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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle des organisations travaillant avec des volontaires. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
| 19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales |
| minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot | de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile |
| dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst | extra-contractuelle des organisations travaillant avec des |
| van de organisaties die werken met vrijwilligers. - Duitse vertaling | volontaires. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 19 december 2006 tot vaststelling van de | l'arrêté royal du 19 décembre 2006 déterminant les conditions |
| minimumgarantievoorwaarden van de verzekeringsovereenkomsten tot | minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la |
| dekking van de burgerrechtelijke aansprakelijkheid buiten overeenkomst | |
| van de organisaties die werken met vrijwilligers (Belgisch Staatsblad | responsabilité civile extra-contractuelle des organisations |
| van 22 december 2006). | travaillant avec des volontaires (Moniteur belge du 22 décembre 2006). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der | Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der |
| außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die | außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die |
| mit Freiwilligen arbeiten | mit Freiwilligen arbeiten |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
| Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und | Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und |
| 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; | 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006; | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft | verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft |
| tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der | tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der |
| Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein | Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein |
| muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die | muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die |
| Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger | Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger |
| umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie | umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie |
| daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern | daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern |
| lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später | lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später |
| ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch | ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch |
| besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, | besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, |
| deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der | deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der |
| Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt | Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt |
| werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 | werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 |
| tatsächlich in Kraft tritt; | tatsächlich in Kraft tritt; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. |
| Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der |
| Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber | Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber |
| beraten haben, | beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in | unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in |
| Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
| Freiwilligen erwähnte Haftung. | Freiwilligen erwähnte Haftung. |
| Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | Im Rahmen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
| Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis | Freiwilligen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis |
| abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine | abgeschlossene Versicherungsverträge bieten Versicherten eine |
| Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten | Garantie, die mindestens den im vorliegenden Erlass festgelegten |
| Mindestgarantiebedingungen entspricht. | Mindestgarantiebedingungen entspricht. |
| Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von | Art. 2 - Der Betrag der Deckung wird gemäß den Bestimmungen von |
| Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 | Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 |
| zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der | zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der |
| Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen | Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen |
| zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt. | zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens festgelegt. |
| Die Parteien können eine Franchise vereinbaren. | Die Parteien können eine Franchise vereinbaren. |
| Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 | Art. 3 - Die Parteien können vereinbaren, dass der in Artikel 2 |
| erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro | erwähnte Betrag der Deckung pro Versicherungsjahr und nicht pro |
| Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die | Schadensfall für Schäden gilt, die auf die Beschädigung und die |
| Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich | Zerstörung von Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich |
| gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, | gespeicherter Daten und daraus hervorgehender immaterieller Schäden, |
| wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den | wenn diese Beschädigung oder Zerstörung direkt oder indirekt durch den |
| elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie | elektronischen Datenverkehr von Datenübertragungssystemen wie |
| Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung | Internet, Intranet, Extranet oder ähnlichen Systemen, die Ausbreitung |
| eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder | eines Virus oder das Eindringen in diese Systeme verursacht wird oder |
| darauf zurückzuführen ist. | darauf zurückzuführen ist. |
| Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen | Art. 4 - Die Deckung erstreckt sich auf alle Länder des geografischen |
| Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im | Europas und die Mittelmeerländer. Diese Länder müssen namentlich im |
| Versicherungsvertrag aufgezählt werden. | Versicherungsvertrag aufgezählt werden. |
| Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 |
| über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung | über den Landversicherungsvertrag kann Folgendes von der Deckung |
| ausgeschlossen werden: | ausgeschlossen werden: |
| 1. der Organisation zugefügte Schäden, | 1. der Organisation zugefügte Schäden, |
| 2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, | 2. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, |
| Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen | Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen |
| sind, | sind, |
| 3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, | 3. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, |
| 4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines | 4. Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines |
| Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter | Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer oder Mieter |
| der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude | der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude |
| ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines | ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines |
| zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer | zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts in einem Hotel oder einer |
| ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, | ähnlichen Unterkunft von dem Versicherten verursacht werden, |
| 5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, | 5. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, |
| 6. Sachschäden durch Erdbewegungen, | 6. Sachschäden durch Erdbewegungen, |
| 7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von | 7. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von |
| mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der | mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer oder Mieter der |
| Versicherte ist, | Versicherte ist, |
| 8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder | 8. Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer oder |
| Mieter der Versicherte ist, | Mieter der Versicherte ist, |
| 9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, | 9. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, |
| 10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine | 10. alle Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest und/oder seine |
| gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien | gefährlichen Eigenschaften sowie auf andere asbesthaltige Materialien |
| gleich welcher Form zurückzuführen sind, | gleich welcher Form zurückzuführen sind, |
| 11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von | 11. Schäden, die auf Verlust, Verschwinden oder Diebstahl von |
| Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten | Datenträgern zurückzuführen sind, einschließlich gespeicherter Daten |
| und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, | und der daraus hervorgehenden immateriellen Schäden, |
| 12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder | 12. Dritten zugefügte Schäden durch Boden-, Wasser- oder |
| Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn | Luftverschmutzung. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn |
| diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, | diese Schäden direkte Folge eines Unfalls sind, |
| 13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, | 13. strafrechtliche Geldbußen, Vergleiche in Strafsachen, |
| administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, | administrative und wirtschaftliche Geldbußen oder Vergleiche, |
| Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder | Zwangsgelder und Entschädigungen als strafrechtliche oder |
| abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen | abschreckende Maßnahme in bestimmten ausländischen Rechtssystemen |
| sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, | sowie Gerichtskosten in Sachen Strafverfolgung, |
| 14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von | 14. Schäden, für die Leiter von juristischen Personen aufgrund von |
| Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen | Fehlern haften, die sie in ihrer Eigenschaft als Leiter begangen |
| haben. | haben. |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem | Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ab seinem |
| Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar. | Inkrafttreten auf die laufenden Versicherungsverträge anwendbar. |
| Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der | Die Versicherungsunternehmen passen den Wortlaut der |
| Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Versicherungsverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin | vorliegenden Erlasses laufen, zum ersten jährlichen Fälligkeitstermin |
| nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des | nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des |
| vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an. | vorliegenden Erlasses an den Wortlaut dieses Erlasses an. |
| Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten | Art. 7 - Unsere für Wirtschaft beziehungsweise Soziale Angelegenheiten |
| zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |