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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000471
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000471/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 maart 2002 houdende reglementering van de organisatie van extreme ontspanningsevenementen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 4. MÄRZ 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Organisation von extremen Freizeitaktivitäten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001;

In der Erwägung, dass die Formalitäten erfüllt worden sind, die vorgeschrieben sind durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998; Aufgrund des an die Kommission für Verbrauchersicherheit gerichteten Antrags vom 14. September 1999 und in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegten Frist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Minister des Verbraucherschutzes die Hersteller am 12. Dezember 2000 angehört hat;

Aufgrund des Gutachtens 32.136/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2001;

In der Erwägung, dass die Normung einen wichtigen Platz hinsichtlich der Sicherheit der Produkte und Dienste einnimmt und dass die Einhaltung der Normen eine Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung vermuten lässt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, 2. extremer Freizeitaktivität: eine Aktivität, die ein Veranstalter anhand einer zu diesem Zweck bestimmten Anlage einem oder mehreren Verbrauchern zu Vergnügungs- oder Entspannungszwecken anbietet und wobei das vom Verbraucher empfundene Gefahren-, Risiko- oder Herausforderungsgefühl den Hauptanreiz für die Teilnahme an der Aktivität bildet, 3.Veranstalter: jeder Hersteller oder Händler im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes, der eine extreme Freizeitaktivität organisiert, 4. Mitarbeiter: jede natürliche Person, die im Auftrag des Veranstalters an der Durchführung einer extremen Freizeitaktivität beteiligt ist, 5.Sicherheitskoordinator: der Mitarbeiter, der vom Veranstalter bestimmt wird, um während der extremen Freizeitaktivität auf die Sicherheit zu achten, 6. schwerem Unfall: ein tödlicher Unfall oder ein Unfall, der einen bleibenden Schaden verursacht oder verursachen kann, 7.schwerem Zwischenfall: ein Zwischenfall, der zu einem schweren Unfall führt oder führen könnte.

KAPITEL II - Betriebsbedingungen Art. 2 - § 1 - Eine extreme Freizeitaktivität darf nur stattfinden, wenn sie der in Artikel 2 des Gesetzes festgelegten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt. § 2 - Um den Nachweis zu erbringen, dass eine extreme Freizeitaktivität der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügt, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Risikoanalyse vorzunehmen, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter.

Diese Risikoanalyse besteht nacheinander aus: 1. der Identifizierung der bei der extremen Freizeitaktivität vorhandenen Gefahren, 2.der Feststellung und der näheren Beschreibung der entsprechenden Risiken für die Sicherheit der Benutzer und Dritter, 3. der Beurteilung dieser Risiken. § 3 - Für extreme Freizeitaktivitäten, die einer unverbindlichen Norm entsprechen, die eine europäische Norm oder eine etwaige technische Spezifikation der Gemeinschaft umsetzt, die eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften im Bereich der Sicherheit von Freizeitaktivitäten umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie, was die diesbezüglichen Gefahrenaspekte betrifft, der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung genügen.

Art. 3 - Auf der Grundlage der vorgenommenen Risikoanalyse arbeitet der Veranstalter gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter Gefahrenverhütungsmassnahmen aus und wendet diese während der extremen Freizeitaktivität an.

Diese Gefahrenverhütungsmassnahmen umfassen unter anderem: 1. technische Massnahmen, 2.organisatorische Massnahmen, 3. Aufsicht, 4.Erteilen von Informationen, 5. Ausbildung der Mitarbeiter. Art. 4 - § 1 - Der Veranstalter bestimmt für die Dauer der extremen Freizeitaktivität einen Sicherheitskoordinator.

Wenn der Veranstalter keinen Sicherheitskoordinator bestimmt, tritt er selbst als Sicherheitskoordinator auf.

Der Sicherheitskoordinator ist während der ganzen Dauer der extremen Freizeitaktivität anwesend. § 2 - Der Veranstalter trifft die erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass unter normalen oder anderen vom Veranstalter vorhersehbaren Bedingungen bei der extremen Freizeitaktivität keine Gefahr für die Sicherheit der Benutzer oder Dritter besteht. Diese Massnahmen betreffen unter anderem: 1. Montage, Prüfung, Inspektion und Wartung der vorhandenen Anlagen, 2.Prüfung, Inspektion und Wartung der verwendeten Produkte, 3. Ausbildung der Mitarbeiter und ihnen erteilte Anweisungen, 4.Ausbildung des Sicherheitskoordinators und ihm erteilte Anweisungen und bereitgestellte Mittel, 5. Warnhinweise und Aufschriften. Art. 5 - Der Veranstalter verfügt für jede extreme Freizeitaktivität über folgende Angaben: 1. eine Liste der für die extreme Freizeitaktivität erforderlichen Produkte, die Auswirkung auf die Sicherheit haben können, eine Beschreibung und Identifizierung dieser Produkte und eine Beschreibung ihrer Eigenschaften, 2.einen Plan der extremen Freizeitaktivität.

Art. 6 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die Sicherheit müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem die extreme Freizeitaktivität stattfindet.

Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer Stelle angebracht werden.

Art. 7 - § 1 - Bei jeder extremen Freizeitaktivität sind folgende Informationen an einer deutlich sichtbaren Stelle angebracht: 1. Name oder Firmenname des Veranstalters, 2.Adresse des Veranstalters, 3. in Artikel 7 des Gesetzes erwähnte einschlägige Informationen. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises "Benutzung auf eigene Gefahr" oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten.

KAPITEL III - Aufsicht Art. 8 - Der Veranstalter muss während der extremen Freizeitaktivität den Nachweis erbringen können, dass: 1. eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, 2.die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen verfügbar sind, 3. die Liste und der Plan, die in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, verfügbar sind. Art. 9 - Der Veranstalter setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Benutzer oder einem Dritten bei der extremen Freizeitaktivität zugestossen ist.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 10 - Unser für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. März 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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