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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 portant exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 | en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 portant |
tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling | exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en |
in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële | services bancaires et en services d'investissement et à la |
instrumenten | distribution d'instruments financiers |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 | royal du 1er juillet 2006 portant exécution de la loi du 22 mars 2006 |
betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de | relative à l'intermédiation en services bancaires et en services |
distributie van financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale | d'investissement et à la distribution d'instruments financiers, établi |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 |
van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en | portant exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à |
beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten. | l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement |
et à la distribution d'instruments financiers. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. | 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. |
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und | regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und | Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und |
Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen wie im | Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen wie im |
Gesetz definiert, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der | Gesetz definiert, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der |
Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle | Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle |
durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
(nachstehend CBFA genannt) über die Einhaltung der Bestimmungen des | (nachstehend CBFA genannt) über die Einhaltung der Bestimmungen des |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Das Gesetz | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Das Gesetz |
führt insbesondere eine Rechtsstellung für Bank- und | führt insbesondere eine Rechtsstellung für Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler ein. | Investmentdienstleistungsvermittler ein. |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 ist der König befugt, die | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 ist der König befugt, die |
technischen Aspekte dieser gesetzlichen Rechtsstellung und die | technischen Aspekte dieser gesetzlichen Rechtsstellung und die |
Kontrolle über die Einhaltung seiner Anwendung näher zu bestimmen. Der | Kontrolle über die Einhaltung seiner Anwendung näher zu bestimmen. Der |
vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung | vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung |
verschiedener dieser Gesetzesbestimmungen. | verschiedener dieser Gesetzesbestimmungen. |
In den Artikeln 2 bis 6 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird | In den Artikeln 2 bis 6 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird |
in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes das Verfahren | in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes das Verfahren |
festgelegt, gemäss dem Antragsteller ihren Antrag auf Eintragung in | festgelegt, gemäss dem Antragsteller ihren Antrag auf Eintragung in |
das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, das | das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, das |
von der CBFA geführt wird, einreichen müssen. Sie müssen ihren Antrag | von der CBFA geführt wird, einreichen müssen. Sie müssen ihren Antrag |
zusammen mit einer Akte einreichen, die jedoch unterschiedlich ist, je | zusammen mit einer Akte einreichen, die jedoch unterschiedlich ist, je |
nachdem ob der Antragsteller eine natürliche Person (Artikel 3 des | nachdem ob der Antragsteller eine natürliche Person (Artikel 3 des |
Entwurfs), eine juristische Person (Artikel 4 des Entwurfs) oder eine | Entwurfs), eine juristische Person (Artikel 4 des Entwurfs) oder eine |
zentrale Einrichtung, die einen gemeinsamen Eintragungsantrag | zentrale Einrichtung, die einen gemeinsamen Eintragungsantrag |
einreicht (Artikel 5 des Entwurfs), ist. Die Akte muss die Unterlagen | einreicht (Artikel 5 des Entwurfs), ist. Die Akte muss die Unterlagen |
umfassen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die | umfassen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die |
Eintragungsbedingungen erfüllt. Wenn der Bank- und | Eintragungsbedingungen erfüllt. Wenn der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler erst einmal eingetragen ist, muss | Investmentdienstleistungsvermittler erst einmal eingetragen ist, muss |
er ebenfalls nachweisen, dass er die Eintragungsbedingungen während | er ebenfalls nachweisen, dass er die Eintragungsbedingungen während |
des Zeitraums, in dem er im Register eingetragen ist, weiterhin | des Zeitraums, in dem er im Register eingetragen ist, weiterhin |
erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Vermittler aufgrund von Artikel 6 | erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Vermittler aufgrund von Artikel 6 |
des Entwurfs verpflichtet, der CBFA in regelmässigen Abständen | des Entwurfs verpflichtet, der CBFA in regelmässigen Abständen |
sachdienliche Belege zu übermitteln (Artikel 6 § 2 und 3). | sachdienliche Belege zu übermitteln (Artikel 6 § 2 und 3). |
In den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes werden die für die Eintragung ins | In den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes werden die für die Eintragung ins |
Register der Vermittler zu erfüllenden Bedingungen aufgezählt. | Register der Vermittler zu erfüllenden Bedingungen aufgezählt. |
Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der König befugt, | Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der König befugt, |
Form und Inhalt der Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnisse, | Form und Inhalt der Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnisse, |
Finanzkraft und Deckung der Berufshaftpflicht zu bestimmen. In den | Finanzkraft und Deckung der Berufshaftpflicht zu bestimmen. In den |
Artikeln 7 bis 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden diese | Artikeln 7 bis 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden diese |
Bestimmungen ausgeführt. | Bestimmungen ausgeführt. |
In Artikel 7 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die | In Artikel 7 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die |
Diplomanforderungen und anderen Bedingungen in Bezug auf die | Diplomanforderungen und anderen Bedingungen in Bezug auf die |
Fachkenntnisse, denen die Bank- und | Fachkenntnisse, denen die Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen, festgelegt. | Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen, festgelegt. |
Unter Diplom versteht man ebenfalls alle Zeugnisse und | Unter Diplom versteht man ebenfalls alle Zeugnisse und |
Bescheinigungen, anhand deren ausreichende Kenntnisse nachgewiesen | Bescheinigungen, anhand deren ausreichende Kenntnisse nachgewiesen |
werden. Die in diesem Artikel erwähnte Anzahl erforderlicher Credits | werden. Die in diesem Artikel erwähnte Anzahl erforderlicher Credits |
wird festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Credit | wird festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Credit |
mindestens 24 Stunden Lernaktivität umfasst. Die Finanzmärkte sind | mindestens 24 Stunden Lernaktivität umfasst. Die Finanzmärkte sind |
durch eine sehr schnelle Entwicklung gekennzeichnet und die | durch eine sehr schnelle Entwicklung gekennzeichnet und die |
Finanzprodukte werden immer komplexer. Aus diesem Grund wird im | Finanzprodukte werden immer komplexer. Aus diesem Grund wird im |
Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, dass Vermittler an regelmässigen | Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, dass Vermittler an regelmässigen |
Anpassungsfortbildungen in Bezug auf ihre Kenntnisse teilnehmen | Anpassungsfortbildungen in Bezug auf ihre Kenntnisse teilnehmen |
müssen, und wird die CBFA ermächtigt, die Anforderungen in Bezug auf | müssen, und wird die CBFA ermächtigt, die Anforderungen in Bezug auf |
technische Kenntnisse und praktische Erfahrung näher zu bestimmen, | technische Kenntnisse und praktische Erfahrung näher zu bestimmen, |
Fachkurse anzuerkennen und durch Verordnung Regeln festzulegen, denen | Fachkurse anzuerkennen und durch Verordnung Regeln festzulegen, denen |
die Prüfungen entsprechen müssen. | die Prüfungen entsprechen müssen. |
In Artikel 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die | In Artikel 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die |
Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse festgelegt, denen | Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse festgelegt, denen |
Arbeitnehmer, die bei beaufsichtigten Unternehmen und bei Bank- und | Arbeitnehmer, die bei beaufsichtigten Unternehmen und bei Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlern beschäftigt sind und | Investmentdienstleistungsvermittlern beschäftigt sind und |
Kundenkontakte pflegen, genügen müssen. Gemäss Artikel 16 des Entwurfs | Kundenkontakte pflegen, genügen müssen. Gemäss Artikel 16 des Entwurfs |
verfügen die betreffenden Unternehmen und Vermittler über eine Frist | verfügen die betreffenden Unternehmen und Vermittler über eine Frist |
von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um | von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um |
dieser Verpflichtung nachzukommen. Mit der Bestimmung von Artikel 8 | dieser Verpflichtung nachzukommen. Mit der Bestimmung von Artikel 8 |
des Entwurfs wird Artikel 13 des Gesetzes ausgeführt. | des Entwurfs wird Artikel 13 des Gesetzes ausgeführt. |
In Artikel 9 und 10 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird | In Artikel 9 und 10 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird |
bestimmt, was unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz | bestimmt, was unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz |
1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt zu verstehen ist. Bank- und | 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt zu verstehen ist. Bank- und |
Investmentdienstleistungsagenten sind von den Verpflichtungen in Bezug | Investmentdienstleistungsagenten sind von den Verpflichtungen in Bezug |
auf die ausreichende Finanzkraft befreit, da sie aufgrund von Artikel | auf die ausreichende Finanzkraft befreit, da sie aufgrund von Artikel |
10 § 4 des Gesetzes unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung | 10 § 4 des Gesetzes unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung |
ihres Auftraggebers handeln. Das Risiko liegt somit bei dem | ihres Auftraggebers handeln. Das Risiko liegt somit bei dem |
Auftraggeber. In den verschiedenen Rechtsvorschriften über die | Auftraggeber. In den verschiedenen Rechtsvorschriften über die |
aufsichtsrechtliche Stellung der beaufsichtigten Unternehmen werden | aufsichtsrechtliche Stellung der beaufsichtigten Unternehmen werden |
Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von Risiken, denen diese | Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von Risiken, denen diese |
Unternehmen ausgesetzt sind, vorgesehen. Aufgrund dieser | Unternehmen ausgesetzt sind, vorgesehen. Aufgrund dieser |
Solvabilitätsanforderungen kann die CBFA im Prinzip zusätzliche | Solvabilitätsanforderungen kann die CBFA im Prinzip zusätzliche |
Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von spezifisch | Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von spezifisch |
einrichtungsgebundenen zusätzlichen Risiken auferlegen. Die | einrichtungsgebundenen zusätzlichen Risiken auferlegen. Die |
Verantwortung eines Auftraggebers für seinen Agenten kann unter | Verantwortung eines Auftraggebers für seinen Agenten kann unter |
gewissen Umständen ein solches zusätzliches Risiko darstellen. Für | gewissen Umständen ein solches zusätzliches Risiko darstellen. Für |
Bank- und Investmentdienstleistungsmakler wird im Entwurf eines | Bank- und Investmentdienstleistungsmakler wird im Entwurf eines |
Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Sicherheits- oder | Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Sicherheits- oder |
Bürgschaftsverpflichtung, die ihre Finanzkraft gewährleisten muss, | Bürgschaftsverpflichtung, die ihre Finanzkraft gewährleisten muss, |
nicht weniger als 250.000 EUR betragen darf. Dieser Betrag entspricht | nicht weniger als 250.000 EUR betragen darf. Dieser Betrag entspricht |
der Mindestanfangskapitalanforderung, über die | der Mindestanfangskapitalanforderung, über die |
Investmentgesellschaften verfügen müssen, die gemäss Artikel 58 § 1 | Investmentgesellschaften verfügen müssen, die gemäss Artikel 58 § 1 |
des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von | des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von |
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die | Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die |
Anlageberater keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene | Anlageberater keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene |
Rechnung tätigen. | Rechnung tätigen. |
In den Artikeln 11 und 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses | In den Artikeln 11 und 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses |
werden die Bedingungen festgelegt, denen die | werden die Bedingungen festgelegt, denen die |
Berufshaftpflichtversicherung entsprechen muss, die Bank- und | Berufshaftpflichtversicherung entsprechen muss, die Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler abschliessen müssen. | Investmentdienstleistungsvermittler abschliessen müssen. |
Schliesslich enthalten die Artikel 13 bis 16 des Entwurfs eines | Schliesslich enthalten die Artikel 13 bis 16 des Entwurfs eines |
Königlichen Erlasses verschiedene Übergangsbestimmungen. In den | Königlichen Erlasses verschiedene Übergangsbestimmungen. In den |
Artikeln 13 und 14 des Entwurfs wird Artikel 24 des Gesetzes | Artikeln 13 und 14 des Entwurfs wird Artikel 24 des Gesetzes |
ausgeführt. Die durch Artikel 15 des Entwurfs eingeführten | ausgeführt. Die durch Artikel 15 des Entwurfs eingeführten |
Übergangsbestimmungen beruhen auf Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des | Übergangsbestimmungen beruhen auf Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des |
Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass der König Übergangsmassnahmen | Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass der König Übergangsmassnahmen |
in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Artikels erwähnten | in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Artikels erwähnten |
Bedingungen vorsehen kann. | Bedingungen vorsehen kann. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. | 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. |
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- | Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- |
und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von | und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von |
Finanzinstrumenten, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 13, 16 und 25; | Finanzinstrumenten, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 13, 16 und 25; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das |
vorerwähnte Gesetz vom 22. März 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. | vorerwähnte Gesetz vom 22. März 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. |
Ab diesem Datum müssen die Vermittler und beaufsichtigten Unternehmen | Ab diesem Datum müssen die Vermittler und beaufsichtigten Unternehmen |
neuen Verpflichtungen nachkommen und neue Verbotsbestimmungen | neuen Verpflichtungen nachkommen und neue Verbotsbestimmungen |
einhalten, deren genaue Tragweite sie ohne den vorliegenden Erlass | einhalten, deren genaue Tragweite sie ohne den vorliegenden Erlass |
nicht kennen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses muss | nicht kennen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses muss |
also ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft treten und somit für die | also ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft treten und somit für die |
erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die verordnungsrechtliche | erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die verordnungsrechtliche |
Tragweite des Gesetzes sorgen. Darüber hinaus müssen die Vermittler im | Tragweite des Gesetzes sorgen. Darüber hinaus müssen die Vermittler im |
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsmassnahmen die Gelegenheit | Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsmassnahmen die Gelegenheit |
bekommen, sich anzupassen und den auf ihre Rechtsstellung anwendbaren | bekommen, sich anzupassen und den auf ihre Rechtsstellung anwendbaren |
neuen Bestimmungen nachzukommen; | neuen Bestimmungen nachzukommen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.736/2 des Staatsrates vom 21. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.736/2 des Staatsrates vom 21. Juni |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen vom 16. Mai 2006; | Versicherungswesen vom 16. Mai 2006; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von | 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von |
Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von | Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von |
Finanzinstrumenten, | Finanzinstrumenten, |
2. « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung », « Bank- und | 2. « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung », « Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler », « Bank- und | Investmentdienstleistungsvermittler », « Bank- und |
Investmentdienstleistungsagenten », « Bank- und | Investmentdienstleistungsagenten », « Bank- und |
Investmentdienstleistungsmakler », « beaufsichtigtem Unternehmen » und | Investmentdienstleistungsmakler », « beaufsichtigtem Unternehmen » und |
« CBFA »: die Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes. | « CBFA »: die Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes. |
KAPITEL II - Antrag auf Eintragung als Bank- und | KAPITEL II - Antrag auf Eintragung als Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler und Beibehaltung dieser Eintragung | Investmentdienstleistungsvermittler und Beibehaltung dieser Eintragung |
Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und | Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes | Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes |
erwähnt werden in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der | erwähnt werden in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der |
CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die | CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die |
CBFA gerichtet. | CBFA gerichtet. |
Anträge werden gemäss der Bestimmung von Artikel 3, 4 und 5 zusammen | Anträge werden gemäss der Bestimmung von Artikel 3, 4 und 5 zusammen |
mit einer Akte eingereicht. Die CBFA kann die Möglichkeit vorsehen, | mit einer Akte eingereicht. Die CBFA kann die Möglichkeit vorsehen, |
dass der Eintragungsantrag und die Akte vollständig oder teilweise auf | dass der Eintragungsantrag und die Akte vollständig oder teilweise auf |
elektronischem Weg eingereicht werden. | elektronischem Weg eingereicht werden. |
Antragsteller vermerken in ihrem Antrag, in welcher Kategorie sie | Antragsteller vermerken in ihrem Antrag, in welcher Kategorie sie |
eingetragen werden möchten. Der Antrag wird von der Person, die die | eingetragen werden möchten. Der Antrag wird von der Person, die die |
Eintragung ins Register beantragt, vom zuständigen Verwaltungsorgan, | Eintragung ins Register beantragt, vom zuständigen Verwaltungsorgan, |
wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder von einer oder | wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder von einer oder |
mehreren Personen, die zu diesem Zweck ein besonderes Mandat erhalten | mehreren Personen, die zu diesem Zweck ein besonderes Mandat erhalten |
haben und bei dem Eintragungsantrag den entsprechenden Nachweis | haben und bei dem Eintragungsantrag den entsprechenden Nachweis |
vorlegen, unterzeichnet. | vorlegen, unterzeichnet. |
Art. 3 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register | Art. 3 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register |
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss | der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss |
der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, | der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, |
diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: | diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: |
1. Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, | 1. Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, |
2. Abschrift des erlangten Abschlussdiploms beziehungsweise der | 2. Abschrift des erlangten Abschlussdiploms beziehungsweise der |
erlangten Abschlussdiplome und gegebenenfalls Nachweis der | erlangten Abschlussdiplome und gegebenenfalls Nachweis der |
erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III vorgesehen, | erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III vorgesehen, |
3. Bescheinigung, die von der Einrichtung ausgestellt worden ist, die | 3. Bescheinigung, die von der Einrichtung ausgestellt worden ist, die |
eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäss Kapitel IV gewährt hat und aus | eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäss Kapitel IV gewährt hat und aus |
der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung | der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung |
die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt, | die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
4. Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, bei dem eine | 4. Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, bei dem eine |
Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen von Kapitel V | Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen von Kapitel V |
abgeschlossen worden ist und aus der hervorgeht, dass die Versicherung | abgeschlossen worden ist und aus der hervorgeht, dass die Versicherung |
die in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erfüllt, | die in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Anwendung | für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Anwendung |
von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine | von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine |
Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, befreit sind, | Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, befreit sind, |
Bescheinigung des beaufsichtigten Unternehmens/der beaufsichtigten | Bescheinigung des beaufsichtigten Unternehmens/der beaufsichtigten |
Unternehmen, für das/die sie handeln, in der es erklärt/sie erklären, | Unternehmen, für das/die sie handeln, in der es erklärt/sie erklären, |
die Verpflichtungen des Vermittlers in Bezug auf die Berufshaftpflicht | die Verpflichtungen des Vermittlers in Bezug auf die Berufshaftpflicht |
uneingeschränkt und unwiderruflich zu übernehmen, | uneingeschränkt und unwiderruflich zu übernehmen, |
5. Nachweis über den Anschluss an das in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des | 5. Nachweis über den Anschluss an das in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des |
Gesetzes erwähnte System der Beschwerdebearbeitung, | Gesetzes erwähnte System der Beschwerdebearbeitung, |
6. gegebenenfalls in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte | 6. gegebenenfalls in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
Erklärung. | Erklärung. |
Art. 4 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register | Art. 4 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register |
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss | der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss |
der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt, | der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: | diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: |
1. zum Zeitpunkt des Antrags geltende Satzung und Datum ihrer | 1. zum Zeitpunkt des Antrags geltende Satzung und Datum ihrer |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass alles | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass alles |
Notwendige im Hinblick auf die Veröffentlichung vorgenommen worden | Notwendige im Hinblick auf die Veröffentlichung vorgenommen worden |
ist, | ist, |
2. Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der mit der | 2. Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der mit der |
tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des | tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
für alle diese Personen die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | für alle diese Personen die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Unterlagen und gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten | Unterlagen und gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten |
Erläuterungsschreiben, dass diese Personen über angemessene Erfahrung | Erläuterungsschreiben, dass diese Personen über angemessene Erfahrung |
verfügen, | verfügen, |
3. Liste der Personen, die über den Bank- und | 3. Liste der Personen, die über den Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler die Kontrolle ausüben, wie in | Investmentdienstleistungsvermittler die Kontrolle ausüben, wie in |
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, | Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, |
4. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 3 erwähnt, | 4. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 3 erwähnt, |
5. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt, | 5. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt, |
6. in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Nachweis, | 6. in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Nachweis, |
7. gegebenenfalls in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Erklärung. | 7. gegebenenfalls in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Erklärung. |
Art. 5 - Um rechtsgültig einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung | Art. 5 - Um rechtsgültig einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung |
einzureichen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt muss | einzureichen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt muss |
die zentrale Einrichtung der CBFA gemäss den von der CBFA festgelegten | die zentrale Einrichtung der CBFA gemäss den von der CBFA festgelegten |
Modalitäten für alle Antragsteller folgende Unterlagen zur Verfügung | Modalitäten für alle Antragsteller folgende Unterlagen zur Verfügung |
stellen: | stellen: |
1. wenn der Antragesteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 | 1. wenn der Antragesteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 |
Nr. 1, 2, 5 und 6 erwähnten Unterlagen, | Nr. 1, 2, 5 und 6 erwähnten Unterlagen, |
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 | 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 |
Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 erwähnten Unterlagen. | Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 erwähnten Unterlagen. |
Die zentrale Einrichtung stellt der CBFA ebenfalls eine Unterlage zur | Die zentrale Einrichtung stellt der CBFA ebenfalls eine Unterlage zur |
Verfügung, aus der hervorgeht, dass sie entweder den Verpflichtungen | Verfügung, aus der hervorgeht, dass sie entweder den Verpflichtungen |
des Antragstellers in Bezug auf Finanzkraft und Berufshaftpflicht | des Antragstellers in Bezug auf Finanzkraft und Berufshaftpflicht |
entspricht wie in den Artikeln 9 und 11 erwähnt oder dass sie für den | entspricht wie in den Artikeln 9 und 11 erwähnt oder dass sie für den |
Antragsteller eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine | Antragsteller eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine |
Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen | Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen |
hat oder dass der Antragsteller selbst eine Sicherheits- oder | hat oder dass der Antragsteller selbst eine Sicherheits- oder |
Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der | Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der |
Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat. | Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat. |
Wenn die zentrale Einrichtung kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, | Wenn die zentrale Einrichtung kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, |
kann sich die CBFA unter Berücksichtigung der bereinigten Solvabilität | kann sich die CBFA unter Berücksichtigung der bereinigten Solvabilität |
der Einrichtung dagegen widersetzen, dass diese Einrichtung die in | der Einrichtung dagegen widersetzen, dass diese Einrichtung die in |
Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen übernimmt. Die Verpflichtungen | Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen übernimmt. Die Verpflichtungen |
können in diesem Fall von einem beaufsichtigten Unternehmen der | können in diesem Fall von einem beaufsichtigten Unternehmen der |
Gruppe, dem die zentrale Einrichtung angehört, übernommen werden. | Gruppe, dem die zentrale Einrichtung angehört, übernommen werden. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die |
Verpflichtung der zentralen Einrichtung die Einhaltung der in Artikel | Verpflichtung der zentralen Einrichtung die Einhaltung der in Artikel |
8 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen seitens der Antragsteller | 8 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen seitens der Antragsteller |
zu überprüfen. Die zentrale Einrichtung sorgt für die Zahlung der in | zu überprüfen. Die zentrale Einrichtung sorgt für die Zahlung der in |
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes erwähnten jährlichen | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes erwähnten jährlichen |
Eintragungsgebühr an die CBFA. Sie kann ebenfalls für den Anschluss an | Eintragungsgebühr an die CBFA. Sie kann ebenfalls für den Anschluss an |
das System der Beschwerdebearbeitung und für die Einziehung der | das System der Beschwerdebearbeitung und für die Einziehung der |
Beiträge zur Finanzierung dieses System wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. | Beiträge zur Finanzierung dieses System wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. |
8 des Gesetzes erwähnt sorgen. | 8 des Gesetzes erwähnt sorgen. |
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 | Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 |
muss der Antragsteller, der einen Antrag auf Eintragung in das | muss der Antragsteller, der einen Antrag auf Eintragung in das |
Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einreicht, | Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einreicht, |
die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten | die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten |
Unterlagen nicht erneut einreichen, wenn er diese Unterlagen bereits | Unterlagen nicht erneut einreichen, wenn er diese Unterlagen bereits |
bei einem Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungs- und | bei einem Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler eingereicht hat oder wenn er in einer | Rückversicherungsvermittler eingereicht hat oder wenn er in einer |
anderen Kategorie des Registers der Bank- und | anderen Kategorie des Registers der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen werden möchte. Zum | Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen werden möchte. Zum |
Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das erst genannte Register | Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das erst genannte Register |
darf das bereits eingereichte Leumundszeugnis nicht älter als drei | darf das bereits eingereichte Leumundszeugnis nicht älter als drei |
Monate sein. | Monate sein. |
§ 2 - Unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung aller an | § 2 - Unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung aller an |
den übermittelten Informationen vorgenommen Änderungen wie in Artikel | den übermittelten Informationen vorgenommen Änderungen wie in Artikel |
7 § 2 und Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt muss der Bank- und | 7 § 2 und Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt muss der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler oder die zentrale Einrichtung in | Investmentdienstleistungsvermittler oder die zentrale Einrichtung in |
dem in Artikel 5 erwähnten Fall die CBFA innerhalb fünfzehn Tagen nach | dem in Artikel 5 erwähnten Fall die CBFA innerhalb fünfzehn Tagen nach |
Notifizierung von der Kündigung oder der Änderung der in Artikel 9 | Notifizierung von der Kündigung oder der Änderung der in Artikel 9 |
erwähnten Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder der in | erwähnten Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder der in |
Artikel 11 erwähnten Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. | Artikel 11 erwähnten Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. |
§ 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen der CBFA | § 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen der CBFA |
spätestens drei Monate nach dem Datum ihrer Eintragung in das Register | spätestens drei Monate nach dem Datum ihrer Eintragung in das Register |
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und vor jedem neuen | der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und vor jedem neuen |
Zeitraum von drei Jahren gemäss den von der CBFA festgelegten | Zeitraum von drei Jahren gemäss den von der CBFA festgelegten |
Modalitäten die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 und Artikel 4 Nr. 2, | Modalitäten die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 und Artikel 4 Nr. 2, |
was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 4, 5 und 6 erwähnten | was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 4, 5 und 6 erwähnten |
Unterlagen übermitteln. Im Fall eines gemeinsamen Antrags auf | Unterlagen übermitteln. Im Fall eines gemeinsamen Antrags auf |
Eintragung wie in Artikel 5 erwähnt sorgt die zentrale Einrichtung | Eintragung wie in Artikel 5 erwähnt sorgt die zentrale Einrichtung |
dafür, dass der CBFA die vorerwähnten Unterlagen zur Verfügung | dafür, dass der CBFA die vorerwähnten Unterlagen zur Verfügung |
gestellt werden. | gestellt werden. |
§ 4 - Ein in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eingetragener | § 4 - Ein in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eingetragener |
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler muss gegebenenfalls | Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler muss gegebenenfalls |
einen neuen Eintragungsantrag einreichen, wenn er nicht mehr unter der | einen neuen Eintragungsantrag einreichen, wenn er nicht mehr unter der |
Verantwortung der zentralen Einrichtung steht. Die Bestimmungen von § | Verantwortung der zentralen Einrichtung steht. Die Bestimmungen von § |
1 sind entsprechend anwendbar. Gegebenenfalls geniesst er weiterhin | 1 sind entsprechend anwendbar. Gegebenenfalls geniesst er weiterhin |
die Rechte, die er gemäss den in Artikel 24 des Gesetzes und Artikel | die Rechte, die er gemäss den in Artikel 24 des Gesetzes und Artikel |
13 bis 15 vorgesehenen Übergangsbestimmungen erworben hat. | 13 bis 15 vorgesehenen Übergangsbestimmungen erworben hat. |
KAPITEL III - Erforderliche Fachkenntnisse | KAPITEL III - Erforderliche Fachkenntnisse |
Art. 7 - § 1 - Unter den in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes | Art. 7 - § 1 - Unter den in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: | erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: |
1. ausreichende theoretische Kenntnisse auf folgenden Gebieten: | 1. ausreichende theoretische Kenntnisse auf folgenden Gebieten: |
A. technische Kenntnisse: | A. technische Kenntnisse: |
a) anwendbare Rechtsvorschriften, | a) anwendbare Rechtsvorschriften, |
b) Finanzprodukte, | b) Finanzprodukte, |
c) Techniken in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen, | c) Techniken in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen, |
d) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, | d) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, |
B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft: | B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft: |
a) Grundprinzipien der Buchhaltung, | a) Grundprinzipien der Buchhaltung, |
b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, | b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, |
2. praktische Erfahrung im Bereich Bank- und | 2. praktische Erfahrung im Bereich Bank- und |
Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäss § 2 festgelegt wird. | Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäss § 2 festgelegt wird. |
Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen | Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen |
Kenntnisse und die Kenntnisse in Betriebswirtschaft wie in Absatz 1 | Kenntnisse und die Kenntnisse in Betriebswirtschaft wie in Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnt erforderlich sind, näher zu bestimmen. Sie bestimmt wenn | Nr. 1 erwähnt erforderlich sind, näher zu bestimmen. Sie bestimmt wenn |
erforderlich Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | erforderlich Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
praktischen Erfahrung und gegebenenfalls die Handlungen, die während | praktischen Erfahrung und gegebenenfalls die Handlungen, die während |
des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter | des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter |
Beaufsichtigung eines eingetragenen Vermittlers oder eines | Beaufsichtigung eines eingetragenen Vermittlers oder eines |
beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können. | beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können. |
§ 2 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die | § 2 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die |
in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen: | in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen: |
1. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der | 1. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der |
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer | Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer |
Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines | Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines |
gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 | gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 |
ausgestellt worden ist, sind und eine zweijährige praktische Erfahrung | ausgestellt worden ist, sind und eine zweijährige praktische Erfahrung |
im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können, | im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können, |
2. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der | 2. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der |
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer | Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer |
Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellten Bachelordiploms oder | Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellten Bachelordiploms oder |
eines gleichwertigen Diploms, das vor dem Schuljahr 2004-2005 | eines gleichwertigen Diploms, das vor dem Schuljahr 2004-2005 |
ausgestellt worden ist, sind, das ein Kursusprogramm umfasst, das | ausgestellt worden ist, sind, das ein Kursusprogramm umfasst, das |
mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse wie in § 1 | mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse wie in § 1 |
Nr. 1 Unterteilung A erwähnt und drei Credits in Bezug auf | Nr. 1 Unterteilung A erwähnt und drei Credits in Bezug auf |
Betriebswirtschaft wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnt oder einen | Betriebswirtschaft wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnt oder einen |
gleichwertigen Studienaufwand umfasst und eine einjährige praktische | gleichwertigen Studienaufwand umfasst und eine einjährige praktische |
Erfahrung im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen nachweisen | Erfahrung im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen nachweisen |
können, | können, |
3. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der | 3. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der |
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft | Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft |
ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des | ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts sind, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich | Sekundarunterrichts sind, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich |
Bank- und Investmentdienstleistungen teilgenommen haben, der durch | Bank- und Investmentdienstleistungen teilgenommen haben, der durch |
oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen | oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen |
Berufsorganisation oder einem beaufsichtigten Unternehmen organisiert | Berufsorganisation oder einem beaufsichtigten Unternehmen organisiert |
wird, und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und | wird, und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und |
Investmentdienstleistungen nachweisen können, | Investmentdienstleistungen nachweisen können, |
4. Antragsteller, die Inhaber eines im Ausland erworbenen Diploms | 4. Antragsteller, die Inhaber eines im Ausland erworbenen Diploms |
sind, das aufgrund der anwendbaren Vorschriften oder von der | sind, das aufgrund der anwendbaren Vorschriften oder von der |
zuständigen Behörde als gleichwertig mit den in Nr. 1, 2 oder 3 | zuständigen Behörde als gleichwertig mit den in Nr. 1, 2 oder 3 |
erwähnten Diplomen gilt, und gemäss den Bestimmungen von Nr. 1, 2 oder | erwähnten Diplomen gilt, und gemäss den Bestimmungen von Nr. 1, 2 oder |
3 eine praktische Erfahrung im Bereich Bank- und | 3 eine praktische Erfahrung im Bereich Bank- und |
Investmentdienstleistungen nachweisen können. | Investmentdienstleistungen nachweisen können. |
In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 wird die Dauer der | In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 wird die Dauer der |
praktischen Erfahrung um die Hälfte verringert: | praktischen Erfahrung um die Hälfte verringert: |
1. für Personen, die eine Eintragung in die Kategorie « Bank- und | 1. für Personen, die eine Eintragung in die Kategorie « Bank- und |
Investmentdienstleistungsagent » beantragen, | Investmentdienstleistungsagent » beantragen, |
2. für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms, wenn das | 2. für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms, wenn das |
Kursusprogramm mindestens fünf Credits, die sich auf die in § 1 Nr. 1 | Kursusprogramm mindestens fünf Credits, die sich auf die in § 1 Nr. 1 |
Unterteilung A erwähnten technischen Kenntnisse beziehen, und einen | Unterteilung A erwähnten technischen Kenntnisse beziehen, und einen |
Credit, der sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten | Credit, der sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten |
Kenntnisse in Betriebswirtschaft bezieht, oder einen gleichwertigen | Kenntnisse in Betriebswirtschaft bezieht, oder einen gleichwertigen |
Studienaufwand umfasst. | Studienaufwand umfasst. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird die Dauer der | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird die Dauer der |
beruflichen Erfahrung auf sechs Monate heruntergesetzt, wenn die | beruflichen Erfahrung auf sechs Monate heruntergesetzt, wenn die |
beiden in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. | beiden in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. |
Die Organisatoren eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fachkurses im | Die Organisatoren eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fachkurses im |
Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilen der CBFA Struktur | Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilen der CBFA Struktur |
und Inhalt des Programms mit. Dieser Fachkurs muss von der CBFA | und Inhalt des Programms mit. Dieser Fachkurs muss von der CBFA |
anerkannt sein. Die CBFA achtet darauf, dass das Programm die in | anerkannt sein. Die CBFA achtet darauf, dass das Programm die in |
vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre | vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre |
Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. | Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. |
Die CBFA kann in einer Verordnung die Regeln festlegen, denen die | Die CBFA kann in einer Verordnung die Regeln festlegen, denen die |
Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Kurs entsprechen | Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Kurs entsprechen |
müssen. | müssen. |
Die CBFA kann bestimmen, an welchen Kursen die in Absatz 1 erwähnten | Die CBFA kann bestimmen, an welchen Kursen die in Absatz 1 erwähnten |
Personen im Hinblick auf eine regelmässige Anpassungsfortbildung in | Personen im Hinblick auf eine regelmässige Anpassungsfortbildung in |
Bezug auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kenntnisse teilnehmen müssen. | Bezug auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kenntnisse teilnehmen müssen. |
Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr. 1 Unterteilung A sind | Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr. 1 Unterteilung A sind |
entsprechend auf die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen | entsprechend auf die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen |
anwendbar. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und | anwendbar. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und |
beaufsichtigte Unternehmen achten darauf, dass diese Personen über | beaufsichtigte Unternehmen achten darauf, dass diese Personen über |
ausreichende Kenntnisse verfügen. Die CBFA ist zuständig, um die | ausreichende Kenntnisse verfügen. Die CBFA ist zuständig, um die |
Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse erforderlich sind, | Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse erforderlich sind, |
genau anzugeben und die Kurse anzuerkennen. Sie ist ebenfalls | genau anzugeben und die Kurse anzuerkennen. Sie ist ebenfalls |
zuständig, um Anforderungen in Bezug auf praktische Erfahrung | zuständig, um Anforderungen in Bezug auf praktische Erfahrung |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
KAPITEL IV - Ausreichende Finanzkraft | KAPITEL IV - Ausreichende Finanzkraft |
Art. 9 - Unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. | Art. 9 - Unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. |
2 des Gesetzes erwähnt versteht man die Sicherheits- oder | 2 des Gesetzes erwähnt versteht man die Sicherheits- oder |
Bürgschaftsverpflichtung, die von einem Versicherungsunternehmen oder | Bürgschaftsverpflichtung, die von einem Versicherungsunternehmen oder |
einem beaufsichtigten Unternehmen eingegangen wird, das solche | einem beaufsichtigten Unternehmen eingegangen wird, das solche |
Verpflichtungen eingehen darf. | Verpflichtungen eingehen darf. |
Die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung muss folgenden | Die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung muss folgenden |
Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
1. Sie ist ausschliesslich zur Deckung der Zahlung von Forderungen | 1. Sie ist ausschliesslich zur Deckung der Zahlung von Forderungen |
bestimmt, die Kunden gegenüber dem Bank- und | bestimmt, die Kunden gegenüber dem Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler aufgrund seiner Tätigkeit der | Investmentdienstleistungsvermittler aufgrund seiner Tätigkeit der |
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung haben, darin | Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung haben, darin |
einbegriffen der Betrag der eventuellen Franchise, die in der in | einbegriffen der Betrag der eventuellen Franchise, die in der in |
Kapitel V erwähnten Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist, wenn | Kapitel V erwähnten Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist, wenn |
diese Versicherung in Anspruch genommen wird. | diese Versicherung in Anspruch genommen wird. |
2. Sie darf nicht weniger als 15.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird | 2. Sie darf nicht weniger als 15.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird |
auf 30.000 EUR erhöht, wenn der Umsatz des Versicherungsvermittlers | auf 30.000 EUR erhöht, wenn der Umsatz des Versicherungsvermittlers |
zwischen 125.000 und 1.250.000 EUR liegt. Wenn der Umsatz 1.250.000 | zwischen 125.000 und 1.250.000 EUR liegt. Wenn der Umsatz 1.250.000 |
EUR oder mehr beträgt, wird dieser Betrag auf 150.000 EUR erhöht. | EUR oder mehr beträgt, wird dieser Betrag auf 150.000 EUR erhöht. |
Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum | Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum |
Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser | Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser |
Betrag, der Betrag der erwähnten Franchise ausgenommen, am nächsten | Betrag, der Betrag der erwähnten Franchise ausgenommen, am nächsten |
jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. | jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. |
3. Sie sieht bei Säumigkeit seitens der Bank- und | 3. Sie sieht bei Säumigkeit seitens der Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler die inkonditionnelle und | Investmentdienstleistungsvermittler die inkonditionnelle und |
unwiderrufliche Zahlung der fälligen Schulden vor, einschliesslich der | unwiderrufliche Zahlung der fälligen Schulden vor, einschliesslich der |
Schulden, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. | Schulden, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. |
4. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für eine | 4. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für eine |
bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend | bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend |
verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung | verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung |
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. | einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. |
Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für unbestimmte | Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für unbestimmte |
Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens | Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens |
drei Monate. | drei Monate. |
5. Die Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder | 5. Die Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder |
Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft ist dem | Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft ist dem |
Begünstigten gegenüber nicht wirksam, was Forderungen betrifft, die | Begünstigten gegenüber nicht wirksam, was Forderungen betrifft, die |
während der Laufzeit der Verpflichtung entstanden sind. | während der Laufzeit der Verpflichtung entstanden sind. |
Art. 10 - Von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung sind folgende | Art. 10 - Von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung sind folgende |
Personen befreit: | Personen befreit: |
1. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten, | 1. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten, |
2. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, für die eine in Artikel | 2. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, für die eine in Artikel |
5 erwähnte zentrale Einrichtung die vorerwähnte Verpflichtung auf sich | 5 erwähnte zentrale Einrichtung die vorerwähnte Verpflichtung auf sich |
nimmt. | nimmt. |
KAPITEL V - Berufshaftpflichtversicherung | KAPITEL V - Berufshaftpflichtversicherung |
Art. 11 - Unter Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 8 Absatz | Art. 11 - Unter Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 8 Absatz |
1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt versteht man die | 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt versteht man die |
Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen, | Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen, |
das zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt ist, abgeschlossen worden | das zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt ist, abgeschlossen worden |
ist. | ist. |
Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgenden Bedingungen | Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgenden Bedingungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der Bank- | 1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der Bank- |
und Investmentdienstleistungsvermittlung des Bank- und | und Investmentdienstleistungsvermittlung des Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittlers, seiner Angestellten und, falls | Investmentdienstleistungsvermittlers, seiner Angestellten und, falls |
es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht. | es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht. |
2. Die Deckung darf nicht unter 1.000.000 EUR pro Schadensfall und | 2. Die Deckung darf nicht unter 1.000.000 EUR pro Schadensfall und |
3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der | 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der |
Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats | Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats |
Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten | Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten |
jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. | jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. |
3. Sie kann eine Franchise vorsehen, die 680 EUR nicht übersteigen | 3. Sie kann eine Franchise vorsehen, die 680 EUR nicht übersteigen |
darf. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis | darf. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis |
zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird | zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird |
dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. | dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. |
4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer | 4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer |
abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert | abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert |
unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer | unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer |
Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. | Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. |
Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer | Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer |
abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei | abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei |
Monate. | Monate. |
Art. 12 - Von den in Artikel 11 vorgesehenen Verpflichtungen sind | Art. 12 - Von den in Artikel 11 vorgesehenen Verpflichtungen sind |
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, für die ein | Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, für die ein |
Unternehmen wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt oder | Unternehmen wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt oder |
eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 5 erwähnt die vorerwähnten | eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 5 erwähnt die vorerwähnten |
Verpflichtungen auf sich nimmt. | Verpflichtungen auf sich nimmt. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - § 1 - In Artikel 24 § 1 des Gesetzes erwähnte Personen | Art. 13 - § 1 - In Artikel 24 § 1 des Gesetzes erwähnte Personen |
müssen ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung in | müssen ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung in |
der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und | der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und |
auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA richten. | auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA richten. |
Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt | Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt |
werden: | werden: |
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr. | 1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr. |
1, 3, 4 und 5 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass sie seit | 1, 3, 4 und 5 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass sie seit |
mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Monaten | mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Monaten |
teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, | teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, |
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 | 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 |
Nr. 1, 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 3, 4, 5 und 6 | Nr. 1, 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 3, 4, 5 und 6 |
erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass die mit der tatsächlichen | erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass die mit der tatsächlichen |
Leitung beauftragten Personen seit mindestens einem Jahr vollzeitig | Leitung beauftragten Personen seit mindestens einem Jahr vollzeitig |
oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und | oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und |
Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben. | Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben. |
Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 | Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 |
unterzeichnet. Ein Vermittler, der die Aufrechterhaltung der | unterzeichnet. Ein Vermittler, der die Aufrechterhaltung der |
vorläufigen Zulassung erhält, ist im Register in der Kategorie « Bank- | vorläufigen Zulassung erhält, ist im Register in der Kategorie « Bank- |
und Investmentdienstleistungsagenten » und in der von der CBFA auf | und Investmentdienstleistungsagenten » und in der von der CBFA auf |
ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « vorläufige | ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « vorläufige |
Zulassung gemäss Artikel 24 § 1 des Gesetzes » eingetragen. | Zulassung gemäss Artikel 24 § 1 des Gesetzes » eingetragen. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen können ihren Antrag auf | § 2 - In § 1 erwähnte Personen können ihren Antrag auf |
Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung gemeinsam über eine | Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung gemeinsam über eine |
zentrale Einrichtung wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes | zentrale Einrichtung wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes |
erwähnt einreichen. | erwähnt einreichen. |
Die Bestimmungen von § 1 und Artikel 5 sind entsprechend anwendbar. | Die Bestimmungen von § 1 und Artikel 5 sind entsprechend anwendbar. |
Art. 14 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, dessen in | Art. 14 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, dessen in |
Artikel 13 erwähnte vorläufige Zulassung erhalten bleibt, kann einen | Artikel 13 erwähnte vorläufige Zulassung erhalten bleibt, kann einen |
Antrag auf definitive Eintragung in das Register wie in Artikel 24 § 1 | Antrag auf definitive Eintragung in das Register wie in Artikel 24 § 1 |
Absatz 5 des Gesetzes erwähnt einreichen. | Absatz 5 des Gesetzes erwähnt einreichen. |
Die Bestimmungen von Artikel 2 sind entsprechend anwendbar auf den | Die Bestimmungen von Artikel 2 sind entsprechend anwendbar auf den |
Antrag auf definitive Eintragung. In Abweichung hiervon: | Antrag auf definitive Eintragung. In Abweichung hiervon: |
1. wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der eine Eintragung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der eine Eintragung |
als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt, die | als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt, die |
Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 vorgesehenen | Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 vorgesehenen |
Fachkenntnisse erfüllt, wenn sein Auftraggeber in einer schriftlichen | Fachkenntnisse erfüllt, wenn sein Auftraggeber in einer schriftlichen |
Erklärung bestätigt, dass der Antragsteller über die in diesem Artikel | Erklärung bestätigt, dass der Antragsteller über die in diesem Artikel |
erwähnten Fachkenntnisse verfügt, | erwähnten Fachkenntnisse verfügt, |
2. wird der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und | 2. wird der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und |
Investmentdienstleistungsagent beantragt und die Bestimmungen von Nr. | Investmentdienstleistungsagent beantragt und die Bestimmungen von Nr. |
1 nicht einhält oder eine Eintragung als Bank- und | 1 nicht einhält oder eine Eintragung als Bank- und |
Investmentdienstleistungsmakler beantragt, von der Verpflichtung | Investmentdienstleistungsmakler beantragt, von der Verpflichtung |
befreit, den in Artikel 7 § 2 erwähnten Diplomanforderungen zu | befreit, den in Artikel 7 § 2 erwähnten Diplomanforderungen zu |
entsprechen, sofern der Antragsteller und, wenn dieser eine | entsprechen, sofern der Antragsteller und, wenn dieser eine |
juristische Person ist, die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten | juristische Person ist, die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten |
Personen, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und | Personen, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und |
Investmentdienstleistungen wie in Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt | Investmentdienstleistungen wie in Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt |
teilgenommen hat/haben und der Vermittler entweder seit drei Jahren | teilgenommen hat/haben und der Vermittler entweder seit drei Jahren |
vollzeitig oder seit zwei Jahren vollzeitig und seit drei Jahren | vollzeitig oder seit zwei Jahren vollzeitig und seit drei Jahren |
teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, | teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, |
3. ist der Antragsteller von der Verpflichtung befreit, Unterlagen | 3. ist der Antragsteller von der Verpflichtung befreit, Unterlagen |
vorzulegen, die er bereits mit dem Antrag zur Aufrechterhaltung der | vorzulegen, die er bereits mit dem Antrag zur Aufrechterhaltung der |
vorläufigen Zulassung eingereicht hat, unbeschadet der Bestimmungen | vorläufigen Zulassung eingereicht hat, unbeschadet der Bestimmungen |
von Artikel 6 §§ 2 und 3. | von Artikel 6 §§ 2 und 3. |
Art. 15 - Wer zum Zeitpunkt des Datums des In-Kraft-Tretens des | Art. 15 - Wer zum Zeitpunkt des Datums des In-Kraft-Tretens des |
Gesetzes seit sechs Monaten unter der Verantwortung eines | Gesetzes seit sechs Monaten unter der Verantwortung eines |
beaufsichtigten Unternehmens Bank- und | beaufsichtigten Unternehmens Bank- und |
Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, ohne die in Artikel 24 § | Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, ohne die in Artikel 24 § |
1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen zu erfüllen, kann gemäss | 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen zu erfüllen, kann gemäss |
den Bestimmungen von Kapitel II einen Antrag auf Eintragung in die | den Bestimmungen von Kapitel II einen Antrag auf Eintragung in die |
Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » einreichen, | Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » einreichen, |
ohne die Bedingungen in Bezug auf die in Kapitel III erwähnten | ohne die Bedingungen in Bezug auf die in Kapitel III erwähnten |
Fachkenntnisse erfüllen zu müssen. Diese Person muss in diesem Fall | Fachkenntnisse erfüllen zu müssen. Diese Person muss in diesem Fall |
für spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis der erforderlichen | für spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis der erforderlichen |
Fachkenntnisse erbringen; ansonsten verfällt die Eintragung von Rechts | Fachkenntnisse erbringen; ansonsten verfällt die Eintragung von Rechts |
wegen. Sie wird in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten | wegen. Sie wird in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten |
Liste mit dem Vermerk « Zulassung gemäss Artikel 15 des Königlichen | Liste mit dem Vermerk « Zulassung gemäss Artikel 15 des Königlichen |
Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten » eingetragen. | von Finanzinstrumenten » eingetragen. |
Art. 16 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und | Art. 16 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und |
beaufsichtigte Unternehmen müssen den Bestimmungen von Artikel 8 | beaufsichtigte Unternehmen müssen den Bestimmungen von Artikel 8 |
spätestens am 1. Juli 2008 entsprechen. | spätestens am 1. Juli 2008 entsprechen. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |