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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 portant exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006 portant
tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en
in bank- en beleggingsdiensten en de distributie van financiële services bancaires et en services d'investissement et à la
instrumenten distribution d'instruments financiers
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering van de wet van 22 maart 2006 royal du 1er juillet 2006 portant exécution de la loi du 22 mars 2006
betreffende de bemiddeling in bank- en beleggingsdiensten en de relative à l'intermédiation en services bancaires et en services
distributie van financiële instrumenten, opgemaakt door de Centrale d'investissement et à la distribution d'instruments financiers, établi
Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2006 tot uitvoering officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2006
van de wet van 22 maart 2006 betreffende de bemiddeling in bank- en portant exécution de la loi du 22 mars 2006 relative à
beleggingsdiensten en de distributie van financiële instrumenten. l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement
et à la distribution d'instruments financiers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22.
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und regelt den Zugang zu und die Ausübung der Tätigkeit der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung, das Anbieten von Bank- und
Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen wie im Investmentdienstleistungen durch beaufsichtigte Unternehmen wie im
Gesetz definiert, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der Gesetz definiert, die Informationen, die der Öffentlichkeit bei der
Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt werden müssen, und die Kontrolle
durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen
(nachstehend CBFA genannt) über die Einhaltung der Bestimmungen des (nachstehend CBFA genannt) über die Einhaltung der Bestimmungen des
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Das Gesetz Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen. Das Gesetz
führt insbesondere eine Rechtsstellung für Bank- und führt insbesondere eine Rechtsstellung für Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler ein. Investmentdienstleistungsvermittler ein.
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 ist der König befugt, die Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 ist der König befugt, die
technischen Aspekte dieser gesetzlichen Rechtsstellung und die technischen Aspekte dieser gesetzlichen Rechtsstellung und die
Kontrolle über die Einhaltung seiner Anwendung näher zu bestimmen. Der Kontrolle über die Einhaltung seiner Anwendung näher zu bestimmen. Der
vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt die Umsetzung
verschiedener dieser Gesetzesbestimmungen. verschiedener dieser Gesetzesbestimmungen.
In den Artikeln 2 bis 6 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird In den Artikeln 2 bis 6 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird
in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes das Verfahren in Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes das Verfahren
festgelegt, gemäss dem Antragsteller ihren Antrag auf Eintragung in festgelegt, gemäss dem Antragsteller ihren Antrag auf Eintragung in
das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, das das Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, das
von der CBFA geführt wird, einreichen müssen. Sie müssen ihren Antrag von der CBFA geführt wird, einreichen müssen. Sie müssen ihren Antrag
zusammen mit einer Akte einreichen, die jedoch unterschiedlich ist, je zusammen mit einer Akte einreichen, die jedoch unterschiedlich ist, je
nachdem ob der Antragsteller eine natürliche Person (Artikel 3 des nachdem ob der Antragsteller eine natürliche Person (Artikel 3 des
Entwurfs), eine juristische Person (Artikel 4 des Entwurfs) oder eine Entwurfs), eine juristische Person (Artikel 4 des Entwurfs) oder eine
zentrale Einrichtung, die einen gemeinsamen Eintragungsantrag zentrale Einrichtung, die einen gemeinsamen Eintragungsantrag
einreicht (Artikel 5 des Entwurfs), ist. Die Akte muss die Unterlagen einreicht (Artikel 5 des Entwurfs), ist. Die Akte muss die Unterlagen
umfassen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die umfassen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die
Eintragungsbedingungen erfüllt. Wenn der Bank- und Eintragungsbedingungen erfüllt. Wenn der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler erst einmal eingetragen ist, muss Investmentdienstleistungsvermittler erst einmal eingetragen ist, muss
er ebenfalls nachweisen, dass er die Eintragungsbedingungen während er ebenfalls nachweisen, dass er die Eintragungsbedingungen während
des Zeitraums, in dem er im Register eingetragen ist, weiterhin des Zeitraums, in dem er im Register eingetragen ist, weiterhin
erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Vermittler aufgrund von Artikel 6 erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Vermittler aufgrund von Artikel 6
des Entwurfs verpflichtet, der CBFA in regelmässigen Abständen des Entwurfs verpflichtet, der CBFA in regelmässigen Abständen
sachdienliche Belege zu übermitteln (Artikel 6 § 2 und 3). sachdienliche Belege zu übermitteln (Artikel 6 § 2 und 3).
In den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes werden die für die Eintragung ins In den Artikeln 8 und 9 des Gesetzes werden die für die Eintragung ins
Register der Vermittler zu erfüllenden Bedingungen aufgezählt. Register der Vermittler zu erfüllenden Bedingungen aufgezählt.
Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der König befugt, Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der König befugt,
Form und Inhalt der Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnisse, Form und Inhalt der Bedingungen in Bezug auf Fachkenntnisse,
Finanzkraft und Deckung der Berufshaftpflicht zu bestimmen. In den Finanzkraft und Deckung der Berufshaftpflicht zu bestimmen. In den
Artikeln 7 bis 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden diese Artikeln 7 bis 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden diese
Bestimmungen ausgeführt. Bestimmungen ausgeführt.
In Artikel 7 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die In Artikel 7 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die
Diplomanforderungen und anderen Bedingungen in Bezug auf die Diplomanforderungen und anderen Bedingungen in Bezug auf die
Fachkenntnisse, denen die Bank- und Fachkenntnisse, denen die Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen, festgelegt. Investmentdienstleistungsvermittler entsprechen müssen, festgelegt.
Unter Diplom versteht man ebenfalls alle Zeugnisse und Unter Diplom versteht man ebenfalls alle Zeugnisse und
Bescheinigungen, anhand deren ausreichende Kenntnisse nachgewiesen Bescheinigungen, anhand deren ausreichende Kenntnisse nachgewiesen
werden. Die in diesem Artikel erwähnte Anzahl erforderlicher Credits werden. Die in diesem Artikel erwähnte Anzahl erforderlicher Credits
wird festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Credit wird festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Credit
mindestens 24 Stunden Lernaktivität umfasst. Die Finanzmärkte sind mindestens 24 Stunden Lernaktivität umfasst. Die Finanzmärkte sind
durch eine sehr schnelle Entwicklung gekennzeichnet und die durch eine sehr schnelle Entwicklung gekennzeichnet und die
Finanzprodukte werden immer komplexer. Aus diesem Grund wird im Finanzprodukte werden immer komplexer. Aus diesem Grund wird im
Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, dass Vermittler an regelmässigen Entwurf die Verpflichtung vorgesehen, dass Vermittler an regelmässigen
Anpassungsfortbildungen in Bezug auf ihre Kenntnisse teilnehmen Anpassungsfortbildungen in Bezug auf ihre Kenntnisse teilnehmen
müssen, und wird die CBFA ermächtigt, die Anforderungen in Bezug auf müssen, und wird die CBFA ermächtigt, die Anforderungen in Bezug auf
technische Kenntnisse und praktische Erfahrung näher zu bestimmen, technische Kenntnisse und praktische Erfahrung näher zu bestimmen,
Fachkurse anzuerkennen und durch Verordnung Regeln festzulegen, denen Fachkurse anzuerkennen und durch Verordnung Regeln festzulegen, denen
die Prüfungen entsprechen müssen. die Prüfungen entsprechen müssen.
In Artikel 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die In Artikel 8 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses werden die
Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse festgelegt, denen Bedingungen in Bezug auf die Kenntnisse festgelegt, denen
Arbeitnehmer, die bei beaufsichtigten Unternehmen und bei Bank- und Arbeitnehmer, die bei beaufsichtigten Unternehmen und bei Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlern beschäftigt sind und Investmentdienstleistungsvermittlern beschäftigt sind und
Kundenkontakte pflegen, genügen müssen. Gemäss Artikel 16 des Entwurfs Kundenkontakte pflegen, genügen müssen. Gemäss Artikel 16 des Entwurfs
verfügen die betreffenden Unternehmen und Vermittler über eine Frist verfügen die betreffenden Unternehmen und Vermittler über eine Frist
von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses, um
dieser Verpflichtung nachzukommen. Mit der Bestimmung von Artikel 8 dieser Verpflichtung nachzukommen. Mit der Bestimmung von Artikel 8
des Entwurfs wird Artikel 13 des Gesetzes ausgeführt. des Entwurfs wird Artikel 13 des Gesetzes ausgeführt.
In Artikel 9 und 10 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird In Artikel 9 und 10 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird
bestimmt, was unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz bestimmt, was unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz
1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt zu verstehen ist. Bank- und 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt zu verstehen ist. Bank- und
Investmentdienstleistungsagenten sind von den Verpflichtungen in Bezug Investmentdienstleistungsagenten sind von den Verpflichtungen in Bezug
auf die ausreichende Finanzkraft befreit, da sie aufgrund von Artikel auf die ausreichende Finanzkraft befreit, da sie aufgrund von Artikel
10 § 4 des Gesetzes unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung 10 § 4 des Gesetzes unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung
ihres Auftraggebers handeln. Das Risiko liegt somit bei dem ihres Auftraggebers handeln. Das Risiko liegt somit bei dem
Auftraggeber. In den verschiedenen Rechtsvorschriften über die Auftraggeber. In den verschiedenen Rechtsvorschriften über die
aufsichtsrechtliche Stellung der beaufsichtigten Unternehmen werden aufsichtsrechtliche Stellung der beaufsichtigten Unternehmen werden
Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von Risiken, denen diese Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von Risiken, denen diese
Unternehmen ausgesetzt sind, vorgesehen. Aufgrund dieser Unternehmen ausgesetzt sind, vorgesehen. Aufgrund dieser
Solvabilitätsanforderungen kann die CBFA im Prinzip zusätzliche Solvabilitätsanforderungen kann die CBFA im Prinzip zusätzliche
Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von spezifisch Solvabilitätsanforderungen zur Deckung von spezifisch
einrichtungsgebundenen zusätzlichen Risiken auferlegen. Die einrichtungsgebundenen zusätzlichen Risiken auferlegen. Die
Verantwortung eines Auftraggebers für seinen Agenten kann unter Verantwortung eines Auftraggebers für seinen Agenten kann unter
gewissen Umständen ein solches zusätzliches Risiko darstellen. Für gewissen Umständen ein solches zusätzliches Risiko darstellen. Für
Bank- und Investmentdienstleistungsmakler wird im Entwurf eines Bank- und Investmentdienstleistungsmakler wird im Entwurf eines
Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Sicherheits- oder Königlichen Erlasses vorgesehen, dass die Sicherheits- oder
Bürgschaftsverpflichtung, die ihre Finanzkraft gewährleisten muss, Bürgschaftsverpflichtung, die ihre Finanzkraft gewährleisten muss,
nicht weniger als 250.000 EUR betragen darf. Dieser Betrag entspricht nicht weniger als 250.000 EUR betragen darf. Dieser Betrag entspricht
der Mindestanfangskapitalanforderung, über die der Mindestanfangskapitalanforderung, über die
Investmentgesellschaften verfügen müssen, die gemäss Artikel 58 § 1 Investmentgesellschaften verfügen müssen, die gemäss Artikel 58 § 1
des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die
Anlageberater keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene Anlageberater keine Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung tätigen. Rechnung tätigen.
In den Artikeln 11 und 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses In den Artikeln 11 und 12 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses
werden die Bedingungen festgelegt, denen die werden die Bedingungen festgelegt, denen die
Berufshaftpflichtversicherung entsprechen muss, die Bank- und Berufshaftpflichtversicherung entsprechen muss, die Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler abschliessen müssen. Investmentdienstleistungsvermittler abschliessen müssen.
Schliesslich enthalten die Artikel 13 bis 16 des Entwurfs eines Schliesslich enthalten die Artikel 13 bis 16 des Entwurfs eines
Königlichen Erlasses verschiedene Übergangsbestimmungen. In den Königlichen Erlasses verschiedene Übergangsbestimmungen. In den
Artikeln 13 und 14 des Entwurfs wird Artikel 24 des Gesetzes Artikeln 13 und 14 des Entwurfs wird Artikel 24 des Gesetzes
ausgeführt. Die durch Artikel 15 des Entwurfs eingeführten ausgeführt. Die durch Artikel 15 des Entwurfs eingeführten
Übergangsbestimmungen beruhen auf Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des Übergangsbestimmungen beruhen auf Artikel 8 Absatz 2 Nr. 1 des
Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass der König Übergangsmassnahmen Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass der König Übergangsmassnahmen
in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Artikels erwähnten in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Artikels erwähnten
Bedingungen vorsehen kann. Bedingungen vorsehen kann.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22. 1. JULI 2006 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 22.
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank-
und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von
Finanzinstrumenten, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 13, 16 und 25; Finanzinstrumenten, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 13, 16 und 25;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
vorerwähnte Gesetz vom 22. März 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft tritt. vorerwähnte Gesetz vom 22. März 2006 am 1. Juli 2006 in Kraft tritt.
Ab diesem Datum müssen die Vermittler und beaufsichtigten Unternehmen Ab diesem Datum müssen die Vermittler und beaufsichtigten Unternehmen
neuen Verpflichtungen nachkommen und neue Verbotsbestimmungen neuen Verpflichtungen nachkommen und neue Verbotsbestimmungen
einhalten, deren genaue Tragweite sie ohne den vorliegenden Erlass einhalten, deren genaue Tragweite sie ohne den vorliegenden Erlass
nicht kennen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses muss nicht kennen. Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses muss
also ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft treten und somit für die also ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft treten und somit für die
erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die verordnungsrechtliche erforderliche Rechtssicherheit in Bezug auf die verordnungsrechtliche
Tragweite des Gesetzes sorgen. Darüber hinaus müssen die Vermittler im Tragweite des Gesetzes sorgen. Darüber hinaus müssen die Vermittler im
Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsmassnahmen die Gelegenheit Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Übergangsmassnahmen die Gelegenheit
bekommen, sich anzupassen und den auf ihre Rechtsstellung anwendbaren bekommen, sich anzupassen und den auf ihre Rechtsstellung anwendbaren
neuen Bestimmungen nachzukommen; neuen Bestimmungen nachzukommen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.736/2 des Staatsrates vom 21. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.736/2 des Staatsrates vom 21. Juni
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom 16. Mai 2006; Versicherungswesen vom 16. Mai 2006;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. « Gesetz »: das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von
Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von
Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten,
2. « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung », « Bank- und 2. « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung », « Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler », « Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler », « Bank- und
Investmentdienstleistungsagenten », « Bank- und Investmentdienstleistungsagenten », « Bank- und
Investmentdienstleistungsmakler », « beaufsichtigtem Unternehmen » und Investmentdienstleistungsmakler », « beaufsichtigtem Unternehmen » und
« CBFA »: die Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes. « CBFA »: die Begriffsbestimmungen im Sinne des Gesetzes.
KAPITEL II - Antrag auf Eintragung als Bank- und KAPITEL II - Antrag auf Eintragung als Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler und Beibehaltung dieser Eintragung Investmentdienstleistungsvermittler und Beibehaltung dieser Eintragung
Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und Art. 2 - Anträge auf Eintragung in das Register der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 7 § 1 des Gesetzes
erwähnt werden in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der erwähnt werden in der Form und gemäss den Modalitäten, die von der
CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die
CBFA gerichtet. CBFA gerichtet.
Anträge werden gemäss der Bestimmung von Artikel 3, 4 und 5 zusammen Anträge werden gemäss der Bestimmung von Artikel 3, 4 und 5 zusammen
mit einer Akte eingereicht. Die CBFA kann die Möglichkeit vorsehen, mit einer Akte eingereicht. Die CBFA kann die Möglichkeit vorsehen,
dass der Eintragungsantrag und die Akte vollständig oder teilweise auf dass der Eintragungsantrag und die Akte vollständig oder teilweise auf
elektronischem Weg eingereicht werden. elektronischem Weg eingereicht werden.
Antragsteller vermerken in ihrem Antrag, in welcher Kategorie sie Antragsteller vermerken in ihrem Antrag, in welcher Kategorie sie
eingetragen werden möchten. Der Antrag wird von der Person, die die eingetragen werden möchten. Der Antrag wird von der Person, die die
Eintragung ins Register beantragt, vom zuständigen Verwaltungsorgan, Eintragung ins Register beantragt, vom zuständigen Verwaltungsorgan,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder von einer oder wenn es sich um eine juristische Person handelt, oder von einer oder
mehreren Personen, die zu diesem Zweck ein besonderes Mandat erhalten mehreren Personen, die zu diesem Zweck ein besonderes Mandat erhalten
haben und bei dem Eintragungsantrag den entsprechenden Nachweis haben und bei dem Eintragungsantrag den entsprechenden Nachweis
vorlegen, unterzeichnet. vorlegen, unterzeichnet.
Art. 3 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register Art. 3 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss
der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, der Antragsteller, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
1. Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, 1. Leumundszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,
2. Abschrift des erlangten Abschlussdiploms beziehungsweise der 2. Abschrift des erlangten Abschlussdiploms beziehungsweise der
erlangten Abschlussdiplome und gegebenenfalls Nachweis der erlangten Abschlussdiplome und gegebenenfalls Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III vorgesehen, erforderlichen Fachkenntnisse wie in Kapitel III vorgesehen,
3. Bescheinigung, die von der Einrichtung ausgestellt worden ist, die 3. Bescheinigung, die von der Einrichtung ausgestellt worden ist, die
eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäss Kapitel IV gewährt hat und aus eine Sicherheit oder Bürgschaft gemäss Kapitel IV gewährt hat und aus
der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung der hervorgeht, dass die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung
die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt, die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt,
4. Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, bei dem eine 4. Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, bei dem eine
Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen von Kapitel V Berufshaftpflichtversicherung gemäss den Bestimmungen von Kapitel V
abgeschlossen worden ist und aus der hervorgeht, dass die Versicherung abgeschlossen worden ist und aus der hervorgeht, dass die Versicherung
die in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erfüllt, die in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erfüllt,
für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Anwendung für Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, die in Anwendung
von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine von Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes von der Verpflichtung, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, befreit sind, Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen, befreit sind,
Bescheinigung des beaufsichtigten Unternehmens/der beaufsichtigten Bescheinigung des beaufsichtigten Unternehmens/der beaufsichtigten
Unternehmen, für das/die sie handeln, in der es erklärt/sie erklären, Unternehmen, für das/die sie handeln, in der es erklärt/sie erklären,
die Verpflichtungen des Vermittlers in Bezug auf die Berufshaftpflicht die Verpflichtungen des Vermittlers in Bezug auf die Berufshaftpflicht
uneingeschränkt und unwiderruflich zu übernehmen, uneingeschränkt und unwiderruflich zu übernehmen,
5. Nachweis über den Anschluss an das in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des 5. Nachweis über den Anschluss an das in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 des
Gesetzes erwähnte System der Beschwerdebearbeitung, Gesetzes erwähnte System der Beschwerdebearbeitung,
6. gegebenenfalls in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte 6. gegebenenfalls in Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte
Erklärung. Erklärung.
Art. 4 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register Art. 4 - Um rechtsgültig einen Antrag auf Eintragung in das Register
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einzureichen, muss
der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt, der Antragsteller, wenn es sich um eine juristische Person handelt,
diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen: diesem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
1. zum Zeitpunkt des Antrags geltende Satzung und Datum ihrer 1. zum Zeitpunkt des Antrags geltende Satzung und Datum ihrer
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass alles Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder Nachweis, dass alles
Notwendige im Hinblick auf die Veröffentlichung vorgenommen worden Notwendige im Hinblick auf die Veröffentlichung vorgenommen worden
ist, ist,
2. Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der mit der 2. Name, Vornamen, Wohnsitz und Wohnort und Geburtsdatum der mit der
tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 9 Nr. 1 des
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
für alle diese Personen die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten für alle diese Personen die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 erwähnten
Unterlagen und gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten Unterlagen und gemäss den von der CBFA festgelegten Modalitäten
Erläuterungsschreiben, dass diese Personen über angemessene Erfahrung Erläuterungsschreiben, dass diese Personen über angemessene Erfahrung
verfügen, verfügen,
3. Liste der Personen, die über den Bank- und 3. Liste der Personen, die über den Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler die Kontrolle ausüben, wie in Investmentdienstleistungsvermittler die Kontrolle ausüben, wie in
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt,
4. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 3 erwähnt, 4. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 3 erwähnt,
5. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt, 5. Bescheinigung wie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt,
6. in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Nachweis, 6. in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Nachweis,
7. gegebenenfalls in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Erklärung. 7. gegebenenfalls in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Erklärung.
Art. 5 - Um rechtsgültig einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung Art. 5 - Um rechtsgültig einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung
einzureichen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt muss einzureichen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt muss
die zentrale Einrichtung der CBFA gemäss den von der CBFA festgelegten die zentrale Einrichtung der CBFA gemäss den von der CBFA festgelegten
Modalitäten für alle Antragsteller folgende Unterlagen zur Verfügung Modalitäten für alle Antragsteller folgende Unterlagen zur Verfügung
stellen: stellen:
1. wenn der Antragesteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 1. wenn der Antragesteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3
Nr. 1, 2, 5 und 6 erwähnten Unterlagen, Nr. 1, 2, 5 und 6 erwähnten Unterlagen,
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4
Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 erwähnten Unterlagen. Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 erwähnten Unterlagen.
Die zentrale Einrichtung stellt der CBFA ebenfalls eine Unterlage zur Die zentrale Einrichtung stellt der CBFA ebenfalls eine Unterlage zur
Verfügung, aus der hervorgeht, dass sie entweder den Verpflichtungen Verfügung, aus der hervorgeht, dass sie entweder den Verpflichtungen
des Antragstellers in Bezug auf Finanzkraft und Berufshaftpflicht des Antragstellers in Bezug auf Finanzkraft und Berufshaftpflicht
entspricht wie in den Artikeln 9 und 11 erwähnt oder dass sie für den entspricht wie in den Artikeln 9 und 11 erwähnt oder dass sie für den
Antragsteller eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine Antragsteller eine Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung und eine
Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen Haftpflichtversicherung im Sinne der Artikel 9 und 11 abgeschlossen
hat oder dass der Antragsteller selbst eine Sicherheits- oder hat oder dass der Antragsteller selbst eine Sicherheits- oder
Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der Bürgschaftsverpflichtung und eine Haftpflichtversicherung im Sinne der
Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat. Artikel 9 und 11 abgeschlossen hat.
Wenn die zentrale Einrichtung kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, Wenn die zentrale Einrichtung kein beaufsichtigtes Unternehmen ist,
kann sich die CBFA unter Berücksichtigung der bereinigten Solvabilität kann sich die CBFA unter Berücksichtigung der bereinigten Solvabilität
der Einrichtung dagegen widersetzen, dass diese Einrichtung die in der Einrichtung dagegen widersetzen, dass diese Einrichtung die in
Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen übernimmt. Die Verpflichtungen Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen übernimmt. Die Verpflichtungen
können in diesem Fall von einem beaufsichtigten Unternehmen der können in diesem Fall von einem beaufsichtigten Unternehmen der
Gruppe, dem die zentrale Einrichtung angehört, übernommen werden. Gruppe, dem die zentrale Einrichtung angehört, übernommen werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die
Verpflichtung der zentralen Einrichtung die Einhaltung der in Artikel Verpflichtung der zentralen Einrichtung die Einhaltung der in Artikel
8 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen seitens der Antragsteller 8 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtungen seitens der Antragsteller
zu überprüfen. Die zentrale Einrichtung sorgt für die Zahlung der in zu überprüfen. Die zentrale Einrichtung sorgt für die Zahlung der in
Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes erwähnten jährlichen Artikel 8 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes erwähnten jährlichen
Eintragungsgebühr an die CBFA. Sie kann ebenfalls für den Anschluss an Eintragungsgebühr an die CBFA. Sie kann ebenfalls für den Anschluss an
das System der Beschwerdebearbeitung und für die Einziehung der das System der Beschwerdebearbeitung und für die Einziehung der
Beiträge zur Finanzierung dieses System wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. Beiträge zur Finanzierung dieses System wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr.
8 des Gesetzes erwähnt sorgen. 8 des Gesetzes erwähnt sorgen.
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3
muss der Antragsteller, der einen Antrag auf Eintragung in das muss der Antragsteller, der einen Antrag auf Eintragung in das
Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einreicht, Register der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler einreicht,
die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten
Unterlagen nicht erneut einreichen, wenn er diese Unterlagen bereits Unterlagen nicht erneut einreichen, wenn er diese Unterlagen bereits
bei einem Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungs- und bei einem Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungs- und
Rückversicherungsvermittler eingereicht hat oder wenn er in einer Rückversicherungsvermittler eingereicht hat oder wenn er in einer
anderen Kategorie des Registers der Bank- und anderen Kategorie des Registers der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen werden möchte. Zum Investmentdienstleistungsvermittler eingetragen werden möchte. Zum
Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das erst genannte Register Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das erst genannte Register
darf das bereits eingereichte Leumundszeugnis nicht älter als drei darf das bereits eingereichte Leumundszeugnis nicht älter als drei
Monate sein. Monate sein.
§ 2 - Unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung aller an § 2 - Unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung aller an
den übermittelten Informationen vorgenommen Änderungen wie in Artikel den übermittelten Informationen vorgenommen Änderungen wie in Artikel
7 § 2 und Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt muss der Bank- und 7 § 2 und Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt muss der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler oder die zentrale Einrichtung in Investmentdienstleistungsvermittler oder die zentrale Einrichtung in
dem in Artikel 5 erwähnten Fall die CBFA innerhalb fünfzehn Tagen nach dem in Artikel 5 erwähnten Fall die CBFA innerhalb fünfzehn Tagen nach
Notifizierung von der Kündigung oder der Änderung der in Artikel 9 Notifizierung von der Kündigung oder der Änderung der in Artikel 9
erwähnten Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder der in erwähnten Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder der in
Artikel 11 erwähnten Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. Artikel 11 erwähnten Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen.
§ 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen der CBFA § 3 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler müssen der CBFA
spätestens drei Monate nach dem Datum ihrer Eintragung in das Register spätestens drei Monate nach dem Datum ihrer Eintragung in das Register
der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und vor jedem neuen der Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und vor jedem neuen
Zeitraum von drei Jahren gemäss den von der CBFA festgelegten Zeitraum von drei Jahren gemäss den von der CBFA festgelegten
Modalitäten die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 und Artikel 4 Nr. 2, Modalitäten die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 und Artikel 4 Nr. 2,
was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 4, 5 und 6 erwähnten was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 4, 5 und 6 erwähnten
Unterlagen übermitteln. Im Fall eines gemeinsamen Antrags auf Unterlagen übermitteln. Im Fall eines gemeinsamen Antrags auf
Eintragung wie in Artikel 5 erwähnt sorgt die zentrale Einrichtung Eintragung wie in Artikel 5 erwähnt sorgt die zentrale Einrichtung
dafür, dass der CBFA die vorerwähnten Unterlagen zur Verfügung dafür, dass der CBFA die vorerwähnten Unterlagen zur Verfügung
gestellt werden. gestellt werden.
§ 4 - Ein in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eingetragener § 4 - Ein in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eingetragener
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler muss gegebenenfalls Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler muss gegebenenfalls
einen neuen Eintragungsantrag einreichen, wenn er nicht mehr unter der einen neuen Eintragungsantrag einreichen, wenn er nicht mehr unter der
Verantwortung der zentralen Einrichtung steht. Die Bestimmungen von § Verantwortung der zentralen Einrichtung steht. Die Bestimmungen von §
1 sind entsprechend anwendbar. Gegebenenfalls geniesst er weiterhin 1 sind entsprechend anwendbar. Gegebenenfalls geniesst er weiterhin
die Rechte, die er gemäss den in Artikel 24 des Gesetzes und Artikel die Rechte, die er gemäss den in Artikel 24 des Gesetzes und Artikel
13 bis 15 vorgesehenen Übergangsbestimmungen erworben hat. 13 bis 15 vorgesehenen Übergangsbestimmungen erworben hat.
KAPITEL III - Erforderliche Fachkenntnisse KAPITEL III - Erforderliche Fachkenntnisse
Art. 7 - § 1 - Unter den in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes Art. 7 - § 1 - Unter den in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man: erwähnten erforderlichen Fachkenntnissen versteht man:
1. ausreichende theoretische Kenntnisse auf folgenden Gebieten: 1. ausreichende theoretische Kenntnisse auf folgenden Gebieten:
A. technische Kenntnisse: A. technische Kenntnisse:
a) anwendbare Rechtsvorschriften, a) anwendbare Rechtsvorschriften,
b) Finanzprodukte, b) Finanzprodukte,
c) Techniken in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen, c) Techniken in Bezug auf Bank- und Investmentdienstleistungen,
d) Rechtsvorschriften über Geldwäsche, d) Rechtsvorschriften über Geldwäsche,
B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft: B. Kenntnisse in Betriebswirtschaft:
a) Grundprinzipien der Buchhaltung, a) Grundprinzipien der Buchhaltung,
b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts, b) Grundprinzipien des berufsbezogenen Steuer- und Sozialrechts,
2. praktische Erfahrung im Bereich Bank- und 2. praktische Erfahrung im Bereich Bank- und
Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäss § 2 festgelegt wird. Investmentdienstleistungen, deren Dauer gemäss § 2 festgelegt wird.
Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen Die CBFA ist zuständig, um die Sachgebiete, die für die technischen
Kenntnisse und die Kenntnisse in Betriebswirtschaft wie in Absatz 1 Kenntnisse und die Kenntnisse in Betriebswirtschaft wie in Absatz 1
Nr. 1 erwähnt erforderlich sind, näher zu bestimmen. Sie bestimmt wenn Nr. 1 erwähnt erforderlich sind, näher zu bestimmen. Sie bestimmt wenn
erforderlich Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten erforderlich Struktur und Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
praktischen Erfahrung und gegebenenfalls die Handlungen, die während praktischen Erfahrung und gegebenenfalls die Handlungen, die während
des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter
Beaufsichtigung eines eingetragenen Vermittlers oder eines Beaufsichtigung eines eingetragenen Vermittlers oder eines
beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können. beaufsichtigten Unternehmens getätigt werden können.
§ 2 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die § 2 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie über die
in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen: in § 1 erwähnten erforderlichen Fachkenntnisse verfügen:
1. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der 1. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer
Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines
gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005
ausgestellt worden ist, sind und eine zweijährige praktische Erfahrung ausgestellt worden ist, sind und eine zweijährige praktische Erfahrung
im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können, im Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen nachweisen können,
2. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der 2. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer
Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellten Bachelordiploms oder Lehranstalt für Hochschulunterricht ausgestellten Bachelordiploms oder
eines gleichwertigen Diploms, das vor dem Schuljahr 2004-2005 eines gleichwertigen Diploms, das vor dem Schuljahr 2004-2005
ausgestellt worden ist, sind, das ein Kursusprogramm umfasst, das ausgestellt worden ist, sind, das ein Kursusprogramm umfasst, das
mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse wie in § 1 mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse wie in § 1
Nr. 1 Unterteilung A erwähnt und drei Credits in Bezug auf Nr. 1 Unterteilung A erwähnt und drei Credits in Bezug auf
Betriebswirtschaft wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnt oder einen Betriebswirtschaft wie in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnt oder einen
gleichwertigen Studienaufwand umfasst und eine einjährige praktische gleichwertigen Studienaufwand umfasst und eine einjährige praktische
Erfahrung im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen nachweisen Erfahrung im Bereich Bank- und Finanzdienstleistungen nachweisen
können, können,
3. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der 3. Antragsteller, die Inhaber eines gemäss einem Dekret der
Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft
ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des
Sekundarunterrichts sind, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Sekundarunterrichts sind, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich
Bank- und Investmentdienstleistungen teilgenommen haben, der durch Bank- und Investmentdienstleistungen teilgenommen haben, der durch
oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen
Berufsorganisation oder einem beaufsichtigten Unternehmen organisiert Berufsorganisation oder einem beaufsichtigten Unternehmen organisiert
wird, und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und wird, und eine einjährige praktische Erfahrung im Bereich Bank- und
Investmentdienstleistungen nachweisen können, Investmentdienstleistungen nachweisen können,
4. Antragsteller, die Inhaber eines im Ausland erworbenen Diploms 4. Antragsteller, die Inhaber eines im Ausland erworbenen Diploms
sind, das aufgrund der anwendbaren Vorschriften oder von der sind, das aufgrund der anwendbaren Vorschriften oder von der
zuständigen Behörde als gleichwertig mit den in Nr. 1, 2 oder 3 zuständigen Behörde als gleichwertig mit den in Nr. 1, 2 oder 3
erwähnten Diplomen gilt, und gemäss den Bestimmungen von Nr. 1, 2 oder erwähnten Diplomen gilt, und gemäss den Bestimmungen von Nr. 1, 2 oder
3 eine praktische Erfahrung im Bereich Bank- und 3 eine praktische Erfahrung im Bereich Bank- und
Investmentdienstleistungen nachweisen können. Investmentdienstleistungen nachweisen können.
In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 wird die Dauer der In Abweichung von den Bestimmungen in Absatz 1 wird die Dauer der
praktischen Erfahrung um die Hälfte verringert: praktischen Erfahrung um die Hälfte verringert:
1. für Personen, die eine Eintragung in die Kategorie « Bank- und 1. für Personen, die eine Eintragung in die Kategorie « Bank- und
Investmentdienstleistungsagent » beantragen, Investmentdienstleistungsagent » beantragen,
2. für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms, wenn das 2. für Inhaber eines in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Diploms, wenn das
Kursusprogramm mindestens fünf Credits, die sich auf die in § 1 Nr. 1 Kursusprogramm mindestens fünf Credits, die sich auf die in § 1 Nr. 1
Unterteilung A erwähnten technischen Kenntnisse beziehen, und einen Unterteilung A erwähnten technischen Kenntnisse beziehen, und einen
Credit, der sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten Credit, der sich auf die in § 1 Nr. 1 Unterteilung B erwähnten
Kenntnisse in Betriebswirtschaft bezieht, oder einen gleichwertigen Kenntnisse in Betriebswirtschaft bezieht, oder einen gleichwertigen
Studienaufwand umfasst. Studienaufwand umfasst.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird die Dauer der In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 wird die Dauer der
beruflichen Erfahrung auf sechs Monate heruntergesetzt, wenn die beruflichen Erfahrung auf sechs Monate heruntergesetzt, wenn die
beiden in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. beiden in Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Organisatoren eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fachkurses im Die Organisatoren eines in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fachkurses im
Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilen der CBFA Struktur Bereich Bank- und Investmentdienstleistungen teilen der CBFA Struktur
und Inhalt des Programms mit. Dieser Fachkurs muss von der CBFA und Inhalt des Programms mit. Dieser Fachkurs muss von der CBFA
anerkannt sein. Die CBFA achtet darauf, dass das Programm die in anerkannt sein. Die CBFA achtet darauf, dass das Programm die in
vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt und kann ihre
Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. Anerkennung zurückziehen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind.
Die CBFA kann in einer Verordnung die Regeln festlegen, denen die Die CBFA kann in einer Verordnung die Regeln festlegen, denen die
Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Kurs entsprechen Prüfungen im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Kurs entsprechen
müssen. müssen.
Die CBFA kann bestimmen, an welchen Kursen die in Absatz 1 erwähnten Die CBFA kann bestimmen, an welchen Kursen die in Absatz 1 erwähnten
Personen im Hinblick auf eine regelmässige Anpassungsfortbildung in Personen im Hinblick auf eine regelmässige Anpassungsfortbildung in
Bezug auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kenntnisse teilnehmen müssen. Bezug auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Kenntnisse teilnehmen müssen.
Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr. 1 Unterteilung A sind Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr. 1 Unterteilung A sind
entsprechend auf die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen entsprechend auf die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Personen
anwendbar. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und anwendbar. Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und
beaufsichtigte Unternehmen achten darauf, dass diese Personen über beaufsichtigte Unternehmen achten darauf, dass diese Personen über
ausreichende Kenntnisse verfügen. Die CBFA ist zuständig, um die ausreichende Kenntnisse verfügen. Die CBFA ist zuständig, um die
Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse erforderlich sind, Sachgebiete, die für die technischen Kenntnisse erforderlich sind,
genau anzugeben und die Kurse anzuerkennen. Sie ist ebenfalls genau anzugeben und die Kurse anzuerkennen. Sie ist ebenfalls
zuständig, um Anforderungen in Bezug auf praktische Erfahrung zuständig, um Anforderungen in Bezug auf praktische Erfahrung
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
KAPITEL IV - Ausreichende Finanzkraft KAPITEL IV - Ausreichende Finanzkraft
Art. 9 - Unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. Art. 9 - Unter ausreichender Finanzkraft wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr.
2 des Gesetzes erwähnt versteht man die Sicherheits- oder 2 des Gesetzes erwähnt versteht man die Sicherheits- oder
Bürgschaftsverpflichtung, die von einem Versicherungsunternehmen oder Bürgschaftsverpflichtung, die von einem Versicherungsunternehmen oder
einem beaufsichtigten Unternehmen eingegangen wird, das solche einem beaufsichtigten Unternehmen eingegangen wird, das solche
Verpflichtungen eingehen darf. Verpflichtungen eingehen darf.
Die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung muss folgenden Die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung muss folgenden
Bedingungen entsprechen: Bedingungen entsprechen:
1. Sie ist ausschliesslich zur Deckung der Zahlung von Forderungen 1. Sie ist ausschliesslich zur Deckung der Zahlung von Forderungen
bestimmt, die Kunden gegenüber dem Bank- und bestimmt, die Kunden gegenüber dem Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler aufgrund seiner Tätigkeit der Investmentdienstleistungsvermittler aufgrund seiner Tätigkeit der
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung haben, darin Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung haben, darin
einbegriffen der Betrag der eventuellen Franchise, die in der in einbegriffen der Betrag der eventuellen Franchise, die in der in
Kapitel V erwähnten Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist, wenn Kapitel V erwähnten Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist, wenn
diese Versicherung in Anspruch genommen wird. diese Versicherung in Anspruch genommen wird.
2. Sie darf nicht weniger als 15.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird 2. Sie darf nicht weniger als 15.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird
auf 30.000 EUR erhöht, wenn der Umsatz des Versicherungsvermittlers auf 30.000 EUR erhöht, wenn der Umsatz des Versicherungsvermittlers
zwischen 125.000 und 1.250.000 EUR liegt. Wenn der Umsatz 1.250.000 zwischen 125.000 und 1.250.000 EUR liegt. Wenn der Umsatz 1.250.000
EUR oder mehr beträgt, wird dieser Betrag auf 150.000 EUR erhöht. EUR oder mehr beträgt, wird dieser Betrag auf 150.000 EUR erhöht.
Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum
Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird dieser
Betrag, der Betrag der erwähnten Franchise ausgenommen, am nächsten Betrag, der Betrag der erwähnten Franchise ausgenommen, am nächsten
jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht.
3. Sie sieht bei Säumigkeit seitens der Bank- und 3. Sie sieht bei Säumigkeit seitens der Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler die inkonditionnelle und Investmentdienstleistungsvermittler die inkonditionnelle und
unwiderrufliche Zahlung der fälligen Schulden vor, einschliesslich der unwiderrufliche Zahlung der fälligen Schulden vor, einschliesslich der
Schulden, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Schulden, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben.
4. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für eine 4. Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für eine
bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend
verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung verlängert unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.
Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für unbestimmte Wenn die Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung für unbestimmte
Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens Dauer abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens
drei Monate. drei Monate.
5. Die Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder 5. Die Beendigung der Sicherheits- oder Bürgschaftsverpflichtung oder
Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft ist dem Verringerung des Betrags der Sicherheit oder Bürgschaft ist dem
Begünstigten gegenüber nicht wirksam, was Forderungen betrifft, die Begünstigten gegenüber nicht wirksam, was Forderungen betrifft, die
während der Laufzeit der Verpflichtung entstanden sind. während der Laufzeit der Verpflichtung entstanden sind.
Art. 10 - Von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung sind folgende Art. 10 - Von der in Artikel 9 erwähnten Verpflichtung sind folgende
Personen befreit: Personen befreit:
1. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten, 1. Bank- und Investmentdienstleistungsagenten,
2. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, für die eine in Artikel 2. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, für die eine in Artikel
5 erwähnte zentrale Einrichtung die vorerwähnte Verpflichtung auf sich 5 erwähnte zentrale Einrichtung die vorerwähnte Verpflichtung auf sich
nimmt. nimmt.
KAPITEL V - Berufshaftpflichtversicherung KAPITEL V - Berufshaftpflichtversicherung
Art. 11 - Unter Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 8 Absatz Art. 11 - Unter Berufshaftpflichtversicherung wie in Artikel 8 Absatz
1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt versteht man die 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt versteht man die
Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen, Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen,
das zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt ist, abgeschlossen worden das zur Ausübung der Tätigkeit ermächtigt ist, abgeschlossen worden
ist. ist.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgenden Bedingungen Die Berufshaftpflichtversicherung muss folgenden Bedingungen
entsprechen: entsprechen:
1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der Bank- 1. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die aus der Tätigkeit der Bank-
und Investmentdienstleistungsvermittlung des Bank- und und Investmentdienstleistungsvermittlung des Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittlers, seiner Angestellten und, falls Investmentdienstleistungsvermittlers, seiner Angestellten und, falls
es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht. es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe entsteht.
2. Die Deckung darf nicht unter 1.000.000 EUR pro Schadensfall und 2. Die Deckung darf nicht unter 1.000.000 EUR pro Schadensfall und
3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der 3.000.000 EUR pro Versicherungsjahr liegen. Jedes Mal, wenn der
Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis zum Basisindex des Monats
Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, werden diese Beträge am nächsten
jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht.
3. Sie kann eine Franchise vorsehen, die 680 EUR nicht übersteigen 3. Sie kann eine Franchise vorsehen, die 680 EUR nicht übersteigen
darf. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis darf. Jedes Mal, wenn der Verbraucherpreisindex um 10% im Verhältnis
zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird zum Basisindex des Monats Juli 2006 (Basis 2004 = 100) steigt, wird
dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht. dieser Betrag am nächsten jährlichen Fälligkeitsdatum um 10% erhöht.
4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer 4. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für eine bestimmte Dauer
abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert abgeschlossen worden ist, wird sie stillschweigend verlängert
unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer unbeschadet der Möglichkeit zur Kündigung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.
Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer Wenn die Berufshaftpflichtversicherung für unbestimmte Dauer
abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei abgeschlossen worden ist, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei
Monate. Monate.
Art. 12 - Von den in Artikel 11 vorgesehenen Verpflichtungen sind Art. 12 - Von den in Artikel 11 vorgesehenen Verpflichtungen sind
Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, für die ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler befreit, für die ein
Unternehmen wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt oder Unternehmen wie in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt oder
eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 5 erwähnt die vorerwähnten eine zentrale Einrichtung wie in Artikel 5 erwähnt die vorerwähnten
Verpflichtungen auf sich nimmt. Verpflichtungen auf sich nimmt.
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 - § 1 - In Artikel 24 § 1 des Gesetzes erwähnte Personen Art. 13 - § 1 - In Artikel 24 § 1 des Gesetzes erwähnte Personen
müssen ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung in müssen ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung in
der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und der Form und gemäss den Modalitäten, die von der CBFA festgelegt und
auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA richten. auf ihrer Website veröffentlicht werden, an die CBFA richten.
Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt Dem in Absatz 1 erwähnten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt
werden: werden:
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr. 1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, in Artikel 3 Nr.
1, 3, 4 und 5 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass sie seit 1, 3, 4 und 5 erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass sie seit
mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Monaten mindestens einem Jahr vollzeitig oder seit mindestens drei Monaten
teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt,
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4 2. wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, in Artikel 4
Nr. 1, 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 3, 4, 5 und 6 Nr. 1, 2, was das Leumundszeugnis betrifft, und Nr. 3, 4, 5 und 6
erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass die mit der tatsächlichen erwähnte Unterlagen und Nachweis, dass die mit der tatsächlichen
Leitung beauftragten Personen seit mindestens einem Jahr vollzeitig Leitung beauftragten Personen seit mindestens einem Jahr vollzeitig
oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und oder seit mindestens drei Jahren teilzeitig Bank- und
Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben. Investmentdienstleistungstätigkeiten ausüben.
Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Der Antrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3
unterzeichnet. Ein Vermittler, der die Aufrechterhaltung der unterzeichnet. Ein Vermittler, der die Aufrechterhaltung der
vorläufigen Zulassung erhält, ist im Register in der Kategorie « Bank- vorläufigen Zulassung erhält, ist im Register in der Kategorie « Bank-
und Investmentdienstleistungsagenten » und in der von der CBFA auf und Investmentdienstleistungsagenten » und in der von der CBFA auf
ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « vorläufige ihrer Website veröffentlichten Liste mit dem Vermerk « vorläufige
Zulassung gemäss Artikel 24 § 1 des Gesetzes » eingetragen. Zulassung gemäss Artikel 24 § 1 des Gesetzes » eingetragen.
§ 2 - In § 1 erwähnte Personen können ihren Antrag auf § 2 - In § 1 erwähnte Personen können ihren Antrag auf
Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung gemeinsam über eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung gemeinsam über eine
zentrale Einrichtung wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes zentrale Einrichtung wie in Artikel 7 § 1 Absatz 4 des Gesetzes
erwähnt einreichen. erwähnt einreichen.
Die Bestimmungen von § 1 und Artikel 5 sind entsprechend anwendbar. Die Bestimmungen von § 1 und Artikel 5 sind entsprechend anwendbar.
Art. 14 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, dessen in Art. 14 - Ein Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler, dessen in
Artikel 13 erwähnte vorläufige Zulassung erhalten bleibt, kann einen Artikel 13 erwähnte vorläufige Zulassung erhalten bleibt, kann einen
Antrag auf definitive Eintragung in das Register wie in Artikel 24 § 1 Antrag auf definitive Eintragung in das Register wie in Artikel 24 § 1
Absatz 5 des Gesetzes erwähnt einreichen. Absatz 5 des Gesetzes erwähnt einreichen.
Die Bestimmungen von Artikel 2 sind entsprechend anwendbar auf den Die Bestimmungen von Artikel 2 sind entsprechend anwendbar auf den
Antrag auf definitive Eintragung. In Abweichung hiervon: Antrag auf definitive Eintragung. In Abweichung hiervon:
1. wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der eine Eintragung 1. wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller, der eine Eintragung
als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt, die als Bank- und Investmentdienstleistungsagent beantragt, die
Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 vorgesehenen
Fachkenntnisse erfüllt, wenn sein Auftraggeber in einer schriftlichen Fachkenntnisse erfüllt, wenn sein Auftraggeber in einer schriftlichen
Erklärung bestätigt, dass der Antragsteller über die in diesem Artikel Erklärung bestätigt, dass der Antragsteller über die in diesem Artikel
erwähnten Fachkenntnisse verfügt, erwähnten Fachkenntnisse verfügt,
2. wird der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und 2. wird der Antragsteller, der eine Eintragung als Bank- und
Investmentdienstleistungsagent beantragt und die Bestimmungen von Nr. Investmentdienstleistungsagent beantragt und die Bestimmungen von Nr.
1 nicht einhält oder eine Eintragung als Bank- und 1 nicht einhält oder eine Eintragung als Bank- und
Investmentdienstleistungsmakler beantragt, von der Verpflichtung Investmentdienstleistungsmakler beantragt, von der Verpflichtung
befreit, den in Artikel 7 § 2 erwähnten Diplomanforderungen zu befreit, den in Artikel 7 § 2 erwähnten Diplomanforderungen zu
entsprechen, sofern der Antragsteller und, wenn dieser eine entsprechen, sofern der Antragsteller und, wenn dieser eine
juristische Person ist, die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten juristische Person ist, die mit der tatsächlichen Leitung beauftragten
Personen, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und Personen, erfolgreich an einem Fachkurs im Bereich Bank- und
Investmentdienstleistungen wie in Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt Investmentdienstleistungen wie in Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt
teilgenommen hat/haben und der Vermittler entweder seit drei Jahren teilgenommen hat/haben und der Vermittler entweder seit drei Jahren
vollzeitig oder seit zwei Jahren vollzeitig und seit drei Jahren vollzeitig oder seit zwei Jahren vollzeitig und seit drei Jahren
teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, teilzeitig Bank- und Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt,
3. ist der Antragsteller von der Verpflichtung befreit, Unterlagen 3. ist der Antragsteller von der Verpflichtung befreit, Unterlagen
vorzulegen, die er bereits mit dem Antrag zur Aufrechterhaltung der vorzulegen, die er bereits mit dem Antrag zur Aufrechterhaltung der
vorläufigen Zulassung eingereicht hat, unbeschadet der Bestimmungen vorläufigen Zulassung eingereicht hat, unbeschadet der Bestimmungen
von Artikel 6 §§ 2 und 3. von Artikel 6 §§ 2 und 3.
Art. 15 - Wer zum Zeitpunkt des Datums des In-Kraft-Tretens des Art. 15 - Wer zum Zeitpunkt des Datums des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes seit sechs Monaten unter der Verantwortung eines Gesetzes seit sechs Monaten unter der Verantwortung eines
beaufsichtigten Unternehmens Bank- und beaufsichtigten Unternehmens Bank- und
Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, ohne die in Artikel 24 § Investmentdienstleistungstätigkeiten ausübt, ohne die in Artikel 24 §
1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen zu erfüllen, kann gemäss 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen zu erfüllen, kann gemäss
den Bestimmungen von Kapitel II einen Antrag auf Eintragung in die den Bestimmungen von Kapitel II einen Antrag auf Eintragung in die
Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » einreichen, Kategorie « Bank- und Investmentdienstleistungsagent » einreichen,
ohne die Bedingungen in Bezug auf die in Kapitel III erwähnten ohne die Bedingungen in Bezug auf die in Kapitel III erwähnten
Fachkenntnisse erfüllen zu müssen. Diese Person muss in diesem Fall Fachkenntnisse erfüllen zu müssen. Diese Person muss in diesem Fall
für spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis der erforderlichen für spätestens 31. Dezember 2007 den Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse erbringen; ansonsten verfällt die Eintragung von Rechts Fachkenntnisse erbringen; ansonsten verfällt die Eintragung von Rechts
wegen. Sie wird in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten wegen. Sie wird in der von der CBFA auf ihrer Website veröffentlichten
Liste mit dem Vermerk « Zulassung gemäss Artikel 15 des Königlichen Liste mit dem Vermerk « Zulassung gemäss Artikel 15 des Königlichen
Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten » eingetragen. von Finanzinstrumenten » eingetragen.
Art. 16 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und Art. 16 - Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler und
beaufsichtigte Unternehmen müssen den Bestimmungen von Artikel 8 beaufsichtigte Unternehmen müssen den Bestimmungen von Artikel 8
spätestens am 1. Juli 2008 entsprechen. spätestens am 1. Juli 2008 entsprechen.
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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