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Koninklijk Besluit van 21 februari 2003
gepubliceerd op 05 mei 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000103
pub.
05/05/2003
prom.
21/02/2003
ELI
eli/besluit/2003/02/21/2003000103/staatsblad
staatsblad
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21 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 december 2002 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Art. 2 - In Artikel 115bis § 4 Absatz 4 erster Satz des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird zwischen dem Wort « drei » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen » eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 116 § 6 Absatz 1 erster Satz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. November 1998 und 27. Dezember 2000, werden die Wörter « die Kandidaten » durch die Wörter « sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten » ersetzt. Art. 4 - Artikel 117 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 25. März 1986 und 30. Juli 1991, durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird durch folgende Absätze ersetzt: « Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Abgeordneter oder Senator müssen gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.

Die höchste Anzahl der Ersatzkandidaten wird auf die um eins erhöhte Hälfte der Anzahl ordentlicher Kandidaten festgelegt. Enthält das Ergebnis der Division durch zwei der Anzahl dieser Kandidaten Dezimalzahlen, werden diese nach oben aufgerundet. Es muss aber mindestens sechs Ersatzkandidaten geben.

Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden. » Art. 5 - Artikel 117bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 117bis - Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein.

Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » Art. 6 - Artikel 118 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1987 und 30. Juli 1991 und durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 118 - Eine Person darf auf derselben Liste gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.

Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste vorkommen.

Unbeschadet der in Artikel 115 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmung darf niemand für die Wahlen der Kammer in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Niemand darf gleichzeitig Kandidat für die Kammer und den Senat sein.

Niemand darf für den Senat für mehr als ein Wahlkollegium vorgeschlagen werden.

Niemand darf eine Akte, mit der der Schutz eines Listenkürzels beantragt wird, unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt.

Ein annehmender Kandidat, der gegen eines der in den fünf vorangehenden Absätzen angegebenen Verbote verstösst, setzt sich den in Artikel 202 vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt. Zur Gewährleistung dieser Streichung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums beziehungsweise des Wahlkreises dem Minister des Innern unmittelbar nach Ablauf der für das Einreichen der Kandidatenlisten vorgesehenen Frist auf dem schnellsten Weg einen Auszug aus allen eingereichten Listen. Dieser Auszug enthält Name, Vornamen und Geburtsdatum der Kandidaten und das in Artikel 116 § 4 Absatz 2 vorgesehene Listenkürzel.

Gegebenenfalls teilt der Minister des Innern dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums beziehungsweise des Wahlkreises spätestens am siebzehnten Tag vor der Wahl um 16 Uhr die Kandidaturen mit, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderlaufen.

In Abweichung von Absatz 4 gelten bei den ersten Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13.

Dezember 2002 zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften folgende Bestimmungen: 1. Niemand darf gleichzeitig als Kandidat für die Kammer und den Senat vorgeschlagen werden, ausser wenn die Kandidatur für die Wahl der Kammer im Wahlkreis des Wohnsitzes des Kandidaten eingereicht wird; Kandidaten für die Kammer im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde dürfen nur Kandidaten für die Wahl des Senats für das Wahlkollegium sein, das mit der Sprachgruppe, die sie gemäss Artikel 115 Absatz 5 in der Akte zur Annahme ihrer Kandidaturen angegeben haben, übereinstimmt. 2. Ein Kandidat, der gleichzeitig in Kammer und Senat gewählt wird, muss sich für eines der beiden Mandate entscheiden und innerhalb dreier Tage nach Verkündung seiner Wahl durch den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums beiden Versammlungen seine Entscheidung mitteilen;er wird in der Versammlung, in der er nicht tagen will, durch den ersten Ersatzkandidaten der Liste ersetzt, auf der er gewählt worden ist. » Art. 7 - Ein Artikel 123bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 123bis - Artikel 123 ist anwendbar auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, wobei jedoch Folgendes gilt: 1. Absatz 3 Nr.2 muss wie folgt gelesen werden: « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten, ». 2. Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird in Absatz 3 eingefügt: « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, ».3. Absatz 4 muss wie folgt gelesen werden: « Ausser in den unter Nr.2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf unter keinen Umständen die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin geändert werden. » 4. Absatz 5 muss wie folgt gelesen werden: « Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.» 5. Absatz 6 muss wie folgt gelesen werden: « Die gemäss Absatz 3 Nr.2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » Art. 8 - In Artikel 126 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1949, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, durch den Königlichen Erlass vom 5. April 1994 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt. Die Ersatzkandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums für gewählt erklärt. » Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Gesetz vom 27.Dezember 2000, werden die Wörter « Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder » durch die Wörter « Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören.Der Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen der Ersatzkandidaten. » 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde werden die Listen der französischsprachigen und niederländischsprachigen Kandidaten getrennt auf dem Stimmzettel gemäss ihrer Ordnungsnummer angegeben.Die Listen der französischsprachigen Kandidaten und die der niederländischsprachigen Kandidaten erscheinen in entgegengesetzter Richtung. » Art. 11 - Artikel 144 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 144 - Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.

Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste ab.

Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.

Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.

Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.

Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben möchte.

Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht den Stimmzettel erkennbar zu machen ist offensichtlich. » Art. 12 - Artikel 156 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 90/94 vom 22. Dezember 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt: « Nach dieser ersten Einteilung werden die gültigen Stimmzettel jeder Liste in vier Unterkategorien aufgeteilt: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten, 3.Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet.

Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet.

Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer ordnen die Zählbürovorstände des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde die Stimmzettel in zwei Kategorien ein: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten. In diesem Wahlkreis wird die in Artikel 161 Absatz 2 erwähnte Mustertabelle in zwei Exemplaren erstellt: eins in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten und ein zweites in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten.

Im selben Wahlkreis erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die in Artikel 161 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte zusammenfassende Tabelle ebenfalls in zwei Exemplaren.

In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die in diesen Absätzen erwähnt werden und in denen die Ergebnisse der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten vermerkt werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » Art. 13 - Artikel 157 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 157 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 4.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe;Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.

Nicht ungültig sind: 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat, 2.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.

In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » Art. 14 - In Artikel 159 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird das Wort « beiden » durch das Wort « vier » ersetzt. Art. 15 - In Artikel 161 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird das Wort « beiden » durch das Wort « vier » und das Wort « Kandidaten » durch die Wörter « ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten » ersetzt. Art. 16 - In Titel IV desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel IVbis, das Artikel 165bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IVbis - Gemeinschaftliche Bestimmung für die Sitzverteilung für die Wahl der Abgeordnetenkammer - ungeachtet möglicher Listengruppierungen - und für die Wahl des Senats Art. 165bis - Für die Sitzverteilung werden nur zugelassen: 1. für die Wahl der Abgeordnetenkammer: a) Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, unbeschadet dessen, was in den Buchstaben b) und c) für die Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen vorgesehen ist, b) Listen von französischsprachigen Kandidaten, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl der für diese Listen gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben, c) Listen von niederländischsprachigen Kandidaten beziehungsweise Kandidatenlisten, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde beziehungsweise im Wahlkreis Löwen zusammen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl der für diese Listen gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben, 2.für die Wahl des Senats Listen, die je nach Fall mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl der für die Listen des französischen beziehungsweise des niederländischen Wahlkollegiums gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben. » Art. 17 - In Artikel 166 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2000, wird das Wort « beiden » durch das Wort « vier » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 167 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird das Wort « Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 172 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 172 - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.

Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder des Kollegiums die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel, die in den in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 4 erwähnten Unterkategorien einbegriffen sind, durch zwei geteilt wird.

Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Errechnung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 166 festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.

Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gemäss der in Artikel 173 angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel 167 letzter Absatz. » Art. 20 - Artikel 172bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 173 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 173 - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 172 ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel, die in den in Artikel 156 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterkategorien einbegriffen sind, durch zwei geteilt wird.

Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 172 Absatz 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits für gewählt erklärt worden sind.« Art. 22 - Ein Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 173bis - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 172 und 173 erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 166 erwähnten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » Art. 23 - In Artikel 178 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden zwischen den Wörtern « Wenn er » und den Wörtern « gewählt worden ist » die Wörter « zum ordentlichen Mitglied » eingefügt.

Art. 24 - Die Anweisungen für den Wähler in Anlage 1 zum selben Gesetzbuch (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches), ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden durch die Anweisungen in Anlage 1 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Die in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten und demselben Gesetzbuch beigefügten Anweisungen für die im Ausland ansässigen belgischen Wähler, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden durch die Anweisungen in Anlage 2 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

Art. 25 - Die Stimmzettelmuster in der Anlage zum selben Gesetzbuch (Muster II (a) bis II (g )), ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, werden durch die Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien Art. 26 - Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien wird durch folgenden Absatz ersetzt: « 4. Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats, den Präsidenten des Rechnungshofs und den Gerichtsräten am Rechnungshof zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. » Art. 27 - Artikel 2 desselben Gesetz, ersetzt durch das Gesetz vom 19.

Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. November 1998 und 27. Dezember 2000 und durch den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. 5.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten des Letzteren angewandt werden, ». 2. Paragraph 2 Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » 3. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. 10.000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zugunsten des Letzteren angewandt werden, ». 4. Paragraph 3 Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 4. 5.000 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen von Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 28 - In Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden zwischen den Wörtern « Für die Wahl » und den Wörtern « der Senatoren » die Wörter « der Abgeordneten, » eingefügt.

Art. 29 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder des Senats zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten und die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten; er druckt jeweils ein eigenes Protokoll entsprechend der Sprachzugehörigkeit der Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder entsprechend dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums, bei dem die Liste für die Wahl des Europäischen Parlaments oder des Senats eingereicht wurde, aus.

In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird die Tabelle mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten oder zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft Art. 30 - Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1971 zur Aufteilung der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern in Sprachgruppen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Kulturräte für die Französische Kulturgemeinschaft und für die Flämische Kulturgemeinschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Abgeordnete, die aus Listen gewählt worden sind, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereicht wurden und deren Kandidaten erklärt haben französischsprachig zu sein, gehören der französischen Sprachgruppe an.

Abgeordnete, die aus Listen gewählt worden sind, die im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde eingereicht wurden und deren Kandidaten erklärt haben niederländischsprachig zu sein, gehören der niederländischen Sprachgruppe an. » KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 31 - Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Bei der ersten vollständigen Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen weder die ersten drei ordentlichen Kandidaten noch die ersten drei Ersatzkandidaten jeder Liste gleichen Geschlechts sein.

Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. § 2 - Bei der ersten vollständigen Erneuerung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes dürfen die ersten drei Kandidaten jeder Liste nicht gleichen Geschlechts sein.

Darüber hinaus darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein. » KAPITEL VII - Abänderung des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 32 - In Artikel 15 § 3 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden zwischen den Wörtern « des Wahlgesetzbuches » und den Wörtern « finden Anwendung » die Wörter « , mit Ausnahme von Artikel 123bis , » eingefügt.

KAPITEL VIII - Bestimmung der für die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen Art. 33 - Die für die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen zu berücksichtigenden Bevölkerungszahlen sind diejenigen, die aus der Anzahl der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Einwohner hervorgehen, wie sie nach dem in Artikel 63 § 3 Absatz 2 der Verfassung erwähnten zehnjährigen Zeitraum veröffentlicht werden.

In Bezug auf Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, die dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes folgen, wird im Hinblick auf diese Aufteilung die am 1. Oktober 2001 durchgeführte Volkszählung, deren Ergebnisse in der zweiten Ausgabe des Belgischen Staatsblatts vom 28. Mai 2002 veröffentlicht worden sind, berücksichtigt. Die auf der Grundlage dieser Zahlen vorgenommene Aufteilung ist auf alle innerhalb eines zehnjährigen Zeitraums nach ihrer Veröffentlichung stattfindenden Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

Anlage I Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 112, 127 Absatz 2 und 140 des Wahlgesetzbuches) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf einerseits für die Abgeordnetenkammer und andererseits für den Senat eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben.3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt.Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.

Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.

Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer und einen Stimmzettel für den Senat. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seine in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für die Abgeordnetenkammer und den Senat mit dem Stempel nach aussen und wirft sie in die entsprechenden Urnen; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum.

Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern und den Wallonischen Regionalrat erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl, den er in die entsprechende Urne wirft, nachdem er seine Stimme abgegeben hat.

Im Falle gleichzeitiger Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes) erhält der Wähler darüber hinaus einen Stimmzettel für die Regionalwahl und einen Stimmzettel für die Gemeinschaftswahl. Er wirft sie in die entsprechenden Urnen, nachdem er seine Stimme abgegeben hat.

Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es keine speziell vorgeschlagenen Ersatzkandidaten. Der Wähler gibt seine Stimme entweder im Kopffeld der von ihm unterstützten Liste oder neben einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl auf derselben Liste ab. Die Wahlziffer besteht für jede Liste aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann. Anmerkung Für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind die Buchstaben b), c) und d) wie folgt zu lesen: b) wenn er mehr als eine Listenstimme abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er Vorzugsstimmen auf mehr als einer Liste abgegeben hat.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Anlage II Anweisungen für den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, der sich für die Briefwahl entschieden hat (Muster Ibis-a und Ibis-b, erwähnt in Artikel 180septies § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Wahlgesetzbuches) Muster Ibis-a Wahl der Abgeordnetenkammer vom . . . . .

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das sie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen Ihre Stimme für die Abgeordnetenkammer für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Sind Sie lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten Ihrer Wahl färben.

Sind Sie nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten Ihrer Wahl färben.

Sind Sie schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und wollen Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten Ihrer Wahl auf der von Ihnen unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. c) Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn Sie eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt.

Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Der Vorsitzende Der Sekretär

Muster Ibis-b Wahl des Senats vom . . . . .

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie, Ihre Stimme entsprechend dem nachstehenden Verfahren abzugeben: 1. Der Ihnen übermittelte Wahlumschlag enthält: - einen Rückumschlag A, der an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, der sie angegliedert sind, adressiert ist, - einen neutralen Umschlag B mit einem ordnungsgemäss abgestempelten Stimmzettel Ihres Wahlkreises, - ein von Ihnen mit Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift auszufüllendes Formular, das ie unterzeichnen müssen.2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen abgeben: a) Sie dürfen Ihre Stimme für den Senat für einen oder mehrere Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Die Kandidaten sind pro Liste in einer Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten.

Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. b) Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Sind Sie lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten Ihrer Wahl färben.

Sind Sie nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchten Sie die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so geben Sie eine Vorzugsstimme ab, indem Sie mit dem Ihnen zur Verfügung gestellten Bleistift [sic, zu lesen ist: mit einem roten Bleistift ] den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten Ihrer Wahl färben.

Sind Sie schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und wollen Sie diese Reihenfolge ändern, so geben Sie sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten Ihrer Wahl auf der von Ihnen unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.

Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. c) Ungültig ist: - jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B befindliche Stimmzettel ist, - selbst dieser Stimmzettel: - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgeben, - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn Sie eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und gleichzeitig für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgeben, - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.d) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen.3. Nachdem Sie Ihre Stimme abgegeben haben, falten Sie den Stimmzettel wieder ordnungsgemäss zusammen, legen ihn in den neutralen Umschlag B und verschliessen diesen.4. Nun stecken Sie einerseits den neutralen Umschlag B mit dem Stimmzettel und andererseits das in Nr.1 erwähnte, von Ihnen ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular in den Rückumschlag A. Ihre Stimmabgabe wird für ungültig erklärt, falls dieses Formular fehlt oder nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet ist. 5. Der Rückumschlag A muss spätestens um 13 Uhr am Tag der Wahl in Belgien beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz eingehen.Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Stimme nicht mehr berücksichtigt.

Für den Hauptwahlvorstand des Wahlkreises Der Vorsitzende Der Sekretär

Anlage III (Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (f), II (g) und II (h): siehe Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 2003, Seiten 821-834; auf Seite 825 (Muster II (c)) sind die niederländischen Wörter « Model II (c) (in artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II (c) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » und auf Seite 832 die niederländischen Wörter « Model II (g) (in artikel 127 eerste lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (g) (erwähnt in Artikel 127 Absatz 1) » zu ersetzen;die Erläuterungen auf Seite 826 und auf Seite 833 sind wie folgt zu lesen: Muster II (c) (1) Name des Wahlkreises.(2) Datum der Wahl.(3) Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, gefolgt von dem Wort « Abgeordneten ». (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

Anmerkung: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.

Muster II (g) (1) Datum der Wahl. (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.

Anmerkung: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).

Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 februari 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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