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Koninklijk Besluit van 19 juni 2002
gepubliceerd op 07 september 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000464
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/besluit/2002/06/19/2002000464/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de titels I, II en V van de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake gezondheidszorg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.

ALBERT Von Königs wegen: De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JANUAR 2002 - Gesetz zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Pensionen KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 Abschnitt 1 - Beziehungen mit der Ärzteschaft Art.2 - In Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 36bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen für die Finanzierung der Arbeit einerseits der Organe, die für die Organisation der Akkreditierung sorgen, und andererseits der Lokalgruppen für medizinische Evaluation. Er kann die Bedingungen festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel 50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die Finanzierung verwendet wird." Art. 4 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der König legt nach Stellungnahme der in Anwendung der Bestimmungen von Absatz 5 zusammengesetzten Kommission und des Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird." 2. In Absatz 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie bei der Abstimmung von zwei Dritteln der Versicherungsträger gebilligt wird;die so geschlossene Vereinbarung bindet alle Versicherungsträger." 3. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Zusammensetzung und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der Kommission in Bezug auf die in Absatz 3 erwähnte Stellungnahme und in Bezug auf die Anwendung der Regeln, insbesondere was Berechnung und Zahlung der Pauschalbeträge betrifft, werden vom König festgelegt." Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Art. 6 - In Artikel 40 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996, werden die Wörter "muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen" durch die Wörter "muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben, die in den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und den Anteil der Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der in Artikel 104quater § 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen".

Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 10. Dezember 1997, 25. Januar 1999, 24.

Dezember 1999, 12. August 2000 und 2. Januar 2001 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden." durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel erwartet oder festgestellt werden." 2. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sobald gemäss Artikel 40 § 3 die Teilhaushaltsziele eines folgenden Rechnungsjahres festgelegt worden sind und aufgrund der Daten des laufenden Rechnungsjahres oder eines Teils dieses Rechnungsjahres eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung festgestellt wird, untersucht die Haushaltskontrollkommission, ob eine Überschreitung oder eine drohende Überschreitung im folgenden Rechnungsjahr erwartet wird. Der globale Finanzmittelhaushalt für bestimmte in Artikel 34 erwähnte Leistungen wird für die Anwendung der in Ausführung von Absatz 1 genommenen Bestimmungen einem Teilhaushaltsziel gleichgesetzt, ausser für Globalhaushalte, die Teil eines gemäss Artikel 40 § 3 festgelegten Teilhaushaltsziels sind." 3. In § 5 werden die Wörter "des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts" durch die Wörter "des in § 3 Absatz 2 und 6 erwähnten Berichts" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz eingefügt: "Der König kann Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung der Beteiligung der Versicherung an Begünstigte oder ihre Vertreter festlegen. Er kann ebenfalls festlegen, welche Personen nicht als Vertreter in Frage kommen." Art. 9 - Artikel 56bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission jährlich einen globalen Finanzmittelhaushalt festlegen für die in Artikel 34 erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die in den in Artikel 2 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Pflegeanstalten, die Er bestimmt, aufgenommen sind." 2. In § 4 werden die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses" ersetzt. Art. 10 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000, 2. Januar 2001 und 19. Juli 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die in Artikel 51 §§ 2 und 3 erwähnten Korrekturmechanismen und Senkungen sind anwendbar, ob die im vorliegenden Artikel erwähnte Verrechnung erfolgt oder nicht." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 64bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64bis - Für Leistungen, die ganz oder teilweise durch den in Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Finanzmittelhaushalt erstattet werden, darf keine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, ausser für den Teil, der nicht durch vorerwähnten Haushalt erstattet wird und unbeschadet der Anwendung von Artikel 100 des vorerwähnten Gesetzes.

Der König ändert nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Honorare, Preise, Erstattungstarife oder anderen Beträge, die durch Verordnung oder Vereinbarung festgelegt sind, ab dem Datum ab, an dem die Leistungen durch den in Absatz 1 erwähnten Haushalt erstattet werden.

Der König kann genauere Regeln für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung festlegen." Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 24.Dezember 1999, in dem Masse, wie er durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung des Haushaltsplans der Dotationen für das Haushaltsjahr 1982 aufgehoben worden ist, wird wieder anwendbar gemacht, was die Pensionen der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern und ihrer Rechtsnachfolger betrifft.

Art. 13 - Artikel 192 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 25. Januar 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Es teilt die verschiedenen in Artikel 191 erwähnten Einkünfte unter die Regelung für Lohnempfänger und die Regelung für Selbständige, unter den Zweig Gesundheitspflege und den Zweig Entschädigungen auf entsprechend dem Anteil, der jeweils für sie bestimmt ist, und es behält auf den Gesamtbetrag der im vorliegenden Artikel berücksichtigten Einkünfte jeder Regelung und jedes Zweigs den Betrag seiner Verwaltungskosten ein, der in der in Artikel 12 Nr. 4 vorgesehenen Haushaltsunterlage vorgesehen ist, im Verhältnis zu den in Artikel 191 erwähnten Einkünften, die im vorhergehenden Jahr jeder Regelung und jedem Zweig bewilligt worden sind." Art. 14 - In Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 10. April 2000, wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 6 - Was die Rechnungsjahre der dritten Phase betrifft, kann der König in Abweichung von den Bestimmungen von § 4 auf Vorschlag des Allgemeinen Rates, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Stellungnahme des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände die bestehenden Parameter verfeinern und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels aufnehmen." Art. 15 - In Artikel 197 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird ein § 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3bis - Bei der Bestimmung der finanziellen Verantwortung werden ebenfalls Ausgaben neutralisiert, die Teil des jährlichen Globalhaushaltsziels sind, die jedoch unmittelbar vom Institut ohne Eingreifen der Versicherungsträger getätigt werden." Art. 16 - Artikel 197 § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der Betrag, der diesen 2 Prozent entspricht, wird jedoch erhöht für den Versicherungsträger, für den die Erhöhung des Niveaus der gebuchten Ausgaben des Jahres im Vergleich zu dem des Vorjahres bedeutend höher liegt als die Erhöhung des Ausgabenniveaus des Jahres, das übereinstimmt mit den in diesem Jahr erbrachten Leistungen, die während des betreffenden Jahres und während des ersten Quartals des folgenden Jahres gebucht wurden, nachstehend "Ausgabenniveau für während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen", im Vergleich zum gleichen Ausgabenniveau des Vorjahres.

Diese Erhöhung besteht aus dem Niveau der gebuchten Ausgaben dieses Versicherungsträgers, gekürzt um 102 Prozent seines Einkommensanteils, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 197 § 3.

Diese Erhöhung ist jedoch auf den relativen Vorteil auf seinen Einkommensanteil des Vorjahres begrenzt.

Der Allgemeine Rat bestimmt nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission und der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik gegebenenfalls, wann das Niveau der gebuchten Ausgaben eines Versicherungsträgers bedeutend höher liegt als das Ausgabenniveau für während fünf gebuchten Quartalen erbrachte Leistungen." Art. 17 - In Titel IX desselben Gesetzes wird ein Kapitel III mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel III - Beitreibung geschuldeter Beträge Art. 206bis - Bei Säumigkeit des Schuldners kann das Institut die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der Beitreibung der geschuldeten Beträge gemäss Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung beauftragen." Art. 18 - In Artikel 217 desselben Gesetzes wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls, auf welche Weise die Ausgaben, die von den Versicherungsträgern in Anwendung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser in Zwölfteln gezahlt werden, im Hinblick auf den Abschluss der Rechnungen und die Anwendung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger aufgeteilt werden." Abschnitt 3 - Verwaltungsrechtliche Bestimmungen Art. 19 - Artikel 138 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Versicherungsträger stellt aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kontrolldienste des Instituts anhand elektronisch gespeicherter oder verarbeiteter Daten Listen auf, die die notwendigen Informationen für die vollständige Identifizierung der Leistungen enthalten, die einerseits angerechnet und andererseits von der Gesundheitspflegeversicherung erstattet werden.

Nach Beglaubigung durch einen Bevollmächtigten des Versicherungsträgers, der vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle zugelassen ist, haben diese Listen bis zum Beweis des Gegenteils auch Dritten gegenüber Beweiskraft." Art. 20 - Artikel 140 Absatz 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn ausser dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist und die Hälfte der in Absatz 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Mitglieder, wenn Fragen erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet.

Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse enthält." Art. 21 - Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: "b) die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und die Rechtsprechung der Beschränkten Kammern, der Berufungskommissionen und der Kontrollkommission." Art. 22 - In Artikel 145 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999, werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 147 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Apotheker-Inspektoren haben ebenfalls als Aufgabe, die korrekte Ausführung der Kontrollen zu überprüfen, die den Vertrauensärzten in Bezug auf die Erstattung der Fertigarzneimittel und magistralen Präparate aufgetragen sind." Art. 24 - Artikel 164 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ergänzt: "Das in Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht gilt für diese Beitreibungen." Art. 25 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ergänzt: "Für die Stelle eines Sozialinspektor-Direktors beim Institut können sich Sozialinspektoren im Rahmen der Beförderung und Personalmitglieder im Rang 13 im Rahmen des Dienstgradwechsels bewerben. Sie müssen das Dienstgradalter haben, das vom König für die Beförderung in den Rang 13 beziehungsweise für die Ernennung durch Dienstgradwechsel festgelegt worden ist." Art. 26 - Artikel 186 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Im Stellenplan des Instituts werden die Stellen des Verwaltungspersonals der Stufen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2002 für die Erteilung von Anwerbungsermächtigungen für die Stufe 2 als gleichwertig angesehen." Abschnitt 4 - Eintreibung unrechtmässig gezahlter Leistungen Art. 27 - Artikel 19 Nr. 4 Absatz 1 des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851, aufgehoben durch das Gesetz vom 12. April 1965, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "4. Schuldforderungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und der in Artikel 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträger für unrechtmässig gezahlte Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung,".

Art. 28 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 173bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 173bis - Stellt der Dienst für medizinische Kontrolle oder der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle aus eigener Initiative oder nach Mitteilung eines Versicherungsträgers fest, dass ein Pflegeerbringer trotz schriftlicher Mahnung Leistungen unrechtmässig anrechnet oder durch Dritte anrechnen lässt, schuldet dieser Pflegeerbringer gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und Modalitäten und unbeschadet der in Titel VII des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen und Eintreibungen eine Ausgleichsentschädigung.

Diese Entschädigung wird geschuldet bei Feststellung von Fehlern, die nicht ausschliesslich die Nichteinhaltung der Anweisungen in Bezug auf die Übermittlung von Fakturierungsdaten auf Magnetträger betreffen, die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.

Dezember 1963 zur Regelung der Gesundheitsleistungen im Bereich Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vom Versicherungsausschuss erlassen worden sind.

Diese Entschädigung beläuft sich bei einer ersten Feststellung auf 20 Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags und bei Wiederholung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf 50 Prozent des fälschlicherweise angerechneten Betrags.

Der König bestimmt, welche Bestimmung die eingenommenen Entschädigungen erhalten, wie sie gebucht werden und welcher Anteil gegebenenfalls dem Versicherungsträger zugeführt wird." Abschnitt 5 - Aufhebung des Administrativen Büros Bergarbeiter Art. 29 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 24. Dezember 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe f) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "f) "Besonderen Diensten": die Dienste für Gesundheitspflege, Entschädigungen, medizinische Kontrolle und verwaltungstechnische Kontrolle,".2. Buchstabe r) wird aufgehoben. Art. 30 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 78 - Beim Institut wird ein Dienst für Entschädigungen eingesetzt, der mit der Verwaltung der Entschädigungsversicherung und mit der Anwendung der Bestimmungen über die Invaliditätspensionen, die im Erlassgesetz vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen sind, beauftragt ist." Art. 31 - Artikel 78bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, ersetzt durch das Gesetz vom 3.Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 1 - Die im Königlichen Erlass vom 20. November 1970 zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Vorsorgekassen werden in den Dienst für Entschädigungen integriert.

Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und Organisation der in Absatz 1 erwähnten Vorsorgekassen fest." 2. Paragraph 2 Absatz 5 und die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 32 - Artikel 80bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird aufgehoben. 2. In Nr.4 Absatz 2 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt. 3. In Nr.6 werden die Wörter "des administrativen Büros" durch die Wörter "des Dienstes für Entschädigungen" ersetzt.

Art. 33 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Das Personal des Instituts wird vom Generalverwalter, dem ein beigeordneter Generalverwalter beisteht, geleitet." Art. 34 - Artikel 182 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Der in Artikel 177 Absatz 2 erwähnte Generaldirektor des Dienstes für Entschädigungen ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter beauftragt gemäss der Ermächtigung, die ihm aufgrund von Artikel 181 Absatz 7 erteilt worden ist." 2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Er wohnt den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen und des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter bei und nimmt das Sekretariat wahr." Art. 35 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: 1. Artikel 181 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Februar 1998, 2. Artikel 181bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Februar 1998.

KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 Art. 36 - In das Gesetz vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann für Beschlüsse in Bezug auf die Festlegung der Arzneimittelpreise eine Vollmacht erteilen." Art. 37 - In Artikel 314 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, wird ein § 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 5 - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beschlüsse eine Vollmacht erteilen." KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 38 - Artikel 6 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgenden Absatz ersetzt: "Bei einer freiwilligen Auflösung sind die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis anwendbar." Art. 39 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Nr.9 wie folgt ergänzt: "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation der Krankenkasse." 2. In § 2 wird Nr.8 wie folgt ergänzt: "und Verrichtungen in Bezug auf die Liquidation des Landesverbands." Art. 40 - In Artikel 26 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "Artikel 48 § 2" durch die Wörter "Artikel 48 § 1" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 31 - Jeder Landesverband muss über ein System der internen Kontrolle und des internen Audits verfügen, das sich auf seine gesamten Tätigkeiten und die Tätigkeiten der ihm angeschlossenen Krankenkassen bezieht.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Rates des Kontrollamtes, was unter "System der internen Kontrolle und des internen Audits" zu verstehen ist.

Das Kontrollamt bestimmt die Bedingungen, denen das System der internen Kontrolle und des internen Audits entsprechen muss, und die Massnahmen, die von den Landesverbänden getroffen werden müssen." Art. 42 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.5 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Fusion" ersetzt. 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 3 - Die Artikel 45, 46, 46bis, 48 § 2 und 48bis § 4bis sind nicht anwendbar auf Landesverbände oder Krankenkassen, die infolge einer Fusion aufgelöst werden." Art. 43 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 45 - § 1 - Krankenkassen und Landesverbände können durch Beschluss der Generalversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden.

Die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3 sind in diesem Fall anwendbar. § 2 - Im Einberufungsschreiben wird Folgendes vermerkt: 1. Gründe der Auflösung, 2.finanzielle Lage der Krankenkasse oder des Landesverbands an einem Datum, das nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf, die dem neusten Stand entsprechen muss, 3. Bericht des Revisors über diese Lage.In diesem Bericht wird insbesondere vermerkt, ob die finanzielle Lage, so wie sie dargelegt wird, vollständig und getreu wiedergegeben ist, 4. Bedingungen der Liquidation, 5.Vorschlag beziehungsweise Vorschläge in Bezug auf die Bestimmung des eventuellen Restvermögens." Art. 44 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 46 - § 1 - Die Generalversammlung, die über die Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands beschliesst, bestimmt unter den Revisoren, die auf der vom Kontrollamt erstellten, in Artikel 32 Absatz 1 erwähnten Liste aufgeführt sind, einen oder mehrere Liquidatoren.

Die Identität des oder der bestimmten Revisoren wird dem Kontrollamt mitgeteilt.

Werden mehrere Liquidatoren bestimmt, bilden sie ein Kollegium.

Der Beschluss der Generalversammlung oder des Kontrollamtes wird dem Belgischen Staatsblatt innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen von den Liquidatoren übermittelt, damit er mit Vermerk der Identität der Liquidatoren auszugsweise veröffentlicht wird.

Der König bestimmt die Befugnisse und Verpflichtungen der Liquidatoren und die Regeln, die in dieser Angelegenheit angewandt werden müssen. § 2 - Die Kosten der Liquidation gehen zu Lasten der aufgelösten Krankenkasse oder des aufgelösten Landesverbands. § 3 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder des Landesverbands beschliesst, bestimmt zwei Kommissare, die stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung sind.

Diese Kommissare sind mit der Kontrolle der in Ausführung von § 1 Absatz 4 von den Liquidatoren erstellten Unterlagen beauftragt. Sie erstellen diesbezüglich einen Bericht.

In Ermangelung der Bestimmung von Kommissaren verfügen die Mitglieder der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse oder des betreffenden Landesverbands über ein individuelles Kontrollrecht. § 4 - Die Generalversammlung, die die Auflösung der Krankenkasse oder des Landesverbands beschliesst, entscheidet unter Berücksichtigung ihrer Satzungsziele über die Bestimmung des eventuellen Restvermögens." Art. 45 - Ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: "Art. 46bis - Für die Krankenkasse oder den Landesverband wird nach der Auflösung davon ausgegangen, dass sie/er für ihre/seine Liquidation fortbesteht.

Auf allen Schriftstücken einer aufgelösten Krankenkasse oder eines aufgelösten Landesverbands wird deutlich vermerkt, dass sie/er sich in Liquidation befindet.

Jede Änderung der Bezeichnung oder des Gesellschaftssitzes einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich in Liquidation befindet, ist verboten.

Art. 46 - In Artikel 47 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "in den Artikeln 46 und 48" durch die Wörter "in den Artikeln 46 und 48 § 2" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 48 - § 1 - Bei Einstellung eines oder mehrerer Dienste, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) oder 7 §§ 2 und 4 erwähnt sind, entscheidet die Generalversammlung der Krankenkasse oder des Landesverbands über den Verwendungszweck der Rücklagen dieser Dienste.

Diese Rücklagen müssen jedoch vorrangig zugunsten der Mitglieder verwendet werden, deren Anrecht auf Leistungen vor Einstellung dieser Dienste entstanden ist.

Beschlüsse der Generalversammlung in Bezug auf die Einstellung von Diensten und den Verwendungszweck ihrer Rücklagen unterliegen der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3. § 2 - Bei Auflösung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands werden die Rücklagen unter die Mitglieder, deren Anrecht auf Leistungen vor dem Datum der Auflösung entstanden ist, aufgeteilt.

Geht aus den Rechnungen der Liquidation hervor, dass nach Begleichung aller Schulden und Hinterlegung von Geldsummen, die bestimmten Gläubigern geschuldet werden, noch Restvermögen übrig bleibt, erhält es die Bestimmung, die gemäss Artikel 46 § 4 beschlossen wird." Art. 48 - In Artikel 48bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Ansprüche von Gläubigern einer aufgelösten Krankenkasse oder eines aufgelösten Landesverbands gegenüber den Liquidatoren verjähren nach zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung der Beendigung der Liquidation im Belgischen Staatsblatt." Art. 49 - In Artikel 60quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: "Bei Nichtzahlung einer administrativen Geldstrafe innerhalb der Fristen, die in Ausführung von Absatz 1 festgelegt werden, wird die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 mit der Beitreibung der administrativen Geldstrafe beauftragt." (...) TITEL V - In-Kraft-Treten Art. 127 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: - den Artikeln 29 bis 35, die mit 1. Juni 2001 wirksam werden, - Artikel 57, der an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Datum in Kraft tritt, - den Artikeln 81 bis 104, 108, 109, 110, 118 und 119, die an einem vom König bestimmten Datum in Kraft treten, - Artikel 122, der am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, - den Artikeln 123 bis 125, die mit 10. Januar 1999 wirksam werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlich wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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