gepubliceerd op 04 augustus 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten
22 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 22 juni 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen in Einklang zu bringen. In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind die zulässigen Füllmengen für die Inverkehrbringung der in der Richtlinie erwähnten Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 sind diese Normen in belgisches Recht umgesetzt worden und wird zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet.
Allerdings wird in Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das In-Verkehr-Bringen von Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen.
Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen seiner Vorschriften in Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und -volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien Warenverkehrs steht, der in Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sofern die Nennfüllmengen von Erzeugnissen nicht in diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser Erlass nämlich deren Inverkehrbringung auf dem belgischen Markt, selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind.
Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 und die in anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen auf, von denen einige in den Bereich der Landwirtschaft beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden in vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15.
Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten müssen.
Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet der EU ihre Gültigkeit behalten.
Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei und vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren.
BESPRECHUNG DER ARTIKEL Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen in der gesamten Europäischen Union eingehalten werden.
Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin in den belgischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht.
In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen für die Inverkehrbringung von Fertigpackungen mit Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
In Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt für die Inverkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen entspricht, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (in den meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
In Artikel 1 § 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben.
In Artikel 1 § 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die in den belgischen Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980.
Art. 2 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den Königlichen Erlassen vom 4. September 1972 über die Mengenangabe und vom 26. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe.
Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Masseeinheiten und für flüssige Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten handeln. In den verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen.
Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer bestimmten Masseinheit zu verpflichten.
Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis können nämlich beim Abfüllen in ein Behältnis eine andere Konsistenz aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit in Bezug auf die zu verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung in Masse- oder in Volumeneinheiten erfolgen soll.
Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt werden. In Artikel 9 Nr. 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ.
In der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist in den Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen in den Packungen) und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch in Belgien zu einer Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten verpflichtet werden.
Art. 3 - In Artikel 3 wird die in der Richtlinie 80/232/EWG vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen der europäischen Norm EN 76 genügen, in der das Volumen von runden Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung festgelegt ist.
Art. 4 - Ebenfalls wird in der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung vorgesehen, auf Aerosolen in Metallbehältnissen das Nennvolumen des betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) enthalten, nicht vorgeschrieben.
Zudem wird in der Richtlinie für alle Erzeugnisse in Aerosolbehältern eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens in der Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst.
Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, enthält Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene Abweichung.
Art. 5 - In vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse in Aerosolbehältern derzeit unterliegen.
Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen ab.
Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern in keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das Nettovolumen angegeben sein. Auf den in Artikel 4 erwähnten Aerosolen in Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein.
Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 2 werden für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN 12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten. In dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die in standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1998 ab.
Art. 7 - In Artikel 2 Nr. 1 wird für Speiseeis die Verwendung von Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten jedoch nicht aus. In Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend abgeändert, dass der Inhalt der in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird.
Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt Artikel 8 die Wertereihen, die in anderen Verordnungsbestimmungen (über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Mai 1998 und 28. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über zum menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4.
Dezember 2002;
In der Erwägung, dass die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse enthalten, dürfen nur in den Nennfüllmengen, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind, in den Verkehr gebracht werden: 1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern, 2.in Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Erzeugnisse in Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, ausgenommen die in Nr.2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse, 2. Gratisproben in Fertigpackungen, 3.in Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, 4. in den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind. § 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen.
Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Fertigpackung.
Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: 1. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen: a) Speiseeis, b) flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln, c) flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur Schönheitspflege, 2.in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die in den Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7.
Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten erwähnt sind, 3. in Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen: a) festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln, b) festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur Schönheitspflege. Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt in Metalldosen oder Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein.
Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. § 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein.
Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen erwähnte Aerosole in Metallbehältnissen, die weder Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein.
Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen in den Verkehr zu bringen, die nicht mit der Angabe des Volumens in der Flüssigphase versehen sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « und für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen.2. Folgender Absatz wird eingefügt: « Für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge in Volumeneinheiten angegeben werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999.In Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge in Masseeinheiten fakultativ, ».
Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten angegeben, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 8 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 16.Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1995, 2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31.März 1993 über das Bier, 3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6.März 1978 über für den menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983, 4. der Ministerielle Erlass vom 12.Dezember 1984 zur Bestimmung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden.
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE
Anlage 1. IN MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte in g) Strickgarn (Wert in g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen Fasern: 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1000 Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im Königlichen Erlass vom 9.März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. 2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN IN VOLUMENEINHEITEN IN FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen in Liter) 2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: 0,10 - 0,187 (1) - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 8 - 9 - 10 (1) Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen und für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt ist. 2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « Château-Chalon »: 0,62 2.3 Schaumweine 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den Bedingungen, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, die in Artikel 1 § 4 Buchstabe s und in Anhang III zur selben Verordnung festgelegt sind, genügt: 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - 1,125 (1) - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5 (1) - 10 (1) (1) Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse. Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL