Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
20 OKTOBER 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 20 OCTOBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de | langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative à |
vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen | l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 24 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de | 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des |
provincie- en gemeentebelastingen, opgemaakt door de Centrale dienst | taxes provinciales et communales, établi par le Service central de |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en | officielle en langue allemande de la loi du 24 décembre 1996 relative |
de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. | à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
communales. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 20 oktober 1997. | Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
24. DEZEMBER 1996 - Gesetz über die Festlegung und die Eintreibung der | 24. DEZEMBER 1996 - Gesetz über die Festlegung und die Eintreibung der |
Provinzial- und Gemeindesteuern | Provinzial- und Gemeindesteuern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die von den Provinzen |
Art. 2.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die von den Provinzen |
und Gemeinden festgelegten Steuern. | und Gemeinden festgelegten Steuern. |
Es ist jedoch nicht anwendbar auf die Zuschlagsteuern auf Steuern der | Es ist jedoch nicht anwendbar auf die Zuschlagsteuern auf Steuern der |
Föderalbehörde. | Föderalbehörde. |
Art. 3.Die Steuern werden entweder mittels Heberollen eingetrieben |
Art. 3.Die Steuern werden entweder mittels Heberollen eingetrieben |
oder in bar gegen Aushändigung eines Zahlungsnachweises eingenommen. | oder in bar gegen Aushändigung eines Zahlungsnachweises eingenommen. |
Die mittels Heberolle eingetriebene Steuer muss binnen zwei Monaten | Die mittels Heberolle eingetriebene Steuer muss binnen zwei Monaten |
nach Versendung des Steuerbescheids bezahlt werden. | nach Versendung des Steuerbescheids bezahlt werden. |
Kann die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden, wird die Steuer in | Kann die Einnahme in bar nicht durchgeführt werden, wird die Steuer in |
die Heberolle eingetragen und ist sofort einforderbar. | die Heberolle eingetragen und ist sofort einforderbar. |
Art. 4.§ 1 - Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, |
Art. 4.§ 1 - Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, |
das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar | das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar |
erklärt | erklärt |
- durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, was die | - durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, was die |
Gemeindesteuern betrifft; | Gemeindesteuern betrifft; |
- durch den Gouverneur oder die Person, die ihn in seinem Amt ersetzt, | - durch den Gouverneur oder die Person, die ihn in seinem Amt ersetzt, |
was die Provinzialsteuern betrifft. | was die Provinzialsteuern betrifft. |
Die Heberolle wird dem Einnehmer, der mit der Eintreibung beauftragt | Die Heberolle wird dem Einnehmer, der mit der Eintreibung beauftragt |
ist und unverzüglich für den Versand der Steuerbescheide sorgt, gegen | ist und unverzüglich für den Versand der Steuerbescheide sorgt, gegen |
Empfangsbestätigung übermittelt. Dieser Versand erfolgt für den | Empfangsbestätigung übermittelt. Dieser Versand erfolgt für den |
Steuerpflichtigen kostenlos. | Steuerpflichtigen kostenlos. |
§ 2 - Die in den Heberollen festgestellten Anrechte werden zu den | § 2 - Die in den Heberollen festgestellten Anrechte werden zu den |
Einnahmen des Rechnungsjahres gebucht, in dem die Heberollen für | Einnahmen des Rechnungsjahres gebucht, in dem die Heberollen für |
vollstreckbar erklärt werden. | vollstreckbar erklärt werden. |
§ 3 - In den Heberollen wird folgendes angegeben: | § 3 - In den Heberollen wird folgendes angegeben: |
1. der Name der Gemeinde oder der Provinz, die die Steuer festgelegt | 1. der Name der Gemeinde oder der Provinz, die die Steuer festgelegt |
hat; | hat; |
2. der Name, die Vornamen oder die Firma und die Adresse des | 2. der Name, die Vornamen oder die Firma und die Adresse des |
Steuerpflichtigen; | Steuerpflichtigen; |
3. das Datum der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten | 3. das Datum der Verordnung, aufgrund deren die Steuer zu entrichten |
ist; | ist; |
4. die Bezeichnung, die Besteuerungsgrundlage, der Satz, die | 4. die Bezeichnung, die Besteuerungsgrundlage, der Satz, die |
Berechnung und der Betrag der Steuer sowie das Rechnungsjahr, auf das | Berechnung und der Betrag der Steuer sowie das Rechnungsjahr, auf das |
sie sich bezieht; | sie sich bezieht; |
5. die Nummer des Artikels; | 5. die Nummer des Artikels; |
6. das Datum der Vollstreckbarerklärung; | 6. das Datum der Vollstreckbarerklärung; |
7. das Datum des Versands; | 7. das Datum des Versands; |
8. der äusserste Zahlungstermin; | 8. der äusserste Zahlungstermin; |
9. die Frist, innerhalb deren der Steuerpflichtige eine Beschwerde | 9. die Frist, innerhalb deren der Steuerpflichtige eine Beschwerde |
einreichen kann, die Bezeichnung und die Adresse der Instanz, die | einreichen kann, die Bezeichnung und die Adresse der Instanz, die |
befugt ist, diese entgegenzunehmen. | befugt ist, diese entgegenzunehmen. |
Art. 5.Auf dem Steuerbescheid werden das Datum des Versands und die |
Art. 5.Auf dem Steuerbescheid werden das Datum des Versands und die |
in Artikel 4 § 3 erwähnten Angaben vermerkt. | in Artikel 4 § 3 erwähnten Angaben vermerkt. |
Dem Steuerbescheid wird eine Zusammenfassung der Verordnung, aufgrund | Dem Steuerbescheid wird eine Zusammenfassung der Verordnung, aufgrund |
deren die Steuer zu entrichten ist, beigefügt. | deren die Steuer zu entrichten ist, beigefügt. |
Art. 6.Sieht die Steuerverordnung eine Erklärungspflicht vor, hat die |
Art. 6.Sieht die Steuerverordnung eine Erklärungspflicht vor, hat die |
Nichtabgabe dieser Erklärung innerhalb der in vorerwähnter Verordnung | Nichtabgabe dieser Erklärung innerhalb der in vorerwähnter Verordnung |
festgelegten Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen | festgelegten Frist oder die Abgabe einer falschen, unvollständigen |
oder ungenauen Erklärung seitens des Steuerpflichtigen die Eintragung | oder ungenauen Erklärung seitens des Steuerpflichtigen die Eintragung |
der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge. | der Steuer von Amts wegen in die Heberolle zur Folge. |
Bevor die Steuer von Amts wegen veranlagt wird, notifiziert die | Bevor die Steuer von Amts wegen veranlagt wird, notifiziert die |
Behörde, die aufgrund von Artikel 4 befugt ist, die Heberollen | Behörde, die aufgrund von Artikel 4 befugt ist, die Heberollen |
festzustellen, dem Steuerpflichtigen per Einschreiben die Gründe für | festzustellen, dem Steuerpflichtigen per Einschreiben die Gründe für |
die Anwendung dieses Verfahrens, die Elemente, auf denen die | die Anwendung dieses Verfahrens, die Elemente, auf denen die |
Veranlagung basiert, sowie das Verfahren zur Bestimmung dieser | Veranlagung basiert, sowie das Verfahren zur Bestimmung dieser |
Elemente und den Betrag der Steuer. | Elemente und den Betrag der Steuer. |
Der Steuerpflichtige verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem | Der Steuerpflichtige verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem |
Datum der Notifikation, um seine Bemerkungen schriftlich vorzubringen. | Datum der Notifikation, um seine Bemerkungen schriftlich vorzubringen. |
Die Veranlagung der Steuer von Amts wegen kann nur während einer | Die Veranlagung der Steuer von Amts wegen kann nur während einer |
Zeitspanne von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres | Zeitspanne von drei Jahren ab dem 1. Januar des Steuerjahres |
rechtsgültig in die Heberolle eingetragen werden. Diese Frist wird um | rechtsgültig in die Heberolle eingetragen werden. Diese Frist wird um |
zwei Jahre verlängert, wenn in betrügerischer Absicht oder mit der | zwei Jahre verlängert, wenn in betrügerischer Absicht oder mit der |
Absicht zu schaden gegen die Steuerverordnung verstossen wird. | Absicht zu schaden gegen die Steuerverordnung verstossen wird. |
Die Steuerverordnung kann vorsehen, dass die von Amts wegen in die | Die Steuerverordnung kann vorsehen, dass die von Amts wegen in die |
Heberolle eingetragenen Steuern um einen in der Verordnung | Heberolle eingetragenen Steuern um einen in der Verordnung |
festgelegten Betrag, der das Doppelte der geschuldeten Steuer nicht | festgelegten Betrag, der das Doppelte der geschuldeten Steuer nicht |
überschreiten darf, erhöht werden. Der Betrag dieser Erhöhung wird | überschreiten darf, erhöht werden. Der Betrag dieser Erhöhung wird |
ebenfalls in die Heberolle eingetragen. | ebenfalls in die Heberolle eingetragen. |
Art. 7.Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verstösse werden durch |
Art. 7.Die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Verstösse werden durch |
vereidigte Beamte festgestellt, die von der Behörde, die gemäss | vereidigte Beamte festgestellt, die von der Behörde, die gemäss |
Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, eigens dazu | Artikel 4 befugt ist, die Heberollen festzustellen, eigens dazu |
bestimmt worden sind. | bestimmt worden sind. |
Die von ihnen aufgestellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum | Die von ihnen aufgestellten Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
Beweis des Gegenteils. | Beweis des Gegenteils. |
Art. 8.Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Ersuchen der |
Art. 8.Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Ersuchen der |
Verwaltung und vor Ort alle für die Festlegung der Steuer notwendigen | Verwaltung und vor Ort alle für die Festlegung der Steuer notwendigen |
Bücher und Dokumente vorzulegen. | Bücher und Dokumente vorzulegen. |
Steuerpflichtige sind ebenfalls verpflichtet, den gemäss Artikel 7 | Steuerpflichtige sind ebenfalls verpflichtet, den gemäss Artikel 7 |
bestimmten Beamten, die im Besitz ihres Benennungsschreibens sind, | bestimmten Beamten, die im Besitz ihres Benennungsschreibens sind, |
freien Zugang zu den bebauten oder unbebauten Immobilien zu gewähren, | freien Zugang zu den bebauten oder unbebauten Immobilien zu gewähren, |
die ein steuerbares Element bilden oder beinhalten können oder in | die ein steuerbares Element bilden oder beinhalten können oder in |
denen eine steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird. | denen eine steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird. |
Zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten haben diese Beamten jedoch | Zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten haben diese Beamten jedoch |
nur Zugang zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends, und nur mit der | nur Zugang zwischen 5 Uhr morgens und 9 Uhr abends, und nur mit der |
Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts. | Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts. |
Art. 9.Der Steuerpflichtige kann beim ständigen Ausschuss, der als |
Art. 9.Der Steuerpflichtige kann beim ständigen Ausschuss, der als |
Verwaltungsbehörde handelt, Beschwerde einreichen. | Verwaltungsbehörde handelt, Beschwerde einreichen. |
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Beschwerde beim | In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Beschwerde beim |
rechtsprechenden Kollegium eingereicht. | rechtsprechenden Kollegium eingereicht. |
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein | Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein |
und binnen drei Monaten ab dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem | und binnen drei Monaten ab dem Versand des Steuerbescheids oder ab dem |
Datum der Barzahlung ausgehändigt oder mit der Post verschickt werden. | Datum der Barzahlung ausgehändigt oder mit der Post verschickt werden. |
Für den Eingang der Beschwerdeschrift wird eine Empfangsbestätigung | Für den Eingang der Beschwerdeschrift wird eine Empfangsbestätigung |
ausgestellt. Die Einreichung einer Beschwerde befreit den | ausgestellt. Die Einreichung einer Beschwerde befreit den |
Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen. | Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht, die Steuer zu zahlen. |
Art. 10.Der ständige Ausschuss überprüft, ob die beanstandete Steuer |
Art. 10.Der ständige Ausschuss überprüft, ob die beanstandete Steuer |
und die eventuell auferlegte Erhöhung geschuldet werden, und ordnet | und die eventuell auferlegte Erhöhung geschuldet werden, und ordnet |
für jeden nicht geschuldeten Betrag Steuerbefreiung an. Er darf die | für jeden nicht geschuldeten Betrag Steuerbefreiung an. Er darf die |
beanstandete Steuer nicht erhöhen. Er befindet ebenfalls über die | beanstandete Steuer nicht erhöhen. Er befindet ebenfalls über die |
Rechtmässigkeit und die Regularität des Steuerbescheids. | Rechtmässigkeit und die Regularität des Steuerbescheids. |
Er entscheidet binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem die | Er entscheidet binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem die |
Empfangsbestätigung versandt wurde, durch einen mit Gründen versehenen | Empfangsbestätigung versandt wurde, durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss, der dem Beschwerdeführer per Einschreiben notifiziert wird. | Beschluss, der dem Beschwerdeführer per Einschreiben notifiziert wird. |
Wird binnen der Frist von sechs Monaten kein Beschluss gefasst, wird | Wird binnen der Frist von sechs Monaten kein Beschluss gefasst, wird |
die Frist um drei Monate verlängert. Ist am Ende dieser Frist von neun | die Frist um drei Monate verlängert. Ist am Ende dieser Frist von neun |
Monaten kein Beschluss gefasst worden, gilt die Beschwerde als | Monaten kein Beschluss gefasst worden, gilt die Beschwerde als |
begründet. | begründet. |
Der Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen | Der Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben jeglichen |
Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist von neun Monaten wird | Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist von neun Monaten wird |
dem Beschwerdeführer unverzüglich notifiziert. In der Notifikation ist | dem Beschwerdeführer unverzüglich notifiziert. In der Notifikation ist |
ebenfalls die Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer beim | ebenfalls die Frist, innerhalb deren der Beschwerdeführer beim |
Appellationshof Einspruch einlegen kann, vermerkt. | Appellationshof Einspruch einlegen kann, vermerkt. |
Art. 11.Gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das |
Art. 11.Gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das |
Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist | Ausbleiben jeglichen Beschlusses binnen der vorgeschriebenen Frist |
kann Einspruch eingelegt werden beim Appellationshof, in dessen | kann Einspruch eingelegt werden beim Appellationshof, in dessen |
Amtsbereich die Steuer veranlagt worden ist. | Amtsbereich die Steuer veranlagt worden ist. |
Die Formen und Fristen für den Einspruch sowie das nachfolgende | Die Formen und Fristen für den Einspruch sowie das nachfolgende |
Verfahren und die Einreichung einer Kassationsbeschwerde gegen den | Verfahren und die Einreichung einer Kassationsbeschwerde gegen den |
Entscheid des Appellationshofes werden wie für die Staatssteuern auf | Entscheid des Appellationshofes werden wie für die Staatssteuern auf |
das Einkommen geregelt und gelten für alle betroffenen Parteien. | das Einkommen geregelt und gelten für alle betroffenen Parteien. |
Eine Abschrift des Einspruchsantrags muss zur Vermeidung des | Eine Abschrift des Einspruchsantrags muss zur Vermeidung des |
Ausschlusses binnen einer Frist von vierzig Tagen an den ständigen | Ausschlusses binnen einer Frist von vierzig Tagen an den ständigen |
Ausschuss gerichtet werden, und zwar entweder durch ein Einschreiben | Ausschuss gerichtet werden, und zwar entweder durch ein Einschreiben |
oder durch einen beim Sekretariat des ständigen Ausschusses | oder durch einen beim Sekretariat des ständigen Ausschusses |
hinterlegten Brief. | hinterlegten Brief. |
Art. 12.Unbeschadet der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind die |
Art. 12.Unbeschadet der Bestimmungen vorliegenden Gesetzes sind die |
Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1, 3, 4 und 8 bis 10 des | Bestimmungen von Titel VII Kapitel 1, 3, 4 und 8 bis 10 des |
Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Erlasses | Einkommensteuergesetzbuches und die Artikel 126 bis 175 des Erlasses |
zur Ausführung dieses Gesetzbuches anwendbar auf die Provinzial- und | zur Ausführung dieses Gesetzbuches anwendbar auf die Provinzial- und |
Gemeindesteuern, insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern | Gemeindesteuern, insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern |
betreffen. | betreffen. |
Verfolgungen, Vorzugsrechte und die gesetzliche Hypothek für die | Verfolgungen, Vorzugsrechte und die gesetzliche Hypothek für die |
Beitreibung der Provinzialsteuern, die durch die Zoll- und | Beitreibung der Provinzialsteuern, die durch die Zoll- und |
Akzisenverwaltung einzunehmen sind, werden jedoch wie für die Akzisen | Akzisenverwaltung einzunehmen sind, werden jedoch wie für die Akzisen |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 13.Artikel 603 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches wird durch |
Art. 13.Artikel 603 Nr. 3 des Gerichtsgesetzbuches wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 3. gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte, | « 3. gegen die Beschlüsse der ständigen Ausschüsse der Provinzialräte, |
die Provinzial- und Gemeindesteuern betreffen. » | die Provinzial- und Gemeindesteuern betreffen. » |
Aufhebungsbestimmungen | Aufhebungsbestimmungen |
Art. 14.Aufgehoben werden: |
Art. 14.Aufgehoben werden: |
1. Artikel 8, 13 und 14 des Gesetzes vom 5. Juli 1871 zur Abänderung | 1. Artikel 8, 13 und 14 des Gesetzes vom 5. Juli 1871 zur Abänderung |
der Steuergesetze; | der Steuergesetze; |
2. das Gesetz vom 29. April 1819 über die Gemeindesteuern; | 2. das Gesetz vom 29. April 1819 über die Gemeindesteuern; |
3. Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906 zur Festlegung des | 3. Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1906 zur Festlegung des |
Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907; | Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907; |
4. Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 zur Festlegung des | 4. Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 zur Festlegung des |
Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922; | Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922; |
5. Artikel 609 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches; | 5. Artikel 609 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches; |
6. das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung und das | 6. das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung und das |
Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern. | Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern. |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 15.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Provinzial- und |
Art. 15.Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Provinzial- und |
Gemeindesteuern, die ab dem 1. Januar 1997 in bar eingenommen werden | Gemeindesteuern, die ab dem 1. Januar 1997 in bar eingenommen werden |
oder in Heberollen eingetragen sind, die ab demselben Datum für | oder in Heberollen eingetragen sind, die ab demselben Datum für |
vollstreckbar erklärt werden. | vollstreckbar erklärt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minster der Justiz, | Der Minster der Justiz, |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1997. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |