gepubliceerd op 25 september 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 houdende coördinatie van de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische mededinging
21 JUNI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 houdende coördinatie van de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische mededinging
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 houdende coördinatie van de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische mededinging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 1999 houdende coördinatie van de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische mededinging.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 21 juni 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Gesetzes vom 5.August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
März 1993 und 26. April 1999 und durch die Königlichen Erlasse vom 31.
März 1995 und 14. Juni 1999, insbesondere des Artikels 56bis;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Gesetz vom 26. April 1999 (Artikel 77 der Verfassung) zur Abänderung verschiedener Artikel des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs am 27. April 1999 in Kraft getreten ist; dass das Gesetz vom 5. August 1991 ebenfalls abgeändert worden ist durch ein anderes Gesetz vom 26. April 1999 (Artikel 78 der Verfassung) und, was die Schwellen für die Anmeldung von Zusammenschlüssen betrifft, durch einen Königlichen Erlass vom 14.
Juni 1999; dass die Texte koordiniert werden sollten, um eine kohärente und harmonisierte Anwendung der neuen Bestimmungen zu ermöglichen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.Die Bestimmungen der Gesetze vom 5. August 1991, 26. April 1999 (I) und 26. April 1999 (II) werden gemäss dem Text in der Anlage zu vorliegendem Erlass koordiniert.
Art. 2.Unser für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO
Anlage I Am 1. Juli 1999 koordiniertes Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungswiese sind zu verstehen unter: a) Unternehmen: alle natürlichen oder juristischen Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Zwecke verfolgen, b) beherrschender Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten, c) Minister: der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister. KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt 1 - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 2 - § 1 - Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf: - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Art. 3 - Verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. Art. 4 - In Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.
Art. 5 - § 1 - In Artikel 2 § 1 erwähnte Praktiken müssen nicht Gegenstand der in Artikel 7 erwähnten Anmeldung sein, wenn die beteiligten Unternehmen individuell die in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die in Artikel 12 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehene Bedingung in Bezug auf den Jahresumsatz für Banken, Kreditinstitute und andere Finanzinstitute nicht berücksichtigt.
Art. 6 - § 1 - Der Wettbewerbsrat kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen feststellen, dass nach den ihm bekannten Tatsachen für ihn kein Anlass besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise aufgrund von Artikel 2 § 1 oder Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes einzuschreiten. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung von Anträgen auf Negativattest, die in § 1 erwähnt sind.
Art. 7 - § 1 - In Artikel 2 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die die beteiligten Unternehmen Artikel 2 § 3 in Anspruch nehmen wollen, sind beim Wettbewerbsrat anzumelden.
Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann die in Artikel 2 § 3 erwähnte Erklärung nicht abgegeben werden, ausser wenn es sich um eine in Artikel 5 § 1 erwähnte Praktik handelt. § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn: 1. entweder an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und sie lediglich: a) einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräusserung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken, b) dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Zeichnungen, Modellen oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen, 2.oder sie lediglich zum Gegenstand haben: a) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen, b) die gemeinsame Forschung nach technischen Verbesserungen, wenn das Ergebnis allen Beteiligten zugänglich ist und von allen Beteiligten ausgenutzt werden darf. Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können angemeldet werden. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anmeldung der in § 1 erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse beziehungsweise aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.
Art. 8 - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen müssen nicht angemeldet werden, solange sie aufgrund von Artikel 85 § 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft davon befreit sind.
Abschnitt 2 - Zusammenschlüsse Art. 9 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass: a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren, b) - eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder - ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Buchstabe b) dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Person oder die Personen oder für die Unternehmen begründet: a) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder b) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt: a) wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschliesst, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, b) wenn ein gerichtlich oder öffentlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt. Art. 10 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis des Wettbewerbsrates erforderlich, der feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt der Rat: a) die Notwendigkeit, im nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb des Königreichs ansässige Unternehmen, b) die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im nationalen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, sind für zulässig zu erklären. § 4 - Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im nationalen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, sind für unzulässig zu erklären. § 5 - Insoweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäss Artikel 9 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels 2 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Wettbewerbsrat insbesondere, ob: - es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, - die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. § 6 - Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Ministerrat von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Verwirklichung eines Zusammenschlusses, der vom Wettbewerbsrat für unzulässig erklärt worden ist, gemäss den Bestimmungen von Artikel 34bis erlauben.
Art. 11 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäss den in Artikel 46 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro oder 1 613 596 000 Franken erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 15 Millionen Euro oder 605 098 500 Franken erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft der Wettbewerbsrat die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.
Im Hinblick auf diese Überprüfung gibt der Dienst Wettbewerb dem Rat eine Stellungnahme ab.
Art. 12 - § 1 - Im vorliegenden Gesetz erwähnte Zusammenschlüsse sind innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Kauf- oder Tauschangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung beim Wettbewerbsrat anzumelden. Die Frist beginnt mit der ersten der vorerwähnten Handlungen. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschliessen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht. § 2 - Zusammenschlüsse, die Gegenstand eines Vertrags sind, sind von den gemeinsam handelnden Beteiligten anzumelden; in den anderen Fällen muss die Anmeldung von demjenigen, der den Zusammenschluss bewirkt hat, vorgenommen werden. § 3 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. § 4 - Bis der Wettbewerbsrat eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, können die beteiligten Unternehmen nur Massnahmen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss treffen, die die Möglichkeit offenlassen, den Zusammenschluss rückgängig zu machen, und die Marktstruktur nicht dauerhaft verändern. § 5 - Nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünfundvierzig Tagen für die Untersuchung des Zusammenschlusses kann der Wettbewerbsrat, ausser wenn ein Vertragsentwurf angemeldet wurde, sich auf Antrag der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen darüber aussprechen, ob eine oder mehrere Massnahmen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, die die vorerwähnten Unternehmen durchführen möchten, die Möglichkeit offenlassen, rückgängig gemacht zu werden, beziehungsweise die Marktstruktur dauerhaft verändern oder nicht. In diesem Fall fordert der Wettbewerbsrat den Berichterstatter auf, binnen zwei Wochen einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die im vorliegenden Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen.
Der Rat kann seine Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 13 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterworfen sind, unterliegen nicht der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle.
KAPITEL III - Organe und Verfahren Abschnitt 1 - Dienst Wettbewerb und Berichterstatterkorps Art. 14 - § 1 - Der Dienst Wettbewerb des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ermittlung und Untersuchung der in Kapitel II erwähnten Praktiken beauftragt.
Er untersucht die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Sachen und überwacht die Ausführung der getroffenen Entscheidungen.
Das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ist ebenfalls mit dem Sekretariat des Wettbewerbsrates und dem Sekretariat des Berichterstatterkorps beauftragt. § 2 - Beim Dienst Wettbewerb wird ein Berichterstatterkorps eingesetzt.
Die Berichterstatter werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren angeworben. Sie müssen Inhaber des Diploms eines Doktors oder Lizenziaten der Rechte, eines Handelsingenieurs oder eines Doktors oder Lizenziaten der Wirtschaftswissenschaften sein. Sie müssen eine nützliche Erfahrung von mindestens drei Jahren in den Bereichen Wettbewerb und Verfahrensregeln nachweisen.
Die Berichterstatter werden vom König ernannt. Sie unterliegen einem Verwaltungs- und Besoldungsstatut, das ihre Unabhängigkeit gewährleistet. In Disziplinarsachen gelten die auf Finanzinspektoren anwendbaren Vorschriften.
Das Korps zählt ebenso viele Berichterstatter des französischen Sprachkaders wie des niederländischen Sprachkaders.
Mindestens ein Berichterstatter muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.
Die Berichterstatter sind insbesondere damit beauftragt: 1. die Untersuchung zu leiten und zu organisieren;das Berichterstatterkorps legt insbesondere die Reihenfolge, in der die Akten bearbeitet werden, fest und verteilt die zu untersuchenden Akten unter die Berichterstatter, 2. den Bediensteten des Dienstes die Dienstaufträge zu erteilen, die in Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienstaufträge einbegriffen, 3.den Untersuchungsbericht zu erstellen und ihn dem Wettbewerbsrat vorzulegen.
Sie dürfen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der aufgrund von Artikel 23 § 1 Buchstaben a), b), c), d) und f) eingereichten Sachen keinerlei ausdrückliche Anweisung erbitten oder entgegennehmen.
Die Berichterstatter bestimmen aus ihrer Mitte und mit Stimmenmehrheit einen Korpschef für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Dieses Mandat ist erneuerbar.
Der Korpschef führt den Vorsitz bei den Versammlungen des Berichterstatterkorps. Ist der Korpschef abwesend oder verhindert, wird er vom dienstältesten Berichterstatter oder bei gleichem Dienstalter vom ältesten Berichterstatter vertreten.
Die Berichterstatter können alle Handlungen zwecks Erfüllung ihres Auftrags ausführen, ausser wenn das Gesetz diese Handlungen dem Berichterstatterkorps vorbehält. In diesem Fall entscheidet das Berichterstatterkorps mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Korpschefs ausschlaggebend.
Das Berichterstatterkorps legt seine Geschäftsordnung fest, die vom König gebilligt wird.
Art. 15 - Der König trifft die notwendigen Massnahmen zur Festlegung des Stellenplans des Dienstes Wettbewerb und des Stellenplans des Berichterstatterkorps, zur Bestimmung der diesbezüglichen Zugangsbedingungen und zur Gewährleistung ihrer Arbeit; dabei berücksichtigt Er die besondere Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Berichterstatter, die den in Artikel 14 § 2 erwähnten Korps bilden, und die erforderliche Stabilität, Spezialisierung und Kontinuität des Dienstes.
Der König bestimmt insbesondere das Statut der Berichterstatter gemäss den Grundsätzen einer ebenen Laufbahn.
Der König bestimmt das Statut der Mitglieder des Sekretariats des Wettbewerbsrates.
Abschnitt 2 - Wettbewerbsrat Art. 16 - Beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten wird ein Wettbewerbsrat eingesetzt. Dieser Rat ist ein administratives Rechtsprechungsorgan, das befugt ist, Entscheidungen zu fassen, Vorschläge zu machen und Stellungnahmen abzugeben, wie im vorliegenden Gesetz vorgesehen.
Was Fragen der allgemeinen Wettbewerbspolitik betrifft, verfügt er ausserdem über eine allgemeine Begutachtungsbefugnis, die er aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers ausübt.
Art. 17 - § 1 - Der Wettbewerbsrat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, nämlich: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, der den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt;sie werden unter den Magistraten des gerichtlichen Standes bestimmt, 2. acht Mitgliedern, die unter den Magistraten des gerichtlichen Standes, unter den seit mehr als zehn Jahren im Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten oder unter den Personen, die beauftragt sind, an einer belgischen Universität oder an einer in der Europäischen Union gelegenen Universität Rechtswissenschaft zu lehren, bestimmt werden.Mindestens vier dieser acht Mitglieder werden unter den Magistraten des gerichtlichen Standes bestimmt, 3. zehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer Fachkenntnis in Wettbewerbsangelegenheiten bestimmt werden;höchstens sechs unter ihnen dürfen Personen sein, die im Sinne von Artikel 205 des Gerichtsgesetzbuches als an der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft beteiligt anzusehen sind. § 2 - Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt. Ihr Mandat dauert sechs Jahre. Es ist erneuerbar.
Mitglieder des Wettbewerbsrates üben ihre Funktion bei Ablauf ihres Mandats weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind. § 3 - Der Präsident und der Vizepräsident müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweisen.
Mindestens ein Mitglied muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. § 4 - Der Präsident, der Vizepräsident und zwei Mitglieder, die vom König unter den in § 1 erwähnten Mitgliedern bestimmt werden, üben ihre Funktion vollzeitig aus.
Magistrate, die im Wettbewerbsrat eine Vollzeitfunktion ausüben, unterliegen für die Dauer ihres Mandats Artikel 293 des Gerichtsgesetzbuches nicht.
Der Präsident, der Vizepräsident und die beiden für eine Vollzeitfunktion bestimmten Mitglieder dürfen während der gesamten Dauer ihres Mandats keine andere Berufstätigkeit ausüben. Der König kann jedoch auf Vorschlag des Ministers die Ausübung einer zusätzlichen, nebenberuflichen Berufstätigkeit erlauben, sofern diese Tätigkeit mit der Ausübung eines Mandats im Wettbewerbsrat vereinbar ist. § 5 - Was die in § 4 erwähnten, unter den Magistraten des gerichtlichen Standes bestimmten Mitglieder betrifft, erfolgt ihre Ersetzung als Magistrat unverzüglich durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs.
Der Präsident und der Vizepräsident des Wettbewerbsrates beziehen ein Gehalt, das dem Gehalt einschliesslich der damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile entspricht, das der Präsident eines Gerichts Erster Instanz, dessen Bereich mindestens 500 000 Einwohner zählt, bezieht. Dieses Gehalt darf jedoch nicht unter demjenigen liegen, das sie im gerichtlichen Stand bezogen.
Der Magistrat, der im Wettbewerbsrat eine Vollzeitfunktion ausübt, wird für die Dauer seines Mandats beurlaubt.
Gemäss Artikel 315 des Gerichtsgesetzbuches nimmt der Magistrat seinen Platz in der Rangliste wieder ein, sobald sein Mandat endet. § 6 - Die in § 4 erwähnten Mitglieder, die nicht als Präsident oder Vizepräsident bestimmt sind, beziehen zu Beginn ihres ersten Mandats ein Gehalt, das dem Gehalt entspricht, das ein Vizepräsident eines Gerichts Erster Instanz, dessen Bereich mindestens 500 000 Einwohner zählt, bezieht. § 7 - Der Wettbewerbsrat kann in mehrere Kammern unterteilt werden.
Alle Kammern setzen sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder zusammen.
In jeder Kammer wird der Vorsitz von einem Magistrat des gerichtlichen Standes geführt und jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Wenn ein Mitglied rechtmässig verhindert ist, kann der Präsident des Rates ein anderes Mitglied bestimmen, um es zu vertreten. Ist der Präsident einer Kammer verhindert, führt das älteste Mitglied der betreffenden Kammer den Vorsitz. § 8 - Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das Statut des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates, die ihre Funktion vollzeitig ausüben.
Die Gesetze in Bezug auf die Pensionsregelung der Mitglieder des zivilen Staatspersonals und ihrer Rechtsnachfolger sind ebenfalls anwendbar auf die Mitglieder des Wettbewerbsrates, die nicht das Statut eines Magistrats oder Staatsbediensteten haben und ihre Funktion vollzeitig ausüben. § 9 - Dem Wettbewerbsrat stehen ein Sekretär und ein beigeordneter Sekretär bei, die zu diesem Zweck vom Minister oder von seinem Beauftragten unter den Beamten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten bestimmt werden.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär gehören verschiedenen Sprachrollen an.
Der Minister bestimmt auf dieselbe Weise stellvertretende Sekretäre. § 10 - Honorarmagistrate und zur Emeritierung zugelassene Magistrate haben ebenfalls die Eigenschaft eines Magistrats im Sinne der vorhergehenden Paragraphen; dies gilt nicht für die Personen, die eine Vollzeitfunktion im Wettbewerbsrat ausüben.
Art. 18 - § 1 - Jedes Mitglied des Rates muss den Präsidenten über Beteiligungen, die es hat oder erlangt, und über Funktionen, die es im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt, informieren. § 2 - Mitglieder des Wettbewerbsrates können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen wegen Befangenheit abgelehnt werden. Überdies dürfen Mitglieder des Wettbewerbsrates nicht an Beratungen teilnehmen in Sachen, an denen sie ein Interesse haben, oder falls sie eine der interessehabenden Parteien vertreten beziehungsweise vertreten haben.
Ausserdem dürfen sie in einer Sache, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht wurde, nicht als Beistand einer Partei auftreten. § 3 - Wenn die Ablehnung angefochten wird, entscheidet der Wettbewerbsrat darüber in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. § 3bis - Wenn die Ablehnung angefochten wird, muss das betreffenden Mitglied angehört werden. Gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrates kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Der König ersetzt gemäss Artikel 17 § 3 ein Mitglied, wenn: - gegen dieses Mitglied ein Konkursverfahren eröffnet oder ihm ein Vergleich gewährt wurde, - es durch Disziplinarmassnahme seiner Funktion enthoben wurde, - es zu einer Gefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, - es einen Ablehnungsgrund verschwiegen hat, - ihm für einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz eine Sanktion auferlegt wurde.
Der König ersetzt ebenfalls ein Mitglied, wenn: - es an einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit leidet, - es keinen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet mehr hat, - es Mitglied der Gesetzgebenden Kammern oder eines Regional- oder Gemeinschaftsrates ist.
Art. 18bis - Mitglieder des Wettbewerbsrates sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Auskünfte, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Zeuge geladen.
Verstösse gegen vorliegenden Artikel werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
Art. 19 - § 1 - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem König zur Billigung vor. § 2 - Der Rat kann alle notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen. § 3 - Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten der Kammer ausschlaggebend. § 4 - Der Rat befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über alle Sachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, nachdem er die Gründe der interessehabenden Unternehmen und der eventuellen Kläger, für Letztere nur auf ihren Antrag hin, oder des Beraters ihrer Wahl angehört hat. § 5 - Der Wettbewerbsrat übermittelt dem Minister und den Gesetzgebenden Kammern jährlich einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes. Der Wettbewerbsrat veröffentlicht diesen Bericht.
Die Entscheidungen, Vorschläge, Stellungnahmen des Wettbewerbsrates, die Entscheide des Appellationshofes von Brüssel und die Beschlüsse des Ministerrates werden diesem Bericht als Anlage beigefügt.
Art. 20 - Der König bestimmt die Höhe der Vergütungen, die den Mitgliedern des Wettbewerbsrates, die ihre Funktion nicht vollzeitig ausüben, den Sachverständigen und allen Personen, die mit dem Rat zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.
Abschnitt 3 - Wettbewerbskommission Art. 21 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine paritätische Kommission eingesetzt, die damit beauftragt ist, Stellungnahmen abzugeben aus eigener Initiative oder auf Antrag: a) des Königs zu allen Entwürfen von Erlassen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes, für die es die Konsultierung der Kommission vorsieht, b) des Ministers zu allen Fragen der allgemeinen Wettbewerbspolitik und zu allen Vorentwürfen zur Abänderung des vorliegenden Gesetzes, c) des Wettbewerbsrates zu allen Fragen der allgemeinen Wettbewerbspolitik und in den in Artikel 28 vorgesehenen Fällen. Wenn die Wettbewerbskommission einem Begutachtungsantrag innerhalb der vom Minister festgelegten Frist, die mindestens fünfzehn Werktage betragen muss, nicht nachkommt, ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 22 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.
Er bestimmt ebenfalls die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und allen Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.
Abschnitt 4 - Untersuchungsverfahren Art. 23 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache seitens des Berichterstatterkorps erfolgt: a) auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Fall eines Antrags auf Negativattest aufgrund von Artikel 6 oder eines Antrags auf individuelle Befreiung aufgrund von Artikel 2 § 3, b) auf Antrag der in Artikel 12 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, c) von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers oder des Wettbewerbsrates, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, Artikel 3, Artikel 12 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel 12 § 5, Artikel 33 oder Artikel 34 getroffenen Entscheidung, d) auf Antrag des Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe, einer spezifischen öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 2 § 1, Artikel 3 oder Artikel 12 § 1, e) von Amts wegen, auf Antrag des Ministers oder des Wettbewerbsrates im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel 2 § 3, f) auf Antrag des Appellationshofes von Brüssel im Fall der Anwendung von Artikel 42. § 2 - 1. Die Berichterstatter können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen. 2. Richten die Berichterstatter ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so weisen sie auf die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens hin.3. Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Berichterstatter festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, unrichtig beziehungsweise entstellt erteilt, so kann das Berichterstatterkorps die Auskünfte durch mit Gründen versehene Entscheidung anfordern. Diese Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte und bestimmt die Frist zur Erteilung der Auskünfte. Wenn die Entscheidung zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, setzt sie ausserdem die in Artikel 33 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Berichterstatterkorps bestimmte Frist abläuft, aus.
Das Berichterstatterkorps notifiziert seine Entscheidung den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt wurden. § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Berichterstatter und die zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Bediensteten des Dienstes Wettbewerb befugt, Verstösse gegen vorliegendes Gesetz zu ermitteln und diese Verstösse in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Die Berichterstatter können auf Bedienstete der Verwaltung der Wirtschaftsinspektion des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten zurückgreifen.
Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 9 bis 13 notwendigen Feststellungen zu machen.
Bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufträge unterliegen sie der Aufsicht des Generalprokurators.
Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.
Sie dürfen eine Haussuchung durchführen: - am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen oder juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen fünf und einundzwanzig Uhr und mit vorheriger Ermächtigung eines Untersuchungsrichters, - in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen.
Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für einen Zeitraum, der achtundvierzig Stunden nicht überschreiten darf, vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Massnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Massnahmen ist, übermittelt.
Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie Vertreter der öffentlichen Macht anfordern.
Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten ausserdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der von dem in Artikel 14 § 2 erwähnten Berichterstatterkorps erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Ziel ihres Auftrags vermerkt.
Die Berichterstatter können Sachverständige bestellen, deren beratenden Auftrag sie festlegen. § 4 - Unbeschadet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, müssen öffentliche Verwaltungen die Berichterstatter und bevollmächtigten Bediensteten des Dienstes Wettbewerb bei der Ausführung ihres Auftrags unterstützen. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten die Berichterstatter und die Bediensteten des Dienstes Wettbewerb: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung der Aufforderungsschreiben, Protokolle und Berichte die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Sind mehrere Personen Gegenstand der Untersuchung, wird der in Artikel 24 § 4 erwähnte Bericht des Berichterstatters in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet.
Abschnitt 4bis - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 24 - § 1 - Anträge und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Wettbewerbsrat eingereicht, der sie dem Berichterstatterkorps zur Untersuchung übermittelt. § 2 - Wenn ein Berichterstatter auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge schliesst, legt er dem Rat einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verfahrenseinstellung vor.
Wenn der Rat es für angebracht hält, notifiziert der Berichterstatter dem Kläger seinen Vorschlag und teilt ihm mit, dass er die Akte im Sekretariat einsehen, gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten und schriftliche Anmerkungen beim Rat hinterlegen kann.
Der Präsident des Wettbewerbsrates kann aus eigener Initiative oder auf Antrag der interessehabenden Unternehmen die Mitteilung von Schriftstücken verweigern, wenn diese Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde. In diesem Fall werden diese Schriftstücke aus der Akte entfernt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann der Präsident des Rates entscheiden, ein Schriftstück nicht aus der Akte zu entfernen, wenn er der Ansicht ist, dass es für die Entscheidung notwendig ist und seine Preisgabe einen kleineren Nachteil als den Nachteil aus der Gefährdung des Wettbewerbs mit sich bringt.
Die Weigerung des Präsidenten des Rates, Schriftstücke aus der Akte zu entfernen, ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, in der der Präsident des Rates erläutert, warum er der Ansicht ist, dass die Schriftstücke für die Entscheidung notwendig sind und ihre Preisgabe einen kleineren Nachteil als den Nachteil aus der Gefährdung des Wettbewerbs mit sich bringt, und warum er der Ansicht ist, den vertraulichen Charakter der Schriftstücke nicht anerkennen zu müssen.
Der Sekretär des Rates informiert die interessehabenden Unternehmen über diese mit Gründen versehene Entscheidung.
Der Präsident des Rates kann in jedem Fall von den Parteien oder Berichterstattern eine nicht vertrauliche Fassung der Schriftstücke, deren Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde, verlangen.
Die Entscheidung des Wettbewerbsrates zur Sache darf nicht auf Schriftstücke gestützt sein, die aus der Akte entfernt wurden.
Wenn der Rat dem Vorschlag zur Verfahrenseinstellung nachkommt, schliesst er die Akte. Wenn der Rat dem Vorschlag zur Verfahrenseinstellung nicht nachkommt, verweist er die Sache an den Berichterstatter zurück, der die Untersuchung weiterführt. § 3 - Nach Beendigung der Untersuchung und vor Erstellung eines mit Gründen versehenen Berichts teilen die Berichterstatter den betreffenden Unternehmen ihre eventuellen Einwände mit und laden sie vor, damit sie ihre Anmerkungen vorbringen können. § 4 - Der Berichterstatter legt seinen mit Gründen versehenen Bericht dem Rat vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht, einen Vorschlag einer Aufstellung von Einwänden und einen Entscheidungsvorschlag.
Der Bericht umfasst ebenfalls einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag im Sinne von Artikel 28 § 1 Absatz 2, wenn der Berichterstatter der Ansicht ist, dass die konkreten Umstände eine allgemeine Regelung erforderlich machen. § 5 - Wenn der Rat der Ansicht ist, dass andere als die vom Berichterstatter berücksichtigten Einwände untersucht werden müssen, prüft der Berichterstatter sie und führt wenn nötig eine zusätzliche Untersuchung durch. Er ergänzt seinen Bericht und hinterlegt ihn beim Rat.
Art. 25 - § 1 - Der König kann alle Formalitäten im Hinblick auf die Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und die Modalitäten des Verfahrens vor dem Dienst Wettbewerb und dem Berichterstatterkorps festlegen. § 2 - Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer spezifischen öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen dem Dienst Wettbewerb und dem Berichterstatterkorps und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung regeln.
Art. 26 - Der Dienst Wettbewerb kann von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers oder des Präsidenten des Wettbewerbsrates allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch Artikel 2 § 1 und Artikel 3 verboten werden, bestehen. Die Bestimmungen von Artikel 23 sind entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 5 bis 8.
Abschnitt 5 - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 27 - § 1 - Nach Hinterlegung des in Artikel 24 § 3 oder § 4 erwähnten Berichts setzt der Berichterstatter die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und den Kläger, falls der Rat dies für angebracht hält, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift mindestens einen Monat vor dem Datum der Sitzung, in deren Verlauf der Rat die Sache untersucht. Er teilt ihnen mit, dass sie die Akte im Sekretariat des Wettbewerbsrates einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Der Präsident des Wettbewerbsrates kann aus eigener Initiative oder auf Antrag der interessehabenden Unternehmen die Mitteilung von Schriftstücken verweigern, wenn diese Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde. In diesem Fall werden diese Schriftstücke aus der Akte entfernt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann der Präsident des Rates entscheiden, ein Schriftstück nicht aus der Akte zu entfernen, wenn er der Ansicht ist, dass es für die Entscheidung notwendig ist und seine Preisgabe einen kleineren Nachteil als den Nachteil aus der Gefährdung des Wettbewerbs mit sich bringt.
Der Präsident des Rates kann in jedem Fall von den Parteien oder Berichterstattern eine nicht vertrauliche Fassung der Schriftstücke, deren Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde, verlangen.
Die Entscheidung des Wettbewerbsrates zur Sache darf nicht auf Schriftstücke gestützt sein, die aus der Akte entfernt wurden.
Die Parteien hinterlegen ihre schriftlichen Anmerkungen beim Rat.
Der Rat geht auf dieselbe Weise vor, wenn im Bericht vorgeschlagen wird, eine Akte zu schliessen.
Der Rat informiert die Wettbewerbskommission über alle Sachen, die ihm von einem Berichterstatter vorgelegt werden, nach Erhalt des Berichts dieses Berichterstatters. Er teilt ihr ausserdem die Namen der Unternehmen, deren Tätigkeit oder Zusammenschluss Gegenstand der Untersuchung war, und die Bestimmungen des Gesetzes, auf die sich die Akte stützt, mit. § 2 - Der Rat untersucht die Sachen jeweils in der Sitzung. Er hört die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Kläger, Letztere nur auf ihren Antrag hin, an.
Der Rat hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern er es für erforderlich hält.
Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben. In Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer spezifischen öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, wird davon ausgegangen, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der Minister ein hinreichendes Interesse hat.
Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht.
Der Wettbewerbsrat kann den Berichterstatter bitten, einen zusätzlichen Bericht zu hinterlegen, und präzisiert, auf welche Punkte dieser Bericht sich beziehen soll. Gegebenenfalls führt der Berichterstatter diesbezüglich eine zusätzliche Untersuchung durch.
Der Bericht wird den Parteien vom Berichterstatter übermittelt und beim Wettbewerbsrat hinterlegt.
Der Berichterstatter bringt seine Anmerkungen zu den eventuellen schriftlichen Anmerkungen vor, die die Parteien nach Hinterlegung des Berichts einreichen.
In jedem Fall muss binnen sechs Monaten ab Hinterlegung des in Artikel 24 § 3 oder § 4 und Artikel 29 erwähnten Berichts beim Rat eine Entscheidung getroffen werden oder ein Ministerieller Erlass ergehen.
Diese Frist gilt auch, wenn der Bericht einen Vorschlag zur Verfahrenseinstellung beinhaltet. § 3- Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.
Art. 28 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission durch Erlass erklären, dass Artikel 2 § 1 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht anwendbar ist.
Der König kann einen solchen Erlass auch auf Antrag des Wettbewerbsrates ergehen lassen. Der Rat beantragt dies insbesondere, wenn er von einem Berichterstatter einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag erhält. Der König bittet den Wettbewerbsrat um Stellungnahme.
Der Dienst oder in dem in Artikel 24 § 3 erwähnten Fall der Berichterstatter legt dem Rat nach Beendigung der Untersuchung einen Bericht, der den durch Königlichen Erlass umzusetzenden Regelungsvorschlag enthält, zur Stellungnahme vor.
Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag des Wettbewerbsrates abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er anwendbar ist, und vermerkt insbesondere: - Einschränkungen oder Klauseln, die nicht vorkommen dürfen, - Klauseln, die vorkommen müssen, oder andere zu erfüllende Bedingungen.
Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Umstände sich in Bezug auf einen Punkt, der für das Ergehen des Erlasses wesentlich war, ändern; in diesem Fall werden für die im vorhergehenden Erlass erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Übergangsmassnahmen vorgesehen.
Art. 29 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 2 § 3 kann der Wettbewerbsrat nach Erhalt des Berichts der Berichterstatter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von dem in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Verbot individuell befreit sind. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt und kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 § 3 weiterhin erfüllt sind.
Der Rat kann die Befreiung widerrufen oder ändern: a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln, c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist, d) wenn die Beteiligten die erlangte Befreiung missbrauchen. § 3 - Wenn der Rat eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 2 § 3 trifft, bestimmt er das Datum, ab dem diese Entscheidung in Kraft tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem der Anmeldung liegen.
Art. 30 - Bei Anwendung von Artikel 6 kann der Wettbewerbsrat nach Erhalt des Berichts der Berichterstatter durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass nach den ihm bekannten Fakten für ihn kein Anlass zum Einschreiten besteht.
Art. 31 - Nach Erhalt des Berichts der Berichterstatter kann der Wettbewerbsrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen: 1. dass eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung anordnen, gegebenenfalls gemäss den von ihm vorgeschriebenen Modalitäten, 2.dass keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt.
Art. 32 - Wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Untersuchung sich bezog, Gegenstand einer Befreiung aufgrund von Artikel 85 § 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes sind, stellt der Rat dies fest und schliesst er die Akte.
Abschnitt 5bis - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 32bis - § 1 - Der Wettbewerbsrat übermittelt die aufgrund von Artikel 12 erfolgten Anmeldungen von Zusammenschlüssen unverzüglich dem Berichterstatterkorps zur Untersuchung. Ein vom Berichterstatterkorps bestimmter Berichterstatter führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die in Artikel 12 erwähnte Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, sobald er die vollständigen Auskünfte erhalten hat. § 2 - Der Berichterstatter legt die Akte und seinen mit Gründen versehenen Bericht dem Wettbewerbsrat vor. Der mit Gründen versehene Bericht enthält die relevanten Punkte, aufgrund deren der Wettbewerbsrat eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen kann. § 3 - Der Berichterstatter sendet mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Sitzung, in deren Verlauf der Rat die Sache untersucht, eine Abschrift seines Berichts den Unternehmen, deren Zusammenschluss Gegenstand der Untersuchung war, und den Vertretern der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder denjenigen, die sie bestimmen; er teilt ihnen mit, dass sie die Akte im Sekretariat einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Art. 32ter - Der Präsident des Wettbewerbsrates kann aus eigener Initiative oder auf Antrag der interessehabenden Unternehmen die Mitteilung von Schriftstücken verweigern, wenn diese Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde. In diesem Fall werden diese Schriftstücke aus der Akte entfernt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann der Präsident des Rates entscheiden, ein Schriftstück nicht aus der Akte zu entfernen, wenn er der Ansicht ist, dass es für die Entscheidung notwendig ist und seine Preisgabe einen kleineren Nachteil als den Nachteil aus der Gefährdung des Wettbewerbs mit sich bringt.
Die Weigerung des Präsidenten des Rates, Schriftstücke aus der Akte zu entfernen, ist Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung, in der der Präsident des Rates erläutert, warum er der Ansicht ist, dass die Schriftstücke für die Entscheidung notwendig sind und ihre Preisgabe einen kleineren Nachteil als den Nachteil aus der Gefährdung des Wettbewerbs mit sich bringt, und warum er der Ansicht ist, den vertraulichen Charakter der Schriftstücke nicht anerkennen zu müssen.
Der Sekretär des Rates informiert die interessehabenden Unternehmen über diese mit Gründen versehene Entscheidung.
Der Präsident des Rates kann in jedem Fall von den Parteien oder Berichterstattern eine nicht vertrauliche Fassung der Schriftstücke, deren Mitteilung das Geschäftsgeheimnis gefährden würde, verlangen.
Die Entscheidung des Wettbewerbsrates zur Sache darf nicht auf Schriftstücke gestützt sein, die aus der Akte entfernt wurden.
Abschnitt 5ter - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 32quater - § 1 - Der Rat untersucht die Sachen jeweils in der Sitzung. Er hört die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an.
Der Rat hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern er es für erforderlich hält. § 2 - Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.
In Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer spezifischen öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, wird davon ausgegangen, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.
Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder diejenigen, die sie bestimmen, ein hinreichendes Interesse haben. In diesem Fall erhalten sie Zugang zur Akte gemäss den Bestimmungen von Artikel 32bis § 3.
Der Minister kann dem Rat eine Mitteilung senden, in der er in der betreffenden Akte die Punkte, die die allgemeine Politik betreffen, und die Punkte, die die allgemeine Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb beeinflussen können, darlegt. Durch die Einreichung dieser Mitteilung wird er nicht Partei bei der Sache.
Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 3 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.
Art. 33 - § 1 - Wenn die Untersuchung einen Zusammenschluss betraf, kann der Wettbewerbsrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen, dass: 1. der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, 2.der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - 1. Wenn der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, kann der Wettbewerbsrat durch eine mit Gründen versehene Entscheidung: a) entweder entscheiden, dass der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.Die Anmelder können bis zur Entscheidungsfindung des Wettbewerbsrates die Bedingungen des Zusammenschlusses ändern. In diesem Fall bezieht sich die Zulässigkeitsentscheidung auf den so geänderten Zusammenschluss. Wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam weniger als fünfundzwanzig Prozent des betreffenden Marktes kontrollieren, wird der Zusammenschluss für zulässig erklärt, b) oder feststellen, dass es Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, und entscheiden, das in Artikel 34 vorgesehene Verfahren einzuleiten.2. Die weiter oben in Nr.1 erwähnten Entscheidungen des Rates müssen in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 32ter § 1 innerhalb einer Frist von höchstens fünfundvierzig Tagen ergehen.
Der Berichterstatter hinterlegt seinen Bericht innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. 3. Der Zusammenschluss gilt als zulässig, wenn der Wettbewerbsrat innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen keine Entscheidung getroffen hat. § 3 - Der König kann nach Konsultierung des Wettbewerbsrates die in § 2 und Artikel 34 § 1 erwähnten Fristen ändern.
Er kann ebenfalls die Bedingungen für die Aussetzung dieser Fristen bestimmen: 1. falls die Anmeldung nicht den aufgrund von Artikel 12 § 3 festgelegten Bedingungen entspricht, 2.falls die Übersetzung bestimmter Unterlagen sich als erforderlich erweist.
Die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und höchstens für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden.
Art. 34 - § 1 - Wenn gemäss Artikel 33 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Wettbewerbsrat entscheidet, das Verfahren einzuleiten, hinterlegt der Berichterstatter einen zusätzlichen Bericht beim Wettbewerbsrat.
Nach Erhalt dieses Berichts sendet der Rat den Parteien eine Abschrift gemäss Artikel 32bis § 3.
Die Entscheidung des Wettbewerbsrates in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses muss spätestens sechzig Tage nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens getroffen werden. Diese Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Wenn der Wettbewerbsrat innerhalb der Frist von sechzig Tagen keine Entscheidung trifft, wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Zusammenschluss eine günstige Entscheidung getroffen wurde. § 2 - Wenn der Wettbewerbsrat in seiner Entscheidung feststellt, dass der Zusammenschluss unzulässig ist, ordnet er im Hinblick auf die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs die Spaltung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere geeignete Massnahmen an. § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und höchstens für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden.
Art. 34bis - Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrates kann der Ministerrat die Verwirklichung eines Zusammenschlusses aus Gründen des Gemeinwohls, die bedeutender sind als die vom Wettbewerbsrat festgestellte mögliche Gefährdung des Wettbewerbs, erlauben. In diesem Fall kann der Ministerrat auch die gegebenenfalls vom Wettbewerbsrat ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise aufheben.
Der Ministerrat berücksichtigt bei seiner Beurteilung und Begründung insbesondere das Gemeinwohl, die nationale Sicherheit und die Wettbewerbsstärke der betreffenden Sektoren im internationalen Wettbewerb, die Interessen der Verbraucher und die Beschäftigung.
Der Ministerrat entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der anmeldenden Unternehmen.
Der Beschluss des Ministerrates wird binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrates getroffen. Trifft der Ministerrat in dieser Frist keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Erlaubnis nicht erteilt.
Abschnitt 6 - Vorläufige Massnahmen Art. 35 - § 1 - Der Präsident des Wettbewerbsrates kann auf Antrag des Klägers oder des Ministers vorläufige Massnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, die den Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schweren, unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann oder die dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse schaden kann.
Der Präsident des Rates übermittelt den Antrag auf vorläufige Massnahmen dem Berichterstatterkorps, der ihm einen mit Gründen versehenen Bericht vorlegt; in diesem Bericht werden die Massnahmen angegeben, die der Berichterstatterkorps für notwendig erachtet, um die in Absatz 1 erwähnten Praktiken auszusetzen. Dieser Bericht muss dem Präsidenten innerhalb einer von ihm festgelegten Frist vorgelegt werden. § 2 - Der Präsident des Rates beurteilt in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, ob vorläufige Massnahmen zu ergreifen sind.
Bevor der Präsident diese Entscheidung trifft, können die Parteien den Bericht einsehen und erhalten sie die Gelegenheit, vom Präsidenten angehört zu werden.
Abschnitt 7 - Geldstrafen und Zwangsgelder Art. 36 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 31 Nr. 1 kann der Rat gegen jedes der beteiligten Unternehmen Geldstrafen in Höhe von bis zu zehn Prozent ihres Gesamtumsatzes, der gemäss den in Artikel 46 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen. Ausserdem kann der Rat durch dieselbe Entscheidung gegen jedes der beteiligten Unternehmen wegen Nichteinhaltung seiner Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 250 000 Franken pro Tag festsetzen. Diese Geldstrafen dürfen bei Anwendung von Artikel 31 Nr. 1 auf die in Artikel 5 § 1 erwähnten Praktiken nicht auferlegt werden. § 2 - Diese Geldstrafen und Zwangsgelder können ausserdem bei Anwendung von Artikel 29 § 2 Buchstaben b), c) und d) und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 33 und 34 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden.
Art. 37 - § 1 - Der Wettbewerbsrat kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldstrafen in Höhe von 20 000 bis 1 000 000 Franken festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens unrichtige oder entstellte Angaben machen, b) Auskünfte nicht vollständig erteilen, c) Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen, d) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Untersuchungen verhindern oder behindern. § 2 - Dieselben Geldstrafen können auferlegt werden, falls ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung, wie sie in Artikel 12 vorgesehen ist, verwirklicht hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist.
Art. 38 - Im Fall eines Verstosses gegen Artikel 12 § 4 kann der Wettbewerbsrat die in Artikel 36 § 1 erwähnten Geldstrafen auferlegen.
Er kann bei Anwendung von Artikel 33 § 4 ausserdem die in Artikel 36 § 1 erwähnten Zwangsgelder auferlegen.
Art. 39 - Die in Artikel 36 § 1 vorgesehenen Geldstrafen dürfen nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der in Artikel 7 § 1 erwähnten Anmeldung und vor der Entscheidung zur Gewährung oder Verweigerung der Anwendung von Artikel 2 § 3 begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.
Art. 40 - Der Präsident des Rates kann die in Artikel 36 § 1 erwähnten Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung der vorläufigen Massnahmen, die er gemäss Artikel 35 ergriffen hat, und der in Artikel 23 § 2 erwähnten Entscheidung zu gewährleisten.
Abschnitt 7bis - Veröffentlichung und Notifizierung Art. 40bis - Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Präsidenten werden den Parteien, den Klägern und dem Minister per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen in dem Notifizierungsschreiben die Frist und die Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde angegeben werden. Dieses Schreiben enthält in der Anlage Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wird.
Das Sekretariat des Wettbewerbsrates ist mit der Notifizierung der Entscheidungen beauftragt.
Art. 41 - § 1 - Sobald der Wettbewerbsrat die Anmeldung eines Zusammenschlusses erhält, übermittelt er sie dem Belgischen Staatsblatt zur auszugsweisen Veröffentlichung. Diese Veröffentlichung enthält die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. § 2 - Entscheidungen des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten, in den Abschnitten 5 bis 7 des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und vom Sekretariat des Wettbewerbsrates den Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und gegebenenfalls dem Kläger notifiziert.
Entscheidungen des Appellationshofes von Brüssel, Beschlüsse des Ministerrates und Entscheidungen des Staatsrates werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Parteien notifiziert.
In den Artikeln 33 § 2 und 34 § 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Entscheidungen, in den Abschnitten 5ter und 7 des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, und Bekanntmachungen, denen zufolge ein Zusammenschluss in Ermangelung einer Entscheidung als zulässig gilt, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den am Zusammenschluss beteiligten Parteien notifiziert.
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Entscheidungen werden die Parteien, an die die Notifizierung zu richten ist, angegeben.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Entscheidungen werden unverzüglich in der für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmten Form der Wettbewerbskommission übermittelt.
Bei dieser Veröffentlichung und dieser Übermittlung muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.
In der Notifizierung und in der Veröffentlichung der Entscheidung des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten wird vermerkt, dass gegen diese Entscheidung binnen dreissig Tagen ab ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden kann.
In der Notifizierung und in der Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse wird vermerkt, dass, wenn der Beschluss definitiv ist, binnen dreissig Tagen ab der Veröffentlichung des definitiven Beschlusses im Belgischen Staatsblatt dagegen Klage beim Staatsrat eingereicht werden kann. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gelten Entscheidungen darüber, dass ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, und Entscheidungen zur Einleitung des in Artikel 34 vorgesehenen Verfahrens nicht als definitive Entscheidungen.
Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Notifizierungen werden je nach Fall vom Sekretariat des Rates oder vom Minister vorgenommen und erfolgen per Einschreiben mit Rückschein.
Abschnitt 8 - Fragen zwecks Vorabentscheidung, die dem Appellationshof von Brüssel von den Gerichtshöfen und Gerichten gestellt werden Art. 42 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet durch einen im Wege der Vorabentscheidung gefassten Entscheid über Fragen in Bezug auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
Art. 42bis - § 1 - Wenn die Entscheidung in einer Streitsache von der Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Gesetzes abhängt, muss das Rechtsprechungsorgan, bei dem die Sache anhängig ist, mit Ausnahme des Kassationshofes, die Entscheidung aufschieben und den Appellationshof von Brüssel anrufen. § 2 - Jedoch ist das Rechtsprechungsorgan nicht dazu verpflichtet, wenn die Klage unzulässig ist aus Verfahrensgründen, die von Normen hergeleitet werden, die selbst nicht Gegenstand des Antrags auf Vorabentscheidung sind.
Das Rechtsprechungsorgan ist ebenfalls nicht dazu verpflichtet, wenn: 1. der Gerichtshof bereits über eine Frage oder eine Beschwerde mit demselben Gegenstand befunden hat, 2.es der Ansicht ist, dass die Antwort auf die Frage zwecks Vorabentscheidung für die Entscheidungsfindung nicht unerlässlich ist, 3. die Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Gesetzes offensichtlich rechtmässig ist. Gegen die Entscheidung eines Richters, eine Frage zwecks Vorabentscheidung zu stellen oder nicht, kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Der Greffier beim Appellationshof von Brüssel setzt unverzüglich die Parteien von der Frage zwecks Vorabentscheidung in Kenntnis und fordert sie auf, innerhalb eines Monats ihre schriftlichen Anmerkungen zu übermitteln. § 4 - Der Wettbewerbsrat, die Berichterstatter und der Minister können jeweils ihre schriftlichen Anmerkungen beim Appellationshof von Brüssel hinterlegen. Sie können die Akte vor Ort einsehen.
Der Gerichtshof kann die Frage zwecks Vorabentscheidung neu formulieren. Er trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Gegen diese Entscheidung kann keinerlei Beschwerde eingereicht werden. Der Gerichtshof entscheidet wie im Eilverfahren. § 5 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Frage zwecks Vorabentscheidung gestellt hat, und alle Rechtsprechungsorgane, die in derselben Sache entscheiden, mit Ausnahme des Kassationshofes, müssen sich für die Entscheidung in der Streitsache, in deren Rahmen die Frage gestellt wurde, an den Entscheid des Appellationshofes von Brüssel halten. § 6 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die sich auf die Rechtmässigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Gesetzes beziehen, müssen auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans binnen acht Tagen dem Dienst Wettbewerb und dem Wettbewerbsrat übermittelt werden.
Ausserdem muss der Greffier unverzüglich den Dienst Wettbewerb und den Wettbewerbsrat über Beschwerden informieren, die gegen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden.
Abschnitt 9 - Beschwerden Art. 43 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates und seines Präsidenten kann Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden.
Art. 43bis - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates, eine Sache an den Berichterstatter zurückzuverweisen, und gegen Entscheidungen des Präsidenten des Rates, Elemente aus der Akte zu entfernen, kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Die in Artikel 43 vorgesehenen Beschwerden können von den Parteien in der Sache vor dem Rat, vom Kläger und von jeder Person, die ein Interesse nachweisen kann und beim Rat eine Anhörung beantragt hat, eingereicht werden. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss.
Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung und, was Dritte betrifft, ab Veröffentlichung der Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegt wird.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Form, Gesellschaftssitz und Organ, das sie vertritt; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 4.Darstellung der Gründe, 5. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des Appellationshofes festgelegt, 6.Verzeichnis der Belege und Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag bei der Kanzlei hinterlegt werden.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem in Artikel 40bis vorgesehenen Notifizierungsschreiben ersichtlich, dem Wettbewerbsrat und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden.
Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des im vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.
Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien vor dem Wettbewerbsrat waren, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen kann.
Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Frist, in der die Parteien einander ihre schriftlichen Anmerkungen übermitteln und eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegen müssen. Er legt ebenfalls das Datum der Verhandlungen fest.
Der Wettbewerbsrat und der Minister können jeder ihre schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 3 - Binnen fünf Tagen nach Eintragung der Sache in die Liste bittet die Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel das Sekretariat des Wettbewerbsrates, ihr die Verfahrensakte zu senden. Die Übermittlung erfolgt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Der Minister regelt die Weise der Aktenübermittlung. § 4 - Die Beschwerde setzt die Entscheidungen des Rates beziehungsweise des Präsidenten nicht aus.
Der Appellationshof kann auf Antrag des Betreffenden und durch Zwischenentscheidung die Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen und Zwangsgeldern bis zum Tag der Verkündung des Entscheids aussetzen. Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Geldstrafen und Zwangsgelder an den Betreffenden anordnen.
Andererseits muss er auch nicht sofort über die Rückzahlung der gezahlten Geldstrafen oder Zwangsgelder befinden, sofern diese Entscheidung die Sache selbst betrifft.
Art. 43ter - § 1 - Gegen Beschlüsse des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse kann Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden.
Die Klage wird innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab der in Artikel 41 § 2 Absatz 3 erwähnten Notifizierung oder Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bei der Kanzlei des Staatsrates durch Antrag eingereicht. § 2 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister, 3. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Form, Gesellschaftssitz und Identität und Eigenschaft der Person oder des Organs, das sie vertritt, und gegebenenfalls Eintragungsnummer im Handels- oder Handwerksregister, 4.Beschluss, gegen den Klage eingereicht wird, 5. gegebenenfalls Name, Vorname, Beruf, Wohnsitz oder in dessen Ermangelung Wohnort oder Bezeichnung, Form und Gesellschaftssitz der Parteien, denen der Beschluss notifiziert werden musste, 6.Darstellung der Klagegründe, 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 3 - Die Klage setzt die Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht worden ist, nicht aus.
Der Minister kann im Namen des Ministerrates seine schriftlichen Anmerkungen beim Staatsrat hinterlegen. Er kann die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen.
Der Staatsrat befindet über Zusammenschlüsse unter Zurückstellung aller anderen Sachen.
Der Staatsrat kontrolliert in dieser Angelegenheit die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, gegen die Klage eingereicht worden ist.
Bei Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfügt der Ministerrat über eine neue Frist, um einen Beschluss zu treffen. Diese Frist entspricht der in Artikel 34bis vorgesehenen Frist. Sie beginnt mit der Notifizierung des Nichtigkeitsentscheids des Staatsrates.
Im Übrigen gelten die Regeln in Bezug auf das Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass von diesen Verfahrensregeln abweichen.
KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 44 - Die Verwendung und Preisgabe von Unterlagen oder Auskünften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erhalten wurden, zu anderen Zwecken als der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 10 000 Franken und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis fünf Jahren oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Verstösse gegen Artikel 23 § 3 Absatz 6 und gegen den in Artikel 51 erwähnten Erlass werden ebenfalls mit einer Geldstrafe von 100 bis 10 000 Franken und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis fünf Jahren oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Art. 45 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 44 erwähnten Verstösse.
KAPITEL V - Sonstige Bestimmungen Art. 46 - § 1 - Der in den Artikeln 5 und 36 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt und bei der Ausfuhr erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne des Königlichen Erlasses vom 8.
Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1990, zu verstehen.
Der in Artikel 11 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des beziehungsweise der Veräusserer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräusserten Teile entfällt.
Jedoch sind zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, als ein einziger Zusammenschluss anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäftes stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt: a) bei Banken, Kredit- und sonstigen Finanzinstituten ein Zehntel der Bilanzsumme, b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschliesslich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. § 4 - Was die Anwendung der Artikel 11 und 36 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 des vorliegenden Artikels setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen.
Unternehmen, die im Sinne des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1976 über den Jahresabschluss der Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. März 1990, miteinander verbunden sind, sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel 47 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht.
Art. 47 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese Anwendung nicht die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.
Art. 48 - § 1 - Die in Artikel 23 erwähnte Untersuchung darf sich nur auf Fakten beziehen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Diese Frist wird ab dem Datum berechnet, an dem der Dienst Wettbewerb entschieden hat, eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten, oder an dem die Sache gemäss Artikel 23 § 1 beim Dienst anhängig gemacht worden ist. § 2 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren beträgt fünf Jahre ab dem in § 1 erwähnten Datum.
Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- und Entscheidungshandlungen unterbrochen, die in der im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist vorgenommen werden; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer. § 3 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldstrafen und Zwangsgelder beträgt fünf Jahre ab dem Datum der in Artikel 41 vorgesehenen Notifizierung.
Die Verjährung in Bezug auf Geldstrafen und Zwangsgelder wird nur durch Eintreibungshandlungen unterbrochen, die in der im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist vorgenommen werden; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer.
Art. 49 - § 1 - Die Berichterstatter und der Dienst Wettbewerb sind beauftragt, bei den Unternehmen Unterstützungs-, Nachprüfungs- oder andere Aufgaben im Rahmen der Kontrolle über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln aus den Verträgen der Europäischen Gemeinschaften zu verrichten. § 2 - Die Berichterstatter und die zu diesem Zweck bevollmächtigten Bediensteten haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die in Artikel 23 des vorliegenden Gesetzes erwähnten bevollmächtigten Bediensteten.
Art. 50 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 44: a) kann der Dienst Wettbewerb Unterlagen und Informationen, die sich in seinem Besitz befinden, den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8 und 9 des Vertrags zur Gründung der Benelux-Wirtschaftsunion und der Artikel 10 und 11 des diesem Vertrag als Anlage beigefügten Ausführungsprotokolls und den aufgrund von Artikel 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Gemeinschaftsbehörden übermitteln, b) kann der Dienst Wettbewerb im Rahmen der Gegenseitigkeitsabkommen über gegenseitigen Beistand in Bezug auf Wettbewerbspraktiken den für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörden ebenfalls unerlässliche Unterlagen und Informationen übermitteln. Art. 51 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission Massnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen unterstehenden Einrichtung zu übermitteln.
Art. 52 - Wenn das Unternehmen mit der Zahlung von Geldstrafen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten oder die rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldstrafe.
Die Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, verlaufen gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.
Der König bestimmt die Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln 36, 37, 38 und 40 erwähnten Geldstrafen und Zwangsgelder.
Art. 53 - Wenn die belgischen Behörden in Anwendung von Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt entscheiden müssen, wird die Entscheidung von den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Behörden in Übereinstimmung mit den Artikeln 85 § 1 und 86 des Vertrags getroffen gemäss dem Verfahren und mit den Sanktionen, die im vorliegenden Gesetz bestimmt werden.
Art. 54 - Die mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschliesslich der Untersuchungsmassnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen haben, gehen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Gebühr vorsehen, deren Höhe Er bestimmt und die für folgende Verwaltungshandlungen zu zahlen ist: 1. Registrierung und Bearbeitung eines in Artikel 6 erwähnten Antrags auf Negativattest, 2.Registrierung und Bearbeitung eines auf der Grundlage von Artikel 2 § 3 eingereichten Antrags auf individuelle Befreiung, aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes angemeldet.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kosten und Gebühren festlegen.
Art. 54bis - Das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch ist anwendbar auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 55 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit den Bestimmungen, die sie zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit abgeändert haben, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er insbesondere: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. Die Koordinierungen werden die vom König bestimmte Überschrift tragen. (...) Anlage II - Inhaltsverzeichnis KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt 1 - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt 2 - Zusammenschlüsse KAPITEL III - Organe und Verfahren Abschnitt 1 - Dienst Wettbewerb und Berichterstatterkorps Abschnitt 2 - Wettbewerbsrat Abschnitt 3 - Wettbewerbskommission Abschnitt 4 - Untersuchungsverfahren Abschnitt 4bis - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt 5 - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Abschnitt 5bis - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt 5ter - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Abschnitt 6 - Vorläufige Massnahmen Abschnitt 7 - Geldstrafen und Zwangsgelder Abschnitt 7bis - Veröffentlichung und Notifizierung Abschnitt 8 - Fragen zwecks Vorabentscheidung, die dem Appellationshof von Brüssel von den Gerichtshöfen und Gerichten gestellt werden Abschnitt 9 - Beschwerden KAPITEL IV - Strafbestimmungen KAPITEL V - Sonstige Bestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 zur Koordinierung des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO
Anlage III - Konkordanztabelle Koordinierung und ursprüngliches Gesetz KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 1: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 1 KAPITEL II - Wettbewerbspraktiken Abschnitt 1 - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 2: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 2 Art. 3: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 3 Art. 4: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 4 Art. 5: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 2 Art. 6: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 6 Art. 7: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 3 Art. 8: Gesetz vom 5. August 1991, Art. 8 Abschnitt 2 - Zusammenschlüsse Art. 9 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 9, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1993, Art. 143, und 26. April 1999 (II), Art. 4 Art. 10 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 10, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 1999 (II), Art. 5, und 26. April 1999 (I), Art. 2 Art. 11 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1995, Art. 1, das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 6 und 7, und den Königlichen Erlass vom 14. Juni 1999 Art. 12 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 12, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 8 Art. 13 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 13 KAPITEL III - Organe und Verfahren Abschnitt 1 - Dienst Wettbewerb und Berichterstatterkorps* * abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 9 Art. 14 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 14, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 9 Art. 15 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 15, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 10 Abschnitt 2 - Wettbewerbsrat Art. 16 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 16 Art. 17 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 17, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (I), Art. 3 Art. 18 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 18, abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 1999 (II), Art. 11, und 26. April 1999 (I), Art. 4 Art. 18bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 18bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (I), Art. 5 Art. 19 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 19, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 12 Art. 20 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 20, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 13 Abschnitt 3 - Wettbewerbskommission Art. 21 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 21, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 14 Art. 22 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 22 Abschnitt 4 - Untersuchungsverfahren Art. 23 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 23, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 15 Abschnitt 4bis* - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken * eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 16 Art. 24 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 24, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 16 Art. 25 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 25, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 17 Art. 26 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 26, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 18 Abschnitt 5 - Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken* * ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 19 Art. 27 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 27, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 20 Art. 28 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 28, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 21 Art. 29 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 29, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 22 Art. 30 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 30, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 23 Art. 31 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 31, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 24 Art. 32 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 32, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 25 Abschnitt 5bis* - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse * eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 26 Art. 32bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 32bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 26 Art. 32ter Gesetz vom 5. August 1991, Art. 32ter, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 26 Abschnitt 5ter* - Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse * eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 27 Art. 32quater Gesetz vom 5. August 1991, Art. 32quater, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 27 Art. 33 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 33, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 28 Art. 34 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 34, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 29 Art. 34bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 34bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 30 Abschnitt 6 - Vorläufige Massnahmen Art. 35 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 35, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 31 Abschnitt 7 - Geldstrafen und Zwangsgelder Art. 36 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 36, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 32 Art. 37 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 37 Art. 38 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 38 Art. 39 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 39 Art. 40 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 40, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 33 Abschnitt 7bis* - Veröffentlichung und Notifizierung * eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 34 Art. 40bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 40bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 34 Art. 41 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 41, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 35 Abschnitt 8 - Fragen zwecks Vorabentscheidung, die dem Appellationshof von Brüssel von den Gerichtshöfen und Gerichten gestellt werden Art. 42 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 42, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (I), Art. 6 Art. 42bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 42bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 36 Abschnitt 9 - Beschwerden Art. 43 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 43, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (I), Art. 7 Art. 43bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 43bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 37 Art. 43ter Gesetz vom 5. August 1991, Art. 43ter, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (I), Art. 8 KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 44 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 44, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 38 Art. 45 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 45 KAPITEL V - Sonstige Bestimmungen Art. 46 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 46, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 39 Art. 47 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 47 Art. 48 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 48, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 40 Art. 49 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 49, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 41 Art. 50 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 50 Art. 51 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 51 Art. 52 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 52 Art. 53 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 53 Art. 54 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 54, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 42 Art. 54bis Gesetz vom 5. August 1991, Art. 54bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 43 KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 55 Gesetz vom 5. August 1991, Art. 56bis, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 1999 (II), Art. 44 Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 zur Koordinierung des Gesetzes vom 5. August 1991 über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO (...) Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 juni 2001 ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE