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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 19 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting | langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant création de la |
van de federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen | banque de données fédérale des professionnels des soins de santé |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
januari 2003 houdende oprichting van de federale databank van de | 29 janvier 2003 portant création de la banque de données fédérale des |
beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen, opgemaakt door de Centrale | professionnels des soins de santé, établi par le Service central de |
Dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 29 januari 2003 houdende oprichting van de | officielle en langue allemande de la loi du 29 janvier 2003 portant |
federale databank van de beoefenaars van de gezondheidszorgberoepen. | création de la banque de données fédérale des professionnels des soins de santé. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 juni 2003. | Donné à Bruxelles, le 19 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der | 29. JANUAR 2003 - Gesetz zur Errichtung der föderalen Datenbank der |
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses |
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: | Gesundheitspflegeberufe wird wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere | "KAPITEL IIbis - Besondere berufliche Qualifikationen, besondere |
Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, | Berufsbezeichnungen, Eindämmung des Angebots, Ende der Laufbahn, |
Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und | Evaluation, Struktur und Organisation der Berufsausübung, Organe und |
föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe". | föderale Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe". |
Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 35octies § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit | das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Folgende Daten dürfen erfasst werden: | "Folgende Daten dürfen erfasst werden: |
a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort | a) bei der in Artikel 35quaterdecies erwähnten Datenbank: die dort |
gespeicherten Daten, | gespeicherten Daten, |
b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die | b) beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die |
Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." | Daten mit Bezug auf die individuellen Berufstätigkeiten." |
Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel | Art. 4 - § 1 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel |
35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 35quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden | « Art. 35quaterdecies - § 1 - Für jede Fachkraft eines im vorliegenden |
Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf | Erlass erwähnten Gesundheitspflegeberufs werden Daten mit Bezug auf |
ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte | ihre Identität und ihre Zulassung sowie mit Bezug auf bestimmte |
Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der | Aspekte ihrer Berufstätigkeiten in einer föderalen Datenbank der |
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registriert und |
fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische | Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische |
Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen | Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die | Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die |
Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. | Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
§ 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: | § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: |
1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in | 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in |
artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die | artikel 35octies § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die |
Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie | Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie |
in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und | in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und |
soziologischen Merkmale notwendig sind, | soziologischen Merkmale notwendig sind, |
2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und | 2. die Ausführung der ordnungsgemässen Aufträge der Verwaltungen und |
den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, | den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, |
öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses | öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses |
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge | unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemässen Aufträge |
erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative | erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative |
Vereinfachung zu ermöglichen, | Vereinfachung zu ermöglichen, |
3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation | 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation |
mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. | mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe. |
§ 3 - Erfasst werden folgende Daten: | § 3 - Erfasst werden folgende Daten: |
1. Erkennungsdaten | 1. Erkennungsdaten |
Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die | Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die |
Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des | Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des |
Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter | Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 35ter |
erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen | erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen |
Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren | Qualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren |
Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse. | Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse. |
2. Daten mit Bezug auf die Zulassung | 2. Daten mit Bezug auf die Zulassung |
Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung | Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung |
des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen | des in Artikel 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen |
administrativen Daten zu verstehen. | administrativen Daten zu verstehen. |
3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit | 3. Daten mit Bezug auf die soziale Sicherheit |
Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit | Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit |
übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass | übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass |
eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als | eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf entweder als |
Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt | Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt |
oder pensionsberechtigt ist. | oder pensionsberechtigt ist. |
4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie | 4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie |
selbst bezogenen Daten | selbst bezogenen Daten |
Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie | Unter "von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie |
selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine | selbst bezogenen Daten" sind die Daten zu verstehen, die eine |
Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere | Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere |
E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, | E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, |
besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der | besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche. Die Liste der |
besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die | besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in | Volksgesundheit zuständigen Minister aufgrund der Stellungnahme des in |
Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden. | Artikel 35sexies erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die | Vorschlag der in Artikel 35octies § 1 erwähnten Planungskommission die |
Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. | Liste der Daten ausweiten oder ergänzen. |
§ 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen | § 4 - Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen |
der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die | der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die |
anschliessend erwähnten Daten: | anschliessend erwähnten Daten: |
1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die | 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die |
verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede | verfügbaren in § 3 Nr. 1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede |
Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut | Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs, die sich beim Landesinstitut |
einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben | einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben |
wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, | wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, |
2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale | 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale |
Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: | Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: |
die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer | die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer |
der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen | der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen |
sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die | sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die |
Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, | Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Todesdatum, |
3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank | 3. das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank |
der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in | der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in |
§ 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die | § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die |
Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus | Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus |
dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, | dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, |
4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über | 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über |
die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass | die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass |
eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder | eine Fachkraft eines in § 1 erwähnten Berufs diesen Beruf haupt- oder |
nebenberuflich als Selbständiger ausübt, | nebenberuflich als Selbständiger ausübt, |
5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen | 5. das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen |
Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 | Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines in § 1 |
erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, | erwähnten Berufs pensionsberechtigt ist, |
6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich | Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich |
des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel | des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel |
35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die | 35sexies erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die |
Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten | Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in § 1 erwähnten |
Gesundheitspflegeberufe, | Gesundheitspflegeberufe, |
7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, | 7. die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen, |
8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die | 8. die Fachkraft eines in Artikel 1 erwähnten Berufs selbst: die |
Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, | Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, |
und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung | und die in § 3 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung |
stellt, | stellt, |
9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die | 9. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die |
öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen | öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen |
erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: | erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: |
Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, | Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, |
die als Selbständige bei ihnen arbeiten, | die als Selbständige bei ihnen arbeiten, |
10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen | 10. das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen |
Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die | Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die |
Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit | Information, dass ein in § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit |
als Lohnempfänger ausübt, | als Lohnempfänger ausübt, |
11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale | 11. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale |
Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 | Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in § 1 |
erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der | erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, ausserhalb der |
Europäischen Union ausübt. | Europäischen Union ausübt. |
§ 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der | § 5 - Das Recht auf Zugriff auf die in der föderalen Datenbank der |
Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie | Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten ist wie |
folgt begrenzt: | folgt begrenzt: |
1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen | 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der föderalen |
Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, | Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe aufgenommen ist, |
hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des | hat Zugang zu den sie betreffenden Daten; gemäss Artikel 12 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das | vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 hat sie ausserdem das |
Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. | Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. |
2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die | 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die |
öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern | öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, insofern |
sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch | sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch |
oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information | oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information |
zur Kenntnis zu nehmen. | zur Kenntnis zu nehmen. |
3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die | 3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen |
und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die | und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die |
Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des | Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des |
Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben. | Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben. |
Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem | Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben ausserdem |
Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. | Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. |
4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die | 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die |
Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen | Berufsbezeichnung(en) und die besonderen beruflichen Qualifikationen |
der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste | der Fachkraft und, ausser bei deren Einspruch, auf ihre wichtigste |
Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat | Berufsadresse; eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat |
eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass | eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass |
ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. | ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. |
5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben | 5. Die Fachkräfte der in § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe haben |
Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und | Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und |
besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse | besonderen beruflichen Qualifikationen und auf die Hauptberufsadresse |
sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung | sowie auf die in § 3 Nr. 4 erwähnten freiwillig zur Verfügung |
gestellten Daten. | gestellten Daten. |
6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische | 6. Die "Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische |
Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen | Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit" des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und | Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die | Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die |
Zulassung. | Zulassung. |
§ 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der | § 6 - Die in der föderalen Datenbank der Fachkräfte der |
Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des | Gesundheitspflegeberufe gespeicherten Daten sind Eigentum des |
Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch | Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch |
Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der | Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der |
Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede | Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede |
andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit | andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit |
des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten. | des rechtmässigen Benutzers ausdrücklich verboten. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |