Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/12/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle des organisations travaillant avec des volontaires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales
minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile
dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst extra-contractuelle des organisations travaillant avec des
van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling volontaires. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 19 december 2006 tot vaststelling van de l'arrêté royal du 19 décembre 2006 déterminant les conditions
minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la
dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst
van de organisaties die werken met vrijwilligers (Belgisch Staatsblad responsabilité civile extra-contractuelle des organisations
van 22 december 2006). travaillant avec des volontaires (Moniteur belge du 22 décembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der
außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die
mit Freiwilligen arbeiten mit Freiwilligen arbeiten
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und
19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft
tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der
Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein
muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die
Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger
umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie
daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern
lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später
ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch
besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre,
deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der
Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt
werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007
tatsächlich in Kraft tritt; tatsächlich in Kraft tritt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7.
Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in
Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen erwähnte Haftung. Freiwilligen erwähnte Haftung.
Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis
abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine
Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten
Mindestgarantiebedingungen entspricht. Mindestgarantiebedingungen entspricht.
Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von
Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984
zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der
Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen
zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt. zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt.
Die Parteien können eine Franchise vereinbaren. Die Parteien können eine Franchise vereinbaren.
Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2
erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro
Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die
Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich
gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden,
wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den
elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie
Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung
eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder
darauf zurückzuführen ist. darauf zurückzuführen ist.
Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen
Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im
Versicherungsvertrag aufgezählt werden. Versicherungsvertrag aufgezählt werden.
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992
über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung
ausgeschlossen werden: ausgeschlossen werden:
1. der Organisation zugefügte Schäden, 1. der Organisation zugefügte Schäden,
2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, 2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen,
Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen
sind, sind,
3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, 3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge,
4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines 4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines
Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter
der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude
ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines
zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer
ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden,
5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, 5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau,
6. Sachschäden durch Erdbewegungen, 6. Sachschäden durch Erdbewegungen,
7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von 7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von
mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der
Versicherte ist, Versicherte ist,
8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder 8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder
Mieter der Versicherte ist, Mieter der Versicherte ist,
9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, 9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden,
10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine 10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine
gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien
gleich welcher Form zurückzuführen sind, gleich welcher Form zurückzuführen sind,
11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von 11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von
Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten
und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden,
12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder 12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder
Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn
diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind,
13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, 13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen,
administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche,
Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder
abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen
sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung,
14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von 14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von
Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen
haben. haben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem
Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar. Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar.
Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der
Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin
nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an. vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an.
Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
^