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Koninklijk besluit betreffende de door de Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux loteries publiques et concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de gagner respectivement des lots ou des prix en nature. - Traduction allemande |
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20 SEPTEMBER 2023. - Koninklijk besluit betreffende de door de | 20 SEPTEMBRE 2023. - Arrêté royal relatif aux loteries publiques et |
Nationale Loterij met behulp van de instrumenten van de | concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen |
informatiemaatschappij georganiseerde thematische openbare loterijen | |
en wedstrijden die de mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of | des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de |
prijzen in natura te winnen. - Duitse vertaling | gagner respectivement des lots ou des prix en nature. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 september 2023 betreffende de door de Nationale Loterij | l'arrêté royal du 20 septembre 2023 relatif aux loteries publiques et |
met behulp van de instrumenten van de informatiemaatschappij | concours thématiques qui, organisés par la Loterie Nationale au moyen |
georganiseerde thematische openbare loterijen en wedstrijden die de | des outils de la société de l'information, offrent la possibilité de |
mogelijkheid bieden om respectievelijk loten of prijzen in natura te | gagner respectivement des lots ou des prix en nature (Moniteur belge |
winnen (Belgisch Staatsblad van 27 september 2023). | du 27 septembre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die von der | 20. SEPTEMBER 2023 - Königlicher Erlass über die von der |
Nationallotterie über Instrumente der Informationsgesellschaft | Nationallotterie über Instrumente der Informationsgesellschaft |
organisierten thematischen öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die | organisierten thematischen öffentlichen Lotterien und Wettbewerbe, die |
die Möglichkeit des Gewinns von Sachgewinnen beziehungsweise | die Möglichkeit des Gewinns von Sachgewinnen beziehungsweise |
Sachpreisen bieten | Sachpreisen bieten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der |
Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, des Artikels 3 § 1 Absatz | Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, des Artikels 3 § 1 Absatz |
1, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und | 1, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 und |
das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, | das Gesetz vom 10. Januar 2010, des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, |
abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des | abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, und des |
Artikels 23; | Artikels 23; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 24. Juli 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, |
beauftragt mit der Nationallotterie, | beauftragt mit der Nationallotterie, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. thematischen Lotterien: öffentliche Lotterien, die ganz oder | 1. thematischen Lotterien: öffentliche Lotterien, die ganz oder |
teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 und | teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 und |
Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur | Artikel 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur |
Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen, | zugunsten eines guten Zwecks oder anlässlich eines saisonalen, |
festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten | festlichen, kulturellen, sportlichen oder umstandsbedingten |
Ereignisses organisiert werden, | Ereignisses organisiert werden, |
2. thematischen Wettbewerben: spielerische Prüfungen, die ganz oder | 2. thematischen Wettbewerben: spielerische Prüfungen, die ganz oder |
teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 3 des | teilweise von der Nationallotterie gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und | Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und |
Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder | Verwaltung der Nationallotterie zugunsten eines guten Zwecks oder |
anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder | anlässlich eines saisonalen, festlichen, kulturellen, sportlichen oder |
umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, die entweder einen | umstandsbedingten Ereignisses organisiert werden, die entweder einen |
einzelnen Spieler oder mehrere rivalisierende, eventuell gruppierte | einzelnen Spieler oder mehrere rivalisierende, eventuell gruppierte |
Spieler betreffen und es diesen Spielern ermöglichen, die Ergebnisse | Spieler betreffen und es diesen Spielern ermöglichen, die Ergebnisse |
durch ihre physischen, künstlerischen, sportlichen, sensorischen, | durch ihre physischen, künstlerischen, sportlichen, sensorischen, |
instinktiven, intuitiven, mentalen und/oder intellektuellen | instinktiven, intuitiven, mentalen und/oder intellektuellen |
Fähigkeiten zu beeinflussen, | Fähigkeiten zu beeinflussen, |
3. gutem Zweck: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten | 3. gutem Zweck: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten |
Rechts, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt, | Rechts, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt, |
4. Gewinn: einen Gewinn aus einer thematischen öffentlichen Lotterie, | 4. Gewinn: einen Gewinn aus einer thematischen öffentlichen Lotterie, |
5. Preis: einen Gewinn aus einem thematischen Wettbewerb. | 5. Preis: einen Gewinn aus einem thematischen Wettbewerb. |
KAPITEL 2 - Grundsätzliche Modalitäten thematischer Lotterien und | KAPITEL 2 - Grundsätzliche Modalitäten thematischer Lotterien und |
Wettbewerbe | Wettbewerbe |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel legt die grundsätzlichen Modalitäten der | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel legt die grundsätzlichen Modalitäten der |
von der Nationallotterie organisierten thematischen Lotterien und | von der Nationallotterie organisierten thematischen Lotterien und |
Wettbewerbe fest. | Wettbewerbe fest. |
Art. 3 - Thematische Lotterien und Wettbewerbe bieten die Möglichkeit, | Art. 3 - Thematische Lotterien und Wettbewerbe bieten die Möglichkeit, |
Sachgewinne beziehungsweise Sachpreise zu gewinnen. | Sachgewinne beziehungsweise Sachpreise zu gewinnen. |
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gewinne oder Preise können wie | Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Gewinne oder Preise können wie |
folgt zugeteilt werden: | folgt zugeteilt werden: |
1. entweder nur durch eine thematische Lotterie | 1. entweder nur durch eine thematische Lotterie |
2. oder nur durch einen thematischen Wettbewerb | 2. oder nur durch einen thematischen Wettbewerb |
3. oder durch eine Kombination aus beiden. | 3. oder durch eine Kombination aus beiden. |
Art. 5 - Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt. | Art. 5 - Minderjährigen ist die Teilnahme untersagt. |
KAPITEL 3 - Thematische Lotterien | KAPITEL 3 - Thematische Lotterien |
Art. 6 - Teilnahmescheine können der Öffentlichkeit in physischer oder | Art. 6 - Teilnahmescheine können der Öffentlichkeit in physischer oder |
digitaler Form angeboten werden. | digitaler Form angeboten werden. |
Art. 7 - Die Teilnahme an einer thematischen Lotterie kann von einer | Art. 7 - Die Teilnahme an einer thematischen Lotterie kann von einer |
vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht werden, durch | vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht werden, durch |
die er der Nationallotterie mitteilt, dass er seinen physischen oder | die er der Nationallotterie mitteilt, dass er seinen physischen oder |
digitalen Teilnahmeschein bei dieser Lotterie eintragen lassen möchte. | digitalen Teilnahmeschein bei dieser Lotterie eintragen lassen möchte. |
Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Mitteilung | Gegebenenfalls kann der Spieler aufgefordert werden, diese Mitteilung |
wie folgt zu machen: | wie folgt zu machen: |
1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder anhand jedes | 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft oder anhand jedes |
anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder | anderen von der Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder |
elektronischen Mittels, | elektronischen Mittels, |
2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes | 2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes |
Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen | Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen |
Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser | Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser |
Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr | Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr |
bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. | bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. |
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert | Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert |
werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen | werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen |
mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um einen reibungslosen | mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um einen reibungslosen |
Ablauf der Lotterie zu gewährleisten. | Ablauf der Lotterie zu gewährleisten. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann die physische oder digitale | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 7 kann die physische oder digitale |
Teilnahme an einer thematischen Lotterie stattfinden, ohne dass dies | Teilnahme an einer thematischen Lotterie stattfinden, ohne dass dies |
von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht wird. | von einer vorhergehenden Handlung des Spielers abhängig gemacht wird. |
Die Teilnahme an einer solchen Lotterie erfolgt gegebenenfalls | Die Teilnahme an einer solchen Lotterie erfolgt gegebenenfalls |
automatisch und der Spieler wird lediglich aufgefordert, innerhalb der | automatisch und der Spieler wird lediglich aufgefordert, innerhalb der |
in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Fristen zu überprüfen, ob sein | in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Fristen zu überprüfen, ob sein |
Teilnahmeschein gewonnen hat oder nicht. Diese Überprüfung kann auf | Teilnahmeschein gewonnen hat oder nicht. Diese Überprüfung kann auf |
die von der Nationallotterie festgelegten Weisen erfolgen. | die von der Nationallotterie festgelegten Weisen erfolgen. |
Art. 9 - Die Eintragung eines physischen oder digitalen | Art. 9 - Die Eintragung eines physischen oder digitalen |
Teilnahmescheins für eine thematische Lotterie ist innerhalb einer | Teilnahmescheins für eine thematische Lotterie ist innerhalb einer |
Frist von höchstens 140 Tagen vor dem Tag der Ziehung möglich. Die | Frist von höchstens 140 Tagen vor dem Tag der Ziehung möglich. Die |
Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht | Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht |
sie. | sie. |
Art. 10 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie bestimmt | Art. 10 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie bestimmt |
und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht. | und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlicht. |
Art. 11 - § 1 - Die Ziehungen der thematischen Lotterien erfolgen nach | Art. 11 - § 1 - Die Ziehungen der thematischen Lotterien erfolgen nach |
Wahl der Nationallotterie durch: | Wahl der Nationallotterie durch: |
1. eine Ziehtrommel, die nummerierte Kugeln desselben Materials, | 1. eine Ziehtrommel, die nummerierte Kugeln desselben Materials, |
Volumens und Gewichts enthält, | Volumens und Gewichts enthält, |
2. ein Sofort-Fernspiel, dessen Spielmechanismus auf den Modalitäten | 2. ein Sofort-Fernspiel, dessen Spielmechanismus auf den Modalitäten |
beruhen kann, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli | beruhen kann, die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli |
2012 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an | 2012 zur Festlegung der allgemeinen Modalitäten für die Teilnahme an |
den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen | den von der Nationallotterie organisierten öffentlichen |
Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft | Sofortlotterien über Instrumente der Informationsgesellschaft |
vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
3. ein in Artikel 19/1 desselben Erlasses erwähntes Fernziehungsspiel, | 3. ein in Artikel 19/1 desselben Erlasses erwähntes Fernziehungsspiel, |
4. jeden anderen physischen, elektronischen oder digitalen Träger. | 4. jeden anderen physischen, elektronischen oder digitalen Träger. |
Unabhängig vom verwendeten Träger muss er auf einem Verfahren | Unabhängig vom verwendeten Träger muss er auf einem Verfahren |
basieren, das gewährleistet, dass die Gewinne nur durch den Zufall | basieren, das gewährleistet, dass die Gewinne nur durch den Zufall |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Ziehungen können erst nach der Übertragung | § 2 - Die in § 1 erwähnten Ziehungen können erst nach der Übertragung |
der physischen oder digitalen Teilnahmescheine auf einen Datenträger | der physischen oder digitalen Teilnahmescheine auf einen Datenträger |
vor der Ziehung stattfinden. Erst nach dieser Übertragung ist die | vor der Ziehung stattfinden. Erst nach dieser Übertragung ist die |
Teilnahme gültig. Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie | Teilnahme gültig. Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie |
gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und | gewählten Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und |
Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach | Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach |
Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen | Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen |
stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der | stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der |
Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher | Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher |
oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Die Ziehung | oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Die Ziehung |
kann erst nach der Erstellung der Feststellung stattfinden. Bei | kann erst nach der Erstellung der Feststellung stattfinden. Bei |
unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der | unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der |
Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom | Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder |
von seinem Beauftragten vorgenommen. | von seinem Beauftragten vorgenommen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung | Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung |
vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. | vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. |
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen | In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen |
Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die | Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die |
Ziehungen manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der | Ziehungen manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, der |
die Gewinne materiell bestimmt. | die Gewinne materiell bestimmt. |
Je nach Wahl der Nationallotterie können die in § 1 erwähnten | Je nach Wahl der Nationallotterie können die in § 1 erwähnten |
Ziehungen unter der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder | Ziehungen unter der Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder |
einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person und unter | einer anderen von der Nationallotterie bestimmten Person und unter |
Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der | Leitung des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der |
Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: | Nationallotterie oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: |
1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder | 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder |
der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit | der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit |
die Ziehung nicht verhindern, die dann unter die Aufsicht des | die Ziehung nicht verhindern, die dann unter die Aufsicht des |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder |
seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie | seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie |
kann die Ziehung öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im | kann die Ziehung öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im |
Fernsehen übertragen werden, | Fernsehen übertragen werden, |
2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der | 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der |
Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im | Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im |
Zusammenhang mit der Ziehung, | Zusammenhang mit der Ziehung, |
3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie | 3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie |
bestimmte Person die Ergebnisse der Ziehungen protokollarisch fest. | bestimmte Person die Ergebnisse der Ziehungen protokollarisch fest. |
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von | Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von |
der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom | der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder |
von seinem Beauftragten vorgenommen. | von seinem Beauftragten vorgenommen. |
Art. 12 - Die Nationallotterie veröffentlicht die Daten und die | Art. 12 - Die Nationallotterie veröffentlicht die Daten und die |
Ergebnisse von Ziehungen mit allen von ihr für nützlich erachteten | Ergebnisse von Ziehungen mit allen von ihr für nützlich erachteten |
Mitteln. | Mitteln. |
Art. 13 - Nach Abschluss jeder Ziehung kann die Nationallotterie den | Art. 13 - Nach Abschluss jeder Ziehung kann die Nationallotterie den |
Gewinner eines Gewinns telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch | Gewinner eines Gewinns telefonisch, per E-Mail, per Post oder durch |
jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis | jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in Kenntnis |
setzen. | setzen. |
Art. 14 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines | Art. 14 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines |
Gewinns gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am | Gewinns gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am |
Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der | Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der |
Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 | Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 |
Tagen ab dem Tag der betreffenden Ziehung vorstellig werden. Die | Tagen ab dem Tag der betreffenden Ziehung vorstellig werden. Die |
Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht | Nationallotterie legt die vorerwähnte Frist fest und veröffentlicht |
sie. | sie. |
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das | Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das |
Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit | Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit |
gleich welchem Verfahren ist ungültig. | gleich welchem Verfahren ist ungültig. |
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Gewinns: | Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Gewinns: |
1. entweder den Gewinn direkt ausgehändigt bekommen oder einen | 1. entweder den Gewinn direkt ausgehändigt bekommen oder einen |
Gutschein erhalten, mit dem er seinen Gewinn entgegennehmen kann, | Gutschein erhalten, mit dem er seinen Gewinn entgegennehmen kann, |
2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die | 2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die |
Nationallotterie für die Zuerkennung des Gewinns für notwendig | Nationallotterie für die Zuerkennung des Gewinns für notwendig |
erachtet. | erachtet. |
Art. 15 - Beschwerden über die Zuerkennung der Gewinne müssen zur | Art. 15 - Beschwerden über die Zuerkennung der Gewinne müssen zur |
Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 14 Absatz | Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 14 Absatz |
1 erwähnten Frist eingereicht werden. | 1 erwähnten Frist eingereicht werden. |
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft | Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft |
oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der | oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der |
Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der | Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der |
Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt | Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt |
werden kann. | werden kann. |
KAPITEL 4 - Thematische Wettbewerbe | KAPITEL 4 - Thematische Wettbewerbe |
Art. 16 - Um an einem Wettbewerb teilnehmen zu können, wird der | Art. 16 - Um an einem Wettbewerb teilnehmen zu können, wird der |
Spieler unter Vorbehalt von Artikel 21 aufgefordert, sich über die | Spieler unter Vorbehalt von Artikel 21 aufgefordert, sich über die |
Website der Nationallotterie, eine von der Nationallotterie verwaltete | Website der Nationallotterie, eine von der Nationallotterie verwaltete |
spezifische Website oder andere digitale Kanäle oder | spezifische Website oder andere digitale Kanäle oder |
Social-Media-Kanäle dazu anzumelden. Gegebenenfalls kann der Spieler | Social-Media-Kanäle dazu anzumelden. Gegebenenfalls kann der Spieler |
aufgefordert werden, diese Anmeldung wie folgt mitzuteilen: | aufgefordert werden, diese Anmeldung wie folgt mitzuteilen: |
1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft, insbesondere | 1. über die Instrumente der Informationsgesellschaft, insbesondere |
über eine dazu bestimmte Website, oder anhand jedes anderen von der | über eine dazu bestimmte Website, oder anhand jedes anderen von der |
Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen | Nationallotterie bestimmten physischen, digitalen oder elektronischen |
Mittels, | Mittels, |
2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes | 2. indem er der Nationallotterie entweder ein von ihr bereitgestelltes |
Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen | Ad-hoc-Formular, "Anmeldeformular" genannt, oder den physischen |
Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser | Teilnahmeschein selbst übermittelt. Die Übermittlung dieser |
Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr | Schriftstücke an die Nationallotterie erfolgt über jeden von ihr |
bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. | bestimmten Kanal und unter der alleinigen Verantwortung des Spielers. |
Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert | Bei der in Absatz 1 erwähnten Handlung kann der Spieler aufgefordert |
werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen | werden, der Nationallotterie gleichzeitig die Informationen |
mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um den reibungslosen | mitzuteilen, die sie für notwendig erachtet, um den reibungslosen |
Ablauf des Wettbewerbs zu gewährleisten. | Ablauf des Wettbewerbs zu gewährleisten. |
Art. 17 - Die in Artikel 16 erwähnten Anmeldungen werden nach Ablauf | Art. 17 - Die in Artikel 16 erwähnten Anmeldungen werden nach Ablauf |
der von der Nationallotterie festgelegten Frist auf einen Datenträger | der von der Nationallotterie festgelegten Frist auf einen Datenträger |
übertragen. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig. | übertragen. Erst nach dieser Übertragung ist die Teilnahme gültig. |
Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten | Unabhängig von der Art des von der Nationallotterie gewählten |
Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und | Datenträgers wird die Gewährleistung der Integrität und |
Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach | Unveränderlichkeit der darauf enthaltenen übertragenen Daten nach |
Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen | Abschluss des Zeitraums, in dem die vorerwähnten Übertragungen |
stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der | stattgefunden haben, Gegenstand einer Feststellung. Nach Wahl der |
Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher | Nationallotterie wird die Feststellung von einem Gerichtsvollzieher |
oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Der Wettbewerb | oder einer anderen von ihr bestimmten Person erstellt. Der Wettbewerb |
kann erst nach der Erstellung dieser Feststellung stattfinden. Bei | kann erst nach der Erstellung dieser Feststellung stattfinden. Bei |
unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der | unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von der |
Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom | Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder |
von seinem Beauftragten vorgenommen. | von seinem Beauftragten vorgenommen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung | Der in Absatz 1 erwähnte Datenträger kann im Falle einer Beanstandung |
vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. | vorbehaltlich des Gegenbeweises Beweiskraft haben. |
In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen | In Abweichung von Absatz 1 kann auf eine Übertragung der physischen |
Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die | Teilnahmescheine auf einen Datenträger verzichtet werden, wenn die |
Wettbewerbe manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, | Wettbewerbe manuell oder mithilfe eines Trägers durchgeführt werden, |
der die Preise materiell bestimmt. | der die Preise materiell bestimmt. |
Je nach Wahl der Nationallotterie können die Wettbewerbe unter die | Je nach Wahl der Nationallotterie können die Wettbewerbe unter die |
Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der | Aufsicht entweder eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen von der |
Nationallotterie bestimmten Person gestellt werden und unter Leitung | Nationallotterie bestimmten Person gestellt werden und unter Leitung |
des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie | des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie |
oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: | oder seines Beauftragten stattfinden. Gegebenenfalls: |
1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder | 1. kann die unvorhergesehene Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder |
der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit | der von der Nationallotterie bestimmten Person zur geplanten Uhrzeit |
den Wettbewerb nicht verhindern, der dann unter die Aufsicht des | den Wettbewerb nicht verhindern, der dann unter die Aufsicht des |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der Nationallotterie oder |
seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie | seines Beauftragten gestellt wird. Je nach Wahl der Nationallotterie |
kann der Wettbewerb öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im | kann der Wettbewerb öffentlich sein und insbesondere gefilmt oder im |
Fernsehen übertragen werden, | Fernsehen übertragen werden, |
2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der | 2. regelt das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied der |
Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im | Nationallotterie oder sein Beauftragter jeden Zwischenfall im |
Zusammenhang mit dem Wettbewerb, | Zusammenhang mit dem Wettbewerb, |
3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie | 3. stellt der Gerichtsvollzieher oder die von der Nationallotterie |
bestimmte Person die Ergebnisse des Wettbewerbs protokollarisch fest. | bestimmte Person die Ergebnisse des Wettbewerbs protokollarisch fest. |
Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von | Bei unvorhergesehener Abwesenheit des Gerichtsvollziehers oder der von |
der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom | der Nationallotterie bestimmten Person wird die Feststellung vom |
geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder | geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied der Nationallotterie oder |
von seinem Beauftragten vorgenommen. | von seinem Beauftragten vorgenommen. |
Art. 18 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie | Art. 18 - Die Teilnahmeregeln werden von der Nationallotterie |
festgelegt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln | festgelegt und mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln |
veröffentlicht. Die Nationallotterie veröffentlicht Folgendes: | veröffentlicht. Die Nationallotterie veröffentlicht Folgendes: |
1. Beginn- und Enddatum des Wettbewerbs. Der Zeitraum zwischen diesen | 1. Beginn- und Enddatum des Wettbewerbs. Der Zeitraum zwischen diesen |
Daten darf nicht mehr als 140 Tage betragen, | Daten darf nicht mehr als 140 Tage betragen, |
2. Methode, die angewandt wird, um zwischen möglichen | 2. Methode, die angewandt wird, um zwischen möglichen |
Gleichplatzierten zu entscheiden, | Gleichplatzierten zu entscheiden, |
3. in Artikel 24 erwähnte Modalitäten der Preiszuteilungen, | 3. in Artikel 24 erwähnte Modalitäten der Preiszuteilungen, |
4. in Artikel 25 erwähnte Beschwerdefrist, | 4. in Artikel 25 erwähnte Beschwerdefrist, |
5. jede andere Information, die sie für notwendig erachtet. | 5. jede andere Information, die sie für notwendig erachtet. |
Art. 19 - Die Nationallotterie kann die Anzahl Spieler, die an einem | Art. 19 - Die Nationallotterie kann die Anzahl Spieler, die an einem |
Wettbewerb teilnehmen, begrenzen und veröffentlicht diese Anzahl mit | Wettbewerb teilnehmen, begrenzen und veröffentlicht diese Anzahl mit |
allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln. | allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln. |
Art. 20 - Unter Vorbehalt von Artikel 21 muss der Spieler seine | Art. 20 - Unter Vorbehalt von Artikel 21 muss der Spieler seine |
Teilnahme über die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Kanäle | Teilnahme über die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Kanäle |
übermitteln, wenn die Wettbewerbe lediglich darin bestehen, eine oder | übermitteln, wenn die Wettbewerbe lediglich darin bestehen, eine oder |
mehrere Fragen zu beantworten oder bis zum Ende an Spielen | mehrere Fragen zu beantworten oder bis zum Ende an Spielen |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Art. 21 - Wenn die Art oder das organisatorische Umfeld des | Art. 21 - Wenn die Art oder das organisatorische Umfeld des |
Wettbewerbs die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordert, | Wettbewerbs die körperliche Anwesenheit des Spielers erfordert, |
fordert die Nationallotterie ihn auf, sich am Tag und zur Uhrzeit an | fordert die Nationallotterie ihn auf, sich am Tag und zur Uhrzeit an |
den Ort zu begeben, die sie bestimmt. | den Ort zu begeben, die sie bestimmt. |
Die Nationallotterie kann vorsehen, dass der Spieler sich vertreten | Die Nationallotterie kann vorsehen, dass der Spieler sich vertreten |
lassen und einen Bevollmächtigten bestimmen kann, der mindestens 18 | lassen und einen Bevollmächtigten bestimmen kann, der mindestens 18 |
Jahre alt ist. | Jahre alt ist. |
Wenn ein Spieler der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung nicht | Wenn ein Spieler der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung nicht |
nachkommt und keinen Bevollmächtigten zur Vertretung bestimmt, wird | nachkommt und keinen Bevollmächtigten zur Vertretung bestimmt, wird |
davon ausgegangen, dass er auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet. | davon ausgegangen, dass er auf die Teilnahme am Wettbewerb verzichtet. |
In diesem Fall verliert der Spieler all seine Rechte und kann er von | In diesem Fall verliert der Spieler all seine Rechte und kann er von |
der Nationallotterie keinerlei Entschädigung oder Ausgleich verlangen. | der Nationallotterie keinerlei Entschädigung oder Ausgleich verlangen. |
Art. 22 - Wenn ein Wettbewerb gleichwertige Ergebnisse liefert, kann | Art. 22 - Wenn ein Wettbewerb gleichwertige Ergebnisse liefert, kann |
die Nationallotterie diesbezüglich nach ihrer Wahl und je nach Art des | die Nationallotterie diesbezüglich nach ihrer Wahl und je nach Art des |
Wettbewerbs wie folgt entscheiden: | Wettbewerbs wie folgt entscheiden: |
1. durch zusätzliche Prüfungen, deren Art sie vorab festlegt, | 1. durch zusätzliche Prüfungen, deren Art sie vorab festlegt, |
2. unter Berücksichtigung verschiedener faktischer oder anderer | 2. unter Berücksichtigung verschiedener faktischer oder anderer |
Kriterien, die objektiv und messbar sind, | Kriterien, die objektiv und messbar sind, |
3. indem sie eine Jury einsetzt, die in letzter Instanz entscheidet, | 3. indem sie eine Jury einsetzt, die in letzter Instanz entscheidet, |
4. durch eine Ziehung, die gemäß Artikel 11 § 1 erfolgt. | 4. durch eine Ziehung, die gemäß Artikel 11 § 1 erfolgt. |
Art. 23 - Nach Abschluss jedes Wettbewerbs kann die Nationallotterie | Art. 23 - Nach Abschluss jedes Wettbewerbs kann die Nationallotterie |
den Gewinner eines Preises telefonisch, per E-Mail, per Post oder | den Gewinner eines Preises telefonisch, per E-Mail, per Post oder |
durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in | durch jedes andere für nützlich erachtete Kommunikationsmittel in |
Kenntnis setzen. | Kenntnis setzen. |
Art. 24 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines | Art. 24 - Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Gewinner eines |
Preises gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am | Preises gegebenenfalls mit seinem physischen Teilnahmeschein am |
Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der | Gesellschaftssitz der Nationallotterie oder an einem anderen von der |
Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 | Nationallotterie bestimmten Ort binnen einer Frist von höchstens 140 |
Tagen ab dem Tag des Ablaufs der in Artikel 18 Nr. 1 erwähnten Frist | Tagen ab dem Tag des Ablaufs der in Artikel 18 Nr. 1 erwähnten Frist |
vorstellig werden. Die Nationallotterie legt diese Frist fest und | vorstellig werden. Die Nationallotterie legt diese Frist fest und |
veröffentlicht sie. | veröffentlicht sie. |
Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das | Handelt es sich um einen physischen Teilnahmeschein, ist nur das |
Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit | Original dieses Teilnahmescheins gültig. Jede Reproduktion davon mit |
gleich welchem Verfahren ist ungültig. | gleich welchem Verfahren ist ungültig. |
Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Preises: | Der Gewinner kann je nach Art des ihm zuerkannten Preises: |
1. entweder den Preis direkt ausgehändigt bekommen oder einen | 1. entweder den Preis direkt ausgehändigt bekommen oder einen |
Gutschein erhalten, mit dem er seinen Preis entgegennehmen kann, | Gutschein erhalten, mit dem er seinen Preis entgegennehmen kann, |
2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die | 2. verpflichtet werden, die Informationen mitzuteilen, die die |
Nationallotterie für die Zuerkennung des Preises für notwendig | Nationallotterie für die Zuerkennung des Preises für notwendig |
erachtet. | erachtet. |
Art. 25 - Beschwerden über die Zuerkennung der Preise müssen zur | Art. 25 - Beschwerden über die Zuerkennung der Preise müssen zur |
Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 24 Absatz | Vermeidung des Verfalls spätestens innerhalb der in Artikel 24 Absatz |
1 erwähnten Frist eingereicht werden. | 1 erwähnten Frist eingereicht werden. |
Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft | Jede Beschwerde ist über die Instrumente der Informationsgesellschaft |
oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der | oder per Einschreibesendung an den Gesellschaftssitz der |
Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der | Nationallotterie zu richten, dessen Adresse auf der Website der |
Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt | Nationallotterie einsehbar ist oder auf einfache Anfrage mitgeteilt |
werden kann. | werden kann. |
Art. 26 - Die Nationallotterie kann die Ergebnisse von Wettbewerben | Art. 26 - Die Nationallotterie kann die Ergebnisse von Wettbewerben |
mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlichen. | mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln veröffentlichen. |
KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen für thematische Lotterien und | KAPITEL 5 - Allgemeine Bestimmungen für thematische Lotterien und |
Wettbewerbe | Wettbewerbe |
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den | Art. 27 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in den |
Kapiteln 3 und 4 erwähnten thematischen Lotterien und Wettbewerbe. | Kapiteln 3 und 4 erwähnten thematischen Lotterien und Wettbewerbe. |
Art. 28 - Die Nationallotterie kann thematische öffentliche Lotterien | Art. 28 - Die Nationallotterie kann thematische öffentliche Lotterien |
und Wettbewerbe über die Instrumente der Informationsgesellschaft und | und Wettbewerbe über die Instrumente der Informationsgesellschaft und |
mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln ankündigen. | mit allen von ihr für nützlich erachteten Mitteln ankündigen. |
Art. 29 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln bleiben | Art. 29 - Die durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln bleiben |
unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, anwendbar. Jedoch | unabhängig vom Gerätetyp, den der Spieler verwendet, anwendbar. Jedoch |
können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen | können die dem Spieler aufgrund der vorerwähnten Regeln gebotenen |
Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen | Möglichkeiten entsprechend der Technologie und/oder den technischen |
Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der | Merkmalen des vom Spieler verwendeten Gerätetyps von der |
Nationallotterie begrenzt werden. | Nationallotterie begrenzt werden. |
Art. 30 - Die Teilnahme kann von der Zahlung eines Betrags durch den | Art. 30 - Die Teilnahme kann von der Zahlung eines Betrags durch den |
Spieler abhängig gemacht werden, der zur Deckung der | Spieler abhängig gemacht werden, der zur Deckung der |
Organisationskosten oder zur vollständigen oder teilweisen | Organisationskosten oder zur vollständigen oder teilweisen |
Finanzierung der Gewinne und Preise bestimmt ist. Die geforderte Summe | Finanzierung der Gewinne und Preise bestimmt ist. Die geforderte Summe |
entspricht gegebenenfalls einem Betrag, der von der Nationallotterie | entspricht gegebenenfalls einem Betrag, der von der Nationallotterie |
festgelegt wird und nicht mehr als 20 EUR pro physischem oder | festgelegt wird und nicht mehr als 20 EUR pro physischem oder |
digitalem Teilnahmeschein betragen darf. | digitalem Teilnahmeschein betragen darf. |
Art. 31 - Für jede thematische Lotterie oder jeden thematischen | Art. 31 - Für jede thematische Lotterie oder jeden thematischen |
Wettbewerb: | Wettbewerb: |
1. kann ein spezifischer Handelsname von der Nationallotterie | 1. kann ein spezifischer Handelsname von der Nationallotterie |
festgelegt werden, | festgelegt werden, |
2. werden die Merkmale der Sachgewinne oder Sachpreise von der | 2. werden die Merkmale der Sachgewinne oder Sachpreise von der |
Nationallotterie festgelegt, | Nationallotterie festgelegt, |
3. darf der Wert eines Sachgewinns oder Sachpreises nicht weniger als | 3. darf der Wert eines Sachgewinns oder Sachpreises nicht weniger als |
1 EUR betragen, | 1 EUR betragen, |
4. kann der zuständige Minister über den Verwendungszweck der | 4. kann der zuständige Minister über den Verwendungszweck der |
Einnahmen aus thematischen Lotterien und Wettbewerben unter | Einnahmen aus thematischen Lotterien und Wettbewerben unter |
Berücksichtigung des Plans für die Verteilung der Zuschüsse | Berücksichtigung des Plans für die Verteilung der Zuschüsse |
entscheiden, | entscheiden, |
5. kann die Nationallotterie für eine thematische Lotterie oder einen | 5. kann die Nationallotterie für eine thematische Lotterie oder einen |
thematischen Wettbewerb einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem guten | thematischen Wettbewerb einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem guten |
Zweck abschließen. Dieser Vertrag kann unter anderem Folgendes | Zweck abschließen. Dieser Vertrag kann unter anderem Folgendes |
vorsehen: | vorsehen: |
- Organisation dieser Lotterie oder dieses Wettbewerbs, | - Organisation dieser Lotterie oder dieses Wettbewerbs, |
- Zuerkennung von Gewinnen und Preisen, | - Zuerkennung von Gewinnen und Preisen, |
- Verteilung der erwirtschafteten Einnahmen. | - Verteilung der erwirtschafteten Einnahmen. |
Art. 32 - Wenn ein Sachgewinn oder Sachpreis eine Reise oder eine | Art. 32 - Wenn ein Sachgewinn oder Sachpreis eine Reise oder eine |
kulturelle, sportliche, festliche oder andere Veranstaltung, die nicht | kulturelle, sportliche, festliche oder andere Veranstaltung, die nicht |
von der Nationallotterie organisiert wird, beinhaltet oder daraus | von der Nationallotterie organisiert wird, beinhaltet oder daraus |
besteht, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung | besteht, liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung |
der betreffenden Reise oder Veranstaltung ausschließlich bei der | der betreffenden Reise oder Veranstaltung ausschließlich bei der |
Person, die die Organisation wahrnimmt. Die Nationallotterie kann | Person, die die Organisation wahrnimmt. Die Nationallotterie kann |
infolge eines eventuellen Mangels seitens des Organisators der Reise | infolge eines eventuellen Mangels seitens des Organisators der Reise |
oder der Veranstaltung auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden | oder der Veranstaltung auf keinen Fall verantwortlich gemacht werden |
und hat niemandem einen Schadenersatz jeglicher Art zu leisten. | und hat niemandem einen Schadenersatz jeglicher Art zu leisten. |
Art. 33 - Ein Sachgewinn oder Sachpreis ist weder umtauschbar noch in | Art. 33 - Ein Sachgewinn oder Sachpreis ist weder umtauschbar noch in |
Bargeld umwandelbar, außer wenn die Nationallotterie aus Gründen, die | Bargeld umwandelbar, außer wenn die Nationallotterie aus Gründen, die |
unabhängig von ihrem Willen sind, nicht in der Lage ist, ihn | unabhängig von ihrem Willen sind, nicht in der Lage ist, ihn |
auszuhändigen. Die Nationallotterie trifft gegebenenfalls die Wahl | auszuhändigen. Die Nationallotterie trifft gegebenenfalls die Wahl |
zwischen Umtausch und Umwandlung in Bargeld. | zwischen Umtausch und Umwandlung in Bargeld. |
Art. 34 - Die Nationallotterie erkennt nur einen einzigen Eigentümer | Art. 34 - Die Nationallotterie erkennt nur einen einzigen Eigentümer |
eines physischen Teilnahmescheins an, nämlich seinen Inhaber. | eines physischen Teilnahmescheins an, nämlich seinen Inhaber. |
Art. 35 - Gewinne oder Preise, die von ihren Empfängern nicht | Art. 35 - Gewinne oder Preise, die von ihren Empfängern nicht |
fristgerecht beansprucht oder abgelehnt werden, fallen der | fristgerecht beansprucht oder abgelehnt werden, fallen der |
Nationallotterie zu. | Nationallotterie zu. |
Art. 36 - Unter Vorbehalt der Rechtsmittel und unabhängig davon, wer | Art. 36 - Unter Vorbehalt der Rechtsmittel und unabhängig davon, wer |
eine gemeinsame Teilnahme organisiert, greift die Nationallotterie in | eine gemeinsame Teilnahme organisiert, greift die Nationallotterie in |
keiner Weise in Konflikte ein, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe | keiner Weise in Konflikte ein, die zwischen den Mitgliedern der Gruppe |
oder zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Organisator auftreten | oder zwischen den Mitgliedern der Gruppe und dem Organisator auftreten |
können. | können. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 38 - Der für die Nationallotterie zuständige Minister ist mit der | Art. 38 - Der für die Nationallotterie zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der |
Nationallotterie | Nationallotterie |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |