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Koninklijk Besluit van 20 maart 2007
gepubliceerd op 27 april 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie en van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000263
pub.
27/04/2007
prom.
20/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/20/2007000263/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie en van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie en van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Besluit :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 december 2006 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 3 januari 1933 op de vervaardiging van, de handel in en het dragen van wapens en op de handel in munitie en van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere der Artikel 1, 2, 7, 14ter und 28 Absatz 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, insbesondere der Artikel 3, 6, 11, 12, 22, 27, 34, 35 Nr. 1, 5, 6 und 7, 44, 45, 47, 48 und 49;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

Juni 2006;

Aufgrund des Gutachtens 41.204/2/V des Staatsrates vom 6. September 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zulassung im Hinblick auf die Ausübung einer in Artikel 6 des Waffengesetzes erwähnten Tätigkeit Artikel 1 - § 1 - Wer eine in Artikel 6 § 1 des Waffengesetzes erwähnte Zulassung beantragt, muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags 1. nachweisen, dass er bereits zehn ordnungsgemäss erlaubte Feuerwaffen besitzt, 2.ein Thema angeben, durch das die Erweiterung des Museums beziehungsweise der Sammlung gerechtfertigt und gleichzeitig beschränkt wird.

Wenn dieses Thema nach 1945 hergestellte Waffen beinhaltet, ist es verboten, mehrere Exemplare von Waffen desselben Modells, desselben Kalibers und derselben Bezeichnung zu erwerben. Der Gouverneur kann die Gesamtanzahl Waffen entsprechend den Bedingungen beschränken, unter denen sie gelagert werden. Als Munition für diese Waffen dürfen nur bis zu zehn Patronen pro Waffentyp gesammelt werden, es sei denn, der Betreffende ist ebenfalls für die Sammlung von Munition zugelassen.

Ungeachtet des gewählten Themas kann der Gouverneur dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit beschränken, wenn es zu umfangreich ist oder wenn er der Ansicht ist, dass es nicht gerechtfertigt ist. Ferner muss der Antragsteller nach der Zulassung die zehn Waffen, die in Absatz 1 erwähnt sind, in ein Register gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition eintragen und die Besitzerlaubnisscheine für diese Waffen an den Gouverneur zurückschicken. Darüber hinaus ist es verboten, mit den gesammelten Waffen zu schiessen, ausser zu Wartungs- oder zu Testzwecken. § 2 - Wer eine in Artikel 6 § 2 des Waffengesetzes erwähnte Sonderzulassung beantragt, muss nachweisen, dass die Sonderzulassung auf die ausgeübte Tätigkeit abgestimmt ist. Er muss seine fachliche Eignung auf die Art und Weise nachweisen, die der Gouverneur bestimmt hat, und die rechtmässige Herkunft der für seine Tätigkeit verwendeten finanziellen Mittel schriftlich nachweisen.

Der Gouverneur kann die Zulassung verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass sie ein Risiko für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ruhe darstellen könnte. Er kann sie besonderen Bedingungen unterwerfen oder den Antragsteller verpflichten, eine andere Art von Zulassung zu beantragen, die seines Erachtens angemessener ist.

KAPITEL II - Erlaubnis zum Besitz von Feuerwaffen (Artikel 11 des Waffengesetzes) Art. 2 - Die Bedingungen, unter denen die in Artikel 11 § 3 Nr. 9 des Waffengesetzes aufgeführten Gründe, von denen einer oder mehrere geltend gemacht werden müssen, als rechtmässige Gründe für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe zugelassen werden können, sind: 1. für Grund a), einen gültigen Jagdschein oder eine amtliche Bestellung zum Privataufseher vorlegen und die Waffe nur zu diesem Zweck oder zum Tontaubenschiessen benutzen, 2.für Grund b), eine gültige Sportschützenlizenz oder schriftliche Belege für eine frühere Teilnahme an solchen Tätigkeiten vorlegen und die Waffe nur zu diesem Zweck oder aus Grund f) benutzen, 3. für Grund c), den Nachweis erbringen für das besondere Risiko, das der Antragsteller persönlich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeht, und für die Notwendigkeit, eine Feuerwaffe zu besitzen, und die Waffe nur zu diesem Zweck benutzen, 4.für Grund d), nachweisen, dass der Antragsteller bereits alle anderen realisierbaren Massnahmen für seine persönliche Sicherheit ergriffen hat, und die Waffe nur zu diesem Zweck benutzen, 5. für Grund e), in Erwartung der Beantragung einer Zulassung gemäss Artikel 6 § 1 des Waffengesetzes, diese Waffen mit der entsprechenden Munition, nämlich bis zu einer Patrone pro Waffentyp, einfach besitzen, ohne sie zu benutzen, 6.für Grund f), den historischen, folkloristischen, kulturellen oder wissenschaftlichen Charakter der ausgeübten Tätigkeit nachweisen und die Waffe nur zu diesem Zweck benutzen.

KAPITEL III - Erwerb und Besitz von Waffen gemäss Artikel 12 des Waffengesetzes Art. 3 - Die in Artikel 12 Nr. 3 des Waffengesetzes erwähnten Personen dürfen lediglich Munition für die auf ihrem europäischen Feuerwaffenpass erwähnten Waffen erwerben oder besitzen. Sie dürfen keine Waffen auf der Grundlage dieses Dokuments erwerben.

KAPITEL IV - Vernichtung von Waffen (Artikel 35 Nr. 5 des Waffengesetzes) Art. 4 - Die Vernichtung von Waffen besteht darin, sie endgültig unbrauchbar zu machen. Alle der Prüfung unterworfenen Teile von Feuerwaffen müssen vernichtet werden.

Seltene oder didaktisch interessante Exemplare können jedoch vom Direktor des Prüfstands für Feuerwaffen ausgesondert werden und an Polizeischulen oder öffentliche Museen geschickt werden, die darum ersuchen.

Der Prüfstand für Feuerwaffen ist mit diesem Auftrag betraut. Sind bestimmte Handlungen für ihn faktisch unmöglich, kann er Dritte damit beauftragen, sofern er die Ausführung überwacht. Nur der Prüfstand für Feuerwaffen kann Bescheinigungen über die Vernichtung erstellen; darin sind die betreffenden Waffen und der Auftraggeber erwähnt.

Die Vernichtung von Waffen aufgrund von Artikel 45 § 1 des Waffengesetzes und die Vernichtung von Waffen, die freiwillig abgegeben werden, kann jedoch auch Betrieben anvertraut werden, die zu diesem Zweck vom Gouverneur bestimmt worden sind, nachdem sie ausreichende Qualitäts- und Sicherheitsgarantien geboten haben. In diesem Fall überwacht die Polizei die Vernichtung.

KAPITEL V - Abänderungsbestimmungen Art. 5 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen wird das Wort "Sammlerwaffen" durch die Wörter "Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht worden sind" ersetzt.

Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995 und 26. September 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition" durch die Wörter "Als frei verkäufliche Waffen im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 2 des Waffengesetzes" ersetzt. 2. Es wird eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5.die vor 1897 hergestellt wurden oder für die keine entsprechende Munition mehr hergestellt wird." In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Als Sammlerwaffen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1933" durch die Wörter "Als frei verkäufliche Waffen im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Waffengesetzes" ersetzt.

In Artikel 3 desselben Erlasses wird das Wort "Sammlerwaffen" durch die Wörter "frei verkäufliche Waffen" ersetzt.

Artikel 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, wird aufgehoben.

Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 4 - Die Überlassung der im vorliegenden Erlass erwähnten Waffen an Privatpersonen kann nur gegen Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses erfolgen." Art. 6 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition wird wie folgt ergänzt: "und des Waffengesetzes".

Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:", sofern es noch zur Anwendung kommt, und für das Übrige das Waffengesetz vom 8. Juni 2006." Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "an den zuständigen Bürgermeister" durch die Wörter "an die zuständige lokale Polizei" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "von Verteidigungs- beziehungsweise Kriegsfeuerwaffen" durch die Wörter "von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt. In Artikel 5 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "an den zuständigen Gouverneur, Bürgermeister und Prokurator des Königs" durch die Wörter "an den zuständigen Gouverneur, an die zuständige lokale Polizei und an den zuständigen Prokurator des Königs" ersetzt.

Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "die Gemeindepolizei" durch die Wörter "die lokale Polizei" ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "an den zuständigen Bürgermeister" durch die Wörter "an die zuständige lokale Polizei" ersetzt. Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Kapitel III - Erlaubnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen (Artikel 11 des Waffengesetzes)".

Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 wird aufgehoben.2. § 2 wird aufgehoben.3. In § 3 werden die Wörter "einer Verteidigungs- beziehungsweise Kriegsfeuerwaffe" durch die Wörter "einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe" ersetzt.4. § 3 wird wie folgt ergänzt: "6.die in Artikel 11 § 3 Nr. 6 des Waffengesetzes erwähnte ärztliche Bescheinigung." Artikel 9bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Antragsteller der Meinung ist, dass er noch nicht über genügend Erfahrung verfügt, um die praktische Prüfung zu bestehen, oder wenn er sie nicht bestanden hat, wird das Verfahren für einen Zeitraum von einem Jahr ausgesetzt, es sei denn, der Antragsteller besteht die praktische Prüfung während dieses Zeitraums.Wenn er von der Ausstellungsbehörde eine datierte Bescheinigung erhält, wonach er alle anderen gesetzlichen Bedingungen erfüllt, kann er sich während dieses Zeitraums in einem zugelassenen Schiessstand auf die praktische Prüfung vorbereiten. Dies muss mit einer Waffe und mit Munition erfolgen, die ihm vor Ort und ausschliesslich zu diesem Zweck vom Betreiber, vom Inhaber der Besitzerlaubnis für diese Waffe oder vom Inhaber einer Sportschützenlizenz zur Verfügung gestellt werden. Am Ende dieses Zeitraums muss der Antragsteller die praktische Prüfung bestehen, andernfalls wird die Erlaubnis verweigert." 2. In § 2 werden die Nummern 5, 6 und 7 aufgehoben.3. § 4 wird aufgehoben. Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Dies gilt auch, wenn der Erlaubnisschein nicht mehr gültig ist. Auf dem Erlaubnisschein ist der Grund, aus dem die Erlaubnis nicht erteilt worden ist, und sein Verfalldatum angegeben." Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 1996, wird aufgehoben.

In Artikel 11 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Januar 1993, werden die Wörter "bei der Gemeindepolizei seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung einer Gemeindepolizei, bei der Gendarmeriebrigade seines Wohnsitzes" durch die Wörter "bei der lokalen Polizei seines Wohnortes" ersetzt.

In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegswaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffe" und die Wörter "Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 17 Absatz 2 des Waffengesetzes" ersetzt.

Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 29 des Waffengesetzes" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Gemeindepolizei seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung einer Gemeindepolizei, die Gendarmeriebrigade seines Wohnsitzes binnen fünfzehn Tagen über den Wohnsitzwechsel oder jeden anderen Sachverhalt" durch die Wörter "den Gouverneur seines Wohnortes binnen fünfzehn Tagen über jeden Sachverhalt - mit Ausnahme eines Adressenwechsels -" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "den Polizeidienst oder" gestrichen. In der Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird das Wort "Verteidigungswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt.

Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Verteidigungswaffenschein" durch die Wörter "Waffenschein für eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "seinen Wohnsitz" durch die Wörter "seinen Wohnort" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "keinen Wohnsitz" durch die Wörter "keinen Wohnort" ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Öffentlichen Sicherheit" durch das Wort "Staatssicherheit" ersetzt.

In Artikel 16 desselben Erlasses wird das Wort "Verteidigungswaffenschein" durch die Wörter " Waffenschein für eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe" ersetzt.

Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Verteidigungswaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffe", das Wort "Verteidigungswaffenscheins" durch die Wörter "Waffenscheins für die erlaubnispflichtige Feuerwaffe" und werden die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 29 des Waffengesetzes" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Verteidigungswaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffe" ersetzt.3. In Absatz 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6.Februar 2006, wird das Wort "Verteidigungsfeuerwaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffe" ersetzt.

Die Artikel 18 bis 22 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben. 3. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "Verteidigungs- beziehungsweise Kriegsfeuerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffen" ersetzt. 4. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.Juni 2002, werden die Wörter "in Artikel 24 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "in Artikel 29 des Waffengesetzes" ersetzt.

Artikel 23bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Zulassungsinhaber gemäss Artikel 6 des Waffengesetzes schicken dem zentralen Waffenregister und dem Gouverneur des Ortes, wo sie ihre Tätigkeiten ausüben, binnen acht Tagen nach der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Feuerwaffe eine Überlassungsmeldung nach Muster Nr.11 in der Anlage." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer Gemeindepolizei, der Gendarmeriebrigade" durch die Wörter "dem Gouverneur" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen" durch die Wörter "Erlaubnispflichtige Feuerwaffen" ersetzt. Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffe" ersetzt.2. Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Die Überlassung von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen an und zwischen Personen, die in Artikel 12 Nr. 1, 2 und 4 des Waffengesetzes erwähnt sind, kann nur gegen Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses und des Nachweisdokuments für ihre Eigenschaft erfolgen. Der Überlassende übermittelt dem Gouverneur des Wohnorts des Erwerbers oder, falls dieser keinen Wohnort in Belgien hat, dem zentralen Waffenregister binnen acht Tagen nach der Überlassung eine Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 9 in der Anlage zum vorliegenden Erlass und eine Kopie davon. Der Überlassende bewahrt eine Kopie dieser Meldung. Die andere, mit der Registrierungsnummer versehene Kopie lässt der Gouverneur dem Erwerber zukommen. § 2 - Die Überlassung von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen durch Personen, die in Artikel 12 Nr. 1, 2 und 4 des Waffengesetzes erwähnt sind, an Zulassungsinhaber müssen Letztere in ihre Register eintragen und sie mittels einer Überlassungsmeldung nach Muster Nr. 9 in der Anlage zum vorliegenden Erlass binnen acht Tagen nach der Überlassung dem für den Wohnort des Überlassenden zuständigen Gouverneur oder, falls der Überlassende keinen Wohnort in Belgien hat, dem in Artikel 28 desselben Erlasses erwähnten zentralen Waffenregister notifiziert werden. Der Überlassende bewahrt eine Kopie dieser Meldung." Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002, wird wie folgt ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 44 und 45 des Waffengesetzes erwähnten Waffen." Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.Juni 2002, werden die Wörter "den Generalauditor beim Militärgerichtshof" und die Wörter "die Militärauditoren" gestrichen. 2. In Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6.Februar 1996, werden die Wörter "den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst" durch die Wörter "die föderale Polizei" ersetzt.

Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffe" ersetzt. 2. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Jagd- oder Sportfeuerwaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffe" ersetzt. 3. In Absatz 1 Nr.3 wird das Wort "Verteidigungswaffenscheine" durch die Wörter "Waffenscheine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" ersetzt. 4. In Absatz 1 werden Nr.6 und Nr. 8 aufgehoben. 5. Absatz 1 Nr.9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "9. die Überlassungsmeldungen nach Muster Nr. 11." 6. In Absatz 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17.Juni 2002, werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffe" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "die Teil einer historischen Privatsammlung ist" und den Wörtern", sind zu vermerken" die Wörter "oder im Besitz eines Zulassungsinhabers gemäss Artikel 6 § 2 des Waffengesetzes ist" eingefügt.

Die Artikel 31 und 33 bis 37 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtige Feuerwaffen" ersetzt. 2. Nr.3 wird aufgehoben.

In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter "für Jagd- und Sportmunition auf 100 und für Verteidigungs- und Kriegsmunition auf 200" durch die Wörter "auf 150 Stück" ersetzt.

Art. 8 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen werden die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen" gestrichen.

Die Artikel 1 und 2 desselben Erlasses werden aufgehoben.

In Artikel 3 desselben Erlasses wird das Wort "jedoch" gestrichen, wird das Wort "Verteidigungswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" und werden die Wörter "Jagd- oder Sportwaffen" durch die Wörter "frei verkäuflichen Waffen" ersetzt.

Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 4 - Die Artikel 5, 10 bis 13 und 17 bis 19 des Waffengesetzes finden Anwendung auf die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Waffen.

Die Artikel 5 und 19 des Waffengesetzes finden Anwendung auf die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Waffen.

Die Überlassung all dieser Waffen kann nur gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des Erwerbers erfolgen." Art. 9 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen wird das Wort "Verteidigungswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt.

In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses wird das Wort "Verteidigungswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" und das Wort "Sammlerwaffen" durch die Wörter "frei verkäuflichen Waffen" ersetzt.

Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 2 - Die Überlassung der in Artikel 1 § 1 Absatz 2 erwähnten frei verkäuflichen Waffen kann nur gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des Erwerbers erfolgen." In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 18 Nr. 1 bis 3 des in Artikel 2 erwähnten Königlichen Erlasses vom 20.

September 1991" durch die Wörter "in Artikel 17 des Waffengesetzes" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Einordnung der Munition des Kalibers 5.7 x 28 mm werden die Wörter "Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition" durch die Wörter "Artikel 22 § 2 des Waffengesetzes" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sammlung von Feuerwaffen oder Munition wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 und Nr. 2 werden aufgehoben. 2. In Nr.7 werden die Wörter "Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt.

Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten" durch die Wörter "Tätigkeiten von Waffenhändlern" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 27 Absatz 2" durch die Wörter "in Artikel 6 § 1" ersetzt und werden die Wörter "und die natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, die in Artikel 3 Absatz 9 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Waffengesetzes erhobenen Steuern und Gebühren erwähnt sind" gestrichen. 3. In Nr.3 werden die Wörter "in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnte" gestrichen und werden die Wörter ", die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände erwähnt sind" durch die Wörter "der Wachunternehmen und der internen Wachdienste" ersetzt.

In Artikel 4 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäss Artikel 1 des Waffengesetzes erteilten" gestrichen.

Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe a) wird das Wort "Sammlerwaffen" durch die Wörter "frei verkäuflichen Waffen" ersetzt, Nr. 1 Buchstabe b) wird aufgehoben und in Nr. 1 Buchstabe c) werden die Wörter "und b)" gestrichen. 2. Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Klasse B: neben den Waffen und der Munition, die in Klasse A erwähnt sind, Handel mit: langen Einzellader-Feuerwaffen mit einem oder mehreren Läufen und langen Repetier-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung, für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen Feuerwaffen, Munition für die in Buchstabe a) und b) erwähnten Waffen." 3. In Nr.3 werden die Wörter "anderen Verteidigungswaffen" durch die Wörter "kurzen Feuerwaffen und anderen Repetierfeuerwaffen" ersetzt. 4. In Nr.4 werden die Wörter "anderen Kriegswaffen" durch die Wörter "allen anderen Feuerwaffen" ersetzt. 5. In Nr.5 werden die Wörter "gemäss Artikel 1 des Waffengesetzes zugelassenen Personen und ihren Angestellten" durch die Wörter "Waffenhändlern und ihren Angestellten" ersetzt. 6. In Nr.8 werden die Wörter "Verteidigungs- oder Kriegswaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen Feuerwaffen" ersetzt.

Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zulassungs- oder Erlaubnisantrag" durch das Wort "Zulassungsantrag" ersetzt und werden die Wörter "19 bis 21" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder Erlaubnis" gestrichen. Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikels 24" durch die Wörter "Artikels 29" ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "oder Erlaubnis" gestrichen. Die Anlage zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 2 Absatz 1 Nr.15 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "25. Im Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss ein elektronisches Alarmsystem installiert werden. Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. Ausserdem müssen Alarmschalter zur Meldung von Überfällen installiert werden. Diese Alarmvorrichtungen müssen an die Zentrale eines gemäss dem Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zu diesem Zweck genehmigten Wachunternehmens angeschlossen werden." 2. In Punkt 2 Absatz 1 Nr.19 werden die Wörter "Gesetz über Wachunternehmen" durch die Wörter "Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit" ersetzt. 3. In Punkt 2 Absatz 1 Nr.20 wird die Bestimmung in Buchstabe c) durch folgende Bestimmung ersetzt: "c) die mit einem bei Abwesenheit und in den Nachtstunden einzuschaltenden elektronischen Alarmsystem ausgestattet sind,". 4. In Punkt 2 Absatz 2 dritter und vierter Gedankenstrich werden die Wörter "Gesetz über Wachunternehmen" durch die Wörter "Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit" ersetzt. 5. In Punkt 2 Absatz 2 siebter Gedankenstrich werden die Wörter "an eine 101-Zentrale gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1991 oder" gestrichen und werden die Wörter "eines gemäss dem Gesetz über Wachunternehmen genehmigten Wachunternehmens" durch die Wörter "eines gemäss dem Gesetz vom 10.

April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit zu diesem Zweck genehmigten Wachunternehmens" ersetzt.

Art. 12 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe A Nr.1 werden die Wörter "Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Feuerwaffen" ersetzt. 2. In Buchstabe A wird Nr.2 aufgehoben. 3. In Buchstabe A Nr.4 werden die Wörter "Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Feuerwaffen" ersetzt. 4. In Buchstabe A werden Nr.5 und Nr. 6 aufgehoben. 5. In Buchstabe B Nr.1 werden die Wörter "Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Feuerwaffen" ersetzt. 6. In Buchstabe B wird Nr.2 aufgehoben. 7. In Buchstabe B Nr.4 werden die Wörter "Kriegswaffen, Verteidigungswaffen, Jagd- und Sportwaffen oder Sammlerwaffen" durch die Wörter "erlaubnispflichtigen oder frei verkäuflichen Feuerwaffen" ersetzt. 8. In Buchstabe B werden Nr.5 und Nr. 6 aufgehoben.

Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Vorbehaltlich des Artikels 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 werden" werden gestrichen und zwischen den Wörtern "zu zahlen sind," und den Wörtern "wie folgt" wird das Wort "werden" eingefügt. 2. Nr.1 und Nr. 2 werden aufgehoben. 3. In Nr.3 wird das Wort "Verteidigungswaffenschein" durch das Wort "Waffenschein" ersetzt. 4. Nr.4 und Nr. 5 werden aufgehoben.

Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Steuern und Gebühren sind in Form von Steuermarken zu zahlen, sofern sie noch erhältlich sind, oder durch Überweisung des geschuldeten Betrags auf das Konto des Waffendienstes des zuständigen Gouverneurs, sobald dieses verfügbar ist.Betroffene Personen, die ihren Wohnort im Ausland haben, müssen sich gegebenenfalls diese erforderlichen Steuermarken in Belgien besorgen oder besorgen lassen." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter "einer Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe" durch die Wörter "einer erlaubnispflichtigen Waffe" ersetzt.2. Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 wird das Wort "Verteidigungsfeuerwaffe" durch das Wort "Kurz-Feuerwaffe" ersetzt. 2. In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.3. § 2 wird aufgehoben. Art. 13 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 1. März 1998 über die Zuordnung bestimmter Signalpistolen, bestimmter Schlachtapparate, bestimmter Betäubungswaffen und der Geräte zum Abrichten von Jagdhunden werden die Wörter "und der Geräte zum Abrichten von Jagdhunden" gestrichen.

Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird aufgehoben.

Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Februar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Artikel 2 - Signalpistolen, Schlachtapparate und Betäubungswaffen, die keine erlaubnispflichtigen Waffen sind, werden der Kategorie der frei verkäuflichen Waffen zugeordnet, sofern der Besitzer immer nachweisen kann, dass er diese Waffen für eine entsprechende Tätigkeit benötigt." Art. 14 - In Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen werden die Wörter "3 bis 5" durch die Wörter "3 und 5" ersetzt.

Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.3 und Nr. 4 werden die Wörter "in Artikel 24 des Waffengesetzes" durch die Wörter "in Artikel 29 des Waffengesetzes vom 8. Juni 2006" ersetzt.2. In Nr.4 wird das Wort "Gemeindepolizei" durch die Wörter "lokalen Polizei" ersetzt.

In Artikel 4 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Zulassung wird für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt." gestrichen.

Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 22 Absatz 3 des Waffengesetzes" durch die Wörter "Artikel 27 § 1 Absatz 3 des Waffengesetzes vom 8. Juni 2006" ersetzt. 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Privatpersonen müssen Inhaber eines Besitzerlaubnisscheins für die erlaubnispflichtige Feuerwaffe, mit der sie schiessen, des Nachweisdokuments für die Registrierung dieser Waffe, einer Sportschützenlizenz oder einer weniger als ein Jahr alten Bescheinigung im Hinblick auf die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sein." Art. 15 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juli 2003, 1. September 2004 und 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 3.

Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991," durch die Wörter "Artikel 27 § 1 des Waffengesetzes" ersetzt. KAPITEL VI - Zeitweilige und Übergangsbestimmungen Art. 16 - § 1 - Das in Artikel 44 § 1 des Waffengesetzes erwähnte Verfahren verläuft wie folgt: 1. Die ungeladene, zerlegte und verpackte Waffe wird bei der lokalen Polizei abgegeben, die unverzüglich anhand der Merkmale dieser Waffe prüft, ob sie gesucht wird oder eine Meldung über sie vorliegt.Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende nicht verfolgt und erhält er eine Empfangsbestätigung. 2. Es wird ein Antrag auf die erforderliche Besitzerlaubnis aufgestellt gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition. 3. Der Antrag wird an den zuständigen Gouverneur weitergeleitet.4. Die lokale Polizei nimmt die Waffe in Verwahrung, bis der Gouverneur eine Erlaubnis erteilt.Bei Verweigerung der Erlaubnis muss der Betreffende der lokalen Polizei binnen einem Monat nach diesem Beschluss wissen lassen, welcher zugelassenen Person er die Waffe in Verwahrung geben möchte oder welcher zugelassenen Person er sie überlassen möchte oder dass er sie vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen will oder sie zur Vernichtung abgeben möchte. Gibt er seine Wahl nicht rechtzeitig bekannt, wird davon ausgegangen, dass er die Waffe freiwillig abgibt. § 2 - Die Registrierung der in Artikel 44 § 2 des Waffengesetzes erwähnten Waffen verläuft wie folgt: 1. Die ungeladene, zerlegte und verpackte Waffe wird der lokalen Polizei vorgelegt.2. Ist der Betreffende Inhaber eines Dokuments, wie in Artikel 12 Absatz 1 Nr.1 oder 2 des Waffengesetzes erwähnt, trägt die lokale Polizei die Waffe unverzüglich und kostenlos in das zentrale Waffenregister ein und stellt sie ihm ein Formular Muster Nr. 9 aus, wobei die Vermerke gemäss den Anweisungen des Ministers der Justiz angepasst werden. 3. Andernfalls prüft die lokale Polizei, ob er die gesetzlichen Registrierungsbedingungen erfüllt.Ist dies der Fall, wird die Waffe unter seinem Namen registriert und wird ihm ein Formular Muster Nr. 6 ausgestellt und wird ein Antrag auf Besitzerlaubnis an den zuständigen Gouverneur weitergeleitet. Der Betreffende darf die Waffe in Erwartung des Beschlusses besitzen. Wird die Registrierung verweigert, muss der Betreffende die Waffe binnen acht Tagen nach diesem Beschluss einer zugelassenen Person in Verwahrung geben oder sie ihr überlassen, sie vom Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder sie zur Vernichtung abgeben.

Art. 17 - Das in Artikel 45 § 1 des Waffengesetzes erwähnte Verfahren verläuft wie folgt: 1. Die möglichst zerlegte und verpackte Waffe, die zudem ungeladen sein muss, wenn es sich um eine Feuerwaffe handelt, wird bei der lokalen Polizei abgegeben, die unverzüglich anhand der Merkmale der Waffe prüft, ob sie gesucht wird oder eine Meldung über sie vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird dem Betreffenden Anonymität zugesichert, wird er nicht verfolgt und erhält er eine Empfangsbestätigung. 2. Die Merkmale der Waffe werden auf einer Liste der abgegebenen Waffen vermerkt.Diese wird zusammen mit diesen Waffen an die Einrichtung geschickt, die gemäss Artikel 4 für die Vernichtung der Waffen verantwortlich ist. 3. Wenn es aufgrund der Menge abgegebener Waffen und Munition nach Meinung des Korpschefs nicht mehr möglich ist, sie vor Ort sicher aufzubewahren, muss eine ausreichend gesicherte Sendung an eine in Nr. 2 erwähnte Einrichtung verschickt werden. 4. Seltene und didaktisch interessante Exemplare werden vom Direktor des Prüfstands für Feuerwaffen oder auf Vorschlag der lokalen Polizei vom Gouverneur ausgesondert und an Polizeischulen oder öffentliche Museen geschickt, die darum ersuchen.5. Alle anderen Exemplare werden vernichtet und der Prüfstand für Feuerwaffen und die Gouverneure erstatten dem Minister der Justiz bei Ablauf der Abgabefrist Bericht. Art. 18 - Privatpersonen, die Inhaber einer Zulassung für eine private Waffen- und Munitionssammlung sind, auf der noch kein historisches Thema, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] erwähnt, angegeben ist, müssen dieses Thema binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses dem Gouverneur mitteilen, der es annehmen oder beschränken wird. Dieses Thema bezieht sich nur auf den Erwerb zusätzlicher Waffen ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 3 findet Anwendung auf diese Sammlungen, aber die Beschränkung der Anzahl Waffen bezieht sich nur auf den Erwerb zusätzlicher Waffen ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 19 - Es werden aufgehoben: 1. die beiden Königlichen Erlasse vom 23.August 1933 und die am 25.

November 1933 beziehungsweise 31. Dezember 1933 veröffentlichten undatierten Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 3.

Januar 1933, 2. der Königliche Erlass vom 12.April 1936 zur Genehmigung der Herstellung von Stockgewehren für die Ausfuhr, 3. der Königliche Erlass vom 21.Dezember 1936 zur Zuordnung der Bomben und Granaten aller Arten zu den verbotenen Waffen und zur Zulassung der Herstellung dieser Geschosse für die Ausfuhr, 4. der Königliche Erlass vom 30.Januar 1961 zur Zuordnung der Wurfmesser zur Kategorie der verbotenen Waffen, 5. der Königliche Erlass vom 9.August 1980 zur Zuordnung der sogenannten Nunchakus und bestimmter Schleudern zur Kategorie der verbotenen Waffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30.

März 1983, 6. der Königliche Erlass vom 29.Dezember 1988 zur Zuordnung der mit einem Griff oder bestimmten Kolben ausgerüsteten Lang-Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 1989, 7. der Königliche Erlass vom 29.Dezember 1988 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen mit einem oder mehreren glatten Läufen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1989, 21. September 1992 und 11. Dezember 1992, 8. der Königliche Erlass vom 17.April 1989 zur Zuordnung der Wurfsterne zur Kategorie der verbotenen Waffen, 9. der Königliche Erlass vom 11.Juli 1990 zur Zuordnung bestimmter Trommelkarabiner zur Kategorie der Verteidigungswaffen, 10. der Königliche Erlass vom 28.Januar 1991 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, 11. der Königliche Erlass vom 29.Januar 1991 zur Zuordnung von Verteidigungswaffenmunition verschiessenden Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen, 12. der Königliche Erlass vom 20.September 1991 über umgebaute Feuerwaffen, 13. der Königliche Erlass vom 20.September 1991 über bestimmte Kategorien von Schrotpatronen, 14. der Königliche Erlass vom 15.Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen benutzten Schiessstände, abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1994 und 9. Mai 1995.

Art. 20 - Die Artikel 6, 16, 17, 18, 30, 31 und 32 des Gesetzes vom 8.

Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Das Gleiche gilt für Artikel 5 §§ 3 bis 5 und Artikel 7 desselben Gesetzes, jedoch nur sofern diese Bestimmungen notwendig sind für die Anwendung seines Artikels 6.

Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition wird aufgehoben.

Art. 21 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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