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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/01/1998
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997 déterminant les conditions minimales à remplir pour qu'un bien immeuble donné en location à titre de résidence principale soit conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de salubrité et d'habitabilité
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
20 JANUARI 1998. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 20 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997 déterminant les
vaststelling van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn conditions minimales à remplir pour qu'un bien immeuble donné en
wil een onroerend goed dat wordt verhuurd als hoofdverblijfplaats in location à titre de résidence principale soit conforme aux exigences
overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, élémentaires de sécurité, de salubrité et d'habitabilité
gezondheid en bewoonbaarheid
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling van de voorwaarden waaraan royal du 8 juillet 1997 déterminant les conditions minimales à remplir
ten minste voldaan moet zijn wil een onroerend goed dat wordt verhuurd pour qu'un bien immeuble donné en location à titre de résidence
als hoofdverblijfplaats in overeenstemming zijn met de elementaire principale soit conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de
vereisten inzake veiligheid, gezondheid en bewoonbaarheid, opgemaakt salubrité et d'habitabilité, établi par le Service central de
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 1997 tot vaststelling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 1997
van de voorwaarden waaraan ten minste voldaan moet zijn wil een déterminant les conditions minimales à remplir pour qu'un bien
onroerend goed dat wordt verhuurd als hooidverblijfplaats in immeuble donné en location à titre de résidence principale soit
overeenstemming zijn met de elementaire vereisten inzake veiligheid, conforme aux exigences élémentaires de sécurité, de salubrité et
gezondheid en bewoonbaarheid. d'habitabilité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 januari 1998. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
8. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 8. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine als Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine als
Hauptwohnort vermietete Immobilie den elementaren Sicherheits-, Hauptwohnort vermietete Immobilie den elementaren Sicherheits-,
Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entspricht Gesundheits- und Bewohnbarkeitsanforderungen entspricht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und Aufgrund des Gesetzes vom 20. Februar 1991 zur Abänderung und
Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen Ergänzung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Sachen
Mietverträge, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz Mietverträge, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. April 1997; vom 13. April 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 1997;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. März 1997 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. März 1997 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb eines Monats;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 1997, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Juni 1997, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1.Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter:

Artikel 1. Für die Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- Wohnung: vermietete erbaute Immobilie oder Teil einer vermieteten - Wohnung: vermietete erbaute Immobilie oder Teil einer vermieteten
erbauten Immobilie, die beziehungsweise der dazu bestimmt ist, erbauten Immobilie, die beziehungsweise der dazu bestimmt ist,
Hauptwohnort des Mieters zu sein; Hauptwohnort des Mieters zu sein;
- Wohnraum: Teil einer Wohnung, der für die Benutzung als Küche, Wohn- - Wohnraum: Teil einer Wohnung, der für die Benutzung als Küche, Wohn-
oder Schlafzimmer bestimmt ist. oder Schlafzimmer bestimmt ist.

Art. 2.Folgende Räume dürfen keinen Wohnraum bilden: Vor- oder

Art. 2.Folgende Räume dürfen keinen Wohnraum bilden: Vor- oder

Eingangshallen, Korridore, Toiletten, Badezimmer, Waschräume, Eingangshallen, Korridore, Toiletten, Badezimmer, Waschräume,
Abstellräume, nicht als Wohnung eingerichtete Keller, Speicher und Abstellräume, nicht als Wohnung eingerichtete Keller, Speicher und
Nebengebäude, Garagen und Räume für berufliche Zwecke. Nebengebäude, Garagen und Räume für berufliche Zwecke.
Fläche und Volumen der Wohnung müssen gross genug sein, damit es Fläche und Volumen der Wohnung müssen gross genug sein, damit es
möglich ist, dort zu kochen, zu wohnen und zu schlafen. Jede Wohnung möglich ist, dort zu kochen, zu wohnen und zu schlafen. Jede Wohnung
muss mindestens einen Raum haben, der nur als Wohn- und Schlafzimmer muss mindestens einen Raum haben, der nur als Wohn- und Schlafzimmer
dient. Dieser Raum muss ausschliesslich dem Mieter vorbehalten sein. dient. Dieser Raum muss ausschliesslich dem Mieter vorbehalten sein.
Umfasst ein Gebäude mehrere Wohnungen, können ein oder mehrere Umfasst ein Gebäude mehrere Wohnungen, können ein oder mehrere
gemeinschaftliche Teile des Gebäudes für andere Zwecke als das Wohnen gemeinschaftliche Teile des Gebäudes für andere Zwecke als das Wohnen
und Schlafen benutzt werden. und Schlafen benutzt werden.

Art. 3.Die Immobilie, insbesondere die Fundamente, die Böden und das

Art. 3.Die Immobilie, insbesondere die Fundamente, die Böden und das

Gebälk dürfen weder innere oder äussere die Struktur oder die Gebälk dürfen weder innere oder äussere die Struktur oder die
Stabilität betreffende Mängel noch andere Mängel wie Risse, Spalten, Stabilität betreffende Mängel noch andere Mängel wie Risse, Spalten,
offensichtliche Baufälligkeit oder das Vorhandensein von Pilzen oder offensichtliche Baufälligkeit oder das Vorhandensein von Pilzen oder
Parasiten, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden können, Parasiten, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden können,
aufweisen. aufweisen.

Art. 4.In der Wohnung darf weder Wasser durch das Dach, die

Art. 4.In der Wohnung darf weder Wasser durch das Dach, die

Dachrinnen, die Mauern oder die äusseren Schreinerarbeiten eindringen Dachrinnen, die Mauern oder die äusseren Schreinerarbeiten eindringen
noch Feuchtigkeit über die Mauern oder Böden aufsteigen. noch Feuchtigkeit über die Mauern oder Böden aufsteigen.

Art. 5.Mindestens die Hälfte der Wohnräume, die dazu bestimmt sind,

Art. 5.Mindestens die Hälfte der Wohnräume, die dazu bestimmt sind,

als Wohn- oder Schlafzimmer benutzt zu werden, müssen mit Öffnungen als Wohn- oder Schlafzimmer benutzt zu werden, müssen mit Öffnungen
versehen sein, die Tageslicht einlassen. Diese Öffnungen müssen versehen sein, die Tageslicht einlassen. Diese Öffnungen müssen
mindestens einem Zwölftel der Fussbodenfläche dieses Raumes mindestens einem Zwölftel der Fussbodenfläche dieses Raumes
entsprechen. Bei Kellerwohnräumen wird dabei der Hälfte der entsprechen. Bei Kellerwohnräumen wird dabei der Hälfte der
Fensterfläche, die sich unter dem Niveau des äusseren Baugrunds Fensterfläche, die sich unter dem Niveau des äusseren Baugrunds
befindet, nicht Rechnung getragen. befindet, nicht Rechnung getragen.
Wohnräume und Sanitärräume, wie Badezimmer, Duschraum und Toilette, Wohnräume und Sanitärräume, wie Badezimmer, Duschraum und Toilette,
die kein Fenster haben, das geöffnet werden kann, müssen mindestens die kein Fenster haben, das geöffnet werden kann, müssen mindestens
mit einer Öffnung, einem Gitter oder Schacht ausgestattet sein. Im mit einer Öffnung, einem Gitter oder Schacht ausgestattet sein. Im
geöffneten Zustand muss die Fläche des freien Querschnitts dieses geöffneten Zustand muss die Fläche des freien Querschnitts dieses
Lufteinlasses mehr als 0,1 % der Bodenfläche betragen. Lufteinlasses mehr als 0,1 % der Bodenfläche betragen.
Jede Warmwasseranlage oder jedes andere Heizungssystem, das Jede Warmwasseranlage oder jedes andere Heizungssystem, das
Verbrennungsgase erzeugt, muss mit einer gut funktionierenden Verbrennungsgase erzeugt, muss mit einer gut funktionierenden
Abzugsanlage, die ins Freie führt, ausgestattet sein. Abzugsanlage, die ins Freie führt, ausgestattet sein.

Art. 6.Die Wohnung muss mindestens

Art. 6.Die Wohnung muss mindestens

1. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen stets 1. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen stets
zugänglichen Trinkwasserentnahmestelle ausgestattet sein; umfasst das zugänglichen Trinkwasserentnahmestelle ausgestattet sein; umfasst das
Gebäude mehrere Wohnungen, von denen ein oder mehrere Gebäude mehrere Wohnungen, von denen ein oder mehrere
gemeinschaftliche Teile für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen gemeinschaftliche Teile für andere Zwecke als das Wohnen und Schlafen
benutzt werden, reicht es, wenn in den gemeinschaftlichen Teilen eine benutzt werden, reicht es, wenn in den gemeinschaftlichen Teilen eine
gemeinsame Trinkwasserentnahmestelle vorhanden ist; gemeinsame Trinkwasserentnahmestelle vorhanden ist;
2. mit einem Spülbecken versehen sein, das mit einem an einem 2. mit einem Spülbecken versehen sein, das mit einem an einem
funktionierenden Wasserabflusssystem angeschlossenen Siphon funktionierenden Wasserabflusssystem angeschlossenen Siphon
ausgestattet ist; ausgestattet ist;
3. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Toilette 3. mit einer ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Toilette
versehen sein, die sich im Innern des Gebäudes oder in dessen versehen sein, die sich im Innern des Gebäudes oder in dessen
unmittelbarer Nähe befindet und das ganze Jahr über benutzt werden unmittelbarer Nähe befindet und das ganze Jahr über benutzt werden
kann. Für mehrere Wohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, darf kann. Für mehrere Wohnungen, die sich im selben Gebäude befinden, darf
die Toilette jedoch als Gemeinschaftstoilette vorgesehen werden, die Toilette jedoch als Gemeinschaftstoilette vorgesehen werden,
insofern folgende Bedingungen erfüllt sind: insofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) diese Wohnungen befinden sich auf einer oder zwei a) diese Wohnungen befinden sich auf einer oder zwei
aneinandergrenzenden Wohnebenen; aneinandergrenzenden Wohnebenen;
b) ihre Anzahl beträgt nicht mehr als fünf; b) ihre Anzahl beträgt nicht mehr als fünf;
c) die Toilette ist über die gemeinschaftlichen Teile zugänglich; c) die Toilette ist über die gemeinschaftlichen Teile zugänglich;
4. mit einer Elektroinstallation versehen sein, die durch eine 4. mit einer Elektroinstallation versehen sein, die durch eine
zugelassene Einrichtung abgenommen worden ist, falls eine solche zugelassene Einrichtung abgenommen worden ist, falls eine solche
Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder die Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, oder die
bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellt. Jeder Wohnraum muss bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko darstellt. Jeder Wohnraum muss
elektrisch beleuchtet werden können oder mit mindestens einer elektrisch beleuchtet werden können oder mit mindestens einer
Steckdose ausgestattet sein; Steckdose ausgestattet sein;
5. mit ausreichenden Heizungsmitteln, die bei normalem Gebrauch 5. mit ausreichenden Heizungsmitteln, die bei normalem Gebrauch
keinerlei Risiko darstellen, ausgestattet sein oder zumindest die keinerlei Risiko darstellen, ausgestattet sein oder zumindest die
Möglichkeit bieten, diese anzubringen und anzuschliessen; Möglichkeit bieten, diese anzubringen und anzuschliessen;
6. einen ständig freien Zugang zu den Sicherungen der 6. einen ständig freien Zugang zu den Sicherungen der
Elektroinstallationen der Wohnung bieten. Elektroinstallationen der Wohnung bieten.
Ist die Wohnung mit einer Gasinstallation ausgestattet, muss diese Ist die Wohnung mit einer Gasinstallation ausgestattet, muss diese
durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden sein, falls eine durch eine zugelassene Einrichtung abgenommen worden sein, falls eine
solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist, solche Abnahme aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlich ist,
oder darf sie bei normalem Verbrauch keinerlei Risiko darstellen. oder darf sie bei normalem Verbrauch keinerlei Risiko darstellen.

Art. 7.Die ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Wohnräume müssen

Art. 7.Die ausschliesslich dem Mieter vorbehaltenen Wohnräume müssen

jederzeit frei zugänglich sein, entweder direkt von der öffentlichen jederzeit frei zugänglich sein, entweder direkt von der öffentlichen
Strasse her oder indirekt über einen mehreren Wohnungen Strasse her oder indirekt über einen mehreren Wohnungen
gemeinschaftlichen Zugang oder einen Raum, den ein Bewohner für seine gemeinschaftlichen Zugang oder einen Raum, den ein Bewohner für seine
berufliche Tätigkeit benutzt. Sie müssen abgeschlossen werden können, berufliche Tätigkeit benutzt. Sie müssen abgeschlossen werden können,
so dass lediglich ihre Bewohner Zutritt haben. so dass lediglich ihre Bewohner Zutritt haben.
Treppen, die zu Wohnräumen führen, müssen standfest und leicht Treppen, die zu Wohnräumen führen, müssen standfest und leicht
zugänglich sein. Sie dürfen bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko zugänglich sein. Sie dürfen bei normalem Gebrauch keinerlei Risiko
darstellen. darstellen.
Wohnräume, Treppen zu Wohnräumen und Ausgänge müssen so angelegt sein, Wohnräume, Treppen zu Wohnräumen und Ausgänge müssen so angelegt sein,
dass eine schnelle und einfache Evakuierung der Personen möglich ist. dass eine schnelle und einfache Evakuierung der Personen möglich ist.
Aussentüren und -fenster der Stockwerke, deren Schwelle oder Brüstung Aussentüren und -fenster der Stockwerke, deren Schwelle oder Brüstung
sich auf einer Höhe von weniger als 50 cm vom Fussboden befindet, sich auf einer Höhe von weniger als 50 cm vom Fussboden befindet,
müssen mit einem festen Geländer versehen sein. müssen mit einem festen Geländer versehen sein.

Art. 8.Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des

Art. 8.Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des

vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1997. Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 1997.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 1998. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 1998.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege :De Minister van Binnenlandse Zaken, Par le Roi :Le Ministre de l'Intérieur,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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