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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2019
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Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les modalités financières d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET
ONTWIKKELINGSSAMENWERKING COOPERATION AU DEVELOPPEMENT
22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot bepaling van de financiële 22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités financières
aspecten van het verlenen van consulaire bijstand voor situaties d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à
bedoeld in artikel 78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code
houdende het consulair wetboek. - Duitse vertaling consulaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 22 april 2019 tot bepaling van de financiële aspecten van l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités financières
het verlenen van consulaire bijstand voor situaties bedoeld in artikel d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à
78, eerste lid, van de wet van 21 december 2013 houdende het consulair l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code
wetboek (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019). consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel
78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des
Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8
und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018; und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2019;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 25. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten
des Staatsrates vom 27. März 2019; des Staatsrates vom 27. März 2019;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeines KAPITEL 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in Artikel 1 - Die finanzielle Unterstützung für Belgier, die sich in
einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere einer Notsituation im Ausland befinden, hat nicht zum Ziel, engere
Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu Familienmitglieder von ihrer Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu
befreien. befreien.
KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, KAPITEL 2 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern,
die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt
werden werden
Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass Art. 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass
handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in handelt es sich bei Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in
einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, um
zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert, zurückzufordernde Vorschüsse. Daher wird der Empfänger aufgefordert,
ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, in dem er erklärt, dass er
die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich die vorgestreckten Beträge tatsächlich erhalten hat, und sich
verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister verpflichtet, diese auf erstes Verlangen zurückzuzahlen. Der Minister
legt die Form dieser Unterlage, die Gewährungs- und legt die Form dieser Unterlage, die Gewährungs- und
Rückzahlungsmodalitäten sowie die Ausnahmemaßnahmen fest, die sich aus Rückzahlungsmodalitäten sowie die Ausnahmemaßnahmen fest, die sich aus
einer Handlungsunfähigkeit ergeben können. einer Handlungsunfähigkeit ergeben können.
Art. 3 - Hier gilt die De-minimis-Regel: Unterhalb eines vom Föderalen Art. 3 - Hier gilt die De-minimis-Regel: Unterhalb eines vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Betrags wird die Forderung Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Betrags wird die Forderung
nicht beigetrieben, obwohl die Schuld bestehen bleibt. nicht beigetrieben, obwohl die Schuld bestehen bleibt.
Art. 4 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bearbeitung und Art. 4 - Der Minister legt die Modalitäten für die Bearbeitung und
Verwaltung der konsularischen Forderungen fest. Die Vertretung teilt Verwaltung der konsularischen Forderungen fest. Die Vertretung teilt
der Direktion Beistand schnellstmöglich das Datum und den Betrag der der Direktion Beistand schnellstmöglich das Datum und den Betrag der
Ausgabe in Euro mit. Sobald die Ausgabe getätigt worden ist, setzt die Ausgabe in Euro mit. Sobald die Ausgabe getätigt worden ist, setzt die
Vertretung die Direktion Beistand davon in Kenntnis. Vertretung die Direktion Beistand davon in Kenntnis.
Art. 5 - Wenn Belgier, denen Hilfe geleistet worden ist, nach Belgien Art. 5 - Wenn Belgier, denen Hilfe geleistet worden ist, nach Belgien
zurückgekehrt sind, schickt der Föderale Öffentliche Dienst ihnen zurückgekehrt sind, schickt der Föderale Öffentliche Dienst ihnen
einen Einschreibebrief an ihren bekannten Wohnsitz, in dem sie einen Einschreibebrief an ihren bekannten Wohnsitz, in dem sie
aufgefordert werden, den vorgestreckten Betrag zurückzuzahlen. In aufgefordert werden, den vorgestreckten Betrag zurückzuzahlen. In
Ermangelung einer Antwort binnen sechs Monaten wird ihnen ein Ermangelung einer Antwort binnen sechs Monaten wird ihnen ein
Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Betreffende nicht innerhalb Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Betreffende nicht innerhalb
von dreißig Kalendertagen auf diese zweite Rückzahlungsaufforderung von dreißig Kalendertagen auf diese zweite Rückzahlungsaufforderung
reagiert hat, wird die Forderung an den Föderalen Öffentlichen Dienst reagiert hat, wird die Forderung an den Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen übertragen, der für den Belgischen Staat die Beitreibung Finanzen übertragen, der für den Belgischen Staat die Beitreibung
übernimmt. übernimmt.
KAPITEL 3 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte KAPITEL 3 - Finanzielle Unterstützung für Inhaftierte
Art. 6 - Belgiern, die über einen längeren Zeitraum außerhalb der Art. 6 - Belgiern, die über einen längeren Zeitraum außerhalb der
Europäischen Union inhaftiert sind, kann eine finanzielle Europäischen Union inhaftiert sind, kann eine finanzielle
Unterstützung gewährt werden, die dem weiter oben als "De-minimis" Unterstützung gewährt werden, die dem weiter oben als "De-minimis"
beschriebenen Betrag entspricht. Dieser Betrag wird auf regelmäßiger beschriebenen Betrag entspricht. Dieser Betrag wird auf regelmäßiger
Basis gezahlt, wobei höchstens eine Zahlung pro Monat erfolgen darf. Basis gezahlt, wobei höchstens eine Zahlung pro Monat erfolgen darf.
Art. 7 - Der Minister legt die Kriterien für diese außergewöhnliche Art. 7 - Der Minister legt die Kriterien für diese außergewöhnliche
finanzielle Unterstützung und die Häufigkeit der Zahlungen fest. finanzielle Unterstützung und die Häufigkeit der Zahlungen fest.
Art. 8 - Inhaftierte Belgier, die im Rahmen von Artikel 6 eine Art. 8 - Inhaftierte Belgier, die im Rahmen von Artikel 6 eine
finanzielle Unterstützung erhalten, können das in Artikel 2 finanzielle Unterstützung erhalten, können das in Artikel 2
vorgesehene Schuldanerkenntnis bei einem konsularischen Besuch vorgesehene Schuldanerkenntnis bei einem konsularischen Besuch
unterzeichnen. Wenn der Zeitraum, in dem die finanzielle Unterstützung unterzeichnen. Wenn der Zeitraum, in dem die finanzielle Unterstützung
gewährt wird, zehn Jahre überschreitet, werden die von der gewährt wird, zehn Jahre überschreitet, werden die von der
inhaftierten Person unterzeichneten aufeinander folgenden inhaftierten Person unterzeichneten aufeinander folgenden
Schuldanerkenntnisse durch ein allgemeines Schuldanerkenntnis ersetzt, Schuldanerkenntnisse durch ein allgemeines Schuldanerkenntnis ersetzt,
das den gesamten Zeitraum deckt, sodass die ursprünglichen Forderungen das den gesamten Zeitraum deckt, sodass die ursprünglichen Forderungen
nicht verfallen. nicht verfallen.
KAPITEL 4 - Übernahme von Bestattungskosten KAPITEL 4 - Übernahme von Bestattungskosten
Art. 9 - Vorbehaltlich der Anwendung des Europäischen Art. 9 - Vorbehaltlich der Anwendung des Europäischen
Fürsorgeabkommens von 1953 und wenn die Familienmitglieder eines im Fürsorgeabkommens von 1953 und wenn die Familienmitglieder eines im
Ausland verstorbenen Belgiers die Bestattungskosten nicht übernehmen, Ausland verstorbenen Belgiers die Bestattungskosten nicht übernehmen,
organisiert die Vertretung eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort organisiert die Vertretung eine Beerdigung oder Einäscherung vor Ort
zu den geringstmöglichen Kosten, wobei eine Beerdigung in einem zu den geringstmöglichen Kosten, wobei eine Beerdigung in einem
Massengrab ausgeschlossen ist. Die Vertretung übermittelt Massengrab ausgeschlossen ist. Die Vertretung übermittelt
schnellstmöglich mindestens zwei detaillierte Angebote an die schnellstmöglich mindestens zwei detaillierte Angebote an die
Direktion Beistand, die binnen 24 Stunden die Übernahme der Direktion Beistand, die binnen 24 Stunden die Übernahme der
Bestattungskosten bewilligt. Bestattungskosten bewilligt.
Art. 10 - Bei vergleichbaren Kosten wird die Bestattung bevorzugt, die Art. 10 - Bei vergleichbaren Kosten wird die Bestattung bevorzugt, die
den weltanschaulichen Überzeugungen des Verstorbenen am besten den weltanschaulichen Überzeugungen des Verstorbenen am besten
entspricht, sofern diese der Vertretung bekannt sind. entspricht, sofern diese der Vertretung bekannt sind.
KAPITEL 5 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene KAPITEL 5 - Finanzielle Aspekte der Hilfe für nicht vertretene
Europäer Europäer
Art. 11 - Außer in äußerst dringenden Situationen ist die Art. 11 - Außer in äußerst dringenden Situationen ist die
Konsultierung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Konsultierung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der
Betreffende besitzt, erforderlich, bevor die belgische Betreffende besitzt, erforderlich, bevor die belgische
berufskonsularische Vertretung einem nicht vertretenen europäischen berufskonsularische Vertretung einem nicht vertretenen europäischen
Staatsangehörigen finanzielle Unterstützung gewähren kann. Staatsangehörigen finanzielle Unterstützung gewähren kann.
Art. 12 - Handelt es sich bei der Person, der Hilfe geleistet wird, um Art. 12 - Handelt es sich bei der Person, der Hilfe geleistet wird, um
einen nicht vertretenen Europäer, sind die Modalitäten für die einen nicht vertretenen Europäer, sind die Modalitäten für die
Rückzahlung der konsularischen Forderung in der Richtlinie 2015/637 Rückzahlung der konsularischen Forderung in der Richtlinie 2015/637
bestimmt, einschließlich der Erklärung in Bezug auf die bestimmt, einschließlich der Erklärung in Bezug auf die
"Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes" - "Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes" -
Anhang I der vorerwähnten Richtlinie. Anhang I der vorerwähnten Richtlinie.
KAPITEL 6 - Schwere konsularische Krise KAPITEL 6 - Schwere konsularische Krise
Art. 13 - Von den Bestimmungen von Kapitel 2 kann abgewichen werden, Art. 13 - Von den Bestimmungen von Kapitel 2 kann abgewichen werden,
wenn eine schwere konsularische Krise eintritt und die Regierung oder wenn eine schwere konsularische Krise eintritt und die Regierung oder
der Minister Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von Belgiern ergreift, die der Minister Ad-hoc-Maßnahmen zugunsten von Belgiern ergreift, die
Opfer dieser Krise sind. Opfer dieser Krise sind.
KAPITEL 7 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der KAPITEL 7 - Finanzielle Beteiligung für die Aufrechterhaltung der
Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler Kontakte zwischen Eltern und Kindern in Fällen internationaler
Kindesentführung Kindesentführung
Art. 14 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der Art. 14 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der
Zeitpunkt günstig ist und die Umstände dem Wohl des Kindes Zeitpunkt günstig ist und die Umstände dem Wohl des Kindes
entsprechen, kann sie dem Elternteil, der Opfer einer Kindesentführung entsprechen, kann sie dem Elternteil, der Opfer einer Kindesentführung
ist und in Belgien wohnt, anbieten, den Kauf eines Flugtickets für den ist und in Belgien wohnt, anbieten, den Kauf eines Flugtickets für den
Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland des Kindes ganz oder Flug zwischen Belgien und dem Wohnsitzland des Kindes ganz oder
teilweise zu übernehmen. Die Direktion Beistand kann auch den Kauf teilweise zu übernehmen. Die Direktion Beistand kann auch den Kauf
eines Flugtickets für die endgültige Rückkehr des Kindes nach Belgien eines Flugtickets für die endgültige Rückkehr des Kindes nach Belgien
oder des Rückflugtickets für den Flug vom Wohnsitzland des entführten oder des Rückflugtickets für den Flug vom Wohnsitzland des entführten
Kindes nach Belgien übernehmen, damit der Opfer-Elternteil sein Kindes nach Belgien übernehmen, damit der Opfer-Elternteil sein
Besuchsrecht ausüben kann. Besuchsrecht ausüben kann.
Art. 15 - Diese Beteiligung beschränkt sich auf ein Flugticket pro Art. 15 - Diese Beteiligung beschränkt sich auf ein Flugticket pro
Jahr in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif. Der Minister legt Jahr in der Economy-Klasse zum günstigsten Tarif. Der Minister legt
die Modalitäten für die Übernahme des Flugtickets fest. die Modalitäten für die Übernahme des Flugtickets fest.
Falls erforderlich für die Durchführung der Reise und nach vorheriger Falls erforderlich für die Durchführung der Reise und nach vorheriger
Zustimmung der Direktion Beistand können ausnahmsweise ebenfalls Zustimmung der Direktion Beistand können ausnahmsweise ebenfalls
Übernachtungskosten im Rahmen der Reise des Opfer-Elternteils ins Übernachtungskosten im Rahmen der Reise des Opfer-Elternteils ins
Wohnsitzland des Kindes übernommen werden. Der Minister legt die Wohnsitzland des Kindes übernommen werden. Der Minister legt die
diesbezüglichen Modalitäten fest. diesbezüglichen Modalitäten fest.
Art. 16 - Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes Art. 16 - Diese Beteiligungen werden bei Volljährigkeit des Kindes
eingestellt. eingestellt.
KAPITEL 8 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von KAPITEL 8 - Finanzielle Beteiligung für die Organisation von
internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung internationalen Familienmediationen in Fällen von Kindesentführung
Art. 17 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der Art. 17 - Wenn die Direktion Beistand der Ansicht ist, dass der
Zeitpunkt günstig ist und die Umstände auf eine positive Entwicklung Zeitpunkt günstig ist und die Umstände auf eine positive Entwicklung
des Falls hindeuten, kann sie zum Wohl des Kindes anbieten, die Kosten des Falls hindeuten, kann sie zum Wohl des Kindes anbieten, die Kosten
einer internationalen Familienmediation zwischen dem entführenden einer internationalen Familienmediation zwischen dem entführenden
Elternteil und dem Opfer-Elternteil ganz oder teilweise zu übernehmen. Elternteil und dem Opfer-Elternteil ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 18 - Diese Maßnahme beschränkt sich auf die Übernahme der Art. 18 - Diese Maßnahme beschränkt sich auf die Übernahme der
Mediationshonorare und ausnahmsweise der Fahrtkosten des Mediators für Mediationshonorare und ausnahmsweise der Fahrtkosten des Mediators für
die Fahrt zum Wohnort des Kindes. Der Minister legt die die Fahrt zum Wohnort des Kindes. Der Minister legt die
diesbezüglichen Modalitäten fest. Diese Beteiligungen werden bei diesbezüglichen Modalitäten fest. Diese Beteiligungen werden bei
Volljährigkeit des Kindes eingestellt. Volljährigkeit des Kindes eingestellt.
Art. 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Auswahl der Art. 19 - Der Minister legt die Modalitäten für die Auswahl der
Mediatoren fest. Mediatoren fest.
Art. 20 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 20 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 22. April 2019 Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
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