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Koninklijk Besluit van 21 april 2007
gepubliceerd op 07 mei 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000325
pub.
07/05/2007
prom.
21/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/21/2007000325/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 maart 2003 betreffende het welzijn van de werknemers die door explosieve atmosferen gevaar kunnen lopen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 21 april 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.

Juni 2002, und der Artikel 5 und 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.465/1 des Staatsrates vom 30. Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass und seinen Anlagen wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), in belgisches Recht umgesetzt. § 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. § 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Räume, in denen die in § 2 erwähnten Personen durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können. § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für: 1. Bereiche, die unmittelbar für die medizinische Behandlung von Patienten und während dieser Behandlung genutzt werden, 2.die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1992 über die Sicherheit der Gasverbrauchseinrichtungen Anwendung finden, in dem Sinne, dass diese Gasverbrauchseinrichtungen nicht selbst als Freisetzungsquellen, die eine explosionsfähige Atmosphäre verursachen können, betrachtet werden, 3. Herstellung, Handhabung, Verwendung, Lagerung und Transport von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen, 4.mineralgewinnende Betriebe, auf die der Königliche Erlass vom 6.

Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, und der Königliche Erlass vom 6. Januar 1997 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Anwendung finden, 5. die Benutzung von Transportmitteln auf dem Land-, Wasser- und Luftweg, auf die die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Erlasse zur Umsetzung in belgisches Recht der internationalen Übereinkünfte (zum Beispiel ADNR, ADR, ICAO, IMO, RID) und die Gemeinschaftsrichtlinien zur Umsetzung dieser Übereinkünfte Anwendung finden.Transportmittel zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen sind nicht ausgenommen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. explosionsfähiger Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 2.Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 3. ADNR: die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, 4.ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, 5. ICAO: die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, 6.IMO: die Internationale Maritime Organisation, 7. RID: die Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Art. 3 - Mit dem Ziel der Explosionsverhütung und des Explosionsschutzes trifft der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes ergeben, die der Art des Betriebes entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Massnahmen nach folgender Rangordnung von Grundsätzen: 1. Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, 2.Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und 3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer. Falls notwendig werden diese Massnahmen mit Massnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie werden regelmässig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber schätzt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeben, die spezifischen Risiken ab, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei mindestens Folgendes berücksichtigt wird: 1. Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären, 2.Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschliesslich elektrostatischer Entladungen, 3. die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen, 4.das Ausmass der zu erwartenden Auswirkungen.

Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit abzuschätzen. § 2 - Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, werden bei der Abschätzung der Explosionsrisiken ebenfalls berücksichtigt.

Art. 5 - Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer trifft der Arbeitgeber in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung sowie der in Artikel 3 festgelegten Grundsätze die notwendigen Massnahmen, damit: 1. das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern oder anderen Personen gefährden kann, so gestaltet ist, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann, 2.während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in einer Menge auftreten kann, die das Wohlbefinden von Arbeitnehmern gefährden kann, eine angemessene Überwachung gemäss den Grundsätzen der Risikoabschätzung durch Verwendung von geeigneten technischen Mitteln gewährleistet ist, 3. die Personen, die keine Arbeitnehmer sind und die aus irgendeinem Grund Zugang zum Arbeitsumfeld haben, in dem explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Art. 6 - Unbeschadet der Vorschriften von Artikel 7 des Gesetzes ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig sind.

Unbeschadet der Vorschriften von Kapitel IV des Gesetzes koordiniert der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung Arbeitnehmer von Fremdunternehmen oder Selbständige Tätigkeiten ausüben kommen, die Durchführung aller das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betreffenden Massnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument, das in Artikel 8 erwähnt ist, genauere Angaben über das Ziel, die Massnahmen und die Modalitäten dieser Koordinierung.

Art. 7 - § 1 - Der Arbeitgeber teilt Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, gemäss Anlage I in Zonen ein.

Der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und, falls dies im Hinblick auf die erforderliche Sachkenntnis in Sachen Explosionsverhütung notwendig ist, die mit der Risikoverwaltung beauftragte Abteilung des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wirken gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz an der Zoneneinteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, mit. § 2 - Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Mindestvorschriften der Anlage II in Bereichen, die unter § 1 fallen, angewandt werden. § 3 - Wo erforderlich werden Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährdenden Menge auftreten können, an ihren Zugängen gemäss Anlage III gekennzeichnet.

Art. 8 - Der Arbeitgeber stellt bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Artikel 4 sicher, dass ein Dokument, nachstehend « Explosionsschutzdokument » genannt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor: 1. dass die Explosionsrisiken bestimmt und abgeschätzt worden sind, 2.dass angemessene Massnahmen getroffen werden, um die Ziele des vorliegenden Erlasses zu erreichen, 3. welche Bereiche gemäss Anlage I in Zonen eingeteilt wurden, 4.für welche Bereiche die Mindestvorschriften von Anlage II gelten, 5. dass die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschliesslich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind und sicher betrieben und gewartet werden, 6.dass gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12.

August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln präventive Massnahmen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel oder -abläufe bezieht, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden.

Das Explosionsschutzdokument, das sich auf Arbeitsstätten, -mittel oder -abläufe bezieht, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt, angewandt oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind, muss spätestens am 30. Juni 2003 erstellt werden.

Das Explosionsschutzdokument wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer Erlasse erstellt wurden, miteinander kombinieren.

Art. 9 - § 1 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits verwendete oder erstmalig den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab dem genannten Zeitpunkt den Vorschriften von Anlage II Teil A des vorliegenden Erlasses entsprechen, wenn die durch die explosionsfähigen Atmosphären bedingten Risiken nicht durch die Vorschriften eines anderen Königlichen Erlasses, der eine Gemeinschaftsrichtlinie ganz oder teilweise umsetzt, gedeckt werden. § 2 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Vorschriften von Anlage II Teil A und B des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 3 - Am 30. Juni 2003 oder später erstmalig genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 4 - Vor dem 30. Juni 2003 bereits genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 5 - Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, am 30. Juni 2003 oder später Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so trifft der Arbeitgeber die notwendigen Massnahmen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.

Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel III Kapitel IV Abschnitt 10 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel III - Arbeitsstätten » 2.« Kapitel IV - Besondere Arbeitsstätten » 3. « Abschnitt 10 - Bereiche, in denen die Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können ». Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 30. Juni 2003 in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage I Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können 0. Vorbemerkung Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen präventive Massnahmen gemäss den Artikeln 3, 4, 7 und 8 getroffen werden müssen.1. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere präventive Massnahmen für den Schutz des Wohlbefindens der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als explosionsgefährdeter Bereich. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere präventive Massnahmen erforderlich werden, gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses als nicht explosionsgefährdeter Bereich.

Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer Eigenschaften hat ergeben, dass sie in Mischungen mit Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten. 2.1 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre folgendermassen in Zonen unterteilt: Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Zone 20 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21 Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub bilden kann.

Zone 22 Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbarem Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen.

Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. 2.2 Der Umfang der Massnahmen, die aufgrund der Anlage II Teil A zu treffen sind, resultiert aus dieser Einteilung.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage II A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können 0. Vorbemerkung Die Anforderungen der vorliegenden Anlage gelten: für Bereiche, die gemäss Anlage I als explosionsgefährdet eingestuft sind, in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte, der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Stoffe oder die von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären dies erfordern, für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen. 1. Organisatorische Massnahmen 1.1 Ausbildung der Arbeitnehmer Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes ausbilden lassen. 1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen: - sind Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss den schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers auszuführen, - ist ein Arbeitsfreigabesystem für die Durchführung von gefährlichen Arbeiten und von Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können, anzuwenden.

Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. 2. Explosionsschutzmassnahmen 2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschliessen oder auf andere Weise unschädlich zu machen. 2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmassnahmen auf das grösstmögliche Risikopotential ausgelegt sein. 2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäss Artikel 3 sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen. Den Arbeitnehmern muss geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden können. 2.4 Die Inbetriebnahme von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die am 30. Juni 2003 oder später erstmalig verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, und der weitere Betrieb von Anlagen, Geräten, Schutzsystemen und dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die bereits vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt worden sind, nach diesem Datum ist nur möglich, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinne des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden. 2.5 Es sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, so gestaltet, errichtet, zusammengebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs der betreffenden Arbeitsstätte und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsstätten sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten. 2.6 Falls notwendig sind die Arbeitnehmer vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen.

Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. 2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden.

Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten.

Was die Arbeitsstätten betrifft, die bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzt worden sind, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden und die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung dieser Sicherheit müssen spätestens am 30. Juni 2006 ergriffen werden.

Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes hierzu befähigt sind. 2.9 Wenn sich aus der Risikoabschätzung die Notwendigkeit dazu ergibt, - und ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebssystem in einem sicheren Betriebszustand zu halten, - müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemässen Betrieb abweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können. Derartige Eingriffe dürfen nur von fachkundigen Arbeitnehmern durchgeführt werden, - müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.

B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien auszuwählen, die im Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 zur Festlegung der Sicherheitsgarantien, die Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bieten müssen, vorgesehen sind.

Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für die betreffenden Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind: - in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1, - in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, - in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, beigefügt zu warden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

Anlage III Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, gemäss Artikel 7 § 3: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können Unterscheidungsmerkmale: - Form: dreieckig, - schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. März 2003 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, beigefügt zu warden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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