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Koninklijk Besluit van 20 maart 2007
gepubliceerd op 27 april 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000264
pub.
27/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/20/2007000264/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 juli 2006 tot het bevoorrechten van een gelijkmatig verdeelde huisvesting van het kind van wie de ouders gescheiden zijn en tot regeling van de gedwongen tenuitvoerlegging inzake huisvesting van het kind.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. JULI 2006 - Gesetz zur bevorzugten gleichmässig aufgeteilten Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern hâben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 374 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, dessen aktueller Text zu § 1 wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.

In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden Elternteilen gleichmässig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.

Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmässig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, eine nicht gleichmässig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.

Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt. » Art. 3 - Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt : « Unbeschadet des Artikels 1734 des Gerichtsgesetzbuches versucht das Gericht, eine gütliche Regelung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Das Gericht erteilt ihnen alle nützlichen Informationen über das Verfahren und insbesondere über den Nutzen, auf die in Teil VII des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn das Gericht feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann es eine Aufschiebung des Verfahrens anordnen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, alle nützlichen Informationen dazu einzuholen und das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Die Dauer der Aufschiebung darf nicht mehr als einen Monat betragen.

Das Gericht kann, selbst von Amts wegen, eine Vorabmassnahme anordnen, um den Antrag zu prüfen oder die Situation der Parteien für eine von ihm festgelegte Frist vorläufig zu regeln.

Wenn ein solcher Antrag erstmals beim Jugendgericht anhängig gemacht wird und ausser im Fall des Einverständnisses aller Parteien und des Prokurators des Königs befindet das Jugendgericht über eine vorläufige Regelung. Die Sache kann bei einer späteren Sitzung an einem von Amts wegen im Urteil festgelegten Datum binnen einer Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, und unbeschadet einer neuen Ladung zu einem vorgezogenen Datum, wie in folgendem Absatz angegeben, erneut untersucht werden.

Die Sache bleibt in der Terminliste des Jugendgerichts eingetragen, bis die von der Streitsache betroffenen Kinder für mündig erklärt worden sind oder das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht haben. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag erneut vor Gericht gebracht werden.

Artikel 730 § 2 Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht anwendbar. » Art. 4 - Ein Artikel 387ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Artikel 387ter - § 1 - Wenn einer der beiden Elternteile sich weigert, die gerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die Unterbringung der Kinder oder auf das Recht auf persönlichen Umgang mit ihnen zu befolgen, kann die Sache erneut vor den zuständigen Richter gebracht werden. In Abweichung von Artikel 569 Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches ist der zuständige Richter derjenige, der die nicht befolgte Entscheidung erlassen hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden, in welchem Fall der Antrag vor Letzteren gebracht wird.

Der Richter erlässt eine Entscheidung vor allem anderen.

Ausser im Dringlichkeitsfall kann er insbesondere: - neue Untersuchungsmassnahmen wie eine Sozialuntersuchung oder eine Begutachtung einleiten, - einen Schlichtungsversuch unternehmen, - den Parteien vorschlagen, auf die in Artikel 387bis vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen.

Er kann neue Entscheidungen mit Bezug auf die elterliche Gewalt oder die Unterbringung des Kindes treffen.

Unbeschadet der Strafverfolgung kann der Richter der Partei, die Opfer des Verstosses gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung ist, erlauben, auf Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Der Richter bestimmt die Art dieser Massnahmen und die Modalitäten für ihre Ausführung im Interesse des Kindes und bestimmt, wenn er es für notwendig erachtet, die Personen, die ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung seiner Entscheidung zu begleiten.

Der Richter kann ein Zwangsgeld verhängen, um die Befolgung der zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten, und - in diesem Fall - bestimmen, dass für die Vollstreckung dieser Zwangsgeldstrafe Artikel 1412 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar ist.

Die Entscheidung ist von Rechts wegen einstweilen vollstreckbar. § 2 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn die Rechte der Parteien durch eine wie in Artikel 1288 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vereinbarung geregelt sind. In diesem Fall wird das Gericht unbeschadet des Paragraphen 3 durch einen kontradiktorischen Antrag mit der Sache befasst. § 3 - Bei absoluter Notwendigkeit und unbeschadet der Möglichkeit, sich auf Artikel 584 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, kann durch einseitigen Antrag um Erlaubnis gebeten werden, auf die in § 1 erwähnten Zwangsmassnahmen zurückzugreifen. Die Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar. Die antragstellende Partei muss zur Stützung ihres Antrags alle nützlichen Schriftstücke beifügen, mit denen nachgewiesen wird, dass die säumige Partei aufgefordert worden ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie sich der Vollstreckung der Entscheidung widersetzt hat.

Die Eintragung des Antrags erfolgt kostenfrei. Der Antrag wird der Akte des Verfahrens beigefügt, das zu der nicht befolgten Entscheidung geführt hat, es sei denn, ein anderer Richter ist mittlerweile mit der Sache befasst worden. § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die internationalen Bestimmungen, die für Belgien im Bereich der internationalen Kindesentführung verbindlich sind. » KAPITEL III - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 5 - Artikel 1412 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, wird wie folgt ergänzt : « 3. wenn der Richter Artikel 387ter Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angewandt hat. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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