← Terug naar "Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling | Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire | 21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal instituant des Sous-commissions |
Subcomités voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun | paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination |
benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling | et leur compétence. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 21 september 2004 tot oprichting van Paritaire Subcomités | l'arrêté royal du 21 septembre 2004 instituant des Sous-commissions |
voor de socio-culturele sector en tot vaststelling van hun benaming en | paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination |
hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 30 september 2004). | et leur compétence (Moniteur belge du 30 septembre 2004). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
21. SEPTEMBER 2004. - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer | 21. SEPTEMBER 2004. - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer |
Unterkommissionen für den | Unterkommissionen für den |
soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und | soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und |
Zuständigkeit | Zuständigkeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der |
Artikel 8 und 37; | Artikel 8 und 37; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1993 zur Einrichtung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1993 zur Einrichtung |
der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur | der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur |
Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die | Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. November 1996 und 13. Dezember 2000; | Königlichen Erlasse vom 13. November 1996 und 13. Dezember 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den | Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den |
soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der | soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der |
paritätischen Unterkommissionen vom 30. Juni 2003; | paritätischen Unterkommissionen vom 30. Juni 2003; |
Aufgrund der am 24. September 2003 abgegebenen gleich lautenden | Aufgrund der am 24. September 2003 abgegebenen gleich lautenden |
Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen | Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen |
Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den | Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den |
paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese | paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese |
Kommission; | Kommission; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom 12. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom 12. Februar |
2004; | 2004; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische | Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische |
Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen | Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen |
Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den | Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den |
soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen | soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische | Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische |
Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen | Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen |
soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet. | soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet. |
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen | Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen |
Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer | Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer |
im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, | im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, |
die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für | die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für |
den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: | den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: |
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben | 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben |
2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben | 2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben |
und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen | und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen |
Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden | Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden |
oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation | oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation |
als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet | als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet |
werden müssen | werden müssen |
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, | 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht | Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht |
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region | gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region |
haben. | haben. |
Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der | Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der |
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen | Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen |
und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine | und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine |
Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den | Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den |
soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: | soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die: |
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben | 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben |
ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von | ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von |
der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen | der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen |
Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden | Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden |
oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation | oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation |
als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend | als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend |
betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der | betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der |
Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen | Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen |
Gemeinschaftskommission übertragen worden sind, | Gemeinschaftskommission übertragen worden sind, |
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, | 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht | Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht |
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region | gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region |
haben. | haben. |
Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und | Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und |
zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig | zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig |
für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für | für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für |
die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die | die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die |
Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, | Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, |
und die: | und die: |
1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt | 1. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt |
haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche | haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche |
Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den | Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den |
soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der | soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der |
Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der | Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der |
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region nicht unterstehen | Wallonischen Region nicht unterstehen |
2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben | 2. oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben |
und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese | und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese |
Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den | Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den |
soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der | soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der |
Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der | Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der |
Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der | Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der |
Wallonischen Region nicht unterstehen, | Wallonischen Region nicht unterstehen, |
3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, | 3. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht | Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht |
gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region | gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region |
Brüssel-Hauptstadt haben. | Brüssel-Hauptstadt haben. |
Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so | Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so |
wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom 27. Juni 1921 | wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom 27. Juni 1921 |
über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die | über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die |
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die | internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die |
Stiftungen beschrieben ist. | Stiftungen beschrieben ist. |
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 | Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 |
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, | eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, |
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen | müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen |
Sektor gebilligt werden. | Sektor gebilligt werden. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |