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Koninklijk Besluit van 21 december 2001
gepubliceerd op 11 april 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001320
pub.
11/04/2002
prom.
21/12/2001
ELI
eli/besluit/2001/12/21/2001001320/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 15, 16, 49, 50, 59 tot 65 en 67 van de programmawet van 19 juli 2001 voor het begrotingsjaar 2001.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER FINANZEN 19. JULI 2001 - Programmgesetz für das Haushaltsjahr 2001 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art 15 - Artikel 59 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 2. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Dem Teil, der sich auf die nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des In-Kraft-Tretens der Einsparungen zum 1. Mai 2000 die Hälfte der Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind; die andere Hälfte wird im Laufe des Jahres 2002 hinzugefügt. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten Haushalten ein Betrag hinzugefügt, der der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind.

Dem Teil, der sich auf die in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bezieht, wird im Jahr 2002 der Betrag hinzugefügt, der der algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind.

Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres 2002 die entsprechende Differenz, die sich auf die Jahre 1999 und 2000 bezieht, hinzugefügt. » B) In Absatz 4 wird zwischen den Wörtern « nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen » und den Wörtern « die Modalitäten » die Wörter « ,die binnen zehn Werktagen abgegeben wird, » eingefügt.

Art. 16 - Artikel 69 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: « In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 59 werden, was die Leistungen des bildgebenden Diagnoseverfahrens betrifft, den aufgeteilten Haushalten im Jahr 2001 die Beträge hinzugefügt, die den algebraischen Differenzen zwischen den globalen Finanzmittelhaushalten und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entsprechen, die im Laufe der Jahre 1999 und 2000 verzeichnet worden sind. Ab dem 1. Januar 2002 wird den aufgeteilten Haushalten der Betrag hinzugefügt, der der aufgeteilten algebraischen Differenz zwischen dem globalen Finanzmittelhaushalt und den von den Versicherungsträgern für die betreffenden Leistungen gebuchten Ausgaben entspricht, die im Laufe des Jahres vor dem Jahr, für das der Globalhaushalt festgelegt wird, verzeichnet worden sind. » (...) TITEL VII - Landesverteidigung (...) KAPITEL IX - Öffentliche Aufträge Art. 49 - In Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden zwischen den Wörtern « im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit » und den Wörtern « vergeben werden » die Wörter « gleich welcher Art » eingefügt.

Art. 50 - Artikel 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. (...) TITEL XII - Sozialeingliederung (...) KAPITEL II - Asylsuchende Art. 59 - Für die Verwaltung der Sportinfrastruktur des Aufnahmezentrums für Asylsuchende in Westende wird ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung geschaffen, so wie in Artikel 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung vorgesehen.

Der König bestimmt die Bezeichnung dieses Staatsdienstes und die Höhe der Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur.

Art. 60 - Bei dem für die Aufnahme von Asylsuchenden zuständigen Minister wird unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden », nachstehend Agentur genannt, eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A, so wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt, eingestuft wird.

Art. 7 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses wird Kategorie A in alphabetischer Reihenfolge mit den Wörtern « Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ergänzt.

Art. 61 - § 1 - Die Agentur hat zum Ziel, die Organisation und Verwaltung der verschiedenen Modalitäten in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden und die Koordination der freiwilligen Rückkehr und der Abkommen, die mit Drittpersonen geschlossen werden in Bezug auf Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden sind, zu gewährleisten. § 2 - Die Agentur ist darüber hinaus mit der Kontrolle und Überwachung der Qualität der Aufnahme auf allen Ebenen beauftragt. § 3 - Die Agentur untersteht der Kontrolle des Ministers und gewährleistet auf Anordnung des Ministers die Vorbereitung, Planung und Ausführung der Politik.

Art. 63 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur.

Die Agentur kann für ihren gesamten Personalbedarf im Hinblick auf die Ausführung der ihr erteilten Aufträge Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags einstellen.

Art. 64 - Personalmitglieder, Einrichtungen, Dienste und Organe wie auch bewegliche und unbewegliche Güter, die in den Rahmen der in Artikel 63 beschriebenen Aufträge der Agentur fallen, und damit verbundene Rechte und Pflichten können unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, der Agentur übertragen werden.

Art. 65 - § 1 - Ein Europäischer Flüchtlingsfonds wird geschaffen, der im Sinne von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung einen Haushaltsfonds bildet. § 2 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist, wird Rubrik 26 - Sozialen Angelegenheiten, Volksgesundheit und Umwelt wie folgt ergänzt: « Bezeichnung des Fonds: 26-7-Europäischer Flüchtlingsfonds ».

Art der zugewiesenen Einnahmen Von der Europäischen Kommission zugeführte Beträge, die dazu bestimmt sind, die Bemühungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Aufnahme von Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr Herkunftsland und Integration anerkannter Flüchtlinge zu unterstützen.

Art der erlaubten Ausgaben Ausgaben für die Ausführung von « Projekten und Initiativen » im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden, deren Verfahren läuft, und von Vertriebenen, auf die freiwillige Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden in ihr Herkunftsland und auf die Integration anerkannter Flüchtlinge. Diese Projekte werden von der Europäische Kommission kofinanziert.

TITEL XIV - In-Kraft-Treten Art. 67 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: (...) - Artikel 59, der an dem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt, - den Artikeln 60, 61, 62, 63 Absatz 2 und 64, die am selben Tag wie der in Artikel 63 Absatz 1 erwähnte Königliche Erlass in Kraft treten, - Artikel 65, der mit 1. Januar 2001 wirksam wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, G. VERHOFSTADT Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung, Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, J. VANDE LANOTTE Für den Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Frau M. AELVOET Der Minister des Innern, A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung, A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Die dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten beigeordnete Ministerin, Frau A.-M. NEYTS-UYTTEBROECK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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