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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/03/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant le Code
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges établis à
zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 1998 tot wijziging van het Kieswetboek om het stemrecht toe 18 décembre 1998 modifiant le Code électoral en vue d'octroyer le
te kennen aan de Belgen die gevestigd zijn in het buitenland, voor de droit de vote aux Belges établis à l'étranger pour l'élection des
verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de Chambres législatives fédérales, établi par le Service central de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 18 december 1998 tot wijziging van het officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 1998 modifiant
Kieswetboek om het stemrecht toe te kennen aan de Belgen die gevestigd le Code électoral en vue d'octroyer le droit de vote aux Belges
zijn in het buitenland, voor de verkiezing van de federale Wetgevende établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives
Kamers. fédérales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 maart 1999. Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im 18. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im
Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen
haben haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Wahlgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 2 des Wahlgesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz
vom 5. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 5. Juli 1976, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 2 - § 1 - Jede Person belgischer Staatsangehörigkeit, die « Art. 2 - § 1 - Jede Person belgischer Staatsangehörigkeit, die
erklärt, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, kann bei erklärt, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, kann bei
der Verwaltung der Gemeinde, die sie verlässt, erklären, dass sie ihr der Verwaltung der Gemeinde, die sie verlässt, erklären, dass sie ihr
Stimmrecht behalten will, und kann aus diesem Grund ihre Eintragung in Stimmrecht behalten will, und kann aus diesem Grund ihre Eintragung in
das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen das in Artikel 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen
Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragen. Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragen.
Der in Absatz 1 erwähnten Person wird mitgeteilt, dass sie sich Der in Absatz 1 erwähnten Person wird mitgeteilt, dass sie sich
unmittelbar nach Ankunft im Land, in dem sie sich niederzulassen unmittelbar nach Ankunft im Land, in dem sie sich niederzulassen
beschlossen hat, von der belgischen diplomatischen oder konsularischen beschlossen hat, von der belgischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des Ortes, an dem sie sich im Ausland niederlassen will, Vertretung des Ortes, an dem sie sich im Ausland niederlassen will,
ins Nationalregister eintragen lassen muss, wenn sie eine solche ins Nationalregister eintragen lassen muss, wenn sie eine solche
Erklärung abgibt. Kommt der Betreffende dieser Verpflichtung nicht Erklärung abgibt. Kommt der Betreffende dieser Verpflichtung nicht
nach, wird die betreffende Vertretung ihn nach Empfang der ersten in § nach, wird die betreffende Vertretung ihn nach Empfang der ersten in §
5 erwähnten Bestätigungserklärung ins Nationalregister eintragen. 5 erwähnten Bestätigungserklärung ins Nationalregister eintragen.
Beantragt die in Absatz 1 erwähnte Person ihre Eintragung als Wähler, Beantragt die in Absatz 1 erwähnte Person ihre Eintragung als Wähler,
füllt sie ein Formular aus, dessen Muster vom König festgelegt wird füllt sie ein Formular aus, dessen Muster vom König festgelegt wird
und in dem der Wähler angegeben wird, den sie als Bevollmächtigten und in dem der Wähler angegeben wird, den sie als Bevollmächtigten
bestimmt, um in ihrem Namen zu wählen. Der Bevollmächtigte muss in den bestimmt, um in ihrem Namen zu wählen. Der Bevollmächtigte muss in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein. Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein.
Dieses Formular, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten Dieses Formular, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten
ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet worden ist, wird ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet worden ist, wird
in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt. in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt.
Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die in dieser Der König legt die Modalitäten fest, gemäss denen die in dieser
Erklärung enthaltenen Informationen verarbeitet werden. Erklärung enthaltenen Informationen verarbeitet werden.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erklärungsformulare sind Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Erklärungsformulare sind
kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich. kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
§ 2 - Haben Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort im Ausland § 2 - Haben Belgier, die ihren tatsächlichen Wohnort im Ausland
eingerichtet haben oder die dort geboren sind und ständig dort wohnen, eingerichtet haben oder die dort geboren sind und ständig dort wohnen,
die in § 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben oder haben sie nie in die in § 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben oder haben sie nie in
Belgien gewohnt, so können sie die Eigenschaft als Wähler erhalten, Belgien gewohnt, so können sie die Eigenschaft als Wähler erhalten,
sofern sie die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten sofern sie die in Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und sofern sie in das in Artikel Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen und sofern sie in das in Artikel
11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im 11 § 1 Absatz 1 erwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im
Ausland niedergelassen haben, eingetragen worden sind, nachdem sie Ausland niedergelassen haben, eingetragen worden sind, nachdem sie
gemäss den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels bei der für gemäss den Bestimmungen von § 4 des vorliegenden Artikels bei der für
sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung einen Antrag auf Zulassung als Wähler eingereicht haben. Vertretung einen Antrag auf Zulassung als Wähler eingereicht haben.
§ 3 - Ausser den Bedingungen, Belgier zu sein und in das in Artikel 11 § 3 - Ausser den Bedingungen, Belgier zu sein und in das in Artikel 11
§ 1 Absatz 1 erwähnte Register eingetragen zu sein, die am Datum des § 1 Absatz 1 erwähnte Register eingetragen zu sein, die am Datum des
Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen, müssen die in § 2 Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen, müssen die in § 2
erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen spätestens am Wahltag erfüllt
sein. sein.
§ 4 - Jede in § 2 erwähnte Person reicht ihren Antrag auf Zulassung § 4 - Jede in § 2 erwähnte Person reicht ihren Antrag auf Zulassung
als Wähler anhand eines Formulars ein, dessen Muster vom König als Wähler anhand eines Formulars ein, dessen Muster vom König
festgelegt wird und das ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an festgelegt wird und das ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet an
die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische
Vertretung gerichtet werden muss. Vertretung gerichtet werden muss.
Die Einreichung eines solchen Antrags führt zur Eintragung des Die Einreichung eines solchen Antrags führt zur Eintragung des
Antragstellers ins Nationalregister von seiten der diplomatischen oder Antragstellers ins Nationalregister von seiten der diplomatischen oder
konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält. konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält.
Der Betreffende erbringt im Antrag den Nachweis: Der Betreffende erbringt im Antrag den Nachweis:
1. dass er Belgier ist, 1. dass er Belgier ist,
2. dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 2. dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3. dass er seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet des 3. dass er seinen gewöhnlichen Wohnort auf dem Staatsgebiet des
Staates hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu Staates hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu
diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt. diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt.
In diesem Antrag erklärt er auf Ehre: In diesem Antrag erklärt er auf Ehre:
1. dass im Staat, in dem er sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen 1. dass im Staat, in dem er sich niedergelassen hat, kein Urteil gegen
ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aberkennung oder Aussetzung ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aberkennung oder Aussetzung
des Wahlrechts bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen des Wahlrechts bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen
worden, worden,
2. dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in 2. dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in
dem er sich niedergelassen hat. dem er sich niedergelassen hat.
Ausserdem vermerkt er in diesem Antrag Name, Vornamen, Geschlecht, Ausserdem vermerkt er in diesem Antrag Name, Vornamen, Geschlecht,
Anschrift und Gemeinde des Wohnortes in Belgien des Wählers, den er Anschrift und Gemeinde des Wohnortes in Belgien des Wählers, den er
als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, und als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, und
gegebenenfalls die belgische Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, gegebenenfalls die belgische Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat,
bevor er sich im Ausland niedergelassen hat. bevor er sich im Ausland niedergelassen hat.
Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Der Bevollmächtigte muss in den Bevölkerungsregistern einer belgischen
Gemeinde eingetragen sein. Gemeinde eingetragen sein.
Die Vollmacht, die der Belgier, der sich im Ausland niedergelassen Die Vollmacht, die der Belgier, der sich im Ausland niedergelassen
hat, zu den in vorhergehendem Absatz erwähnten Zwecken ausstellt, wird hat, zu den in vorhergehendem Absatz erwähnten Zwecken ausstellt, wird
dem Antrag beigefügt. Sie wird auf einem Formular ausgestellt, dessen dem Antrag beigefügt. Sie wird auf einem Formular ausgestellt, dessen
Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos von der für den Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos von der für den
Betreffenden zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Betreffenden zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zur Verfügung gestellt wird. Vertretung zur Verfügung gestellt wird.
In der vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss In der vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ordnungsgemäss
unterzeichneten und datierten Vollmacht werden in jedem Fall Name, unterzeichneten und datierten Vollmacht werden in jedem Fall Name,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und
Bevollmächtigten und gegebenenfalls die Gemeinde des letzten Wohnortes Bevollmächtigten und gegebenenfalls die Gemeinde des letzten Wohnortes
des Vollmachtgebers in Belgien angegeben. des Vollmachtgebers in Belgien angegeben.
Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch ganz mit der Hand Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber auch ganz mit der Hand
ausgestellt werden, insofern alle Vermerke des vom König festgelegten ausgestellt werden, insofern alle Vermerke des vom König festgelegten
Musters darin aufgenommen und alle Rubriken dieses Musters Musters darin aufgenommen und alle Rubriken dieses Musters
ordnungsgemäss ausgefüllt werden. ordnungsgemäss ausgefüllt werden.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Vollmacht ist gültig bis § 5 - Die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Vollmacht ist gültig bis
zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung. zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung.
Ist die Vollmacht in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt Ist die Vollmacht in den drei Monaten vor dem 31. Dezember ausgestellt
worden, so wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden worden, so wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden
Jahres verlängert. Jahres verlängert.
Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede in § 1 oder § 2 erwähnte Person Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede in § 1 oder § 2 erwähnte Person
jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für sie zuständigen jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für sie zuständigen
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich
erklären, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler erklären, dass sie die Vollmacht, durch die sie einen Wähler
bevollmächtigt, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt. bevollmächtigt, um in ihrem Namen zu wählen, bestätigt.
Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre Mangels solcher Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre
Gültigkeit. Gültigkeit.
Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische
oder konsularische Vertretung die Bestätigungserklärung an die oder konsularische Vertretung die Bestätigungserklärung an die
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder,
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes
des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat. des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat.
Erhält das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Erhält das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem
Absatz erwähnten Gemeinde keine solche Bestätigungserklärung, so trägt Absatz erwähnten Gemeinde keine solche Bestätigungserklärung, so trägt
es in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die es in das in Artikel 11 § 1 erwähnte Wählerregister ein, dass die
Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und
notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige
diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit
Gründen versehene Aussetzung. Gründen versehene Aussetzung.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das die Ausübung des Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das die Ausübung des
Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt hat, teilt ausserdem dem Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt hat, teilt ausserdem dem
Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden
ist. ist.
Erklärt die in § 1 oder § 2 erwähnte Person schriftlich, dass sie die Erklärt die in § 1 oder § 2 erwähnte Person schriftlich, dass sie die
Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt hat, um in ihrem Vollmacht, durch die sie einen Wähler bevollmächtigt hat, um in ihrem
Namen zu wählen, bestätigt, so überprüft die diplomatische oder Namen zu wählen, bestätigt, so überprüft die diplomatische oder
konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der konsularische Vertretung, die diese Erklärung erhalten hat, ob der
Abgeber der Erklärung weiterhin den Wahlberechtigungsbedingungen Abgeber der Erklärung weiterhin den Wahlberechtigungsbedingungen
genügt. Genügt er nicht mehr der einen oder anderen genügt. Genügt er nicht mehr der einen oder anderen
Wahlberechtigungsbedingung, so verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. Wahlberechtigungsbedingung, so verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit.
In diesem Fall teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung In diesem Fall teilt die diplomatische oder konsularische Vertretung
dies der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien dies der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien
oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des
Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, mit. Wohnortes des Wählers, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, mit.
Bei Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Bei Empfang dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde den Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz erwähnten Gemeinde den
Vollmachtgeber aus dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Wählerregister und Vollmachtgeber aus dem in Artikel 11 § 1 erwähnten Wählerregister und
notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige notifiziert dem betreffenden Wähler über die für ihn zuständige
diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit diplomatische oder konsularische Vertretung diese ordnungsgemäss mit
Gründen versehene Streichung. Gründen versehene Streichung.
Solange die Vollmacht, die ein belgischer Wähler, der sich im Ausland Solange die Vollmacht, die ein belgischer Wähler, der sich im Ausland
niedergelassen hat, erteilt hat, gültig ist, kann dieser Belgier durch niedergelassen hat, erteilt hat, gültig ist, kann dieser Belgier durch
eine an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder eine an die für ihn zuständige belgische diplomatische oder
konsularische Vertretung gerichtete einfache schriftliche Erklärung konsularische Vertretung gerichtete einfache schriftliche Erklärung
jederzeit die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und die jederzeit die vorher von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und die
Personalien des neuen Wählers mitteilen, den er als Bevollmächtigten Personalien des neuen Wählers mitteilen, den er als Bevollmächtigten
bestimmt, um in seinem Namen zu wählen. bestimmt, um in seinem Namen zu wählen.
Diese Erklärung, die vom Vollmachtgeber und von der neu als Diese Erklärung, die vom Vollmachtgeber und von der neu als
Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss unterzeichnet und Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss unterzeichnet und
datiert ist, wird an die Gemeinde des letzten Wohnortes des datiert ist, wird an die Gemeinde des letzten Wohnortes des
Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt
hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten übermittelt. hat, an die Gemeinde des Wohnortes des Bevollmächtigten übermittelt.
Diese Gemeinde teilt dem ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass seiner Diese Gemeinde teilt dem ehemaligen Bevollmächtigten mit, dass seiner
Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.
Der Bevollmächtigte kann jederzeit durch eine einfache schriftliche Der Bevollmächtigte kann jederzeit durch eine einfache schriftliche
Erklärung, die er an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Erklärung, die er an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder,
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren
Bevölkerungsregister er selbst eingetragen ist, richtet, auf die ihm Bevölkerungsregister er selbst eingetragen ist, richtet, auf die ihm
erteilte Vollmacht verzichten. erteilte Vollmacht verzichten.
In diesem Fall teilt das in vorhergehendem Absatz erwähnte In diesem Fall teilt das in vorhergehendem Absatz erwähnte
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies der für den Vollmachtgeber Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies der für den Vollmachtgeber
zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
durch Übermittlung einer Abschrift dieser Erklärung mit. durch Übermittlung einer Abschrift dieser Erklärung mit.
Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und fordert Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber und fordert
ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um in seinem Namen ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um in seinem Namen
zu wählen. zu wählen.
Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er
der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er nun als
Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen,
ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese
Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde
des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser
nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes der Person, die
er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, von er als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, von
der Vertretung übermittelt. der Vertretung übermittelt.
Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen
dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck dreissig Tagen nach Empfang der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck
von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen von der für ihn zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort Vertretung zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten
Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in
Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf
die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister
eingetragen ist. eingetragen ist.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der in vorhergehendem Absatz
erwähnten Gemeinde trägt in das in Artikel 11 § 1 erwähnte erwähnten Gemeinde trägt in das in Artikel 11 § 1 erwähnte
Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des
Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden Vollmachtgebers ausgesetzt ist, und notifiziert dem betreffenden
Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Wähler über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung. Vertretung diese ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzung.
Der König legt das Muster für die in den Absätzen 11 und 13 erwähnten Der König legt das Muster für die in den Absätzen 11 und 13 erwähnten
Erklärungen fest. Erklärungen fest.
Das in Artikel 11 § 1 Absatz 5 und folgende erwähnte Das in Artikel 11 § 1 Absatz 5 und folgende erwähnte
Beschwerdeverfahren ist auf die in den Absätzen 6, 10 und 18 des Beschwerdeverfahren ist auf die in den Absätzen 6, 10 und 18 des
vorliegenden Paragraphen erwähnten Aussetzungs- und vorliegenden Paragraphen erwähnten Aussetzungs- und
Streichungsmassnahmen anwendbar. Streichungsmassnahmen anwendbar.
§ 6 - Bei Eingang in den diplomatischen oder konsularischen § 6 - Bei Eingang in den diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen werden die in § 4 erwähnten Anträge an den Minister der Vertretungen werden die in § 4 erwähnten Anträge an den Minister der
Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet. Auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel weitergeleitet.
Nachdem die Anträge auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft wurden, Nachdem die Anträge auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft wurden,
werden sie dem Minister der Justiz übermittelt, der ihnen werden sie dem Minister der Justiz übermittelt, der ihnen
gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers gegebenenfalls einen Auszug aus dem Strafregister des Antragstellers
beifügt. beifügt.
Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls
wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die
Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder,
wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes
der vom Antragsteller als Bevollmächtigter bestimmten Person. der vom Antragsteller als Bevollmächtigter bestimmten Person.
Diese Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden, Diese Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden,
aufbewahrt. aufbewahrt.
Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinde die in Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinde die in
diesen Anträgen enthaltenen Informationen verarbeitet. » diesen Anträgen enthaltenen Informationen verarbeitet. »
Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 3 - Artikel 11 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 30. Juli 1991, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
« Art. 11 - § 1 - In jeder Gemeinde führt das Bürgermeister- und « Art. 11 - § 1 - In jeder Gemeinde führt das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium fortlaufend ein Register der belgischen Wähler, die Schöffenkollegium fortlaufend ein Register der belgischen Wähler, die
sich im Ausland niedergelassen haben. sich im Ausland niedergelassen haben.
Dieses Register enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen, Dieses Register enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen,
Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen
Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende Erkennungsdaten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende
bevollmächtigt hat, um in seinem Namen zu wählen. bevollmächtigt hat, um in seinem Namen zu wählen.
Bei Empfang jedes in Artikel 2 § 4 erwähnten Antrags, den der Minister Bei Empfang jedes in Artikel 2 § 4 erwähnten Antrags, den der Minister
der Justiz übermittelt, überprüft das Bürgermeister- und der Justiz übermittelt, überprüft das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen Schöffenkollegium zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen
Angaben, ob der Antragsteller den Wahlberechtigungsbedingungen genügt. Angaben, ob der Antragsteller den Wahlberechtigungsbedingungen genügt.
Verweigerungen der Eintragung dieser Belgier in das in Absatz 1 Verweigerungen der Eintragung dieser Belgier in das in Absatz 1
erwähnte Register werden ordnungsgemäss mit Gründen versehen und den erwähnte Register werden ordnungsgemäss mit Gründen versehen und den
Betreffenden über die für sie zuständige diplomatische oder Betreffenden über die für sie zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags
notifiziert. notifiziert.
Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre Binnen dreissig Tagen nach dieser Notifizierung können diese ihre
eventuellen Einwände per Einschreiben geltend machen, zu richten an eventuellen Einwände per Einschreiben geltend machen, zu richten an
das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der sie das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der sie
zuletzt in Belgien gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland zuletzt in Belgien gewohnt haben, bevor sie sich im Ausland
niedergelassen haben, oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der niedergelassen haben, oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der
Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den sie als Bevollmächtigten Gemeinde des Wohnortes des Wählers, den sie als Bevollmächtigten
bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen. bestimmt haben, um in ihrem Namen zu wählen.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen acht Tagen nach Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium fasst binnen acht Tagen nach
Empfang der Beschwerde einen Beschluss, und sein Beschluss wird den Empfang der Beschwerde einen Beschluss, und sein Beschluss wird den
Betreffenden sofort über die für sie zuständige diplomatische oder Betreffenden sofort über die für sie zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung notifiziert. konsularische Vertretung notifiziert.
Die Betreffenden können binnen einer dreissigtägigen Frist ab dieser Die Betreffenden können binnen einer dreissigtägigen Frist ab dieser
Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen. Notifizierung beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums endgültig. Schöffenkollegiums endgültig.
Berufung wird durch eine an den Generalprokurator beim Appellationshof Berufung wird durch eine an den Generalprokurator beim Appellationshof
von Brüssel gerichtete Klageschrift eingelegt. Dieser informiert von Brüssel gerichtete Klageschrift eingelegt. Dieser informiert
unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden unmittelbar das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden
Gemeinde. Gemeinde.
Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung Die Parteien verfügen über eine Frist von zwanzig Tagen ab Einreichung
der Klageschrift, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf der Klageschrift, um neue Schlussanträge einzureichen. Nach Ablauf
dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte, dieser Frist schickt der Generalprokurator binnen zwei Tagen die Akte,
der gegebenenfalls die neuen Belege oder Schlussanträge beigefügt der gegebenenfalls die neuen Belege oder Schlussanträge beigefügt
sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den sind, an den Chefgreffier des Appellationshofes von Brüssel, der den
Empfang bestätigt. Empfang bestätigt.
Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar. Die Artikel 28 bis 39 sind anwendbar.
§ 2 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde § 2 - Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde
gemäss Artikel 10 die Wählerliste abschliesst, erstellt es ausserdem gemäss Artikel 10 die Wählerliste abschliesst, erstellt es ausserdem
in einer separaten Unterlage die Liste der belgischen Wähler, die sich in einer separaten Unterlage die Liste der belgischen Wähler, die sich
im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten im Ausland niedergelassen haben und in dem in § 1 Absatz 1 erwähnten
Wählerregister eingetragen sind. Wählerregister eingetragen sind.
Die Wähler, die auf dieser Liste stehen, werden aus ihr gestrichen: Die Wähler, die auf dieser Liste stehen, werden aus ihr gestrichen:
1. wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem 1. wenn sie zwischen dem Datum des Abschlusses der Liste und dem
Wahltag die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung, ständig im Wahltag die Bedingung, Belgier zu sein, oder die Bedingung, ständig im
Ausland zu wohnen, nicht mehr erfüllen, Ausland zu wohnen, nicht mehr erfüllen,
2. wenn in dem Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, ein Urteil 2. wenn in dem Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, ein Urteil
oder ein Entscheid gegen sie ausgesprochen worden ist, der für sie oder ein Entscheid gegen sie ausgesprochen worden ist, der für sie
entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses
Rechts am Datum der Wahl bedeuten würde, wäre das Urteil oder der Rechts am Datum der Wahl bedeuten würde, wäre das Urteil oder der
Entscheid in Belgien ausgesprochen worden, Entscheid in Belgien ausgesprochen worden,
3. wenn sie für Parlamentswahlen im Staat, in dem sie sich 3. wenn sie für Parlamentswahlen im Staat, in dem sie sich
niedergelassen haben, das Stimmrecht besitzen. niedergelassen haben, das Stimmrecht besitzen.
Die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen Die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen
haben, enthält für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum, haben, enthält für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum,
Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten
in bezug auf den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten in bezug auf den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten
bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. » bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen. »
Art. 4 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 4 - Artikel 107ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird unter Titel III Kapitel II mit Gesetz vom 16. Juli 1993, wird unter Titel III Kapitel II mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 107ter - Fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die « Art. 107ter - Fordert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die
Wähler, die von einem belgischen Wähler, der sich im Ausland Wähler, die von einem belgischen Wähler, der sich im Ausland
niedergelassen hat, als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, zur niedergelassen hat, als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, zur
Stimmabgabe auf, so fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Stimmabgabe auf, so fügt es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der
Vollmacht bei, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu Vollmacht bei, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu
wählen. » wählen. »
Art. 5 - Artikel 147ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 5 - Artikel 147ter desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 5. Juli 1976, wird unter Titel IV Kapitel IIIbis mit Gesetz vom 5. Juli 1976, wird unter Titel IV Kapitel IIIbis mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 147ter - § 1 - Belgische Wähler, die sich im Ausland « Art. 147ter - § 1 - Belgische Wähler, die sich im Ausland
niedergelassen haben und die in der in Artikel 11 § 2 erwähnten niedergelassen haben und die in der in Artikel 11 § 2 erwähnten
Wählerliste eingetragen sind, wählen mittels Vollmacht. Wählerliste eingetragen sind, wählen mittels Vollmacht.
Die Bestimmungen von Artikel 147bis § 2 Absatz 1 und 5, § 3 Absatz 3 Die Bestimmungen von Artikel 147bis § 2 Absatz 1 und 5, § 3 Absatz 3
und § 5 sind anwendbar. und § 5 sind anwendbar.
Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen
ist, bescheinigt auf dem Vollmachtsformular das Verwandtschafts- oder ist, bescheinigt auf dem Vollmachtsformular das Verwandtschafts- oder
Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und
Bevollmächtigtem. Der Bevollmächtigte legt zu diesem Zweck eine Bevollmächtigtem. Der Bevollmächtigte legt zu diesem Zweck eine
Offenkundigkeitsurkunde vor. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Offenkundigkeitsurkunde vor. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem
Vollmachtsformular beigefügt. Vollmachtsformular beigefügt.
Der Bevollmächtigte wählt im Namen seines Vollmachtgebers in der Der Bevollmächtigte wählt im Namen seines Vollmachtgebers in der
Gemeinde, in der dieser zuletzt in Belgien gewohnt hat, bevor er sich Gemeinde, in der dieser zuletzt in Belgien gewohnt hat, bevor er sich
im Ausland niedergelassen hat, es sei denn, der Vollmachtgeber hat nie im Ausland niedergelassen hat, es sei denn, der Vollmachtgeber hat nie
in Belgien gewohnt. In diesem Fall wählt der Bevollmächtigte im Namen in Belgien gewohnt. In diesem Fall wählt der Bevollmächtigte im Namen
seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler seines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der er selbst als Wähler
eingetragen ist. Um zur Stimmabgabe im Namen des Vollmachtgebers eingetragen ist. Um zur Stimmabgabe im Namen des Vollmachtgebers
zugelassen zu werden, muss der Bevollmächtigte eine Bescheinigung zugelassen zu werden, muss der Bevollmächtigte eine Bescheinigung
vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber, der ihn als vorlegen, in der bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber, der ihn als
Bevollmächtigten bestimmt hat, noch lebt. Diese Bescheinigung, deren Bevollmächtigten bestimmt hat, noch lebt. Diese Bescheinigung, deren
Muster vom König festgelegt wird und die von der für den Muster vom König festgelegt wird und die von der für den
Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung ausgestellt wird, darf am Wahltag, an dem konsularischen Vertretung ausgestellt wird, darf am Wahltag, an dem
sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der sie vorgelegt werden muss, nicht älter als fünfzehn Tage sein. Der
Bevollmächtigte übergibt dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes Bevollmächtigte übergibt dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes
seinen Personalausweis und diese Bescheinigung und einen Auszug aus seinen Personalausweis und diese Bescheinigung und einen Auszug aus
der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu
wählen. Anschliessend legt er seine eigene Wahlaufforderung vor; wählen. Anschliessend legt er seine eigene Wahlaufforderung vor;
darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt », darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt »,
nachdem er in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste überprüft nachdem er in der in Artikel 11 § 2 erwähnten Wählerliste überprüft
hat, ob der Bevollmächtigte tatsächlich vom Vollmachtgeber als hat, ob der Bevollmächtigte tatsächlich vom Vollmachtgeber als
Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Bevollmächtigter bestimmt worden ist.
§ 2 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, § 2 - Belgische Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben,
dürfen bei einer Rückkehr ins Land selbst wählen, insofern sie ihre dürfen bei einer Rückkehr ins Land selbst wählen, insofern sie ihre
Identität nachweisen und den in Artikel 107ter erwähnten Auszug aus Identität nachweisen und den in Artikel 107ter erwähnten Auszug aus
der Vollmacht, durch die sie einen anderen Wähler bevollmächtigt der Vollmacht, durch die sie einen anderen Wähler bevollmächtigt
haben, um in ihrem Namen zu wählen, vorlegen. » haben, um in ihrem Namen zu wählen, vorlegen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
E. DERYCKE E. DERYCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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