gepubliceerd op 14 december 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. APRIL 2006 - Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Strassenverkehrspolizei Art. 2 - Artikel 29 § 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Juli 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das in Absatz 2 erwähnte nicht mehr strafrechtlich geahndete Parken kann jedoch bis zu einem vom König festgelegten Datum von den Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung einer Parkabgabe oder -steuer, die in Ausführung des Gesetzes vom 22.
Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, geschuldet wird. » Art. 3 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr werden die Wörter « die Mitglieder der Gendarmerie oder der Polizei » durch die Wörter « die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste » ersetzt.
Art. 6 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt IV, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt IV - Form, in der die Polizeibediensteten ihre Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen Art. 44/12 - Falls notwendig leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand, wenn sie darum gebeten werden.
Art. 44/13 - Auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers, je nach Fall, 1. leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand bei der Durchführung der in Artikel 27 erwähnten Durchsuchungen von Gebäuden und Transportmitteln sowie der in Artikel 28 erwähnten Sicherheits- und gerichtlichen Durchsuchungen, 2.sorgen die Polizeibediensteten unter der Verantwortung des betreffenden Offiziers für die Bewachung der Personen, denen die Freiheit in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 entzogen wurde.
Art. 44/14 - Der in den Artikeln 44/12 und 44/13 Nr. 1 vorgesehene Beistand wird unter der Verantwortung des Polizeibeamten, dem Beistand geleistet wird, oder des Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtspolizeioffiziers, der den Befehl dazu gegeben hat, von den Polizeibediensteten geleistet unter Einhaltung der durch vorliegendes Gesetz für die Erfüllung der Aufträge eines Polizeibediensteten vorgesehenen Bedingungen, insbesondere derjenigen, die in den Artikeln 1 und 37 vorgesehen sind, wenn der geleistete Beistand die Anwendung von Zwang erfordert.
Art. 44/15 - Die Polizeibediensteten können die Person, die ein Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat, festhalten, bis ein Polizeibeamter, den sie sofort davon in Kenntnis gesetzt haben, eingreift. Sie können unter den gleichen Bedingungen eine durch öffentlichen Protest verfolgte Person festhalten.
In den gleichen Fällen können die Polizeibediensteten eine Sicherheitsdurchsuchung gemäss den in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten vornehmen, wenn es aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass die festgehaltene Person Waffen oder Gegenstände trägt, die für die öffentliche Ordnung gefährlich sind.
In den gleichen Fällen können sie bis zum Eingreifen eines Polizeibeamten das Fahrzeug oder das andere Transportmittel, das die in Absatz 1 erwähnte Person vermutlich benutzt hat, zurückhalten, damit es unter den Bedingungen von Artikel 29 durchsucht werden kann, wenn materielle Indizien ihnen vernünftige Gründe zur Annahme geben, dass dieses Fahrzeug beziehungsweise dieses Transportmittel dazu gedient hat, die Straftat zu begehen oder für die öffentliche Ordnung gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial für die Straftat unterzubringen.
Die Polizeibediensteten können unter den in den Artikeln 1 und 37 festgelegten Bedingungen Zwang anwenden, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Polizeimassnahmen dies erforderlich machen.
Art. 44/16 - Wenn Polizeibedienstete am Wohnsitz einer Person vorstellig werden, müssen sie ihre Eigenschaft anhand einer Legitimation nachweisen, deren Inhaber sie sind.
Art. 44/17 - Für die Anwendung der Artikel 30, 35, 36, 42, 43, 44/7 und 44/11 werden Polizeibedienstete Polizeibeamten gleichgestellt. » Art. 7 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird das Wort « Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders » ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 8 - Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 58 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über das Polizeiamt dürfen Polizeibedienstete keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von Gemeindepolizeiverordnungen.
Sie sind befugt, Verkehrsunfälle und deren Folgen festzustellen und Protokolle darüber zu erstellen.
Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnisse dürfen sie die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. » Art. 9 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann zudem einen Kader von Polizeibediensteten umfassen.
Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig.
Polizeibedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über beschränkte Polizeibefugnisse.
Polizeibedienstete werden endgültig ernannt. Sie werden aber im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt, wenn ihre Stelle anhand zeitlich begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge oder Teilzeitaufträge geht. » Art. 10 - Der König ist beauftragt, die Terminologie der geltenden Gesetzbestimmungen mit derjenigen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL