gepubliceerd op 14 oktober 2021
Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2006 tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers (Belgisch Staatsblad van 22 december 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3.Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 tatsächlich in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7.
Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnte Haftung.
Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten Mindestgarantiebedingungen entspricht.
Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt.
Die Parteien können eine Franchise vereinbaren.
Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder darauf zurückzuführen ist.
Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im Versicherungsvertrag aufgezählt werden.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung ausgeschlossen werden: 1. der Organisation zugefügte Schäden, 2.Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen sind, 3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, 4.Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, 5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, 6.Sachschäden durch Erdbewegungen, 7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der Versicherte ist, 8.Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder Mieter der Versicherte ist, 9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, 10.alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien gleich welcher Form zurückzuführen sind, 11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, 12.Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, 13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, 14.Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen haben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar.
Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an.
Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE