gepubliceerd op 04 februari 1998
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid
20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hooidverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE
Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine als Hauptwohnort vermietete Immobilie den elementaren Sicherheits-, Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entspricht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Mietverträge, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 1997;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. März 1997 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1.Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Wohnung: vermietete erbaute Immobilie oder Teil einer vermieteten erbauten Immobilie, die beziehungsweise der dazu bestimmt ist, Hauptwohnort des Mieters zu sein; - Wohnraum: Teil einer Wohnung, der für die Benutzung als Küche, Wohn- oder Schlafzimmer bestimmt ist.
Art. 2.Folgende Räume dürfen keinen Wohnraum bilden: Vor- oder Eingangshallen, Korridore, Toiletten, Badezimmer, Waschräume, Abstellräume, nicht als Wohnung eingerichtete Keller, Speicher und Nebengebäude, Garagen und Räume für berufliche Zwecke.
Fläche und Volumen der Wohnung müssen gross genug sein, damit es möglich ist, dort zu kochen, zu wohnen und zu schlafen. Jede Wohnung muss mindestens einen Raum haben, der nur als Wohn- und Schlafzimmer dient. Dieser Raum muss ausschliesslich dem Mieter vorbehalten sein.
Umfasst ein Gebäude mehrere Wohnungen, können ein oder mehrere gemeinschaftliche Teile des Gebäudes für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen benutzt werden.
Art. 3.Die Immobilie, insbesondere die Fundamente, die Böden und das Gebälk dürfen weder innere oder äussere die Struktur oder die Stabilität betreffende Mängel noch andere Mängel wie Risse, Spalten, offensichtliche Baufälligkeit oder das Vorhandensein von Pilzen oder Parasiten, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden können, aufweisen.
Art. 4.In der Wohnung darf weder Wasser durch das Dach, die Dachrinnen, die Mauern oder die äusseren Schreinerarbeiten eindringen noch Feuchtigkeit über die Mauern oder Böden aufsteigen.
Art. 5.Mindestens die Hälfte der Wohnräume, die dazu bestimmt sind, als Wohn- oder Schlafzimmer benutzt zu werden, müssen mit Öffnungen versehen sein, die Tageslicht einlassen. Diese Öffnungen müssen mindestens einem Zwölftel der Fussbodenfläche dieses Raumes entsprechen. Bei Kellerwohnräumen wird dabei der Hälfte der Fensterfläche, die sich unter dem Niveau des äusseren Baugrunds befindet, nicht Rechnung getragen.
Wohnräume und Sanitärräume, wie Badezimmer, Duschraum und Toilette, die kein Fenster haben, das geöffnet werden kann, müssen mindestens mit einer Öffnung, einem Gitter oder Schacht ausgestattet sein. Im geöffneten Zustand muss die Fläche des freien Querschnitts dieses Lufteinlasses mehr als 0,1 % der Bodenfläche betragen.
Jede Warmwasseranlage oder jedes andere Heizungssystem, das Verbrennungsgase erzeugt, muss mit einer gut funktionierenden Abzugsanlage, die ins Freie führt, ausgestattet sein.
Art. 6.Die Wohnung muss mindestens 1. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen stets zugänglichen Trinkwasserentnahmestelle ausgestattet sein;umfasst das Gebäude mehrere Wohnungen, von denen ein oder mehrere gemeinschaftliche Teile für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen benutzt werden, reicht es, wenn in den gemeinschaftlichen Teilen eine gemeinsame Trinkwasserentnahmestelle vorhanden ist; 2. mit einem Spülbecken versehen sein, das mit einem an einem funktionierenden Wasserabflusssystem angeschlossenen Siphon ausgestattet ist;3. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Toilette versehen sein, die sich im Innern des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und das ganze Jahr über benutzt werden kann.Für mehrere Wohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, darf die Toilette jedoch als Gemeinschaftstoilette vorgesehen werden, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) diese Wohnungen befinden sich auf einer oder zwei aneinandergrenzenden Wohnebenen;b) ihre Anzahl beträgt nicht mehr als fünf;c) die Toilette ist über die gemeinschaftlichen Teile zugänglich;4. mit einer Elektroinstallation versehen sein, die durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden ist, falls eine solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder die bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellt.Jeder Wohnraum muss elektrisch beleuchtet werden können oder mit mindestens einer Steckdose ausgestattet sein; 5. mit ausreichenden Heizungsmitteln, die bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellen, ausgestattet sein oder zumindest die Möglichkeit bieten, diese anzubringen und anzuschliessen;6. einen ständig freien Zugang zu den Sicherungen der Elektroinstallationen der Wohnung bieten. Ist die Wohnung mit einer Gasinstallation ausgestattet, muss diese durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden sein, falls eine solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder darf sie bei normalem Verbrauch keinerlei Risiko darstellen.
Art. 7.Die ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Wohnräume müssen jederzeit frei zugänglich sein, entweder direkt von der öffentlichen Strasse her oder indirekt über einen mehreren Wohnungen gemeinschaftlichen Zugang oder einen Raum, den ein Bewohner für seine berufliche Tätigkeit benutzt. Sie müssen abgeschlossen werden können, so dass lediglich ihre Bewohner Zutritt haben.
Treppen, die zu Wohnräumen führen, müssen standfest und leicht zugänglich sein. Sie dürfen bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellen.
Wohnräume, Treppen zu Wohnräumen und Ausgänge müssen so angelegt sein, dass eine schnelle und einfache Evakuierung der Personen möglich ist.
Aussentüren und -fenster der Stockwerke, deren Schwelle oder Brüstung sich auf einer Höhe von weniger als 50 cm vom Fussboden befindet, müssen mit einem festen Geländer versehen sein.
Art. 8.Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1997.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998.
ALBERT Van Koningswege :De Minister van Binnenlandse Zaken, J. VANDE LANOTTE