Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 21 december 2013
gepubliceerd op 25 juli 2014

Koninklijk besluit tot vaststelling van de kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000546
pub.
25/07/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/21/2014000546/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2013 tot vaststelling van de kwalificatie- en onafhankelijkheidsvoorwaarden van de ambtenaar belast met de oplegging van de administratieve geldboete en tot inning van de boetes in uitvoering van de wet betreffende de gemeentelijke administratieve sancties (Belgisch Staatsblad van 27 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Befähigungs- und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, der Artikel 6 und 33;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.530/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Sanktionierender Beamter Artikel 1 - § 1 - Folgende Personen können vom Gemeinderat als sanktionierende Beamte bestimmt werden: 1. der Gemeindesekretär, 2.ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter, 3. für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6.Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, geschaffen worden sind, 4. für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung vom 22.April 2004 geschaffen worden sind, 5. für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22.Dezember 1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind. § 2 - Der Gemeinderat kann ebenfalls den Provinzialrat bitten, einen Provinzialbeamten für die Ausübung der Funktion eines sanktionierenden Beamten vorzuschlagen. Der Gemeinderat bestimmt diesen Beamten als Beamten, der mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragt ist. § 3 - Im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens können mehrere Gemeinden gemeinsam beschließen, einen statutarischen Bediensteten oder einen Vertragsbediensteten für die Ausübung der Aufgaben eines sanktionierenden Beamten zu bestimmen. Sie können beschließen, die verschiedenen diesbezüglichen Kosten unter sich aufzuteilen. § 4 - Der in § 1 Nr. 2 bis 5 und in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte sanktionierende Beamte muss entweder Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines Masters der Rechte sein und den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten Teil des Ausbildungsmoduls absolviert haben oder, ist dies nicht der Fall, Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines gleichwertigen Diploms sein und an dem in Artikel 3 erwähnten Ausbildungsmodul teilgenommen haben. § 5 - Der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnte sanktionierende Beamte darf nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist. § 6 - Der sanktionierende Beamte darf nur nach Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt werden.

Art. 2 - § 1 - Der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Zusammenarbeitsverband beziehungsweise die Provinz erhält von der betreffenden Gemeinde eine Vergütung für die Leistungen des mit der Auferlegung der administrativen Geldbußen beauftragten Beamten, außer wenn der Verband beziehungsweise die Provinz beschließt, keine finanzielle Beteiligung zu verlangen. Über den Betrag der Vergütung und die Art und Weise ihrer Zahlung wird vorher eine Vereinbarung zwischen dem Gemeinderat und dem Zusammenarbeitsverband beziehungsweise der Provinz getroffen. § 2 - Wenn mehrere Gemeinden beschließen, gemeinsam einen sanktionierenden Beamten zu bestimmen, müssen sie vor dieser Bestimmung eine Vereinbarung über die Kosten für diesen Beamten und gegebenenfalls für andere Personalmitglieder sowie über die Zahlungsweise treffen.

Art. 3 - § 1 - Der sanktionierende Beamte muss während eines Zeitraums von höchstens fünf Tagen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden teilgenommen haben. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von Polizeibediensteten zugelassenen Einrichtungen oder von den provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden und umfasst drei Teile: 1. die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts, 2.die Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen Verwaltungssanktionen mit besonderem Augenmerk auf die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Beamten sowie auf die Rechte und Pflichten der Bürger an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, und auf die Fälle der Entdeckung auf frischer Tat, 3. Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. § 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat.

Art. 4 - Der sanktionierende Beamte übt seine Befugnisse im Rahmen der Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt, vollkommen unabhängig aus. Der sanktionierende Beamte muss völlig autonom entscheiden können und darf hierbei keine Anweisungen erhalten.

Art. 5 - Unbeschadet der in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnten Unvereinbarkeiten ist die Funktion des sanktionierenden Beamten unvereinbar mit der Funktion des Finanzverwalters der Gemeinde.

Art. 6 - Sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 im Dienst sind, dürfen ihre Funktion weiter ausüben. Sie müssen jedoch binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen an der in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Ausbildung teilnehmen. Darüber hinaus sind sie von dem in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Modul sowie von der in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Prüfung befreit.

KAPITEL 2 - Einziehung der Geldbuße Art. 7 - Die administrative Geldbuße wird innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem der Beschluss vollstreckbar geworden ist, durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Konto der Gemeindeverwaltung anhand eines Einzahlungs- oder Überweisungsformulars beglichen.

Die Zahlung kann ebenfalls zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde erfolgen.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.

August 2013, wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Art. 10 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

^