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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2006 relatif aux conditions de formation auxquelles doivent répondre le personnel dirigeant et d'exécution des services de sécurité des sociétés publiques de transports en commun |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 19 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 | en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2006 relatif aux |
betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en | conditions de formation auxquelles doivent répondre le personnel |
uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare | dirigeant et d'exécution des services de sécurité des sociétés |
vervoersmaatschappijen moet voldoen | publiques de transports en commun |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 juli 2006 betreffende de opleidingsvoorwaarden waaraan | royal du 20 juillet 2006 relatif aux conditions de formation |
het leidinggevend en uitvoerend personeel van de veiligheidsdiensten | auxquelles doivent répondre le personnel dirigeant et d'exécution des |
van de openbare vervoersmaatschappijen moet voldoen, opgemaakt door de | services de sécurité des sociétés publiques de transports en commun, |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établi par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2006 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2006 |
opleidingsvoorwaarden waaraan het leidinggevend en uitvoerend | relatif aux conditions de formation auxquelles doivent répondre le |
personeel van de veiligheidsdiensten van de openbare | personnel dirigeant et d'exécution des services de sécurité des |
vervoersmaatschappijen moet voldoen. | sociétés publiques de transports en commun. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 19 december 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 décembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
20. JULI 2006 - Königlicher Erlass über die | 20. JULI 2006 - Königlicher Erlass über die |
Ausbildungsvoraussetzungen, denen das leitende und ausführende | Ausbildungsvoraussetzungen, denen das leitende und ausführende |
Personal der Sicherheitsdienste der öffentlichen | Personal der Sicherheitsdienste der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaften genügen muss | Verkehrsgesellschaften genügen muss |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
9. Juni 1999, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. | 9. Juni 1999, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 2004, 2. |
September 2005 und 8. Juni 2006, insbesondere des Artikels 1 § 11 | September 2005 und 8. Juni 2006, insbesondere des Artikels 1 § 11 |
Absatz 4, des Artikels 4 § 3 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5; | Absatz 4, des Artikels 4 § 3 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass | oder der öffentlichen Macht, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 1. September 2004; | vom 1. September 2004; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 über den |
Sicherheitsdienst der Eisenbahn; | Sicherheitsdienst der Eisenbahn; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2006, | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2006, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des | abgegeben in Anwendung von Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a) des |
Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und | Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und |
Haushaltskontrolle; | Haushaltskontrolle; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 12. April 2006 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 12. April 2006 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 40.272/2 des Staatsrates vom 18. Mai | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 40.272/2 des Staatsrates vom 18. Mai |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Sicherheitsdienst: den Dienst im Sinne von Artikel 1 § 11 Absatz 1 | 2. Sicherheitsdienst: den Dienst im Sinne von Artikel 1 § 11 Absatz 1 |
des Gesetzes, | des Gesetzes, |
3. leitendem Personal: jede Person, die der in Artikel 1 § 9 des | 3. leitendem Personal: jede Person, die der in Artikel 1 § 9 des |
Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung entspricht und Teil eines | Gesetzes erwähnten Begriffsbestimmung entspricht und Teil eines |
Sicherheitsdienstes ist. | Sicherheitsdienstes ist. |
Art. 2 - Jedes Mitglied des leitenden Personals muss Inhaber eines | Art. 2 - Jedes Mitglied des leitenden Personals muss Inhaber eines |
'Befähigungsnachweises leitendes Personal Sicherheitsdienst' sein. | 'Befähigungsnachweises leitendes Personal Sicherheitsdienst' sein. |
Art. 3 - Jeder Sicherheitsbedienstete muss: | Art. 3 - Jeder Sicherheitsbedienstete muss: |
1. Inhaber einer 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' sein, | 1. Inhaber einer 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' sein, |
2. Inhaber eines 'allgemeinen Befähigungsnachweises Wachperson' sein, | 2. Inhaber eines 'allgemeinen Befähigungsnachweises Wachperson' sein, |
3. Inhaber eines 'Befähigungsnachweises Sicherheitsbediensteter' sein, | 3. Inhaber eines 'Befähigungsnachweises Sicherheitsbediensteter' sein, |
4. Inhaber einer 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung | 4. Inhaber einer 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung |
Sicherheitsbediensteter' sein, die während des Zeitraums von zwei | Sicherheitsbediensteter' sein, die während des Zeitraums von zwei |
Jahren vor dem Verfalltag seiner 'Identifizierungskarte | Jahren vor dem Verfalltag seiner 'Identifizierungskarte |
Sicherheitsbediensteter' ausgestellt worden ist. | Sicherheitsbediensteter' ausgestellt worden ist. |
Art. 4 - Der Anwärter darf nur an einer Ausbildung oder an Tests | Art. 4 - Der Anwärter darf nur an einer Ausbildung oder an Tests |
teilnehmen: | teilnehmen: |
1. für die Ausbildungen und die psychotechnischen Tests: wenn bewiesen | 1. für die Ausbildungen und die psychotechnischen Tests: wenn bewiesen |
ist, dass er den Bedingungen entspricht, die in Bezug auf die | ist, dass er den Bedingungen entspricht, die in Bezug auf die |
Sicherheitsbediensteten in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 8 des Gesetzes | Sicherheitsbediensteten in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 und 8 des Gesetzes |
und in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und | und in Bezug auf das leitende Personal in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 und |
8 des Gesetzes erwähnt sind, | 8 des Gesetzes erwähnt sind, |
2. für die psychotechnische Untersuchung: höchstens zweimal, wobei | 2. für die psychotechnische Untersuchung: höchstens zweimal, wobei |
mindestens zwölf Monate zwischen beiden Prüfungen verstreichen müssen, | mindestens zwölf Monate zwischen beiden Prüfungen verstreichen müssen, |
3. für die Ausbildung 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter': | 3. für die Ausbildung 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter': |
wenn er einen 'Befähigungsnachweis Wachperson' und eine 'Bescheinigung | wenn er einen 'Befähigungsnachweis Wachperson' und eine 'Bescheinigung |
psychotechnische Untersuchung' besitzt. | psychotechnische Untersuchung' besitzt. |
Art. 5 - Die 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' wird nur | Art. 5 - Die 'Bescheinigung psychotechnische Untersuchung' wird nur |
ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich eine vom SELOR | ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich eine vom SELOR |
durchgeführte und bewertete psychotechnische Untersuchung abgelegt | durchgeführte und bewertete psychotechnische Untersuchung abgelegt |
hat, aus der hervorgeht, dass er: | hat, aus der hervorgeht, dass er: |
1. sich seinen Mitbürgern gegenüber respektvoll verhält, | 1. sich seinen Mitbürgern gegenüber respektvoll verhält, |
2. eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzt, | 2. eine ausgeglichene Persönlichkeit besitzt, |
3. die Fähigkeit besitzt, das aggressive Verhalten von Dritten | 3. die Fähigkeit besitzt, das aggressive Verhalten von Dritten |
hinzunehmen, und imstande ist, sich dabei selbst zu beherrschen, | hinzunehmen, und imstande ist, sich dabei selbst zu beherrschen, |
4. sich den Pflichten und Verfahren gegenüber respektvoll verhält. | 4. sich den Pflichten und Verfahren gegenüber respektvoll verhält. |
Art. 6 - Der 'Befähigungsnachweis leitendes Personal | Art. 6 - Der 'Befähigungsnachweis leitendes Personal |
Sicherheitsdienst' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende | Sicherheitsdienst' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende |
erfolgreich an einer Ausbildung von mindestens 104 Unterrichtsstunden | erfolgreich an einer Ausbildung von mindestens 104 Unterrichtsstunden |
teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: | teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: |
1. Organisation des Sektors der privaten und öffentlichen Sicherheit: | 1. Organisation des Sektors der privaten und öffentlichen Sicherheit: |
12 Unterrichtsstunden, | 12 Unterrichtsstunden, |
2. Grundrechte und Sicherheit: 12 Unterrichtsstunden, | 2. Grundrechte und Sicherheit: 12 Unterrichtsstunden, |
3. gründliches Studium der Regelung über die Organisation eines | 3. gründliches Studium der Regelung über die Organisation eines |
internen Wachdienstes und eines Sicherheitsdienstes, die | internen Wachdienstes und eines Sicherheitsdienstes, die |
Zuständigkeiten und Verpflichtungen des leitenden Personals, der | Zuständigkeiten und Verpflichtungen des leitenden Personals, der |
Wachleute und der Sicherheitsbediensteten: 24 Unterrichtsstunden, | Wachleute und der Sicherheitsbediensteten: 24 Unterrichtsstunden, |
4. angewandte Verantwortlichkeit: 12 Unterrichtsstunden, | 4. angewandte Verantwortlichkeit: 12 Unterrichtsstunden, |
5. kulturelles Bewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 8 | 5. kulturelles Bewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit: 8 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
6. Organisation der Polizeidienste: 8 Unterrichtsstunden, | 6. Organisation der Polizeidienste: 8 Unterrichtsstunden, |
7. angewandte Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken: 24 | 7. angewandte Sicherheitsanalyse und Bewachungstechniken: 24 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
8. Integrität und Berufsethik: 4 Unterrichtsstunden. | 8. Integrität und Berufsethik: 4 Unterrichtsstunden. |
Art. 7 - Der 'allgemeine Befähigungsnachweis Wachperson' wird nur | Art. 7 - Der 'allgemeine Befähigungsnachweis Wachperson' wird nur |
ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an der Ausbildung | ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an der Ausbildung |
teilgenommen hat, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des | teilgenommen hat, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des |
Gesetzes für die Ausführung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 | Gesetzes für die Ausführung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 5 |
des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten vorgesehen ist. | des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten vorgesehen ist. |
Art. 8 - Der 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter' wird nur | Art. 8 - Der 'Befähigungsnachweis Sicherheitsbediensteter' wird nur |
ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung | ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung |
von mindestens 36 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende | von mindestens 36 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende |
Fächer umfasst: | Fächer umfasst: |
1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und | 1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und |
von ihm zu befolgende Verfahren: 16 Unterrichtsstunden, | von ihm zu befolgende Verfahren: 16 Unterrichtsstunden, |
2. Erkennung von Gefahrensituationen in der Umgebung des öffentlichen | 2. Erkennung von Gefahrensituationen in der Umgebung des öffentlichen |
Verkehrs und Umgangstechniken zur Vorbeugung gegen Gewaltsituationen: | Verkehrs und Umgangstechniken zur Vorbeugung gegen Gewaltsituationen: |
8 Unterrichtsstunden, | 8 Unterrichtsstunden, |
3. Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 3 Unterrichtsstunden, | 3. Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 3 Unterrichtsstunden, |
4. Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 6 | 4. Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 6 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
5. Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 3 | 5. Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 3 |
Unterrichtsstunden. | Unterrichtsstunden. |
Art. 9 - Die 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung | Art. 9 - Die 'Anpassungsfortbildungsbescheinigung |
Sicherheitsbediensteter' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende | Sicherheitsbediensteter' wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende |
an einer Ausbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden teilgenommen | an einer Ausbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden teilgenommen |
hat, die folgende Fächer umfasst: | hat, die folgende Fächer umfasst: |
1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und | 1. Verpflichtungen und Zuständigkeiten des Sicherheitsbediensteten und |
von ihm zu befolgende Verfahren: 8 Unterrichtsstunden, | von ihm zu befolgende Verfahren: 8 Unterrichtsstunden, |
2. Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 2 Unterrichtsstunden, | 2. Techniken beim Gebrauch von Handschellen: 2 Unterrichtsstunden, |
3. Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 4 | 3. Techniken beim Gebrauch von Sprühdosen und bei Kontamination: 4 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
4. Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 2 | 4. Techniken bei Festhaltungen und bei Sicherheitskontrollen: 2 |
Unterrichtsstunden. | Unterrichtsstunden. |
Art. 10 - Der Minister des Innern erkennt für die Organisation der in | Art. 10 - Der Minister des Innern erkennt für die Organisation der in |
den Artikeln 6, 8 und 9 erwähnten Ausbildungen eine oder mehrere | den Artikeln 6, 8 und 9 erwähnten Ausbildungen eine oder mehrere |
Ausbildungseinrichtungen an, die er unter den Ausbildungseinrichtungen | Ausbildungseinrichtungen an, die er unter den Ausbildungseinrichtungen |
wählt, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes für die | wählt, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes für die |
Organisation von Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und | Organisation von Ausbildungen für das Personal von Wachunternehmen und |
von internen Wachdiensten zugelassen sind. | von internen Wachdiensten zugelassen sind. |
Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur | Der Minister des Innern richtet zu diesem Zweck einen Aufruf zur |
Einreichung einer Bewerbungsakte an die in Absatz 1 erwähnten | Einreichung einer Bewerbungsakte an die in Absatz 1 erwähnten |
Ausbildungseinrichtungen. | Ausbildungseinrichtungen. |
Die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 | Die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 |
des Gesetzes errichtete Kommission für die Ausbildung von Wachleuten | des Gesetzes errichtete Kommission für die Ausbildung von Wachleuten |
gibt dem Minister des Innern eine Stellungnahme zu den Bewerbungsakten | gibt dem Minister des Innern eine Stellungnahme zu den Bewerbungsakten |
ab und ordnet die Akten der Vorzugsreihenfolge nach. | ab und ordnet die Akten der Vorzugsreihenfolge nach. |
Art. 11 - In jedem in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Fach wird eine | Art. 11 - In jedem in den Artikeln 6 und 8 erwähnten Fach wird eine |
Prüfung organisiert. Die Fächer, die erwähnt werden in: | Prüfung organisiert. Die Fächer, die erwähnt werden in: |
1. Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 8 Nr. 1, werden vom SELOR | 1. Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 8 Nr. 1, werden vom SELOR |
geprüft, | geprüft, |
2. Artikel 8 Nr. 3 bis einschliesslich 5, werden von der föderalen | 2. Artikel 8 Nr. 3 bis einschliesslich 5, werden von der föderalen |
Polizei geprüft, | Polizei geprüft, |
3. Artikel 6 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 8 Nr. 2, werden von | 3. Artikel 6 Nr. 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 8 Nr. 2, werden von |
dem betreffenden Professor der anerkannten Ausbildungseinrichtung | dem betreffenden Professor der anerkannten Ausbildungseinrichtung |
geprüft. | geprüft. |
Die Gesamtheit der Prüfungen und ihre Kontrolle werden von einem | Die Gesamtheit der Prüfungen und ihre Kontrolle werden von einem |
Prüfungsausschuss beurteilt, der von der betreffenden | Prüfungsausschuss beurteilt, der von der betreffenden |
Ausbildungseinrichtung eingesetzt wird und aus folgenden Mitgliedern | Ausbildungseinrichtung eingesetzt wird und aus folgenden Mitgliedern |
besteht: | besteht: |
1. einem Vertreter der anerkannten Ausbildungseinrichtungen, | 1. einem Vertreter der anerkannten Ausbildungseinrichtungen, |
2. einem Vertreter des Ausschusses P, | 2. einem Vertreter des Ausschusses P, |
3. einem Vertreter des FÖD Inneres, Direktion Private Sicherheit, | 3. einem Vertreter des FÖD Inneres, Direktion Private Sicherheit, |
4. einem Ausbildungsexperten der föderalen Polizei, | 4. einem Ausbildungsexperten der föderalen Polizei, |
5. einem Vertreter des SELOR. | 5. einem Vertreter des SELOR. |
Die Organisation und die Verwaltung der Prüfungen in den im | Die Organisation und die Verwaltung der Prüfungen in den im |
vorliegenden Erlass nicht erwähnten Angelegenheiten werden von der | vorliegenden Erlass nicht erwähnten Angelegenheiten werden von der |
anerkannten Ausbildungseinrichtung wahrgenommen. | anerkannten Ausbildungseinrichtung wahrgenommen. |
Art. 12 - Alle Fächer werden nach folgender Regel geprüft: Um die | Art. 12 - Alle Fächer werden nach folgender Regel geprüft: Um die |
Prüfung zum Abschluss der Ausbildungen zu bestehen, muss man | Prüfung zum Abschluss der Ausbildungen zu bestehen, muss man |
mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem durch vorliegenden | mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem durch vorliegenden |
Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich erteilten Fach, mindestens | Erlass vorgeschriebenen oder zusätzlich erteilten Fach, mindestens |
sechzig Prozent für die vom SELOR organisierten Prüfungen und | sechzig Prozent für die vom SELOR organisierten Prüfungen und |
mindestens sechzig Prozent der Punkte für die Gesamtheit der geprüften | mindestens sechzig Prozent der Punkte für die Gesamtheit der geprüften |
Fächer erreichen. | Fächer erreichen. |
Art. 13 - Der Minister des Innern kann die Modalitäten der Tests, | Art. 13 - Der Minister des Innern kann die Modalitäten der Tests, |
Ausbildungen und Prüfungen sowie die Verfahren festlegen, die für ihre | Ausbildungen und Prüfungen sowie die Verfahren festlegen, die für ihre |
Organisation befolgt werden müssen. | Organisation befolgt werden müssen. |
Bei allen nicht im vorliegenden Erlass erwähnten Angelegenheiten oder | Bei allen nicht im vorliegenden Erlass erwähnten Angelegenheiten oder |
den in Ausführung des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Modalitäten | den in Ausführung des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Modalitäten |
und Verfahren finden die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und | und Verfahren finden die aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und |
Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen | Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 14 - Das Mitglied des leitenden Personals, das erfolgreich an der | Art. 14 - Das Mitglied des leitenden Personals, das erfolgreich an der |
aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes für das leitende | aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes für das leitende |
Personal der Wachunternehmen und der internen Wachdienste vorgesehenen | Personal der Wachunternehmen und der internen Wachdienste vorgesehenen |
Ausbildung teilgenommen hat oder das am 29. Mai 1990 und am 1. Januar | Ausbildung teilgenommen hat oder das am 29. Mai 1990 und am 1. Januar |
1999 eine leitende Funktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft | 1999 eine leitende Funktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft |
ausgeübt hat, ist von der Ausbildung und vom Ablegen der Prüfungen in | ausgeübt hat, ist von der Ausbildung und vom Ablegen der Prüfungen in |
den in Artikel 6 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Fächern befreit. | den in Artikel 6 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Fächern befreit. |
Die in Artikel 3 Nr. 2 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung | Die in Artikel 3 Nr. 2 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung |
auf den Sicherheitsbediensteten, der am 29. Mai 1990 und am 1. Januar | auf den Sicherheitsbediensteten, der am 29. Mai 1990 und am 1. Januar |
1999 eine Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen | 1999 eine Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen |
Verkehrsgesellschaft und in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes | Verkehrsgesellschaft und in Artikel 1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes |
erwähnte Tätigkeiten ausgeübt hat. | erwähnte Tätigkeiten ausgeübt hat. |
Der Sicherheitsbedienstete, der nicht zu der im vorangehenden Absatz | Der Sicherheitsbedienstete, der nicht zu der im vorangehenden Absatz |
erwähnten Kategorie gehört, aber am 1. Januar 2006 eine | erwähnten Kategorie gehört, aber am 1. Januar 2006 eine |
Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ausgeübt | Sicherheitsfunktion bei der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ausgeübt |
hat, ist zwar von der in Artikel 7 erwähnten Ausbildung, aber nicht | hat, ist zwar von der in Artikel 7 erwähnten Ausbildung, aber nicht |
vom Ablegen der Prüfungen befreit. | vom Ablegen der Prüfungen befreit. |
Der Sicherheitsbedienstete, der vor dem 1. Januar 2006 erfolgreich an | Der Sicherheitsbedienstete, der vor dem 1. Januar 2006 erfolgreich an |
einer in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 | einer in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 |
über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn erwähnten Ausbildung | über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn erwähnten Ausbildung |
teilgenommen hat, ist von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 2 bis | teilgenommen hat, ist von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 2 bis |
einschliesslich 5 erwähnten Kursen und vom Ablegen der diesbezüglichen | einschliesslich 5 erwähnten Kursen und vom Ablegen der diesbezüglichen |
Prüfungen sowie von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten | Prüfungen sowie von der Teilnahme an den in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten |
Kursen, aber nicht vom Ablegen der diesbezüglichen Prüfungen befreit. | Kursen, aber nicht vom Ablegen der diesbezüglichen Prüfungen befreit. |
Die in Artikel 3 Nr. 1 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung | Die in Artikel 3 Nr. 1 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung |
auf den Sicherheitsbediensteten, der am 1. Januar 2006 den in Artikel | auf den Sicherheitsbediensteten, der am 1. Januar 2006 den in Artikel |
6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes aufgeführten Bedingungen in Bezug auf | 6 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes aufgeführten Bedingungen in Bezug auf |
die psychotechnischen Untersuchung genügte. | die psychotechnischen Untersuchung genügte. |
Falls der Betreffende die in Absatz 1 und 4 des vorliegenden Artikels | Falls der Betreffende die in Absatz 1 und 4 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Prüfungen, die ohne Teilnahme an der Ausbildung abgelegt | erwähnten Prüfungen, die ohne Teilnahme an der Ausbildung abgelegt |
werden müssen, nicht besteht, muss er vor erneutem Ablegen dieser | werden müssen, nicht besteht, muss er vor erneutem Ablegen dieser |
Prüfungen zuerst an der Ausbildung teilnehmen, auf die sie sich | Prüfungen zuerst an der Ausbildung teilnehmen, auf die sie sich |
beziehen. | beziehen. |
Art. 15 - Kapitel I des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 | Art. 15 - Kapitel I des Ministeriellen Erlasses vom 14. September 2004 |
über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben. | über den Sicherheitsdienst der Eisenbahn wird aufgehoben. |
Art. 16 - Artikel 2 Absatz 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom | Art. 16 - Artikel 2 Absatz 8, 9 und 10 des Königlichen Erlasses vom |
26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die | 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die |
Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, | Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben in Brüssel, den 20. Juli 2006 | Gegeben in Brüssel, den 20. Juli 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, der Ministerin des | Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, der Ministerin des |
Haushalts beigeordnet, | Haushalts beigeordnet, |
B. TUYBENS | B. TUYBENS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 december 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 décembre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |