gepubliceerd op 14 januari 2008
Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september 2004 tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 30 september 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. SEPTEMBER 2004.- Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für den soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1993 zur Einrichtung der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. November 1996 und 13. Dezember 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen vom 30. Juni 2003;
Aufgrund der am 24. September 2003 abgegebenen gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom 12. Februar 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben 2.oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet werden müssen 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region haben. Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission übertragen worden sind, 3.oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region haben.
Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region nicht unterstehen 2.oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region nicht unterstehen, 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region Brüssel-Hauptstadt haben. Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen beschrieben ist.
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor gebilligt werden.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE