gepubliceerd op 03 juni 2025
Koninklijk besluit betreffende de door de Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling
20 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de door de Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2023 betreffende de door de Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te winnen (Belgisch Staatsblad van 27 september 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die von der Nationallotterie über Instrumente der Informationsgesellschaft organisierten thematischen öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die die Möglichkeit des Gewinns von Sachgewinnen beziehungsweise Sachpreisen bieten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19.April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, des Artikels 3 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des Artikels 23;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. thematischen Lotterien: öffentliche Lotterien, die ganz oder teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 und Artikel 6 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, 2. thematischen Wettbewerben: spielerische Prüfungen, die ganz oder teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 6 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, die entweder einen einzelnen Spieler oder mehrere rivalisierende, eventuell gruppierte Spieler betreffen und es diesen Spielern ermöglichen, die Ergebnisse durch ihre physischen, künstlerischen, sportlichen, sensorischen, instinktiven, intuitiven, mentalen und/oder intellektuellen Fähigkeiten zu beeinflussen, 3. gutem Zweck: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt, 4.Gewinn: einen Gewinn aus einer thematischen öffentlichen Lotterie, 5. Preis: einen Gewinn aus einem thematischen Wettbewerb. KAPITEL 2 - Grundsätzliche Modalitäten thematischer Lotterien und Wettbewerbe
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel legt die grundsätzlichen Modalitäten der von der Nationallotterie organisierten thematischen Lotterien und Wettbewerbe fest.
Art. 3 - Thematische Lotterien und Wettbewerbe bieten die Möglichkeit, Sachgewinne beziehungsweise Sachpreise zu gewinnen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gewinne oder Preise können wie folgt zugeteilt werden: 1. entweder nur durch eine thematische Lotterie 2.oder nur durch einen thematischen Wettbewerb 3. oder durch eine Kombination aus beiden. Art. 5 - Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt.
KAPITEL 3 - Thematische Lotterien
Art. 6 - Teilnahmescheine können der Öffentlichkeit in physischer oder digitaler Form angeboten werden.
Art. 7 - Die Teilnahme an einer thematischen Lotterie kann von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht werden, durch die er der Nationallotterie mitteilt, dass er seinen physischen oder digitalen Teilnahmeschein bei dieser Lotterie eintragen lassen möchte.
Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Mitteilung wie folgt zu machen: 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder anhand jedes anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen Mittels, 2.indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um einen reibungslosen Ablauf der Lotterie zu gewährleisten.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann die physische oder digitale Teilnahme an einer thematischen Lotterie stattfinden, ohne dass dies von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht wird.
Die Teilnahme an einer solchen Lotterie erfolgt gegebenenfalls automatisch und der Spieler wird lediglich aufgefordert, innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Fristen zu überprüfen, ob sein Teilnahmeschein gewonnen hat oder nicht. Diese Überprüfung kann auf die von der Nationallotterie festgelegten Weisen erfolgen.
Art. 9 - Die Eintragung eines physischen oder digitalen Teilnahmescheins für eine thematische Lotterie ist innerhalb einer Frist von höchstens 140 Tagen vor dem Tag der Ziehung möglich. Die Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht sie.
Art. 10 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie bestimmt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht.
Art. 11 - § 1 - Die Ziehungen der thematischen Lotterien erfolgen nach Wahl der Nationallotterie durch: 1. eine Ziehtrommel, die nummerierte Kugeln desselben Materials, Volumens und Gewichts enthält, 2.ein Sofort-Fernspiel, dessen Spielmechanismus auf den Modalitäten beruhen kann, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2012 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft vorgesehen sind, 3. ein in Artikel 19/1 desselben Erlasses erwähntes Fernziehungsspiel, 4.jeden anderen physischen, elektronischen oder digitalen Träger.
Unabhängig vom verwendeten Träger muss er auf einem Verfahren basieren, das gewährleistet, dass die Gewinne nur durch den Zufall bestimmt werden. § 2 - Die in § 1 erwähnten Ziehungen können erst nach der Übertragung der physischen oder digitalen Teilnahmescheine auf einen Datenträger vor der Ziehung stattfinden. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig. Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Die Ziehung kann erst nach der Erstellung der Feststellung stattfinden. Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder von seinem Beauftragten vorgenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben.
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die Ziehungen manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der die Gewinne materiell bestimmt.
Je nach Wahl der Nationallotterie können die in § 1 erwähnten Ziehungen unter der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person und unter Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit die Ziehung nicht verhindern, die dann unter die Aufsicht des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder seines Beauftragten gestellt wird.Je nach Wahl der Nationallotterie kann die Ziehung öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im Fernsehen übertragen werden, 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im Zusammenhang mit der Ziehung, 3.stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie bestimmte Person die Ergebnisse der Ziehungen protokollarisch fest.
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder von seinem Beauftragten vorgenommen.
Art. 12 - Die Nationallotterie veröffentlicht die Daten und die Ergebnisse von Ziehungen mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln.
Art. 13 - Nach Abschluss jeder Ziehung kann die Nationallotterie den Gewinner eines Gewinns telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis setzen.
Art. 14 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines Gewinns gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 Tagen ab dem Tag der betreffenden Ziehung vorstellig werden. Die Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht sie.
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit gleich welchem Verfahren ist ungültig.
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Gewinns: 1. entweder den Gewinn direkt ausgehändigt bekommen oder einen Gutschein erhalten, mit dem er seinen Gewinn entgegennehmen kann, 2.verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die Nationallotterie für die Zuerkennung des Gewinns für notwendig erachtet.
Art. 15 - Beschwerden über die Zuerkennung der Gewinne müssen zur Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht werden.
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt werden kann.
KAPITEL 4 - Thematische Wettbewerbe
Art. 16 - Um an einem Wettbewerb teilnehmen zu können, wird der Spieler unter Vorbehalt von Artikel 21 aufgefordert, sich über die Website der Nationallotterie, eine von der Nationallotterie verwaltete spezifische Website oder andere digitale Kanäle oder Social-Media-Kanäle dazu anzumelden. Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Anmeldung wie folgt mitzuteilen: 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft, insbesondere über eine dazu bestimmte Website, oder anhand jedes anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen Mittels, 2.indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um den reibungslosen Ablauf des Wettbewerbs zu gewährleisten.
Art. 17 - Die in Artikel 16 erwähnten Anmeldungen werden nach Ablauf der von der Nationallotterie festgelegten Frist auf einen Datenträger übertragen. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig.
Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Der Wettbewerb kann erst nach der Erstellung dieser Feststellung stattfinden. Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder von seinem Beauftragten vorgenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben.
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die Wettbewerbe manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der die Preise materiell bestimmt.
Je nach Wahl der Nationallotterie können die Wettbewerbe unter die Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person gestellt werden und unter Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit den Wettbewerb nicht verhindern, der dann unter die Aufsicht des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder seines Beauftragten gestellt wird.Je nach Wahl der Nationallotterie kann der Wettbewerb öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im Fernsehen übertragen werden, 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, 3.stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie bestimmte Person die Ergebnisse des Wettbewerbs protokollarisch fest.
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder von seinem Beauftragten vorgenommen.
Art. 18 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie festgelegt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht. Die Nationallotterie veröffentlicht Folgendes: 1. Beginn- und Enddatum des Wettbewerbs.Der Zeitraum zwischen diesen Daten darf nicht mehr als 140 Tage betragen, 2. Methode, die angewandt wird, um zwischen möglichen Gleichplatzierten zu entscheiden, 3.in Artikel 24 erwähnte Modalitäten der Preiszuteilungen, 4. in Artikel 25 erwähnte Beschwerdefrist, 5.jede andere Information, die sie für notwendig erachtet.
Art. 19 - Die Nationallotterie kann die Anzahl Spieler, die an einem Wettbewerb teilnehmen, begrenzen und veröffentlicht diese Anzahl mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln.
Art. 20 - Unter Vorbehalt von Artikel 21 muss der Spieler seine Teilnahme über die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Kanäle übermitteln, wenn die Wettbewerbe lediglich darin bestehen, eine oder mehrere Fragen zu beantworten oder bis zum Ende an Spielen teilzunehmen.
Art. 21 - Wenn die Art oder das organisatorische Umfeld des Wettbewerbs die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordert, fordert die Nationallotterie ihn auf, sich am Tag und zur Uhrzeit an den Ort zu begeben, die sie bestimmt.
Die Nationallotterie kann vorsehen, dass der Spieler sich vertreten lassen und einen Bevollmächtigten bestimmen kann, der mindestens 18 Jahre alt ist.
Wenn ein Spieler der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung nicht nachkommt und keinen Bevollmächtigten zur Vertretung bestimmt, wird davon ausgegangen, dass er auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet.
In diesem Fall verliert der Spieler all seine Rechte und kann er von der Nationallotterie keinerlei Entschädigung oder Ausgleich verlangen.
Art. 22 - Wenn ein Wettbewerb gleichwertige Ergebnisse liefert, kann die Nationallotterie diesbezüglich nach ihrer Wahl und je nach Art des Wettbewerbs wie folgt entscheiden: 1. durch zusätzliche Prüfungen, deren Art sie vorab festlegt, 2.unter Berücksichtigung verschiedener faktischer oder anderer Kriterien, die objektiv und messbar sind, 3. indem sie eine Jury einsetzt, die in letzter Instanz entscheidet, 4.durch eine Ziehung, die gemäß Artikel 11 § 1 erfolgt.
Art. 23 - Nach Abschluss jedes Wettbewerbs kann die Nationallotterie den Gewinner eines Preises telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis setzen.
Art. 24 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines Preises gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 Tagen ab dem Tag des Ablaufs der in Artikel 18 Nr. 1 erwähnten Frist vorstellig werden. Die Nationallotterie legt diese Frist fest und veröffentlicht sie.
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit gleich welchem Verfahren ist ungültig.
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Preises: 1. entweder den Preis direkt ausgehändigt bekommen oder einen Gutschein erhalten, mit dem er seinen Preis entgegennehmen kann, 2.verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die Nationallotterie für die Zuerkennung des Preises für notwendig erachtet.
Art. 25 - Beschwerden über die Zuerkennung der Preise müssen zur Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht werden.
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt werden kann.
Art. 26 - Die Nationallotterie kann die Ergebnisse von Wettbewerben mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlichen.
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen für thematische Lotterien und Wettbewerbe
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den Kapiteln 3 und 4 erwähnten thematischen Lotterien und Wettbewerbe.
Art. 28 - Die Nationallotterie kann thematische öffentliche Lotterien und Wettbewerbe über die Instrumente der Informationsgesellschaft und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln ankündigen.
Art. 29 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln bleiben unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, anwendbar. Jedoch können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der Nationallotterie begrenzt werden.
Art. 30 - Die Teilnahme kann von der Zahlung eines Betrags durch den Spieler abhängig gemacht werden, der zur Deckung der Organisationskosten oder zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Gewinne und Preise bestimmt ist. Die geforderte Summe entspricht gegebenenfalls einem Betrag, der von der Nationallotterie festgelegt wird und nicht mehr als 20 EUR pro physischem oder digitalem Teilnahmeschein betragen darf.
Art. 31 - Für jede thematische Lotterie oder jeden thematischen Wettbewerb: 1. kann ein spezifischer Handelsname von der Nationallotterie festgelegt werden, 2.werden die Merkmale der Sachgewinne oder Sachpreise von der Nationallotterie festgelegt, 3. darf der Wert eines Sachgewinns oder Sachpreises nicht weniger als 1 EUR betragen, 4.kann der zuständige Minister über den Verwendungszweck der Einnahmen aus thematischen Lotterien und Wettbewerben unter Berücksichtigung des Plans für die Verteilung der Zuschüsse entscheiden, 5. kann die Nationallotterie für eine thematische Lotterie oder einen thematischen Wettbewerb einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem guten Zweck abschließen.Dieser Vertrag kann unter anderem Folgendes vorsehen: - Organisation dieser Lotterie oder dieses Wettbewerbs, - Zuerkennung von Gewinnen und Preisen, - Verteilung der erwirtschafteten Einnahmen.
Art. 32 - Wenn ein Sachgewinn oder Sachpreis eine Reise oder eine kulturelle, sportliche, festliche oder andere Veranstaltung, die nicht von der Nationallotterie organisiert wird, beinhaltet oder daraus besteht, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Reise oder Veranstaltung ausschließlich bei der Person, die die Organisation wahrnimmt. Die Nationallotterie kann infolge eines eventuellen Mangels seitens des Organisators der Reise oder der Veranstaltung auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden und hat niemandem einen Schadenersatz jeglicher Art zu leisten.
Art. 33 - Ein Sachgewinn oder Sachpreis ist weder umtauschbar noch in Bargeld umwandelbar, außer wenn die Nationallotterie aus Gründen, die unabhängig von ihrem Willen sind, nicht in der Lage ist, ihn auszuhändigen. Die Nationallotterie trifft gegebenenfalls die Wahl zwischen Umtausch und Umwandlung in Bargeld.
Art. 34 - Die Nationallotterie erkennt nur einen einzigen Eigentümer eines physischen Teilnahmescheins an, nämlich seinen Inhaber.
Art. 35 - Gewinne oder Preise, die von ihren Empfängern nicht fristgerecht beansprucht oder abgelehnt werden, fallen der Nationallotterie zu.
Art. 36 - Unter Vorbehalt der Rechtsmittel und unabhängig davon, wer eine gemeinsame Teilnahme organisiert, greift die Nationallotterie in keiner Weise in Konflikte ein, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe oder zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Organisator auftreten können.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 38 - Der für die Nationallotterie zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Nationallotterie V. VAN PETEGHEM