gepubliceerd op 30 mei 2022
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
20 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2020 tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, verschiedene technische Korrekturen am Königlichen Erlass vom 27.August 1993 "zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992" (nachstehend: KE/EStGB 92), am Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen und am Königlichen Erlass vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" anzubringen.
Infolge des Gutachtens Nr. 68.302/3 der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 16. Dezember 2020 sind die relevanten Verweise auf die Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen und die Angleichung der Inkrafttretungsbestimmungen überarbeitet worden.
Durch die Artikel 1, 2 und 13 werden verschiedene Verweise auf Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) angepasst, wobei dieser Artikel nun in Absätze unterteilt ist.
Durch die Artikel 3, 5 und 7 werden verschiedene Artikel abgeändert, um den rückwirkenden Abzug von landwirtschaftlichen beruflichen Verlusten aufgrund einer Naturkatastrophe wie in Artikel 78 § 2 des EStGB 92 erwähnt zu berücksichtigen.
Durch Artikel 4 wird ein Verweis in Bezug auf die Bestimmung der Nettoberufseinkünfte abgeändert. Zurzeit bezieht sich die abgeänderte Bestimmung wortwörtlich nur auf Profite und Entlohnungen, obwohl sie auch auf Gewinne anwendbar ist.
Durch die Artikel 6 und 18 wird ein Satz in Bezug auf die Bestimmung des entsprechenden Fahrzeugs für ein Hybridfahrzeug umformuliert, da die derzeitige Formulierung, die eine Negation enthält, zu Verwirrung führen kann.
Durch die Artikel 8, 9, 15 und 16 Nr. 1 wird im französischen Text der Ausdruck "assurance assistance juridique" durch den Ausdruck "assurance protection juridique" ersetzt, der dem im Gesetzestext verwendeten Ausdruck entspricht.
Mit Artikel 10 soll verhindert werden, dass der Verwaltung bestimmte Informationen übermittelt werden, über die sie bereits verfügt.
Durch die Artikel 11 und 14 werden verschiedene Verweise in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angepasst, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind.
In Artikel 12 werden die Bestimmungen abgeändert, die die doppelte Karte in Bezug auf den Berufssteuervorabzug betreffen, die auf Fälle von Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anwendbar ist, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind.
Mit Artikel 16 Nr. 2 wird eine Korrektur im niederländischen Text angebracht.
Schließlich werden in Artikel 19 die verschiedenen Inkrafttretungsdaten der vorerwähnten Bestimmungen festgelegt und wird in Artikel 20 der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 21 Absatz 1 Nr.5 erster Gedankenstrich, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, - des Artikels 23 § 3, - des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, - des Artikels 57, französischer Text zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, - des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, - des Artikels 129 Absatz 2, - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2019, - des Artikels 266 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, - des Artikels 2755 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, - des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, - des Artikels 27510 Absatz 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom 10. August 2015, - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26.März 2018, - des Artikels 2757 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, - des Artikels 250, - des Artikels 312, - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass lediglich technische Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen beinhaltet und daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.302/3 des Staatsrates vom 16. Dezember 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des KE/EStGB 92 Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2013, werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" im einleitenden Satz und in Nr. 5 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird Nr. 6 wie folgt wieder aufgenommen: "6. während der späteren Besteuerungszeiträume erlittene berufliche Verluste in dem in Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Fall." Art. 4 - In Artikel 7 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 1995, werden die Wörter "Artikeln 27" durch die Wörter "Artikeln 24 bis 27" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Während vorhergehender Besteuerungszeiträume" und den Wörtern "erlittene berufliche Verluste" werden die Wörter "oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während späterer Besteuerungszeiträume" eingefügt.2. Die Wörter "Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" werden durch die Wörter "Artikel 155 desselben Gesetzbuches" ersetzt. Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt.2. Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses] Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17 desselben Erlasses] Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden ist." Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)".
Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 3 Nr.5 werden zwischen den Wörtern "eine Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter "oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt. b) In § 3 Buchstabe c) Nr.7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die Wörter "25 Prozent" ersetzt. c) In § 3 Buchstabe c) Nr.7, so wie sie durch Buchstabe b) abgeändert worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern "der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3 Prozent" eingefügt. d) In § 3 Buchstabe c) Nr.7, so wie sie durch Buchstabe c) abgeändert worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern ", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen" eingefügt. e) In § 3 Buchstabe c) Nr.7, so wie sie durch Buchstabe d) abgeändert worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18 Prozent" ersetzt. f) In § 3 Buchstabe c) Nr.9 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2 Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Prozent folgender Summen entspricht:".
Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29.August 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art.2757 EStGB 92)" wird durch den Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 1 und c) EStGB 92)" ersetzt.2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art.2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt. 3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art.2757 Absatz 3 Buchstabe a) EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)". 4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art.27511 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)".
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen] Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses] Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1 desselben Erlasses] KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019 und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird.
Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar.
Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019 und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar.
Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe f) wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe a) und d) wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe e) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt.
Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM