Dienstgrade Art. 23 - Für die Anwendung der in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen muss für die in Anlage I aufgeführten Dienstgrade davon ausgegangen werden, dass sie in den nachstehenden Stufen und Rängen eingestuft sind gemäss der Rangordnung der Dienstgrade, die die Bediensteten der Staatsverwaltungen innehaben können.
A) Gemeinsame Dienstgrade In Nr. 1 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 4 - Rang 40, in Nr. 2 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 3 - Rang 30, in Nr. 3 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2 - Rang 20, in Nr. 4 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2 - Rang 22, in Nr. 5 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2 - Rang 23, in Nr. 6 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2+ - Rang 26, in Nr. 7 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2+ - Rang 28.
B) Besondere Dienstgrade 1. Für die in Anlage I Buchstabe B) Buchstabe a) zu vorliegendem Erlass aufgeführten besonderen Dienstgrade muss davon ausgegangen werden, dass sie in den Stufen und Rängen eingestuft sind, in denen die gleichen Dienstgrade aus der Rangordnung der Dienstgrade, die die Bediensteten der Staatsverwaltungen innehaben können, eingestuft sind.2. Für die in Anlage I Buchstabe B) Buchstabe b) zu vorliegendem Erlass aufgeführten besonderen Dienstgrade muss davon ausgegangen werden, dass sie in folgenden Stufen und Rängen eingestuft sind: in Nr.1 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2+ - Rang 26, in Nr. 2 aufgeführte Dienstgrade: Stufe 2+ - Rang 28.
Art. 24 - § 1 - Die Dienstgrade eines beigeordneten Forschungstechnikers und eines Forschungstechnikers, eines qualifizierten Arbeiters und eines ersten qualifizierten Arbeiters können den erfolgreichen Teilnehmern einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe zugewiesen werden. § 2 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 20 eingestuft sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte befördert werden, der in Rang 22 eingestuft ist: Forschungstechniker . . Chef-Forschungstechniker erster qualifizierter Arbeiter . . Werkstattleiter Nur Bedienstete, die die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle in Rang 20 bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert werden. § 3 - Der Dienstgrad eines ersten Chef-Forschungstechnikers kann nur Bediensteten zugewiesen werden, die den Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers innehaben, ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben und die Prüfung zwecks Aufsteigens im Dienstgrad bestanden haben.
Art. 25 - § 1 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 26 eingestuft sind, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte befördert werden, der in Rang 28 eingestuft ist: spezialisierter Forschungstechniker . . spezialisierter Chef-Forschungstechniker Wartungstechniker . . Chef-Wartungstechniker Kalkulator . . Hauptkalkulator Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente . . Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente Kartograf . . Hauptkartograf Landwirtschaftsbuchhalter . . Chef-Landwirtschaftsbuchhalter Wetterprognostiker . . Hauptwetterprognostiker Nur Bedienstete, die die in Rang 26 vorgesehene Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben und seit dem Datum des Abschlusses des Protokolls der betreffenden Prüfung ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, können befördert werden. § 2 - Nur Bedienstete, die den Dienstgrad eines Chef-Landwirtschaftsbuchhalters innehaben und ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren haben, können durch Dienstgradwechsel in den Dienstgrad eines Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung ernannt werden.
Art. 26 - Nur Bedienstete, die einen der Dienstgrade innehaben, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt und in Rang 26 eingestuft sind und ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn Jahren haben, können in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte befördert werden, der in Rang 28 eingestuft ist: Bibliothekar . . Hauptbibliothekar Übersetzer . . Hauptübersetzer Programmierer . . Systemanalytiker Art. 27 - Die Dienstgrade eines beigeordneten Beraters und eines Informatikers können erfolgreichen Teilnehmern einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe zugewiesen werden.
An der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe in den Dienstgrad eines Informatikers dürfen nur Bedienstete der Stufe 2+ teilnehmen, die den Dienstgrad eines Programmierers oder eines Systemanalytikers innehaben.
Art. 28 - Der Dienstgrad eines Industrieingenieur-Direktors kann nur Bediensteten, die den Dienstgrad eines Industrieingenieurs innehaben und ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, zugewiesen werden.
KAPITEL III - Bestimmungen verschiedener anderer Erlasse, die auf das in Artikel 1 erwähnte Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates anwendbar sind Art. 29 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Statuts unterliegen die Bediensteten, auf die es anwendbar ist, den für die Staatsbediensteten geltenden Vorschriften.
Art. 30 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Staatsbediensteten gelten, ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Minister: der beziehungsweise die zuständigen Minister, - Generalsekretär und Leiter der Verwaltung: der Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung, - Bedienstetem: das Mitglied des beigeordneten Forschungspersonals und das Mitglied des Fachpersonals, - Ministerium: die wissenschaftliche Einrichtung, - Direktionsrat: der aufgrund von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates eingesetzte Wissenschaftliche Rat. § 2 - Der Wissenschaftliche Rat erstellt in seiner Eigenschaft als Direktionsrat seine Geschäftsordnung. Darin werden mindestens die Häufigkeit der Versammlungen, das erforderliche Quorum und die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit festgelegt. § 3 - Für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Staatsbediensteten in Bezug auf höhere Ämter gelten, kann die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes nur den Bediensteten bewilligt werden, die mit Ämtern beauftragt sind, die den Dienstgraden entsprechen, die gemäss Anlage II in den Grenzen der vakanten Stellen vergeben werden. § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen, die die Bewertung der Staatsbediensteten der Stufe 1 regeln, setzt sich die Bewertungskonferenz aus folgenden Personen zusammen: 1. dem unmittelbaren Vorgesetzten, 2.als Vorsitzendem: dem Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung oder seinem Vertreter, 3. dem zweisprachigen beigeordneten Leiter des in Nr.2 erwähnten Leiters der wissenschaftlichen Einrichtung, wenn dieser einsprachig ist, 4. einem Generalbeamten, der einem Dienst angehört, der nicht derjenige ist, dem der zu bewertende Bedienstete angehört, und der vom Minister, dem die Einrichtung untersteht, bestimmt wird;in Ermangelung eines Generalbeamten wird ein anderer Beamter eines höheren Rangs als desjenigen des in Nr. 1 erwähnten Beamten vom Minister bestimmt.
Art. 31 - § 1 - Aufträge, die aufgrund der in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen dem interministeriellen Probezeitausschuss und dem Probezeitausschuss vorbehalten sind, werden von einem gemeinsamen Probezeitausschuss der wissenschaftlichen Einrichtungen, die demselben Minister unterstehen, ausgeführt.
Der König kann einen Probezeitausschuss schaffen, der für die Bediensteten von wissenschaftlichen Einrichtungen, die verschiedenen Ministern unterstehen, zuständig ist.
Jeder Probezeitausschuss ist gegebenenfalls in Abteilungen unterteilt gemäss den Sprachrollen, denen die Bediensteten der Einrichtungen, für die er eingesetzt wird, angehören.
Der Probezeitausschuss oder die Abteilung ist paritätisch zusammengesetzt aus: 1. dem Leiter der Einrichtung, der Präsident ist, 2.mindestens einem Mitglied des Wissenschaftlichen Rates, das nicht der Leiter der Einrichtung ist und vom Minister, dem die Einrichtung untersteht, bestimmt wird, 3. dem Ausbildungsdirektor, 4.Mitgliedern, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sinne von Artikel 7 oder 8 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, bestimmt werden, wobei jede Organisation mindestens ein Mitglied entsendet. § 2 - Die Mitglieder des Ausschusses, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt werden, werden unter den Bediensteten der wissenschaftlichen Einrichtungen, die demselben Minister unterstehen, gewählt.
Sie gehören derselben Stufe wie das Personalmitglied auf Probe oder einer höheren Stufe an. Die Zulassung wird vom vorerwähnten Minister erteilt. Eine Zulassungsverweigerung unterliegt der Stellungnahme des zuständigen Sektorenausschusses.
Der Minister, dem die Einrichtung untersteht, kann ein anderes Mitglied des Wissenschaftlichen Rates als Ersatzmitglied und ein anderes Mitglied des leitenden wissenschaftlichen Personals als stellvertretenden Präsidenten bestimmen.
Die Gewerkschaftsorganisationen bestimmen Ersatzmitglieder gemäss dem Verfahren, das für die Bestimmung der ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. § 3 - Der Ausschuss beschliesst rechtsgültig über ein Personalmitglied auf Probe, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Darüber hinaus müssen die Mitglieder, die die Behörde vertreten, und die Mitglieder, die die Gewerkschaftsorganisationen vertreten, bei der Abstimmung in gleicher Anzahl anwesend sein. Gegebenenfalls wird die Parität wiederhergestellt, indem sich ein oder mehrere Mitglieder nach Auslosung entfernen.
Sind nach einer ersten Einberufung des Ausschusses die Mitglieder nicht in ausreichender Anzahl anwesend, beschliesst und stimmt der Ausschuss auf der folgenden Sitzung rechtsgültig in Bezug auf dasselbe Personalmitglied auf Probe ab, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
Die Abstimmung ist geheim. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 32 - § 1 - Der Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung bestimmt pro Sprachrolle einen Ausbildungsdirektor unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals dieser Einrichtung, die mindestens in Rang A bestätigt sind, oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitgliedern, die in einem Dienstgrad ernannt sind, von dem ausgegangen wird, dass er in Stufe 1 der Rangordnung der Dienstgrade, die die Staatsbediensteten innehaben können, eingestuft ist. Sie müssen ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren nachweisen.
Der Ausbildungsdirektor wird für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt.
Umfasst die wissenschaftliche Einrichtung als beigeordnetes Forschungspersonal und Fachpersonal weniger als einhundertfünfzig Einheiten, wird der Ausbildungsdirektor für die Hälfte der Arbeitszeit bestimmt. Er ist verpflichtet, für seine Aufgabe als Ausbildungsdirektor die Hälfte der Dauer der Leistungen zu verwenden, die er gewöhnlich verrichten muss.
In wissenschaftlichen Einrichtungen, die demselben Minister unterstehen, können die Einrichtungsleiter vereinbaren, einen gemeinsamen Ausbildungsdirektor zu bestimmen. Umfasst das Personal mindestens einhundertfünfzig Einheiten, wird der gemeinsame Ausbildungsdirektor vollzeitig bestimmt. § 2 - Der Ausbildungsdirektor muss vor seiner Bestimmung ein Befähigungsbrevet erhalten, das nach Ablauf eines Ausbildungslehrgangs von mindestens zehn Tagen, dessen Modalitäten vom Generaldirektor der Ausbildung festgelegt werden, ausgestellt wird. Dieser untersteht dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister.
In jeder Einrichtung können pro Sprachrolle höchstens fünf Bewerber, die in § 1 Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder sind, an dem in Absatz 1 erwähnten Ausbildungslehrgang teilnehmen. Sie werden vom Wissenschaftlichen Rat bestimmt.
Um vom Wissenschaftlichen Rat bestimmt zu werden, müssen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personalmitglieder, die keine Mitglieder des wissenschaftlichen Personals sind, bei ihrer Bewertung die Note "sehr gut" erhalten haben. § 3 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 werden die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder von den Leitern der wissenschaftlichen Einrichtungen, die unter dem Vorsitz des Einrichtungsleiters mit dem höchsten Dienstgradalter im Kollegium versammelt sind, bestimmt.
Die Abstimmung ist geheim. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 4 - Nur Personalmitglieder, deren Bewerbung vom Generaldirektor der Ausbildung berücksichtigt worden ist, können an dem Ausbildungslehrgang teilnehmen. Er bestimmt die Modalitäten in Bezug auf das Einreichen der Bewerbungsakte.
Bewerber, deren Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang abgelehnt worden ist, können binnen acht Tagen nach der Notifizierung beim Probezeitausschuss Widerspruch einlegen. Der Ausschuss befindet binnen fünfzehn Tagen. § 5 - Der Generaldirektor der Ausbildung verleiht die Befähigungsbrevets der Ausbildungsdirektoren.
Die Einrichtungsleiter bestimmen unter den Inhabern des Befähigungsbrevets den Ausbildungsdirektor gemäss dem in § 3 vorgesehenen Verfahren. § 6 - Der Ausbildungsdirektor hat als Auftrag die Aufnahme- und Ausbildungsprogramme zu erstellen und die Personalmitglieder auf Probe zu leiten und zu kontrollieren.
Unter Aufnahme ist jede Massnahme zu verstehen, die die Eingliederung der neuen Bediensteten in die Einrichtung erleichtert.
Unter Ausbildung ist jede Aktivität zu verstehen, die die berufliche Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Beförderung bezweckt. Die Teilnahme an diesen Aktivitäten kann vom zuständigen Minister auferlegt werden. § 7 - Der Ausbildungsdirektor erhält für die Ausübung seines Amtes den Rang und das Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors (Rang 13), ausser wenn er bereits mindestens ein entsprechendes Gehalt bezieht.
Der Ausbildungsdirektor, der sein Amt für die Hälfte der Arbeitszeit ausübt und noch nicht das Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors bezieht, hat Anrecht auf sein Gehalt, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors. § 8 - Auf Ersuchen des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und mit Zustimmung des Ministers, dem die wissenschaftliche Einrichtung untersteht, können die Ausbildungsdirektoren zeitweilig zur Verfügung des Generaldirektors der Ausbildung gestellt werden, um an zusätzlichen beruflichen Weiterbildungen teilzunehmen.
Art. 33 - § 1 - Aufträge, die durch die in Artikel 29 erwähnten Bestimmungen den Widerspruchskammern aufgetragen sind, werden von einem Berufungsrat ausgeübt, der bei dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister eingesetzt ist.
Der Berufungsrat umfasst so viele Abteilungen, wie es Sprachregelungen für die Bediensteten gibt, die beantragen können, vom Berufungsrat angehört zu werden.
Der Berufungsrat setzt sich zusammen: a) aus zwei Präsidenten, die Magistrate sind und von Uns ernannt werden;der französischsprachige Präsident führt den Vorsitz der französischsprachigen Abteilung und der niederländischsprachige Präsident führt den Vorsitz der niederländischsprachigen Abteilung, b) pro Abteilung aus Beisitzern, die ausgewählt werden unter den Mitgliedern des Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind und sechs Jahre guten Dienstes aufweisen;in Ermangelung von Personalmitgliedern, die sechs Jahre guten Dienstes aufweisen, kann von dieser Bedingung abgewichen werden. Die Beisitzer werden zur Hälfte von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister unter den Personalmitgliedern, die dem vorliegenden Statut unterliegen, und zur Hälfte von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, bestimmt, wobei jede Organisation je zwei Beisitzer in der französischsprachigen und in der niederländischsprachigen Abteilung und einen Beisitzer in der deutschsprachigen Abteilung bestimmt, c) pro Abteilung aus einem Greffier-Berichterstatter, der von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt wird;er ist nicht stimmberechtigt, d) aus Stellvertretern, nämlich drei Präsidenten, mindestens zwei Greffier-Berichterstattern und Beisitzern;sie werden gemäss dem Verfahren bestimmt, das für die Bestimmung der ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. Zwei der stellvertretenden Präsidenten ersetzen den französischsprachigen Präsidenten der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise den niederländischsprachigen Präsidenten der niederländischsprachigen Abteilung.
Der dritte stellvertretende Präsident muss den Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache und der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. Er führt den Vorsitz der Abteilung, die beauftragt ist, Stellungnahmen über Widersprüche abzugeben, die von Bediensteten, die der deutschen Sprachregelung unterliegen, eingereicht werden.
Für jede Angelegenheit bestimmt der Minister, dem die wissenschaftliche Einrichtung untersteht, einen Bediensteten und einen Stellvertreter, um den beanstandeten Vorschlag zu verteidigen. Dieser Bedienstete darf nicht an der Beschlussfassung teilnehmen. In der Stellungnahme wird angegeben, dass dieses Verbot eingehalten worden ist.
Ordentliche oder stellvertretende Beisitzer, die bei der Untersuchung einer Angelegenheit tagen, müssen der gleichen Stufe wie der Antragsteller oder einer höheren Stufe angehören. § 2 - Wenn der Berufungsrat über Widersprüche in Bewertungsangelegenheiten erkennt, werden die dem Magistraten anvertrauten Zuständigkeiten von folgenden Personen ausgeübt: 1. einem französischsprachigen Generalbeamten beziehungsweise einem niederländischsprachigen Generalbeamten eines Ministeriums, einem französischsprachigen leitenden Beamten oder einem französischsprachigen beigeordneten leitenden Beamten beziehungsweise einem niederländischsprachigen leitenden Beamten oder einem niederländischsprachigen beigeordneten leitenden Beamten einer Einrichtung öffentlichen Interesses, deren Personal dem Statut der Staatsbediensteten unterliegt, wenn der Widerspruch von einem in vorliegendem Erlass erwähnten Personalmitglied eingelegt wird, das einen in Stufe 1 eingestuften Dienstgrad innehat.Sie werden von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt, 2. einem definitiv ernannten französischsprachigen Bediensteten beziehungsweise einem definitiv ernannten niederländischsprachigen Bediensteten der Stufe 1 eines Ministeriums oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses, deren Personal dem Statut der Staatsbediensteten unterliegt, wenn der Widerspruch von einem in vorliegendem Erlass erwähnten Personalmitglied eingelegt wird, das einen in den Stufen 2+, 2, 3 und 4 eingestuften Dienstgrad innehat. Sie werden von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister bestimmt.
Um bestimmt werden zu können, muss der Generalbeamte, leitende Beamte, beigeordnete leitende Beamte beziehungsweise definitiv ernannte Bedienstete der Stufe 1: 1. das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 2.Inhaber des Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte sein, 3. seit mindestens fünf Jahren Leiter der Verwaltung sein, seit mindestens fünf Jahren als leitender Beamter oder beigeordneter leitender Beamter ernannt sein oder ein Stufenalter von mindestens zehn Jahren in Stufe 1 haben. Vor ihrer Bestimmung legt der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister den im Berufungsrat tagenden Gewerkschaftsorganisationen eine Liste der Bewerber zur Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme wird binnen zehn Tagen erteilt.
Jedem ordentlichen Präsidenten werden drei Stellvertreter beigeordnet, die wie der ordentliche Präsident bestimmt werden. Zwei der stellvertretenden Präsidenten ersetzen den französischsprachigen Präsidenten der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise den niederländischsprachigen Präsidenten der niederländischsprachigen Abteilung.
Der dritte stellvertretende Präsident muss den Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache und der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. Er führt insbesondere den Vorsitz der Abteilung, die beauftragt ist, über Widersprüche zu befinden, die von Bediensteten, die der deutschen Sprachregelung unterliegen, eingereicht werden.
Der Generalbeamte, der leitende Beamte, der beigeordnete leitende Beamte und der Bedienstete der Stufe 1, die gemäss vorliegendem Artikel zum Präsidenten bestimmt werden, müssen einem Ministerium oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses angehören, die der Kontrollbefugnis eines anderen Ministers als desjenigen, dem die wissenschaftliche Einrichtung untersteht, unterliegen.
Der Generalbeamte, der leitende Beamte, der beigeordnete leitende Beamte und der Bedienstete der Stufe 1, die gemäss vorliegendem Artikel zum Präsidenten bestimmt werden, führen ihren Auftrag in voller Unabhängigkeit aus. Sie erstatten dem Minister, der sie bestimmt hat, Bericht über alle Begebenheiten, die diese Unabhängigkeit gefährden könnten.
Der Präsident ist nicht stimmberechtigt, ausser bei Stimmengleichheit; in diesem Fall fasst er den Beschluss.
Besteht keine Stimmengleichheit, fasst der Berufungsrat den Beschluss.
Art. 34 - § 1 - In Abweichung von der in Artikel 29 erwähnten Regelung der administrativen Stände können Mitglieder des beigeordneten Forschungspersonals, die mindestens in Rang 22 sind, Urlaub bekommen, um einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag in einer in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten Einrichtung oder einem dort erwähnten Dienst wahrzunehmen; dies gilt nicht für ihre ursprüngliche Einrichtung und die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) desselben Artikels erwähnten privaten Dienste und Einrichtungen.
Der Urlaub wird bewilligt, insofern die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung oder der dort erwähnte Dienst für diesen Urlaub einen Haushaltsmittelbetrag oder eine Subvention vorgesehen hat und der Rückzahlung der Besoldung des Bediensteten für die Dauer des Urlaubs zugestimmt hat. § 2 - Hindert der Auftrag, mit dem ein Bediensteter betraut ist, ihn tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht daran, die ihm anvertraute Funktion auszuüben, wird dem Bediensteten der in § 1 erwähnte Urlaub auf Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates der Einrichtung, der dieser Bedienstete angehört, vom Minister bewilligt.
Der Urlaub wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren bewilligt. Er kann um Zeiträume verlängert werden, die jeweils zwei Jahre nicht überschreiten dürfen. Auf jeden Urlaubszeitraum muss jedoch eine Wiederaufnahme des Dienstes folgen. Die Gesamtdauer des Urlaubs, der einem Bediensteten für einen wissenschaftlichen Forschungsauftrag bewilligt wird, darf sechs Jahre nicht übersteigen. § 3 - Für den Bediensteten, der über den Zeitraum hinaus, für den der Urlaub bewilligt worden ist, abwesend ist, wird davon ausgegangen, dass er von seinem Amt zurückgetreten ist. § 4 - Für die Dauer des Auftrags bleibt der Bedienstete im aktiven Dienst. Er behält sein Anrecht auf Gehalt, Aufsteigen in seiner Gehaltstabelle und Beförderung in seiner ursprünglichen Einrichtung. § 5 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnte Rückzahlung entspricht dem Gesamtbetrag der Gehälter beziehungsweise Gehaltssubventionen, Entschädigungen und Zulagen, die dem in Urlaub befindlichen Bediensteten im Laufe des vorhergehenden Quartals gezahlt oder überwiesen worden sind.
Ist der Bedienstete, dem der Urlaub bewilligt wird, Inhaber einer Stelle, die in der Einrichtung in Anwendung der statutarischen Regeln nicht durch Anwerbung besetzt werden kann, kann die Behörde, der dieser Bedienstete untersteht, einen Bediensteten bestimmen, um die mit dieser Stelle verbundene Funktion auszuüben gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen. Während der Dauer des Urlaubs kann der zuständige Minister auf Stellungnahme des Rates der ursprünglichen Einrichtung in dieser Einrichtung ein Personalmitglied unter Vertrag in einem Anwerbungsdienstgrad anstellen, der nicht höher als der Dienstgrad des in Urlaub befindlichen Bediensteten sein darf oder der gegebenenfalls dem Dienstgrad entspricht, der durch Beförderung Zugang zu dem Dienstgrad des betreffenden Bediensteten eröffnet. § 6 - Der Urlaub wird beendet, wenn der Staat, die Gemeinschaft, die Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die Französische Gemeinschaftskommission, der Dienst oder die Einrichtung den festgelegten Betrag nicht binnen drei Monaten nach dem Monat, im Laufe dessen die Schuldforderung in Bezug auf die Rückzahlung bei der Einrichtung oder dem Dienst eingereicht worden ist, erstattet hat. § 7 - Der Bedienstete behält die letzte Bewertung, die ihm zuerkannt worden ist.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 35 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 H besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 im Dienstgrad eines Vorarbeiters (Rang 22) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabellen 20 H und 20 E erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 E besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 im Dienstgrad eines Vorarbeiters (Rang 22) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabelle 20 E erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 3 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, und die die vor dem 1. Januar 1999 in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestehen, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt. § 4 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Werkstattleiters (Rang 22) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines Werkstattleiters (Rang 24) und eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 5 - Von Amts wegen in Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Stufenalter. § 6 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss den Paragraphen 1 bis 4 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 36 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Forschungstechnikers (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, und die die vor dem 1.Januar 1999 in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt. § 2 - Von Amts wegen in Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Stufenalter. § 3 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss § 1 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 37 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines ersten technischen Beigeordneten (Rang 24) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) ernannt. § 2 - Gemäss § 1 ernannte Bedienstete behalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten.
In Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Stufenalter. § 3 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss § 1 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 38 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) beim Wetterbüro des Königlichen Instituts für Meteorologie sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Hauptkalkulators (Rang 28) beim Wetterbüro des Königlichen Instituts für Meteorologie sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt. § 3 - Gemäss den Paragraphen 1 und 2 ernannte Bedienstete behalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten. § 4 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 39 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines der Dienstgrade sind, die nachstehend in der linken Spalte aufgeführt sind und in Rang 25 eingestuft sind, werden von Amts wegen in den neben ihrem Dienstgrad stehenden Dienstgrad der rechten Spalte, der in Rang 28 eingestuft ist, ernannt: Chef-Landwirtschaftsbuchhalter . . Chef-Landwirtschaftsbuchhalter Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung . . Kontrolleur der Landwirtschaftsbuchhaltung § 2 - Gemäss § 1 ernannte Bedienstete behalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstgradalter, das sie im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten.
In Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Stufenalter. § 3 - Für das Besoldungsdienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 40 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) und eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt. Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22), eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) und eines ersten Chef-Forschungstechnikers (Rang 24) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 3 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 41 - § 1 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Forschungstechnikers (Rang 20) mit der Spezialisierung Landwirtschaftsbuchhaltung bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind und die vor dem 1.
Januar 1999 in der Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt. § 2 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Forschungstechnikers (Rang 20) mit der Spezialisierung Landwirtschaftsbuchhaltung bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind und in der Gehaltstabelle 20 E besoldet werden, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 im Dienstgrad eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabelle 20 E erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 3 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Forschungstechnikers (Rang 20) mit der Spezialisierung Landwirtschaftsbuchhaltung bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind und in der Gehaltstabelle 20 I besoldet werden, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) und eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 20) als Begünstigte der Gehaltstabellen 20 E und 20 I erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 4 - Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) mit der Spezialisierung Landwirtschaftsbuchhaltung bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt.
Für die Anwendung von Absatz 1 muss das Dienstgradalter, das die Bediensteten am 1. Januar 1994 in den Dienstgraden eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22), eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) und eines ersten Chef-Forschungstechnikers (Rang 24) hatten, und das seit diesem Datum im Dienstgrad eines Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) erlangte Dienstgradalter als im Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) erlangtes Dienstgradalter angesehen werden. § 5 - Von Amts wegen in Stufe 2+ ernannte Bedienstete behalten in dieser Stufe das in Stufe 2 erlangte Stufenalter. § 6 - Für das Besoldungsdienstalter, das die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ernannten Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist.
Art. 42 - In Abweichung von Artikel 8 können Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) bei der Abteilung Buchhaltungs- und Finanzanalyse des Zentrums für Agrarwirtschaft und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt werden, wenn sie die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestehen.
Art. 43 - In Abweichung von Artikel 8 können Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten Forschungstechnikers (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt werden, wenn sie die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestehen. Art. 44 - In Abweichung von Artikel 8 können Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 G besoldeten ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) und Inhaber eines der Diplome oder Befähigungsnachweise sind, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten in der Rubrik Stufe 2+ aufgeführt sind, in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt werden, wenn sie die besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestehen. Art. 45 - Die in den Artikeln 42 bis 44 erwähnte besondere Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe wird zweimal vom Ständigen Anwerbungssekretär organisiert.
Für die Teilnahme an dieser Prüfung wird keine Dienstgradaltersbedingung gestellt.
Das Programm der besonderen Prüfung wird auf Vorschlag des für die Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers vom Ständigen Anwerbungssekretär festgelegt.
Art. 46 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 können Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 E oder 20 I besoldeten ersten Chef-Forschungstechnikers, Chef-Forschungstechnikers oder Forschungstechnikers sind, in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt werden, wenn sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben. § 2 - In Abweichung von Artikel 8 können Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines in der Gehaltstabelle 20 E oder 20 H besoldeten Werkstattleiters oder ersten qualifizierten Arbeiters sind, in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt werden, wenn sie die Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe bestanden haben. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Prüfung im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe wird zweimal vom Ständigen Anwerbungssekretär organisiert. Für die Teilnahme an dieser Prüfung wird keine Dienstgradaltersbedingung gestellt.
Art. 47 - § 1 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die am 1. Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) und zuvor Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 22) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 22) waren, in den Dienstgrad eines Hauptkalkulators (Rang 28) beziehungsweise eines Hauptkonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Kalkulators oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 2 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die am 1.
Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) und vor diesem Datum Inhaber des Dienstgrades eines Hilfskalkulators (Rang 20) oder eines Hilfskonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 20) waren und die an diesem Datum die Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden hatten, der vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war und nach diesem Datum in Rang 26 eingestuft ist, in den Dienstgrad eines Hauptkalkulators (Rang 28) beziehungsweise eines Hauptkonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Kalkulators oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 3 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die am 1.
Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) und vor diesem Datum Inhaber des Dienstgrades eines Hilfskalkulators (Rang 20) oder eines Hilfskonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 20) waren und die im Dienstgrad eines Kalkulators oder eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines Hauptkalkulators (Rang 28) beziehungsweise eines Hauptkonstrukteurs wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) befördert werden, insofern sie die in Rang 26 vorgesehene Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben.
Art. 48 - § 1 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss Artikel 38 § 1 von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt worden sind, am 1. Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) und zuvor Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 22) waren, in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Wetterprognostikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 2 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss Artikel 38 § 1 von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt worden sind, am 1. Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) und zuvor Inhaber des Dienstgrades eines Hilfskalkulators (Rang 20) waren und an diesem Datum die Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden hatten, der vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war und nach diesem Datum in Rang 26 eingestuft ist, in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Wetterprognostikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 3 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss Artikel 38 § 1 von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt worden sind, am 1. Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines Kalkulators (Rang 26) und zuvor Inhaber des Dienstgrades eines Hilfskalkulators (Rang 20) waren und im Dienstgrad des Wetterprognostikers ein Dienstgradalter von mindestens neuen Jahren haben, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) befördert werden, insofern sie die in Rang 26 vorgesehene Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben.
Art. 49 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss den Artikeln 40 bis 42 in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt worden sind, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben.
Art. 50 - § 1 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die am 1. Juli 1995 Inhaber des Dienstgrades eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) waren, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 2 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss Artikel 36 von Amts wegen in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt worden sind, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben. § 3 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss den Artikeln 43 und 46 § 1 in den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt worden sind, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben.
Art. 51 - In Abweichung von Artikel 25 § 1 können Bedienstete, die gemäss den Artikeln 35 §§ 1 bis 3, 44 und 46 § 2 in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt worden sind, in den Grenzen der vakanten Stellen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) befördert werden, sobald sie im neuen Dienstgrad eines Wartungstechnikers ein Dienstgradalter von mindestens neun Jahren haben.
Art. 52 - § 1 - Für Bedienstete, die eine zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 1997 abgeschlossene Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 17 § 1 erwähnte Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben. § 2 - Bedienstete, die eine zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 1.
Januar 1997 abgeschlossene Prüfung zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad bestanden haben, der vor dem 1. Januar 1994 in Rang 22 eingestuft war und nach diesem Datum in Rang 26 eingestuft ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 17 § 2 erwähnte Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden haben.
Art. 53 - Bis die Ausbildungsdirektoren bestimmt sind, werden ihre Aufgaben vom Dienstleiter ausgeführt, dem die Personalmitglieder auf Probe unmittelbar unterstehen.
Art. 54 - Angelegenheiten, die am 15. Dezember 1998, was die Bediensteten der Stufen 1 und 2+ betrifft, und am 15. Dezember 1999, was die Bediensteten der Stufen 2, 3 und 4 betrifft, beim Berufungsrat anhängig sind, werden weiterhin durch die Bestimmungen in Bezug auf die Beurteilung und die ungünstige Note geregelt, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass abgefasst waren.
Art. 55 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt.
Art. 56 - § 1 - Die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren in Bezug auf Anwerbung und Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. § 2 - Die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren in Bezug auf Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass abgefasst waren.
Gegebenenfalls werden die Bediensteten nach Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Verfahrens von Amts wegen in den entsprechenden Dienstgrad ernannt.
Art. 57 - Der Königliche Erlass vom 16. Juni 1970 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. August 1971, 23. Juli 1973, 22. November 1973, 4. Februar 1975, 24. Oktober 1979, 4. April 1980, 19. August 1983, 11. Januar 1984, 28. Oktober 1988, 19. November 1991, 30. Mai 1994, 10. April 1995 und 11. April 1999, wird am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Januar 2000 aufgehoben wird.
Art. 58 - Vorliegender Erlass tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Stellenplan der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung des Staates in Kraft tritt, mit Ausnahme von: - Artikel 18 § 4, der an einem von Uns bestimmten Datum in Kraft tritt, - Artikel 32, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 59 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT
Anlage I Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können A) Gemeinsame Dienstgrade 1) Beigeordnetes Forschungspersonal 1.Laborbediensteter 2. beigeordneter Forschungstechniker 3.Forschungstechniker 4. Chef-Forschungstechniker 5.erster Chef-Forschungstechniker 6. spezialisierter Forschungstechniker 7.spezialisierter Chef-Forschungstechniker 2) Fachpersonal 1.Arbeiter 2. qualifizierter Arbeiter 3.erster qualifizierter Arbeiter 4. Werkstattleiter 6.Wartungstechniker 7. Chef-Wartungstechniker B) Besondere Dienstgrade a) 1.Programmierer Übersetzer 2. Systemanalytiker Hauptübersetzer 3.Industrieingenieur beigeordneter Berater Informatiker 4. Industrieingenieur-Direktor b) 1.Kalkulator Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente Kartograf Landwirtschaftsbuchhalter Bibliothekar Wetterprognostiker 2. Hauptkalkulator Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente Hauptkartograf Chef-Landwirtschaftsbuchhalter Hauptbibliothekar Hauptwetterprognostiker Kontrolleur der Landwirtschaftsbuchhaltung Gesehen, um Unserem Erlass vom 30.April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT
Anlage II - Ernennungsbedingungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 mei 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE