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Koninklijk Besluit van 20 september 2017
gepubliceerd op 21 december 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 2014 tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017031950
pub.
21/12/2017
prom.
20/09/2017
ELI
eli/besluit/2017/09/20/2017031950/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


20 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/2014 pub. 17/05/2016 numac 2016000295 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling sluiten tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 juni 2014Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 10/06/2014 pub. 17/05/2016 numac 2016000295 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen. - Duitse vertaling sluiten tot bepaling van de opdrachten en taken van civiele veiligheid uitgevoerd door de hulpverleningszones en de operationele eenheden van de Civiele Bescherming en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 februari 2006 betreffende de nood- en interventieplannen (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung der Artikel 12 und 13 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Die Regierung hat beschlossen, den Zivilschutz neu zu organisieren.

Diese Reorganisation beruht auf einer Anpassung der bestehenden Aufteilung der Aufträge mit den Hilfeleistungszonen, die alle dringenden Aufträge ausführen werden, wobei sich der Zivilschutz eher auf spezialisierte und/oder längere Aufträge konzentrieren wird.

Diese Änderung der Verteilung der Aufträge zwischen Hilfeleistungszonen und Zivilschutz erfordert eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne.

Artikel 1 Auch primäre Aufgaben, für die Hilfeleistungszonen Verstärkung beim Zivilschutz anfordern konnten, werden fortan vollständig den Zonen anvertraut, die sich gegenseitig die erforderliche Verstärkung bieten werden, wenn die eigenen Mittel unzureichend sind.

Artikel 2 Einsatzeinheiten werden fortan ausschließlich spezialisierte Aufträge ausführen, für die selten benutztes Material, ein spezifisches Training und längere Einsätze erforderlich sind. Die einzige Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014, die Anlage 1 zum vorliegenden Erlass wird, ist angepasst worden, um der Aufteilung zwischen primären und spezialisierten Aufgaben Rechnung zu tragen.

Die Logik, die der Erstellung der einzigen Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Juni 2014 zugrunde lag, bleibt in vollem Umfang anwendbar.

Allerdings sind Änderungen angebracht worden, um die Aufträge zwischen Hilfeleistungszonen und Zivilschutz besser zu verteilen, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die in den vergangenen drei Jahren aus der Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 gewonnen wurden.

Einerseits sind die technischen Formulierungen der Aufträge verdeutlicht worden, um bestimmte Überschneidungen zu vermeiden, den Text lesbarer zu machen sowie um die reale Situation bei der Ausführung von Aufträgen besser zu erfassen und somit besser bestimmen zu können, welcher Dienst für einen bestimmten Auftrag zuständig ist.

Andererseits sind einige Aufträge der Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes entweder beschränkt oder ergänzt worden, um kohärentere Pakete zu bilden. So werden Zonen, insofern die Risikoanalyse es rechtfertigt, für eine schnelle Erkundung leichte Drohnen einsetzen können, während der Zivilschutz mit spezialisierten Drohnen und Robotern arbeiten wird.

Eine andere Änderung der Aufgaben betrifft die Abschaffung des Auftrags in Bezug auf die Verteilung von Lebensmitteln (ohne Zubereitung von Mahlzeiten) in Strafanstalten auf Verlangen des FÖD Justiz. Punkt 5 Buchstabe H der neuen Anlage 1 bietet dem Minister des Innern jedoch die Möglichkeit, dem Zivilschutz bei Bedarf Aufträge in Sachen logistische Unterstützung anzuvertrauen. In Fällen höherer Gewalt und auf Verlangen des Ministers der Justiz kann der Minister des Innern in diesem Sinne den Zivilschutz für die Verteilung von Lebensmitteln in Strafanstalten einsetzen.

Artikel 3 und 4 Die Verteilung der Aufträge zwischen den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes hat zur Folge, dass der Zivilschutz kein Material mehr erwerben muss für die Ausführung von Aufgaben und Aufträgen, die ausschließlich den Zonen vorbehalten sind.

Die Zonen werden in Bezug auf das Material nicht mehr in hoch spezialisierte Hilfeleistungen investieren müssen. Eine Abweichung von dieser Regel ist jedoch für Hilfeleistungszonen vorgesehen worden, die einen mit Gründen versehenen Antrag beim Minister des Innern einreichen müssen, um die Erlaubnis zu erhalten, Material in Bezug auf spezialisierte Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Zivilschutz anvertraut werden, zu erwerben.

Artikel 5 und 6 Es wird eine zweite Anlage hinzugefügt, in der Punkt 6 der einzigen Anlage zum Königlichen Erlass von 2014 übernommen wird und in der die überzonalen spezialisierten Aufträge und Aufgaben aufgeführt sind, die von den Zonen, den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes oder von beiden ausgeführt werden und die Gegenstand einer technischen und operativen Vorbereitung durch die Direktion Einsätze der Generaldirektion Zivile Sicherheit sind.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern J. JAMBON

20. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 12 Absatz 1 und 2 und 13, abgeändert durch das Gesetz vom 6.

Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.

Februar 2006 über die Noteinsatzpläne;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt vom 16. Mai 2017;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektorin vom 12. Juni 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

Juni 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.041/2/V des Staatsrates vom 4.

September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 10.

Juni 2014 zur Festlegung der Aufträge und Aufgaben in Sachen zivile Sicherheit, die von den Hilfeleistungszonen und den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes ausgeführt werden, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "und/oder die Einsatzeinheiten" aufgehoben. Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Einsatzeinheiten führen die spezifischen Aufträge und Aufgaben im Rahmen der spezialisierten technischen Unterstützung aus, die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind." 2. In Absatz 4 wird das Wort "Anlage" durch die Wörter "Anlage 1" ersetzt. Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL IV - Ankauf von Material" Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 5 - Einsatzeinheiten können die für die Ausführung der in Spalte 1 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Aufträge und Aufgaben erforderlichen technischen Mittel nicht erwerben.

Zonen können die in Spalte 2 der Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Mittel in Sachen spezialisierte technische Unterstützung nicht erwerben, ohne ein Einverständnis des Ministers des Innern auf der Grundlage einer vom Zonenkollegium gebilligten Risikoanalyse und nach Stellungnahme des in Artikel 7 erwähnten Begleitausschusses erhalten zu haben." Art. 6 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "in Punkt 6 der Anlage" durch die Wörter "in Anlage 2" ersetzt.

Art. 7 - Die Anlage zu demselben Erlass wird durch die Anlagen zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Art. 9 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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