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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 19 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting | langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la |
| van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen | banque de données fédérale des professionnels des soins de santé |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de | 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des |
| beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen, opgemaakt door de Centrale | professionnels des soins de santé, établi par le Service central de |
| Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de | officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant |
| federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen. | création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 19 juni 2003. | Donné à Bruxelles, le 19 juin 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der | 29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der |
| Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses |
| Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
| Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: | Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere | "KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere |
| Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, | Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, |
| Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und | Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und |
| föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe". | föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe". |
| Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit | das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Folgende Daten dürfen erfasst werden: | "Folgende Daten dürfen erfasst werden: |
| a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort | a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort |
| gespeicherten Daten, | gespeicherten Daten, |
| b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die | b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die |
| Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." | Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." |
| Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel | Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel |
| 35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden | « Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden |
| Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf | Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf |
| ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte | ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte |
| Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der | Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der |
| Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und |
| fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
| Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische | Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische |
| Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen | Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die | Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die |
| Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. | Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
| § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: | § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: |
| 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in | 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in |
| artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die | artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die |
| Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie | Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie |
| in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und | in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und |
| soziologischen Merkmale notwendig sind, | soziologischen Merkmale notwendig sind, |
| 2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und | 2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und |
| den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, | den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, |
| öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses | öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses |
| unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge | unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge |
| erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative | erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative |
| Vereinfachung zu ermöglichen, | Vereinfachung zu ermöglichen, |
| 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation | 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation |
| mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. | mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. |
| § 3 - Erfasst werden folgende Daten: | § 3 - Erfasst werden folgende Daten: |
| 1. Erkennungsdaten | 1. Erkennungsdaten |
| Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die | Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die |
| Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des | Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des |
| Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter | Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter |
| erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen | erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen |
| Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren | Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren |
| Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse. | Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse. |
| 2. Daten mit Bezug auf die Zulassung | 2. Daten mit Bezug auf die Zulassung |
| Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung | Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung |
| des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen | des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen |
| administrativen Daten zu verstehen. | administrativen Daten zu verstehen. |
| 3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit | 3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit |
| Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
| übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass | übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass |
| eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als | eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als |
| Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt | Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt |
| oder pensionsberechtigt ist. | oder pensionsberechtigt ist. |
| 4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie | 4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie |
| selbst bezogenen Daten | selbst bezogenen Daten |
| Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie | Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie |
| selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine | selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine |
| Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere | Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere |
| E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, | E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, |
| besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der | besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der |
| besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die | besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die |
| Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in | Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in |
| Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden. | Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
| Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die | Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die |
| Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. | Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. |
| § 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen | § 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen |
| der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die | der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die |
| anschliessend erwähnten Daten: | anschliessend erwähnten Daten: |
| 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die | 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die |
| verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede | verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede |
| Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut | Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut |
| einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben | einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben |
| wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, | wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, |
| 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale | 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale |
| Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: | Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: |
| die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer | die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer |
| der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen | der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen |
| sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die |
| Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, | Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, |
| 3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank | 3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank |
| der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in | der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in |
| § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die | § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die |
| Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus | Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus |
| dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, | dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, |
| 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über | 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über |
| die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass | die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass |
| eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder | eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder |
| nebenberuflich als Selbständiger ausübt, | nebenberuflich als Selbständiger ausübt, |
| 5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen | 5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen |
| Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 | Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 |
| erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, | erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, |
| 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich | Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich |
| des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel | des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel |
| 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die | 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die |
| Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten | Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten |
| Gesundheitspflegeberufe, | Gesundheitspflegeberufe, |
| 7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, | 7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, |
| 8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die | 8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die |
| Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, | Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, |
| und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung | und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung |
| stellt, | stellt, |
| 9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die | 9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die |
| öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen | öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen |
| erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: | erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: |
| Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, | Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, |
| die als Selbständige bei ihnen arbeiten, | die als Selbständige bei ihnen arbeiten, |
| 10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | 10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
| Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die | Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die |
| Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit | Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit |
| als Lohnempfänger ausübt, | als Lohnempfänger ausübt, |
| 11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale | 11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale |
| Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 | Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 |
| erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der | erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der |
| Europäischen Union ausübt. | Europäischen Union ausübt. |
| § 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der | § 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der |
| Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie |
| folgt begrenzt: | folgt begrenzt: |
| 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen | 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen |
| Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, | Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, |
| hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des | hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das | vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das |
| Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. | Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. |
| 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die | 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die |
| öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern | öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern |
| sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch | sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch |
| oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information | oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information |
| zur Kenntnis zu nehmen. | zur Kenntnis zu nehmen. |
| 3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die | 3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die |
| Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen |
| und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die | und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die |
| Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des | Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben. | Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben. |
| Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem | Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem |
| Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. | Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. |
| 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die | 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die |
| Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen | Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen |
| der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste | der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste |
| Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat | Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat |
| eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass | eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass |
| ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. | ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. |
| 5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben | 5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben |
| Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und | Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und |
| besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse | besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse |
| sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung | sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung |
| gestellten Daten. | gestellten Daten. |
| 6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische | 6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische |
| Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen | Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und | Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und |
| Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die | Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die |
| Zulassung. | Zulassung. |
| § 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der | § 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der |
| Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des | Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des |
| Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch | Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch |
| Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der | Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der |
| Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede | Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede |
| andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit | andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit |
| des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten. | des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |