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Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle des organisations travaillant avec des volontaires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales |
minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot | de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile |
dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst | extra-contractuelle des organisations travaillant avec des |
van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling | volontaires. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 december 2006 tot vaststelling van de | l'arrêté royal du 19 décembre 2006 déterminant les conditions |
minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot | minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la |
dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst | |
van de organisaties die werken met vrijwilligers (Belgisch Staatsblad | responsabilité civile extra-contractuelle des organisations |
van 22 december 2006). | travaillant avec des volontaires (Moniteur belge du 22 décembre 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der | Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der |
außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die | außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die |
mit Freiwilligen arbeiten | mit Freiwilligen arbeiten |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und | Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und |
19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; | 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft | verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft |
tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der | tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der |
Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein | Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein |
muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die | muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die |
Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger | Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger |
umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie | umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie |
daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern | daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern |
lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später | lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später |
ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch | ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch |
besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, | besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, |
deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der | deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der |
Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt | Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt |
werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 | werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 |
tatsächlich in Kraft tritt; | tatsächlich in Kraft tritt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. |
Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber | Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in | unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in |
Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen erwähnte Haftung. | Freiwilligen erwähnte Haftung. |
Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis | Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis |
abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine | abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine |
Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten | Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten |
Mindestgarantiebedingungen entspricht. | Mindestgarantiebedingungen entspricht. |
Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von | Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 | Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 |
zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der | zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der |
Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen | Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen |
zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt. | zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt. |
Die Parteien können eine Franchise vereinbaren. | Die Parteien können eine Franchise vereinbaren. |
Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 | Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 |
erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro | erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro |
Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die | Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die |
Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich | Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich |
gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, | gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, |
wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den | wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den |
elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie | elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie |
Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung | Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung |
eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder | eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder |
darauf zurückzuführen ist. | darauf zurückzuführen ist. |
Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen | Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen |
Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im | Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im |
Versicherungsvertrag aufgezählt werden. | Versicherungsvertrag aufgezählt werden. |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 |
über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung | über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung |
ausgeschlossen werden: | ausgeschlossen werden: |
1. der Organisation zugefügte Schäden, | 1. der Organisation zugefügte Schäden, |
2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, | 2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, |
Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen | Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen |
sind, | sind, |
3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, | 3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, |
4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines | 4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines |
Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter | Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter |
der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude | der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude |
ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines | ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines |
zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer | zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer |
ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, | ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, |
5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, | 5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, |
6. Sachschäden durch Erdbewegungen, | 6. Sachschäden durch Erdbewegungen, |
7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von | 7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von |
mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der | mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der |
Versicherte ist, | Versicherte ist, |
8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder | 8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder |
Mieter der Versicherte ist, | Mieter der Versicherte ist, |
9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, | 9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, |
10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine | 10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine |
gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien | gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien |
gleich welcher Form zurückzuführen sind, | gleich welcher Form zurückzuführen sind, |
11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von | 11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von |
Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten | Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten |
und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, | und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, |
12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder | 12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder |
Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn | Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn |
diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, | diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, |
13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, | 13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, |
administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, | administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, |
Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder | Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder |
abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen | abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen |
sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, | sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, |
14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von | 14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von |
Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen | Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen |
haben. | haben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem |
Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar. | Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar. |
Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der | Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der |
Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin | vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin |
nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des | nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an. | vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an. |
Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten | Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |