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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004 instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de monnaies |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 19 november 2004 tot | en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004 instaurant une taxe |
invoering van een heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten | sur les opérations de change de devises, de billets de banque et de |
en munten | monnaies |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
november 2004 tot invoering van een heffing op omwisselingen van | 19 novembre 2004 instaurant une taxe sur les opérations de change de |
deviezen, bankbiljetten en munten, opgemaakt door de Centrale Dienst | devises, de billets de banque et de monnaies, établi par le Service |
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 19 november 2004 tot invoering van een | officielle en langue allemande de la loi du 19 novembre 2004 |
heffing op omwisselingen van deviezen, bankbiljetten en munten. | instaurant une taxe sur les opérations de change de devises, de |
billets de banque et de monnaies. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, | 19. NOVEMBER 2004 - Gesetz zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, |
Banknoten- und Münzgeschäfte | Banknoten- und Münzgeschäfte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Geltungsbereich | KAPITEL II - Geltungsbereich |
Art. 2 - Einer Steuer unterliegen direkte oder indirekte | Art. 2 - Einer Steuer unterliegen direkte oder indirekte |
Devisengeschäfte, ob Bar-, Termin-, Giral- oder andere als | Devisengeschäfte, ob Bar-, Termin-, Giral- oder andere als |
Giralgeschäfte, sofern sie in Belgien stattfinden. | Giralgeschäfte, sofern sie in Belgien stattfinden. |
KAPITEL III - Steuerpflichtige | KAPITEL III - Steuerpflichtige |
Art. 3 - Als Steuerpflichtiger gilt, wer ein steuerpflichtiges | Art. 3 - Als Steuerpflichtiger gilt, wer ein steuerpflichtiges |
Geschäft, auch gelegentlich, selbständig durchführt. | Geschäft, auch gelegentlich, selbständig durchführt. |
Zur Verhinderung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung können | Zur Verhinderung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung können |
Geschäfte, die aus juristischer Sicht von selbständigen Personen | Geschäfte, die aus juristischer Sicht von selbständigen Personen |
durchgeführt werden, die aber in finanzieller, wirtschaftlicher und | durchgeführt werden, die aber in finanzieller, wirtschaftlicher und |
organisatorischer Hinsicht eng mit einem Steuerpflichtigen verbunden | organisatorischer Hinsicht eng mit einem Steuerpflichtigen verbunden |
sind, als von diesem Steuerpflichtigen durchgeführte Geschäfte gelten. | sind, als von diesem Steuerpflichtigen durchgeführte Geschäfte gelten. |
KAPITEL IV - Steuerpflichtige Geschäfte | KAPITEL IV - Steuerpflichtige Geschäfte |
Art. 4 - Als Devisengeschäft gilt die Übertragung der Vollmacht, als | Art. 4 - Als Devisengeschäft gilt die Übertragung der Vollmacht, als |
Eigentümer Devisen eines Staates gegen Devisen eines anderen Staates | Eigentümer Devisen eines Staates gegen Devisen eines anderen Staates |
einzutauschen. | einzutauschen. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gilt die Europäische | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung gilt die Europäische |
Wirtschafts- und Währungsunion oder jedes andere Gebiet, das über eine | Wirtschafts- und Währungsunion oder jedes andere Gebiet, das über eine |
Einheitswährung verfügt, als Staat. | Einheitswährung verfügt, als Staat. |
Als Devisen gelten Devisen, Banknoten und Münzen, die legale | Als Devisen gelten Devisen, Banknoten und Münzen, die legale |
Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken. | Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken. |
Als Devisengeschäft gilt auch Devisenumtausch aufgrund eines | Als Devisengeschäft gilt auch Devisenumtausch aufgrund eines |
Kommissionsvertrags. Wenn ein Geschäft über eine Person, die in | Kommissionsvertrags. Wenn ein Geschäft über eine Person, die in |
eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen handelt, erfolgt, gilt | eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen handelt, erfolgt, gilt |
dieses Geschäft als von dieser Person selbst durchgeführt. | dieses Geschäft als von dieser Person selbst durchgeführt. |
Als Devisengeschäfte gelten ebenfalls Geschäfte mit | Als Devisengeschäfte gelten ebenfalls Geschäfte mit |
Finanzmarktinstrumenten, die dieselbe Wirkung wie Devisengeschäfte | Finanzmarktinstrumenten, die dieselbe Wirkung wie Devisengeschäfte |
haben. Zu dieser Kategorie gehören Devisengeschäfte mit | haben. Zu dieser Kategorie gehören Devisengeschäfte mit |
Finanzmarktinstrumenten einschliesslich Gütergeschäften, die mit | Finanzmarktinstrumenten einschliesslich Gütergeschäften, die mit |
Wertschwankungsrisiken verbunden sind. | Wertschwankungsrisiken verbunden sind. |
KAPITEL V - Abwicklungsplatz für steuerpflichtige Geschäfte in Belgien | KAPITEL V - Abwicklungsplatz für steuerpflichtige Geschäfte in Belgien |
Art. 5 - § 1 - Ein Devisenumtausch findet in Belgien statt, wenn: | Art. 5 - § 1 - Ein Devisenumtausch findet in Belgien statt, wenn: |
1. eine der Parteien oder einer der Vermittler des Devisengeschäfts in | 1. eine der Parteien oder einer der Vermittler des Devisengeschäfts in |
Belgien ansässig ist, | Belgien ansässig ist, |
2. die Bezahlung, die Verhandlung oder die Aufträge in Belgien | 2. die Bezahlung, die Verhandlung oder die Aufträge in Belgien |
erfolgen. Der König kann genauere Vorschriften zur Bestimmung dieser | erfolgen. Der König kann genauere Vorschriften zur Bestimmung dieser |
Orte festlegen, | Orte festlegen, |
3. eine der eingetauschten Devisen in Belgien legales Zahlungsmittel | 3. eine der eingetauschten Devisen in Belgien legales Zahlungsmittel |
ist. | ist. |
In diesem Fall wird der Steuerertrag nach Abzug einer durch den König | In diesem Fall wird der Steuerertrag nach Abzug einer durch den König |
festgelegten prozentualen Einziehungsgebühr in voller Höhe einem von | festgelegten prozentualen Einziehungsgebühr in voller Höhe einem von |
der Europäischen Union verwalteten Fonds zugeführt, der für | der Europäischen Union verwalteten Fonds zugeführt, der für |
Entwicklungszusammenarbeit, Förderung der sozialen und ökologischen | Entwicklungszusammenarbeit, Förderung der sozialen und ökologischen |
Gerechtigkeit und Erhaltung und Schutz internationaler öffentlicher | Gerechtigkeit und Erhaltung und Schutz internationaler öffentlicher |
Güter verwendet wird. | Güter verwendet wird. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist ein | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 ist ein |
Steuerpflichtiger in Belgien ansässig, wenn sich sein Sitz oder die | Steuerpflichtiger in Belgien ansässig, wenn sich sein Sitz oder die |
tatsächliche Leitung seiner Tätigkeit oder in Ermangelung eines | tatsächliche Leitung seiner Tätigkeit oder in Ermangelung eines |
solchen Sitzes oder einer solchen Leitung eine feste Niederlassung, | solchen Sitzes oder einer solchen Leitung eine feste Niederlassung, |
für die das Devisengeschäft stattfindet, in Belgien befindet, oder, in | für die das Devisengeschäft stattfindet, in Belgien befindet, oder, in |
Ermangelung einer solchen Niederlassung, wenn er seinen Wohnsitz oder | Ermangelung einer solchen Niederlassung, wenn er seinen Wohnsitz oder |
seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. | seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. |
§ 3 - Zur Vorbeugung von Mehrfachbesteuerung in Belgien legt der König | § 3 - Zur Vorbeugung von Mehrfachbesteuerung in Belgien legt der König |
die Reihenfolge fest, nach der die in § 1 aufgeführten Orte für | die Reihenfolge fest, nach der die in § 1 aufgeführten Orte für |
Devisengeschäfte in Betracht gezogen werden müssen. | Devisengeschäfte in Betracht gezogen werden müssen. |
§ 4 - Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene | § 4 - Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf internationaler Ebene |
ist ein Devisengeschäft, das entsprechend einer dem vorliegenden | ist ein Devisengeschäft, das entsprechend einer dem vorliegenden |
Gesetz ähnlichen Regelung, was Besteuerungsgrundlage, Steuersatz, | Gesetz ähnlichen Regelung, was Besteuerungsgrundlage, Steuersatz, |
Steuerpflichtigen und Ort des steuerpflichtigen Geschäfts betrifft, | Steuerpflichtigen und Ort des steuerpflichtigen Geschäfts betrifft, |
tatsächlich im Ausland besteuert wurde, von der Steuer befreit. Wenn | tatsächlich im Ausland besteuert wurde, von der Steuer befreit. Wenn |
eine der Parteien in Belgien ansässig ist, darf diese Befreiung nicht | eine der Parteien in Belgien ansässig ist, darf diese Befreiung nicht |
mehr als 50 Prozent ausmachen. Wenn beide Parteien in Belgien ansässig | mehr als 50 Prozent ausmachen. Wenn beide Parteien in Belgien ansässig |
sind, findet keine Befreiung statt. | sind, findet keine Befreiung statt. |
KAPITEL VI - Steuertatbestand und Steuerentstehung | KAPITEL VI - Steuertatbestand und Steuerentstehung |
Art. 6 - § 1 - Als Steuertatbestand gilt die Tatsache, dass die | Art. 6 - § 1 - Als Steuertatbestand gilt die Tatsache, dass die |
Gesetzesbedingungen erfüllt sind, die erforderlich sind, damit die | Gesetzesbedingungen erfüllt sind, die erforderlich sind, damit die |
Steuer entsteht. | Steuer entsteht. |
Die Steuer gilt als geschuldet, wenn die Staatskasse die Steuerzahlung | Die Steuer gilt als geschuldet, wenn die Staatskasse die Steuerzahlung |
dem Gesetz entsprechend zu einem bestimmten Zeitpunkt vom | dem Gesetz entsprechend zu einem bestimmten Zeitpunkt vom |
Steuerpflichtigen einfordern kann, ob das Devisengeschäft oder dessen | Steuerpflichtigen einfordern kann, ob das Devisengeschäft oder dessen |
Abwicklung vor oder nach dem oben erwähnten Zeitpunkt erfolgt. | Abwicklung vor oder nach dem oben erwähnten Zeitpunkt erfolgt. |
§ 2 - Der Steuertatbestand tritt zum Zeitpunkt der Einziehung oder | § 2 - Der Steuertatbestand tritt zum Zeitpunkt der Einziehung oder |
Abrechnung ein. | Abrechnung ein. |
KAPITEL VII - Veranlagungsgrundlage | KAPITEL VII - Veranlagungsgrundlage |
Art. 7 - Die Steuer wird auf den Bruttobetrag des Devisengeschäfts | Art. 7 - Die Steuer wird auf den Bruttobetrag des Devisengeschäfts |
einschliesslich Mehrkosten erhoben. Der König kann Modalitäten zur | einschliesslich Mehrkosten erhoben. Der König kann Modalitäten zur |
genaueren Bestimmung des Begriffs Bruttoertrag festlegen. | genaueren Bestimmung des Begriffs Bruttoertrag festlegen. |
KAPITEL VIII - Steuersatz | KAPITEL VIII - Steuersatz |
Art. 8 - Der normale Steuersatz beträgt 0,2 Promille der | Art. 8 - Der normale Steuersatz beträgt 0,2 Promille der |
Veranlagungsgrundlage. | Veranlagungsgrundlage. |
Ein Steuersatz von maximal 80 Prozent, bestimmt durch einen im | Ein Steuersatz von maximal 80 Prozent, bestimmt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung von Artikel 59 des | Ministerrat beratenen Erlass unter Einhaltung von Artikel 59 des |
EG-Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts, wird auf die | EG-Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts, wird auf die |
Veranlagungsgrundlage von Devisengeschäften angewandt, die zu einem | Veranlagungsgrundlage von Devisengeschäften angewandt, die zu einem |
Wechselkurs durchgeführt wurden, der die in Absatz 3 bestimmten | Wechselkurs durchgeführt wurden, der die in Absatz 3 bestimmten |
Schwankungen übersteigt. | Schwankungen übersteigt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der König einen Leitkurs auf | Für die Anwendung von Absatz 2 bestimmt der König einen Leitkurs auf |
der Basis eines progressiven Mittelwertes über 20 Tage und legt einen | der Basis eines progressiven Mittelwertes über 20 Tage und legt einen |
Schwankungsbereich um diesen Leitkurs fest. | Schwankungsbereich um diesen Leitkurs fest. |
Der auf steuerpflichtige Geschäfte anwendbare Steuersatz ist der Satz, | Der auf steuerpflichtige Geschäfte anwendbare Steuersatz ist der Satz, |
der zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gültig war. | der zum Zeitpunkt des Steuertatbestandes gültig war. |
KAPITEL IX - Befreiungen | KAPITEL IX - Befreiungen |
Art. 9 - Von der Steuer befreit sind: | Art. 9 - Von der Steuer befreit sind: |
1. Devisengeschäfte von natürlichen Personen, die auf Jahresbasis den | 1. Devisengeschäfte von natürlichen Personen, die auf Jahresbasis den |
in Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der | in Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der |
Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche festgelegten | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche festgelegten |
Betrag nicht überschreiten, | Betrag nicht überschreiten, |
2. Devisengeschäfte von Zentralbanken und internationale | 2. Devisengeschäfte von Zentralbanken und internationale |
Institutionen, für die der König anerkennt, dass sie im | Institutionen, für die der König anerkennt, dass sie im |
Wirkungsbereich der Zentralbanken tätig sind. | Wirkungsbereich der Zentralbanken tätig sind. |
KAPITEL X - Steuerschuldner | KAPITEL X - Steuerschuldner |
Art. 10 - Die Steuer auf Devisengeschäfte wird von jedem | Art. 10 - Die Steuer auf Devisengeschäfte wird von jedem |
Steuerpflichtigen zur Hälfte dieser Steuer geschuldet. | Steuerpflichtigen zur Hälfte dieser Steuer geschuldet. |
Ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der ein steuerpflichtiges | Ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der ein steuerpflichtiges |
Geschäft mit einem Steuerpflichtigen durchführt, der nicht in Belgien | Geschäft mit einem Steuerpflichtigen durchführt, der nicht in Belgien |
ansässig ist, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von | ansässig ist, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von |
seinem Vertragspartner geschuldeten Steuern. | seinem Vertragspartner geschuldeten Steuern. |
Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung und die Steuer ist vom | Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung und die Steuer ist vom |
Vermittler zu entrichten, wenn einer der Steuerpflichtigen für das | Vermittler zu entrichten, wenn einer der Steuerpflichtigen für das |
Devisengeschäft auf einen durch Ministeriellen Erlass zugelassenen | Devisengeschäft auf einen durch Ministeriellen Erlass zugelassenen |
Finanzvermittler zurückgreift, ob Steuerpflichtiger oder nicht. Der | Finanzvermittler zurückgreift, ob Steuerpflichtiger oder nicht. Der |
Minister, der für die Finanzen zuständig ist, kann die Zulassung des | Minister, der für die Finanzen zuständig ist, kann die Zulassung des |
Finanzvermittlers von finanziellen Sicherheiten abhängig machen. | Finanzvermittlers von finanziellen Sicherheiten abhängig machen. |
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen oder Vereinbarungen ist ein in | Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen oder Vereinbarungen ist ein in |
Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, erwähnt in Absatz 2, oder ein | Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, erwähnt in Absatz 2, oder ein |
Vermittler, erwähnt in Absatz 3, berechtigt, den Betrag oder den | Vermittler, erwähnt in Absatz 3, berechtigt, den Betrag oder den |
Gegenwert der Steuer von der von ihm geschuldeten Gegenleistung oder | Gegenwert der Steuer von der von ihm geschuldeten Gegenleistung oder |
der von ihm zu leistenden Zahlung abzuziehen. | der von ihm zu leistenden Zahlung abzuziehen. |
KAPITEL XI - Vereinfachungsmassnahmen | KAPITEL XI - Vereinfachungsmassnahmen |
Art. 11 - Für Steuerpflichtige, denen die Anwendung der normalen | Art. 11 - Für Steuerpflichtige, denen die Anwendung der normalen |
Steuerregelung Schwierigkeiten bereiten würde, stellt der König eine | Steuerregelung Schwierigkeiten bereiten würde, stellt der König eine |
vereinfachte Regelung auf, und zwar anhand einer Pauschalbesteuerung | vereinfachte Regelung auf, und zwar anhand einer Pauschalbesteuerung |
mit befreiender Wirkung für den Devisengrosshandel, die von | mit befreiender Wirkung für den Devisengrosshandel, die von |
Grosshandelsfinanzinstituten zu entrichten ist. | Grosshandelsfinanzinstituten zu entrichten ist. |
KAPITEL XII - Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten | KAPITEL XII - Massnahmen zur Gewährleistung der korrekten |
Steuererhebung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, | Steuererhebung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, |
Steuerflucht oder Steuermissbrauch | Steuerflucht oder Steuermissbrauch |
Art. 12 - Der König legt die Modalitäten der Erhebung fest. | Art. 12 - Der König legt die Modalitäten der Erhebung fest. |
Der König kann Bedingungen festlegen und alle notwendigen | Der König kann Bedingungen festlegen und alle notwendigen |
Verpflichtungen vorschreiben, die für eine korrekte und einfache | Verpflichtungen vorschreiben, die für eine korrekte und einfache |
Steuererhebung und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, | Steuererhebung und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung, |
Steuerflucht und Steuermissbrauch erforderlich sind. | Steuerflucht und Steuermissbrauch erforderlich sind. |
Der König kann mit der Zentralbank, die die legalen Zahlungsmittel in | Der König kann mit der Zentralbank, die die legalen Zahlungsmittel in |
Belgien kontrolliert, Abkommen schliessen, auch über | Belgien kontrolliert, Abkommen schliessen, auch über |
Kontrollmassnahmen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes. | Kontrollmassnahmen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes. |
Der König kann Betriebsrevisoren auferlegen spezifisch Bericht über | Der König kann Betriebsrevisoren auferlegen spezifisch Bericht über |
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes abzulegen. Revisoren, die in | die Anwendung des vorliegenden Gesetzes abzulegen. Revisoren, die in |
Belgien ansässig sind und einem internationalen Auditorennetzwerk | Belgien ansässig sind und einem internationalen Auditorennetzwerk |
angehören, kann auferlegt werden, sich bei Kollegen des | angehören, kann auferlegt werden, sich bei Kollegen des |
Auditorennetzes, die den konsolidierten Abschluss der | Auditorennetzes, die den konsolidierten Abschluss der |
Hauptniederlassung einer internationalen Unternehmensgruppe, die | Hauptniederlassung einer internationalen Unternehmensgruppe, die |
eventuell auf Liquidationseinrichtungen des Devisengrosshandels | eventuell auf Liquidationseinrichtungen des Devisengrosshandels |
beschränkt ist, kontrollieren, über die Anwendung des vorliegenden | beschränkt ist, kontrollieren, über die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes bei einer internationalen Unternehmensgruppe zu informieren. | Gesetzes bei einer internationalen Unternehmensgruppe zu informieren. |
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann | Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann |
der König die notwendigen Bestimmungen treffen, um zu gewährleisten, | der König die notwendigen Bestimmungen treffen, um zu gewährleisten, |
dass Steuerpflichtige während der Übergangsperiode vor Anwendung von | dass Steuerpflichtige während der Übergangsperiode vor Anwendung von |
Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 oder des vorliegenden Artikels nicht | Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 oder des vorliegenden Artikels nicht |
unrechtmässig begünstigt beziehungsweise benachteiligt werden. | unrechtmässig begünstigt beziehungsweise benachteiligt werden. |
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
werden gemäss Artikel 131 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer | werden gemäss Artikel 131 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer |
gleichgesetzten Steuern geahndet. | gleichgesetzten Steuern geahndet. |
KAPITEL XIII - Schlussbestimmung | KAPITEL XIII - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie | Art. 13 - Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie |
versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste | versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste |
Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung | Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung |
der Erlasse in Ausführung von Artikel 5 § 1, Artikel 8 Absatz 2 und 3 | der Erlasse in Ausführung von Artikel 5 § 1, Artikel 8 Absatz 2 und 3 |
und Artikel 11 und 12. | und Artikel 11 und 12. |
Artikel 5 § 1 Nr. 3 und Artikel 8 Absatz 2 finden keine Anwendung, | Artikel 5 § 1 Nr. 3 und Artikel 8 Absatz 2 finden keine Anwendung, |
solange die zuständigen europäischen Behörden nicht ihre Zustimmung | solange die zuständigen europäischen Behörden nicht ihre Zustimmung |
gegeben haben. | gegeben haben. |
Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum, | Das vorliegende Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum, |
frühestens jedoch am 1. Januar 2004 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle | frühestens jedoch am 1. Januar 2004 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle |
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in | Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in |
ihren Rechtsvorschriften die Steuer auf Devisengeschäfte aufgenommen | ihren Rechtsvorschriften die Steuer auf Devisengeschäfte aufgenommen |
haben oder dass eine europäische Richtlinie oder Verordnung | haben oder dass eine europäische Richtlinie oder Verordnung |
verabschiedet worden ist. | verabschiedet worden ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. November 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |