Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/09/2004
← Terug naar "Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire 21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal instituant des Sous-commissions
Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination
benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling et leur compétence. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 21 september 2004 tot oprichting van Paritaire Subcomités l'arrêté royal du 21 septembre 2004 instituant des Sous-commissions
voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination
hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 30 september 2004). et leur compétence (Moniteur belge du 30 septembre 2004).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
21. SEPTEMBER 2004. - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer 21. SEPTEMBER 2004. - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen für den Unterkommissionen für den
soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und
Zuständigkeit Zuständigkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der
Artikel 8 und 37; Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1993 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1993 zur Einrichtung
der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur
Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 13. November 1996 und 13. Dezember 2000; Königlichen Erlasse vom 13. November 1996 und 13. Dezember 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den
soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der
paritätischen Unterkommissionen vom 30. Juni 2003; paritätischen Unterkommissionen vom 30. Juni 2003;
Aufgrund der am 24. September 2003 abgegebenen gleich lautenden Aufgrund der am 24. September 2003 abgegebenen gleich lautenden
Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen
Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den
paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese
Kommission; Kommission;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom 12. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom 12. Februar
2004; 2004;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische
Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen
Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den
soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische
Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen
soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet. soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen
Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer
im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen,
die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für
den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die:
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben
2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben 2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben
und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen
Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden
oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation
als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet
werden müssen werden müssen
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region
haben. haben.
Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen
und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine
Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den
soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die:
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben
ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von
der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen
Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden
oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation
als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend
betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der
Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen
Gemeinschaftskommission übertragen worden sind, Gemeinschaftskommission übertragen worden sind,
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region
haben. haben.
Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und
zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig
für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für
die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die
Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist,
und die: und die:
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt
haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche
Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den
soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der
Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region nicht unterstehen Wallonischen Region nicht unterstehen
2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben 2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben
und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese
Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den
soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der
Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der
Wallonischen Region nicht unterstehen, Wallonischen Region nicht unterstehen,
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region
Brüssel-Hauptstadt haben. Brüssel-Hauptstadt haben.
Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so
wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom 27. Juni 1921
über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die
Stiftungen beschrieben ist. Stiftungen beschrieben ist.
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden,
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen
Sektor gebilligt werden. Sektor gebilligt werden.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
^