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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van landmeter-expert | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de | langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le titre et la |
| titel en van het beroep van landmeter-expert | profession de géomètre-experts |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| mei 2003 tot bescherming van de titel en van het beroep van | 11 mai 2003 protégeant le titre et la profession de géomètre-experts, |
| landmeter-expert, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | établi par le Service central de traduction allemande auprès du |
| vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot bescherming van de titel en | officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 protégeant le |
| van het beroep van landmeter-expert. | titre et la profession de géomètre-experts. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 19 maart 2004. | Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines | 11. MAI 2003 - Gesetz über den Schutz des Titels und des Berufs eines |
| Landmesser-Gutachters | Landmesser-Gutachters |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters | KAPITEL II - Titel und Beruf eines Landmesser-Gutachters |
| Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben | Art. 2 - Niemand darf den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben |
| oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen | oder die Berufsbezeichnung eines Landmesser-Gutachters oder einen |
| anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf | anderen Titel führen, der den Eindruck erweckt, dass er den Beruf |
| eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu | eines Landmesser-Gutachters ausübt, ohne folgende Bedingungen zu |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: | 1. Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise sein: |
| a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines | a) Diplom eines Feldmessers, eines Landmessers oder eines |
| Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der | Landmesser-Immobiliensachverständigen, das in Anwendung der |
| Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen | Königlichen Erlasse vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen |
| über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur | über die Ausübung des Feldmesserberufs, vom 1. Dezember 1921 zur |
| Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs | Abänderung der Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs |
| beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über | beziehungsweise vom 18. Mai 1936 zur Abänderung der Bestimmungen über |
| die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen | die Ausübung des Berufs eines Landmesser-Immobiliensachverständigen |
| oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer | oder des Erlasses des Regenten vom 16. Juni 1947 zur Einsetzung einer |
| einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms | einzigen Prüfung für bestimmte Diplomierte zur Erlangung des Diploms |
| eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, | eines Landmesser-Immobiliensachverständigen ausgestellt worden ist, |
| b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang | b) Diplom eines Lizentiaten der Wissenschaften, Studiengang |
| Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der | Geographie, Fachbereich Vermessungswesen; Diplom eines Lizentiaten der |
| Geometrologie, | Geometrologie, |
| c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, | c) Diplom eines Bau-Industrieingenieurs, Fachbereich Vermessungswesen, |
| d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » | d) Diplom eines graduierten « Landmesser-Immobiliensachverständigen » |
| oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich | oder eines Graduierten in « Bautechnik und Immobilien, Fachbereich |
| Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der | Vermessen », ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen der |
| integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines | integrierten Prüfung zur Ausstellung der Titel eines |
| Landmesser-Immobiliensachverständigen, | Landmesser-Immobiliensachverständigen, |
| e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder | e) Universitätsdiplom oder Diplom mit universitärem Charakter oder |
| Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des | Diplom des technischen Hochschulunterrichts, das mit der Ausübung des |
| Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach | Berufs eines Landmesser-Gutachters vereinbar ist und das nach |
| Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere | Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere |
| Betriebe vom König anerkannt worden ist, | Betriebe vom König anerkannt worden ist, |
| f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise | f) Diplom, das einem der oben erwähnten Befähigungsnachweise |
| entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer | entspricht und von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer |
| Gemeinschaft ausgestellt worden ist, | Gemeinschaft ausgestellt worden ist, |
| g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau | g) Diplom, das von einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau |
| ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige | ausgestellt und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige |
| und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, | und Kleine und Mittlere Betriebe vom König anerkannt worden ist, |
| h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | h) 1) Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
| Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den | Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den |
| Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » | Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend « Staat » |
| genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in | genannt, erforderlich ist, um Zugang zu dem Beruf eines Landmessers in |
| seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem | seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem |
| Staat erworben wurde. | Staat erworben wurde. |
| Als Diplome gelten: | Als Diplome gelten: |
| alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise | alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise |
| beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
| Befähigungsnachweise insgesamt: | Befähigungsnachweise insgesamt: |
| - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, | - die in einem Staat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden, |
| - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens | - aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens |
| dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes | dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes |
| Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer | Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer |
| anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert | anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert |
| und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche | und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche |
| berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, | berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, |
| - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen | - aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen |
| Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf | Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf |
| eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich | eines Landmessers oder dessen Ausübung in diesem Staat erforderlich |
| sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen | sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen |
| sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in | sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in |
| der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
| erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige | erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige |
| Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein | Berufserfahrung hat, die von dem Staat bescheinigt wird, der ein |
| Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis | Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis |
| eines Drittlands anerkannt hat. | eines Drittlands anerkannt hat. |
| Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen | Einem Diplom sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen |
| Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse | Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse |
| oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von | oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgesetzt, die von |
| einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie | einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie |
| eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen | eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen |
| Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem | Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem |
| Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in | Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in |
| diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf | diesem Staat in Bezug auf den Zugang zu dem reglementierten Beruf |
| eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, | eines Landmessers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, |
| 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei | 2) wenn der Betreffende den Beruf eines Landmessers vollzeitlich zwei |
| Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat | Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Staat |
| ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: | ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, Diplom: |
| - das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden | - das von einer zuständigen Stelle in einem Staat ausgestellt worden |
| ist, | ist, |
| - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges | - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges |
| Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer | Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer |
| Universität oder einer Hochschule oder einer anderen | Universität oder einer Hochschule oder einer anderen |
| Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat | Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Staat |
| absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus | absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus |
| erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, | erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, |
| - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. | - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. |
| Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, | Die zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, |
| wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die | wenn das Diplom des Antragstellers den Abschluss einer auf die |
| Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung | Ausübung des Berufs eines Landmessers gerichteten Ausbildung |
| bestätigt. | bestätigt. |
| Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise | Dem Diplom sind ein jedes Prüfungszeugnis beziehungsweise |
| Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen | Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgesetzt, die von einer zuständigen |
| Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der | Stelle in einem Staat ausgestellt werden, wenn sie eine in der |
| Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum | Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum |
| erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als | erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als |
| gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen | gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen |
| Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. | Staaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist. |
| Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen | Die in den Buchstaben a) bis e) weiter oben erwähnten Diplome müssen |
| von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die | von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die |
| vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder | vom Staat oder von den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder |
| subventioniert werden, | subventioniert werden, |
| 2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. | 2. den in Artikel 7 erwähnten Eid abgelegt haben. |
| Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des | Art. 3 - Zur Berufstätigkeit des Landmesser-Gutachters im Sinne des |
| vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: | vorliegenden Gesetzes gehören folgende Tätigkeiten: |
| 1. Abmarken von Grundstücken, | 1. Abmarken von Grundstücken, |
| 2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, | 2. Erstellen und Abzeichnen von Plänen, die für eine Grenzanerkennung, |
| einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche | einen Übergang, eine Regelung der Grenzgemeinschaft und gleich welche |
| Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des | Urkunde oder gleich welches Protokoll, die/das eine Identifikation des |
| Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder | Grundeigentums bildet, dienen müssen und die bei Übertragung oder |
| Hypothekeneintragung vorgelegt werden können. | Hypothekeneintragung vorgelegt werden können. |
| Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit | Die Ausübung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Berufstätigkeit |
| fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im | fällt ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Landmesser im |
| öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte. | öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihrer Aufträge als Beamte. |
| Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder | Art. 4 - § 1 - Niemand darf als Selbständiger haupt- oder |
| nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er | nebenberuflich den Beruf eines Landmesser-Gutachters ausüben, wenn er |
| nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen | nicht den in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bedingungen |
| entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes | entspricht und wenn er nicht zudem in dem in Artikel 3 des Gesetzes |
| vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter | vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter |
| erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. | erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. |
| § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der | § 2 - In § 1 erwähnte Personen senden dem Föderalen Rat der |
| Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift | Landmesser-Gutachter per Einschreiben eine für echt erklärte Abschrift |
| ihres Befähigungsnachweises. | ihres Befähigungsnachweises. |
| § 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter | § 3 - Die Antragsteller dürfen ihre Tätigkeit als Landmesser-Gutachter |
| als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein | als Selbständige oder Lohnempfänger nur ausüben, wenn kein |
| Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein | Interessenkonflikt, keine Unvereinbarkeit beziehungsweise kein |
| unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 | unlauterer Wettbewerb besteht. Diese Fälle werden in den in Artikel 8 |
| § 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, | § 1 erwähnten Berufspflichten und durch die Unvereinbarkeitsregeln, |
| die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, | die durch Verordnung für die Ausübung anderer Berufe festgelegt sind, |
| definiert. | definiert. |
| § 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht | § 4 - Die Eintragung unterliegt einer jährlich zu entrichtenden nicht |
| rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand | rückzahlbaren Gebühr, deren Höhe von dem für den Mittelstand |
| zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine | zuständigen Minister festgelegt wird. Ein Landmesser, der seine |
| Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des | Eintragungsgebühr nicht entrichtet, wird aus dem in Artikel 3 des |
| Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der | Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der |
| Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. | Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis gestrichen. |
| § 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag | § 5 - Wer im Verzeichnis eingetragen ist, kann jederzeit auf Antrag |
| daraus gestrichen werden. | daraus gestrichen werden. |
| Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen | Personen, die im Verzeichnis eingetragen sind, müssen den Föderalen |
| Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen | Rat der Landmesser-Gutachter per Einschreiben innerhalb dreissig Tagen |
| über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als | über jede Änderung oder Ausdehnung ihrer Tätigkeit als |
| Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, | Landmesser-Gutachter auf eine andere Tätigkeit als Selbständige, |
| Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen. | Lohnempfänger oder Beamte in Kenntnis setzen. |
| Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft | Art. 5 - Wird der Beruf eines Landmessers von einer Gesellschaft |
| ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und | ausgeübt, müssen die entlohnten Landmesser unter der Kontrolle und |
| Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in | Verantwortung eines selbständigen Landmessers arbeiten, der in dem in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte | Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte |
| der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. | der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen ist. |
| Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten | Übt der Landmesser-Gutachter die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten |
| als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung | als Lohnempfänger aus, ohne unter der Kontrolle oder Verantwortung |
| eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter | eines in dem Verzeichnis der föderalen Räte der Landmesser-Gutachter |
| eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser | eingetragenen Landmesser-Gutachters zu stehen, muss dieser |
| Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich | Landmesser-Gutachter im Verzeichnis eingetragen sein; folglich |
| übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung | übernimmt der betreffende Landmesser-Gutachter dieselbe Verantwortung |
| und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter | und kann in demselben Mass wie der selbständige Landmesser-Gutachter |
| für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden. | für seine Handlungen verantwortlich gemacht werden. |
| Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) | Art. 6 - Inhaber eines in Artikel 2 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe h) |
| erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat | erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat |
| bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls | bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls |
| deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem | deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem |
| Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder | Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder |
| des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese | des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diese |
| Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. | Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. |
| Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; | Art. 7 - § 1 - Belgier legen den in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Eid ab; |
| er lautet wie folgt: | er lautet wie folgt: |
| « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den | « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den |
| Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als | Gesetzen des belgischen Volkes und ich schwöre, die mir als |
| Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu | Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, getreu |
| und ehrlich zu erfüllen. » | und ehrlich zu erfüllen. » |
| Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: | Personen ausländischer Staatsangehörigkeit legen den Eid wie folgt ab: |
| « Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf | « Ich schwöre, die mir als Landmesser-Gutachter erteilten Aufträge auf |
| Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des | Ehre und Gewissen, getreu und ehrlich und gemäss den Vorschriften des |
| belgischen Gesetzes zu erfüllen. » | belgischen Gesetzes zu erfüllen. » |
| Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den | Belgier und Ausländer, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, legen den |
| Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab. | Eid vor dem Gericht Erster Instanz ihres Wohnsitzes ab. |
| Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft |
| oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen | oder eines anderen Staates, der beim Abkommen über den Europäischen |
| Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht | Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, legen den Eid vor dem Gericht |
| Erster Instanz ihrer Wahl ab. | Erster Instanz ihrer Wahl ab. |
| In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die | In allen Urkunden, die der Landmesser-Gutachter ausstellt, muss er die |
| Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: | Eidesleistung mit folgendem Wortlaut vermerken: |
| « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz | « Landmesser-Gutachter, vereidigt durch das Gericht Erster Instanz |
| zu... ». | zu... ». |
| § 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom | § 2 - Landmesser-Gutachter, die in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom |
| 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter | 11. Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter |
| erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage | erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, legen den Eid auf Vorlage |
| einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem | einer Bescheinigung, die ihre Eintragung belegt, ab. Sie senden dem |
| Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach | Föderalen Rat der Landmesser-Gutachter innerhalb sechzig Tagen nach |
| ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte | ihrer ersten Eintragung per Einschreiben eine für echt erklärte |
| Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus | Abschrift des Protokolls ihrer Eidesleistung; ansonsten werden sie aus |
| dem Verzeichnis gestrichen. | dem Verzeichnis gestrichen. |
| Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem | Landmesser-Gutachter, die ihren Beruf als Lohnempfänger oder in einem |
| öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, | öffentlichen Dienst ausüben und die Berufsbezeichnung führen möchten, |
| legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden | legen den Eid auf Vorlage eines in Artikel 2 Nr. 1 des vorliegenden |
| Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. | Gesetzes erwähnten Befähigungsnachweises ab. |
| § 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August | § 3 - Für Personen, die den in Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August |
| 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur | 1993 zur Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1825 zur |
| Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs | Festlegung von Bestimmungen über die Ausübung des Feldmesserberufs |
| erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem | erwähnten Eid abgelegt haben, gilt, dass sie den in vorliegendem |
| Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben. | Artikel vorgesehenen Eid abgelegt haben. |
| Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, | Art. 8 - § 1 - Selbständige Landmesser-Gutachter sind verpflichtet, |
| sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und | sich an die nach Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und |
| Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten | Kleine und Mittlere Betriebe durch Königlichen Erlass festgelegten |
| Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. | Regeln im Bereich der Berufspflichten zu halten. |
| § 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger | § 2 - Wenn nachgewiesen wird, dass ein selbständiger |
| Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, | Landmesser-Gutachter wegen Pflichtverletzung überführt werden kann, |
| kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: | kann er mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: |
| a) Verwarnung, | a) Verwarnung, |
| b) Rüge, | b) Rüge, |
| c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei | c) Aussetzung der Eintragung für einen Zeitraum von höchstens zwei |
| Jahren, | Jahren, |
| d) Streichung der Eintragung. | d) Streichung der Eintragung. |
| KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
| Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Nr. 1 können |
| Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar | Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar |
| 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung | 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung |
| des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel | des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters in der in Artikel |
| 17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes | 17 § 5 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes |
| der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im | der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im |
| Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen | Dienstleistungsbereich erwähnten Liste der Berufsinhaber eingetragen |
| waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten | waren, die Vorlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten für echt erklärten |
| Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags | Abschrift ihres Befähigungsnachweises zur Unterstützung ihres Antrags |
| auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen | auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber durch einen |
| Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. | Nachweis ihrer Eintragung in der vorerwähnten Liste ersetzen. |
| § 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | § 2 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
| den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber | den Beruf eines selbständigen Landmesser-Gutachters ausübt und Inhaber |
| eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder | eines der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Befähigungsnachweise ist oder |
| in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der | in der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Liste der |
| Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung | Berufsinhaber eingetragen ist, ist ermächtigt, bis zur Entscheidung |
| des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der | des Föderalen Rates oder des Föderalen Berufungsrates der |
| Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder | Landmesser-Gutachter übergangsweise seinen Beruf weiter auszuüben oder |
| den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme | den entsprechenden Titel zu führen. Um für diese Übergangsmassnahme |
| berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig | berücksichtigt zu werden, müssen die Betreffenden innerhalb sechzig |
| Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen | Tagen nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einen |
| Eintragungsantrag einreichen. | Eintragungsantrag einreichen. |
| § 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur | § 3 - In Artikel 17 § 2 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur |
| Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der | Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der |
| geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu | geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnte als Sicherheit zu |
| hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom | hinterlegende Beträge, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom |
| 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und | 18. Januar 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und |
| der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters | der Ausübung des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters |
| gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von | gezahlt worden sind, werden der Staatskasse zugeführt. Sie werden von |
| der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | der in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
| Eintragungsgebühr abgezogen. | Eintragungsgebühr abgezogen. |
| KAPITEL IV - Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Strafbestimmungen |
| Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer | Art. 10 - Wer gegen die Artikel 2 und 4 verstösst, wird mit einer |
| Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt. | Geldstrafe von 5 bis 25 Euro belegt. |
| Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
| vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. |
| Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
| das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem | das Polizeipersonal und die Beamten und Bediensteten, die zu diesem |
| Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen | Zweck vom König auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen |
| Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch | Ministers bestellt werden, befugt, mittels Protokollen durch |
| vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und | vorliegendes Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und |
| festzustellen. | festzustellen. |
| Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie |
| werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft | werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft |
| übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden | übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden |
| innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der | innerhalb sieben Werktagen nach dem Datum der Feststellung der |
| Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. | Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. |
| KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7. | Art. 13 - § 1 - Folgende Königliche Erlasse werden mit Wirkung vom 7. |
| März 1995 aufgehoben: | März 1995 aufgehoben: |
| - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der | - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1921 zur Abänderung der |
| Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, | Bestimmungen über die Ausübung des Landmesserberufs, |
| - der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs | - der Königliche Erlass vom 18. Mai 1936 über die Ausübung des Berufs |
| eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. | eines Landmesser-Immobiliensachverständigen. |
| § 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen | § 2 - Das Gesetz vom 6. August 1993 zur Aufhebung des Königlichen |
| Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die | Erlasses vom 31. Juli 1825 zur Festlegung von Bestimmungen über die |
| Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar | Ausübung des Feldmesserberufs und der Königliche Erlass vom 18. Januar |
| 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung | 1995 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung |
| des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben. | des Berufs eines vereidigten Landmesser-Gutachters werden aufgehoben. |
| KAPITEL VI - In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - In-Kraft-Treten |
| Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister | Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister |
| R. DAEMS | R. DAEMS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |