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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/06/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'indication des quantités de certains produits en préemballages
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 22 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines
vaststelling van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot gammes de quantités nominales et réglementant l'indication des
regeling van de aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten quantités de certains produits en préemballages
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling van bepaalde reeksen van royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales
nominale hoeveelheden en tot regeling van de aanduiding van et réglementant l'indication des quantités de certains produits en
hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten, opgemaakt door de préemballages, établi par le Service central de traduction allemande
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 15 juni 2004 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004
van bepaalde reeksen van nominale hoeveelheden en tot regeling van de fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant
aanduiding van hoeveelheden voor bepaalde voorverpakte producten. l'indication des quantités de certains produits en préemballages.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 22 juni 2005. Donné à Bruxelles, le 22 juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen
von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf
ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über
die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte
Erzeugnisse in Fertigpackungen in Einklang zu bringen. Erzeugnisse in Fertigpackungen in Einklang zu bringen.
In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind die zulässigen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen sind die zulässigen
Füllmengen für die Inverkehrbringung der in der Richtlinie erwähnten Füllmengen für die Inverkehrbringung der in der Richtlinie erwähnten
Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar
1982 sind diese Normen in belgisches Recht umgesetzt worden und wird 1982 sind diese Normen in belgisches Recht umgesetzt worden und wird
zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet. zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet.
Allerdings wird in Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Allerdings wird in Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmt, dass die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union das In-Verkehr-Bringen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union das In-Verkehr-Bringen von
Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge
verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte
Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen. Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen.
Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet,
hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen
seiner Vorschriften in Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und seiner Vorschriften in Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und
-volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der -volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der
Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von
Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte
Erzeugnisse in Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien Erzeugnisse in Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien
Warenverkehrs steht, der in Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der Warenverkehrs steht, der in Artikel 28 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sofern die Nennfüllmengen von Europäischen Gemeinschaft verankert ist. Sofern die Nennfüllmengen von
Erzeugnissen nicht in diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser Erzeugnissen nicht in diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser
Erlass nämlich deren Inverkehrbringung auf dem belgischen Markt, Erlass nämlich deren Inverkehrbringung auf dem belgischen Markt,
selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind. Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind.
Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982
und die in anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen und die in anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen
auf, von denen einige in den Bereich der Landwirtschaft auf, von denen einige in den Bereich der Landwirtschaft
beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden in beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden in
vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15.
Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten
müssen. müssen.
Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über
Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet
der EU ihre Gültigkeit behalten. der EU ihre Gültigkeit behalten.
Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des
vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom 14. Juli 1991 über die vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,
vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht,
vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft,
des Gartenbaus und der Seefischerei und vom 24. Januar 1977 über den des Gartenbaus und der Seefischerei und vom 24. Januar 1977 über den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und
anderer Waren. anderer Waren.
BESPRECHUNG DER ARTIKEL BESPRECHUNG DER ARTIKEL
Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des
Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und
Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in
Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen
in der gesamten Europäischen Union eingehalten werden. in der gesamten Europäischen Union eingehalten werden.
Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf
europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen
vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin in den belgischen vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin in den belgischen
Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von
Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht. Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht.
In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur In der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch
die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für
Nennfüllmengen für die Inverkehrbringung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen für die Inverkehrbringung von Fertigpackungen mit
Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden
somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
In Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 In Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen, Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen,
zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt
für die Inverkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von für die Inverkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von
bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten
Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und
anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen
entspricht, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates entspricht, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates
vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (in den Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (in den
meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben
verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass verbindlich und werden somit in die Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgenommen. aufgenommen.
In Artikel 1 § 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 In Artikel 1 § 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982
vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen
anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen
Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben. Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben.
In Artikel 1 § 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. In Artikel 1 § 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die in den belgischen Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die in den belgischen
Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie
entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980. entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980.
Art. 2 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Art. 2 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe
der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom 13. September der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom 13. September
1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese
Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische
Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den
Königlichen Erlassen vom 4. September 1972 über die Mengenangabe und Königlichen Erlassen vom 4. September 1972 über die Mengenangabe und
vom 26. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die vom 26. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die
Mengenangabe. Mengenangabe.
Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste
Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Masseeinheiten und für flüssige Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Masseeinheiten und für flüssige
Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten handeln. In den Erzeugnisse um die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten handeln. In den
verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte
Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren
Besonderheiten Rechnung tragen. Besonderheiten Rechnung tragen.
Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die
der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer
bestimmten Masseinheit zu verpflichten. bestimmten Masseinheit zu verpflichten.
Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis
können nämlich beim Abfüllen in ein Behältnis eine andere Konsistenz können nämlich beim Abfüllen in ein Behältnis eine andere Konsistenz
aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die
Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit in Bezug auf die zu Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit in Bezug auf die zu
verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für
diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung in diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung in
Masse- oder in Volumeneinheiten erfolgen soll. Masse- oder in Volumeneinheiten erfolgen soll.
Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische
Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine
Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt werden. In Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten auferlegt werden. In
Artikel 9 Nr. 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 Artikel 9 Nr. 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998
über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und
Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische
Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung in Masseeinheiten
vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der
Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des
Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die
Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ. Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ.
In der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch In der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch
die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten
auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten
aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist in den aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist in den
Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der
Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen in den Packungen) Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen in den Packungen)
und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch in Belgien und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch in Belgien
zu einer Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten verpflichtet zu einer Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten verpflichtet
werden. werden.
Art. 3 - In Artikel 3 wird die in der Richtlinie 80/232/EWG Art. 3 - In Artikel 3 wird die in der Richtlinie 80/232/EWG
vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und
Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von
pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende
Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen
der europäischen Norm EN 76 genügen, in der das Volumen von runden der europäischen Norm EN 76 genügen, in der das Volumen von runden
Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von
Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur
menschlichen Ernährung festgelegt ist. menschlichen Ernährung festgelegt ist.
Art. 4 - Ebenfalls wird in der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung Art. 4 - Ebenfalls wird in der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung
vorgesehen, auf Aerosolen in Metallbehältnissen das Nennvolumen des vorgesehen, auf Aerosolen in Metallbehältnissen das Nennvolumen des
betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für
Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur
Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent
natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70
Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie)
enthalten, nicht vorgeschrieben. enthalten, nicht vorgeschrieben.
Zudem wird in der Richtlinie für alle Erzeugnisse in Aerosolbehältern Zudem wird in der Richtlinie für alle Erzeugnisse in Aerosolbehältern
eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts
vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens in der vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens in der
Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst. Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst.
Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über
Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, enthält Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, enthält
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des
Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die in Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die in
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene
Abweichung. Abweichung.
Art. 5 - In vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für Art. 5 - In vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für
Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse in Aerosolbehältern derzeit Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse in Aerosolbehältern derzeit
unterliegen. unterliegen.
Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April
1978 über Aerosolpackungen ab. 1978 über Aerosolpackungen ab.
Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern in Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern in
keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das
Nettovolumen angegeben sein. Auf den in Artikel 4 erwähnten Aerosolen Nettovolumen angegeben sein. Auf den in Artikel 4 erwähnten Aerosolen
in Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses in Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses
auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein. auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein.
Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 2 werden für bestimmte organische Art. 6 - In Artikel 2 Nr. 2 werden für bestimmte organische
Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN
12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die 12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den
Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten. In Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten. In
dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die in dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die in
standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung in Volumeneinheiten
auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Masseeinheiten
aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen
Erlass vom 7. Januar 1998 ab. Erlass vom 7. Januar 1998 ab.
Art. 7 - In Artikel 2 Nr. 1 wird für Speiseeis die Verwendung von Art. 7 - In Artikel 2 Nr. 1 wird für Speiseeis die Verwendung von
Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese
Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung in Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung in
Masseeinheiten jedoch nicht aus. In Artikel 8 des Königlichen Erlasses Masseeinheiten jedoch nicht aus. In Artikel 8 des Königlichen Erlasses
vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten
Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge
bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen
festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend
abgeändert, dass der Inhalt der in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden abgeändert, dass der Inhalt der in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden
Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird. Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird.
Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt
Artikel 8 die Wertereihen, die in anderen Verordnungsbestimmungen Artikel 8 die Wertereihen, die in anderen Verordnungsbestimmungen
(über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten (über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten
Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von
Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf. Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen
von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
29. Dezember 1990; 29. Dezember 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz Waren, insbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. März 1989; vom 22. März 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 12; Artikels 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über
Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April
1995; 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1982 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 1982 über die
zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen
für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 13. November 1995; den Königlichen Erlass vom 13. November 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel
mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 18. Mai 1998 und 28. Mai 2003; durch die Königlichen Erlasse vom 18. Mai 1998 und 28. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über zum Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über zum
menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, insbesondere des Artikels menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, insbesondere des Artikels
3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983; 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 1984 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 12. Dezember 1984 zur
Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum
in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden; in Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4.
Dezember 2002; Dezember 2002;
In der Erwägung, dass die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen In der Erwägung, dass die in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind; Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres
Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands
und der Landwirtschaft und der Landwirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten
Erzeugnisse enthalten, dürfen nur in den Nennfüllmengen, die in der Erzeugnisse enthalten, dürfen nur in den Nennfüllmengen, die in der
Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind, in den Verkehr gebracht Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind, in den Verkehr gebracht
werden: werden:
1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder 1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder
mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen
Fasern, Fasern,
2. in Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine 2. in Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine
der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre
und andere alkoholhaltige Getränke. und andere alkoholhaltige Getränke.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf:
1. Erzeugnisse in Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch 1. Erzeugnisse in Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch
bestimmt sind, ausgenommen die in Nr. 2.4 der Anlage zu vorliegendem bestimmt sind, ausgenommen die in Nr. 2.4 der Anlage zu vorliegendem
Erlass aufgeführten Erzeugnisse, Erlass aufgeführten Erzeugnisse,
2. Gratisproben in Fertigpackungen, 2. Gratisproben in Fertigpackungen,
3. in Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte 3. in Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte
Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum
gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, gewerblichen Gebrauch bestimmt sind,
4. in den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass 4. in den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass
aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen,
Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt Schiffen und Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt
sind. sind.
§ 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren § 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren
Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen
der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen. der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen.
Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf
bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von
Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die
Fertigpackung. Fertigpackung.
Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben:
1. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder 1. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder
Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden
Erzeugnissen: Erzeugnissen:
a) Speiseeis, a) Speiseeis,
b) flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln, b) flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln,
c) flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur c) flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur
Schönheitspflege, Schönheitspflege,
2. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter 2. in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter
verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen
Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die in den Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die in den
Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7. Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7.
Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und
Kultursubstraten erwähnt sind, Kultursubstraten erwähnt sind,
3. in Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm 3. in Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm
verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen: verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen:
a) festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln, a) festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln,
b) festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur b) festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur
Schönheitspflege. Schönheitspflege.
Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen
Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt in Metalldosen oder Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt in Metalldosen oder
Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder
Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres
Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen
sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des
enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein.
Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76,
Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen.
§ 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit § 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit
einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden
CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der
Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein.
Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über
Aerosolpackungen erwähnte Aerosole in Metallbehältnissen, die weder Aerosolpackungen erwähnte Aerosole in Metallbehältnissen, die weder
Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise
Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent
natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig
Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe
ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der
Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss
ausgeschlossen sein. ausgeschlossen sein.
Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978
über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen in den Verkehr zu bringen, « § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen in den Verkehr zu bringen,
die nicht mit der Angabe des Volumens in der Flüssigphase versehen die nicht mit der Angabe des Volumens in der Flüssigphase versehen
sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann
hinzugefügt werden. » hinzugefügt werden. »
Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998
über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und
Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter « und für die in den Kapiteln III-A 1. In Absatz 2 werden die Wörter « und für die in den Kapiteln III-A
und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen. und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen.
2. Folgender Absatz wird eingefügt: 2. Folgender Absatz wird eingefügt:
« Für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten « Für die in den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten
Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge in Volumeneinheiten angegeben Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge in Volumeneinheiten angegeben
werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999. In werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999. In
Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge in Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge in
Masseeinheiten fakultativ, ». Masseeinheiten fakultativ, ».
Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999
über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten angegeben, « Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten angegeben,
wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet
werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge in Masseeinheiten kann
hinzugefügt werden. » hinzugefügt werden. »
Art. 8 - Es werden aufgehoben: Art. 8 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen 1. der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen
Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für
bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. November 1995, Königlichen Erlass vom 13. November 1995,
2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier, 2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1993 über das Bier,
3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über für den 3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1978 über für den
menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983, Ministeriellen Erlass vom 2. Februar 1983,
4. der Ministerielle Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Bestimmung von 4. der Ministerielle Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Bestimmung von
Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum in
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden. Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden.
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des
Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage Anlage
1. IN MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte in g) 1. IN MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte in g)
Strickgarn (Wert in g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und Strickgarn (Wert in g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und
mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen
Fasern: Fasern:
10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 -
1000 1000
Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im
Königlichen Erlass vom 9. März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von Königlichen Erlass vom 9. März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von
Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag.
2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN IN VOLUMENEINHEITEN IN 2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN IN VOLUMENEINHEITEN IN
FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen in Liter) FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen in Liter)
2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus 2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus
frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise
gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht:
0,10 - 0,187 (1) - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 0,10 - 0,187 (1) - 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 -
5 - 6 - 8 - 9 - 10 5 - 6 - 8 - 9 - 10
(1) Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und (1) Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und
Zügen und für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt ist. Zügen und für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt ist.
2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung 2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung
haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und «
Château-Chalon »: Château-Chalon »:
0,62 0,62
2.3 Schaumweine 2.3 Schaumweine
0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9
2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke 2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke
mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den
Bedingungen, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Bedingungen, die in Artikel 1 § 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des
Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit
einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen,
die in Artikel 1 § 4 Buchstabe s und in Anhang III zur selben die in Artikel 1 § 4 Buchstabe s und in Anhang III zur selben
Verordnung festgelegt sind, genügt: Verordnung festgelegt sind, genügt:
0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 -
1,125 (1) - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5 (1) - 10 (1) 1,125 (1) - 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5 (1) - 10 (1)
(1) Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch (1) Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch
bestimmte Erzeugnisse. bestimmte Erzeugnisse.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter
Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für
Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen beigefügt zu Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 juni 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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