gepubliceerd op 14 april 1999
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers
19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE
MINISTERIUM DES INNERN 18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Wahlgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 2 - § 1 - Jede Person belgischer Staatsangehörigkeit, die erklärt, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, kann bei der Verwaltung der Gemeinde, die sie verlässt, erklären, dass sie ihr Stimmrecht behalten will, und kann aus diesem Grund ihre Eintragung in das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragen.
Der in Absatz 1 erwähnten Person wird mitgeteilt, dass sie sich unmittelbar nach Ankunft im Land, in dem sie sich niederzulassen beschlossen hat, von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ortes, an dem sie sich im Ausland niederlassen will, ins Nationalregister eintragen lassen muss, wenn sie eine solche Erklärung abgibt. Kommt der Betreffende dieser Verpflichtung nicht nach, wird die betreffende Vertretung ihn nach Empfang der ersten in § 5 erwähnten Bestätigungserklärung ins Nationalregister eintragen.
Beantragt die in Absatz 1 erwähnte Person ihre Eintragung als Wähler, füllt sie ein Formular aus, dessen Muster vom König festgelegt wird und in dem der Wähler angegeben wird, den sie als Bevollmächtigten bestimmt, um in ihrem Namen zu wählen. Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein.
Dieses Formular, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet worden ist, wird in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die in dieser Erklärung enthaltenen Informationen verarbeitet werden.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erklärungsformulare sind kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. § 2 - Haben Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort im Ausland eingerichtet haben oder die dort geboren sind und ständig dort wohnen, die in § 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben oder haben sie nie in Belgien gewohnt, so können sie die Eigenschaft als Wähler erhalten, sofern sie die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und sofern sie in das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, eingetragen worden sind, nachdem sie gemäss den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einen Antrag auf Zulassung als Wähler eingereicht haben. § 3 - Ausser den Bedingungen, Belgier zu sein und in das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register eingetragen zu sein, die am Datum des Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen, müssen die in § 2 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt sein. § 4 - Jede in § 2 erwähnte Person reicht ihren Antrag auf Zulassung als Wähler anhand eines Formulars ein, dessen Muster vom König festgelegt wird und das ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung gerichtet werden muss.
Die Einreichung eines solchen Antrags führt zur Eintragung des Antragstellers ins Nationalregister von seiten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält.
Der Betreffende erbringt im Antrag den Nachweis: 1. dass er Belgier ist, 2.dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 3. dass er seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet des Staates hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt. In diesem Antrag erklärt er auf Ehre: 1. dass im Staat, in dem er sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aberkennung oder Aussetzung des Wahlrechts bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen worden, 2.dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in dem er sich niedergelassen hat.
Ausserdem vermerkt er in diesem Antrag Name, Vornamen, Geschlecht, Anschrift und Gemeinde des Wohnortes in Belgien des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, und gegebenenfalls die belgische Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat.
Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein.
Die Vollmacht, die der Belgier, der sich im Ausland niedergelassen hat, zu den in vorhergehendem Absatz erwähnten Zwecken ausstellt, wird dem Antrag beigefügt. Sie wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos von der für den Betreffenden zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zur Verfügung gestellt wird.
In der vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss unterzeichneten und datierten Vollmacht werden in jedem Fall Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten und gegebenenfalls die Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien angegeben.
Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch ganz mit der Hand ausgestellt werden, insofern alle Vermerke des vom König festgelegten Musters darin aufgenommen und alle Rubriken dieses Musters ordnungsgemäss ausgefüllt werden. § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Vollmacht ist gültig bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung.
Ist die Vollmacht in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt worden, so wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert.
Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede in § 1 oder § 2 erwähnte Person jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich erklären, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt.
Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit.
Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische oder konsularische Vertretung die Bestätigungserklärung an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat.
Erhält das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde keine solche Bestätigungserklärung, so trägt es in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das die Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt hat, teilt ausserdem dem Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.
Erklärt die in § 1 oder § 2 erwähnte Person schriftlich, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt hat, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt, so überprüft die diplomatische oder konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der Abgeber der Erklärung weiterhin den Wahlberechtigungsbedingungen genügt. Genügt er nicht mehr der einen oder anderen Wahlberechtigungsbedingung, so verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit.
In diesem Fall teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung dies der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, mit.
Bei Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde den Vollmachtgeber aus dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Wählerregister und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Streichung.
Solange die Vollmacht, die ein belgischer Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, erteilt hat, gültig ist, kann dieser Belgier durch eine an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung gerichtete einfache schriftliche Erklärung jederzeit die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und die Personalien des neuen Wählers mitteilen, den er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen.
Diese Erklärung, die vom Vollmachtgeber und von der neu als Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss unterzeichnet und datiert ist, wird an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten übermittelt.
Diese Gemeinde teilt dem ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.
Der Bevollmächtigte kann jederzeit durch eine einfache schriftliche Erklärung, die er an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister er selbst eingetragen ist, richtet, auf die ihm erteilte Vollmacht verzichten.
In diesem Fall teilt das in vorhergehendem Absatz erwähnte Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies der für den Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung durch Übermittlung einer Abschrift dieser Erklärung mit.
Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und fordert ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um in seinem Namen zu wählen.
Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, von der Vertretung übermittelt.
Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister eingetragen ist.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde trägt in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung.
Der König legt das Muster für die in den Absätzen 11 und 13 erwähnten Erklärungen fest.
Das in Artikel 11 § 1 Absatz 5 und folgende erwähnte Beschwerdeverfahren ist auf die in den Absätzen 6, 10 und 18 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Aussetzungs- und Streichungsmassnahmen anwendbar. § 6 - Bei Eingang in den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen werden die in § 4 erwähnten Anträge an den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet.
Nachdem die Anträge auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft wurden, werden sie dem Minister der Justiz übermittelt, der ihnen gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers beifügt.
Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes der vom Antragsteller als Bevollmächtigter bestimmten Person.
Diese Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden, aufbewahrt.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinde die in diesen Anträgen enthaltenen Informationen verarbeitet. » Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 11 - § 1 - In jeder Gemeinde führt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fortlaufend ein Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben.
Dieses Register enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende bevollmächtigt hat, um in seinem Namen zu wählen.
Bei Empfang jedes in Artikel 2 § 4 erwähnten Antrags, den der Minister der Justiz übermittelt, überprüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen Angaben, ob der Antragsteller den Wahlberechtigungsbedingungen genügt.
Verweigerungen der Eintragung dieser Belgier in das in Absatz 1 erwähnte Register werden ordnungsgemäss mit Gründen versehen und den Betreffenden über die für sie zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags notifiziert.
Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre eventuellen Einwände per Einschreiben geltend machen, zu richten an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der sie zuletzt in Belgien gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland niedergelassen haben, oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen acht Tagen nach Empfang der Beschwerde einen Beschluss, und sein Beschluss wird den Betreffenden sofort über die für sie zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert.
Die Betreffenden können binnen einer dreissigtägigen Frist ab dieser Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums endgültig.
Berufung wird durch eine an den Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel gerichtete Klageschrift eingelegt. Dieser informiert unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung der Klageschrift, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, der gegebenenfalls die neuen Belege oder Schlussanträge beigefügt sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den Empfang bestätigt.
Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. § 2 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde gemäss Artikel 10 die Wählerliste abschliesst, erstellt es ausserdem in einer separaten Unterlage die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Wählerregister eingetragen sind.
Die Wähler, die auf dieser Liste stehen, werden aus ihr gestrichen: 1. wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem Wahltag die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung, ständig im Ausland zu wohnen, nicht mehr erfüllen, 2.wenn in dem Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, ein Urteil oder ein Entscheid gegen sie ausgesprochen worden ist, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeuten würde, wäre das Urteil oder der Entscheid in Belgien ausgesprochen worden, 3. wenn sie für Parlamentswahlen im Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, das Stimmrecht besitzen. Die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, enthält für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. » Art. 4 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird unter Titel III Kapitel II mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 107ter - Fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Wähler, die von einem belgischen Wähler, der sich im Ausland niedergelassen hat, als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, zur Stimmabgabe auf, so fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht bei, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu wählen. » Art. 5 - Artikel 147ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, wird unter Titel IV Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 147ter - § 1 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben und die in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste eingetragen sind, wählen mittels Vollmacht.
Die Bestimmungen von Artikel 147bis § 2 Absatz 1 und 5, § 3 Absatz 3 und § 5 sind anwendbar.
Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, bescheinigt auf dem Vollmachtsformular das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Der Bevollmächtigte legt zu diesem Zweck eine Offenkundigkeitsurkunde vor. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt.
Der Bevollmächtigte wählt im Namen seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der dieser zuletzt in Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, es sei denn, der Vollmachtgeber hat nie in Belgien gewohnt. In diesem Fall wählt der Bevollmächtigte im Namen seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler eingetragen ist. Um zur Stimmabgabe im Namen des Vollmachtgebers zugelassen zu werden, muss der Bevollmächtigte eine Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber, der ihn als Bevollmächtigten bestimmt hat, noch lebt. Diese Bescheinigung, deren Muster vom König festgelegt wird und die von der für den Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt wird, darf am Wahltag, an dem sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der Bevollmächtigte übergibt dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes seinen Personalausweis und diese Bescheinigung und einen Auszug aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen. Anschliessend legt er seine eigene Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt », nachdem er in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste überprüft hat, ob der Bevollmächtigte tatsächlich vom Vollmachtgeber als Bevollmächtigter bestimmt worden ist. § 2 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, dürfen bei einer Rückkehr ins Land selbst wählen, insofern sie ihre Identität nachweisen und den in Artikel 107ter erwähnten Auszug aus der Vollmacht, durch die sie einen anderen Wähler bevollmächtigt haben, um in ihrem Namen zu wählen, vorlegen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DERYCKE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE