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Koninklijk Besluit van 19 oktober 2006
gepubliceerd op 24 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000741
pub.
24/01/2007
prom.
19/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/19/2006000741/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen wie im Gesetz definiert, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (nachstehend CBFA genannt) über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Das Gesetz führt insbesondere eine Rechtsstellung für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler ein.

Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 ist der König befugt, die technischen Aspekte dieser gesetzlichen Rechtsstellung und die Kontrolle über die Einhaltung seiner Anwendung näher zu bestimmen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung verschiedener dieser Gesetzesbestimmungen.

In den Artikeln 2 bis 6 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes das Verfahren festgelegt, gemäss dem Antragsteller ihren Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, das von der CBFA geführt wird, einreichen müssen. Sie müssen ihren Antrag zusammen mit einer Akte einreichen, die jedoch unterschiedlich ist, je nachdem ob der Antragsteller eine natürliche Person (Artikel 3 des Entwurfs), eine juristische Person (Artikel 4 des Entwurfs) oder eine zentrale Einrichtung, die einen gemeinsamen Eintragungsantrag einreicht (Artikel 5 des Entwurfs), ist. Die Akte muss die Unterlagen umfassen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Eintragungsbedingungen erfüllt. Wenn der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler erst einmal eingetragen ist, muss er ebenfalls nachweisen, dass er die Eintragungsbedingungen während des Zeitraums, in dem er im Register eingetragen ist, weiterhin erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Vermittler aufgrund von Artikel 6 des Entwurfs verpflichtet, der CBFA in regelmässigen Abständen sachdienliche Belege zu übermitteln (Artikel 6 § 2 und 3).

In den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes werden die für die Eintragung ins Register der Vermittler zu erfüllenden Bedingungen aufgezählt.

Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der König befugt, Form und Inhalt der Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnisse, Finanzkraft und Deckung der Berufshaftpflicht zu bestimmen. In den Artikeln 7 bis 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden diese Bestimmungen ausgeführt.

In Artikel 7 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die Diplomanforderungen und anderen Bedingungen in Bezug auf die Fachkenntnisse, denen die Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen, festgelegt.

Unter Diplom versteht man ebenfalls alle Zeugnisse und Bescheinigungen, anhand deren ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die in diesem Artikel erwähnte Anzahl erforderlicher Credits wird festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Credit mindestens 24 Stunden Lernaktivität umfasst. Die Finanzmärkte sind durch eine sehr schnelle Entwicklung gekennzeichnet und die Finanzprodukte werden immer komplexer. Aus diesem Grund wird im Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, dass Vermittler an regelmässigen Anpassungsfortbildungen in Bezug auf ihre Kenntnisse teilnehmen müssen, und wird die CBFA ermächtigt, die Anforderungen in Bezug auf technische Kenntnisse und praktische Erfahrung näher zu bestimmen, Fachkurse anzuerkennen und durch Verordnung Regeln festzulegen, denen die Prüfungen entsprechen müssen.

In Artikel 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse festgelegt, denen Arbeitnehmer, die bei beaufsichtigten Unternehmen und bei Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlern beschäftigt sind und Kundenkontakte pflegen, genügen müssen. Gemäss Artikel 16 des Entwurfs verfügen die betreffenden Unternehmen und Vermittler über eine Frist von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Mit der Bestimmung von Artikel 8 des Entwurfs wird Artikel 13 des Gesetzes ausgeführt.

In Artikel 9 und 10 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird bestimmt, was unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt zu verstehen ist. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten sind von den Verpflichtungen in Bezug auf die ausreichende Finanzkraft befreit, da sie aufgrund von Artikel 10 § 4 des Gesetzes unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung ihres Auftraggebers handeln. Das Risiko liegt somit bei dem Auftraggeber. In den verschiedenen Rechtsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Stellung der beaufsichtigten Unternehmen werden Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von Risiken, denen diese Unternehmen ausgesetzt sind, vorgesehen. Aufgrund dieser Solvabilitätsanforderungen kann die CBFA im Prinzip zusätzliche Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von spezifisch einrichtungsgebundenen zusätzlichen Risiken auferlegen. Die Verantwortung eines Auftraggebers für seinen Agenten kann unter gewissen Umständen ein solches zusätzliches Risiko darstellen. Für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler wird im Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung, die ihre Finanzkraft gewährleisten muss, nicht weniger als 250.000 EUR betragen darf. Dieser Betrag entspricht der Mindestanfangskapitalanforderung, über die Investmentgesellschaften verfügen müssen, die gemäss Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung tätigen.

In den Artikeln 11 und 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die Bedingungen festgelegt, denen die Berufshaftpflichtversicherung entsprechen muss, die Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler abschliessen müssen.

Schliesslich enthalten die Artikel 13 bis 16 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses verschiedene Übergangsbestimmungen. In den Artikeln 13 und 14 des Entwurfs wird Artikel 24 des Gesetzes ausgeführt. Die durch Artikel 15 des Entwurfs eingeführten Übergangsbestimmungen beruhen auf Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass der König Übergangsmassnahmen in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Artikels erwähnten Bedingungen vorsehen kann.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 13, 16 und 25;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das vorerwähnte Gesetz vom 22. März 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft tritt.

Ab diesem Datum müssen die Vermittler und beaufsichtigten Unternehmen neuen Verpflichtungen nachkommen und neue Verbotsbestimmungen einhalten, deren genaue Tragweite sie ohne den vorliegenden Erlass nicht kennen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses muss also ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft treten und somit für die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die verordnungsrechtliche Tragweite des Gesetzes sorgen. Darüber hinaus müssen die Vermittler im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsmassnahmen die Gelegenheit bekommen, sich anzupassen und den auf ihre Rechtsstellung anwendbaren neuen Bestimmungen nachzukommen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.736/2 des Staatsrates vom 21. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 16. Mai 2006;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 22.März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 2. « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung », « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler », « Bank- und Investmentdienstleistungsagenten », « Bank- und Investmentdienstleistungsmakler », « beaufsichtigtem Unternehmen » und « CBFA »: die Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes. KAPITEL II - Antrag auf Eintragung als Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und Beibehaltung dieser Eintragung Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnt werden in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA gerichtet.

Anträge werden gemäss der Bestimmung von Artikel 3, 4 und 5 zusammen mit einer Akte eingereicht. Die CBFA kann die Möglichkeit vorsehen, dass der Eintragungsantrag und die Akte vollständig oder teilweise auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Antragsteller vermerken in ihrem Antrag, in welcher Kategorie sie eingetragen werden möchten. Der Antrag wird von der Person, die die Eintragung ins Register beantragt, vom zuständigen Verwaltungsorgan, wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder von einer oder mehreren Personen, die zu diesem Zweck ein besonderes Mandat erhalten haben und bei dem Eintragungsantrag den entsprechenden Nachweis vorlegen, unterzeichnet.

Art. 3 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: 1. Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, 2.Abschrift des erlangten Abschlussdiploms beziehungsweise der erlangten Abschlussdiplome und gegebenenfalls Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III vorgesehen, 3. Bescheinigung, die von der Einrichtung ausgestellt worden ist, die eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäss Kapitel IV gewährt hat und aus der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt, 4.Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen von Kapitel V abgeschlossen worden ist und aus der hervorgeht, dass die Versicherung die in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erfüllt, für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, befreit sind, Bescheinigung des beaufsichtigten Unternehmens/der beaufsichtigten Unternehmen, für das/die sie handeln, in der es erklärt/sie erklären, die Verpflichtungen des Vermittlers in Bezug auf die Berufshaftpflicht uneingeschränkt und unwiderruflich zu übernehmen, 5. Nachweis über den Anschluss an das in Artikel 8 Absatz 1 Nr.8 des Gesetzes erwähnte System der Beschwerdebearbeitung, 6. gegebenenfalls in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Erklärung. Art. 4 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt, diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: 1. zum Zeitpunkt des Antrags geltende Satzung und Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass alles Notwendige im Hinblick auf die Veröffentlichung vorgenommen worden ist, 2.Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, für alle diese Personen die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen und gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten Erläuterungsschreiben, dass diese Personen über angemessene Erfahrung verfügen, 3. Liste der Personen, die über den Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die Kontrolle ausüben, wie in Artikel 9 Nr.2 des Gesetzes erwähnt, 4. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr.3 erwähnt, 5. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr.4 erwähnt, 6. in Artikel 3 Nr.5 erwähnten Nachweis, 7. gegebenenfalls in Artikel 3 Nr.6 erwähnte Erklärung.

Art. 5 - Um rechtsgültig einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einzureichen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt muss die zentrale Einrichtung der CBFA gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten für alle Antragsteller folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: 1. wenn der Antragesteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr.1, 2, 5 und 6 erwähnten Unterlagen, 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 Nr.1, 2, 3, 6 und 7 erwähnten Unterlagen.

Die zentrale Einrichtung stellt der CBFA ebenfalls eine Unterlage zur Verfügung, aus der hervorgeht, dass sie entweder den Verpflichtungen des Antragstellers in Bezug auf Finanzkraft und Berufshaftpflicht entspricht wie in den Artikeln 9 und 11 erwähnt oder dass sie für den Antragsteller eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat oder dass der Antragsteller selbst eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat.

Wenn die zentrale Einrichtung kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, kann sich die CBFA unter Berücksichtigung der bereinigten Solvabilität der Einrichtung dagegen widersetzen, dass diese Einrichtung die in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen übernimmt. Die Verpflichtungen können in diesem Fall von einem beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, dem die zentrale Einrichtung angehört, übernommen werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Verpflichtung der zentralen Einrichtung die Einhaltung der in Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen seitens der Antragsteller zu überprüfen. Die zentrale Einrichtung sorgt für die Zahlung der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes erwähnten jährlichen Eintragungsgebühr an die CBFA. Sie kann ebenfalls für den Anschluss an das System der Beschwerdebearbeitung und für die Einziehung der Beiträge zur Finanzierung dieses System wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnt sorgen.

Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 muss der Antragsteller, der einen Antrag auf Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einreicht, die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Unterlagen nicht erneut einreichen, wenn er diese Unterlagen bereits bei einem Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingereicht hat oder wenn er in einer anderen Kategorie des Registers der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen werden möchte. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das erst genannte Register darf das bereits eingereichte Leumundszeugnis nicht älter als drei Monate sein. § 2 - Unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung aller an den übermittelten Informationen vorgenommen Änderungen wie in Artikel 7 § 2 und Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt muss der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler oder die zentrale Einrichtung in dem in Artikel 5 erwähnten Fall die CBFA innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung von der Kündigung oder der Änderung der in Artikel 9 erwähnten Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder der in Artikel 11 erwähnten Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. § 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen der CBFA spätestens drei Monate nach dem Datum ihrer Eintragung in das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und vor jedem neuen Zeitraum von drei Jahren gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 und Artikel 4 Nr. 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Unterlagen übermitteln. Im Fall eines gemeinsamen Antrags auf Eintragung wie in Artikel 5 erwähnt sorgt die zentrale Einrichtung dafür, dass der CBFA die vorerwähnten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Ein in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eingetragener Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler muss gegebenenfalls einen neuen Eintragungsantrag einreichen, wenn er nicht mehr unter der Verantwortung der zentralen Einrichtung steht. Die Bestimmungen von § 1 sind entsprechend anwendbar. Gegebenenfalls geniesst er weiterhin die Rechte, die er gemäss den in Artikel 24 des Gesetzes und Artikel 13 bis 15 vorgesehenen Übergangsbestimmungen erworben hat.

KAPITEL III - Erforderliche Fachkenntnisse Art. 7 - § 1 - Unter den in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: 1. ausreichende theoretische Kenntnisse auf folgenden Gebieten: A.technische Kenntnisse: a) anwendbare Rechtsvorschriften, b) Finanzprodukte, c) Techniken in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen, d) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, B.Kenntnisse in Betriebswirtschaft: a) Grundprinzipien der Buchhaltung, b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, 2.praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäss § 2 festgelegt wird.

Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse und die Kenntnisse in Betriebswirtschaft wie in Absatz 1 Nr. 1 erwähnt erforderlich sind, näher zu bestimmen. Sie bestimmt wenn erforderlich Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten praktischen Erfahrung und gegebenenfalls die Handlungen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Beaufsichtigung eines eingetragenen Vermittlers oder eines beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können. § 2 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen: 1. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 ausgestellt worden ist, sind und eine zweijährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können, 2.Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellten Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Diploms, das vor dem Schuljahr 2004-2005 ausgestellt worden ist, sind, das ein Kursusprogramm umfasst, das mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung A erwähnt und drei Credits in Bezug auf Betriebswirtschaft wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnt oder einen gleichwertigen Studienaufwand umfasst und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen nachweisen können, 3. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilgenommen haben, der durch oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation oder einem beaufsichtigten Unternehmen organisiert wird, und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können, 4.Antragsteller, die Inhaber eines im Ausland erworbenen Diploms sind, das aufgrund der anwendbaren Vorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit den in Nr. 1, 2 oder 3 erwähnten Diplomen gilt, und gemäss den Bestimmungen von Nr. 1, 2 oder 3 eine praktische Erfahrung im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können.

In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 wird die Dauer der praktischen Erfahrung um die Hälfte verringert: 1. für Personen, die eine Eintragung in die Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » beantragen, 2.für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms, wenn das Kursusprogramm mindestens fünf Credits, die sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung A erwähnten technischen Kenntnisse beziehen, und einen Credit, der sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten Kenntnisse in Betriebswirtschaft bezieht, oder einen gleichwertigen Studienaufwand umfasst.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird die Dauer der beruflichen Erfahrung auf sechs Monate heruntergesetzt, wenn die beiden in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Die Organisatoren eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fachkurses im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilen der CBFA Struktur und Inhalt des Programms mit. Dieser Fachkurs muss von der CBFA anerkannt sein. Die CBFA achtet darauf, dass das Programm die in vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind.

Die CBFA kann in einer Verordnung die Regeln festlegen, denen die Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Kurs entsprechen müssen.

Die CBFA kann bestimmen, an welchen Kursen die in Absatz 1 erwähnten Personen im Hinblick auf eine regelmässige Anpassungsfortbildung in Bezug auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kenntnisse teilnehmen müssen.

Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr. 1 Unterteilung A sind entsprechend auf die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen anwendbar. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und beaufsichtigte Unternehmen achten darauf, dass diese Personen über ausreichende Kenntnisse verfügen. Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse erforderlich sind, genau anzugeben und die Kurse anzuerkennen. Sie ist ebenfalls zuständig, um Anforderungen in Bezug auf praktische Erfahrung aufzuerlegen.

KAPITEL IV - Ausreichende Finanzkraft Art. 9 - Unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt versteht man die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem beaufsichtigten Unternehmen eingegangen wird, das solche Verpflichtungen eingehen darf.

Die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung muss folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Sie ist ausschliesslich zur Deckung der Zahlung von Forderungen bestimmt, die Kunden gegenüber dem Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler aufgrund seiner Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung haben, darin einbegriffen der Betrag der eventuellen Franchise, die in der in Kapitel V erwähnten Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist, wenn diese Versicherung in Anspruch genommen wird. 2. Sie darf nicht weniger als 15.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird auf 30.000 EUR erhöht, wenn der Umsatz des Versicherungsvermittlers zwischen 125.000 und 1.250.000 EUR liegt. Wenn der Umsatz 1.250.000 EUR oder mehr beträgt, wird dieser Betrag auf 150.000 EUR erhöht.

Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser Betrag, der Betrag der erwähnten Franchise ausgenommen, am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. 3. Sie sieht bei Säumigkeit seitens der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler die inkonditionnelle und unwiderrufliche Zahlung der fälligen Schulden vor, einschliesslich der Schulden, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben.4. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate. 5. Die Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft ist dem Begünstigten gegenüber nicht wirksam, was Forderungen betrifft, die während der Laufzeit der Verpflichtung entstanden sind. Art. 10 - Von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung sind folgende Personen befreit: 1. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten, 2.Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, für die eine in Artikel 5 erwähnte zentrale Einrichtung die vorerwähnte Verpflichtung auf sich nimmt.

KAPITEL V - Berufshaftpflichtversicherung Art. 11 - Unter Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt versteht man die Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen, das zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt ist, abgeschlossen worden ist.

Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung des Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlers, seiner Angestellten und, falls es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht. 2. Die Deckung darf nicht unter 1.000.000 EUR pro Schadensfall und 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. 3. Sie kann eine Franchise vorsehen, die 680 EUR nicht übersteigen darf.Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. 4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate.

Art. 12 - Von den in Artikel 11 vorgesehenen Verpflichtungen sind Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, für die ein Unternehmen wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt oder eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 5 erwähnt die vorerwähnten Verpflichtungen auf sich nimmt.

KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - § 1 - In Artikel 24 § 1 des Gesetzes erwähnte Personen müssen ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA richten.

Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass sie seit mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Monaten teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 Nr.1, 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 3, 4, 5 und 6 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen seit mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben.

Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 unterzeichnet. Ein Vermittler, der die Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung erhält, ist im Register in der Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagenten » und in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « vorläufige Zulassung gemäss Artikel 24 § 1 des Gesetzes » eingetragen. § 2 - In § 1 erwähnte Personen können ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung gemeinsam über eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt einreichen.

Die Bestimmungen von § 1 und Artikel 5 sind entsprechend anwendbar.

Art. 14 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, dessen in Artikel 13 erwähnte vorläufige Zulassung erhalten bleibt, kann einen Antrag auf definitive Eintragung in das Register wie in Artikel 24 § 1 Absatz 5 des Gesetzes erwähnt einreichen.

Die Bestimmungen von Artikel 2 sind entsprechend anwendbar auf den Antrag auf definitive Eintragung. In Abweichung hiervon: 1. wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt, die Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Fachkenntnisse erfüllt, wenn sein Auftraggeber in einer schriftlichen Erklärung bestätigt, dass der Antragsteller über die in diesem Artikel erwähnten Fachkenntnisse verfügt, 2.wird der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt und die Bestimmungen von Nr. 1 nicht einhält oder eine Eintragung als Bank- und Investmentdienstleistungsmakler beantragt, von der Verpflichtung befreit, den in Artikel 7 § 2 erwähnten Diplomanforderungen zu entsprechen, sofern der Antragsteller und, wenn dieser eine juristische Person ist, die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen wie in Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt teilgenommen hat/haben und der Vermittler entweder seit drei Jahren vollzeitig oder seit zwei Jahren vollzeitig und seit drei Jahren teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, 3. ist der Antragsteller von der Verpflichtung befreit, Unterlagen vorzulegen, die er bereits mit dem Antrag zur Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung eingereicht hat, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 §§ 2 und 3. Art. 15 - Wer zum Zeitpunkt des Datums des In-Kraft-Tretens des Gesetzes seit sechs Monaten unter der Verantwortung eines beaufsichtigten Unternehmens Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, ohne die in Artikel 24 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen zu erfüllen, kann gemäss den Bestimmungen von Kapitel II einen Antrag auf Eintragung in die Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » einreichen, ohne die Bedingungen in Bezug auf die in Kapitel III erwähnten Fachkenntnisse erfüllen zu müssen. Diese Person muss in diesem Fall für spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse erbringen; ansonsten verfällt die Eintragung von Rechts wegen. Sie wird in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « Zulassung gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten » eingetragen.

Art. 16 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und beaufsichtigte Unternehmen müssen den Bestimmungen von Artikel 8 spätestens am 1. Juli 2008 entsprechen.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Art. 18 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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