gepubliceerd op 11 oktober 2021
Koninklijk besluit tot aanpassing van het KB/WIB 92 ingevolge de invoering van de aftrek van de groepsbijdrage en van de beperking op de aftrek van interesten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
20 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot aanpassing van het KB/WIB 92 ingevolge de invoering van de aftrek van de groepsbijdrage en van de beperking op de aftrek van interesten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 december 2019 tot aanpassing van het KB/WIB 92 ingevolge de invoering van de aftrek van de groepsbijdrage en van de beperking op de aftrek van interesten (Belgisch Staatsblad van 27 december 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung des KE/EStGB 92 infolge der Einführung des Abzugs des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Gesetz vom 25.Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer ist die Einführung zweier neuer Maßnahmen ab dem Steuerjahr 2020 vorgesehen, nämlich des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs. Für beide Maßnahmen wird Ihnen die Festlegung spezifischer Ausführungsbestimmungen übertragen. Mit vorliegendem Entwurf wird folglich die Umsetzung dieser Ausführungsbestimmungen bezweckt, deren Festlegung Ihnen übertragen worden ist.
In diesem Entwurf ist daher Folgendes vorgesehen: - Beschreibung der Kosten und Erträge, die als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden (Ausführung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)), - Beschreibung der Modalitäten für die Nichtberücksichtigung der Zinsen bestimmter Anleihen für die Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten (Ausführung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92), - proportionale Verteilung des in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrags auf die inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil derselben Unternehmensgruppe waren (Ausführung von Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des EStGB 92), - Berechnung des EBITDA der inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe waren (Ausführung von Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 des EStGB 92), - Festlegung des Musters des Zinsabzugsvertrags, der in Artikel 194sexies des EStGB 92 erwähnten Aufstellung und des Musters des Konzernbeitragsvertrags (Ausführung von Artikel 194sexies Absatz 3 des EStGB 92, Artikel 198/1 § 5 des EStGB 92 und Artikel 205/5 § 5 des EStGB 92). Beschreibung der Kosten und Erträge, die als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden In der Begründung zum Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Einkommensteuern lautet der Kommentar zu Artikel 27 wie folgt: "Da in Artikel 2 der Richtlinie [2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts] eine Begriffsbestimmung der Fremdkapitalkosten aufgenommen ist, die umfassender als die im EStGB 92 aufgenommene Begriffsbestimmung der Zinsen ist, da in dieser Begriffsbestimmung auch andere Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, enthalten sind, wird dem König eine Ermächtigung erteilt, diese anderen Kosten in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einzubeziehen. Der König wird von der in der Begriffsbestimmung der Richtlinie aufgenommenen Aufzählung abweichen und diese Kosten in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels nur einbeziehen können, wenn die Gleichwertigkeit mit Zinsen nachgewiesen werden kann. Die Tragweite der Ermächtigung des Königs ist also auf die Präzisierung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Artikels begrenzt und lässt somit nicht zu, dass sonstige Kosten, die wirtschaftlich nicht gleichwertig mit Zinsen sind, in den Anwendungsbereich einbezogen werden." Aus dieser Passage der Begründung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ziel hatte, Ihnen die Möglichkeit zu bieten, für die Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ebenfalls andere Kosten als die gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmten Zinsen als Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen, damit der Anwendungsbereich von Artikel 198/1 des EStGB 92 für diese Kosten dieselbe Tragweite wie für diejenigen hat, die in Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 als Fremdkapitalkosten erwähnt sind.
Fremdkapitalkosten sind in Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 wie folgt bestimmt: "Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich - unter anderem - Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen, gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital".
Jedoch steht diese Begriffsbestimmung nicht allein; sie wurde ursprünglich infolge der Arbeiten entwickelt, die im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) durchgeführt worden sind. Daher wird in den Erwägungen der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 weitgehend auf diese Arbeiten verwiesen: "Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Dies wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf EU-Ebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Außerdem unterstützte er eine wirksame, rasche und koordinierte Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen auf EU-Ebene und vertrat die Auffassung, dass EU-Richtlinien - sofern zweckmäßig - das bevorzugte Mittel zur Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD in der EU sein sollten." Im Abschlussbericht über Aktionspunkt 4 (Limiting Base Erosion Involving Interest Deductions and Other Financial Payments) des BEPS-Aktionsplans in Bezug auf die Beschreibung des Anwendungsbereichs kann Folgendes gelesen werden: "Kapitel 2 - Zinsen und Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlungen 33. Zinskosten werden in den meisten Staaten als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen behandelt, allerdings wendet jeder Staat seinen eigenen Ansatz an, um zu ermitteln, welche Aufwendungen als Zinsaufwendungen einzustufen und damit steuerlich abzugsfähig sind. Dieser Bericht zielt nicht darauf ab, eine Zinsdefinition zu empfehlen, die in allen Staaten für sämtliche steuerliche Zwecke Anwendung finden soll. Es wird auch in Zukunft länderspezifische Unterschiede bezüglich der als abzugsfähige Zinsaufwendungen behandelten Posten geben, und für andere steuerliche Zwecke wie die Quellenbesteuerung werden die Staaten weiterhin ihre eigenen Zinsdefinitionen verwenden. Bei der Identifizierung empfehlenswerter Verfahren für die Gestaltung von Regeln zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist es jedoch von Vorteil, dass die Staaten in Bezug auf die Posten, für die solche Regeln gelten sollten, einen weitgehend konsistenten Ansatz nutzen, was die Rechtssicherheit für die Unternehmen erhöht und einen länderübergreifend kohärenten Ansatz bei der Bekämpfung des Problems gewährleistet. In diesem Kapitel werden daher die Posten behandelt, die Gegenstand einer Best-Practice-Regel zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sein sollten. 34. Nach der einfachsten Definition sind Zinsen die Kosten der Kreditaufnahme.Würde man den Fokus einer Regel jedoch auf ein so schmales Spektrum an Zahlungen beschränken, würde dies drei generelle Probleme aufwerfen: - Die Regel würde nicht der ganzen Bandbreite an Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken Rechnung tragen, denen sich die Staaten im Zusammenhang mit Betriebsausgabenabzügen für Zins- oder zinsähnliche Aufwendungen gegenübersehen. - Sie wäre weniger gerecht, da dadurch Konzerne, die sich in der gleichen wirtschaftlichen Lage befinden, aber andere Arten von Finanzierungsstrukturen nutzen, unterschiedlich behandelt würden. - Ihre Effekte könnten einfach umgangen werden, indem Konzerne Darlehen in andere Arten von Finanzierungsstrukturen umwandeln. 35. Um diese Probleme anzugehen, sollten Regeln zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen, die über Zinsaufwendungen herbeigeführt werden, auf Zinsen für alle Arten von Fremdkapital und auf sonstige Zahlungen, die Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen sind, angewandt werden.Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlungen umfassen Zahlungen, die mit der Finanzierung eines Unternehmens in Zusammenhang stehen und die ermittelt werden, indem im Zeitverlauf ein fester oder variabler Prozentsatz auf einen tatsächlichen oder fiktiven Kapitalbetrag angewandt wird. Eine Regel sollte auch für andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung, einschließlich Abschluss- und Bürgschaftsgebühren, gelten. Dieses Kapitel enthält eine nicht erschöpfende Beispielliste mit Arten von Zahlungen, die unter eine Regel fallen sollten, es bleibt jedoch jedem Staat überlassen, festzulegen, wie sich dies im innerstaatlichen Recht niederschlagen soll, wobei bestehende Definitionen von Zinsaufwendungen und anderen Zahlungen zu berücksichtigen sind. Bei der Entscheidung, ob eine Zahlung Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen ist, sollte der Fokus auf ihrem wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf ihrer rechtlichen Form liegen. 36. Eine Best-Practice-Regel zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch Zinsaufwendungen sollte mithin für folgende Zahlungen gelten: (i) Zinsen für alle Arten von Fremdkapital, (ii) Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlungen und (iii) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung.Diese sollten folgende Aufwendungen einschließen, jedoch nicht auf sie beschränkt sein: - Zahlungen im Rahmen von partiarischen Darlehen; - rechnerische Zinsen für Finanzinstrumente wie Wandelanleihen oder Zero-Bonds; - Beträge im Rahmen alternativer Finanzierungsvereinbarungen wie z.B. islamischen Finanzierungen; - der Finanzierungskostenanteil von Zahlungen für Finanzierungsleasing; - kapitalisierte Zinsen, die im Bilanzwert des entsprechenden Vermögensgegenstands enthalten sind, bzw. Abschreibungen kapitalisierter Zinsen; - Beträge, die gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen Finanzierungsertrag nach den Verrechnungspreisregeln bestimmt werden; - fiktive Zinsbeträge für derivative Finanzinstrumente oder Sicherungsgeschäfte in Verbindung mit der Kreditaufnahme eines Unternehmens; - bestimmte Fremdwährungsgewinne und -verluste aus Krediten und Instrumenten im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung; - Bürgschaftsgebühren für Finanzierungsvereinbarungen; - Abschlussgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme. 37. Es wird anerkannt, dass Fremdwährungsgewinne und -verluste aus Finanzinstrumenten zur Absicherung oder zum Eingehen eines Währungsrisikos im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung Zinsen im Allgemeinen wirtschaftlich nicht gleichzusetzen sind.Es ist jedoch möglich, dass ein Staat wünscht, einige oder alle Fremdwährungsgewinne und -verluste aus diesen Instrumenten, den inländischen Steuervorschriften entsprechend und zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Logik des Währungsrisikos, als Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Aufwendungen zu behandeln. 38. In diesem Bericht ist der Begriff Zinsaufwendungen, sofern sich aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes ergibt, auch auf Beträge zu beziehen, die Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen sind. Desgleichen sind dort, wo der Bericht auf die Zinserträge eines Konzerns oder eines Unternehmens Bezug nimmt, auch Erträge gemeint, die der Definition und den Beispielen in diesem Kapitel zufolge Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen sind. 39. Der Best-Practice-Ansatz bezieht sich nicht auf Zahlungen, die keine Zinsen sind, Zinsen wirtschaftlich nicht gleichzusetzen sind bzw.nicht im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung anfallen. Daher sollten die in diesem Bericht dargelegten Regeln die Betriebsausgabenabzüge für Posten wie die Folgenden im Allgemeinen nicht begrenzen: - Fremdwährungsgewinne und -verluste aus monetären Positionen, die nicht mit der Mittelbeschaffung in Zusammenhang stehen; - Beträge für derivative Finanzinstrumente oder Sicherungsgeschäfte, die nicht mit Darlehen in Zusammenhang stehen, zum Beispiel Rohstoffderivate; - Abzinsungen von Rückstellungen, die sich nicht auf Darlehen beziehen; - Zahlungen für operatives Leasing; - Lizenzgebühren; - aufgelaufene Zinsen aus einem Altersvorsorgeplan mit Leistungsprimat. 40. Dem Best-Practice-Ansatz zufolge kann jedoch jede Zahlung (einschließlich der oben angeführten) einer Beschränkung unterliegen, wenn sie Bestandteil einer Gestaltung ist, bei der - insgesamt betrachtet - Beträge anfallen, die Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen sind." Dieses Kapitel ist folglich eine nützliche Ergänzung zu der in Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 aufgenommenen Begriffsbestimmung, da hieraus deutlicher hervorgeht, welche Zahlungen tatsächlich in den Anwendungsbereich einzubeziehen sind oder nicht.
Darüber hinaus wird in dem "Best-Practice-Ansatz", der im oben erwähnten Kapitel beschrieben ist, präzisiert, dass die in der Richtlinie aufgenommene Begriffsbestimmung auf der Grundlage der im belgischen Recht bestehenden Begriffsbestimmungen der beste Ansatz ist und es also nicht angebracht ist, die in der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 enthaltene Begriffsbestimmung direkt in vorliegenden Erlass aufzunehmen.
Da es nicht angebracht ist, Kosten und Erträge, die steuerlich als Zinsen betrachtet werden, ebenfalls als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten, wird anschließend zunächst untersucht, in welchem Maße die Bestandteile der Begriffsbestimmung der Fremdkapitalkosten aus der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 gemäß den Bestimmungen des EStGB 92 bereits als Zinsen bezeichnet werden.
Außerdem wird die Bedeutung bestimmter Bestandteile anhand des Abschlussberichts über Aktionspunkt 4 des BEPS-Aktionsplans verdeutlicht und geregelt, um anschließend eine Begriffsbestimmung - wenn möglich anhand der bestehenden Begriffsbestimmungen aus dem Zivilrecht und dem Steuerrecht - vorzuschlagen, die in den neuen Artikel 734/8 des KE/EStGB 92 aufgenommen wird.
Was Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen betrifft, fallen diese in den Anwendungsbereich von Artikel 19 § 1 Nr. 1 des EStGB 92.
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist weit und umfasst unter anderem Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Darlehen einschließlich Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten in Bezug auf Finanzinstrumente, aus Geldeinlagen und anderen Forderungen. Da diese Zahlungen bereits als Zinsen betrachtet werden, ist es folglich nicht erforderlich, diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Was kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen betrifft, fallen diese im Prinzip in den Anwendungsbereich von Artikel 19 § 2 des EStGB 92 (siehe ebenfalls Kom.ESt 92 Nr. 19/23 fünfter Gedankenstrich). Gemäß Artikel 19 § 2 des EStGB 92 umfassen die Einkünfte festverzinslicher Wertpapiere alle über den Ausgabepreis hinaus gezahlten oder zuerkannten Summen, ob diese Zuerkennung am vertraglich festgelegten Fälligkeitstermin stattfindet oder nicht. Da diese Zahlungen bereits als Zinsen betrachtet werden, ist es folglich nicht erforderlich, diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Was Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, betrifft, muss zwischen einerseits den Fällen, in denen in irgendeiner Weise die Zahlung von Zinsen vorgesehen ist, zum Beispiel durch Erstattung einer höheren Geldsumme, deren Betrag zu Beginn vereinbart wurde, an einem vorherbestimmten Datum oder während eines vereinbarten Zeitraums, und andererseits den Fällen, in denen der Anleger ein Recht an einem Teil des Ertrags bezieht, unterschieden werden. Die ersten Fälle fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 19 §§ 2 und 3 des EStGB 92 und es ist folglich nicht erforderlich, diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten. Die Fälle, in denen der Anleger ein Recht an einem Teil des Ertrags bezieht, müssen auch nicht als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden, da diese Zahlungen eher gleichwertig mit einer Gewinnausschüttung und folglich nicht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Was Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing betrifft, sind diese Finanzierungskosten gemäß dem geltenden Buchhaltungs- und Jahresabschlussrecht im Ergebnis als Finanzaufwendungen oder Finanzerträge aufgenommen und dieser Bestandteil wird auf der Grundlage von Artikel 19 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 steuerlich als Zins bezeichnet. Da dieser Bestandteil bereits als Zins betrachtet wird, ist es folglich nicht erforderlich, diese Finanzierungskosten als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Das Finanzierungsleasing muss vom operativen Leasing unterschieden werden. Das ausschlaggebende Kriterium bei der Unterscheidung in buchhaltungsrechtlicher Hinsicht zwischen dem Finanzierungsleasing und dem operativen Leasing oder der gewöhnlichen Vermietung ist die vollständige oder nicht vollständige Wiederherstellung des vom Leasinggeber investierten Kapitals durch Leistung der vertraglich festgelegten Teilzahlungen durch den Leasingnehmer. Bei einem operativen Leasing werden alle Leasingzahlungen als betriebliche Aufwendungen beziehungsweise betriebliche Erträge gebucht und folglich wird im Prinzip keine getrennte Finanzaufwendung, die steuerlich als Zins betrachtet würde, ausgewiesen.
Angesichts der oben erwähnten Nr. 39 des Abschlussberichts über Aktionspunkt 4 des BEPS-Aktionsplans, in der präzisiert wird, dass Zahlungen für operatives Leasing nicht in den Anwendungsbereich einbezogen werden, ist es nicht erforderlich, diese Zahlungen als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Dies schließt nicht aus, dass bei einer aufgeschobenen oder gestaffelten Leistung der Zahlungen für operatives Leasing ein Zins natürlich vertraglich vorgesehen werden kann. Die Beträge, die in einem solchen Fall zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Zahlungen für operatives Leasing gezahlt werden, kommen in Betracht, um sowohl buchhalterisch als auch steuerlich als Zinsen bezeichnet zu werden.
Was im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen betrifft, ist in Artikel 3:16 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (KE/GesVerGB) Folgendes vorgesehen: "Art. 3:16 - In den Anschaffungswert von immateriellen Anlagen und Sachanlagen dürfen Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum vor der tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Anlagen entfallen.
In den Herstellungspreis von Vorräten und in Ausführung befindlichen Bestellungen dürfen Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie Vorräte oder Bestellungen mit einer Herstellungs- beziehungsweise Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr betreffen und auf den normalen Zeitraum der Herstellung dieser Vorräte beziehungsweise der Ausführung dieser Bestellungen entfallen.
Die Einbeziehung der Zinsaufwendungen für Fremdkapital in den Anschaffungswert von immateriellen Anlagen beziehungsweise Sachanlagen oder Vorräten beziehungsweise in Ausführung befindlichen Bestellungen wird im Anhang unter den Bewertungsregeln vermerkt." Wenn Fremdkapital zur Finanzierung der Bildung einer Anlage gebraucht wird, dürfen die geschuldeten Zinsaufwendungen unter den Bedingungen von Artikel 3:16 des KE/GesVerGB aktiviert werden. Wenn diese Zinsaufwendungen buchhalterisch in die Kosten einbezogen werden, werden diese dann buchhalterisch als Finanzaufwendungen bezeichnet und sie können steuerlich als Zinsen betrachtet werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch auch die Möglichkeit, diese Zinsaufwendungen auf der Grundlage von Artikel 3:16 des KE/GesVerGB zu aktivieren. In diesem Fall werden diese Kosten bei ihrer Abschreibung buchhalterisch als betriebliche Aufwendungen bezeichnet und sie werden steuerlich nicht als Zinsen betrachtet. Da ein solcher Unterschied in der Buchführungsmethode im Prinzip keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung dieser Zinsaufwendungen haben sollte, ist es also angebracht, diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Da die Einbeziehung der Zinsaufwendungen in den Anschaffungswert eines Aktivabestandteils als Folge hat, dass diese Kosten nur im Verhältnis zu der Abschreibung des Aktivabestandteils in das Ergebnis des Besteuerungszeitraums aufgenommen werden, werden diese Abschreibungskosten als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet, aber natürlich nur in dem Maße, wie die Zinsen auf Fremdkapital in den Anschaffungswert dieser Anlage einbezogen werden.
Im vorerwähnten Artikel 3:16 des KE/GesVerGB ist nicht nur die Möglichkeit vorgesehen, die Zinsaufwendung in den Anschaffungswert einer Anlage einzubeziehen, sondern auch die Möglichkeit, die Zinsaufwendung in den Herstellungspreis der Vorräte und in Ausführung befindlichen Bestellungen einzubeziehen. Daher ist es angebracht, auch als Werbungskosten abzugsfähige Verringerungen von Vorräten als Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, zu betrachten. Dies natürlich in dem Maße, wie die Zinsen auf Fremdkapital in Anwendung von Artikel 3:16 des KE/GesVerGB in den Herstellungspreis dieser Vorräte oder in Ausführung befindlichen Bestellungen einbezogen werden.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Kosten nur aktiviert werden können, wenn sie die Bedingungen des vorerwähnten Artikels 3:16 des KE/GesVerGB vollständig erfüllen. Die Steuerneutralität findet nämlich keine Anwendung auf aktivierte Kosten, die bei ihrer Abschreibung die durch das Buchhaltungs- und Jahresabschlussrecht vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. Deshalb ist es angebracht vorzusehen, dass diese Kosten nur in den Anwendungsbereich fallen, wenn die Formbedingungen von Artikel 3:16 des KE/GesVerGB vollständig erfüllt sind.
Was Beträge betrifft, die gegebenenfalls durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, wird auf den Abschlussbericht über die Aktionspunkte 8-10 des BEPS-Aktionsplans in Bezug auf die Verrechnungspreise verwiesen. Die einleitende Zusammenfassung dieses Abschlussberichts enthält auf Seite 11 die folgende Passage: "Die Leitlinien sind ganzheitlich mit anderen Aktionspunkten verknüpft. Wie vorstehend erwähnt, werden diese Leitlinien sicherstellen, dass kapitalstarke Konzerneinheiten, die keinen anderen relevanten wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen ("Cash Boxes"), keinen Anspruch auf überhöhte Gewinne erheben können. Die Gewinne, auf die eine Cash Box Anspruch hat, entsprechen maximal einer risikofreien Rendite. Wenn diese Rendite zudem als Zinszahlung oder Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlung eingestuft wird, so fallen diese ohnehin schon geringen Gewinne auch unter die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen von Aktionspunkt 4." Ziel dieses Abschlussberichts ist es also, unter anderem vorzusehen, dass die Anwendung der Verrechnungspreise nie zur Folge haben kann, dass einem Unternehmen ohne die geringste Substanz höhere Gewinne als die Vergütung für das Risiko der freien Verwendung des Kapitals dieses Unternehmens zugewiesen werden können.
Eine solche Zuweisung von Gewinnen entspricht der Technik, die durch die jüngste Einfügung der CFC-Bestimmung in den EStGB 92 geregelt wird. Diese CFC-Bestimmung ist jedoch strikter als die geltenden Verrechnungspreisregelungen, da in diesem neuen Artikel 185/2 des EStGB 92 bestimmt ist, dass nicht ausgeschüttete Gewinne einer in Betracht kommenden Gesellschaft, die durch Aktiva erzielt werden, die mit den von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, zu Lasten des Steuerpflichtigen besteuert werden. Wenn die ausländische Gesellschaft über keinerlei Substanz verfügt (wie die sogenannte Cash Box) und alle Aufgaben von Entscheidungsträgern vom Steuerpflichtigen ausgeführt werden, werden die Gewinne vollständig in Belgien besteuert, da in solchen Fällen durch Artikel 185/2 des EStGB 92 einer solchen ausländischen Gesellschaft keine Zinsen zugewiesen werden.
Folglich muss nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Verrechnungspreisregelungen in zahlreichen Fällen zu einer Zuweisung von überschüssigen Fremdkapitalkosten an die ausländische Gesellschaft führt, da in vielen dieser Fälle die CFC-Regelung ebenfalls anwendbar ist. Jedoch sind ebenfalls Fälle vorstellbar, in denen die Verrechnungspreisregelungen, jedoch nicht die CFC-Bestimmung, anwendbar sind, wobei die Verrechnungspreise in diesen Fällen auf eine risikofreie Finanzierungsrendite begrenzt werden könnten.
Trotz des begrenzten Anwendungsbereichs ist es trotzdem wünschenswert, eine solche Anwendung der Verrechnungspreisregelungen als Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, zu betrachten.
Was Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens betrifft, wird ihr Anwendungsbereich in Nr. 39 des Abschlussberichts über Aktionspunkt 4 des vorerwähnten BEPS-Aktionsplans verdeutlicht, in der bestimmt ist, dass "Beträge für derivative Finanzinstrumente oder Sicherungsgeschäfte, die nicht mit Darlehen in Zusammenhang stehen, zum Beispiel Rohstoffderivate", nicht in den Anwendungsbereich einbezogen werden müssen.
Im belgischen Steuerrecht ist keine besondere Regel für Derivate oder Hedging-Vereinbarungen vorgesehen. Jedoch sind in bestimmten ausländischen Steuersystemen wohl spezifische Regeln für solche Instrumente vorgesehen.
Zum Beispiel könnte auf Artikel 26 Absatz 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates vom 25. Oktober 2016 über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016) 685 final) verwiesen werden: "Artikel 26 - Sicherungsgeschäfte 1. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten werden wie die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem Grundgeschäft behandelt. Es besteht eine Sicherungsbeziehung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) die Sicherungsbeziehung wurde förmlich bestimmt und vorher dokumentiert; (b) es wird von einer hohen Wirksamkeit der Sicherung ausgegangen, und die Wirksamkeit ist verlässlich bestimmbar." Falls das Steuersystem eine steuerliche Behandlung der Gewinne und Verluste aus Derivaten umfasst, die der im vorerwähnten Artikel 26 beschriebenen Behandlung ähnelt, wodurch diese Gewinne und Verluste dieselbe steuerliche Behandlung wie das Grundgeschäft erfahren, werden Gewinne und Verluste aus dem Derivat, die das Risiko einer Erhöhung des Marktzinssatzes ausgleichen, falls das Grundgeschäft zum Beispiel die Verschuldung eines Unternehmens ist, die durch Darlehen gedeckt wird, auf die der derzeit geltende Marktzinssatz anwendbar ist, logischerweise steuerlich (fiktiv) ebenfalls als Zinsen betrachtet und sie erfahren aus diesem Grund dieselbe steuerliche Behandlung wie die vorerwähnten Zinsen. Deshalb werden solche Gewinne und Verluste ebenfalls bei der Berechnung der überschüssigen Fremdkapitalkosten berücksichtigt.
Im belgischen Steuersystem sind solche Regeln jedoch nicht vorhanden.
Gewinne und Verluste aus solchen Derivaten sind unabhängig von dem Grundgeschäft bereits als berufliche Gewinne oder berufliche Verluste einbezogen. Deshalb werden im belgischen Steuersystem solche Gewinne oder Verluste derzeit nicht fiktiv als Zinsen betrachtet. Es ist also nicht erforderlich, diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Was bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital betrifft, wird ihr Anwendungsbereich in der oben erwähnten Nr. 39 des Abschlussberichts über Aktionspunkt 4 des BEPS-Aktionsplans verdeutlicht, in der bestimmt ist, dass "Fremdwährungsgewinne und -verluste aus monetären Positionen, die nicht mit der Mittelbeschaffung in Zusammenhang stehen", nicht in den Anwendungsbereich einbezogen werden müssen.
Dies ist in Nr. 37 derselben Unterlage noch näher erläutert: "37. Es wird anerkannt, dass Fremdwährungsgewinne und -verluste aus Finanzinstrumenten zur Absicherung oder zum Eingehen eines Währungsrisikos im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung Zinsen im Allgemeinen wirtschaftlich nicht gleichzusetzen sind. Es ist jedoch möglich, dass ein Staat wünscht, einige oder alle Fremdwährungsgewinne und -verluste aus diesen Instrumenten, den inländischen Steuervorschriften entsprechend und zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Logik des Währungsrisikos, als Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Aufwendungen zu behandeln." Wechselkursgewinne und -verluste werden steuerlich nicht als Zinsen betrachtet. Im Abschlussbericht wird präzisiert, dass solche Gewinne und Verluste in den meisten Fällen wirtschaftlich nicht gleichwertig mit Zinsen sind. Deshalb ist es nicht wünschenswert, alle Wechselkursgewinne und -verluste in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
Folglich wird davon ausgegangen, dass Wechselkursgewinne und -verluste nur wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, wenn sie sich aus der Zahlung von Zinsen in Ausführung eines Darlehensvertrags ergeben.
Was Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital betrifft, werden diese steuerlich nicht als Zinsen betrachtet.
Unter dem Begriff "Garantiegebühren" sind im Allgemeinen die Gebühren zu verstehen, die der Bank aufgrund der Bildung einer Bankgarantie im Auftrag des Steuerpflichtigen geschuldet werden, wobei mit dieser Bankgarantie Drittbegünstigte einer Transaktion vor der Nichtzahlung geschützt werden.
Da die Bildung einer Bankgarantie wirtschaftlich gleichwertig mit der Eröffnung eines (nicht verwendeten) Kredits ist, können solche Garantiegebühren wirtschaftlich mit Zinsen gleichgesetzt werden, so dass es daher angebracht ist, diese Gebühren ebenfalls in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
Unter dem Begriff "Vermittlungsgebühren" sind im Allgemeinen die Gebühren zu verstehen, die ein Finanzinstitut für die Aufnahme einer Anleihe oder die Eröffnung eines Kredits in Rechnung stellt. Die Fakturierung solcher Gebühren ist jedoch nicht das Vorrecht von Finanzinstituten. Andere Gläubiger (und folglich auch Gesellschaften innerhalb der Gruppe) können bei der Aufnahme einer Anleihe ebenfalls die Zahlung ähnlicher Gebühren vertraglich vorsehen. Solche Gebühren haben mit Zinsen gemeinsam, dass sie eine Vergütung für die Bereitstellung von Kapital sind; deshalb können sie sich im Prinzip untereinander ersetzen lassen. Aus diesem Grund ist es ebenso angebracht, solche Gebühren ebenfalls als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen zu betrachten.
Was die Auslegung der Wörter "einschließlich - unter anderem -" betrifft, wird vorgeschlagen, auf spezifische Bestimmungen des belgischen Buchhaltungs- und Jahresabschlussrechts zu verweisen, die Unternehmen verpflichten, bestimmte Kosten oder Erträge, die eine gewisse Gleichwertigkeit mit Zinsen aufweisen, auf einem getrennten Konto zu buchen, ohne sie jedoch steuerlich als Zinsen zu bezeichnen.
Der Diskont auf unverzinsliche oder außergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen und Verbindlichkeiten, der in den Artikeln 3:45 beziehungsweise 3:55 des KE/GesVerGB erwähnt ist, weist eine gewisse Gleichwertigkeit mit Zinsen auf.
Im Buchhaltungsrecht wird in der Tat davon ausgegangen, dass bei einer unverzinslichen Forderung oder einer außergewöhnlich niedrig verzinslichen Forderung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ein Zins im Nennwert der Forderung implizit enthalten ist. Folglich wird bei der Buchung einer solchen Forderung der Nennwert dieser Forderung in eine Hauptsumme, die unverzüglich in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden darf, und in einen Zinsbestandteil (den Diskont), der pro rata temporis in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden muss und in der Zwischenzeit vorläufig auf einem Wartekonto erfasst werden muss, aufgeteilt.
Aufgrund der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit Zinsen wird der Teil dieses Diskonts, der in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen wird oder als Werbungskosten abzugsfähig ist, als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet.
Anschließend wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, auch andere Formen von Vergütungen, die weder Zinsen noch andere Kosten oder Erträge sind, die in vorliegendem Entwurf namentlich als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen beschrieben werden, als Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, zu betrachten.
Diese Möglichkeit wird erst nach Erhalt einer Vorabentscheidung geboten, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass dieser sich auf eine Vergütung bezieht, die wirtschaftlich gesehen eine Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital an einen Dritten darstellt.
In einem internationalen Zusammenhang ist es durchaus vorstellbar, dass ein und dieselbe Verrichtung eine unterschiedliche Bezeichnung beim Begünstigten einerseits und beim Schuldner andererseits erhält, wenn aufgrund des Territorialitätsprinzips unterschiedliche steuerrechtliche Regeln auf diesen Begünstigten und auf diesen Schuldner anwendbar sind.
Die Möglichkeit einer solchen Verzerrung in einem rein belgischen Kontext entspräche jedoch nicht dem Geist des BEPS-Aktionsplans und seiner Umsetzung in der vorerwähnten Richtlinie (UE) 2016/1164.
Deshalb ist ausdrücklich vorgesehen, dass Vergütungen, die keine Zinsen sind und in vorliegendem Erlass nicht namentlich beschrieben werden, nur als Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, betrachtet werden können, wenn diese Bezeichnung sowohl für den Begünstigten als auch für den Schuldner anwendbar ist.
Absicht ist es nicht, zu ermöglichen, dass ein und dieselbe Vergütung eine unterschiedliche Bezeichnung für den Begünstigten und für den Schuldner erhält, falls beide Personen in den Anwendungsbereich der belgischen Einkommensteuern fallen.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Steuerpflichtiger verschiedenen anderen in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen Vergütungen schuldet, die objektiv dieselben Merkmale aufweisen, aber von denen eine Vergütung infolge einer dem Begünstigten der Vergütung gegenüber gefassten Vorabentscheidung als Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, bezeichnet wird, während die anderen Vergütungen der gleichen Art in Ermangelung einer solchen Vorabentscheidung nicht als Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, betrachtet werden.
Da es nur im Interesse des Begünstigten dieser Kosten liegt, dass diese als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden, muss eine obligatorische Identifizierung vorgesehen werden, sodass der Schuldner dieser Kosten, der die Bezeichnung dieser Kosten vertraglich angenommen hat, leicht identifiziert werden kann und es leichter wird nachzuprüfen, ob er seinen Erklärungspflichten korrekt nachgekommen ist.
Beschreibung der Modalitäten für die Nichtberücksichtigung der Zinsen bestimmter Anleihen Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 lautet wie folgt: "Werden die vom König festgelegten Modalitäten eingehalten, werden die Zinsen auf folgende Anleihen bei der Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt: - Anleihen, für die der Steuerpflichtige nachgewiesen hat, dass der Vertrag vor dem 17. Juni 2016 geschlossen wurde, und die seit diesem Datum keine grundlegenden Änderungen erfahren haben, - Anleihen, die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind." Mit vorliegendem Entwurf wird folglich die Festlegung der praktischen Modalitäten bezweckt, die eingehalten werden müssen, bevor die vorerwähnten Anleihen von der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossen werden.
Vor jeglichem Ausschluss dieser Anleihen müssen die notwendigen Angaben der Erklärung als Anlage beigefügt werden, was die Überprüfung der Einhaltung der durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erleichtert.
Was die vor dem 17. Juni 2016 aufgenommenen Anleihen betrifft, müssen folgende Angaben der Erklärung als Anlage beigefügt werden: - Modalitäten des Darlehensvertrags, mit Namen der Parteien, Zinssatz, Laufzeit und aufgenommenem Betrag, - Datum, an dem der Darlehensvertrag geschlossen worden ist, - Datum und Beschreibung der Änderungen, die diese Anleihe seit dem Abschluss des im ersten Gedankenstrich erwähnten Vertrags erfahren hat, ob diese grundlegend sind oder nicht, - Bestätigung, dass keine der Änderungen, die ab dem 17. Juni 2016 vorgenommen worden sind, grundlegend ist, - Betrag der Zinsen (gegebenenfalls sonstige Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, einbegriffen) wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnt, der in Ausführung des vorerwähnten Vertrags im Besteuerungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt worden ist oder in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen worden ist.
Was Anleihen betrifft, die in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, müssen folgende Angaben der Erklärung als Anlage beigefügt werden: - Beschreibung des Inhalts des Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft, - Bestätigung, dass das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben worden ist, - Bestätigung, dass das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt, die mit diesem Projekt verbundenen Fremdkapitalkosten, die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva und die durch dieses Projekt erzielten Gewinne alle in der Europäischen Union gelegen sind, - Betrag der Zinsen (gegebenenfalls Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, einbegriffen) wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnt, der in Ausführung dieses Darlehens im Besteuerungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt worden ist oder in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen worden ist.
Für die im zweiten beziehungsweise dritten Gedankenstrich erwähnten Angaben reicht zunächst eine ehrenwörtliche Erklärung aus. Bei einer gründlicheren Untersuchung ist in vorliegendem Entwurf vorgesehen, dass die notwendigen Belege vom Steuerpflichtigen verlangt werden können.
Festlegung des EBITDA, falls der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe ist, der mindestens eine in Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 erwähnte Gesellschaft oder Niederlassung angehört Der Entwurf, der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden war, umfasste ursprünglich einen Artikel, in dem zwei Begriffsbestimmungen aufgenommen waren, um den Wörtern "Gruppenmitglied" und "Besteuerungszeitraum" eine autonome Bedeutung zu geben. Infolge des Gutachtens Nr. 66.449/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019 wurden diese Begriffsbestimmungen von dem Entwurf, der dem König vorgelegt wird, ausgeschlossen. Der Entfernung dieser Begriffsbestimmungen ist in vorliegendem Entwurf abgeholfen worden, indem in den anderen Artikeln auf die Gruppenmitglieder verwiesen wird, die in Artikel 198/1 des EStGB 92 - genauer in § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich dieses Artikels - erwähnt sind. Der im vorerwähnten Gutachten enthaltenen Empfehlung, auf die "Unternehmensgruppe" wie in Artikel 2 § 1 Nr. 5/1 des EStGB 92 bestimmt zu verweisen, ist nicht gefolgt worden, da diese Begriffsbestimmung angesichts des Ziels des Gesetzgebers, nur die nicht von der Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ausgeschlossenen belgischen Mitglieder der betreffenden Unternehmensgruppe zu berücksichtigen, zu weit gefasst ist.
Infolge des vorerwähnten Gutachtens des Staatsrates werden diese Begriffsbestimmungen also durch Verweise auf Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des EStGB 92 ersetzt, jedoch bleibt die Notwendigkeit einer angemessenen Begriffsbestimmung der Mitglieder einer belgischen Gruppe bestehen. Diese angemessene Begriffsbestimmung kann nur vom Gesetzgeber vorgesehen werden. In der Zwischenzeit müssen die geltenden Gesetzesbestimmungen in einer Weise ausgelegt werden, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie steht. Demzufolge muss die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 erwähnte Gruppe objektiv bestimmt werden können und darf ihre Begriffsbestimmung nicht je nach der Perspektive jeder einzelnen Gesellschaft, die Teil dieser Gruppe ist, unterschiedlich sein.
Deshalb steht Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 des EStGB 92 nur in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164, wenn die in dieser Bestimmung aufgenommenen Teilnahmebedingungen aus der Perspektive jeder in Belgien ansässigen Gesellschaft oder Niederlassung, die Teil dieser Gruppe ist, erfüllt sind. Dies ist insbesondere wichtig, falls die verschiedenen Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, ihr Geschäftsjahr zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt abschließen. In diesem Fall müssen die betreffenden Gesellschaften fortlaufend verbunden sein, und zwar nicht nur in dem Besteuerungszeitraum, der an das Steuerjahr X einer Gesellschaft gebunden ist, sondern auch in dem Besteuerungszeitraum, der an dasselbe Steuerjahr einer Gesellschaft gebunden ist, die das Geschäftsjahr an einem anderen Datum als die erste Gesellschaft abschließt und Teil derselben Gruppe wie diese ist.
Die in vorliegendem Entwurf vorgesehenen Anpassungen des EBITDA haben zum Ziel, ein gleiches Ergebnis zu erreichen, falls die Gruppe tatsächlich eine Konsolidierung vornimmt. Was das EBITDA betrifft, wird dies durch Neutralisierung der (innerbelgischen) Transaktionen innerhalb der Gruppe und gegebenenfalls durch Verringerung um das negative EBITDA bestimmter Gruppenmitglieder erreicht.
Was die Neutralisierung der Transaktionen innerhalb der Gruppe betrifft, muss jedoch die Tatsache berücksichtigt werden, dass nicht jede Transaktion innerhalb der Gruppe dieselben Auswirkungen auf das EBITDA hat. Diese Berichtigungen müssen also die Transaktionen innerhalb der Gruppe durch Gegenbuchung neutralisieren, aber dies darf nur in dem Maße erfolgen, wie diese Transaktionen tatsächlich Auswirkungen auf das EBITDA gehabt haben.
Angenommen, der Steuerpflichtige hat zum Beispiel eine Vergütung in Ausführung des Konzernbeitragsvertrags gezahlt, die gemäß Artikel 198 § 1 Nr. 16 des EStGB 92 als nicht zugelassene Ausgabe betrachtet wird.
Die Zahlung dieser Vergütung belastet das Buchführungsergebnis der Gesellschaft und ermöglicht eine Verringerung der Rücklagen. Diese Verringerung der Rücklagen wird jedoch infolge der verhältnismäßigen Erhöhung der nicht zugelassenen Ausgaben neutralisiert. Deshalb ist die Zahlung einer solchen Vergütung für das EBITDA des Steuerpflichtigen unbedeutend. Diese Transaktion muss also nicht neutralisiert werden.
Auf der Einnahmenseite kann auf den Erhalt einer Dividende, die für den DBE-Abzug berücksichtigt wird, verwiesen werden. Der Erhalt dieser Dividende hat auch keine Auswirkungen auf das EBITDA; aus diesem Grund muss dieser Erhalt auch nicht neutralisiert werden.
Um gewährleisten zu können, dass die Summe der EBITDA-Beträge der verschiedenen Gruppenmitglieder in allen Fällen den konsolidierten EBITDA-Betrag nicht übersteigt, muss vorgesehen werden, dass ein negativer EBITDA-Betrag einer bestimmten inländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung, die Teil einer Gruppe ist, in irgendeiner Weise mit den positiven EBITDA-Beträgen der anderen inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen, die Teil derselben Gruppe sind, verrechnet wird. In vorliegendem Entwurf wird daher ebenfalls vorgeschlagen, dass in solchen Fällen der negative EBITDA-Betrag auf die anderen inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen je nach der Höhe des positiven EBITDA-Betrags jeder dieser Gesellschaften und Niederlassungen verteilt wird.
In dem Entwurf, der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden war, war ursprünglich vorgesehen, dass das EBITDA auf einem gesonderten Formular angegeben werden muss, wobei die daraus hervorgehende Mitwirkungspflicht zur Folge hätte, dass das EBITDA in Ermangelung einer Mitwirkung auf null herabgesetzt würde. Darüber hinaus war vorgesehen, dass diese Herabsetzung auf null zur Folge hätte, dass kein anderes Gruppenmitglied den EBITDA-Betrag festlegen könnte.
In dem Entwurf, der Ihnen vorgelegt wird, wird infolge des vorerwähnten Gutachtens des Staatsrates dagegen die Möglichkeit eines Verzichts auf die Festlegung des EBITDA beibehalten, ohne dass dies jedoch mit irgendeiner Mitwirkungspflicht einhergeht. Die gewöhnlichen Regeln in Bezug auf die Beweislast bleiben also anwendbar. Außerdem kann nur auf die Festlegung verzichtet werden, wenn die gesamte Gruppe ihre diesbezügliche Zustimmung gegeben hat. Somit wird vermieden, dass die von einem Mitglied getroffene Wahl Folgen für die anderen Mitglieder hat.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Wahl, die Möglichkeit eines Verzichts auf die Festlegung des EBITDA beizubehalten, geht aus der Tatsache hervor, dass in zahlreichen Fällen viele kleine Gruppen kein Interesse an der Berechnung des EBITDA-Betrags haben, zum Beispiel, weil das erwartete konsolidierte EBITDA unter 10.000.000 EUR liegt.
Mit der vorliegenden Bestimmung wird also kein anderer Zweck verfolgt als diesen Gruppen, die kein Interesse an der Berechnung des EBITDA haben, den Verwaltungsaufwand, der sich unvermeidlich aus dieser Berechnung ergibt, zu ersparen. Der Vorteil für diese Gruppen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist nicht nur, dass sie von dem mit der Festlegung dieses Betrags verbundenen Verwaltungsaufwand befreit werden, sondern auch dass sie von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die in Artikel 734/12 § 2 des KE/EStGB 92 (wie durch vorliegenden Entwurf eingefügt) erwähnt ist und darin besteht, den in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrag auf die Gruppenmitglieder gleichmäßig zu verteilen (siehe ebenfalls weiter unten).
Da diese überarbeitete Bestimmung in keiner Weise das Recht der Steuerpflichtigen, die tatsächlich ein Interesse an der Berechnung des EBITDA haben, mehr gefährden kann, verliert die Bestimmung im Entwurf ihren wesentlichen Charakter, wodurch diese Bestimmung wieder in Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip steht.
Proportionale Verteilung des in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrags auf die inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil derselben Unternehmensgruppe waren In Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des EStGB 92 ist vorgesehen, dass der Mindestbetrag von 3.000.000 EUR proportional auf die in Belgien ansässigen Mitglieder der Unternehmensgruppe verteilt wird.
Für die proportionale Verteilung ist folgenden Erwägungen Rechnung getragen worden: - In Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 des EStGB 92 ist vorgesehen, dass jeder Steuerpflichtige für den Grenzbetrag den höchsten Betrag unter entweder 30 Prozent des EBITDA oder dem von Ihnen festgelegten proportionalen Anteil des Betrags von 3.000.000 EUR berücksichtigt.
Demzufolge ist es durchaus möglich, dass innerhalb der Gruppe für manche Mitglieder der Grenzbetrag dem in Artikel 198 § 3 Absatz 1 Buchstabe b) des EStGB 92 erwähnten Betrag und für andere dem in vorliegendem Entwurf vorgesehenen proportionalen Anteil des in Artikel 198 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrags entspricht. - In Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts ist bestimmt, dass bei einer konsolidierten Anwendung der Maßnahme der Mindestbetrag von 3.000.000 EUR für die gesamte Gruppe gilt. Konkret bedeutet dies, dass auf Ebene der gesamten Gruppe dafür gesorgt wird, dass der Grenzbetrag nicht höher als entweder 30 Prozent des konsolidierten EBITDA aller Gruppenmitglieder oder 3.000.000 EUR sein darf. - Zur Vermeidung missbräuchlicher Übertragungen des Grenzbetrags zwischen Gruppenmitgliedern wäre es wünschenswert, den Antrag auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen.
Deshalb sollte die Verteilung je nach der Höhe des Betrags der überschüssigen Fremdkapitalkosten angewandt werden. Im Gegensatz zu den Vorschlägen bestimmter Autoren ist bewusst beschlossen worden, sich nicht für eine Verteilung des Betrags von 3.000.000 EUR je nach der Höhe des EBITDA des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Zunächst weil das EBITDA des Steuerpflichtigen null oder sogar negativ sein kann. Anschließend weil dieses EBITDA nichts mit dem Antrag auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten zu tun hat.
Es wird vorgeschlagen, in vier Schritten vorzugehen, um die proportionale Verteilung des in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrags vorzunehmen: 1.Zunächst wird der Betrag von 3.000.000 EUR um 30 Prozent des konsolidierten EBITDA der Gruppe (Summe des EBITDA jeder inländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung der Gruppe) verringert.
Dieser erste Schritt gewährleistet, dass je größer der EBITDA-Betrag der Gruppe ist, desto kleiner der zu verteilende Betrag ist. Sobald der EBITDA-Betrag der Gruppe 10.000.000 EUR entspricht oder darüber liegt, ist der noch zu verteilende Betrag gleich null und die Anwendung der folgenden Schritte hat keinen Sinn mehr. In diesem Fall können die inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der Gruppe nur den in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe b) des EStGB 92 erwähnten Betrag (= 30 Prozent des EBITDA) als Grenzbetrag betrachten. 2. Anschließend wird der verbleibende Antrag auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten festgelegt.Mit dem betreffenden verbleibenden Antrag auf Abzug sind die überschüssigen Fremdkapitalkosten nach Abzug von 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen gemeint. Dafür wird die Plusdifferenz zwischen den überschüssigen Fremdkapitalkosten einerseits und dem in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe b) des EStGB 92 erwähnten Betrag (= 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen) andererseits genommen. 3. Nach Festlegung des Antrags auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten in Schritt 2 wird der Betrag von 3.000.000 EUR, von dem in Schritt 1 das EBITDA der Gruppe abgezogen worden ist, nach Verhältnis des verbleibenden Antrags jeder inländischen Gesellschaft oder belgischen Niederlassung der Gruppe verteilt. 4. Schließlich wird der Grenzbetrag durch Addition des Betrags, der dem Steuerpflichtigen gemäß Schritt 3 zugeteilt worden ist, einerseits und 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen andererseits berechnet. Durch diese aufeinander folgenden Schritte ist eine deutliche Hierarchie vorgesehen. So besteht der Grenzbetrag des Steuerpflichtigen zunächst aus 30 Prozent des eigenen EBITDA, das anschließend je nach der Höhe des EBITDA der Gruppe und der Höhe der überschüssigen Fremdkapitalkosten weiterhin ergänzt wird.
Beispiel Wir gehen von einer Unternehmensgruppe aus, wovon zwei Gesellschaften A und B inländische Gesellschaften sind. Angenommen, Gesellschaft A hat im Besteuerungszeitraum X ein EBITDA von 8.500.000 EUR erzielt und hat überschüssige Fremdkapitalkosten von 2.300.000 EUR. Angenommen, Gesellschaft B hat im selben Besteuerungszeitraum X ein EBITDA von 1.000.000 EUR erzielt und hat überschüssige Fremdkapitalkosten von 750.000 EUR. Das EBITDA und die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gesellschaften A und B sind infolge ihrer Gruppenmitgliedschaft bereits angepasst worden.
In Schritt 1 wird der Betrag von 3.000.000 EUR um 30 Prozent des konsolidierten EBITDA der Gruppe verringert. Daraus ergibt sich in diesem Beispiel folgende Behandlung: 3.000.000 EUR -30 Prozent x (8.500.000 EUR + 1.000.000 EUR) = 3.000.000 EUR - 2.850.000 EUR = 150.000 EUR. In Schritt 2 wird der Antrag auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten festgelegt. Dafür wird die Plusdifferenz zwischen den überschüssigen Fremdkapitalkosten einerseits und 30 Prozent des EBITDA des Steuerpflichtigen andererseits genommen. Daraus ergibt sich in vorliegendem Beispiel folgende Behandlung für Gesellschaft A: 2.300.000 EUR - (30 Prozent x 8.500.000 EUR) = 2.300.000 EUR - 2.550.000 EUR = - 250.000 EUR. Gesellschaft A hat also keinen verbleibenden Antrag auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten mehr. Für Gesellschaft B gilt folgende Behandlung: 750.000 EUR - (30 Prozent x 1.000.000 EUR) = 750.000 EUR - 300.000 EUR = 450.000 EUR. Nach Anwendung des Abzugs auf der Grundlage des EBITDA hat Gesellschaft B also einen verbleibenden Antrag von 450.000 EUR. In Schritt 3 wird der Betrag aus Schritt 1 auf die Gesellschaften A und B nach Verhältnis des verbleibenden Antrags auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten dieser beiden Gesellschaften verteilt. Da für Gesellschaft A kein Antrag festgelegt wird, darf der in Schritt 1 festgelegte Betrag von Gesellschaft B abgezogen werden.
In Schritt 4 wird der Grenzbetrag für die Gesellschaften A und B berechnet. Gesellschaft A hat Anrecht auf einen Abzug von 2.550.000 EUR. Gesellschaft B hat Anrecht auf einen Abzug von 300.000 EUR + 150.000 EUR = 450.000 EUR. Daraus folgt, dass der Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten für A nicht begrenzt ist. Es gibt sogar einen EBITDA-Überschuss von 833.333 EUR (= Grenzbetrag von 250.000 EUR). Für B betragen die überschüssigen Fremdkapitalkosten 750.000 EUR. Der Grenzbetrag beläuft sich nur auf 450.000 EUR. Deshalb wird im Prinzip also ein Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten in Höhe von 300.000 EUR in die nicht zugelassenen Ausgaben einbezogen.
Die Einbeziehung der überschüssigen Fremdkapitalkosten für einen Betrag von 300.000 EUR kann nur noch durch Abschluss eines Zinsabzugsvertrags zwischen beiden Gesellschaften begrenzt werden (für die Übertragung eines Grenzbetrags von 250.000 EUR, was in diesem Fall den Betrag der nicht zugelassenen Ausgaben auf 50.000 EUR begrenzen würde).
Schließlich ist in vorliegendem Entwurf eine alternative Verteilungsmethode vorgesehen, durch die der Betrag von 3.000.000 EUR auf die verschiedenen Gruppenmitglieder gleichmäßig verteilt wird.
Ziel dieser Methode ist es vor allem, die Komplexität dieser Maßnahme den Steuerpflichtigen gegenüber zu mildern, die auf keinen Fall von dieser Maßnahme betroffen sind, zum Beispiel falls der Betrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten viel niedriger als die Grenze von 3.000.000 EUR ist.
Diese Methode kann ebenfalls nützlich sein für Gruppen, in denen für die verschiedenen Mitglieder der Besteuerungszeitraum zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wird, da die verschiedenen Gruppenmitglieder einen Grenzbetrag festlegen können, ohne dafür von Angaben abzuhängen, die ihnen von anderen Gruppenmitgliedern mitgeteilt werden müssen.
Diese alternative Verteilungsmethode wird nur Gruppen vorbehalten, deren inländische Gesellschaften und belgische Niederlassungen einen in Artikel 743/11 § 3 erwähnten Vertrag geschlossen haben, in dem eine gleichmäßige Verteilung auf die Vertragsparteien vorgesehen ist.
Festlegung des Musters des Zinsabzugsvertrags, der in Artikel 194sexies des EStGB 92 erwähnten Aufstellung und des Konzernbeitragsvertrags Um überprüfen zu können, ob alle in Artikel 194sexies des EStGB 92 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, wird vorgeschlagen, in der Aufstellung folgende Angaben zu verlangen: - nicht als Werbungskosten in Betracht kommende überschüssige Fremdkapitalkosten, die aus dem vorhergehenden Besteuerungszeitraum vorgetragen wurden, - überschüssige Fremdkapitalkosten des Besteuerungszeitraums, - Grenzbetrag des Besteuerungszeitraums, - in Anwendung von Artikel 194sexies des EStGB 92 steuerfreie Gewinne, - nicht als Werbungskosten in Betracht kommende überschüssige Fremdkapitalkosten, die auf einen folgenden Besteuerungszeitraum vorzutragen sind.
Der im letzten Gedankenstrich erwähnte Betrag besteht aus dem im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrag, der entweder um die nicht als Werbungskosten in Betracht kommenden überschüssigen Fremdkapitalkosten des Besteuerungszeitraums zu erhöhen ist oder um die in Anwendung von Artikel 194sexies des EStGB 92 steuerfreien Gewinne zu verringern ist oder zu übernehmen ist (falls es im Besteuerungszeitraum keine als Werbungskosten abzugsfähigen überschüssigen Fremdkapitalkosten oder keine in Anwendung von Artikel 194sexies des EStGB 92 steuerfreien Gewinne gibt). Dieser im letzten Gedankenstrich erwähnte Betrag bildet den im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrag der Aufstellung, die sich auf die Steuererklärung des folgenden Steuerjahres bezieht. Ist in der vorhergehenden Steuererklärung keine Aufstellung ausgefüllt worden, wird davon ausgegangen, dass sich der im ersten Gedankenstrich erwähnte Betrag auf null beläuft.
Anschließend schlage ich vor, die Befugnis zur Erstellung dieser Aufstellung auf den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten zu übertragen.
Was die Zusammenstellung des Konzernbeitragsvertrags und des Zinsabzugsvertrags betrifft, enthalten die Bestimmungen des EStGB 92 ausreichende Bedingungen; aus diesem Grund muss in vorliegendem Entwurf keine zusätzliche Bedingung vorgesehen werden. Deshalb reicht es für beide Verträge aus, die Befugnis zur Festlegung ihres Musters auf den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten zu übertragen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Erlassentwurfs, der Ihnen vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung des KE/EStGB 92 infolge der Einführung des Abzugs des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 194sexies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, - des Artikels 198/1 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2017, - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, - des Artikels 198/1 § 3 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, - des Artikels 198/1 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, - des Artikels 205/5 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
In Erwägung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Juli 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.449/1/V des Staatsrates vom 7. August 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Umsetzung der Richtlinie (UE) 2016/1164 ("ATAD") Artikel 1 - Vorliegendes Kapitel dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 2 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27bis/2, der die Artikel 734/8 bis 734/14 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 27bis/2 - Begrenzung des Zinsabzugs Unterabschnitt 1 - Festlegung der in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Kosten und Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind Art. 734/8 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden folgende Kosten und Erträge als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet: - die Abschreibung einer immateriellen Anlage oder Sachanlage, sofern Zinsaufwendungen für Fremdkapital in Anwendung von Artikel 3:16 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen in den Anschaffungswert dieser Anlage einbezogen werden, - die als Werbungskosten betrachtete Verringerung von Vorräten, sofern Zinsaufwendungen für Fremdkapital in Anwendung von Artikel 3:16 desselben Königlichen Erlasses in den Herstellungspreis dieser Vorräte und in Ausführung befindlichen Bestellungen einbezogen werden, - die Vergütung, die der Steuerpflichtige einer ausländischen Gesellschaft schuldet, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige ist, und die aufgrund von Artikel 185 § 2 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und in Anwendung der Verrechnungspreisregelungen auf eine Prämie für die Bereitstellung von Kapital begrenzt ist, - Wechselkursgewinne und -verluste, sofern sie sich aus der Zahlung von Zinsen in Ausführung eines Darlehensvertrags ergeben, - Garantiegebühren und ähnliche Kosten, die infolge des Abschlusses eines Vertrags geschuldet werden, in dem die andere Partei einem Begünstigten bei Erfüllung der Vertragsbedingungen die Zahlung eines im Voraus bestimmten Betrags garantiert hat, - Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten, die keine Zinsen sind, die infolge des Abschlusses eines Darlehensvertrags geschuldet werden, - der Teil des in Artikel 3:45 des Königlichen Erlasses vom 29.April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnten Diskonts auf unverzinsliche oder außergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen, der in Anwendung von Artikel 363 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen wird, und der Teil des in den Artikeln 3:45 und 3:55 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Diskonts auf unverzinsliche oder außergewöhnlich niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten, der als Werbungskosten betrachtet wird. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden Kosten und Erträge ebenfalls als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet, wenn diese Kosten oder Erträge eine Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital darstellen und der Begünstigte dieser Kosten oder der Schuldner dieser Erträge ihre Bezeichnung als Kosten beziehungsweise Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, angenommen hat.
Absatz 1 wird nur durch Vorabentscheidung angewandt. In diesem Fall ist Absatz 1 nicht nur auf die Person, die diese Vorabentscheidung beantragt, sondern auch auf den Begünstigten der in Absatz 1 erwähnten Kosten beziehungsweise auf den Schuldner der in Absatz 1 erwähnten Erträge wirksam.
Darüber hinaus ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn im Vertrag vorgesehen ist, dass diese in Absatz 1 erwähnten Kosten oder Erträge für die Anwendung von Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden.
Die in Absatz 2 erwähnte Vorabentscheidung kann nur getroffen werden, wenn sie die Bedingung enthält, dass die Person, die diese Vorabentscheidung beantragt, jeden Schuldner der in Absatz 1 erwähnten Erträge oder jeden Begünstigten der in Absatz 1 erwähnten Kosten identifiziert und in einer der Erklärung als Anlage beigefügten Aufstellung nicht nur die Identität dieses Schuldners oder Begünstigten, sondern auch den Betrag dieser Kosten oder Erträge aufnimmt.
Unterabschnitt 2 - Besondere Regeln für den Ausschluss der vor dem 17.
Juni 2016 aufgenommenen Anleihen und den Ausschluss der in Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommenen Anleihen Art. 734/9 - Falls der Steuerpflichtige über eine oder mehrere vor dem 17. Juni 2016 aufgenommene Anleihen verfügt und diese Anleihen ab diesem Datum keine grundlegenden Änderungen erfahren haben, werden die Zinsen dieser Anleihen für die Festlegung der in Artikel 198/1 desselben Gesetzbuches erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt, sofern der Erklärung eine Aufstellung dieser Anleihen beigefügt wird und die Modalitäten des vorliegenden Artikels eingehalten werden. Der Steuerpflichtige gibt in dieser Aufstellung Folgendes pro Anleihe an: - Modalitäten des Darlehensvertrags, mit Namen der Parteien, Zinssatz, Laufzeit und aufgenommenem Betrag, und Datum, an dem dieser Vertrag geschlossen worden ist, - Datum und Beschreibung der Änderungen, die diese Anleihe seit dem Abschluss des im ersten Gedankenstrich erwähnten Vertrags erfahren hat, - Bestätigung, dass keine der im zweiten Gedankenstrich erwähnten Änderungen, die ab dem 17. Juni 2016 vorgenommen worden sind, grundlegend ist, - Betrag wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnt, der in Ausführung des im ersten Gedankenstrich erwähnten Vertrags im Besteuerungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt worden ist oder in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen worden ist.
Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und erklärt sich bereit, diese auf einfaches Verlangen vorzulegen.
Art. 734/10 - Falls der Steuerpflichtige über eine oder mehrere Anleihen verfügt, die in Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft aufgenommen werden, werden die Zinsen dieser Anleihen für die Festlegung der in Artikel 198/1 desselben Gesetzbuches erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht berücksichtigt, sofern der Erklärung eine Aufstellung dieser Anleihen beigefügt wird und die Modalitäten des vorliegenden Artikels eingehalten werden.
Der Steuerpflichtige gibt in dieser Aufstellung Folgendes pro Anleihe an: - Identifizierung und Beschreibung des Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft, - Bestätigung, dass das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben worden ist, - Bestätigung, dass das im ersten Gedankenstrich erwähnte Projekt, die mit diesem Projekt verbundenen Fremdkapitalkosten und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva und erzielten Gewinne alle in der Europäischen Union gelegen sind, - Betrag der Zinsen oder sonstigen Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, wie in Artikel 198/1 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnt, der in Ausführung dieser Anleihe im Besteuerungszeitraum als Werbungskosten berücksichtigt worden ist oder in die Gewinne des Besteuerungszeitraums einbezogen worden ist.
Der Steuerpflichtige hält alle Verträge oder andere Belege in Bezug auf diese Anleihen und gegebenenfalls in Bezug auf die Änderungen, die diese Anleihen erfahren haben, zur Verfügung der Verwaltung bereit und erklärt sich bereit, diese auf einfaches Verlangen vorzulegen.
Der Steuerpflichtige verpflichtet sich ebenfalls, folgende Belege zu sammeln und zur Verfügung der Verwaltung bereitzuhalten und sie auf einfaches Verlangen vorzulegen: - eine oder mehrere Unterlagen zum Nachweis dafür, dass das in Absatz 2 erster Gedankenstrich erwähnte Projekt gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben worden ist, - eine oder mehrere Unterlagen zum Nachweis dafür, dass das in Absatz 2 erster Gedankenstrich erwähnte Projekt, die mit diesem Projekt verbundenen Fremdkapitalkosten und die infolge dieses Projekts verwirklichten Aktiva und erzielten Gewinne alle in der Europäischen Union gelegen sind.
Unterabschnitt 3 - Besondere Regeln, die anwendbar sind, falls der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe ist Art. 734/11 - § 1 - Falls der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe ist, der mindestens eine in Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnte Gesellschaft oder Niederlassung angehört, wird der in Artikel 198/1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte EBITDA-Betrag des Steuerpflichtigen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels angepasst.
Das EBITDA wird um die Werbungskosten erhöht, die den in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften oder Niederlassungen geschuldet werden und keine in Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Kosten sind, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Das EBITDA wird um die Einkünfte verringert, die von den in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften oder Niederlassungen bezogen worden sind, sofern diese Einkünfte im Ergebnis des Besteuerungszeitraums einbegriffen sind und diese Einkünfte keine in Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsen oder Erträge sind, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind.
Absatz 3 ist nicht anwendbar: - wenn es sich um die in Artikel 202 desselben Gesetzbuches erwähnten Einkünfte handelt, die gemäß den Artikeln 203 bis 205 desselben Gesetzbuches von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - wenn es sich um die Gewinne handelt, die in Ausführung eines gemäß den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergebenen Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft erzielt werden, wenn Projektbetreiber, Fremdkapitalkosten, Aktiva und Einkünfte alle in der Europäischen Union gelegen sind, - auf 85 Prozent der in den Artikeln 205/2 und 205/3 desselben Gesetzbuches erwähnten Einkünfte des Besteuerungszeitraums, die gemäß Artikel 205/1 desselben Gesetzbuches von den Gewinnen des laufenden Besteuerungszeitraums oder eines folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen werden können, - auf 80 Prozent der gemäß Artikel 543 desselben Gesetzbuches bestimmten Einkünfte aus Patenten, die für den Abzug von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums berücksichtigt werden. § 2 - Wenn der EBITDA-Betrag einer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften oder Niederlassungen negativ ist, wird dieser negative Betrag auf den Steuerpflichtigen und die anderen in § 1 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften und Niederlassungen im Verhältnis zu der Höhe der positiven EBITDA-Beträge des Steuerpflichtigen und jeder dieser Gesellschaften und Niederlassungen verteilt.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall wird das EBITDA des Steuerpflichtigen um den in Absatz 1 erwähnten Betrag, der dem Steuerpflichtigen zuerkannt worden ist, verringert, bis zu einem Betrag, der nicht unter null liegen kann. § 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Gesellschaften und Niederlassungen können mit dem Steuerpflichtigen durch Abschluss eines Vertrags, der die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen erfüllt, vereinbaren, kollektiv auf die Berechnung des EBITDA zu verzichten. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das EBITDA des Steuerpflichtigen und dieser Gesellschaften und Niederlassungen null beträgt.
Dieser Vertrag kann nur geschlossen werden, wenn: - der Steuerpflichtige und alle in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften und Niederlassungen am Vertrag teilnehmen und als Vertragsparteien dieses Vertrags identifiziert werden, - sein Anwendungszeitraum durch Vermerk des Steuerjahres oder der Steuerjahre festgelegt wird, das beziehungsweise die an die Besteuerungszeiträume gebunden ist/sind, auf die dieser Vertrag Anwendung findet, - mindestens eine der Vertragsparteien diesen Vertrag der Erklärung in Bezug auf das Steuerjahr, auf das dieser Vertrag Anwendung findet, beifügt.
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter legt das Muster des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vertrags fest.
Art. 734/12 - § 1 - Falls der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe ist, der mindestens eine in Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches erwähnte Gesellschaft oder Niederlassung angehört, wird der in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für den Steuerpflichtigen wie folgt festgelegt: 1. Der in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag wird gegebenenfalls um 30 Prozent der Summe der gemäß Artikel 734/11 festgelegten EBITDA des Steuerpflichtigen und jeder der vorerwähnten anderen Gesellschaften oder Niederlassungen verringert.2. Anschließend wird für den Steuerpflichtigen und jede vorerwähnte Gesellschaft und Niederlassung die Plusdifferenz zwischen den überschüssigen Fremdkapitalkosten einerseits und 30 Prozent des gemäß Artikel 734/11 festgelegten EBITDA andererseits festgelegt.3. Der gemäß Nr.1 festgelegte Betrag wird danach proportional auf den Steuerpflichtigen und jede vorerwähnte Gesellschaft und Niederlassung je nach der Höhe des gemäß Nr. 2 festgelegten Betrags verteilt. 4. Der Grenzbetrag des Steuerpflichtigen wird durch Addition von 30 Prozent des gemäß Artikel 734/11 festgelegten EBITDA mit dem gemäß Nr. 3 festgelegten Betrag festgelegt.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass das gemäß Artikel 734/11 festgelegte EBITDA des Steuerpflichtigen und jeder vorerwähnten anderen Gesellschaft oder Niederlassung null beträgt, wenn dieser Betrag ein negativer Betrag ist. § 2 - Der Steuerpflichtige, der einen in Artikel 734/11 § 3 erwähnten Vertrag geschlossen hat, kann von § 1 abweichen, indem er in diesem Vertrag eine gleichmäßige Verteilung des in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnten Betrags auf die Vertragsparteien vorsieht.
Bei Anwendung von Absatz 1 wird der in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag für den Steuerpflichtigen mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler eins beträgt und dessen Nenner der Anzahl Vertragsparteien entspricht.
Unterabschnitt 4 - Festlegung des Musters der Aufstellung für die Steuerbefreiung der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die in einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum nicht als Werbungskosten in Betracht gekommen sind, und des Zinsabzugsvertrags Art. 734/13 - Das Muster der in Artikel 194sexies Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Aufstellung wird von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt.
In dieser Aufstellung werden folgende Beträge angegeben: 1. nicht als Werbungskosten in Betracht kommende überschüssige Fremdkapitalkosten, die aus dem vorhergehenden Besteuerungszeitraum vorgetragen wurden, 2.in Artikel 198/1 § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte überschüssige Fremdkapitalkosten, 3. der in Artikel 198/1 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Grenzbetrag, 4.gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 194sexies desselben Gesetzbuches steuerfreie Gewinne, die einerseits den in Nr. 1 erwähnten Betrag nicht übersteigen können und andererseits die Plusdifferenz zwischen dem in Nr. 3 erwähnten Betrag und dem in Nr. 2 erwähnten Betrag nicht übersteigen können, 5. auf einen folgenden Besteuerungszeitraum vorzutragende nicht als Werbungskosten in Betracht kommende überschüssige Fremdkapitalkosten, die entweder durch Erhöhung des in Nr.1 erwähnten Betrags um die Plusdifferenz zwischen den in Nr. 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten und dem in Nr. 3 erwähnten Grenzbetrag oder durch Verringerung des in Nr. 1 erwähnten Betrags um die in Nr. 4 erwähnten steuerfreien Gewinne festgelegt werden.
Art. 734/14 - Das Muster des in Artikel 198/1 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Zinsabzugsvertrags wird von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt." KAPITEL 2 - Abzug des Konzernbeitrags Art. 3 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 27quater/1, der Artikel 734quater/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 27quater/1 - Abzug des Konzernbeitrags Art. 734quater/1 - Das Muster des in Artikel 205/5 § 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Konzernbeitragsvertrags wird von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt." KAPITEL 3 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Ausführungsmaßnahmen Art. 4 - Solange das Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht anwendbar ist, müssen die in Artikel 734/8 des KE/EStGB 92 enthaltenen Verweise auf die Artikel 3:16, 3:45 und 3:55 des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen als Verweise auf die Artikel 38, 67 beziehungsweise 77 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches gelesen werden.
Art. 5 - Vorliegender Königlicher Erlass ist ab dem Steuerjahr 2020 für Besteuerungszeiträume, die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen, anwendbar.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO