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Koninklijk besluit tot wijziging van diverse koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
20 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van diverse | 20 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant divers arrêtés royaux en |
koninklijke besluiten inzake inkomstenbelastingen. - Duitse vertaling | matière d'impôts sur les revenus. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 december 2020 tot wijziging van diverse koninklijke | l'arrêté royal du 20 décembre 2020 modifiant divers arrêtés royaux en |
besluiten inzake inkomstenbelastingen (Belgisch Staatsblad van 29 | matière d'impôts sur les revenus (Moniteur belge du 29 décembre 2020). |
december 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern | Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, verschiedene | Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, verschiedene |
technische Korrekturen am Königlichen Erlass vom 27. August 1993 "zur | technische Korrekturen am Königlichen Erlass vom 27. August 1993 "zur |
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992" (nachstehend: | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992" (nachstehend: |
KE/EStGB 92), am Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung | KE/EStGB 92), am Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung |
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf | von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf |
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und | Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und |
Rechtsschutzversicherungen und am Königlichen Erlass vom 5. September | Rechtsschutzversicherungen und am Königlichen Erlass vom 5. September |
2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff | 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff |
"entsprechendes Fahrzeug" anzubringen. | "entsprechendes Fahrzeug" anzubringen. |
Infolge des Gutachtens Nr. 68.302/3 der Gesetzgebungsabteilung des | Infolge des Gutachtens Nr. 68.302/3 der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates vom 16. Dezember 2020 sind die relevanten Verweise auf die | Staatsrates vom 16. Dezember 2020 sind die relevanten Verweise auf die |
Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen und die Angleichung der | Rechtsgrundlage in den Erwägungsgründen und die Angleichung der |
Inkrafttretungsbestimmungen überarbeitet worden. | Inkrafttretungsbestimmungen überarbeitet worden. |
Durch die Artikel 1, 2 und 13 werden verschiedene Verweise auf Artikel | Durch die Artikel 1, 2 und 13 werden verschiedene Verweise auf Artikel |
21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) angepasst, wobei | 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) angepasst, wobei |
dieser Artikel nun in Absätze unterteilt ist. | dieser Artikel nun in Absätze unterteilt ist. |
Durch die Artikel 3, 5 und 7 werden verschiedene Artikel abgeändert, | Durch die Artikel 3, 5 und 7 werden verschiedene Artikel abgeändert, |
um den rückwirkenden Abzug von landwirtschaftlichen beruflichen | um den rückwirkenden Abzug von landwirtschaftlichen beruflichen |
Verlusten aufgrund einer Naturkatastrophe wie in Artikel 78 § 2 des | Verlusten aufgrund einer Naturkatastrophe wie in Artikel 78 § 2 des |
EStGB 92 erwähnt zu berücksichtigen. | EStGB 92 erwähnt zu berücksichtigen. |
Durch Artikel 4 wird ein Verweis in Bezug auf die Bestimmung der | Durch Artikel 4 wird ein Verweis in Bezug auf die Bestimmung der |
Nettoberufseinkünfte abgeändert. Zurzeit bezieht sich die abgeänderte | Nettoberufseinkünfte abgeändert. Zurzeit bezieht sich die abgeänderte |
Bestimmung wortwörtlich nur auf Profite und Entlohnungen, obwohl sie | Bestimmung wortwörtlich nur auf Profite und Entlohnungen, obwohl sie |
auch auf Gewinne anwendbar ist. | auch auf Gewinne anwendbar ist. |
Durch die Artikel 6 und 18 wird ein Satz in Bezug auf die Bestimmung | Durch die Artikel 6 und 18 wird ein Satz in Bezug auf die Bestimmung |
des entsprechenden Fahrzeugs für ein Hybridfahrzeug umformuliert, da | des entsprechenden Fahrzeugs für ein Hybridfahrzeug umformuliert, da |
die derzeitige Formulierung, die eine Negation enthält, zu Verwirrung | die derzeitige Formulierung, die eine Negation enthält, zu Verwirrung |
führen kann. | führen kann. |
Durch die Artikel 8, 9, 15 und 16 Nr. 1 wird im französischen Text der | Durch die Artikel 8, 9, 15 und 16 Nr. 1 wird im französischen Text der |
Ausdruck "assurance assistance juridique" durch den Ausdruck | Ausdruck "assurance assistance juridique" durch den Ausdruck |
"assurance protection juridique" ersetzt, der dem im Gesetzestext | "assurance protection juridique" ersetzt, der dem im Gesetzestext |
verwendeten Ausdruck entspricht. | verwendeten Ausdruck entspricht. |
Mit Artikel 10 soll verhindert werden, dass der Verwaltung bestimmte | Mit Artikel 10 soll verhindert werden, dass der Verwaltung bestimmte |
Informationen übermittelt werden, über die sie bereits verfügt. | Informationen übermittelt werden, über die sie bereits verfügt. |
Durch die Artikel 11 und 14 werden verschiedene Verweise in Bezug auf | Durch die Artikel 11 und 14 werden verschiedene Verweise in Bezug auf |
die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angepasst, da | die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angepasst, da |
in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. | in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. |
In Artikel 12 werden die Bestimmungen abgeändert, die die doppelte | In Artikel 12 werden die Bestimmungen abgeändert, die die doppelte |
Karte in Bezug auf den Berufssteuervorabzug betreffen, die auf Fälle | Karte in Bezug auf den Berufssteuervorabzug betreffen, die auf Fälle |
von Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anwendbar | von Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anwendbar |
ist, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. | ist, da in den letzten Jahren neue Fälle hinzugekommen sind. |
Mit Artikel 16 Nr. 2 wird eine Korrektur im niederländischen Text | Mit Artikel 16 Nr. 2 wird eine Korrektur im niederländischen Text |
angebracht. | angebracht. |
Schließlich werden in Artikel 19 die verschiedenen | Schließlich werden in Artikel 19 die verschiedenen |
Inkrafttretungsdaten der vorerwähnten Bestimmungen festgelegt und wird | Inkrafttretungsdaten der vorerwähnten Bestimmungen festgelegt und wird |
in Artikel 20 der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung | in Artikel 20 der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung |
dieses Erlasses beauftragt. | dieses Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 20. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern | Königlicher Erlasse im Bereich Einkommensteuern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 21 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich, ersetzt durch | - des Artikels 21 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. April 2014, | das Gesetz vom 25. April 2014, |
- des Artikels 23 § 3, | - des Artikels 23 § 3, |
- des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017, | Dezember 2017, |
- des Artikels 57, französischer Text zuletzt abgeändert durch das | - des Artikels 57, französischer Text zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2015, | Gesetz vom 18. Dezember 2015, |
- des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017, | Dezember 2017, |
- des Artikels 129 Absatz 2, | - des Artikels 129 Absatz 2, |
- des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
April 2019, | April 2019, |
- des Artikels 266 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | - des Artikels 266 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Dezember 2012, | 13. Dezember 2012, |
- des Artikels 2755 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 23. | - des Artikels 2755 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 23. |
Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, | Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, |
- des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, | - des Artikels 2755 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019, |
- des Artikels 27510 Absatz 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom | - des Artikels 27510 Absatz 6, eingefügt durch das Programmgesetz vom |
10. August 2015, | 10. August 2015, |
- des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März |
2018, | 2018, |
- des Artikels 2757 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai | - des Artikels 2757 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai |
2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, | 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, |
- des Artikels 250, | - des Artikels 250, |
- des Artikels 312, | - des Artikels 312, |
- des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember | - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember |
2016; | 2016; |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49; | steuerrechtlicher Bestimmungen 2019-I, des Artikels 49; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung |
von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf | von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf |
den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und | Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und |
Rechtsschutzversicherungen; | Rechtsschutzversicherungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 zur Abänderung |
des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug"; | des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug"; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass lediglich technische | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass lediglich technische |
Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen beinhaltet und daher | Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen beinhaltet und daher |
an sich keine budgetären Auswirkungen hat; | an sich keine budgetären Auswirkungen hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.302/3 des Staatsrates vom 16. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.302/3 des Staatsrates vom 16. Dezember |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des KE/EStGB 92 | KAPITEL 1 - Abänderungen des KE/EStGB 92 |
Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 2 des KE/EStGB | Artikel 1 - In der Überschrift von Kapitel 1 Abschnitt 2 des KE/EStGB |
92 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 21 | 92 werden die Wörter "Artikel 21 Nr. 5" durch die Wörter "Artikel 21 |
Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 21. September 2013, werden die Wörter "Artikel | Königlichen Erlass vom 21. September 2013, werden die Wörter "Artikel |
21 Nr. 5" im einleitenden Satz und in Nr. 5 durch die Wörter "Artikel | 21 Nr. 5" im einleitenden Satz und in Nr. 5 durch die Wörter "Artikel |
21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | 21 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird Nr. 6 wie folgt wieder | Königlichen Erlass vom 1. September 1995, wird Nr. 6 wie folgt wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"6. während der späteren Besteuerungszeiträume erlittene berufliche | "6. während der späteren Besteuerungszeiträume erlittene berufliche |
Verluste in dem in Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten | Verluste in dem in Artikel 78 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Fall." | Fall." |
Art. 4 - In Artikel 7 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - In Artikel 7 § 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. September 1995, werden die Wörter "Artikeln | Königlichen Erlass vom 1. September 1995, werden die Wörter "Artikeln |
27" durch die Wörter "Artikeln 24 bis 27" ersetzt. | 27" durch die Wörter "Artikeln 24 bis 27" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "Während vorhergehender Besteuerungszeiträume" | 1. Zwischen den Wörtern "Während vorhergehender Besteuerungszeiträume" |
und den Wörtern "erlittene berufliche Verluste" werden die Wörter | und den Wörtern "erlittene berufliche Verluste" werden die Wörter |
"oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | "oder, in dem in Artikel 78 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnten Fall, während späterer Besteuerungszeiträume" eingefügt. | erwähnten Fall, während späterer Besteuerungszeiträume" eingefügt. |
2. Die Wörter "Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" | 2. Die Wörter "Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" |
werden durch die Wörter "Artikel 155 desselben Gesetzbuches" ersetzt. | werden durch die Wörter "Artikel 155 desselben Gesetzbuches" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den | Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses, wieder aufgenommen durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 | 1. Die Wörter "Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 |
und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten | und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten |
Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug | Bedingungen nicht erfüllt," werden durch die Wörter "Hybridfahrzeug |
wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des | wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs | Einkommensteuergesetzbuches 1992" und die Wörter "Hybridfahrzeugs |
bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 | bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht |
erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den | erfüllt" werden durch die Wörter "Hybridfahrzeugs wie erwähnt in den |
Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des | Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestimmt" ersetzt. |
2. Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz | 2. Die Wörter "Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz |
9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter | festgelegten Bedingungen nicht erfüllen," werden durch die Wörter |
"Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § | "Hybridfahrzeuge wie erwähnt in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § |
1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. | 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - In Artikel 63 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während | Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2006, werden die Wörter "Während |
des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden | des Besteuerungszeitraums oder während eines vorhergehenden |
Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche | Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene berufliche |
Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches | Verluste, die aufgrund von Artikel 129 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während | 1992" durch die Wörter "Während des Besteuerungszeitraums, während |
eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78 | eines vorhergehenden Besteuerungszeitraums oder, in dem in Artikel 78 |
§ 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines | § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Fall, während eines |
späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene | späteren Besteuerungszeitraums von einem der Ehepartner erlittene |
berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben | berufliche Verluste, die aufgrund von Artikel 129 desselben |
Gesetzbuches" ersetzt. | Gesetzbuches" ersetzt. |
Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von | Art. 8 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift von |
Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses] | Kapitel 1 Abschnitt 25undecies/7 desselben Erlasses] |
Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17 | Art. 9 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 6318/17 |
desselben Erlasses] | desselben Erlasses] |
Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 10 - Artikel 92 § 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung | "Einrichtungen, die Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung |
von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in | von der Einkommensteuer befreit sind, sind von der Einreichung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden | vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden |
Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie | Aufstellungen für diese Pensionen befreit, wenn bereits eine Karte wie |
in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden | in Artikel 321ter desselben Gesetzbuches erwähnt eingereicht worden |
ist." | ist." |
Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August | Abschnitt 2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August |
2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie | 2006 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2007, wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | "Abschnitt 2bis - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)". | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 27511)". |
Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 12 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April | 2007, 27. Januar 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28. April |
2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August | 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, 13. April 2019 und 29. August |
2019, wird wie folgt abgeändert: | 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 3 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "eine | a) In § 1 Absatz 3 Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "eine |
Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter | Schichtzulage" und den Wörtern "zahlen oder zuerkennen" die Wörter |
"oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt. | "oder eine Systemschifffahrtzulage" eingefügt. |
b) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch | b) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7 werden die Wörter "15,6 Prozent" durch |
die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die | die Wörter "22,8 Prozent" und die Wörter "17,8 Prozent" durch die |
Wörter "25 Prozent" ersetzt. | Wörter "25 Prozent" ersetzt. |
c) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe b) abgeändert | c) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe b) abgeändert |
worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern | worden ist, werden zwischen den Wörtern "25 Prozent" und den Wörtern |
"der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches | "der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches |
bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die | bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen" die Wörter "oder, für die |
in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3 | in Artikel 2755 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 3 |
Prozent" eingefügt. | Prozent" eingefügt. |
d) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe c) abgeändert | d) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe c) abgeändert |
worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" | worden ist, werden die Wörter "3 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" |
ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern | ersetzt und werden zwischen dem Wort "Schichtzulagen" und den Wörtern |
", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen" | ", jedoch ohne Urlaubsgeld" die Wörter "oder Systemschifffahrtzulagen" |
eingefügt. | eingefügt. |
e) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe d) abgeändert | e) In § 3 Buchstabe c) Nr. 7, so wie sie durch Buchstabe d) abgeändert |
worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18 | worden ist, werden die Wörter "6 Prozent" durch die Wörter "18 |
Prozent" ersetzt. | Prozent" ersetzt. |
f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 9 wird der einleitende Satz wie folgt | f) In § 3 Buchstabe c) Nr. 9 wird der einleitende Satz wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen | "9. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen |
Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2 | Betrag, der 0,12 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 2 |
Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten | Buchstabe b) und c) des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten |
Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3 | Arbeitgeber, 1 Prozent oder, für die in Artikel 2757 Absatz 3 |
Buchstabe b) Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 | Buchstabe b) Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 |
Prozent folgender Summen entspricht:". | Prozent folgender Summen entspricht:". |
Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 110 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel | den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2019, werden die Wörter "Artikel |
21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 | 21 Nr. 5" in den Nummern 2 und 4 durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 |
Nr. 5" ersetzt. | Nr. 5" ersetzt. |
Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 14 - Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, | vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015, 19. Juli 2018, |
13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: | 13. April 2019 und 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 EStGB 92)" wird durch den | 1. Der Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 EStGB 92)" wird durch den |
Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 1 und | Code "46 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) Nr. 1 und |
c) EStGB 92)" ersetzt. | c) EStGB 92)" ersetzt. |
2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird | 2. Der Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 4 EStGB 92)" wird |
durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) | durch den Code "54 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 Buchstabe b) |
Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt. | Nr. 2 EStGB 92)" ersetzt. |
3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 | 3. Zwischen dem Code "56 Allgemeine Regel (Art. 2757 Absatz 3 |
Buchstabe a) EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 | Buchstabe a) EStGB 92)" und dem Code "60 Starter (Art. 27510 Absatz 1 |
EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: | EStGB 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)". | "57 Schichtzulagen für Immobilienarbeiten (Art. 2755 § 5 EStGB 92)". |
4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 | 4. Zwischen dem Code "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 |
EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB | EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB |
92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 92)" wird ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)". | "63 Schichtzulagen für Systemschifffahrt (Art. 2755 § 4 EStGB 92)". |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 |
zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf | im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf |
Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und | Hypothekenanleihen, individuelle Lebensversicherungen und |
Rechtsschutzversicherungen | Rechtsschutzversicherungen |
Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des | Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes der Überschrift des |
Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel |
323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den | 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den |
elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, | elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen, |
individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen] | individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen] |
Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 | Art. 16 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 |
Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2 | Absatz 1 und des niederländischen Textes von Artikel 1 § 2 Absatz 2 |
desselben Erlasses] | desselben Erlasses] |
Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1 | Art. 17 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 3/1 |
desselben Erlasses] | desselben Erlasses] |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 |
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff | zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff |
"entsprechendes Fahrzeug" | "entsprechendes Fahrzeug" |
Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 | Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2019 |
zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff | zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf den Begriff |
"entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 § | "entsprechendes Fahrzeug" werden die Wörter "die in den Artikeln 36 § |
2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den | festgelegten Bedingungen nicht erfüllt" durch die Wörter "in den |
Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des | Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung |
Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019 | Art. 19 - Die Artikel 3, 5 und 7 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2019 |
und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an | und sind auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an |
Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar | Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar |
2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden | 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden |
sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des | sind und für die die Anwendung von Artikel 78 § 2 des |
Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird. | Einkommensteuergesetzes 1992 beantragt wird. |
Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr | Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist ab dem Steuerjahr |
2019 anwendbar. | 2019 anwendbar. |
Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. | Die Artikel 6 und 18 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019 | Die Artikel 8, 9 und 15 bis 17 werden wirksam mit 1. September 2019 |
und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen | und sind auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem | Artikel 10 wird wirksam mit 1. Januar 2017 und ist auf die ab diesem |
Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. | Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar. |
Artikel 12 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf | Artikel 12 Buchstabe b) wird wirksam mit 1. Januar 2016 und ist auf |
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 12 Buchstabe f) wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die | Artikel 12 Buchstabe f) wird wirksam mit 1. April 2016 und ist auf die |
ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 12 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf | Artikel 12 Buchstabe c) wird wirksam mit 1. Januar 2018 und ist auf |
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 12 Buchstabe a) und d) wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist | Artikel 12 Buchstabe a) und d) wird wirksam mit 1. Januar 2019 und ist |
auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 12 Buchstabe e) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf | Artikel 12 Buchstabe e) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ist auf |
die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den | Artikel 14 tritt ab dem Steuerjahr in Kraft, das sich auf den |
Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung | Besteuerungszeitraum bezieht, der am zehnten Tag nach Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. | des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt. |
Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 20 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |