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Koninklijk Besluit van 19 mei 1998
gepubliceerd op 31 juli 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000289
pub.
31/07/1998
prom.
19/05/1998
ELI
eli/besluit/1998/05/19/1998000289/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 MEI 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 28. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 1997;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24.

September 1997;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass der vorliegende Erlass im Entwurfstadium zunächst Gegenstand des Rundschreibens OOP 20 vom 29. Februar 1996 war, in dem eine Reihe nicht bindender Bestimmungen enthalten waren, die als Richtschnur für die Veranstaltung von Automobilsportwettbewerben galten, die während des Jahres 1996 ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragen wurden;

Dass mit diesem Rundschreiben das Ziel verfolgt wurde, die Machbarkeit und Wirksamkeit der darin enthaltenen Richtlinien in der Praxis zu testen;

Dass deren Evaluation für die Saison 1996 erst gegen Ende des Frühjahrs 1997 abgeschlossen werden konnte;

Dass das Rundschreiben OOP 20 vom 29. Februar 1996 durch Veröffentlichung des Rundschreibens OOP 20bis vom 6. März 1997 für das Kalenderjahr 1997 anwendbar geblieben ist und dass es folglich unter anderem allen hierfür Verantwortlichen bei den zuständigen Behörden und den Veranstaltern solcher Wettbewerbe seit zwei Jahren bekannt ist und dass es ausserdem in der Praxis getestet werden konnte;

Dass es angesichts der Unverbindlichkeit des Rundschreibens erforderlich ist, eine Regelung auszuarbeiten, um in Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei definitive Regeln in puncto Sicherheit zu erlassen;

Dass diese Regelung folglich ab Beginn der kommenden Rallyesaison Anwendung finden muss, damit alle Wettbewerbe derselben Regelung unterworfen sind und auf einheitliche Weise veranstaltet werden, für alle Veranstalter die gleichen Ausgangsbedingungen gelten und ferner die Sicherheit der Zuschauer einheitlich gestaltet wird, was für die Zuschauer sowohl in vorherigen Bekanntmachungen als auch vor Ort erkennbar sein sollte;

Dass die Rallyesaison in unserem Land im Laufe des Monats Februar des Kalenderjahrs beginnt und dass im Entwurf des vorliegenden Erlasses vorgesehen ist, dass der Erlaubnisantrag drei Monate im voraus gestellt werden muss; daher muss besagter Erlass, wenn er für Wettbewerbe bei Beginn der Rallyesaison 1998 Anwendung finden soll, spätestens Anfang November des laufenden Kalenderjahrs in Kraft treten;

Dass der Erlass dem Staatsrat nicht eher vorgelegt werden konnte; dies zum einen wegen der Evaluation und zum anderen wegen der Zeit, die für die Konsultierung des Sektors und das Verfahren zur Einbeziehung der Regionen, das erst am 17. September 1997 abgeschlossen werden konnte, erforderlich war;

Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates vom 13. Oktober 1997, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.Vorliegender Erlass findet Anwendung auf ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragene Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die eine oder mehrere Geschwindigkeitsprüfungen umfassen.

Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe, die auf Rundstrecken ausgetragen werden, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen liegen.

Art. 2.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Nationale Sportinstanz »: den Königlichen Automobilklub Belgiens VoG, Inhaber der nationalen Sporthoheit, die von der Nationalen Sportkommission dieses Klubs ausgeübt wird;2. « Sportverbände »: Organisationen, denen die Nationale Sportinstanz die provinziale und regionale Sporthoheit übertragen hat;dies sind: - « Vlaamse Auto-Sportfederatie v.z.w. » (Flämischer Automobilsportverband VoG), - « Association sportive automobile francophone a.s.b.l. » (Französischsprachiger Automobilsportverband VoG); 3. « Rundstrecke »: einen in sich geschlossenen, permanent oder zeitweilig bestehenden Parcours, dessen Start auch Ziel ist und der eigens für Autorennen gebaut oder umgebaut worden ist und der vom Internationalen Automobil-Verband « FIA » oder von der Nationalen Sportinstanz homologiert worden ist.

Art. 3.Für die Erteilung der Erlaubnis, die in Artikel 9 des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnt ist, müssen folgende Mindestbedingungen erfüllt sein: 1. Der Veranstalter muss allen gesetzlichen und verordnungsgemässen Verpflichtungen, einschliesslich der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, nachkommen.2. Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 21.November 1989 über die Haftpflichtversicherung in bezug auf Kraftfahrzeuge erwähnte Erlaubnis muss vorliegen. 3. Es muss eine günstige Stellungnahme der Verwalter der als Wertungsabschnitte und Verbindungsstrecken benutzten Strassen und Wege vorliegen.4. Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses zu beschliessenden Polizeiverordnungen müssen erlassen werden.5. Gegebenenfalls muss der in Artikel 7 erwähnte mit Gründen versehene Beschluss des Bürgermeisters vorliegen.6. Der Gouverneur der Provinz, in der gestartet wird, muss schriftlich feststellen, dass ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist, wie es in Artikel 4 erwähnt ist.7. Es muss beurteilt werden, ob der Veranstalter vertrauenswürdig und verantwortungsbewusst ist. KAPITEL II - Koordinierung

Art. 4.§ 1 - Vor jedem Wettbewerb oder Wettkampf hält der Bürgermeister der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, mindestens eine Koordinierungsversammlung mit dem Veranstalter, dem Sicherheitsbeauftragten und den betroffenen Einsatzdiensten ab, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu untersuchen und zu prüfen, ob der Sicherheitsplan des Veranstalters auf diese Vorkehrungen abgestimmt ist. Der Bürgermeister vergewissert sich, dass alle Beteiligten auf harmonische Art und Weise in den Sicherheitsplan und in sämtliche vorerwähnten Vorkehrungen einbezogen worden sind, sich ihrer Verantwortung voll bewusst sind und alle organisatorischen und materiellen Massnahmen getroffen haben, damit der Wettbewerb korrekt und sicher verläuft und im Notfall schnell und wirksam eingegriffen werden kann.

Bei Bedarf hält der Bürgermeister ausserdem mindestens eine Versammlung mit den Einsatzdiensten ab, um die Gefahren möglicher Zwischenfälle oder Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschätzen und Zusatzmassnahmen festzulegen, die diesbezüglich zu treffen sind.

Die Aufgaben der einzelnen Dienste werden unter Beachtung ihrer Spezifität und der bestehenden Zusammenarbeitsabkommen genau festgelegt. § 2 - Unbeschadet des voranstehenden Paragraphen hält der Provinzgouverneur bei Wettbewerben oder Wettkämpfen, die auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden stattfinden, Versammlungen mit den Beteiligten aller betroffenen Gemeinden über denselben Gegenstand ab.

Er achtet darauf, dass die von den verschiedenen Gemeinden getroffenen Massnahmen kohärent und miteinander vereinbar sind, und vergewissert sich, dass auf der gesamten Strecke ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Berührt die Rennstrecke das Gebiet mehrerer Provinzen, findet diese Koordinierung zwischen den betroffenen Gouverneuren statt, und zwar auf Initiative des Gouverneurs der Provinz, in der gestartet wird. Die in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte schriftliche Feststellung wird vom Gouverneur der Provinz ausgefertigt, in der gestartet wird, und zwar nachdem alle anderen betroffenen Gouverneure Stellung genommen haben. § 3 - Die in den voranstehenden Paragraphen erwähnten Koordinierungsversammlungen werden früh genug vor dem Wettbewerb abgehalten, damit eventuelle Änderungen oder Verbesserungen an den Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen werden können. Über die Versammlungen werden Protokolle erstellt, die den Teilnehmern, den betroffenen Provinzgouverneuren und der in Artikel 17 erwähnten Kommission übermittelt werden.

KAPITEL III - Erlaubnisse und Rennstrecken

Art. 5.Der Veranstalter richtet mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig.

Gegebenenfalls fügt der Veranstalter seinem Erlaubnisantrag den Beweis dafür bei, dass der Wettbewerb oder Wettkampf im Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände vorgesehen ist.

Der Erlaubnisantrag muss der Öffentlichkeit spätestens am achten Tag nach seinem Empfang durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgegeben werden; er muss bis zu dem Tag angeschlagen bleiben, an dem die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird.

Art. 6.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmt die Gemeindebehörde im Rahmen von § 2 die Tage und Uhrzeiten, wo Erkundungsfahrten erlaubt sind. § 2 - Erkundungsfahrten sind zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten.

Erkundungsfahrten können durchgeführt werden: - bei nationalen, regionalen und provinzialen Wettbewerben: frühestens am Vortag des Wettbewerbs, - bei internationalen Wettbewerben: an höchstens zwei Tagen und innerhalb der Woche vor dem Start.

Fällt ein provinzialer, regionaler oder nationaler Wettbewerb mit einem internationalen Wettbewerb zusammen, können die Erkundungsfahrten zusammen mit den Erkundungsfahrten für den internationalen Wettbewerb durchgeführt werden. § 3 - Die Strecke des Wettbewerbs oder Wettkampfs wird den Teilnehmern erst an dem Tag mitgeteilt, an dem die Erkundungsfahrten beginnen oder stattfinden dürfen.

Erkundungsfahrten dürfen nur mit gewöhnlichen, aber dennoch für den Veranstalter und die Polizeidienste identifizierbaren Fahrzeugen durchgeführt werden, ausgenommen es handelt sich um Erkundungsfahrten, die am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs selbst stattfinden sollen.

Art. 7.§ 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden, die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist.

Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen entfernt ist. § 2 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden.

Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat. Die Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. § 3 - Wertungsläufe sind zwischen 24.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten.

Der Bürgermeister kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss von dieser Bestimmung abweichen, jedoch nur wenn eine gleichlautende Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission vorliegt. Die Kommission kann in ihrer Stellungnahme zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. § 4 - Gegebenenfalls bringt der Bürgermeister seinen mit Gründen versehenen Antrag auf Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission binnen acht Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags zur Kenntnis. Dem Antrag auf Stellungnahme wird eine Kopie des Erlaubnisantrags beigefügt.

Die Kommission gibt ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang des Antrags auf Stellungnahme ab.

KAPITEL IV - Polizeiverordnungen

Art. 8.Sperrbereiche, wozu vor allem besondere Gefahrenzonen gehören, Umleitungen, Bereiche mit Parkverbot und Bereiche mit Parkpflicht werden in einer Polizeiverordnung festgelegt.

Sperrbereiche werden anhand des im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen Verkehrszeichens C19, eventuell mit zonaler Gültigkeit, gemäss den Bestimmungen von Artikel 65.5 des besagten Erlasses abgegrenzt.

Ausserdem müssen diese Bereiche durch Plastikbänder mit rot-weissen Schrägstreifen abgegrenzt und abgesteckt werden.

Von besonderen Gefahrenzonen, das heisst von Bereichen in unmittelbarer Nähe von spektakulären Stellen, an denen die Fahrzeuge von der Strecke abkommen können, werden die Zuschauer mittels Sperrvorrichtungen aus Material ferngehalten, das den Besonderheiten dieser Bereiche angepasst ist.

Art. 9.Die Bedingungen für die Öffnung von permanenten wie zeitweiligen Imbiss- und Getränkeständen werden in der Polizeiverordnung festgelegt.

Zeitweilige Imbiss- und Getränkestände dürfen nur an Stellen aufgestellt werden, die von der Gemeindebehörde bestimmt werden.

Art. 10.Boxen und getrennte Bereiche für die Hilfsdienste werden nur an Stellen eingerichtet und abgegrenzt, die in der Polizeiverordnung festgelegt sind.

Die Hilfeleistung muss sowohl für das Personal und die Teilnehmer als auch für die Bevölkerung gemäss den von der Gemeindebehörde festgelegten Sicherheitsbedingungen erfolgen.

KAPITEL V - Organisatorische Massnahmen

Art. 11.Die Veranstalter legen dem beziehungsweise den betroffenen Bürgermeistern einen Sicherheitsplan vor, in dem alle vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen ausführlich beschrieben sind.

Dieser Plan umfasst mindestens: 1. ausführliche Angaben über die Verantwortlichen, wie: - den Rennleiter, - den stellvertretenden Rennleiter, - den Sicherheitsbeauftragten, - die Verantwortlichen der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte, - die Verantwortlichen des medizinischen Dienstes, - Angaben über die verschiedenen Einsatzdienste (Polizei, Gendarmerie, Krankenhäuser, Feuerwehrdienste, Rotes Kreuz usw.), 2. eine detaillierte Streckenkarte einschliesslich Verbindungsstrecken, auf der die Fahrtroute des Wettbewerbs oder Wettkampfs, die Sperrbereiche, die besonderen Gefahrenzonen, die für den Verkehr gesperrten Strassen und Wege, die Bereiche mit Parkverbot und die Bereiche mit Parkpflicht angegeben werden.Darauf sollte ebenfalls der genaue Standort der Posten aller Verantwortlichen, der getrennten Bereiche für die Hilfsdienste und der Posten der Rettungsdienste angegeben werden, 3. Mittel zur Kontaktaufnahme zwischen den in den voranstehenden Nummern 1 und 2 erwähnten Verantwortlichen, Bereichen und Posten, 4.die Anzahl eingesetzter Streckenkommissare und Ordner, ihren Einsatzort und ihre Verteilung entlang der Strecke, 5. Zufahrts- und Evakuierungswege für die Einsatzdienste, 6.Vorkehrungen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung.

Art. 12.Die Veranstalter stellen in Sachen medizinische Versorgung und Brandbekämpfung mindestens folgendes bereit: 1. einen koordinierenden Arzt mit Erfahrung als Notarzt, der vor dem Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnimmt, in der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, 2.am Startplatz jedes Wertungsabschnitts: - einen Arzt, - einen ausgerüsteten Krankenwagen, - ein Erste-Hilfe-Team, - einen Abschleppwagen, - eine Feuerwehrmannschaft, 3. an einem Zwischenpunkt, sofern die Etappen länger als 15 km sind: - einen Arzt, - einen ausgerüsteten Krankenwagen, - ein Erste-Hilfe-Team.

Art. 13.1. Die Veranstalter benennen einen Rennleiter und einen Sicherheitsbeauftragten, die beide mindestens 21 Jahre alt sind.

Letzterer ist beauftragt: - die dem Veranstalter zufallenden organisatorischen und materiellen Sicherheitsmassnahmen zur Ergänzung des lokalen Sicherheitsplans zu treffen, - die Arbeit der Sicherheitschefs der einzelnen Wertungsabschnitte zu organisieren und zu koordinieren, - an den von den Behörden veranstalteten Koordinierungs- und Evaluationsversammlungen teilzunehmen, - als Kontaktstelle für die Einsatzdienste zu fungieren. 2. Für jeden Wertungsabschnitt benennen die Veranstalter einen Verantwortlichen und einen Sicherheitschef, die mindestens 21 Jahre alt sind, sowie Streckenkommissare und Ordner, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Sicherheitschef sorgt vor Ort dafür, dass die vom Veranstalter im Einvernehmen mit den Behörden beschlossenen Sicherheitsmassnahmen ausgeführt werden. Er organisiert und koordiniert die Arbeit der Streckenkommissare und der Ordner.

Die entlang der Strecke verteilten Streckenkommissare sorgen für den reibungslosen Verlauf des Wettbewerbs oder Wettkampfs an sich und sind unter anderem dafür zuständig, den Fahrern anhand vereinbarter und eindeutiger Zeichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln.

Die Ordner werden entlang der Strecke verteilt und sind mit folgenden Aufgaben betraut: - die Zuschauer zu empfangen, - den Zuschauern Ratschläge in puncto Sicherheit zu erteilen, - die Zuschauer auf Sperrbereiche hinzuweisen und sie an nichtgesperrten Stellen unterzubringen, - die Zuschauer auf Parkmöglichkeiten, potentielle Gefahren und die sanitären, medizinischen oder Sicherheitseinrichtungen hinzuweisen, - die Sicherheitschefs und die Ordnungskräfte zu benachrichtigen, sobald sie gefährliche Situationen bemerken.

Es dürfen nur Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner zugelassen werden, die Inhaber eines Befähigungsnachweises sind, der von einem der Sportverbände gemäss den vom Minister des Innern auferlegten Bedingungen ausgestellt worden ist.

Dieser für höchstens zwei Jahre gültige Befähigungsnachweis wird nach Abschluss einer Grundausbildung ausgestellt, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist. Er wird nach Abschluss einer Anpassungsfortbildung, deren Programm vom Minister des Innern gebilligt worden ist, erneuert. Die Grundausbildung und die Anpassungsfortbildung werden durch oder im Auftrag der Sportverbände veranstaltet.

Art. 14.In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu appellieren.

Art. 15.Neben den Vorkehrungen, die getroffen werden, um das Publikum auf Distanz zu halten, sehen die Veranstalter je nach Zuschauerzahl ausserdem genügend Stellen vor, deren Infrastruktur so beschaffen ist, dass den Zuschauern und der Presse eine ausreichende Sicht auf den Wettbewerb oder Wettkampf geboten wird.

An jeder dem Publikum zugänglichen Stelle müssen ausreichende Ausweich- und Evakuierungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Art. 16.In den Bedingungen, die der Veranstalter den Teilnehmern auferlegt, muss mindestens folgendes vorgesehen werden: 1. das vorgeschriebene Alter für eine Teilnahme als Fahrer;dabei handelt es sich um das im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung für die Fahrzeugklasse festgelegte Mindestalter, 2. das Alter für eine Teilnahme als Beifahrer, das bei mindestens 18 Jahren liegen muss, 3.der Besitz einer Lizenz; sie muss von einem der Sportverbände ausgestellt worden sein, der die Teilnahme an einem Wettbewerb oder Wettkampf der Art und Stufe des veranstalteten Wettbewerbs oder Wettkampfs erlaubt, 4. eine Sicherheitsausrüstung für die Insassen des teilnehmenden Fahrzeugs;diese besteht mindestens aus: einem homologierten Schutzhelm, einem Sicherheits- oder Vierpunktgurt und einem feuerfesten Overall, 5. als Fahrer einen gültigen Führerschein besitzen und während der in Artikel 6 § 2 erwähnten Erkundungsfahrten nicht Gegenstand eines wie in Artikel 55 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei vorgesehenen Beschlusses auf sofortigen Entzug des Führerscheins geworden sein, 6.das Wettbewerbsfahrzeug ist in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge und Anhänger durch eine gültige Prüfbescheinigung gedeckt und entspricht den Vorschriften der nationalen Sportinstanz oder der Sportverbände.

KAPITEL VI - Die Sicherheitskommission

Art. 17.Beim Ministerium des Innern wird eine Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet.

Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen.

Die Kommission besteht zudem aus: - einem Beamten der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, - einem Vertreter des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur, Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, Dienst für Verkehrssicherheit, - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, - einem Vertreter der Gendarmerie, - einem Vertreter der Gemeindepolizei, - je nach Art des Wettbewerbs, einem Vertreter der nationalen Sportinstanz für nationale und internationale Wettbewerbe und einem Vertreter eines der Sportverbände für provinziale und regionale Wettbewerbe.

Jede Region ist gebeten, einen Vertreter für die Kommission zu benennen.

Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten Wettbewerbs oder Wettkampfs oder bezüglich der in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um einen Vertreter des beziehungsweise der betroffenen Gouverneure sowie um den beziehungsweise die betroffenen Bezirkskommissare erweitert.

Art. 18.§ 1 - Die Kommission ist beauftragt mit: 1. der Abgabe von Stellungnahmen an den Minister des Innern und den mit der Verkehrssicherheit beauftragten Minister bezüglich der Anwendung der geltenden Regelung in Sachen Veranstaltung von Sportwettbewerben oder -wettkämpfen im Sinne des vorliegenden Erlasses, 2.der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich der in Artikel 7 erwähnten mit Gründen versehenen Anträge auf Stellungnahme, 3. der Abgabe von Stellungnahmen bezüglich des Aus- und Fortbildungsprogramms für Sicherheitschefs, Streckenkommissare und Ordner, 4.der Durchführung von Inspektionen vor Ort, während und vor dem Wettbewerb oder Wettkampf. Diese Inspektionen werden von den Bezirkskommissaren, die Mitglieder der Kommission sind, für ihren jeweiligen Amtsbereich vorgenommen. Der Vorsitzende der Kommission kann an den Inspektionen teilnehmen und andere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme delegieren. § 2 - Die Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufträge an jede Person, jede öffentliche Behörde, jede Dienststelle und jede private Einrichtung wenden, deren Mitarbeit sie für unerlässlich hält.

Art. 19.Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Wettbewerbe oder Wettkämpfe, die in den drei Monaten nach seinem Inkrafttreten starten.

Art. 20.Unser Minister des Innern und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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