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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de | 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et |
voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld, opgemaakt door de | aux conditions d'exercice de leurs missions, établi par le Service |
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van | officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative |
politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten | aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice |
worden vervuld. | de leurs missions. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
1. APRIL 2006 - Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse | 1. APRIL 2006 - Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse |
und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen | und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Strassenverkehrspolizei | KAPITEL II - Strassenverkehrspolizei |
Art. 2 - Artikel 29 § 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze | Art. 2 - Artikel 29 § 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze |
über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 20. | über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 20. |
Juli 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Juli 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das in Absatz 2 erwähnte nicht mehr strafrechtlich geahndete Parken | « Das in Absatz 2 erwähnte nicht mehr strafrechtlich geahndete Parken |
kann jedoch bis zu einem vom König festgelegten Datum von den | kann jedoch bis zu einem vom König festgelegten Datum von den |
Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung | Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung |
einer Parkabgabe oder -steuer, die in Ausführung des Gesetzes vom 22. | einer Parkabgabe oder -steuer, die in Ausführung des Gesetzes vom 22. |
Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für | Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für |
Kraftfahrzeuge festzulegen, geschuldet wird. » | Kraftfahrzeuge festzulegen, geschuldet wird. » |
Art. 3 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über | Art. 3 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über |
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über | Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über |
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und | Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr werden die Wörter « die Mitglieder der | Binnenschiffsverkehr werden die Wörter « die Mitglieder der |
Gendarmerie oder der Polizei » durch die Wörter « die Mitglieder des | Gendarmerie oder der Polizei » durch die Wörter « die Mitglieder des |
Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » ersetzt. | Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt |
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, | Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « |
Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders | Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste » ersetzt. | der Polizeidienste » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch |
die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste » | die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein | Art. 6 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein |
Unterabschnitt IV, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, mit | Unterabschnitt IV, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Unterabschnitt IV - Form, in der die Polizeibediensteten ihre | « Unterabschnitt IV - Form, in der die Polizeibediensteten ihre |
Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen | Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen |
Art. 44/12 - Falls notwendig leisten die Polizeibediensteten den | Art. 44/12 - Falls notwendig leisten die Polizeibediensteten den |
Polizeibeamten Beistand, wenn sie darum gebeten werden. | Polizeibeamten Beistand, wenn sie darum gebeten werden. |
Art. 44/13 - Auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines | Art. 44/13 - Auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines |
Gerichtspolizeioffiziers, je nach Fall, | Gerichtspolizeioffiziers, je nach Fall, |
1. leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand bei der | 1. leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand bei der |
Durchführung der in Artikel 27 erwähnten Durchsuchungen von Gebäuden | Durchführung der in Artikel 27 erwähnten Durchsuchungen von Gebäuden |
und Transportmitteln sowie der in Artikel 28 erwähnten Sicherheits- | und Transportmitteln sowie der in Artikel 28 erwähnten Sicherheits- |
und gerichtlichen Durchsuchungen, | und gerichtlichen Durchsuchungen, |
2. sorgen die Polizeibediensteten unter der Verantwortung des | 2. sorgen die Polizeibediensteten unter der Verantwortung des |
betreffenden Offiziers für die Bewachung der Personen, denen die | betreffenden Offiziers für die Bewachung der Personen, denen die |
Freiheit in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 entzogen | Freiheit in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 entzogen |
wurde. | wurde. |
Art. 44/14 - Der in den Artikeln 44/12 und 44/13 Nr. 1 vorgesehene | Art. 44/14 - Der in den Artikeln 44/12 und 44/13 Nr. 1 vorgesehene |
Beistand wird unter der Verantwortung des Polizeibeamten, dem Beistand | Beistand wird unter der Verantwortung des Polizeibeamten, dem Beistand |
geleistet wird, oder des Verwaltungs- beziehungsweise | geleistet wird, oder des Verwaltungs- beziehungsweise |
Gerichtspolizeioffiziers, der den Befehl dazu gegeben hat, von den | Gerichtspolizeioffiziers, der den Befehl dazu gegeben hat, von den |
Polizeibediensteten geleistet unter Einhaltung der durch vorliegendes | Polizeibediensteten geleistet unter Einhaltung der durch vorliegendes |
Gesetz für die Erfüllung der Aufträge eines Polizeibediensteten | Gesetz für die Erfüllung der Aufträge eines Polizeibediensteten |
vorgesehenen Bedingungen, insbesondere derjenigen, die in den Artikeln | vorgesehenen Bedingungen, insbesondere derjenigen, die in den Artikeln |
1 und 37 vorgesehen sind, wenn der geleistete Beistand die Anwendung | 1 und 37 vorgesehen sind, wenn der geleistete Beistand die Anwendung |
von Zwang erfordert. | von Zwang erfordert. |
Art. 44/15 - Die Polizeibediensteten können die Person, die ein | Art. 44/15 - Die Polizeibediensteten können die Person, die ein |
Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat, | Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat, |
festhalten, bis ein Polizeibeamter, den sie sofort davon in Kenntnis | festhalten, bis ein Polizeibeamter, den sie sofort davon in Kenntnis |
gesetzt haben, eingreift. Sie können unter den gleichen Bedingungen | gesetzt haben, eingreift. Sie können unter den gleichen Bedingungen |
eine durch öffentlichen Protest verfolgte Person festhalten. | eine durch öffentlichen Protest verfolgte Person festhalten. |
In den gleichen Fällen können die Polizeibediensteten eine | In den gleichen Fällen können die Polizeibediensteten eine |
Sicherheitsdurchsuchung gemäss den in Artikel 28 § 1 Absatz 2 | Sicherheitsdurchsuchung gemäss den in Artikel 28 § 1 Absatz 2 |
vorgesehenen Modalitäten vornehmen, wenn es aufgrund des Verhaltens | vorgesehenen Modalitäten vornehmen, wenn es aufgrund des Verhaltens |
dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der | dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der |
Umstände vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass die festgehaltene | Umstände vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass die festgehaltene |
Person Waffen oder Gegenstände trägt, die für die öffentliche Ordnung | Person Waffen oder Gegenstände trägt, die für die öffentliche Ordnung |
gefährlich sind. | gefährlich sind. |
In den gleichen Fällen können sie bis zum Eingreifen eines | In den gleichen Fällen können sie bis zum Eingreifen eines |
Polizeibeamten das Fahrzeug oder das andere Transportmittel, das die | Polizeibeamten das Fahrzeug oder das andere Transportmittel, das die |
in Absatz 1 erwähnte Person vermutlich benutzt hat, zurückhalten, | in Absatz 1 erwähnte Person vermutlich benutzt hat, zurückhalten, |
damit es unter den Bedingungen von Artikel 29 durchsucht werden kann, | damit es unter den Bedingungen von Artikel 29 durchsucht werden kann, |
wenn materielle Indizien ihnen vernünftige Gründe zur Annahme geben, | wenn materielle Indizien ihnen vernünftige Gründe zur Annahme geben, |
dass dieses Fahrzeug beziehungsweise dieses Transportmittel dazu | dass dieses Fahrzeug beziehungsweise dieses Transportmittel dazu |
gedient hat, die Straftat zu begehen oder für die öffentliche Ordnung | gedient hat, die Straftat zu begehen oder für die öffentliche Ordnung |
gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial für die | gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial für die |
Straftat unterzubringen. | Straftat unterzubringen. |
Die Polizeibediensteten können unter den in den Artikeln 1 und 37 | Die Polizeibediensteten können unter den in den Artikeln 1 und 37 |
festgelegten Bedingungen Zwang anwenden, wenn die in den Absätzen 1 | festgelegten Bedingungen Zwang anwenden, wenn die in den Absätzen 1 |
bis 3 erwähnten Polizeimassnahmen dies erforderlich machen. | bis 3 erwähnten Polizeimassnahmen dies erforderlich machen. |
Art. 44/16 - Wenn Polizeibedienstete am Wohnsitz einer Person | Art. 44/16 - Wenn Polizeibedienstete am Wohnsitz einer Person |
vorstellig werden, müssen sie ihre Eigenschaft anhand einer | vorstellig werden, müssen sie ihre Eigenschaft anhand einer |
Legitimation nachweisen, deren Inhaber sie sind. | Legitimation nachweisen, deren Inhaber sie sind. |
Art. 44/17 - Für die Anwendung der Artikel 30, 35, 36, 42, 43, 44/7 | Art. 44/17 - Für die Anwendung der Artikel 30, 35, 36, 42, 43, 44/7 |
und 44/11 werden Polizeibedienstete Polizeibeamten gleichgestellt. » | und 44/11 werden Polizeibedienstete Polizeibeamten gleichgestellt. » |
Art. 7 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 7 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird das Wort « |
Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders » | Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders » |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 8 - Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 8 - Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 58 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über das | « Art. 58 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über das |
Polizeiamt dürfen Polizeibedienstete keine verwaltungs- oder | Polizeiamt dürfen Polizeibedienstete keine verwaltungs- oder |
gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die | gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die |
ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, | ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, |
und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von | und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von |
Gemeindepolizeiverordnungen. | Gemeindepolizeiverordnungen. |
Sie sind befugt, Verkehrsunfälle und deren Folgen festzustellen und | Sie sind befugt, Verkehrsunfälle und deren Folgen festzustellen und |
Protokolle darüber zu erstellen. | Protokolle darüber zu erstellen. |
Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnisse dürfen sie | Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnisse dürfen sie |
die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. | die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. |
» | » |
Art. 9 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei | « Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei |
Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal | Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal |
im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann | im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann |
zudem einen Kader von Polizeibediensteten umfassen. | zudem einen Kader von Polizeibediensteten umfassen. |
Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und | Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und |
verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig. | verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig. |
Polizeibedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über | Polizeibedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über |
beschränkte Polizeibefugnisse. | beschränkte Polizeibefugnisse. |
Polizeibedienstete werden endgültig ernannt. Sie werden aber im Rahmen | Polizeibedienstete werden endgültig ernannt. Sie werden aber im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags angestellt, wenn ihre Stelle anhand zeitlich | eines Arbeitsvertrags angestellt, wenn ihre Stelle anhand zeitlich |
begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den | begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den |
auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge | auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge |
oder Teilzeitaufträge geht. » | oder Teilzeitaufträge geht. » |
Art. 10 - Der König ist beauftragt, die Terminologie der geltenden | Art. 10 - Der König ist beauftragt, die Terminologie der geltenden |
Gesetzbestimmungen mit derjenigen des vorliegenden Gesetzes in | Gesetzbestimmungen mit derjenigen des vorliegenden Gesetzes in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |