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Koninklijk Besluit van 19 december 2006
gepubliceerd op 14 februari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006001022
pub.
14/02/2007
prom.
19/12/2006
ELI
eli/besluit/2006/12/19/2006001022/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JULI 2006 - Königlicher Erlass über die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften genügen muss ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 25.April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2.

September 2005 und 8. Juni 2006, insbesondere des Artikels 1 § 11 Absatz 4, des Artikels 4 § 3 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 12. April 2006 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 40.272/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Sicherheitsdienst: den Dienst im Sinne von Artikel 1 § 11 Absatz 1 des Gesetzes, 3.leitendem Personal: jede Person, die der in Artikel 1 § 9 des Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung entspricht und Teil eines Sicherheitsdienstes ist.

Art. 2 - Jedes Mitglied des leitenden Personals muss Inhaber eines 'Befähigungsnachweises leitendes Personal Sicherheitsdienst' sein.

Art. 3 - Jeder Sicherheitsbedienstete muss: 1. Inhaber einer 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' sein, 2.Inhaber eines 'allgemeinen Befähigungsnachweises Wachperson' sein, 3. Inhaber eines 'Befähigungsnachweises Sicherheitsbediensteter' sein, 4.Inhaber einer 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung Sicherheitsbediensteter' sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor dem Verfalltag seiner 'Identifizierungskarte Sicherheitsbediensteter' ausgestellt worden ist.

Art. 4 - Der Anwärter darf nur an einer Ausbildung oder an Tests teilnehmen: 1. für die Ausbildungen und die psychotechnischen Tests: wenn bewiesen ist, dass er den Bedingungen entspricht, die in Bezug auf die Sicherheitsbediensteten in Artikel 6 Absatz 1 Nr.1 und 8 des Gesetzes und in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und 8 des Gesetzes erwähnt sind, 2. für die psychotechnische Untersuchung: höchstens zweimal, wobei mindestens zwölf Monate zwischen beiden Prüfungen verstreichen müssen, 3.für die Ausbildung 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter': wenn er einen 'Befähigungsnachweis Wachperson' und eine 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' besitzt.

Art. 5 - Die 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich eine vom SELOR durchgeführte und bewertete psychotechnische Untersuchung abgelegt hat, aus der hervorgeht, dass er: 1. sich seinen Mitbürgern gegenüber respektvoll verhält, 2.eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzt, 3. die Fähigkeit besitzt, das aggressive Verhalten von Dritten hinzunehmen, und imstande ist, sich dabei selbst zu beherrschen, 4.sich den Pflichten und Verfahren gegenüber respektvoll verhält.

Art. 6 - Der 'Befähigungsnachweis leitendes Personal Sicherheitsdienst' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung von mindestens 104 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation des Sektors der privaten und öffentlichen Sicherheit: 12 Unterrichtsstunden, 2.Grundrechte und Sicherheit: 12 Unterrichtsstunden, 3. gründliches Studium der Regelung über die Organisation eines internen Wachdienstes und eines Sicherheitsdienstes, die Zuständigkeiten und Verpflichtungen des leitenden Personals, der Wachleute und der Sicherheitsbediensteten: 24 Unterrichtsstunden, 4.angewandte Verantwortlichkeit: 12 Unterrichtsstunden, 5. kulturelles Bewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 8 Unterrichtsstunden, 6.Organisation der Polizeidienste: 8 Unterrichtsstunden, 7. angewandte Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken: 24 Unterrichtsstunden, 8.Integrität und Berufsethik: 4 Unterrichtsstunden.

Art. 7 - Der 'allgemeine Befähigungsnachweis Wachperson' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen hat, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes für die Ausführung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten vorgesehen ist.

Art. 8 - Der 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung von mindestens 36 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und von ihm zu befolgende Verfahren: 16 Unterrichtsstunden, 2.Erkennung von Gefahrensituationen in der Umgebung des öffentlichen Verkehrs und Umgangstechniken zur Vorbeugung gegen Gewaltsituationen: 8 Unterrichtsstunden, 3. Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 3 Unterrichtsstunden, 4.Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 6 Unterrichtsstunden, 5. Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 3 Unterrichtsstunden. Art. 9 - Die 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung Sicherheitsbediensteter' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende an einer Ausbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und von ihm zu befolgende Verfahren: 8 Unterrichtsstunden, 2.Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 2 Unterrichtsstunden, 3. Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 4 Unterrichtsstunden, 4.Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 2 Unterrichtsstunden.

Art. 10 - Der Minister des Innern erkennt für die Organisation der in den Artikeln 6, 8 und 9 erwähnten Ausbildungen eine oder mehrere Ausbildungseinrichtungen an, die er unter den Ausbildungseinrichtungen wählt, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes für die Organisation von Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und von internen Wachdiensten zugelassen sind.

Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur Einreichung einer Bewerbungsakte an die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungseinrichtungen.

Die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes errichtete Kommission für die Ausbildung von Wachleuten gibt dem Minister des Innern eine Stellungnahme zu den Bewerbungsakten ab und ordnet die Akten der Vorzugsreihenfolge nach.

Art. 11 - In jedem in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Fach wird eine Prüfung organisiert. Die Fächer, die erwähnt werden in: 1. Artikel 6 Nr.2 und 3 und Artikel 8 Nr. 1, werden vom SELOR geprüft, 2. Artikel 8 Nr.3 bis einschliesslich 5, werden von der föderalen Polizei geprüft, 3. Artikel 6 Nr.1, 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 8 Nr. 2, werden von dem betreffenden Professor der anerkannten Ausbildungseinrichtung geprüft.

Die Gesamtheit der Prüfungen und ihre Kontrolle werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der von der betreffenden Ausbildungseinrichtung eingesetzt wird und aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem Vertreter der anerkannten Ausbildungseinrichtungen, 2.einem Vertreter des Ausschusses P, 3. einem Vertreter des FÖD Inneres, Direktion Private Sicherheit, 4.einem Ausbildungsexperten der föderalen Polizei, 5. einem Vertreter des SELOR. Die Organisation und die Verwaltung der Prüfungen in den im vorliegenden Erlass nicht erwähnten Angelegenheiten werden von der anerkannten Ausbildungseinrichtung wahrgenommen.

Art. 12 - Alle Fächer werden nach folgender Regel geprüft: Um die Prüfung zum Abschluss der Ausbildungen zu bestehen, muss man mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich erteilten Fach, mindestens sechzig Prozent für die vom SELOR organisierten Prüfungen und mindestens sechzig Prozent der Punkte für die Gesamtheit der geprüften Fächer erreichen.

Art. 13 - Der Minister des Innern kann die Modalitäten der Tests, Ausbildungen und Prüfungen sowie die Verfahren festlegen, die für ihre Organisation befolgt werden müssen.

Bei allen nicht im vorliegenden Erlass erwähnten Angelegenheiten oder den in Ausführung des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Modalitäten und Verfahren finden die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen Anwendung.

Art. 14 - Das Mitglied des leitenden Personals, das erfolgreich an der aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes für das leitende Personal der Wachunternehmen und der internen Wachdienste vorgesehenen Ausbildung teilgenommen hat oder das am 29. Mai 1990 und am 1. Januar 1999 eine leitende Funktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ausgeübt hat, ist von der Ausbildung und vom Ablegen der Prüfungen in den in Artikel 6 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Fächern befreit.

Die in Artikel 3 Nr. 2 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung auf den Sicherheitsbediensteten, der am 29. Mai 1990 und am 1. Januar 1999 eine Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft und in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausgeübt hat.

Der Sicherheitsbedienstete, der nicht zu der im vorangehenden Absatz erwähnten Kategorie gehört, aber am 1. Januar 2006 eine Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ausgeübt hat, ist zwar von der in Artikel 7 erwähnten Ausbildung, aber nicht vom Ablegen der Prüfungen befreit.

Der Sicherheitsbedienstete, der vor dem 1. Januar 2006 erfolgreich an einer in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn erwähnten Ausbildung teilgenommen hat, ist von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 2 bis einschliesslich 5 erwähnten Kursen und vom Ablegen der diesbezüglichen Prüfungen sowie von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Kursen, aber nicht vom Ablegen der diesbezüglichen Prüfungen befreit.

Die in Artikel 3 Nr. 1 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung auf den Sicherheitsbediensteten, der am 1. Januar 2006 den in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes aufgeführten Bedingungen in Bezug auf die psychotechnischen Untersuchung genügte.

Falls der Betreffende die in Absatz 1 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Prüfungen, die ohne Teilnahme an der Ausbildung abgelegt werden müssen, nicht besteht, muss er vor erneutem Ablegen dieser Prüfungen zuerst an der Ausbildung teilnehmen, auf die sie sich beziehen.

Art. 15 - Kapitel I des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 2 Absatz 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1.September 2004, wird aufgehoben.

Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben in Brüssel, den 20. Juli 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, der Ministerin des Haushalts beigeordnet, B. TUYBENS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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