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Koninklijk Besluit van 19 oktober 2006
gepubliceerd op 20 december 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000748
pub.
20/12/2006
prom.
19/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/19/2006000748/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Geltungsbereich Art. 2 - Einer Steuer unterliegen direkte oder indirekte Devisengeschäfte, ob Bar-, Termin-, Giral- oder andere als Giralgeschäfte, sofern sie in Belgien stattfinden.

KAPITEL III - Steuerpflichtige Art. 3 - Als Steuerpflichtiger gilt, wer ein steuerpflichtiges Geschäft, auch gelegentlich, selbständig durchführt.

Zur Verhinderung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung können Geschäfte, die aus juristischer Sicht von selbständigen Personen durchgeführt werden, die aber in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng mit einem Steuerpflichtigen verbunden sind, als von diesem Steuerpflichtigen durchgeführte Geschäfte gelten.

KAPITEL IV - Steuerpflichtige Geschäfte Art. 4 - Als Devisengeschäft gilt die Übertragung der Vollmacht, als Eigentümer Devisen eines Staates gegen Devisen eines anderen Staates einzutauschen.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gilt die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion oder jedes andere Gebiet, das über eine Einheitswährung verfügt, als Staat.

Als Devisen gelten Devisen, Banknoten und Münzen, die legale Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken.

Als Devisengeschäft gilt auch Devisenumtausch aufgrund eines Kommissionsvertrags. Wenn ein Geschäft über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen handelt, erfolgt, gilt dieses Geschäft als von dieser Person selbst durchgeführt.

Als Devisengeschäfte gelten ebenfalls Geschäfte mit Finanzmarktinstrumenten, die dieselbe Wirkung wie Devisengeschäfte haben. Zu dieser Kategorie gehören Devisengeschäfte mit Finanzmarktinstrumenten einschliesslich Gütergeschäften, die mit Wertschwankungsrisiken verbunden sind.

KAPITEL V - Abwicklungsplatz für steuerpflichtige Geschäfte in Belgien Art. 5 - § 1 - Ein Devisenumtausch findet in Belgien statt, wenn: 1. eine der Parteien oder einer der Vermittler des Devisengeschäfts in Belgien ansässig ist, 2.die Bezahlung, die Verhandlung oder die Aufträge in Belgien erfolgen. Der König kann genauere Vorschriften zur Bestimmung dieser Orte festlegen, 3. eine der eingetauschten Devisen in Belgien legales Zahlungsmittel ist. In diesem Fall wird der Steuerertrag nach Abzug einer durch den König festgelegten prozentualen Einziehungsgebühr in voller Höhe einem von der Europäischen Union verwalteten Fonds zugeführt, der für Entwicklungszusammenarbeit, Förderung der sozialen und ökologischen Gerechtigkeit und Erhaltung und Schutz internationaler öffentlicher Güter verwendet wird. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist ein Steuerpflichtiger in Belgien ansässig, wenn sich sein Sitz oder die tatsächliche Leitung seiner Tätigkeit oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Leitung eine feste Niederlassung, für die das Devisengeschäft stattfindet, in Belgien befindet, oder, in Ermangelung einer solchen Niederlassung, wenn er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. § 3 - Zur Vorbeugung von Mehrfachbesteuerung in Belgien legt der König die Reihenfolge fest, nach der die in § 1 aufgeführten Orte für Devisengeschäfte in Betracht gezogen werden müssen. § 4 - Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene ist ein Devisengeschäft, das entsprechend einer dem vorliegenden Gesetz ähnlichen Regelung, was Besteuerungsgrundlage, Steuersatz, Steuerpflichtigen und Ort des steuerpflichtigen Geschäfts betrifft, tatsächlich im Ausland besteuert wurde, von der Steuer befreit. Wenn eine der Parteien in Belgien ansässig ist, darf diese Befreiung nicht mehr als 50 Prozent ausmachen. Wenn beide Parteien in Belgien ansässig sind, findet keine Befreiung statt.

KAPITEL VI - Steuertatbestand und Steuerentstehung Art. 6 - § 1 - Als Steuertatbestand gilt die Tatsache, dass die Gesetzesbedingungen erfüllt sind, die erforderlich sind, damit die Steuer entsteht.

Die Steuer gilt als geschuldet, wenn die Staatskasse die Steuerzahlung dem Gesetz entsprechend zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Steuerpflichtigen einfordern kann, ob das Devisengeschäft oder dessen Abwicklung vor oder nach dem oben erwähnten Zeitpunkt erfolgt. § 2 - Der Steuertatbestand tritt zum Zeitpunkt der Einziehung oder Abrechnung ein.

KAPITEL VII - Veranlagungsgrundlage Art. 7 - Die Steuer wird auf den Bruttobetrag des Devisengeschäfts einschliesslich Mehrkosten erhoben. Der König kann Modalitäten zur genaueren Bestimmung des Begriffs Bruttoertrag festlegen.

KAPITEL VIII - Steuersatz Art. 8 - Der normale Steuersatz beträgt 0,2 Promille der Veranlagungsgrundlage.

Ein Steuersatz von maximal 80 Prozent, bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung von Artikel 59 des EG-Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts, wird auf die Veranlagungsgrundlage von Devisengeschäften angewandt, die zu einem Wechselkurs durchgeführt wurden, der die in Absatz 3 bestimmten Schwankungen übersteigt.

Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der König einen Leitkurs auf der Basis eines progressiven Mittelwertes über 20 Tage und legt einen Schwankungsbereich um diesen Leitkurs fest.

Der auf steuerpflichtige Geschäfte anwendbare Steuersatz ist der Satz, der zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gültig war.

KAPITEL IX - Befreiungen Art. 9 - Von der Steuer befreit sind: 1. Devisengeschäfte von natürlichen Personen, die auf Jahresbasis den in Artikel 4 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche festgelegten Betrag nicht überschreiten, 2. Devisengeschäfte von Zentralbanken und internationale Institutionen, für die der König anerkennt, dass sie im Wirkungsbereich der Zentralbanken tätig sind. KAPITEL X - Steuerschuldner Art. 10 - Die Steuer auf Devisengeschäfte wird von jedem Steuerpflichtigen zur Hälfte dieser Steuer geschuldet.

Ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der ein steuerpflichtiges Geschäft mit einem Steuerpflichtigen durchführt, der nicht in Belgien ansässig ist, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Steuern.

Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung und die Steuer ist vom Vermittler zu entrichten, wenn einer der Steuerpflichtigen für das Devisengeschäft auf einen durch Ministeriellen Erlass zugelassenen Finanzvermittler zurückgreift, ob Steuerpflichtiger oder nicht. Der Minister, der für die Finanzen zuständig ist, kann die Zulassung des Finanzvermittlers von finanziellen Sicherheiten abhängig machen.

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen oder Vereinbarungen ist ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, erwähnt in Absatz 2, oder ein Vermittler, erwähnt in Absatz 3, berechtigt, den Betrag oder den Gegenwert der Steuer von der von ihm geschuldeten Gegenleistung oder der von ihm zu leistenden Zahlung abzuziehen.

KAPITEL XI - Vereinfachungsmassnahmen Art. 11 - Für Steuerpflichtige, denen die Anwendung der normalen Steuerregelung Schwierigkeiten bereiten würde, stellt der König eine vereinfachte Regelung auf, und zwar anhand einer Pauschalbesteuerung mit befreiender Wirkung für den Devisengrosshandel, die von Grosshandelsfinanzinstituten zu entrichten ist.

KAPITEL XII - Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten Steuererhebung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht oder Steuermissbrauch Art. 12 - Der König legt die Modalitäten der Erhebung fest.

Der König kann Bedingungen festlegen und alle notwendigen Verpflichtungen vorschreiben, die für eine korrekte und einfache Steuererhebung und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steuermissbrauch erforderlich sind.

Der König kann mit der Zentralbank, die die legalen Zahlungsmittel in Belgien kontrolliert, Abkommen schliessen, auch über Kontrollmassnahmen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Der König kann Betriebsrevisoren auferlegen spezifisch Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes abzulegen. Revisoren, die in Belgien ansässig sind und einem internationalen Auditorennetzwerk angehören, kann auferlegt werden, sich bei Kollegen des Auditorennetzes, die den konsolidierten Abschluss der Hauptniederlassung einer internationalen Unternehmensgruppe, die eventuell auf Liquidationseinrichtungen des Devisengrosshandels beschränkt ist, kontrollieren, über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bei einer internationalen Unternehmensgruppe zu informieren.

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann der König die notwendigen Bestimmungen treffen, um zu gewährleisten, dass Steuerpflichtige während der Übergangsperiode vor Anwendung von Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 oder des vorliegenden Artikels nicht unrechtmässig begünstigt beziehungsweise benachteiligt werden.

Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden gemäss Artikel 131 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern geahndet.

KAPITEL XIII - Schlussbestimmung Art. 13 - Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von Artikel 5 § 1, Artikel 8 Absatz 2 und 3 und Artikel 11 und 12.

Artikel 5 § 1 Nr. 3 und Artikel 8 Absatz 2 finden keine Anwendung, solange die zuständigen europäischen Behörden nicht ihre Zustimmung gegeben haben.

Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum, frühestens jedoch am 1. Januar 2004 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in ihren Rechtsvorschriften die Steuer auf Devisengeschäfte aufgenommen haben oder dass eine europäische Richtlinie oder Verordnung verabschiedet worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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