gepubliceerd op 04 november 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen
19 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe".
Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Folgende Daten dürfen erfasst werden: a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort gespeicherten Daten, b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und fortgeschrieben.
Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und soziologischen Merkmale notwendig sind, 2.die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung zu ermöglichen, 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. § 3 - Erfasst werden folgende Daten: 1. Erkennungsdaten Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse.2. Daten mit Bezug auf die Zulassung Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen administrativen Daten zu verstehen.3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt oder pensionsberechtigt ist.4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie selbst bezogenen Daten Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche.Die Liste der besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. § 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die anschliessend erwähnten Daten: 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die verfügbaren in § 3 Nr.1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, 3.das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt, 5.das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe, 7.die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, 8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, und die in § 3 Nr.4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung stellt, 9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, die als Selbständige bei ihnen arbeiten, 10.das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger ausübt, 11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der Europäischen Union ausübt. § 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie folgt begrenzt: 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, hat Zugang zu den sie betreffenden Daten;gemäss Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information zur Kenntnis zu nehmen.3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben.
Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste Berufsadresse;eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. 5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse sowie auf die in § 3 Nr.4 erwähnten freiwillig zur Verfügung gestellten Daten. 6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung. § 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit J. TAVERNIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE