gepubliceerd op 10 december 1997
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen
20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 24. DEZEMBER 1996 - Gesetz über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- und Gemeindesteuern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die von den Provinzen und Gemeinden festgelegten Steuern.
Es ist jedoch nicht anwendbar auf die Zuschlagsteuern auf Steuern der Föderalbehörde.
Art. 3.Die Steuern werden entweder mittels Heberollen eingetrieben oder in bar gegen Aushändigung eines Zahlungsnachweises eingenommen.
Die mittels Heberolle eingetriebene Steuer muss binnen zwei Monaten nach Versendung des Steuerbescheids bezahlt werden.
Kann die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden, wird die Steuer in die Heberolle eingetragen und ist sofort einforderbar.
Art. 4.§ 1 - Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt - durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, was die Gemeindesteuern betrifft; - durch den Gouverneur oder die Person, die ihn in seinem Amt ersetzt, was die Provinzialsteuern betrifft.
Die Heberolle wird dem Einnehmer, der mit der Eintreibung beauftragt ist und unverzüglich für den Versand der Steuerbescheide sorgt, gegen Empfangsbestätigung übermittelt. Dieser Versand erfolgt für den Steuerpflichtigen kostenlos. § 2 - Die in den Heberollen festgestellten Anrechte werden zu den Einnahmen des Rechnungsjahres gebucht, in dem die Heberollen für vollstreckbar erklärt werden. § 3 - In den Heberollen wird folgendes angegeben: 1. der Name der Gemeinde oder der Provinz, die die Steuer festgelegt hat;2. der Name, die Vornamen oder die Firma und die Adresse des Steuerpflichtigen;3. das Datum der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten ist;4. die Bezeichnung, die Besteuerungsgrundlage, der Satz, die Berechnung und der Betrag der Steuer sowie das Rechnungsjahr, auf das sie sich bezieht;5. die Nummer des Artikels;6. das Datum der Vollstreckbarerklärung;7. das Datum des Versands;8. der äusserste Zahlungstermin;9. die Frist, innerhalb deren der Steuerpflichtige eine Beschwerde einreichen kann, die Bezeichnung und die Adresse der Instanz, die befugt ist, diese entgegenzunehmen.
Art. 5.Auf dem Steuerbescheid werden das Datum des Versands und die in Artikel 4 § 3 erwähnten Angaben vermerkt.
Dem Steuerbescheid wird eine Zusammenfassung der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten ist, beigefügt.
Art. 6.Sieht die Steuerverordnung eine Erklärungspflicht vor, hat die Nichtabgabe dieser Erklärung innerhalb der in vorerwähnter Verordnung festgelegten Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen oder ungenauen Erklärung seitens des Steuerpflichtigen die Eintragung der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge.
Bevor die Steuer von Amts wegen veranlagt wird, notifiziert die Behörde, die aufgrund von Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, dem Steuerpflichtigen per Einschreiben die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens, die Elemente, auf denen die Veranlagung basiert, sowie das Verfahren zur Bestimmung dieser Elemente und den Betrag der Steuer.
Der Steuerpflichtige verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Datum der Notifikation, um seine Bemerkungen schriftlich vorzubringen.
Die Veranlagung der Steuer von Amts wegen kann nur während einer Zeitspanne von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres rechtsgültig in die Heberolle eingetragen werden. Diese Frist wird um zwei Jahre verlängert, wenn in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Steuerverordnung verstossen wird.
Die Steuerverordnung kann vorsehen, dass die von Amts wegen in die Heberolle eingetragenen Steuern um einen in der Verordnung festgelegten Betrag, der das Doppelte der geschuldeten Steuer nicht überschreiten darf, erhöht werden. Der Betrag dieser Erhöhung wird ebenfalls in die Heberolle eingetragen.
Art. 7.Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verstösse werden durch vereidigte Beamte festgestellt, die von der Behörde, die gemäss Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, eigens dazu bestimmt worden sind.
Die von ihnen aufgestellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Art. 8.Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Ersuchen der Verwaltung und vor Ort alle für die Festlegung der Steuer notwendigen Bücher und Dokumente vorzulegen.
Steuerpflichtige sind ebenfalls verpflichtet, den gemäss Artikel 7 bestimmten Beamten, die im Besitz ihres Benennungsschreibens sind, freien Zugang zu den bebauten oder unbebauten Immobilien zu gewähren, die ein steuerbares Element bilden oder beinhalten können oder in denen eine steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten haben diese Beamten jedoch nur Zugang zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends, und nur mit der Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts.
Art. 9.Der Steuerpflichtige kann beim ständigen Ausschuss, der als Verwaltungsbehörde handelt, Beschwerde einreichen.
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Beschwerde beim rechtsprechenden Kollegium eingereicht.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und binnen drei Monaten ab dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem Datum der Barzahlung ausgehändigt oder mit der Post verschickt werden.
Für den Eingang der Beschwerdeschrift wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Die Einreichung einer Beschwerde befreit den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen.
Art. 10.Der ständige Ausschuss überprüft, ob die beanstandete Steuer und die eventuell auferlegte Erhöhung geschuldet werden, und ordnet für jeden nicht geschuldeten Betrag Steuerbefreiung an. Er darf die beanstandete Steuer nicht erhöhen. Er befindet ebenfalls über die Rechtmässigkeit und die Regularität des Steuerbescheids.
Er entscheidet binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Empfangsbestätigung versandt wurde, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der dem Beschwerdeführer per Einschreiben notifiziert wird.
Wird binnen der Frist von sechs Monaten kein Beschluss gefasst, wird die Frist um drei Monate verlängert. Ist am Ende dieser Frist von neun Monaten kein Beschluss gefasst worden, gilt die Beschwerde als begründet.
Der Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist von neun Monaten wird dem Beschwerdeführer unverzüglich notifiziert. In der Notifikation ist ebenfalls die Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer beim Appellationshof Einspruch einlegen kann, vermerkt.
Art. 11.Gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist kann Einspruch eingelegt werden beim Appellationshof, in dessen Amtsbereich die Steuer veranlagt worden ist.
Die Formen und Fristen für den Einspruch sowie das nachfolgende Verfahren und die Einreichung einer Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofes werden wie für die Staatssteuern auf das Einkommen geregelt und gelten für alle betroffenen Parteien.
Eine Abschrift des Einspruchsantrags muss zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Frist von vierzig Tagen an den ständigen Ausschuss gerichtet werden, und zwar entweder durch ein Einschreiben oder durch einen beim Sekretariat des ständigen Ausschusses hinterlegten Brief.
Art. 12.Unbeschadet der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1, 3, 4 und 8 bis 10 des Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Erlasses zur Ausführung dieses Gesetzbuches anwendbar auf die Provinzial- und Gemeindesteuern, insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern betreffen.
Verfolgungen, Vorzugsrechte und die gesetzliche Hypothek für die Beitreibung der Provinzialsteuern, die durch die Zoll- und Akzisenverwaltung einzunehmen sind, werden jedoch wie für die Akzisen ausgeübt.
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 13.Artikel 603 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte, die Provinzial- und Gemeindesteuern betreffen. » Aufhebungsbestimmungen
Art. 14.Aufgehoben werden: 1. Artikel 8, 13 und 14 des Gesetzes vom 5.Juli 1871 zur Abänderung der Steuergesetze; 2. das Gesetz vom 29.April 1819 über die Gemeindesteuern; 3. Artikel 5 des Gesetzes vom 26.Dezember 1906 zur Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907; 4. Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Juli 1922 zur Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922; 5. Artikel 609 Nr.5 des Gerichtsgesetzbuches; 6. das Gesetz vom 23.Dezember 1986 über die Beitreibung und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern.
Inkrafttreten
Art. 15.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Provinzial- und Gemeindesteuern, die ab dem 1. Januar 1997 in bar eingenommen werden oder in Heberollen eingetragen sind, die ab demselben Datum für vollstreckbar erklärt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minster der Justiz, S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE