← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'indication des quantités de certains produits en préemballages |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 22 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines |
vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot | gammes de quantités nominales et réglementant l'indication des |
regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten | quantités de certains produits en préemballages |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van | royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales |
nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van | et réglementant l'indication des quantités de certains produits en |
hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten, opgemaakt door de | préemballages, établi par le Service central de traduction allemande |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 |
van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de | fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant |
aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten. | l'indication des quantités de certains produits en préemballages. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 22 juni 2005. | Donné à Bruxelles, le 22 juin 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen | 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen |
von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen | von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen | für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf | der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf |
ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über | ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über |
die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte | die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte |
Erzeugnisse in Fertigpackungen in Einklang zu bringen. | Erzeugnisse in Fertigpackungen in Einklang zu bringen. |
In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur | In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen | zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind die zulässigen | für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind die zulässigen |
Füllmengen für die Inverkehrbringung der in der Richtlinie erwähnten | Füllmengen für die Inverkehrbringung der in der Richtlinie erwähnten |
Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar | Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar |
1982 sind diese Normen in belgisches Recht umgesetzt worden und wird | 1982 sind diese Normen in belgisches Recht umgesetzt worden und wird |
zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet. | zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet. |
Allerdings wird in Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmt, dass die | Allerdings wird in Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmt, dass die |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union das In-Verkehr-Bringen von | Mitgliedstaaten der Europäischen Union das In-Verkehr-Bringen von |
Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge | Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge |
verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte | verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte |
Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen. | Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen. |
Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, | Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, |
hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen | hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen |
seiner Vorschriften in Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und | seiner Vorschriften in Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und |
-volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der | -volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der |
Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von | Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von |
Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte | Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte |
Erzeugnisse in Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien | Erzeugnisse in Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien |
Warenverkehrs steht, der in Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der | Warenverkehrs steht, der in Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sofern die Nennfüllmengen von | Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sofern die Nennfüllmengen von |
Erzeugnissen nicht in diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser | Erzeugnissen nicht in diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser |
Erlass nämlich deren Inverkehrbringung auf dem belgischen Markt, | Erlass nämlich deren Inverkehrbringung auf dem belgischen Markt, |
selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen | selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen |
Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind. | Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind. |
Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 | Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 |
und die in anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen | und die in anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen |
auf, von denen einige in den Bereich der Landwirtschaft | auf, von denen einige in den Bereich der Landwirtschaft |
beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden in | beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden in |
vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. | vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. |
Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten | Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten |
müssen. | müssen. |
Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über | Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über |
Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen | Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet | für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet |
der EU ihre Gültigkeit behalten. | der EU ihre Gültigkeit behalten. |
Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des | Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des |
vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom 14. Juli 1991 über die | vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, |
vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die | vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die |
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, |
vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, | vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, |
des Gartenbaus und der Seefischerei und vom 24. Januar 1977 über den | des Gartenbaus und der Seefischerei und vom 24. Januar 1977 über den |
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und | Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und |
anderer Waren. | anderer Waren. |
BESPRECHUNG DER ARTIKEL | BESPRECHUNG DER ARTIKEL |
Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des | Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des |
Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und | Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und |
Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in | Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in |
Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen | Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen |
in der gesamten Europäischen Union eingehalten werden. | in der gesamten Europäischen Union eingehalten werden. |
Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf | Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf |
europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen | europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen |
vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin in den belgischen | vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin in den belgischen |
Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von | Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von |
Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht. | Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht. |
In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur | In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen | zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch | für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch |
die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für | die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für |
Nennfüllmengen für die Inverkehrbringung von Fertigpackungen mit | Nennfüllmengen für die Inverkehrbringung von Fertigpackungen mit |
Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden | Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden |
somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
In Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 | In Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 |
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen, | Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen, |
zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. | zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. |
Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt | Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt |
für die Inverkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von | für die Inverkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von |
bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten | bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten |
Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und | Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und |
anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen | anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen |
entspricht, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates | entspricht, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates |
vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (in den | Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (in den |
meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben | meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben |
verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass | verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgenommen. | aufgenommen. |
In Artikel 1 § 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 | In Artikel 1 § 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 |
vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen | vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen |
anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen | anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen |
Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben. | Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben. |
In Artikel 1 § 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. | In Artikel 1 § 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. |
Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die in den belgischen | Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die in den belgischen |
Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie | Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie |
entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980. | entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980. |
Art. 2 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Art. 2 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe | wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe |
der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom 13. September | der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom 13. September |
1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese | 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese |
Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische | Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische |
Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den | Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den |
Königlichen Erlassen vom 4. September 1972 über die Mengenangabe und | Königlichen Erlassen vom 4. September 1972 über die Mengenangabe und |
vom 26. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die | vom 26. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die |
Mengenangabe. | Mengenangabe. |
Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste | Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste |
Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Masseeinheiten und für flüssige | Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Masseeinheiten und für flüssige |
Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten handeln. In den | Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten handeln. In den |
verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte | verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte |
Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren | Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren |
Besonderheiten Rechnung tragen. | Besonderheiten Rechnung tragen. |
Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die | Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die |
der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer | der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer |
bestimmten Masseinheit zu verpflichten. | bestimmten Masseinheit zu verpflichten. |
Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis | Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis |
können nämlich beim Abfüllen in ein Behältnis eine andere Konsistenz | können nämlich beim Abfüllen in ein Behältnis eine andere Konsistenz |
aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die | aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die |
Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit in Bezug auf die zu | Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit in Bezug auf die zu |
verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für | verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für |
diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung in | diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung in |
Masse- oder in Volumeneinheiten erfolgen soll. | Masse- oder in Volumeneinheiten erfolgen soll. |
Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische | Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische |
Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine | Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine |
Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt werden. In | Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt werden. In |
Artikel 9 Nr. 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 | Artikel 9 Nr. 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 |
über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und | über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und |
Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische | Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische |
Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten | Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten |
vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der | vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der |
Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des | Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des |
Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die | Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die |
Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ. | Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ. |
In der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch | In der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch |
die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten | die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten |
auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten | auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten |
aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist in den | aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist in den |
Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der | Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der |
Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen in den Packungen) | Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen in den Packungen) |
und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch in Belgien | und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch in Belgien |
zu einer Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten verpflichtet | zu einer Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten verpflichtet |
werden. | werden. |
Art. 3 - In Artikel 3 wird die in der Richtlinie 80/232/EWG | Art. 3 - In Artikel 3 wird die in der Richtlinie 80/232/EWG |
vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und | vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und |
Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von | Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von |
pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende | pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende |
Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen | Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen |
der europäischen Norm EN 76 genügen, in der das Volumen von runden | der europäischen Norm EN 76 genügen, in der das Volumen von runden |
Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von | Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von |
Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur | Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur |
menschlichen Ernährung festgelegt ist. | menschlichen Ernährung festgelegt ist. |
Art. 4 - Ebenfalls wird in der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung | Art. 4 - Ebenfalls wird in der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung |
vorgesehen, auf Aerosolen in Metallbehältnissen das Nennvolumen des | vorgesehen, auf Aerosolen in Metallbehältnissen das Nennvolumen des |
betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für | betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für |
Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur | Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur |
Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent | Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent |
natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 | natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 |
Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) | Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) |
enthalten, nicht vorgeschrieben. | enthalten, nicht vorgeschrieben. |
Zudem wird in der Richtlinie für alle Erzeugnisse in Aerosolbehältern | Zudem wird in der Richtlinie für alle Erzeugnisse in Aerosolbehältern |
eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts | eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts |
vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens in der | vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens in der |
Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst. | Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst. |
Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über | Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über |
Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, enthält | Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, enthält |
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des | Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des |
Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die in | Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die in |
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene | Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene |
Abweichung. | Abweichung. |
Art. 5 - In vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für | Art. 5 - In vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für |
Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des | Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des |
Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse in Aerosolbehältern derzeit | Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse in Aerosolbehältern derzeit |
unterliegen. | unterliegen. |
Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April | Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April |
1978 über Aerosolpackungen ab. | 1978 über Aerosolpackungen ab. |
Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern in | Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern in |
keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das | keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das |
Nettovolumen angegeben sein. Auf den in Artikel 4 erwähnten Aerosolen | Nettovolumen angegeben sein. Auf den in Artikel 4 erwähnten Aerosolen |
in Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses | in Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses |
auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein. | auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein. |
Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 2 werden für bestimmte organische | Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 2 werden für bestimmte organische |
Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN | Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN |
12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die | 12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den |
Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten. In | Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten. In |
dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die in | dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die in |
standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten | standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten |
auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten | auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten |
aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen | aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen |
Erlass vom 7. Januar 1998 ab. | Erlass vom 7. Januar 1998 ab. |
Art. 7 - In Artikel 2 Nr. 1 wird für Speiseeis die Verwendung von | Art. 7 - In Artikel 2 Nr. 1 wird für Speiseeis die Verwendung von |
Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese | Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese |
Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung in | Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung in |
Masseeinheiten jedoch nicht aus. In Artikel 8 des Königlichen Erlasses | Masseeinheiten jedoch nicht aus. In Artikel 8 des Königlichen Erlasses |
vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten | vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten |
Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge | Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge |
bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen | bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen |
festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend | festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend |
abgeändert, dass der Inhalt der in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden | abgeändert, dass der Inhalt der in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden |
Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird. | Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird. |
Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt | Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt |
Artikel 8 die Wertereihen, die in anderen Verordnungsbestimmungen | Artikel 8 die Wertereihen, die in anderen Verordnungsbestimmungen |
(über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten | (über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten |
Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von | Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von |
Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in | Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in |
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf. | Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen | 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen |
von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen | von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen | für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom | insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom |
29. Dezember 1990; | 29. Dezember 1990; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz | Waren, insbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. März 1989; | vom 22. März 1989; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 12; | Artikels 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über |
Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April | Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April |
1995; | 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1982 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1982 über die |
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen | zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen |
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch | für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 13. November 1995; | den Königlichen Erlass vom 13. November 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel |
mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert | mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Mai 1998 und 28. Mai 2003; | durch die Königlichen Erlasse vom 18. Mai 1998 und 28. Mai 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über zum | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über zum |
menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, insbesondere des Artikels | menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, insbesondere des Artikels |
3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983; | 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 1984 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 1984 zur |
Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum | Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum |
in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden; | in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
In der Erwägung, dass die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind; | Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres |
Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands | Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands |
und der Landwirtschaft | und der Landwirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten | Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten |
Erzeugnisse enthalten, dürfen nur in den Nennfüllmengen, die in der | Erzeugnisse enthalten, dürfen nur in den Nennfüllmengen, die in der |
Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind, in den Verkehr gebracht | Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind, in den Verkehr gebracht |
werden: | werden: |
1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder | 1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder |
mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen | mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen |
Fasern, | Fasern, |
2. in Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine | 2. in Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine |
der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre | der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre |
und andere alkoholhaltige Getränke. | und andere alkoholhaltige Getränke. |
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: | § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: |
1. Erzeugnisse in Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch | 1. Erzeugnisse in Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch |
bestimmt sind, ausgenommen die in Nr. 2.4 der Anlage zu vorliegendem | bestimmt sind, ausgenommen die in Nr. 2.4 der Anlage zu vorliegendem |
Erlass aufgeführten Erzeugnisse, | Erlass aufgeführten Erzeugnisse, |
2. Gratisproben in Fertigpackungen, | 2. Gratisproben in Fertigpackungen, |
3. in Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte | 3. in Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte |
Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum | Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum |
gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, | gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, |
4. in den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass | 4. in den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, | aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, |
Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt | Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt |
sind. | sind. |
§ 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren | § 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren |
Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen | Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen |
der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen. | der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen. |
Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf | Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf |
bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von | bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von |
Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die | Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die |
Fertigpackung. | Fertigpackung. |
Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: | Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: |
1. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder | 1. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder |
Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden | Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden |
Erzeugnissen: | Erzeugnissen: |
a) Speiseeis, | a) Speiseeis, |
b) flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln, | b) flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln, |
c) flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur | c) flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur |
Schönheitspflege, | Schönheitspflege, |
2. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter | 2. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter |
verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen | verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen |
Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die in den | Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die in den |
Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7. | Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7. |
Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und | Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und |
Kultursubstraten erwähnt sind, | Kultursubstraten erwähnt sind, |
3. in Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm | 3. in Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm |
verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen: | verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen: |
a) festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln, | a) festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln, |
b) festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur | b) festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur |
Schönheitspflege. | Schönheitspflege. |
Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen | Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen |
Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt in Metalldosen oder | Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt in Metalldosen oder |
Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder | Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder |
Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres | Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres |
Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen | Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen |
sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des | sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des |
enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. | enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. |
Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, | Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, |
Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. | Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. |
§ 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit | § 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit |
einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden | einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden |
CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der | CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der |
Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. | Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. |
Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über | Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über |
Aerosolpackungen erwähnte Aerosole in Metallbehältnissen, die weder | Aerosolpackungen erwähnte Aerosole in Metallbehältnissen, die weder |
Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise | Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise |
Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent | Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent |
natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig | natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig |
Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe | Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe |
ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der | ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der |
Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss | Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss |
ausgeschlossen sein. | ausgeschlossen sein. |
Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 | Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 |
über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: | über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen in den Verkehr zu bringen, | « § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen in den Verkehr zu bringen, |
die nicht mit der Angabe des Volumens in der Flüssigphase versehen | die nicht mit der Angabe des Volumens in der Flüssigphase versehen |
sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann | sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann |
hinzugefügt werden. » | hinzugefügt werden. » |
Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 | Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 |
über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und | über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und |
Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: | Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter « und für die in den Kapiteln III-A | 1. In Absatz 2 werden die Wörter « und für die in den Kapiteln III-A |
und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen. | und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen. |
2. Folgender Absatz wird eingefügt: | 2. Folgender Absatz wird eingefügt: |
« Für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten | « Für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten |
Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge in Volumeneinheiten angegeben | Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge in Volumeneinheiten angegeben |
werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999. In | werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999. In |
Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge in | Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge in |
Masseeinheiten fakultativ, ». | Masseeinheiten fakultativ, ». |
Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 | Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 |
über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch | über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten angegeben, | « Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten angegeben, |
wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet | wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet |
werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann | werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann |
hinzugefügt werden. » | hinzugefügt werden. » |
Art. 8 - Es werden aufgehoben: | Art. 8 - Es werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen | 1. der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen |
Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für | Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für |
bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den | bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. November 1995, | Königlichen Erlass vom 13. November 1995, |
2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, | 2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, |
3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über für den | 3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über für den |
menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den | menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983, | Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983, |
4. der Ministerielle Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Bestimmung von | 4. der Ministerielle Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Bestimmung von |
Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in | Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in |
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden. | Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden. |
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des | Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des |
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des | Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des |
Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage | Anlage |
1. IN MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte in g) | 1. IN MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte in g) |
Strickgarn (Wert in g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und | Strickgarn (Wert in g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und |
mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen | mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen |
Fasern: | Fasern: |
10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - | 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - |
1000 | 1000 |
Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im | Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im |
Königlichen Erlass vom 9. März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von | Königlichen Erlass vom 9. März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von |
Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. | Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. |
2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN IN VOLUMENEINHEITEN IN | 2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN IN VOLUMENEINHEITEN IN |
FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen in Liter) | FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen in Liter) |
2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus | 2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus |
frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise | frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise |
gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: | gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: |
0,10 - 0,187 (1) - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - | 0,10 - 0,187 (1) - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - |
5 - 6 - 8 - 9 - 10 | 5 - 6 - 8 - 9 - 10 |
(1) Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und | (1) Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und |
Zügen und für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt ist. | Zügen und für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt ist. |
2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung | 2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung |
haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « | haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « |
Château-Chalon »: | Château-Chalon »: |
0,62 | 0,62 |
2.3 Schaumweine | 2.3 Schaumweine |
0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 | 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 |
2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke | 2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke |
mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den | mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den |
Bedingungen, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des | Bedingungen, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des |
Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen | Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen |
festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit | festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit |
einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, | einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, |
die in Artikel 1 § 4 Buchstabe s und in Anhang III zur selben | die in Artikel 1 § 4 Buchstabe s und in Anhang III zur selben |
Verordnung festgelegt sind, genügt: | Verordnung festgelegt sind, genügt: |
0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - | 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - |
1,125 (1) - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5 (1) - 10 (1) | 1,125 (1) - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5 (1) - 10 (1) |
(1) Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch | (1) Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch |
bestimmte Erzeugnisse. | bestimmte Erzeugnisse. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter | Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter |
Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für | Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für |
Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen beigefügt zu | Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |