gepubliceerd op 07 september 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 1997 tot uitvoering van de Richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen (91/440/EEG) van 29 juli 1991 betreffende de ontwikkeling van de spoorwegen in de Gemeenschap.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten worden. Er enthält eine Reihe von Massnahmen, die getroffen werden müssen, damit die Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht umgesetzt wird.
Mit dieser Richtlinie werden den Mitgliedstaaten verschiedene Verpflichtungen in Bezug auf die bereits bestehenden Eisenbahnunternehmen auferlegt.
Was die Autonomie der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen betrifft, stimmen die belgischen Rechtsvorschriften bereits mit den Anforderungen der Richtlinie überein. Durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erhält die NGBE nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird ihr Vermögen von dem des Staates getrennt; darüber hinaus wird die Unabhängigkeit ihrer Geschäftsführung durch ihre durch den Königlichen Erlass vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft konkretisierte Umstrukturierung in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft (Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) verstärkt; durch diesen Königlichen Erlass wird der NGBE ebenfalls volles Eigentumsrecht am Eisenbahnvermögen gewährt.
Mit vorliegendem Erlassentwurf sollen die noch nicht angewandten Aspekte der Richtlinie ausgeführt werden, nämlich "Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen", einschliesslich der Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und der Überwachung ihrer Anwendung, und "Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur".
Die Verpflichtung Belgiens, die notwendigen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht zu treffen, kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gewährleistet werden.
Die in vorliegendem Erlassentwurf vorgeschlagenen Massnahmen zur Anpassung des nationalen Rechts sind in sechs Kapitel gegliedert.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Das erste Kapitel enthält hauptsächlich die aus der Richtlinie 91/440/EWG übernommenen Definitionen in Bezug auf eine Reihe von Begriffen, die mit dieser Richtlinie eingeführt werden und für ein korrektes Verständnis der Bestimmungen in den fünf nachfolgenden Kapiteln notwendig sind.
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt, der insbesondere mit der Einrichtung und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur sowie mit der Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme beauftragt ist.
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung In Kapitel II werden die Verpflichtungen konkretisiert, die den Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie auferlegt werden, und zwar: "Sie sorgen für die Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften sowie für die Überwachung ihrer Anwendung." In den bestehenden Rechtsvorschriften wird die Aufgabe des Staates im Bereich der Eisenbahnverkehrssicherheit nicht in diesem Sinne präzisiert, so dass ein Rahmen für diese Aufgabe geschaffen werden muss. Dieses Kapitel umfasst drei Abschnitte.
Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften In Artikel 2 wird bestimmt, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für die Festlegung der Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung zuständig ist.
Diese müssen in Regelungen festgehalten werden, die ebenfalls Normen und Vorschriften in Bezug auf das Rollmaterial und auf das die Infrastruktur benutzende Personal enthalten, sofern diese Normen und Vorschriften für eine sichere Benutzung der Infrastruktur unbedingt notwendig sind.
Infolge der Bemerkung des Staatsrates wird festgelegt, dass diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur gebilligt werden. Diese Regelungen können bei der Verwaltung eingesehen werden.
Bei Gefährdung der Sicherheit kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Sofortmassnahmen treffen, die innerhalb von drei Monaten vom Minister bestätigt werden müssen.
In Artikel 3 wird präzisiert, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur alles in die Wege leiten muss, damit die in Artikel 2 erwähnten Regelungen angewandt werden.
In Artikel 4 wird festgelegt, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Inventar aller in Artikel 2 erwähnten Regelungen ausarbeitet. Ausserdem wird dieses Inventar den betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung mitgeteilt. Schliesslich wird es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt II - Kontrolle Dieser Abschnitt umschreibt die Art und Weise, wie der Minister oder sein Beauftragter die Kontrolle der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur gewährleistet.
In den Artikeln 5 und 7 wird bestimmt, welche Auskünfte der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten systematisch in Sachen Sicherheit zukommen lassen muss, nämlich: - einen Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes, - Sonderunfallberichte.
Der Minister legt die Modalitäten für den Jahresbericht über die Sicherheit des Netzes fest. Diese Modalitäten umfassen insbesondere die Elemente, über die die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 2 erwähnten Regelungen zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des Netzes zu beurteilen.
Diese Verwaltung kann ebenfalls Untersuchungen vornehmen oder an vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierten Untersuchungen teilnehmen.
Wenn der Sicherheitsbericht oder die durchgeführte Untersuchung Probleme im Bereich der Sicherheit zutage bringt, beurteilt der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung von Artikel 6, ob es notwendig ist, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur davon in Kenntnis zu setzen und ihn dazu zu verpflichten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. In diesem Fall muss dieser die Normen und Vorschriften auf eine von ihm selbst bestimmte Weise anpassen oder die Anwendung der bestehenden Regelungen verbessern, indem er die geeigneten Massnahmen ergreift.
In Artikel 7 wird auch festgelegt, dass der Minister und sein Beauftragter bei schweren Unfällen unmittelbar informiert werden müssen. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen.
Abschnitt III - Genehmigungen In Abschnitt III wird festgelegt, welche Behörde dazu befugt ist, bestimmte Arbeiten oder Anlagen am Eisenbahnnetz oder in der Nähe davon zu genehmigen.
Bisher wurden diese Genehmigungen von der Aufsichtsbehörde erteilt, und zwar auf der Grundlage der Gesetze vom 12. April 1835, 23. Juli 1926 und 17. Januar 1938 und aufgrund der Tatsache, dass bis zum 14.
Oktober 1992 der Staat Eigentümer des Eisenbahnnetzes war; die NGBE hatte das Nutzungsrecht an diesem Netz für einen Zeitraum von 75 Jahren erworben.
Diese Sachlage muss nunmehr angepasst werden.
Im einzigen Artikel dieses Abschnitts wird die Logik weitergeführt, die bereits durch Artikel 166 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1992 zur Billigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen und zur Festlegung von Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaft sowie durch die Abschnitte I und II des vorliegenden Kapitels festgehalten worden ist; dies geschieht, indem dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die betreffenden Befugnisse erteilt werden, unbeschadet der Tatsache, dass Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Kraft bleibt.
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Dieses Kapitel führt ein Nutzungsentgelt ein, das dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur von den das Netz benutzenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen in Anwendung von Artikel 8 der Richtlinie 91/440/EWG gezahlt werden muss.
Gemäss Artikel 9 des Entwurfs ist dieses Entgelt sowohl für Lastfahrten als auch für Leerfahrten zahlbar.
Um einer Bemerkung des Staatsrats Rechnung zu tragen, wird in Artikel 10 präzisiert, dass das erwogene Entgelt gemäss Artikel 8 Absatz 2 der vorerwähnten Richtlinie die Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung darstellt.
Infolge des Gutachtens des Staatsrats wird in Artikel 11 bestimmt, dass die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass definiert werden. In diesem Erlass wird dann festgelegt, welche Regeln der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für die Berechnung des Entgelts anwenden muss.
Ausserdem wurde der Verweis auf eine Fakturierung besonderer Leistungen aus dem Entwurf gestrichen. Da diese besonderen Leistungen durch Abkommen geregelt werden, ist eine Verordnungsbestimmung nicht erforderlich.
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur Kapitel IV bezieht sich auf die Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen Zugangs- und Transitrechte erhalten.
In den Artikeln 12 und 13 wird festgelegt, welche Rechte bestimmte Erbringer von Eisenbahndienstleistungen auf der belgischen Infrastruktur haben.
Neben der NGBE als Eigentümer des Netzes erhalten bestimmte internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsleistungen im kombinierten Verkehr erbringen, ein Zugangsrecht zur Infrastruktur; bestimmte internationale Gruppierungen erhalten ebenfalls ein Transitrecht. Hierbei handelt es sich um die strikte Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG. In Artikel 14 wird festgelegt, dass die Benutzung der Infrastruktur bestimmten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung unterliegt. Das Eisenbahnnetz darf nämlich nur mit Rollmaterial befahren werden, das technisch auf die Besonderheiten der Infrastruktur abgestimmt ist, und die Art und Weise, wie das Personal davon Gebrauch macht, muss den vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten und vom zuständigen Minister gebilligten Verfahren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung voll und ganz entsprechen.
In Kapitel II des vorliegenden Erlassentwurfs wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur als die Instanz bestimmt, die für die Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften und für die Überwachung ihrer Anwendung verantwortlich und zuständig ist. Der Betreiber ist demzufolge mit der Kontrolle des von den Eisenbahnunternehmen eingesetzten Rollmaterials und Personals beauftragt. Durch diese Überprüfung soll im Voraus festgestellt werden, ob durch die Benutzung des Netzes die Infrastruktur nicht beschädigt und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.
In Artikel 15 wird diese Zuständigkeit in Bezug auf das Rollmaterial beschrieben. Auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur kann der Minister oder sein Beauftragter für das betreffende Rollmaterial Fahrverbot erteilen. Die vorhergehende Kontrolle des Rollmaterials durch den Betreiber der Infrastruktur entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch weder von der Verantwortung für durch dieses Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglichen anderen Verpflichtungen gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art.
Um der Bemerkung des Staatsrates entgegenzukommen, wurde der Verweis auf das
In Artikel 16 werden die Anforderungen aufgezählt, denen die Zugführer und -begleiter entsprechen müssen und die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft werden. Auf seinen Vorschlag kann der Minister oder sein Beauftragter einem Zugführer Fahrverbot erteilen.
In den Artikeln 15 und 16 wird ein Verfahren zur Ergreifung von Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen.
Ausserdem muss der Zugführer die unmittelbar mit der Sicherheit zusammenhängende Regelung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur beachten. Ein wichtiger Aspekt davon sind die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in Artikel 17 hervorgehoben.
In Artikel 18 wird dem Eisenbahnunternehmen oder jedem Mitglied einer internationalen Gruppierung die Verpflichtung auferlegt, imstande zu sein, seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zu decken, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen hat, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es ermöglichen, die aus dieser Verantwortlichkeit entstehenden Kosten zu tragen.
In Artikel 19 werden die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 91/440/EWG übernommen. Es wurde der vom Staatsrat geforderten Verdeutlichung Rechnung getragen.
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen Der einzige Artikel dieses Kapitels bezieht sich auf die Umsetzung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/440/EWG auferlegten Verpflichtung. Die Entscheidung ist zu Gunsten einer Trennung im Bereich der Buchführung ausgefallen, was bedeutet, dass die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits eine getrennte Rechnung führt.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Durch Artikel 21 wird das Gesetz vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von Eisenbahnkonzessionen abgeändert, um es mit den Artikeln 12, 13 und 14 des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen.
Ebenso wird durch Artikel 22 der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der Eisenbahn gefährden können, abgeändert, um ihn mit den Bestimmungen von Kapitel II, insbesondere Abschnitt III, des vorliegenden Erlassentwurfs in Übereinstimmung zu bringen.
Um den Widerspruch zwischen den Bestimmungen von Kapitel I und von Kapitel IV, insbesondere den Artikeln 12, 13 und 14 einerseits und den Bestimmungen von Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen andererseits, zu beseitigen, wird vorerwähnter Artikel 161 durch Artikel 23 des vorliegenden Erlassentwurfs aufgehoben.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, insbesondere des Artikels 75;
Aufgrund der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1835 betreffend die zu erhebenden Zölle auf und die Polizeiverordnungen über die Eisenbahnen;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von Eisenbahnkonzessionen;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, insbesondere des Artikels 161;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. November 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 24. Oktober 1995;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
Oktober 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Umsetzung der Richtlinie 91/440/EWG vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in belgisches Recht zur Bedingung macht für die Annahme eines Beschlusses zur Anerkennung, dass die Gründung einer Gesellschaft für die Finanzierung der Investitionen für den HGZ, wie von der Regierung beschlossen, keine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Unterstützung beinhaltet, während dieser Beschluss der Kommission wiederum Bedingung ist für die Errichtung besagter Gesellschaft, die auf kurze Sicht unentbehrlich ist, um der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen die für die HGZ-Arbeiten im Rahmen des Umstrukturierungsplans "Zielsetzung 2005" vorgesehenen Finanzmittel bereitzustellen;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3bis § 1;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 11. Dezember 1996, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Transportwesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - "Minister": der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister, - "Beauftragter des Ministers": der Generaldirektor der für den Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung, - "Verwaltung": die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung, - "Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, - "Eisenbahnunternehmen": jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss und die Tätigkeit nicht ausschliesslich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt sein darf, - "Eisenbahninfrastruktur": der in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juli [sic, zu lesen ist: Juni] 1970 definierte Gegenstand, wobei im letzten Gedankenstrich des Teils A nur die Worte "Dienstgebäude des Wegedienstes" Anwendung finden, - "internationaler Gruppierung": jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten, - "Stadt- und Vorortverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken, - "Regionalverkehr": Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.
KAPITEL II - Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung Abschnitt I - Festlegung der Normen und Vorschriften Art. 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihrer Benutzung fest. Die allgemeinen Normen und Vorschriften werden in Regelungen festgehalten.
Auf Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur billigt der Minister diese Regelungen durch Ministeriellen Erlass. Sie können bei der Verwaltung eingesehen werden.
Bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer Benutzung kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Dringlichkeitsmassnahmen treffen, die von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Regelungen abweichen. Diese Massnahmen sind anwendbar, sobald sie den betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung notifiziert worden sind. In Ermangelung einer Billigung seitens des Ministers sind diese Massnahmen nur drei Monate gültig.
Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich der Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur.
Art. 4 - In einem Inventar, das im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, werden die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen aufgezählt. Das Inventar wird mindestens einmal jährlich fortgeschrieben.
Das Inventar sowie dessen Fortschreibungen werden den betreffenden Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen sowie der Verwaltung vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mitgeteilt.
Abschnitt II - Kontrolle Art. 5 - Jedes Jahr übermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dem Minister oder seinem Beauftragten vor dem 31. März einen Sicherheitsbericht;dieser Bericht bezieht sich auf das vorhergehende Geschäftsjahr. Der Minister legt die Modalitäten für diesen Bericht fest.
Die Verwaltung kontrolliert die Anwendung der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen und beurteilt die allgemeine Sicherheitslage des Netzes, insbesondere auf der Grundlage des im vorhergehenden Absatz erwähnten Sicherheitsberichts.
Die Beamten dieser Verwaltung können jederzeit und auf eigene Initiative Untersuchungen in Bezug auf die Sicherheit vornehmen oder an solchen Untersuchungen teilnehmen.
Art. 6 - Falls der Minister es für notwendig erachtet, verpflichtet er den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu, zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen.
Art. 7 - Für jeden Betriebsunfall oder den Betrieb beeinträchtigenden Unfall sendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Abschrift seines Sonderunfallberichts an die Verwaltung.
Bei einem schweren Unfall muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sofort den Minister und seinen Beauftragten davon in Kenntnis setzen.
Abschnitt III - Genehmigungen Art. 8 - Genehmigungen für das Anlegen von Abwasserleitungen, Entleerungsgruben, Wasserleitungen sowie für den Bau von Bauwerken über oder unter der Eisenbahn werden vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt.
KAPITEL III - Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen zahlen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ein Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.
Dieses Entgelt ist für alle Fahrten der Züge einschliesslich der Leerfahrten zahlbar.
Art. 10 - Das Nutzungsentgelt wird so berechnet, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird. Es darf die durch die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur verursachten Gesamtkosten nicht überschreiten.
Art. 11 - Die Modalitäten für die Festlegung des Nutzungsentgelts werden nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.
KAPITEL IV - Zugang zur und Transit auf der Eisenbahninfrastruktur Art. 12 - Ein Zugangsrecht zur belgischen Eisenbahninfrastruktur haben: - die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen zur Beförderung von Personen und Gütern, - internationale Gruppierungen, denen ein belgisches Eisenbahnunternehmen angehört, für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr.
Art. 13 - Jede internationale Gruppierung hat ein Transitrecht auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen jeweils mindestens ein Eisenbahnunternehmen ansässig ist, das dieser Gruppierung angehört.
Art. 14 - Die in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Zugangs- und Transitrechte werden unter den in den Artikeln 15 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sicherheitsbedingungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und deren Benutzung ausgeübt.
Art. 15 - Das gesamte für den Verkehr auf dem belgischen Eisenbahnnetz bestimmte Eisenbahnrollmaterial muss für die Benutzung dieser Infrastruktur geeignet sein und den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen entsprechen.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur vergewissert sich vorab, ob dieses Rollmaterial geeignet und gut gewartet ist und ob die für die Sicherheit relevanten Bauelemente richtig funktionieren. Bei Mängeln kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen.
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das tatsächlich benutzte Rollmaterial die Eisenbahnsicherheit gefährdet, kann er für dieses Rollmaterial Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet.
Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Bestimmungen entbinden den Benutzer des Rollmaterials weder von seiner Verantwortung für eventuell durch das Rollmaterial verursachte Schäden noch von jeglicher anderen Verpflichtung gesetzlicher oder verordnungsgemässer Art.
Alle Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei dieser Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung.
Art. 16 - Die Zugführer und -begleiter, die die belgische Eisenbahninfrastruktur benutzen, müssen über die erforderliche Ausbildung verfügen, um die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen einhalten zu können.
Insbesondere der Zugführer muss: - eine Tauglichkeitsbescheinigung besitzen, die nicht älter als ein Jahr ist, - eine Zugführerbescheinigung besitzen, die von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen ausgestellt worden ist, - für geeignet befunden worden sein, auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, nachdem er eine vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur organisierte theoretische und praktische Prüfung bestanden hat, die sich hauptsächlich auf die Sicherheit, die Verfahren des Dialogs mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Kenntnis der zu befahrenden Linien und der benutzten Triebfahrzeuge bezieht; diese Anerkennung ist für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft diese Anforderungen. Wenn ein Zugführer diesen Anforderungen nicht entspricht, kann der Minister oder sein Beauftragter auf mit Gründen versehenen Vorschlag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ihm den Zugang zum Netz verbieten.
Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass der Zugführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Eisenbahnsicherheit gefährdet, kann er ihm Fahrverbot erteilen, sofern er dem Minister oder seinem Beauftragten unmittelbar Bericht darüber erstattet.
Die Kosten, die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung mit den an das Personal gestellten Anforderungen entstehen, gehen zu Lasten des Eisenbahnunternehmens oder der internationalen Gruppierung.
Art. 17 - Das Personal jedes Eisenbahnunternehmens und jeder internationalen Gruppierung, das das Netz benutzt, beachtet die auf diesem Netz geltenden Bedingungen in Bezug auf Höchstdauer einer Leistung und Mindestruhezeit zwischen zwei aufeinander folgenden Leistungen. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelungen.
Art. 18 - Jedes Eisenbahnunternehmen oder jedes Mitglied einer internationalen Gruppierung, das die belgische Eisenbahninfrastruktur benutzt, muss den Beweis erbringen, dass es die finanziellen Folgen aus Vorfällen, für die es zivilrechtlich haftbar gemacht werden könnte, tragen kann, entweder dadurch, dass es einen oder mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen hat, die diese Verantwortlichkeit angemessen decken, oder dadurch, dass es über Mittel verfügt, die kurzfristig in ausreichendem Masse freigesetzt werden können und es ermöglichen, solche Kosten zu tragen.
Der Minister kann den Betrag der im vorhergehenden Absatz erwähnten Kosten festlegen.
Art. 19 - Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung schliesst vor Ausübung eines in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Rechts mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Vereinbarung technischer, administrativer und finanzieller Art, um die Fragen der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung zu regeln. Diese Vereinbarung darf nicht diskriminierend sein.
KAPITEL V - Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen Art. 20 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen führt eine getrennte Rechnung für das Erbringen von Verkehrsleistungen einerseits und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 21 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1869 über die Abtretung von Eisenbahnkonzessionen wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Bereitstellung der Linien für die Ausübung der in Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft gewährten Zugangs- und Transitrechte wird nicht als Abtretung angesehen." Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 4. Juli 1936 über die staatliche Aufsicht in Bezug auf schwere Unfälle, die die Sicherheit der Eisenbahnen allgemeinen Interesses und der Vizinaleisenbahnen gefährden können, wird durch einen Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 1bis - Die in Artikel 1 erwähnte Regelung findet keine Anwendung auf die Eisenbahnen allgemeinen Interesses." Art. 23 - Artikel 161 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird aufgehoben.
Art. 24 - Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE