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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice de leurs missions
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
april 2006 betreffende de agenten van politie, hun bevoegdheden en de 1er avril 2006 relative aux agents de police, à leurs compétences et
voorwaarden waaronder hun opdrachten worden vervuld, opgemaakt door de aux conditions d'exercice de leurs missions, établi par le Service
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 1 april 2006 betreffende de agenten van officielle en langue allemande de la loi du 1er avril 2006 relative
politie, hun bevoegdheden en de voorwaarden waaronder hun opdrachten aux agents de police, à leurs compétences et aux conditions d'exercice
worden vervuld. de leurs missions.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
1. APRIL 2006 - Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse 1. APRIL 2006 - Gesetz über die Polizeibediensteten, ihre Befugnisse
und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen und die Bedingungen, unter denen sie ihre Aufträge erfüllen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Strassenverkehrspolizei KAPITEL II - Strassenverkehrspolizei
Art. 2 - Artikel 29 § 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze Art. 2 - Artikel 29 § 2 der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze
über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 20. über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Juli 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Juli 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Das in Absatz 2 erwähnte nicht mehr strafrechtlich geahndete Parken « Das in Absatz 2 erwähnte nicht mehr strafrechtlich geahndete Parken
kann jedoch bis zu einem vom König festgelegten Datum von den kann jedoch bis zu einem vom König festgelegten Datum von den
Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung Polizeibediensteten festgestellt werden im Hinblick auf die Festlegung
einer Parkabgabe oder -steuer, die in Ausführung des Gesetzes vom 22. einer Parkabgabe oder -steuer, die in Ausführung des Gesetzes vom 22.
Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für
Kraftfahrzeuge festzulegen, geschuldet wird. » Kraftfahrzeuge festzulegen, geschuldet wird. »
Art. 3 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Art. 3 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über
Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über
Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr werden die Wörter « die Mitglieder der Binnenschiffsverkehr werden die Wörter « die Mitglieder der
Gendarmerie oder der Polizei » durch die Wörter « die Mitglieder des Gendarmerie oder der Polizei » durch die Wörter « die Mitglieder des
Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » ersetzt. Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt
Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt,
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort «
Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders
der Polizeidienste » ersetzt. der Polizeidienste » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 25 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort « Polizeibeamte » durch
die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste » die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein Art. 6 - In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein
Unterabschnitt IV, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, mit Unterabschnitt IV, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Unterabschnitt IV - Form, in der die Polizeibediensteten ihre « Unterabschnitt IV - Form, in der die Polizeibediensteten ihre
Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen Aufträge erfüllen und Bedingungen, unter denen sie sie erfüllen
Art. 44/12 - Falls notwendig leisten die Polizeibediensteten den Art. 44/12 - Falls notwendig leisten die Polizeibediensteten den
Polizeibeamten Beistand, wenn sie darum gebeten werden. Polizeibeamten Beistand, wenn sie darum gebeten werden.
Art. 44/13 - Auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines Art. 44/13 - Auf Befehl eines Verwaltungspolizeioffiziers oder eines
Gerichtspolizeioffiziers, je nach Fall, Gerichtspolizeioffiziers, je nach Fall,
1. leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand bei der 1. leisten die Polizeibediensteten den Polizeibeamten Beistand bei der
Durchführung der in Artikel 27 erwähnten Durchsuchungen von Gebäuden Durchführung der in Artikel 27 erwähnten Durchsuchungen von Gebäuden
und Transportmitteln sowie der in Artikel 28 erwähnten Sicherheits- und Transportmitteln sowie der in Artikel 28 erwähnten Sicherheits-
und gerichtlichen Durchsuchungen, und gerichtlichen Durchsuchungen,
2. sorgen die Polizeibediensteten unter der Verantwortung des 2. sorgen die Polizeibediensteten unter der Verantwortung des
betreffenden Offiziers für die Bewachung der Personen, denen die betreffenden Offiziers für die Bewachung der Personen, denen die
Freiheit in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 entzogen Freiheit in Anwendung der Artikel 15 Nr. 1 und 2, 31 und 34 entzogen
wurde. wurde.
Art. 44/14 - Der in den Artikeln 44/12 und 44/13 Nr. 1 vorgesehene Art. 44/14 - Der in den Artikeln 44/12 und 44/13 Nr. 1 vorgesehene
Beistand wird unter der Verantwortung des Polizeibeamten, dem Beistand Beistand wird unter der Verantwortung des Polizeibeamten, dem Beistand
geleistet wird, oder des Verwaltungs- beziehungsweise geleistet wird, oder des Verwaltungs- beziehungsweise
Gerichtspolizeioffiziers, der den Befehl dazu gegeben hat, von den Gerichtspolizeioffiziers, der den Befehl dazu gegeben hat, von den
Polizeibediensteten geleistet unter Einhaltung der durch vorliegendes Polizeibediensteten geleistet unter Einhaltung der durch vorliegendes
Gesetz für die Erfüllung der Aufträge eines Polizeibediensteten Gesetz für die Erfüllung der Aufträge eines Polizeibediensteten
vorgesehenen Bedingungen, insbesondere derjenigen, die in den Artikeln vorgesehenen Bedingungen, insbesondere derjenigen, die in den Artikeln
1 und 37 vorgesehen sind, wenn der geleistete Beistand die Anwendung 1 und 37 vorgesehen sind, wenn der geleistete Beistand die Anwendung
von Zwang erfordert. von Zwang erfordert.
Art. 44/15 - Die Polizeibediensteten können die Person, die ein Art. 44/15 - Die Polizeibediensteten können die Person, die ein
Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat, Verbrechen oder Vergehen begeht beziehungsweise gerade begangen hat,
festhalten, bis ein Polizeibeamter, den sie sofort davon in Kenntnis festhalten, bis ein Polizeibeamter, den sie sofort davon in Kenntnis
gesetzt haben, eingreift. Sie können unter den gleichen Bedingungen gesetzt haben, eingreift. Sie können unter den gleichen Bedingungen
eine durch öffentlichen Protest verfolgte Person festhalten. eine durch öffentlichen Protest verfolgte Person festhalten.
In den gleichen Fällen können die Polizeibediensteten eine In den gleichen Fällen können die Polizeibediensteten eine
Sicherheitsdurchsuchung gemäss den in Artikel 28 § 1 Absatz 2 Sicherheitsdurchsuchung gemäss den in Artikel 28 § 1 Absatz 2
vorgesehenen Modalitäten vornehmen, wenn es aufgrund des Verhaltens vorgesehenen Modalitäten vornehmen, wenn es aufgrund des Verhaltens
dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der
Umstände vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass die festgehaltene Umstände vernünftige Gründe zur Annahme gibt, dass die festgehaltene
Person Waffen oder Gegenstände trägt, die für die öffentliche Ordnung Person Waffen oder Gegenstände trägt, die für die öffentliche Ordnung
gefährlich sind. gefährlich sind.
In den gleichen Fällen können sie bis zum Eingreifen eines In den gleichen Fällen können sie bis zum Eingreifen eines
Polizeibeamten das Fahrzeug oder das andere Transportmittel, das die Polizeibeamten das Fahrzeug oder das andere Transportmittel, das die
in Absatz 1 erwähnte Person vermutlich benutzt hat, zurückhalten, in Absatz 1 erwähnte Person vermutlich benutzt hat, zurückhalten,
damit es unter den Bedingungen von Artikel 29 durchsucht werden kann, damit es unter den Bedingungen von Artikel 29 durchsucht werden kann,
wenn materielle Indizien ihnen vernünftige Gründe zur Annahme geben, wenn materielle Indizien ihnen vernünftige Gründe zur Annahme geben,
dass dieses Fahrzeug beziehungsweise dieses Transportmittel dazu dass dieses Fahrzeug beziehungsweise dieses Transportmittel dazu
gedient hat, die Straftat zu begehen oder für die öffentliche Ordnung gedient hat, die Straftat zu begehen oder für die öffentliche Ordnung
gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial für die gefährliche Gegenstände, Beweisstücke oder Beweismaterial für die
Straftat unterzubringen. Straftat unterzubringen.
Die Polizeibediensteten können unter den in den Artikeln 1 und 37 Die Polizeibediensteten können unter den in den Artikeln 1 und 37
festgelegten Bedingungen Zwang anwenden, wenn die in den Absätzen 1 festgelegten Bedingungen Zwang anwenden, wenn die in den Absätzen 1
bis 3 erwähnten Polizeimassnahmen dies erforderlich machen. bis 3 erwähnten Polizeimassnahmen dies erforderlich machen.
Art. 44/16 - Wenn Polizeibedienstete am Wohnsitz einer Person Art. 44/16 - Wenn Polizeibedienstete am Wohnsitz einer Person
vorstellig werden, müssen sie ihre Eigenschaft anhand einer vorstellig werden, müssen sie ihre Eigenschaft anhand einer
Legitimation nachweisen, deren Inhaber sie sind. Legitimation nachweisen, deren Inhaber sie sind.
Art. 44/17 - Für die Anwendung der Artikel 30, 35, 36, 42, 43, 44/7 Art. 44/17 - Für die Anwendung der Artikel 30, 35, 36, 42, 43, 44/7
und 44/11 werden Polizeibedienstete Polizeibeamten gleichgestellt. » und 44/11 werden Polizeibedienstete Polizeibeamten gleichgestellt. »
Art. 7 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird das Wort « Art. 7 - In Artikel 45 desselben Gesetzes wird das Wort «
Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders » Polizeibeamte » durch die Wörter « Die Mitglieder des Einsatzkaders »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 8 - Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation Art. 8 - Artikel 58 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 58 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über das « Art. 58 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über das
Polizeiamt dürfen Polizeibedienstete keine verwaltungs- oder Polizeiamt dürfen Polizeibedienstete keine verwaltungs- oder
gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die
ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind,
und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von
Gemeindepolizeiverordnungen. Gemeindepolizeiverordnungen.
Sie sind befugt, Verkehrsunfälle und deren Folgen festzustellen und Sie sind befugt, Verkehrsunfälle und deren Folgen festzustellen und
Protokolle darüber zu erstellen. Protokolle darüber zu erstellen.
Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnisse dürfen sie Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnisse dürfen sie
die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat. die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat.
» »
Art. 9 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei « Art. 117 - Der Einsatzkader besteht aus Polizeibeamten, die in drei
Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal Kader aufgeteilt sind: dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal
im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann im mittleren Dienst und dem Offizierskader. Der Einsatzkader kann
zudem einen Kader von Polizeibediensteten umfassen. zudem einen Kader von Polizeibediensteten umfassen.
Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und Die Polizeibeamten sind für die Ausführung von gerichts- und
verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig. verwaltungspolizeilichen Aufträgen zuständig.
Polizeibedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über Polizeibedienstete sind keine Polizeibeamten, verfügen aber über
beschränkte Polizeibefugnisse. beschränkte Polizeibefugnisse.
Polizeibedienstete werden endgültig ernannt. Sie werden aber im Rahmen Polizeibedienstete werden endgültig ernannt. Sie werden aber im Rahmen
eines Arbeitsvertrags angestellt, wenn ihre Stelle anhand zeitlich eines Arbeitsvertrags angestellt, wenn ihre Stelle anhand zeitlich
begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den begrenzter oder variabler Mittel finanziert wird oder wenn es bei den
auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge auszuführenden Aufträgen um zeitlich begrenzte, spezifische Aufträge
oder Teilzeitaufträge geht. » oder Teilzeitaufträge geht. »
Art. 10 - Der König ist beauftragt, die Terminologie der geltenden Art. 10 - Der König ist beauftragt, die Terminologie der geltenden
Gesetzbestimmungen mit derjenigen des vorliegenden Gesetzes in Gesetzbestimmungen mit derjenigen des vorliegenden Gesetzes in
Einklang zu bringen. Einklang zu bringen.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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