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Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les modalités financières d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande |
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22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële | 22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités financières |
aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties | d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à |
bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 | l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code |
houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling | consulaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 april 2019 tot bepaling van de financiële aspecten van | l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités financières |
het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel | d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à |
78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair | l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code |
wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). | consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen | 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen |
Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel | Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel |
78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen | Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des |
Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 | Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 |
und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; | und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten | In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten |
des Staatsrates vom 27. März 2019; | des Staatsrates vom 27. März 2019; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeines | KAPITEL 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in | Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in |
einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere | einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere |
Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu | Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu |
befreien. | befreien. |
KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, | KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, |
die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt | die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt |
werden | werden |
Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass | Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass |
handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in | handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in |
einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um | einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um |
zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert, | zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert, |
ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er | ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er |
die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich | die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich |
verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister | verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister |
legt die Form dieser Unterlage, die Gewährungs- und | legt die Form dieser Unterlage, die Gewährungs- und |
Rückzahlungsmodalitäten sowie die Ausnahmemaßnahmen fest, die sich aus | Rückzahlungsmodalitäten sowie die Ausnahmemaßnahmen fest, die sich aus |
einer Handlungsunfähigkeit ergeben können. | einer Handlungsunfähigkeit ergeben können. |
Art. 3 - Hier gilt die De-minimis-Regel: Unterhalb eines vom Föderalen | Art. 3 - Hier gilt die De-minimis-Regel: Unterhalb eines vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Betrags wird die Forderung | Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Betrags wird die Forderung |
nicht beigetrieben, obwohl die Schuld bestehen bleibt. | nicht beigetrieben, obwohl die Schuld bestehen bleibt. |
Art. 4 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bearbeitung und | Art. 4 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bearbeitung und |
Verwaltung der konsularischen Forderungen fest. Die Vertretung teilt | Verwaltung der konsularischen Forderungen fest. Die Vertretung teilt |
der Direktion Beistand schnellstmöglich das Datum und den Betrag der | der Direktion Beistand schnellstmöglich das Datum und den Betrag der |
Ausgabe in Euro mit. Sobald die Ausgabe getätigt worden ist, setzt die | Ausgabe in Euro mit. Sobald die Ausgabe getätigt worden ist, setzt die |
Vertretung die Direktion Beistand davon in Kenntnis. | Vertretung die Direktion Beistand davon in Kenntnis. |
Art. 5 - Wenn Belgier, denen Hilfe geleistet worden ist, nach Belgien | Art. 5 - Wenn Belgier, denen Hilfe geleistet worden ist, nach Belgien |
zurückgekehrt sind, schickt der Föderale Öffentliche Dienst ihnen | zurückgekehrt sind, schickt der Föderale Öffentliche Dienst ihnen |
einen Einschreibebrief an ihren bekannten Wohnsitz, in dem sie | einen Einschreibebrief an ihren bekannten Wohnsitz, in dem sie |
aufgefordert werden, den vorgestreckten Betrag zurückzuzahlen. In | aufgefordert werden, den vorgestreckten Betrag zurückzuzahlen. In |
Ermangelung einer Antwort binnen sechs Monaten wird ihnen ein | Ermangelung einer Antwort binnen sechs Monaten wird ihnen ein |
Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Betreffende nicht innerhalb | Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Betreffende nicht innerhalb |
von dreißig Kalendertagen auf diese zweite Rückzahlungsaufforderung | von dreißig Kalendertagen auf diese zweite Rückzahlungsaufforderung |
reagiert hat, wird die Forderung an den Föderalen Öffentlichen Dienst | reagiert hat, wird die Forderung an den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen übertragen, der für den Belgischen Staat die Beitreibung | Finanzen übertragen, der für den Belgischen Staat die Beitreibung |
übernimmt. | übernimmt. |
KAPITEL 3 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte | KAPITEL 3 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte |
Art. 6 - Belgiern, die über einen längeren Zeitraum außerhalb der | Art. 6 - Belgiern, die über einen längeren Zeitraum außerhalb der |
Europäischen Union inhaftiert sind, kann eine finanzielle | Europäischen Union inhaftiert sind, kann eine finanzielle |
Unterstützung gewährt werden, die dem weiter oben als "De-minimis" | Unterstützung gewährt werden, die dem weiter oben als "De-minimis" |
beschriebenen Betrag entspricht. Dieser Betrag wird auf regelmäßiger | beschriebenen Betrag entspricht. Dieser Betrag wird auf regelmäßiger |
Basis gezahlt, wobei höchstens eine Zahlung pro Monat erfolgen darf. | Basis gezahlt, wobei höchstens eine Zahlung pro Monat erfolgen darf. |
Art. 7 - Der Minister legt die Kriterien für diese außergewöhnliche | Art. 7 - Der Minister legt die Kriterien für diese außergewöhnliche |
finanzielle Unterstützung und die Häufigkeit der Zahlungen fest. | finanzielle Unterstützung und die Häufigkeit der Zahlungen fest. |
Art. 8 - Inhaftierte Belgier, die im Rahmen von Artikel 6 eine | Art. 8 - Inhaftierte Belgier, die im Rahmen von Artikel 6 eine |
finanzielle Unterstützung erhalten, können das in Artikel 2 | finanzielle Unterstützung erhalten, können das in Artikel 2 |
vorgesehene Schuldanerkenntnis bei einem konsularischen Besuch | vorgesehene Schuldanerkenntnis bei einem konsularischen Besuch |
unterzeichnen. Wenn der Zeitraum, in dem die finanzielle Unterstützung | unterzeichnen. Wenn der Zeitraum, in dem die finanzielle Unterstützung |
gewährt wird, zehn Jahre überschreitet, werden die von der | gewährt wird, zehn Jahre überschreitet, werden die von der |
inhaftierten Person unterzeichneten aufeinander folgenden | inhaftierten Person unterzeichneten aufeinander folgenden |
Schuldanerkenntnisse durch ein allgemeines Schuldanerkenntnis ersetzt, | Schuldanerkenntnisse durch ein allgemeines Schuldanerkenntnis ersetzt, |
das den gesamten Zeitraum deckt, sodass die ursprünglichen Forderungen | das den gesamten Zeitraum deckt, sodass die ursprünglichen Forderungen |
nicht verfallen. | nicht verfallen. |
KAPITEL 4 - Übernahme von Bestattungskosten | KAPITEL 4 - Übernahme von Bestattungskosten |
Art. 9 - Vorbehaltlich der Anwendung des Europäischen | Art. 9 - Vorbehaltlich der Anwendung des Europäischen |
Fürsorgeabkommens von 1953 und wenn die Familienmitglieder eines im | Fürsorgeabkommens von 1953 und wenn die Familienmitglieder eines im |
Ausland verstorbenen Belgiers die Bestattungskosten nicht übernehmen, | Ausland verstorbenen Belgiers die Bestattungskosten nicht übernehmen, |
organisiert die Vertretung eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort | organisiert die Vertretung eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort |
zu den geringstmöglichen Kosten, wobei eine Beerdigung in einem | zu den geringstmöglichen Kosten, wobei eine Beerdigung in einem |
Massengrab ausgeschlossen ist. Die Vertretung übermittelt | Massengrab ausgeschlossen ist. Die Vertretung übermittelt |
schnellstmöglich mindestens zwei detaillierte Angebote an die | schnellstmöglich mindestens zwei detaillierte Angebote an die |
Direktion Beistand, die binnen 24 Stunden die Übernahme der | Direktion Beistand, die binnen 24 Stunden die Übernahme der |
Bestattungskosten bewilligt. | Bestattungskosten bewilligt. |
Art. 10 - Bei vergleichbaren Kosten wird die Bestattung bevorzugt, die | Art. 10 - Bei vergleichbaren Kosten wird die Bestattung bevorzugt, die |
den weltanschaulichen Überzeugungen des Verstorbenen am besten | den weltanschaulichen Überzeugungen des Verstorbenen am besten |
entspricht, sofern diese der Vertretung bekannt sind. | entspricht, sofern diese der Vertretung bekannt sind. |
KAPITEL 5 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene | KAPITEL 5 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene |
Europäer | Europäer |
Art. 11 - Außer in äußerst dringenden Situationen ist die | Art. 11 - Außer in äußerst dringenden Situationen ist die |
Konsultierung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der | Konsultierung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der |
Betreffende besitzt, erforderlich, bevor die belgische | Betreffende besitzt, erforderlich, bevor die belgische |
berufskonsularische Vertretung einem nicht vertretenen europäischen | berufskonsularische Vertretung einem nicht vertretenen europäischen |
Staatsangehörigen finanzielle Unterstützung gewähren kann. | Staatsangehörigen finanzielle Unterstützung gewähren kann. |
Art. 12 - Handelt es sich bei der Person, der Hilfe geleistet wird, um | Art. 12 - Handelt es sich bei der Person, der Hilfe geleistet wird, um |
einen nicht vertretenen Europäer, sind die Modalitäten für die | einen nicht vertretenen Europäer, sind die Modalitäten für die |
Rückzahlung der konsularischen Forderung in der Richtlinie 2015/637 | Rückzahlung der konsularischen Forderung in der Richtlinie 2015/637 |
bestimmt, einschließlich der Erklärung in Bezug auf die | bestimmt, einschließlich der Erklärung in Bezug auf die |
"Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes" - | "Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes" - |
Anhang I der vorerwähnten Richtlinie. | Anhang I der vorerwähnten Richtlinie. |
KAPITEL 6 - Schwere konsularische Krise | KAPITEL 6 - Schwere konsularische Krise |
Art. 13 - Von den Bestimmungen von Kapitel 2 kann abgewichen werden, | Art. 13 - Von den Bestimmungen von Kapitel 2 kann abgewichen werden, |
wenn eine schwere konsularische Krise eintritt und die Regierung oder | wenn eine schwere konsularische Krise eintritt und die Regierung oder |
der Minister Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von Belgiern ergreift, die | der Minister Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von Belgiern ergreift, die |
Opfer dieser Krise sind. | Opfer dieser Krise sind. |
KAPITEL 7 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der | KAPITEL 7 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der |
Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler | Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler |
Kindesentführung | Kindesentführung |
Art. 14 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der | Art. 14 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der |
Zeitpunkt günstig ist und die Umstände dem Wohl des Kindes | Zeitpunkt günstig ist und die Umstände dem Wohl des Kindes |
entsprechen, kann sie dem Elternteil, der Opfer einer Kindesentführung | entsprechen, kann sie dem Elternteil, der Opfer einer Kindesentführung |
ist und in Belgien wohnt, anbieten, den Kauf eines Flugtickets für den | ist und in Belgien wohnt, anbieten, den Kauf eines Flugtickets für den |
Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland des Kindes ganz oder | Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland des Kindes ganz oder |
teilweise zu übernehmen. Die Direktion Beistand kann auch den Kauf | teilweise zu übernehmen. Die Direktion Beistand kann auch den Kauf |
eines Flugtickets für die endgültige Rückkehr des Kindes nach Belgien | eines Flugtickets für die endgültige Rückkehr des Kindes nach Belgien |
oder des Rückflugtickets für den Flug vom Wohnsitzland des entführten | oder des Rückflugtickets für den Flug vom Wohnsitzland des entführten |
Kindes nach Belgien übernehmen, damit der Opfer-Elternteil sein | Kindes nach Belgien übernehmen, damit der Opfer-Elternteil sein |
Besuchsrecht ausüben kann. | Besuchsrecht ausüben kann. |
Art. 15 - Diese Beteiligung beschränkt sich auf ein Flugticket pro | Art. 15 - Diese Beteiligung beschränkt sich auf ein Flugticket pro |
Jahr in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif. Der Minister legt | Jahr in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif. Der Minister legt |
die Modalitäten für die Übernahme des Flugtickets fest. | die Modalitäten für die Übernahme des Flugtickets fest. |
Falls erforderlich für die Durchführung der Reise und nach vorheriger | Falls erforderlich für die Durchführung der Reise und nach vorheriger |
Zustimmung der Direktion Beistand können ausnahmsweise ebenfalls | Zustimmung der Direktion Beistand können ausnahmsweise ebenfalls |
Übernachtungskosten im Rahmen der Reise des Opfer-Elternteils ins | Übernachtungskosten im Rahmen der Reise des Opfer-Elternteils ins |
Wohnsitzland des Kindes übernommen werden. Der Minister legt die | Wohnsitzland des Kindes übernommen werden. Der Minister legt die |
diesbezüglichen Modalitäten fest. | diesbezüglichen Modalitäten fest. |
Art. 16 - Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes | Art. 16 - Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes |
eingestellt. | eingestellt. |
KAPITEL 8 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von | KAPITEL 8 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von |
internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung | internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung |
Art. 17 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der | Art. 17 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der |
Zeitpunkt günstig ist und die Umstände auf eine positive Entwicklung | Zeitpunkt günstig ist und die Umstände auf eine positive Entwicklung |
des Falls hindeuten, kann sie zum Wohl des Kindes anbieten, die Kosten | des Falls hindeuten, kann sie zum Wohl des Kindes anbieten, die Kosten |
einer internationalen Familienmediation zwischen dem entführenden | einer internationalen Familienmediation zwischen dem entführenden |
Elternteil und dem Opfer-Elternteil ganz oder teilweise zu übernehmen. | Elternteil und dem Opfer-Elternteil ganz oder teilweise zu übernehmen. |
Art. 18 - Diese Maßnahme beschränkt sich auf die Übernahme der | Art. 18 - Diese Maßnahme beschränkt sich auf die Übernahme der |
Mediationshonorare und ausnahmsweise der Fahrtkosten des Mediators für | Mediationshonorare und ausnahmsweise der Fahrtkosten des Mediators für |
die Fahrt zum Wohnort des Kindes. Der Minister legt die | die Fahrt zum Wohnort des Kindes. Der Minister legt die |
diesbezüglichen Modalitäten fest. Diese Beteiligungen werden bei | diesbezüglichen Modalitäten fest. Diese Beteiligungen werden bei |
Volljährigkeit des Kindes eingestellt. | Volljährigkeit des Kindes eingestellt. |
Art. 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Auswahl der | Art. 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Auswahl der |
Mediatoren fest. | Mediatoren fest. |
Art. 20 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 20 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 22. April 2019 | Brüssel, den 22. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |