gepubliceerd op 26 april 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert
19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der Königlichen Erlasse vom 31.Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang Geographie, Fachbereich Vermessungswesen;Diplom eines Lizentiaten der Geometrologie, c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines Landmesser-Immobiliensachverständigen, e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist, g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde. Als Diplome gelten: alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt: - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: - das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden ist, - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung bestätigt.
Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.
Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder subventioniert werden, 2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: 1. Abmarken von Grundstücken, 2.Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder Hypothekeneintragung vorgelegt werden können.
Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte.
Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift ihres Befähigungsnachweises. § 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 § 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, definiert. § 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. § 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag daraus gestrichen werden.
Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen.
Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden.
Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.
Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; er lautet wie folgt: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich zu erfüllen. » Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: « Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des belgischen Gesetzes zu erfüllen. » Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihrer Wahl ab.
In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz zu... ». § 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab.Sie senden dem Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus dem Verzeichnis gestrichen.
Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. § 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben.
Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. § 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: a) Verwarnung, b) Rüge, c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, d) Streichung der Eintragung. KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel 17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. § 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen Eintragungsantrag einreichen. § 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt.Sie werden von der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Eintragungsgebühr abgezogen.
KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt.
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig.
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7.
März 1995 aufgehoben: - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, - der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. § 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben.
KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL