Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/12/2020
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
20 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse 20 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en
koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 20 december 2020 tot wijziging van diverse koninklijke l'arrêté royal du 20 décembre 2020 modifiant divers arrêtés royaux en
besluiten inzake inkomstenbelastingen (Belgisch Staatsblad van 29 matière d'impôts sur les revenus (Moniteur belge du 29 décembre 2020).
december 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, verschiedene Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, verschiedene
technische Korrekturen am Königlichen Erlass vom 27. August 1993 "zur technische Korrekturen am Königlichen Erlass vom 27. August 1993 "zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992" (nachstehend: Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992" (nachstehend:
KE/EStGB 92), am Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung KE/EStGB 92), am Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und
Rechtsschutzversicherungen und am Königlichen Erlass vom 5. September Rechtsschutzversicherungen und am Königlichen Erlass vom 5. September
2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff
"entsprechendes Fahrzeug" anzubringen. "entsprechendes Fahrzeug" anzubringen.
Infolge des Gutachtens Nr. 68.302/3 der Gesetzgebungsabteilung des Infolge des Gutachtens Nr. 68.302/3 der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates vom 16. Dezember 2020 sind die relevanten Verweise auf die Staatsrates vom 16. Dezember 2020 sind die relevanten Verweise auf die
Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen und die Angleichung der Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen und die Angleichung der
Inkrafttretungsbestimmungen überarbeitet worden. Inkrafttretungsbestimmungen überarbeitet worden.
Durch die Artikel 1, 2 und 13 werden verschiedene Verweise auf Artikel Durch die Artikel 1, 2 und 13 werden verschiedene Verweise auf Artikel
21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) angepasst, wobei 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) angepasst, wobei
dieser Artikel nun in Absätze unterteilt ist. dieser Artikel nun in Absätze unterteilt ist.
Durch die Artikel 3, 5 und 7 werden verschiedene Artikel abgeändert, Durch die Artikel 3, 5 und 7 werden verschiedene Artikel abgeändert,
um den rückwirkenden Abzug von landwirtschaftlichen beruflichen um den rückwirkenden Abzug von landwirtschaftlichen beruflichen
Verlusten aufgrund einer Naturkatastrophe wie in Artikel 78 § 2 des Verlusten aufgrund einer Naturkatastrophe wie in Artikel 78 § 2 des
EStGB 92 erwähnt zu berücksichtigen. EStGB 92 erwähnt zu berücksichtigen.
Durch Artikel 4 wird ein Verweis in Bezug auf die Bestimmung der Durch Artikel 4 wird ein Verweis in Bezug auf die Bestimmung der
Nettoberufseinkünfte abgeändert. Zurzeit bezieht sich die abgeänderte Nettoberufseinkünfte abgeändert. Zurzeit bezieht sich die abgeänderte
Bestimmung wortwörtlich nur auf Profite und Entlohnungen, obwohl sie Bestimmung wortwörtlich nur auf Profite und Entlohnungen, obwohl sie
auch auf Gewinne anwendbar ist. auch auf Gewinne anwendbar ist.
Durch die Artikel 6 und 18 wird ein Satz in Bezug auf die Bestimmung Durch die Artikel 6 und 18 wird ein Satz in Bezug auf die Bestimmung
des entsprechenden Fahrzeugs für ein Hybridfahrzeug umformuliert, da des entsprechenden Fahrzeugs für ein Hybridfahrzeug umformuliert, da
die derzeitige Formulierung, die eine Negation enthält, zu Verwirrung die derzeitige Formulierung, die eine Negation enthält, zu Verwirrung
führen kann. führen kann.
Durch die Artikel 8, 9, 15 und 16 Nr. 1 wird im französischen Text der Durch die Artikel 8, 9, 15 und 16 Nr. 1 wird im französischen Text der
Ausdruck "assurance assistance juridique" durch den Ausdruck Ausdruck "assurance assistance juridique" durch den Ausdruck
"assurance protection juridique" ersetzt, der dem im Gesetzestext "assurance protection juridique" ersetzt, der dem im Gesetzestext
verwendeten Ausdruck entspricht. verwendeten Ausdruck entspricht.
Mit Artikel 10 soll verhindert werden, dass der Verwaltung bestimmte Mit Artikel 10 soll verhindert werden, dass der Verwaltung bestimmte
Informationen übermittelt werden, über die sie bereits verfügt. Informationen übermittelt werden, über die sie bereits verfügt.
Durch die Artikel 11 und 14 werden verschiedene Verweise in Bezug auf Durch die Artikel 11 und 14 werden verschiedene Verweise in Bezug auf
die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angepasst, da die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angepasst, da
in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind.
In Artikel 12 werden die Bestimmungen abgeändert, die die doppelte In Artikel 12 werden die Bestimmungen abgeändert, die die doppelte
Karte in Bezug auf den Berufssteuervorabzug betreffen, die auf Fälle Karte in Bezug auf den Berufssteuervorabzug betreffen, die auf Fälle
von Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anwendbar von Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anwendbar
ist, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. ist, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind.
Mit Artikel 16 Nr. 2 wird eine Korrektur im niederländischen Text Mit Artikel 16 Nr. 2 wird eine Korrektur im niederländischen Text
angebracht. angebracht.
Schließlich werden in Artikel 19 die verschiedenen Schließlich werden in Artikel 19 die verschiedenen
Inkrafttretungsdaten der vorerwähnten Bestimmungen festgelegt und wird Inkrafttretungsdaten der vorerwähnten Bestimmungen festgelegt und wird
in Artikel 20 der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung in Artikel 20 der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung
dieses Erlasses beauftragt. dieses Erlasses beauftragt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 21 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich, ersetzt durch - des Artikels 21 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. April 2014, das Gesetz vom 25. April 2014,
- des Artikels 23 § 3, - des Artikels 23 § 3,
- des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. - des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, Dezember 2017,
- des Artikels 57, französischer Text zuletzt abgeändert durch das - des Artikels 57, französischer Text zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2015, Gesetz vom 18. Dezember 2015,
- des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. - des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, Dezember 2017,
- des Artikels 129 Absatz 2, - des Artikels 129 Absatz 2,
- des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2019, April 2019,
- des Artikels 266 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom - des Artikels 266 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
13. Dezember 2012, 13. Dezember 2012,
- des Artikels 2755 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 23. - des Artikels 2755 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018,
- des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, - des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019,
- des Artikels 27510 Absatz 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom - des Artikels 27510 Absatz 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom
10. August 2015, 10. August 2015,
- des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
2018, 2018,
- des Artikels 2757 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai - des Artikels 2757 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai
2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015,
- des Artikels 250, - des Artikels 250,
- des Artikels 312, - des Artikels 312,
- des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember
2016; 2016;
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49; steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und
Rechtsschutzversicherungen; Rechtsschutzversicherungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung
des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug"; des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass lediglich technische In der Erwägung, dass vorliegender Erlass lediglich technische
Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen beinhaltet und daher Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen beinhaltet und daher
an sich keine budgetären Auswirkungen hat; an sich keine budgetären Auswirkungen hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.302/3 des Staatsrates vom 16. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.302/3 des Staatsrates vom 16. Dezember
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des KE/EStGB 92 KAPITEL 1 - Abänderungen des KE/EStGB 92
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 2 des KE/EStGB Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 2 des KE/EStGB
92 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 21 92 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 21
Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. September 2013, werden die Wörter "Artikel Königlichen Erlass vom 21. September 2013, werden die Wörter "Artikel
21 Nr. 5" im einleitenden Satz und in Nr. 5 durch die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" im einleitenden Satz und in Nr. 5 durch die Wörter "Artikel
21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird Nr. 6 wie folgt wieder Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird Nr. 6 wie folgt wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"6. während der späteren Besteuerungszeiträume erlittene berufliche "6. während der späteren Besteuerungszeiträume erlittene berufliche
Verluste in dem in Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Verluste in dem in Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten
Fall." Fall."
Art. 4 - In Artikel 7 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - In Artikel 7 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, werden die Wörter "Artikeln Königlichen Erlass vom 1. September 1995, werden die Wörter "Artikeln
27" durch die Wörter "Artikeln 24 bis 27" ersetzt. 27" durch die Wörter "Artikeln 24 bis 27" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "Während vorhergehender Besteuerungszeiträume" 1. Zwischen den Wörtern "Während vorhergehender Besteuerungszeiträume"
und den Wörtern "erlittene berufliche Verluste" werden die Wörter und den Wörtern "erlittene berufliche Verluste" werden die Wörter
"oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 "oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
erwähnten Fall, während späterer Besteuerungszeiträume" eingefügt. erwähnten Fall, während späterer Besteuerungszeiträume" eingefügt.
2. Die Wörter "Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" 2. Die Wörter "Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992"
werden durch die Wörter "Artikel 155 desselben Gesetzbuches" ersetzt. werden durch die Wörter "Artikel 155 desselben Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den
Königlichen Erlass vom 5. September 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. September 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 1. Die Wörter "Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9
und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten
Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug
wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs
bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht
erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den
Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt. Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt.
2. Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 2. Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz
9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter
"Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § "Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 §
1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während
des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden
Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche
Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches
1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während 1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während
eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78 eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines
späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene
berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben
Gesetzbuches" ersetzt. Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von
Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses] Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses]
Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17 Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung "Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung
von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992
von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden
Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie
in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden
ist." ist."
Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August
2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs "Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)". (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)".
Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März
2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April 2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April
2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August
2019, wird wie folgt abgeändert: 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 3 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "eine a) In § 1 Absatz 3 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "eine
Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter
"oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt. "oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt.
b) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch b) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch
die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die
Wörter "25 Prozent" ersetzt. Wörter "25 Prozent" ersetzt.
c) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe b) abgeändert c) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe b) abgeändert
worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern
"der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches "der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches
bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die
in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3 in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3
Prozent" eingefügt. Prozent" eingefügt.
d) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe c) abgeändert d) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe c) abgeändert
worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent"
ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern
", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen" ", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen"
eingefügt. eingefügt.
e) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe d) abgeändert e) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe d) abgeändert
worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18 worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18
Prozent" ersetzt. Prozent" ersetzt.
f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 9 wird der einleitende Satz wie folgt f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 9 wird der einleitende Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen "9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen
Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2 Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2
Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten
Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3 Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3
Buchstabe b) Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Buchstabe b) Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12
Prozent folgender Summen entspricht:". Prozent folgender Summen entspricht:".
Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel
21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1
Nr. 5" ersetzt. Nr. 5" ersetzt.
Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018,
13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: 13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 EStGB 92)" wird durch den 1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 EStGB 92)" wird durch den
Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 1 und Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 1 und
c) EStGB 92)" ersetzt. c) EStGB 92)" ersetzt.
2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird 2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird
durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b)
Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt. Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt.
3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3
Buchstabe a) EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 Buchstabe a) EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1
EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)". "57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)".
4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511
EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB
92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)". "63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)".
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017
zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und
Rechtsschutzversicherungen Rechtsschutzversicherungen
Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des
Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel
323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen,
individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen] individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen]
Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2
Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2 Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1 Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1
desselben Erlasses] desselben Erlasses]
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff
"entsprechendes Fahrzeug" "entsprechendes Fahrzeug"
Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff
"entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 § "entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 §
2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den
Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019 Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019
und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an
Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar
2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden
sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des
Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird. Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird.
Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr
2019 anwendbar. 2019 anwendbar.
Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019 Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019
und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen
anwendbar. anwendbar.
Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem
Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf Artikel 12 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe f) wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die Artikel 12 Buchstabe f) wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die
ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf Artikel 12 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe a) und d) wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist Artikel 12 Buchstabe a) und d) wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist
auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen
anwendbar. anwendbar.
Artikel 12 Buchstabe e) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf Artikel 12 Buchstabe e) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den
Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung
des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt.
Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
^