gepubliceerd op 09 augustus 2017
Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 MAART 2017. - Koninklijk besluit betreffende de minimumvereisten inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 maart 2017 betreffende de minimumvereisten inzake personeel en organisatorische, technische en infrastructurele middelen voor de uitoefening van de bewakingsactiviteit beheer van alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 6 april 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni 2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17.August 2013 zur Schaffung des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 3. EU-Verordnung Nr.305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, 4. Reaktionszeit: die Zeit zwischen der Registrierung eines Anrufs durch ein Empfangssystem und der ersten Maßnahme, die von einem Telefonisten einer Alarmzentrale eingeleitet wird, 5.Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.
KAPITEL III - Bedingungen für die Ausübung der Wachtätigkeit "Verwaltung von Alarmzentralen" Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter Alarmzentrale das Unternehmen und den internen Wachdienst, der die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, um: 1. gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, 2.Brände, Gasaustritte oder Explosionen zu verhüten oder festzustellen, 3. Notsituationen, in denen Personen sich befinden, festzustellen. Handelt es sich bei einem Notruf, der aufgrund einer in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Notsituation erfolgt, um einen privaten eCall im Sinne des IVS-Rahmengesetzes, ist die Alarmzentrale eine Zentrale, wie in Artikel 2 Buchstabe d) der EU-Verordnung Nr. 305/2013 erwähnt.
Art. 4 - Die Räumlichkeiten, in denen eine Alarmzentrale die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten ausübt: 1. werden durch Videoüberwachung peripher überwacht, 2.sind mit einem Alarmsystem gegen Einbruch und für Personen ausgerüstet, das nicht nur an die eigene Alarmzentrale, sondern auch an eine andere genehmigte Alarmzentrale, die sich nicht im selben Gebäude befindet, angeschlossen ist, 3. sind mit Decken und Wänden versehen, deren Außenseite einbruchhemmend ist. Art. 5 - Die Alarmzentrale verfügt über die im Bereich Informatik und Kommunikation notwendigen Ausrüstungen, Einrichtungen und Verfahren, um: 1. je nach Umständen des Zwischenfalls Signale, Anrufe, Bilder, Identifizierungs- und Standortdaten der von ihr überwachten Güter und Personen in Echtzeit zu erhalten, zu lokalisieren, zu analysieren, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und an die 112-Notrufleitstellen oder an die Polizeidienste weiterzuleiten, dies alles gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, 2.falls die geltenden Rechtsvorschriften es vorsehen, das Alarmsystem der bei ihr angeschlossenen Nutzer elektronisch zu melden. 3. In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall muss die Alarmzentrale zudem die in Artikel 3 Absatz 1 bis 6 der EU-Verordnung Nr.305/2013 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 6 - Die Informatikinfrastruktur, in der die Daten der Alarmzentrale, die Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 ausübt, verarbeitet werden, ist vor jedes bekannte Risiko eines individuellen Eindringens und gegen unbefugten Zugriff auf die darin enthaltenen Informationen geschützt.
Zu diesem Zweck wird sie so überwacht, dass jegliche Form des Eindringens, um auf rechtswidrige Weise auf die Dateien zuzugreifen, erkannt wird. Hierfür ist die Alarmzentrale an ein externes Unternehmen angeschlossen, das im Fall eines versuchten Eindringens die notwendigen Maßnahmen, unter anderem Alarmierungen, ergreift.
Art. 7 - Die Alarmzentrale verfügt über ein digitales Logbuch, in dem alle eingehenden Alarme, Signale oder Anrufe und alle Handlungen der Telefonisten registriert werden.
Die im digitalen Logbuch registrierten Daten werden während zwei Jahren gespeichert.
Art. 8 - Die Alarmzentrale verfügt über eine Telefonleitung und der Telefonist über ein Telefon, das der Bearbeitung von Telefonanrufen der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen vorbehalten ist.
Art. 9 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Telefonisten, um ihre Tätigkeiten kontinuierlich mit mindestens zwei Telefonisten zu gewährleisten. Hierfür beschäftigt sie mindestens ein Äquivalent von elf vollzeitbeschäftigten Telefonisten.
Art. 10 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen technischen Mittel und Telefonisten, um auf Jahresbasis folgende Mindestreaktionszeiten zu erreichen: 1. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, um gegen Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen: 80 Prozent in weniger als 180 Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 240 Sekunden, 2. für den Beginn der Bearbeitung von Alarmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr.1, um gegen Personen gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen, Nr. 2 und Nr. 3: 80 Prozent in weniger als 30 Sekunden; 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, 3. für das Beantworten von Telefonanrufen der Polizei- und Hilfsdienste und der 112-Notrufleitstellen: 80 Prozent in weniger als 30 Sekunden und 98,5 Prozent in weniger als 60 Sekunden, 4.für das Beantworten von Telefonanrufen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind: 80 Prozent in weniger als 60 Sekunden.
Die Alarmzentrale kann auf der Grundlage der Daten des in Artikel 7 erwähnten digitalen Logbuchs nachweisen, dass diese Mindestreaktionszeiten pro Kalenderjahr erreicht werden.
Art. 11 - Die Alarmzentrale verfügt über die notwendigen Mittel, Verfahren und Ausrüstungen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Hierzu verfügt sie mindestens über: 1. Noteinrichtungen in Sachen Informatik, Energieversorgung und Kommunikation, die den Betrieb der Zentrale während mindestens 72 Stunden gewährleisten, 2.einen Notfallplan zur Benachrichtigung von Kunden, Nutzern, Polizei- und Hilfsdiensten, wenn die Alarmzentrale während 24 Stunden oder länger nicht funktionstüchtig ist.
Art. 12 - Alarmzentralen, die Notrufe bearbeiten, die private eCalls im Sinne des IVS-Rahmengesetzes sind, genügen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Norm EN 16454.
Enthält die Norm EN 16454 strengere als die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bestimmungen, sind diese strengeren Bestimmungen anwendbar.
KAPITEL IV - Konformitätsbewertung Art. 13 - Die Wachunternehmen und die internen Wachdienste müssen für die Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung zur Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachweisen durch einen Konformitätsbewertungsbericht, der von einer Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf die in den Artikeln 4 bis 12 vorgesehenen Maßnahmen und Mittel ausgestellt wird.
In dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fall stützt sich die Konformitätsbewertung zudem auf die Norm EN 16454 ("Intelligent transport systems - eSafety - eCall end to end conformance testing").
Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Bericht ist nur gültig, wenn: 1. sich die darin enthaltene Konformitätsbewertung auf die am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung bestehende Situation der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel bezieht, 2.er am Datum der Einreichung des Antrags auf Erlangung beziehungsweise Erneuerung einer Genehmigung nicht älter als sechs Monate ist.
Art. 15 - Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt auf Antrag des betreffenden Wachunternehmens und des betreffenden internen Wachdienstes einen genauen und ausführlichen Bericht. Binnen vierzehn Tagen nach Abschluss der Konformitätsbewertung übermittelt sie dem Auftraggeber das Original dieses Berichts und der Verwaltung ein Duplikat.
Art. 16 - Die mit dem Auftrag der Konformitätsbewertungsstelle verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Art. 17 - Um vom Minister des Innern als Konformitätsbewertungsstelle bestimmt zu werden, muss die Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sein und einen Antrag an den Minister richten. Diesem Antrag muss ein Nachweis beigefügt sein, wonach die Stelle auf der Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17020 durch das Akkreditierungssystem des Mitgliedstaats oder Mitgliedlands der Europäischen Freihandelsassoziation, in dem sie niedergelassen ist, akkreditiert ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Artikels VIII.30 des Wirtschaftsgesetzbuchs.
Kapitel V - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 13, der sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, von der Bestimmung der ersten Konformitätsbewertungsstelle und von Artikel 6, der am ersten Tag des zweiten Jahres nach der Veröffentlichung besagter Bestimmung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 19 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON