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Koninklijk Besluit van 22 april 2019
gepubliceerd op 05 oktober 2020

Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2020031372
pub.
05/10/2020
prom.
22/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/22/2020031372/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende het Consulair Wetboek sluiten houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 april 2019 tot bepaling van de financiële aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende het Consulair Wetboek sluiten houdende het consulair wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten des Staatsrates vom 27. März 2019;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu befreien.

KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister legt die Form dieser Unterlage, die Gewährungs- und Rückzahlungsmodalitäten sowie die Ausnahmemaßnahmen fest, die sich aus einer Handlungsunfähigkeit ergeben können.

Art. 3 - Hier gilt die De-minimis-Regel: Unterhalb eines vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Betrags wird die Forderung nicht beigetrieben, obwohl die Schuld bestehen bleibt.

Art. 4 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bearbeitung und Verwaltung der konsularischen Forderungen fest. Die Vertretung teilt der Direktion Beistand schnellstmöglich das Datum und den Betrag der Ausgabe in Euro mit. Sobald die Ausgabe getätigt worden ist, setzt die Vertretung die Direktion Beistand davon in Kenntnis.

Art. 5 - Wenn Belgier, denen Hilfe geleistet worden ist, nach Belgien zurückgekehrt sind, schickt der Föderale Öffentliche Dienst ihnen einen Einschreibebrief an ihren bekannten Wohnsitz, in dem sie aufgefordert werden, den vorgestreckten Betrag zurückzuzahlen. In Ermangelung einer Antwort binnen sechs Monaten wird ihnen ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Betreffende nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen auf diese zweite Rückzahlungsaufforderung reagiert hat, wird die Forderung an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen übertragen, der für den Belgischen Staat die Beitreibung übernimmt.

KAPITEL 3 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte Art. 6 - Belgiern, die über einen längeren Zeitraum außerhalb der Europäischen Union inhaftiert sind, kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, die dem weiter oben als "De-minimis" beschriebenen Betrag entspricht. Dieser Betrag wird auf regelmäßiger Basis gezahlt, wobei höchstens eine Zahlung pro Monat erfolgen darf.

Art. 7 - Der Minister legt die Kriterien für diese außergewöhnliche finanzielle Unterstützung und die Häufigkeit der Zahlungen fest.

Art. 8 - Inhaftierte Belgier, die im Rahmen von Artikel 6 eine finanzielle Unterstützung erhalten, können das in Artikel 2 vorgesehene Schuldanerkenntnis bei einem konsularischen Besuch unterzeichnen. Wenn der Zeitraum, in dem die finanzielle Unterstützung gewährt wird, zehn Jahre überschreitet, werden die von der inhaftierten Person unterzeichneten aufeinander folgenden Schuldanerkenntnisse durch ein allgemeines Schuldanerkenntnis ersetzt, das den gesamten Zeitraum deckt, sodass die ursprünglichen Forderungen nicht verfallen.

KAPITEL 4 - Übernahme von Bestattungskosten Art. 9 - Vorbehaltlich der Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens von 1953 und wenn die Familienmitglieder eines im Ausland verstorbenen Belgiers die Bestattungskosten nicht übernehmen, organisiert die Vertretung eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort zu den geringstmöglichen Kosten, wobei eine Beerdigung in einem Massengrab ausgeschlossen ist. Die Vertretung übermittelt schnellstmöglich mindestens zwei detaillierte Angebote an die Direktion Beistand, die binnen 24 Stunden die Übernahme der Bestattungskosten bewilligt.

Art. 10 - Bei vergleichbaren Kosten wird die Bestattung bevorzugt, die den weltanschaulichen Überzeugungen des Verstorbenen am besten entspricht, sofern diese der Vertretung bekannt sind.

KAPITEL 5 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene Europäer Art. 11 - Außer in äußerst dringenden Situationen ist die Konsultierung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, erforderlich, bevor die belgische berufskonsularische Vertretung einem nicht vertretenen europäischen Staatsangehörigen finanzielle Unterstützung gewähren kann.

Art. 12 - Handelt es sich bei der Person, der Hilfe geleistet wird, um einen nicht vertretenen Europäer, sind die Modalitäten für die Rückzahlung der konsularischen Forderung in der Richtlinie 2015/637 bestimmt, einschließlich der Erklärung in Bezug auf die "Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes" - Anhang I der vorerwähnten Richtlinie.

KAPITEL 6 - Schwere konsularische Krise Art. 13 - Von den Bestimmungen von Kapitel 2 kann abgewichen werden, wenn eine schwere konsularische Krise eintritt und die Regierung oder der Minister Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von Belgiern ergreift, die Opfer dieser Krise sind.

KAPITEL 7 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler Kindesentführung Art. 14 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der Zeitpunkt günstig ist und die Umstände dem Wohl des Kindes entsprechen, kann sie dem Elternteil, der Opfer einer Kindesentführung ist und in Belgien wohnt, anbieten, den Kauf eines Flugtickets für den Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland des Kindes ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Direktion Beistand kann auch den Kauf eines Flugtickets für die endgültige Rückkehr des Kindes nach Belgien oder des Rückflugtickets für den Flug vom Wohnsitzland des entführten Kindes nach Belgien übernehmen, damit der Opfer-Elternteil sein Besuchsrecht ausüben kann.

Art. 15 - Diese Beteiligung beschränkt sich auf ein Flugticket pro Jahr in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif. Der Minister legt die Modalitäten für die Übernahme des Flugtickets fest.

Falls erforderlich für die Durchführung der Reise und nach vorheriger Zustimmung der Direktion Beistand können ausnahmsweise ebenfalls Übernachtungskosten im Rahmen der Reise des Opfer-Elternteils ins Wohnsitzland des Kindes übernommen werden. Der Minister legt die diesbezüglichen Modalitäten fest.

Art. 16 - Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes eingestellt.

KAPITEL 8 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung Art. 17 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der Zeitpunkt günstig ist und die Umstände auf eine positive Entwicklung des Falls hindeuten, kann sie zum Wohl des Kindes anbieten, die Kosten einer internationalen Familienmediation zwischen dem entführenden Elternteil und dem Opfer-Elternteil ganz oder teilweise zu übernehmen.

Art. 18 - Diese Maßnahme beschränkt sich auf die Übernahme der Mediationshonorare und ausnahmsweise der Fahrtkosten des Mediators für die Fahrt zum Wohnort des Kindes. Der Minister legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes eingestellt.

Art. 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Auswahl der Mediatoren fest.

Art. 20 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

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