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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/10/1997
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative à
vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des
provincie- en gemeentebelastingen, opgemaakt door de Centrale dienst taxes provinciales et communales, établi par le Service central de
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en officielle en langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative
de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

communales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997. Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
24. DEZEMBER 1996 - Gesetz über die Festlegung und die Eintreibung der 24. DEZEMBER 1996 - Gesetz über die Festlegung und die Eintreibung der
Provinzial- und Gemeindesteuern Provinzial- und Gemeindesteuern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der

Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die von den Provinzen

Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die von den Provinzen

und Gemeinden festgelegten Steuern. und Gemeinden festgelegten Steuern.
Es ist jedoch nicht anwendbar auf die Zuschlagsteuern auf Steuern der Es ist jedoch nicht anwendbar auf die Zuschlagsteuern auf Steuern der
Föderalbehörde. Föderalbehörde.

Art. 3.Die Steuern werden entweder mittels Heberollen eingetrieben

Art. 3.Die Steuern werden entweder mittels Heberollen eingetrieben

oder in bar gegen Aushändigung eines Zahlungsnachweises eingenommen. oder in bar gegen Aushändigung eines Zahlungsnachweises eingenommen.
Die mittels Heberolle eingetriebene Steuer muss binnen zwei Monaten Die mittels Heberolle eingetriebene Steuer muss binnen zwei Monaten
nach Versendung des Steuerbescheids bezahlt werden. nach Versendung des Steuerbescheids bezahlt werden.
Kann die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden, wird die Steuer in Kann die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden, wird die Steuer in
die Heberolle eingetragen und ist sofort einforderbar. die Heberolle eingetragen und ist sofort einforderbar.

Art. 4.§ 1 - Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres,

Art. 4.§ 1 - Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres,

das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar
erklärt erklärt
- durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, was die - durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, was die
Gemeindesteuern betrifft; Gemeindesteuern betrifft;
- durch den Gouverneur oder die Person, die ihn in seinem Amt ersetzt, - durch den Gouverneur oder die Person, die ihn in seinem Amt ersetzt,
was die Provinzialsteuern betrifft. was die Provinzialsteuern betrifft.
Die Heberolle wird dem Einnehmer, der mit der Eintreibung beauftragt Die Heberolle wird dem Einnehmer, der mit der Eintreibung beauftragt
ist und unverzüglich für den Versand der Steuerbescheide sorgt, gegen ist und unverzüglich für den Versand der Steuerbescheide sorgt, gegen
Empfangsbestätigung übermittelt. Dieser Versand erfolgt für den Empfangsbestätigung übermittelt. Dieser Versand erfolgt für den
Steuerpflichtigen kostenlos. Steuerpflichtigen kostenlos.
§ 2 - Die in den Heberollen festgestellten Anrechte werden zu den § 2 - Die in den Heberollen festgestellten Anrechte werden zu den
Einnahmen des Rechnungsjahres gebucht, in dem die Heberollen für Einnahmen des Rechnungsjahres gebucht, in dem die Heberollen für
vollstreckbar erklärt werden. vollstreckbar erklärt werden.
§ 3 - In den Heberollen wird folgendes angegeben: § 3 - In den Heberollen wird folgendes angegeben:
1. der Name der Gemeinde oder der Provinz, die die Steuer festgelegt 1. der Name der Gemeinde oder der Provinz, die die Steuer festgelegt
hat; hat;
2. der Name, die Vornamen oder die Firma und die Adresse des 2. der Name, die Vornamen oder die Firma und die Adresse des
Steuerpflichtigen; Steuerpflichtigen;
3. das Datum der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten 3. das Datum der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten
ist; ist;
4. die Bezeichnung, die Besteuerungsgrundlage, der Satz, die 4. die Bezeichnung, die Besteuerungsgrundlage, der Satz, die
Berechnung und der Betrag der Steuer sowie das Rechnungsjahr, auf das Berechnung und der Betrag der Steuer sowie das Rechnungsjahr, auf das
sie sich bezieht; sie sich bezieht;
5. die Nummer des Artikels; 5. die Nummer des Artikels;
6. das Datum der Vollstreckbarerklärung; 6. das Datum der Vollstreckbarerklärung;
7. das Datum des Versands; 7. das Datum des Versands;
8. der äusserste Zahlungstermin; 8. der äusserste Zahlungstermin;
9. die Frist, innerhalb deren der Steuerpflichtige eine Beschwerde 9. die Frist, innerhalb deren der Steuerpflichtige eine Beschwerde
einreichen kann, die Bezeichnung und die Adresse der Instanz, die einreichen kann, die Bezeichnung und die Adresse der Instanz, die
befugt ist, diese entgegenzunehmen. befugt ist, diese entgegenzunehmen.

Art. 5.Auf dem Steuerbescheid werden das Datum des Versands und die

Art. 5.Auf dem Steuerbescheid werden das Datum des Versands und die

in Artikel 4 § 3 erwähnten Angaben vermerkt. in Artikel 4 § 3 erwähnten Angaben vermerkt.
Dem Steuerbescheid wird eine Zusammenfassung der Verordnung, aufgrund Dem Steuerbescheid wird eine Zusammenfassung der Verordnung, aufgrund
deren die Steuer zu entrichten ist, beigefügt. deren die Steuer zu entrichten ist, beigefügt.

Art. 6.Sieht die Steuerverordnung eine Erklärungspflicht vor, hat die

Art. 6.Sieht die Steuerverordnung eine Erklärungspflicht vor, hat die

Nichtabgabe dieser Erklärung innerhalb der in vorerwähnter Verordnung Nichtabgabe dieser Erklärung innerhalb der in vorerwähnter Verordnung
festgelegten Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen festgelegten Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen
oder ungenauen Erklärung seitens des Steuerpflichtigen die Eintragung oder ungenauen Erklärung seitens des Steuerpflichtigen die Eintragung
der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge. der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge.
Bevor die Steuer von Amts wegen veranlagt wird, notifiziert die Bevor die Steuer von Amts wegen veranlagt wird, notifiziert die
Behörde, die aufgrund von Artikel 4 befugt ist, die Heberollen Behörde, die aufgrund von Artikel 4 befugt ist, die Heberollen
festzustellen, dem Steuerpflichtigen per Einschreiben die Gründe für festzustellen, dem Steuerpflichtigen per Einschreiben die Gründe für
die Anwendung dieses Verfahrens, die Elemente, auf denen die die Anwendung dieses Verfahrens, die Elemente, auf denen die
Veranlagung basiert, sowie das Verfahren zur Bestimmung dieser Veranlagung basiert, sowie das Verfahren zur Bestimmung dieser
Elemente und den Betrag der Steuer. Elemente und den Betrag der Steuer.
Der Steuerpflichtige verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Der Steuerpflichtige verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem
Datum der Notifikation, um seine Bemerkungen schriftlich vorzubringen. Datum der Notifikation, um seine Bemerkungen schriftlich vorzubringen.
Die Veranlagung der Steuer von Amts wegen kann nur während einer Die Veranlagung der Steuer von Amts wegen kann nur während einer
Zeitspanne von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres Zeitspanne von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres
rechtsgültig in die Heberolle eingetragen werden. Diese Frist wird um rechtsgültig in die Heberolle eingetragen werden. Diese Frist wird um
zwei Jahre verlängert, wenn in betrügerischer Absicht oder mit der zwei Jahre verlängert, wenn in betrügerischer Absicht oder mit der
Absicht zu schaden gegen die Steuerverordnung verstossen wird. Absicht zu schaden gegen die Steuerverordnung verstossen wird.
Die Steuerverordnung kann vorsehen, dass die von Amts wegen in die Die Steuerverordnung kann vorsehen, dass die von Amts wegen in die
Heberolle eingetragenen Steuern um einen in der Verordnung Heberolle eingetragenen Steuern um einen in der Verordnung
festgelegten Betrag, der das Doppelte der geschuldeten Steuer nicht festgelegten Betrag, der das Doppelte der geschuldeten Steuer nicht
überschreiten darf, erhöht werden. Der Betrag dieser Erhöhung wird überschreiten darf, erhöht werden. Der Betrag dieser Erhöhung wird
ebenfalls in die Heberolle eingetragen. ebenfalls in die Heberolle eingetragen.

Art. 7.Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verstösse werden durch

Art. 7.Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verstösse werden durch

vereidigte Beamte festgestellt, die von der Behörde, die gemäss vereidigte Beamte festgestellt, die von der Behörde, die gemäss
Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, eigens dazu Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, eigens dazu
bestimmt worden sind. bestimmt worden sind.
Die von ihnen aufgestellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum Die von ihnen aufgestellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum
Beweis des Gegenteils. Beweis des Gegenteils.

Art. 8.Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Ersuchen der

Art. 8.Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Ersuchen der

Verwaltung und vor Ort alle für die Festlegung der Steuer notwendigen Verwaltung und vor Ort alle für die Festlegung der Steuer notwendigen
Bücher und Dokumente vorzulegen. Bücher und Dokumente vorzulegen.
Steuerpflichtige sind ebenfalls verpflichtet, den gemäss Artikel 7 Steuerpflichtige sind ebenfalls verpflichtet, den gemäss Artikel 7
bestimmten Beamten, die im Besitz ihres Benennungsschreibens sind, bestimmten Beamten, die im Besitz ihres Benennungsschreibens sind,
freien Zugang zu den bebauten oder unbebauten Immobilien zu gewähren, freien Zugang zu den bebauten oder unbebauten Immobilien zu gewähren,
die ein steuerbares Element bilden oder beinhalten können oder in die ein steuerbares Element bilden oder beinhalten können oder in
denen eine steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird. denen eine steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten haben diese Beamten jedoch Zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten haben diese Beamten jedoch
nur Zugang zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends, und nur mit der nur Zugang zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends, und nur mit der
Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts. Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts.

Art. 9.Der Steuerpflichtige kann beim ständigen Ausschuss, der als

Art. 9.Der Steuerpflichtige kann beim ständigen Ausschuss, der als

Verwaltungsbehörde handelt, Beschwerde einreichen. Verwaltungsbehörde handelt, Beschwerde einreichen.
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Beschwerde beim In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Beschwerde beim
rechtsprechenden Kollegium eingereicht. rechtsprechenden Kollegium eingereicht.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein
und binnen drei Monaten ab dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem und binnen drei Monaten ab dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem
Datum der Barzahlung ausgehändigt oder mit der Post verschickt werden. Datum der Barzahlung ausgehändigt oder mit der Post verschickt werden.
Für den Eingang der Beschwerdeschrift wird eine Empfangsbestätigung Für den Eingang der Beschwerdeschrift wird eine Empfangsbestätigung
ausgestellt. Die Einreichung einer Beschwerde befreit den ausgestellt. Die Einreichung einer Beschwerde befreit den
Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen. Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen.

Art. 10.Der ständige Ausschuss überprüft, ob die beanstandete Steuer

Art. 10.Der ständige Ausschuss überprüft, ob die beanstandete Steuer

und die eventuell auferlegte Erhöhung geschuldet werden, und ordnet und die eventuell auferlegte Erhöhung geschuldet werden, und ordnet
für jeden nicht geschuldeten Betrag Steuerbefreiung an. Er darf die für jeden nicht geschuldeten Betrag Steuerbefreiung an. Er darf die
beanstandete Steuer nicht erhöhen. Er befindet ebenfalls über die beanstandete Steuer nicht erhöhen. Er befindet ebenfalls über die
Rechtmässigkeit und die Regularität des Steuerbescheids. Rechtmässigkeit und die Regularität des Steuerbescheids.
Er entscheidet binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Er entscheidet binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem die
Empfangsbestätigung versandt wurde, durch einen mit Gründen versehenen Empfangsbestätigung versandt wurde, durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss, der dem Beschwerdeführer per Einschreiben notifiziert wird. Beschluss, der dem Beschwerdeführer per Einschreiben notifiziert wird.
Wird binnen der Frist von sechs Monaten kein Beschluss gefasst, wird Wird binnen der Frist von sechs Monaten kein Beschluss gefasst, wird
die Frist um drei Monate verlängert. Ist am Ende dieser Frist von neun die Frist um drei Monate verlängert. Ist am Ende dieser Frist von neun
Monaten kein Beschluss gefasst worden, gilt die Beschwerde als Monaten kein Beschluss gefasst worden, gilt die Beschwerde als
begründet. begründet.
Der Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen Der Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen
Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist von neun Monaten wird Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist von neun Monaten wird
dem Beschwerdeführer unverzüglich notifiziert. In der Notifikation ist dem Beschwerdeführer unverzüglich notifiziert. In der Notifikation ist
ebenfalls die Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer beim ebenfalls die Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer beim
Appellationshof Einspruch einlegen kann, vermerkt. Appellationshof Einspruch einlegen kann, vermerkt.

Art. 11.Gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das

Art. 11.Gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das

Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist
kann Einspruch eingelegt werden beim Appellationshof, in dessen kann Einspruch eingelegt werden beim Appellationshof, in dessen
Amtsbereich die Steuer veranlagt worden ist. Amtsbereich die Steuer veranlagt worden ist.
Die Formen und Fristen für den Einspruch sowie das nachfolgende Die Formen und Fristen für den Einspruch sowie das nachfolgende
Verfahren und die Einreichung einer Kassationsbeschwerde gegen den Verfahren und die Einreichung einer Kassationsbeschwerde gegen den
Entscheid des Appellationshofes werden wie für die Staatssteuern auf Entscheid des Appellationshofes werden wie für die Staatssteuern auf
das Einkommen geregelt und gelten für alle betroffenen Parteien. das Einkommen geregelt und gelten für alle betroffenen Parteien.
Eine Abschrift des Einspruchsantrags muss zur Vermeidung des Eine Abschrift des Einspruchsantrags muss zur Vermeidung des
Ausschlusses binnen einer Frist von vierzig Tagen an den ständigen Ausschlusses binnen einer Frist von vierzig Tagen an den ständigen
Ausschuss gerichtet werden, und zwar entweder durch ein Einschreiben Ausschuss gerichtet werden, und zwar entweder durch ein Einschreiben
oder durch einen beim Sekretariat des ständigen Ausschusses oder durch einen beim Sekretariat des ständigen Ausschusses
hinterlegten Brief. hinterlegten Brief.

Art. 12.Unbeschadet der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind die

Art. 12.Unbeschadet der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind die

Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1, 3, 4 und 8 bis 10 des Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1, 3, 4 und 8 bis 10 des
Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Erlasses Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Erlasses
zur Ausführung dieses Gesetzbuches anwendbar auf die Provinzial- und zur Ausführung dieses Gesetzbuches anwendbar auf die Provinzial- und
Gemeindesteuern, insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern Gemeindesteuern, insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern
betreffen. betreffen.
Verfolgungen, Vorzugsrechte und die gesetzliche Hypothek für die Verfolgungen, Vorzugsrechte und die gesetzliche Hypothek für die
Beitreibung der Provinzialsteuern, die durch die Zoll- und Beitreibung der Provinzialsteuern, die durch die Zoll- und
Akzisenverwaltung einzunehmen sind, werden jedoch wie für die Akzisen Akzisenverwaltung einzunehmen sind, werden jedoch wie für die Akzisen
ausgeübt. ausgeübt.
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Abänderung des Gerichtsgesetzbuches

Art. 13.Artikel 603 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches wird durch

Art. 13.Artikel 603 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches wird durch

folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte, « 3. gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte,
die Provinzial- und Gemeindesteuern betreffen. » die Provinzial- und Gemeindesteuern betreffen. »
Aufhebungsbestimmungen Aufhebungsbestimmungen

Art. 14.Aufgehoben werden:

Art. 14.Aufgehoben werden:

1. Artikel 8, 13 und 14 des Gesetzes vom 5. Juli 1871 zur Abänderung 1. Artikel 8, 13 und 14 des Gesetzes vom 5. Juli 1871 zur Abänderung
der Steuergesetze; der Steuergesetze;
2. das Gesetz vom 29. April 1819 über die Gemeindesteuern; 2. das Gesetz vom 29. April 1819 über die Gemeindesteuern;
3. Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906 zur Festlegung des 3. Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906 zur Festlegung des
Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907; Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907;
4. Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 zur Festlegung des 4. Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 zur Festlegung des
Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922; Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922;
5. Artikel 609 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches; 5. Artikel 609 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches;
6. das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung und das 6. das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung und das
Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern. Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern.
Inkrafttreten Inkrafttreten

Art. 15.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Provinzial- und

Art. 15.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Provinzial- und

Gemeindesteuern, die ab dem 1. Januar 1997 in bar eingenommen werden Gemeindesteuern, die ab dem 1. Januar 1997 in bar eingenommen werden
oder in Heberollen eingetragen sind, die ab demselben Datum für oder in Heberollen eingetragen sind, die ab demselben Datum für
vollstreckbar erklärt werden. vollstreckbar erklärt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1996 Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minster der Justiz, Der Minster der Justiz,
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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