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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/09/2023
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Koninklijk besluit betreffende de door de Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux loteries publiques et concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de gagner respectivement des lots ou des prix en nature. - Traduction allemande
20 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de door de 20 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif aux loteries publiques et
Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen
informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen
en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de
prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling gagner respectivement des lots ou des prix en nature. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 september 2023 betreffende de door de Nationale Loterij l'arrêté royal du 20 septembre 2023 relatif aux loteries publiques et
met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen
georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de
mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te gagner respectivement des lots ou des prix en nature (Moniteur belge
winnen (Belgisch Staatsblad van 27 september 2023). du 27 septembre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die von der 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die von der
Nationallotterie über Instrumente der Informationsgesellschaft Nationallotterie über Instrumente der Informationsgesellschaft
organisierten thematischen öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die organisierten thematischen öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die
die Möglichkeit des Gewinns von Sachgewinnen beziehungsweise die Möglichkeit des Gewinns von Sachgewinnen beziehungsweise
Sachpreisen bieten Sachpreisen bieten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der
Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, des Artikels 3 § 1 Absatz Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, des Artikels 3 § 1 Absatz
1, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und 1, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und
das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3,
abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des
Artikels 23; Artikels 23;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen,
beauftragt mit der Nationallotterie, beauftragt mit der Nationallotterie,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. thematischen Lotterien: öffentliche Lotterien, die ganz oder 1. thematischen Lotterien: öffentliche Lotterien, die ganz oder
teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 und teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 und
Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie
zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen, zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen,
festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten
Ereignisses organisiert werden, Ereignisses organisiert werden,
2. thematischen Wettbewerben: spielerische Prüfungen, die ganz oder 2. thematischen Wettbewerben: spielerische Prüfungen, die ganz oder
teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 3 des teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und
Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder
anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder
umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, die entweder einen umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, die entweder einen
einzelnen Spieler oder mehrere rivalisierende, eventuell gruppierte einzelnen Spieler oder mehrere rivalisierende, eventuell gruppierte
Spieler betreffen und es diesen Spielern ermöglichen, die Ergebnisse Spieler betreffen und es diesen Spielern ermöglichen, die Ergebnisse
durch ihre physischen, künstlerischen, sportlichen, sensorischen, durch ihre physischen, künstlerischen, sportlichen, sensorischen,
instinktiven, intuitiven, mentalen und/oder intellektuellen instinktiven, intuitiven, mentalen und/oder intellektuellen
Fähigkeiten zu beeinflussen, Fähigkeiten zu beeinflussen,
3. gutem Zweck: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten 3. gutem Zweck: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten
Rechts, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt, Rechts, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt,
4. Gewinn: einen Gewinn aus einer thematischen öffentlichen Lotterie, 4. Gewinn: einen Gewinn aus einer thematischen öffentlichen Lotterie,
5. Preis: einen Gewinn aus einem thematischen Wettbewerb. 5. Preis: einen Gewinn aus einem thematischen Wettbewerb.
KAPITEL 2 - Grundsätzliche Modalitäten thematischer Lotterien und KAPITEL 2 - Grundsätzliche Modalitäten thematischer Lotterien und
Wettbewerbe Wettbewerbe
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel legt die grundsätzlichen Modalitäten der Art. 2 - Vorliegendes Kapitel legt die grundsätzlichen Modalitäten der
von der Nationallotterie organisierten thematischen Lotterien und von der Nationallotterie organisierten thematischen Lotterien und
Wettbewerbe fest. Wettbewerbe fest.
Art. 3 - Thematische Lotterien und Wettbewerbe bieten die Möglichkeit, Art. 3 - Thematische Lotterien und Wettbewerbe bieten die Möglichkeit,
Sachgewinne beziehungsweise Sachpreise zu gewinnen. Sachgewinne beziehungsweise Sachpreise zu gewinnen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gewinne oder Preise können wie Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gewinne oder Preise können wie
folgt zugeteilt werden: folgt zugeteilt werden:
1. entweder nur durch eine thematische Lotterie 1. entweder nur durch eine thematische Lotterie
2. oder nur durch einen thematischen Wettbewerb 2. oder nur durch einen thematischen Wettbewerb
3. oder durch eine Kombination aus beiden. 3. oder durch eine Kombination aus beiden.
Art. 5 - Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt. Art. 5 - Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt.
KAPITEL 3 - Thematische Lotterien KAPITEL 3 - Thematische Lotterien
Art. 6 - Teilnahmescheine können der Öffentlichkeit in physischer oder Art. 6 - Teilnahmescheine können der Öffentlichkeit in physischer oder
digitaler Form angeboten werden. digitaler Form angeboten werden.
Art. 7 - Die Teilnahme an einer thematischen Lotterie kann von einer Art. 7 - Die Teilnahme an einer thematischen Lotterie kann von einer
vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht werden, durch vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht werden, durch
die er der Nationallotterie mitteilt, dass er seinen physischen oder die er der Nationallotterie mitteilt, dass er seinen physischen oder
digitalen Teilnahmeschein bei dieser Lotterie eintragen lassen möchte. digitalen Teilnahmeschein bei dieser Lotterie eintragen lassen möchte.
Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Mitteilung Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Mitteilung
wie folgt zu machen: wie folgt zu machen:
1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder anhand jedes 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder anhand jedes
anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder
elektronischen Mittels, elektronischen Mittels,
2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes 2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes
Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen
Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser
Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr
bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert
werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen
mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um einen reibungslosen mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um einen reibungslosen
Ablauf der Lotterie zu gewährleisten. Ablauf der Lotterie zu gewährleisten.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann die physische oder digitale Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann die physische oder digitale
Teilnahme an einer thematischen Lotterie stattfinden, ohne dass dies Teilnahme an einer thematischen Lotterie stattfinden, ohne dass dies
von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht wird. von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht wird.
Die Teilnahme an einer solchen Lotterie erfolgt gegebenenfalls Die Teilnahme an einer solchen Lotterie erfolgt gegebenenfalls
automatisch und der Spieler wird lediglich aufgefordert, innerhalb der automatisch und der Spieler wird lediglich aufgefordert, innerhalb der
in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Fristen zu überprüfen, ob sein in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Fristen zu überprüfen, ob sein
Teilnahmeschein gewonnen hat oder nicht. Diese Überprüfung kann auf Teilnahmeschein gewonnen hat oder nicht. Diese Überprüfung kann auf
die von der Nationallotterie festgelegten Weisen erfolgen. die von der Nationallotterie festgelegten Weisen erfolgen.
Art. 9 - Die Eintragung eines physischen oder digitalen Art. 9 - Die Eintragung eines physischen oder digitalen
Teilnahmescheins für eine thematische Lotterie ist innerhalb einer Teilnahmescheins für eine thematische Lotterie ist innerhalb einer
Frist von höchstens 140 Tagen vor dem Tag der Ziehung möglich. Die Frist von höchstens 140 Tagen vor dem Tag der Ziehung möglich. Die
Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht
sie. sie.
Art. 10 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie bestimmt Art. 10 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie bestimmt
und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht. und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht.
Art. 11 - § 1 - Die Ziehungen der thematischen Lotterien erfolgen nach Art. 11 - § 1 - Die Ziehungen der thematischen Lotterien erfolgen nach
Wahl der Nationallotterie durch: Wahl der Nationallotterie durch:
1. eine Ziehtrommel, die nummerierte Kugeln desselben Materials, 1. eine Ziehtrommel, die nummerierte Kugeln desselben Materials,
Volumens und Gewichts enthält, Volumens und Gewichts enthält,
2. ein Sofort-Fernspiel, dessen Spielmechanismus auf den Modalitäten 2. ein Sofort-Fernspiel, dessen Spielmechanismus auf den Modalitäten
beruhen kann, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli beruhen kann, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli
2012 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an 2012 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an
den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen
Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft
vorgesehen sind, vorgesehen sind,
3. ein in Artikel 19/1 desselben Erlasses erwähntes Fernziehungsspiel, 3. ein in Artikel 19/1 desselben Erlasses erwähntes Fernziehungsspiel,
4. jeden anderen physischen, elektronischen oder digitalen Träger. 4. jeden anderen physischen, elektronischen oder digitalen Träger.
Unabhängig vom verwendeten Träger muss er auf einem Verfahren Unabhängig vom verwendeten Träger muss er auf einem Verfahren
basieren, das gewährleistet, dass die Gewinne nur durch den Zufall basieren, das gewährleistet, dass die Gewinne nur durch den Zufall
bestimmt werden. bestimmt werden.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Ziehungen können erst nach der Übertragung § 2 - Die in § 1 erwähnten Ziehungen können erst nach der Übertragung
der physischen oder digitalen Teilnahmescheine auf einen Datenträger der physischen oder digitalen Teilnahmescheine auf einen Datenträger
vor der Ziehung stattfinden. Erst nach dieser Übertragung ist die vor der Ziehung stattfinden. Erst nach dieser Übertragung ist die
Teilnahme gültig. Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie Teilnahme gültig. Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie
gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und
Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach
Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen
stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der
Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher
oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Die Ziehung oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Die Ziehung
kann erst nach der Erstellung der Feststellung stattfinden. Bei kann erst nach der Erstellung der Feststellung stattfinden. Bei
unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der
Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder
von seinem Beauftragten vorgenommen. von seinem Beauftragten vorgenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung
vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben.
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen
Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die
Ziehungen manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der Ziehungen manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der
die Gewinne materiell bestimmt. die Gewinne materiell bestimmt.
Je nach Wahl der Nationallotterie können die in § 1 erwähnten Je nach Wahl der Nationallotterie können die in § 1 erwähnten
Ziehungen unter der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder Ziehungen unter der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder
einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person und unter einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person und unter
Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der
Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls:
1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder
der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit
die Ziehung nicht verhindern, die dann unter die Aufsicht des die Ziehung nicht verhindern, die dann unter die Aufsicht des
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder
seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie
kann die Ziehung öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im kann die Ziehung öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im
Fernsehen übertragen werden, Fernsehen übertragen werden,
2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der
Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im
Zusammenhang mit der Ziehung, Zusammenhang mit der Ziehung,
3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie 3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie
bestimmte Person die Ergebnisse der Ziehungen protokollarisch fest. bestimmte Person die Ergebnisse der Ziehungen protokollarisch fest.
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von
der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder
von seinem Beauftragten vorgenommen. von seinem Beauftragten vorgenommen.
Art. 12 - Die Nationallotterie veröffentlicht die Daten und die Art. 12 - Die Nationallotterie veröffentlicht die Daten und die
Ergebnisse von Ziehungen mit allen von ihr für nützlich erachteten Ergebnisse von Ziehungen mit allen von ihr für nützlich erachteten
Mitteln. Mitteln.
Art. 13 - Nach Abschluss jeder Ziehung kann die Nationallotterie den Art. 13 - Nach Abschluss jeder Ziehung kann die Nationallotterie den
Gewinner eines Gewinns telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch Gewinner eines Gewinns telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch
jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis
setzen. setzen.
Art. 14 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines Art. 14 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines
Gewinns gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am Gewinns gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am
Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der
Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140
Tagen ab dem Tag der betreffenden Ziehung vorstellig werden. Die Tagen ab dem Tag der betreffenden Ziehung vorstellig werden. Die
Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht
sie. sie.
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das
Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit
gleich welchem Verfahren ist ungültig. gleich welchem Verfahren ist ungültig.
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Gewinns: Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Gewinns:
1. entweder den Gewinn direkt ausgehändigt bekommen oder einen 1. entweder den Gewinn direkt ausgehändigt bekommen oder einen
Gutschein erhalten, mit dem er seinen Gewinn entgegennehmen kann, Gutschein erhalten, mit dem er seinen Gewinn entgegennehmen kann,
2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die 2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die
Nationallotterie für die Zuerkennung des Gewinns für notwendig Nationallotterie für die Zuerkennung des Gewinns für notwendig
erachtet. erachtet.
Art. 15 - Beschwerden über die Zuerkennung der Gewinne müssen zur Art. 15 - Beschwerden über die Zuerkennung der Gewinne müssen zur
Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 14 Absatz Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 14 Absatz
1 erwähnten Frist eingereicht werden. 1 erwähnten Frist eingereicht werden.
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft
oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der
Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der
Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt
werden kann. werden kann.
KAPITEL 4 - Thematische Wettbewerbe KAPITEL 4 - Thematische Wettbewerbe
Art. 16 - Um an einem Wettbewerb teilnehmen zu können, wird der Art. 16 - Um an einem Wettbewerb teilnehmen zu können, wird der
Spieler unter Vorbehalt von Artikel 21 aufgefordert, sich über die Spieler unter Vorbehalt von Artikel 21 aufgefordert, sich über die
Website der Nationallotterie, eine von der Nationallotterie verwaltete Website der Nationallotterie, eine von der Nationallotterie verwaltete
spezifische Website oder andere digitale Kanäle oder spezifische Website oder andere digitale Kanäle oder
Social-Media-Kanäle dazu anzumelden. Gegebenenfalls kann der Spieler Social-Media-Kanäle dazu anzumelden. Gegebenenfalls kann der Spieler
aufgefordert werden, diese Anmeldung wie folgt mitzuteilen: aufgefordert werden, diese Anmeldung wie folgt mitzuteilen:
1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft, insbesondere 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft, insbesondere
über eine dazu bestimmte Website, oder anhand jedes anderen von der über eine dazu bestimmte Website, oder anhand jedes anderen von der
Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen
Mittels, Mittels,
2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes 2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes
Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen
Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser
Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr
bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert
werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen
mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um den reibungslosen mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um den reibungslosen
Ablauf des Wettbewerbs zu gewährleisten. Ablauf des Wettbewerbs zu gewährleisten.
Art. 17 - Die in Artikel 16 erwähnten Anmeldungen werden nach Ablauf Art. 17 - Die in Artikel 16 erwähnten Anmeldungen werden nach Ablauf
der von der Nationallotterie festgelegten Frist auf einen Datenträger der von der Nationallotterie festgelegten Frist auf einen Datenträger
übertragen. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig. übertragen. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig.
Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten
Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und
Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach
Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen
stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der
Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher
oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Der Wettbewerb oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Der Wettbewerb
kann erst nach der Erstellung dieser Feststellung stattfinden. Bei kann erst nach der Erstellung dieser Feststellung stattfinden. Bei
unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der
Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder
von seinem Beauftragten vorgenommen. von seinem Beauftragten vorgenommen.
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung
vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben.
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen
Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die
Wettbewerbe manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, Wettbewerbe manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden,
der die Preise materiell bestimmt. der die Preise materiell bestimmt.
Je nach Wahl der Nationallotterie können die Wettbewerbe unter die Je nach Wahl der Nationallotterie können die Wettbewerbe unter die
Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der
Nationallotterie bestimmten Person gestellt werden und unter Leitung Nationallotterie bestimmten Person gestellt werden und unter Leitung
des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie
oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls:
1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder
der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit
den Wettbewerb nicht verhindern, der dann unter die Aufsicht des den Wettbewerb nicht verhindern, der dann unter die Aufsicht des
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder
seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie
kann der Wettbewerb öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im kann der Wettbewerb öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im
Fernsehen übertragen werden, Fernsehen übertragen werden,
2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der
Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im
Zusammenhang mit dem Wettbewerb, Zusammenhang mit dem Wettbewerb,
3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie 3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie
bestimmte Person die Ergebnisse des Wettbewerbs protokollarisch fest. bestimmte Person die Ergebnisse des Wettbewerbs protokollarisch fest.
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von
der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder
von seinem Beauftragten vorgenommen. von seinem Beauftragten vorgenommen.
Art. 18 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie Art. 18 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie
festgelegt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln festgelegt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln
veröffentlicht. Die Nationallotterie veröffentlicht Folgendes: veröffentlicht. Die Nationallotterie veröffentlicht Folgendes:
1. Beginn- und Enddatum des Wettbewerbs. Der Zeitraum zwischen diesen 1. Beginn- und Enddatum des Wettbewerbs. Der Zeitraum zwischen diesen
Daten darf nicht mehr als 140 Tage betragen, Daten darf nicht mehr als 140 Tage betragen,
2. Methode, die angewandt wird, um zwischen möglichen 2. Methode, die angewandt wird, um zwischen möglichen
Gleichplatzierten zu entscheiden, Gleichplatzierten zu entscheiden,
3. in Artikel 24 erwähnte Modalitäten der Preiszuteilungen, 3. in Artikel 24 erwähnte Modalitäten der Preiszuteilungen,
4. in Artikel 25 erwähnte Beschwerdefrist, 4. in Artikel 25 erwähnte Beschwerdefrist,
5. jede andere Information, die sie für notwendig erachtet. 5. jede andere Information, die sie für notwendig erachtet.
Art. 19 - Die Nationallotterie kann die Anzahl Spieler, die an einem Art. 19 - Die Nationallotterie kann die Anzahl Spieler, die an einem
Wettbewerb teilnehmen, begrenzen und veröffentlicht diese Anzahl mit Wettbewerb teilnehmen, begrenzen und veröffentlicht diese Anzahl mit
allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln. allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln.
Art. 20 - Unter Vorbehalt von Artikel 21 muss der Spieler seine Art. 20 - Unter Vorbehalt von Artikel 21 muss der Spieler seine
Teilnahme über die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Kanäle Teilnahme über die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Kanäle
übermitteln, wenn die Wettbewerbe lediglich darin bestehen, eine oder übermitteln, wenn die Wettbewerbe lediglich darin bestehen, eine oder
mehrere Fragen zu beantworten oder bis zum Ende an Spielen mehrere Fragen zu beantworten oder bis zum Ende an Spielen
teilzunehmen. teilzunehmen.
Art. 21 - Wenn die Art oder das organisatorische Umfeld des Art. 21 - Wenn die Art oder das organisatorische Umfeld des
Wettbewerbs die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordert, Wettbewerbs die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordert,
fordert die Nationallotterie ihn auf, sich am Tag und zur Uhrzeit an fordert die Nationallotterie ihn auf, sich am Tag und zur Uhrzeit an
den Ort zu begeben, die sie bestimmt. den Ort zu begeben, die sie bestimmt.
Die Nationallotterie kann vorsehen, dass der Spieler sich vertreten Die Nationallotterie kann vorsehen, dass der Spieler sich vertreten
lassen und einen Bevollmächtigten bestimmen kann, der mindestens 18 lassen und einen Bevollmächtigten bestimmen kann, der mindestens 18
Jahre alt ist. Jahre alt ist.
Wenn ein Spieler der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung nicht Wenn ein Spieler der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung nicht
nachkommt und keinen Bevollmächtigten zur Vertretung bestimmt, wird nachkommt und keinen Bevollmächtigten zur Vertretung bestimmt, wird
davon ausgegangen, dass er auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet. davon ausgegangen, dass er auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet.
In diesem Fall verliert der Spieler all seine Rechte und kann er von In diesem Fall verliert der Spieler all seine Rechte und kann er von
der Nationallotterie keinerlei Entschädigung oder Ausgleich verlangen. der Nationallotterie keinerlei Entschädigung oder Ausgleich verlangen.
Art. 22 - Wenn ein Wettbewerb gleichwertige Ergebnisse liefert, kann Art. 22 - Wenn ein Wettbewerb gleichwertige Ergebnisse liefert, kann
die Nationallotterie diesbezüglich nach ihrer Wahl und je nach Art des die Nationallotterie diesbezüglich nach ihrer Wahl und je nach Art des
Wettbewerbs wie folgt entscheiden: Wettbewerbs wie folgt entscheiden:
1. durch zusätzliche Prüfungen, deren Art sie vorab festlegt, 1. durch zusätzliche Prüfungen, deren Art sie vorab festlegt,
2. unter Berücksichtigung verschiedener faktischer oder anderer 2. unter Berücksichtigung verschiedener faktischer oder anderer
Kriterien, die objektiv und messbar sind, Kriterien, die objektiv und messbar sind,
3. indem sie eine Jury einsetzt, die in letzter Instanz entscheidet, 3. indem sie eine Jury einsetzt, die in letzter Instanz entscheidet,
4. durch eine Ziehung, die gemäß Artikel 11 § 1 erfolgt. 4. durch eine Ziehung, die gemäß Artikel 11 § 1 erfolgt.
Art. 23 - Nach Abschluss jedes Wettbewerbs kann die Nationallotterie Art. 23 - Nach Abschluss jedes Wettbewerbs kann die Nationallotterie
den Gewinner eines Preises telefonisch, per E-Mail, per Post oder den Gewinner eines Preises telefonisch, per E-Mail, per Post oder
durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in
Kenntnis setzen. Kenntnis setzen.
Art. 24 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines Art. 24 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines
Preises gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am Preises gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am
Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der
Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140
Tagen ab dem Tag des Ablaufs der in Artikel 18 Nr. 1 erwähnten Frist Tagen ab dem Tag des Ablaufs der in Artikel 18 Nr. 1 erwähnten Frist
vorstellig werden. Die Nationallotterie legt diese Frist fest und vorstellig werden. Die Nationallotterie legt diese Frist fest und
veröffentlicht sie. veröffentlicht sie.
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das
Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit
gleich welchem Verfahren ist ungültig. gleich welchem Verfahren ist ungültig.
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Preises: Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Preises:
1. entweder den Preis direkt ausgehändigt bekommen oder einen 1. entweder den Preis direkt ausgehändigt bekommen oder einen
Gutschein erhalten, mit dem er seinen Preis entgegennehmen kann, Gutschein erhalten, mit dem er seinen Preis entgegennehmen kann,
2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die 2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die
Nationallotterie für die Zuerkennung des Preises für notwendig Nationallotterie für die Zuerkennung des Preises für notwendig
erachtet. erachtet.
Art. 25 - Beschwerden über die Zuerkennung der Preise müssen zur Art. 25 - Beschwerden über die Zuerkennung der Preise müssen zur
Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 24 Absatz Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 24 Absatz
1 erwähnten Frist eingereicht werden. 1 erwähnten Frist eingereicht werden.
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft
oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der
Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der
Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt
werden kann. werden kann.
Art. 26 - Die Nationallotterie kann die Ergebnisse von Wettbewerben Art. 26 - Die Nationallotterie kann die Ergebnisse von Wettbewerben
mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlichen. mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlichen.
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen für thematische Lotterien und KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen für thematische Lotterien und
Wettbewerbe Wettbewerbe
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den Art. 27 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den
Kapiteln 3 und 4 erwähnten thematischen Lotterien und Wettbewerbe. Kapiteln 3 und 4 erwähnten thematischen Lotterien und Wettbewerbe.
Art. 28 - Die Nationallotterie kann thematische öffentliche Lotterien Art. 28 - Die Nationallotterie kann thematische öffentliche Lotterien
und Wettbewerbe über die Instrumente der Informationsgesellschaft und und Wettbewerbe über die Instrumente der Informationsgesellschaft und
mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln ankündigen. mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln ankündigen.
Art. 29 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln bleiben Art. 29 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln bleiben
unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, anwendbar. Jedoch unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, anwendbar. Jedoch
können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen
Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen
Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der
Nationallotterie begrenzt werden. Nationallotterie begrenzt werden.
Art. 30 - Die Teilnahme kann von der Zahlung eines Betrags durch den Art. 30 - Die Teilnahme kann von der Zahlung eines Betrags durch den
Spieler abhängig gemacht werden, der zur Deckung der Spieler abhängig gemacht werden, der zur Deckung der
Organisationskosten oder zur vollständigen oder teilweisen Organisationskosten oder zur vollständigen oder teilweisen
Finanzierung der Gewinne und Preise bestimmt ist. Die geforderte Summe Finanzierung der Gewinne und Preise bestimmt ist. Die geforderte Summe
entspricht gegebenenfalls einem Betrag, der von der Nationallotterie entspricht gegebenenfalls einem Betrag, der von der Nationallotterie
festgelegt wird und nicht mehr als 20 EUR pro physischem oder festgelegt wird und nicht mehr als 20 EUR pro physischem oder
digitalem Teilnahmeschein betragen darf. digitalem Teilnahmeschein betragen darf.
Art. 31 - Für jede thematische Lotterie oder jeden thematischen Art. 31 - Für jede thematische Lotterie oder jeden thematischen
Wettbewerb: Wettbewerb:
1. kann ein spezifischer Handelsname von der Nationallotterie 1. kann ein spezifischer Handelsname von der Nationallotterie
festgelegt werden, festgelegt werden,
2. werden die Merkmale der Sachgewinne oder Sachpreise von der 2. werden die Merkmale der Sachgewinne oder Sachpreise von der
Nationallotterie festgelegt, Nationallotterie festgelegt,
3. darf der Wert eines Sachgewinns oder Sachpreises nicht weniger als 3. darf der Wert eines Sachgewinns oder Sachpreises nicht weniger als
1 EUR betragen, 1 EUR betragen,
4. kann der zuständige Minister über den Verwendungszweck der 4. kann der zuständige Minister über den Verwendungszweck der
Einnahmen aus thematischen Lotterien und Wettbewerben unter Einnahmen aus thematischen Lotterien und Wettbewerben unter
Berücksichtigung des Plans für die Verteilung der Zuschüsse Berücksichtigung des Plans für die Verteilung der Zuschüsse
entscheiden, entscheiden,
5. kann die Nationallotterie für eine thematische Lotterie oder einen 5. kann die Nationallotterie für eine thematische Lotterie oder einen
thematischen Wettbewerb einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem guten thematischen Wettbewerb einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem guten
Zweck abschließen. Dieser Vertrag kann unter anderem Folgendes Zweck abschließen. Dieser Vertrag kann unter anderem Folgendes
vorsehen: vorsehen:
- Organisation dieser Lotterie oder dieses Wettbewerbs, - Organisation dieser Lotterie oder dieses Wettbewerbs,
- Zuerkennung von Gewinnen und Preisen, - Zuerkennung von Gewinnen und Preisen,
- Verteilung der erwirtschafteten Einnahmen. - Verteilung der erwirtschafteten Einnahmen.
Art. 32 - Wenn ein Sachgewinn oder Sachpreis eine Reise oder eine Art. 32 - Wenn ein Sachgewinn oder Sachpreis eine Reise oder eine
kulturelle, sportliche, festliche oder andere Veranstaltung, die nicht kulturelle, sportliche, festliche oder andere Veranstaltung, die nicht
von der Nationallotterie organisiert wird, beinhaltet oder daraus von der Nationallotterie organisiert wird, beinhaltet oder daraus
besteht, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung besteht, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung
der betreffenden Reise oder Veranstaltung ausschließlich bei der der betreffenden Reise oder Veranstaltung ausschließlich bei der
Person, die die Organisation wahrnimmt. Die Nationallotterie kann Person, die die Organisation wahrnimmt. Die Nationallotterie kann
infolge eines eventuellen Mangels seitens des Organisators der Reise infolge eines eventuellen Mangels seitens des Organisators der Reise
oder der Veranstaltung auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden oder der Veranstaltung auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden
und hat niemandem einen Schadenersatz jeglicher Art zu leisten. und hat niemandem einen Schadenersatz jeglicher Art zu leisten.
Art. 33 - Ein Sachgewinn oder Sachpreis ist weder umtauschbar noch in Art. 33 - Ein Sachgewinn oder Sachpreis ist weder umtauschbar noch in
Bargeld umwandelbar, außer wenn die Nationallotterie aus Gründen, die Bargeld umwandelbar, außer wenn die Nationallotterie aus Gründen, die
unabhängig von ihrem Willen sind, nicht in der Lage ist, ihn unabhängig von ihrem Willen sind, nicht in der Lage ist, ihn
auszuhändigen. Die Nationallotterie trifft gegebenenfalls die Wahl auszuhändigen. Die Nationallotterie trifft gegebenenfalls die Wahl
zwischen Umtausch und Umwandlung in Bargeld. zwischen Umtausch und Umwandlung in Bargeld.
Art. 34 - Die Nationallotterie erkennt nur einen einzigen Eigentümer Art. 34 - Die Nationallotterie erkennt nur einen einzigen Eigentümer
eines physischen Teilnahmescheins an, nämlich seinen Inhaber. eines physischen Teilnahmescheins an, nämlich seinen Inhaber.
Art. 35 - Gewinne oder Preise, die von ihren Empfängern nicht Art. 35 - Gewinne oder Preise, die von ihren Empfängern nicht
fristgerecht beansprucht oder abgelehnt werden, fallen der fristgerecht beansprucht oder abgelehnt werden, fallen der
Nationallotterie zu. Nationallotterie zu.
Art. 36 - Unter Vorbehalt der Rechtsmittel und unabhängig davon, wer Art. 36 - Unter Vorbehalt der Rechtsmittel und unabhängig davon, wer
eine gemeinsame Teilnahme organisiert, greift die Nationallotterie in eine gemeinsame Teilnahme organisiert, greift die Nationallotterie in
keiner Weise in Konflikte ein, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe keiner Weise in Konflikte ein, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe
oder zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Organisator auftreten oder zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Organisator auftreten
können. können.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 38 - Der für die Nationallotterie zuständige Minister ist mit der Art. 38 - Der für die Nationallotterie zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2023 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der
Nationallotterie Nationallotterie
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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