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Koninklijk Besluit van 19 augustus 1998
gepubliceerd op 31 oktober 1998

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000465
pub.
31/10/1998
prom.
19/08/1998
ELI
eli/besluit/1998/08/19/1998000465/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 AUGUSTUS 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten en de concessies voor openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 augustus 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

Bijlage DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses werden das Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und insbesondere die Titel II und III von Buch I über die « klassischen » öffentlichen Aufträge und die öffentlichen Baukonzessionen ausgeführt.

Mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 sollen in der Tat alle Rechtsvorschriften reformiert werden, die sich bis heute auf das Gesetz vom 14. Juli 1976 und auf mehrere Königliche und Ministerielle Erlasse stützen. Wie bereits bei den parlamentarischen Arbeiten ausführlich dargelegt wurde, wird mit dem neuen Gesetz zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Richtlinien bezweckt, dies sowohl in den sogenannten « klassischen » Bereichen als auch in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, die unlängst noch vom europäischen Wettbewerb « ausgeschlossen » waren. So ist in das Gesetz vom 24.

Dezember 1993 eine Struktur aus drei Teilen eingeführt worden, in denen es jeweils um folgende Aufträge geht: 1. « klassische » öffentliche Aufträge und öffentliche Baukonzessionen, das heisst diejenigen, die von den föderalen bis hin zu den lokalen öffentlichen Behörden und von den öffentlich-rechtlichen Verbänden und Einrichtungen zu vergeben sind (Buch I Titel II und III), 2.öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, das heisst von den in Nr. 1 erwähnten öffentlichen Behörden und von öffentlichen Unternehmen zu vergebende Aufträge, insofern diese Behörden und Unternehmen einen dieser Bereiche verwalten (zum Beispiel: die Interkommunalen für Wasser- und Stromversorgung, Belgacom, die NGBE, die Regie der Luftfahrtwege, De Lijn, die Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft...) (Buch I Titel IV), 3. bestimmte Aufträge privater Unternehmen, die besondere oder ausschliessliche Rechte zur Verwaltung von Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor geniessen (zum Beispiel: Electrabel, Distrigaz und bestimmte private Konzessionäre). Dieser dritte Teil betrifft aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes ebenfalls Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen in diesen Bereichen, die der Gesetzgeber auf föderaler, regionaler oder gemeinschaftlicher Ebene ihren Aufgaben des öffentlichen Dienstes zwar entzogen hat, die jedoch weiterhin den aus den Europäischen Richtlinien hervorgehenden vorrangigen Rechtsnormen unterworfen bleiben müssen. Aufgrund des Königlichen Ausführungserlasses vom 26. Juli 1994 ist Buch II des Gesetzes am 1. September 1994 in Kraft getreten.

Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird also Buch I Titel II und III des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (das heisst der hiervor in Nr. 1. erwähnte Bereich) ausgeführt, wobei darin jedoch weder die Regeln für öffentliche Aufträge in bezug auf spezifisch militärische Lieferungen und Dienstleistungen noch die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, noch die Bestimmungen über Befugnisübertragungen und über bestimmte Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge auf föderaler Ebene enthalten sind. Zudem werden darin Bestimmungen und Modalitäten der europäischen Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG, umgesetzt. Durch diese Verfahrensweise kann vermieden werden, dass man sich auf eine Vielzahl von Texten gleichzeitig beziehen muss, was man den vorigen Rechtsvorschriften im letzten Stadium ihrer Entwicklung vorwerfen konnte. Ein weiterer Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge soll nachträglich hinzukommen und gleichzeitig einige Bestimmungen in bezug auf die Ausführung von Aufträgen und öffentlichen Baukonzessionen enthalten, die bislang im Königlichen Erlass vom 22. April 1977, im Königlichen Erlass vom 14.

November 1979, was Konzessionen betrifft, im Königlichen Erlass vom 18. Mai 1981, was Betreuungsverträge betrifft, und im derzeitigen allgemeinen Lastenheft enthalten sind. Die Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts sollen vorerst nicht grundlegend reformiert werden, da zunächst die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge in Kraft gesetzt und europäische Richtlinien umgesetzt werden müssen. Danach soll besagtes allgemeines Lastenheft jedoch erneut einer Revision unterzogen werden, hauptsächlich damit allgemeine Bestimmungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge und zur Ergänzung der neuen Bestimmungen des Sonderlastenhefts darin aufgenommen werden.

Anders als bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 wollte man beim vorliegenden Königlichen Erlass nicht vom gewählten Vergabeverfahren, sondern von der Art der betreffenden öffentlichen Aufträge ausgehen. Die drei ersten Titel umfassen daher jeweils für Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nach gleichem Schema die Bestimmungen in bezug auf: - die Bekanntmachungsvorschriften, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen öffentlichen Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, und denjenigen, die es nicht sind, - die Regeln für die qualitative Auswahl, - die Betreuungsverträge für Bauarbeiten und Lieferungen, - die Wettbewerbe und Projektwettbewerbe, - den Zugang von Drittländern zu öffentlichen Aufträgen, - die Mitteilungen an die Bewerber und Submittenten.

In Titel IV wird der Gebrauch der technischen Spezifikationen und der Normen geregelt.

In den Titeln V und VI werden im allgemeinen Regeln des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, oder aber diese Regeln werden angepasst. Diese Regeln betreffen einerseits die Bestimmung und Überprüfung der Preise ungeachtet des Verfahrens und andererseits die Angebote und die Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen.

Titel VII betrifft das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens.

In Titel VIII sind die Bestimmungen für öffentliche Baukonzessionen und für Aufträge im Namen von Inhabern öffentlicher Konzessionen aufgeführt.

In Titel IX sind die Schlussbestimmungen enthalten.

An dieser Stelle sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen, die denjenigen der Artikel 51 und 52 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 entsprechen, getrennt in einen nur für die föderalen Behörden geltenden Königlichen Erlass über Befugnisübertragungen und über einige Massnahmen zur Kontrolle öffentlicher Aufträge aufgenommen werden sollen. Bei diesen Artikeln geht es nämlich um die Bedingungen und Kontrollmassnahmen für die Vergabe der Aufträge föderaler Ministerien und öffentlicher Einrichtungen, die der Kontrollbefugnis eines Föderalministers unterliegen.

In bezug auf die Terminologie und insbesondere in bezug auf den niederländischen Text wird im Entwurf sowohl den bislang in den belgischen Rechtsvorschriften als auch den in den europäischen Richtlinien und in den angenommenen neuen Rechtsvorschriften benutzten Begriffen möglichst Rechnung getragen. Es sei daran erinnert, dass man bei der Abfassung des Königlichen Erlasses vom 26. Juli 1994 hingegen anders vorgegangen ist und sich so strikt wie möglich an die europäische Terminologie gehalten hat, da dieser Erlass hauptsächlich Aufträge von Privatunternehmen betrifft, die den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge im engeren Sinne nicht unterliegen.

Unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass es im vorliegenden Erlass um die eigentlichen öffentlichen Aufträge geht, ist auf eine bestmögliche Vereinheitlichung der Begriffe besonders geachtet worden. So ist zum Beispiel im Text ähnlich wie in den europäischen Richtlinien mit dem Begriff « gegadigde » der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte oder berücksichtigte Bewerber gemeint. Überdies bleibt die Regierung trotz des vom Staatsrat bei der Untersuchung anderer Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes geäusserten Wunsches der Ansicht, dass manche Begriffe, wie der Begriff « ungewöhnlicher Preis », nicht erschöpfend definiert werden können, insbesondere da diese Begriffe auch in den europäischen Rechtsnormen vorkommen und darin auch nicht definiert werden. Mit einer Definition auf belgischer Ebene liefe man auf diese Weise vielleicht Gefahr, von einer auf europäischer Ebene gegebenen Interpretation abzukommen.

Der Staatsrat hebt in seinem Gutachten hervor, dass im Bericht an den König eventuell nähere Angaben darüber gemacht werden könnten, ob die im Entwurf vorgesehenen Formalitäten wesentlich oder unwesentlich sind. Nach Meinung der Regierung würde eine Lösung in diesem Sinne bedeuten, dass der Text dann auch den wesentlichen beziehungsweise unwesentlichen Charakter aller im Laufe der Regelung vorgeschriebenen Formalitäten angeben müsste. Darüber hinaus würde man, selbst wenn man festlegen kann, dass eine Formalität - wie zum Beispiel die Bekanntmachung eines öffentlichen Bauauftrags im Sinne der Artikel 4, 12 und 13 des Entwurfs - zu den wesentlichen Formalitäten gehört, mit einer derartigen Präzisierung nicht die zahlreichen anderen Schwierigkeiten in bezug auf diese Bekanntmachung lösen können. Die Bekanntmachung kann zwar veröffentlicht worden sein, wobei aber die für das Verfahren zugestandene Mindestfrist nicht unbedingt eingehalten worden ist, oder es können sich auch einige Angaben in der Bekanntmachung als falsch erweisen. Angesichts dieser komplexen Situation ist die Regierung der Ansicht, es sei besser, sich im Streitfall auf das Urteil eines Richters zu verlassen.

TITEL I - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Artikel 1 - Den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung unterliegen öffentliche Bauaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 206 Millionen Franken erreicht und die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind.

Dieser Betrag kann alle zwei Jahre revidiert werden, wobei jeder neue Wert durch Erlass des Premierministers zu veröffentlichen ist. Öffentliche Bauaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind, unterliegen normalerweise nicht den Bekanntmachungsvorschriften von Kapitel I; ihre Vergabe erfolgt gemäss Artikel 120 und folgenden. Dennoch finden bestimmte Regeln Anwendung auf dieses Verfahren, hauptsächlich was die Bekanntmachung der Ergebnisse der im nachstehend erläuterten Artikel 8 vorgesehenen Auftragsvergabe anbelangt.

Zu den Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens gehört ein Fall, der unter eine besondere Regelung fällt. Es handelt sich hierbei um den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehenen Fall, der Aufträge betrifft, die für geheim erklärt werden oder die besonderen Sicherheitsmassnahmen oder besonderen Anforderungen zum Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit unterworfen sind. Wie bereits in der Begründung (Parlamentsdokument Senat, 656-1 (1992-1993) S. 27) erwähnt wurde, « kommt dieser Fall dem in Artikel 17 § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 vorgesehenen Fall sehr nahe. In den europäischen Richtlinien gilt dieser Fall allerdings als Ausnahme, die ausserhalb ihres Anwendungsbereichs fällt. Dennoch scheint es angebracht, diesen Fall in einem juristischen Rahmen, dem des Verhandlungsverfahrens, beizubehalten. Denn auch wenn sich ein öffentlicher Auftrag als geheim erweist oder seine Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, so schliesst dies nicht notwendigerweise einen Wettbewerb zwischen Firmen aus, die die verlangten Garantien bieten. Der öffentliche Auftraggeber soll selbst bestimmen, ob ein Wettbewerb im betreffenden Fall möglich ist. Es darf dann selbstverständlich keinerlei Bekanntmachung, selbst keine nicht verbindliche Bekanntmachung und auch keine Bekanntmachung nach Auftragsvergabe, vorgeschrieben werden. » Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes verweist der Begriff « öffentlicher Bauauftrag » nicht nur auf den Begriff « Bauarbeiten », sondern auch auf den Begriff « Bauwerk », wobei hierunter das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, zu verstehen ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Bauabschnitte für ein bestimmtes Bauwerk über mehrere Jahre verteilt werden und Gegenstand mehrerer aufeinanderfolgender öffentlicher Aufträge sind.

Selbst wenn keiner dieser Abschnitte einzeln den vorerwähnten Betrag erreicht, kommen die Vorschriften für die europäische Bekanntmachung ab dem ersten Bauabschnitt zur Anwendung, sofern der geschätzte Wert des Bauwerks insgesamt den Betrag von 206 Millionen Franken erreicht.

Der Begriff « Bauwerk » kann anhand folgender Beispiele veranschaulicht werden: - Errichtung eines neuen Schlachthofs: Das Projekt wird in zwei zeitlich verteilte Abschnitte aufgeteilt, für die separate Verfahren eingeleitet werden. Der erste Abschnitt betrifft den Rohbau, der auf 115 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird, und der zweite die Ausrüstung, die auf 127 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt wird. Im Hinblick auf die zu erfüllende Funktion, das heisst die eines betriebsfähigen Schlachthofs, erreicht das Bauwerk ohne Mehrwertsteuer den geschätzten Wert von 206 Millionen Franken. Die Regeln für den Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene finden Anwendung ab dem ersten Abschnitt, - Errichtung von Schulbauten: Gleicher Gedankengang gilt für den Bau einer neuen Schule. Alle Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die erforderlich sind, damit das Ganze seine Funktion erfüllt, werden berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Schwellenwert für einen Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene erreicht ist. Sollte das Bauvorhaben hingegen zusätzliche Gebäude im Hinblick auf eine Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Schule betreffen, müsste hinsichtlich des Schwellenwerts von 206 Millionen Franken nur dem Wert des neuen Teils Rechnung getragen werden, - Strassenbau: Der Begriff « Bauwerk » ist hier etwas schwieriger zu bestimmen; es kann sich jedoch häufig als nützlich erweisen, sich auf das Kriterium der Zugänglichkeit zu beziehen. So kann man davon ausgehen, dass eine Autobahnteilstrecke mit Einmündung für den Verkehr als Bauwerk mit technischer Funktionalität zu bezeichnen ist. Daher muss nicht unbedingt der geschätzte Wert der gesamten Autobahn berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für Bauaufträge in mehreren Losen, deren Werte zusammengerechnet werden müssen, um zu ermitteln, ob der Betrag von 206 Millionen Franken erreicht ist. Ist dies der Fall, unterliegt die Gesamtheit dieser Lose der europäischen Bekanntmachung, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 § 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht. Dieser Paragraph ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, nach Schätzung des gesamten Auftragswerts Lose, deren Einzelwert unter 1 Million ECU, also gegenwärtig 41 Millionen Franken, liegt, der europäischen Bekanntmachung zu entziehen, sofern der kumulierte Wert dieser Lose zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

In Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes befindet sich eine nicht erschöpfende Liste der öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 desselben Gesetzes in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. Wie bereits in der Begründung präzisiert, ist diese Liste dynamisch und so vollständig wie möglich. Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und 8 des Gesetzes, die nicht auf dieser Liste stehen, unterliegen selbstverständlich der Anwendung der Rechtsvorschriften.

Laut Artikel 1 § 2 fallen von privatrechtlichen Personen zu vergebende Bauaufträge, die zu mehr als fünfzig Prozent direkt von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und deren Wert den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung erreicht, unter das Gesetz vom 24.

Dezember 1993 und vorliegenden Abschnitt. Allerdings sind nicht alle Kategorien von Bauleistungen betroffen. Es muss sich dabei in der Tat entweder um Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Universitäts- und Verwaltungsgebäude oder um Bauleistungen handeln, die in Klasse 50 Gruppe 502 des in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten Verzeichnisses der Berufstätigkeiten, das dem allgemeinen Verzeichnis der wirtschaftlichen Tätigkeiten in den Europäischen Gemeinschaften entspricht, erwähnt sind. Zur Erinnerung: Gruppe 502 betrifft Tiefbauarbeiten: - Bau von Strassen, Brücken, Bahngleisen usw.

Diese Gruppe ist in folgende Untergruppen und Positionen unterteilt: - Allgemeiner Tiefbau, - Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau, - Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen, - Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau), - Strassenbau (einschliesslich spezialisierter Bau von Flughäfen und Landebahnen), - Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen, - Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten.

Art. 2 - In Artikel 2 wird bestimmt, dass bei der Berechnung des geschätzten Wertes der Bauarbeiten beziehungsweise des Bauwerks ebenfalls der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen zur Verfügung stellt, zu berücksichtigen ist.

Dies trifft beispielsweise zu bei Baustoffen oder Ausrüstungen, die der öffentliche Auftraggeber über einen öffentlichen Lieferauftrag erwirbt und dem Unternehmer zur Verfügung stellt, damit sie im Bauwerk, das Gegenstand des öffentlichen Bauauftrags ist, verarbeitet werden. Selbst wenn diese Baustoffe oder Ausrüstungen für den öffentlichen Auftraggeber Lieferungen bleiben, werden sie dennoch zur Bestimmung des Wertes der Bauarbeiten berücksichtigt, sofern der Unternehmer über diese Baustoffe und Ausrüstungen verfügt, um die Arbeiten auszuführen.

Dienstleistungen, die zur Verfügung gestellt werden, sind, wie der Staatsrat es unterstreicht, laut europäischer Richtlinie 93/37/EWG nicht für die Berechnung des Werts eines Bauauftrags zu berücksichtigen. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge hat man sich dennoch im Hinblick auf eine Harmonisierung dafür entschieden, zur Verfügung gestellte Dienstleistungen in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie 93/38/EWG in bezug auf den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie den Telekommunikationssektor auf verordnungsrechtlicher Ebene mit einzubeziehen.

In Absatz 2 werden die Berechnungsregeln für Bauaufträge in Losen bestimmt. Ist zum Beispiel ein bestimmter Bauauftrag in vier Lose aufgeteilt, die jeweils auf 200, 85, 35 und 30 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, so erreicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose 350 Millionen Franken. Dieser Auftrag erreicht den Betrag, ab dem die europäische Bekanntmachung zur Anwendung kommt. Für den auf diese Weise geschätzten Auftragswert könnte der öffentliche Auftraggeber von der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und dabei beschliessen, die beiden Lose, deren geschätzter Einzelwert jeweils 35 und 30 Millionen Franken erreicht, nicht der europäischen Bekanntmachung zu unterwerfen, weil einerseits ihr Einzelwert unter 41 Millionen Franken liegt und andererseits ihr kumulierter Gesamtwert 20 Prozent des Gesamtwertes des Auftrags nicht übersteigt.

Ein weiteres Beispiel: Ist ein Auftrag in zwei Lose aufgeteilt, die auf 180 Millionen Franken beziehungsweise 27 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer geschätzt werden, wird der Gesamtbetrag 206 Millionen Franken erreichen und wird der Auftrag somit der europäischen Bekanntmachung unterliegen. Das auf 27 Millionen Franken geschätzte Los könnte allerdings aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers hiervon befreit werden. Das auf 180 Millionen Franken geschätzte Los muss auf jeden Fall auf europäischer Ebene bekanntgegeben werden.

In Artikel 2 Absatz 3 wird an das aus den europäischen Richtlinien hervorgehende Prinzip erinnert, wonach Aufträge nicht in der Absicht aufgeteilt werden dürfen, sie dem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene zu entziehen. Es dürfen zwar Lose oder Bauabschnitte für Bauarbeiten beziehungsweise Bauwerke vorgesehen werden, doch darf dies nicht zur Folge haben, dass diese Lose oder Bauabschnitte dadurch dem Aufruf zum Wettbewerb entzogen werden.

Angesichts der unterschiedlichen Schwellenwerte für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen können ebenso wenig Lieferungen und Dienstleistungen, die nicht zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags vonnöten sind, mit dem Ziel hinzugefügt werden, sie diesem Aufruf zum Wettbewerb zu entziehen.

Nicht verbindliche Bekanntmachung Art. 3 - Durch Artikel 3 wird ein System eingerichtet, durch das Bauunternehmer anhand der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung mindestens einmal pro Jahr und so schnell wie möglich nach dem Beschluss, mit dem die den beabsichtigten Bauarbeiten zugrundeliegende Planung genehmigt wird, vorher davon unterrichtet werden. In dieser Bekanntmachung sind die wesentlichen Merkmale der Aufträge mitzuteilen, deren geschätzter Einzelwert 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer erreicht. Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Selbst wenn diese Veröffentlichung im Prinzip Pflicht ist, so wird nicht verlangt, dass die Verfahren danach tatsächlich für alle geplanten Aufträge eingeleitet werden müssen.

Die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung ist wichtig, denn diese vorherige Information soll es den Unternehmern ermöglichen, sich auf die Teilnahme an den auf diese Weise angekündigten Verfahren vorzubereiten, und den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bieten, Vorteil aus einer Erweiterung des Wettbewerbs zu ziehen. Ausserdem darf die Frist für den Eingang der Angebote bei einem vorangekündigten Auftrag reduziert werden.

In Artikel 3 Absatz 4 wird ein systematisch anzuwendendes Prinzip aufgeführt, wonach eine Bekanntmachung nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden und keine sonstigen Angaben enthalten darf.

Auftragsbekanntmachung Art. 4 - In Artikel 4 werden die auf europäischer und auch auf belgischer Ebene anzuwendenden Bekanntmachungsvorschriften für Aufträge festgelegt, die über gewöhnliche Verfahren, in diesem Fall auf dem Wege einer Ausschreibung und eines Angebotsaufrufs, zu vergeben sind. Diesen Vorschriften unterliegen ebenfalls Aufträge, die im Verhandlungsverfahren, für das gemäss Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine derartige Bekanntmachung erforderlich ist, zu vergeben sind.

Für jedes dieser Verfahren ist eine Auftragsbekanntmachung vorgesehen, die gemäss Anlage 2 Buchstabe B, C beziehungsweise D zum Erlass zu erstellen ist.

Man hat es vorgezogen, sämtliche Bekanntmachungsmuster, die es bei der europäischen Veröffentlichung zu beachten gilt, in der Anlage zum Königlichen Erlass aufzuführen. Diese Lösung bietet nicht nur den Vorteil, dass der Text des Erlasses nicht zu überladen ist, sondern auch die Möglichkeit, diese Muster bei einer späteren Abänderung auf europäischer Ebene leichter anzupassen.

Die zur Veröffentlichung übermittelten Bekanntmachungen dürfen nicht mehr als sechshundertfünfzig Wörter umfassen.

Art. 5 - Laut Artikel 5 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei allgemeinen Angebotsaufrufen nicht unter zweiundfünfzig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Wie bereits im Kommentar zu Artikel 3 betont wurde, kann diese Frist für einen Auftrag, der Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, im allgemeinen auf sechsunddreissig Tage verkürzt werden, wobei die Mindestfrist bei zweiundzwanzig Tagen liegt, da die interessehabenden Bauunternehmen bereits im voraus informiert worden sind. An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass eine Verkürzung der Frist nur möglich ist, sofern die nicht verbindliche Bekanntmachung gemäss den im Artikel vorgesehenen Bedingungen zur Veröffentlichung versandt worden ist.

Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Fristen um Mindestfristen, die eventuell gemäss Artikel 7 verlängert werden können.

Zur Erinnerung: Die in Kalendertagen ausgedrückten Fristen werden ab dem Tag nach dem Tag der betreffenden Handlung bis einschliesslich zum Fälligkeitstermin gerechnet.

Art. 6 - Laut § 1 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen nicht unter siebenunddreissig Tagen liegen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann der öffentliche Auftraggeber auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgreifen, das eine schnellere Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen impliziert; in einem solchen Fall kann die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge sogar auf fünfzehn Tage verkürzt werden. Angesichts der Kürze dieser Frist sollte der öffentliche Auftraggeber die Bedingungen für die Bekanntmachung auf belgischer Ebene im Auge behalten, da der Anzeiger der Ausschreibungen nur wöchentlich und nicht wie das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften täglich erscheint.

Gemäss § 2 darf die Frist für den Eingang der Angebote bei beschränkten Verfahren ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern der betreffende Auftrag nicht Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen ist, nicht unter vierzig Tagen und in den anderen Fällen nicht unter sechsundzwanzig Tagen liegen.

Im Fall eines beschleunigten Verfahrens, wie in § 1 beschrieben, kann diese Frist auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden.

Laut § 3 können Teilnahmeanträge und Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf verschiedene Weisen übermittelt werden. Bei beschleunigten Verfahren muss dazu der schnellstmögliche Weg gewählt werden. Durch die Regelung soll bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes eine grösstmögliche Flexibilität bei der Übermittlung gewährleistet werden.

Es ist natürlich Sache der öffentlichen Auftraggeber und der betroffenen Unternehmer, schnelle Übermittlungswege mit der gebotenen Vorsicht und Wachsamkeit zu benutzen. Dies ist übrigens der Grund, warum die Unternehmer durch § 3 verpflichtet werden, den Teilnahmeantrag vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge schriftlich zu bestätigen. Diese Formalität wird im Interesse des öffentlichen Auftraggebers auferlegt.

In § 4 wird bestimmt, welche Angaben eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten muss. Diese Aufforderung umfasst im Prinzip das Sonderlastenheft. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch die Anschrift der Stelle, die sich wie beispielsweise das Büro für Verkauf und Konsultierung der Lastenhefte und anderen Unterlagen mit Bezug auf öffentliche Ausschreibungen um die Aushändigung des Sonderlastenheftes kümmert, sowie den Betrag und die Modalitäten der Zahlung des gegebenenfalls für diese Unterlagen verlangten Preises angeben. Der Verkaufspreis solcher Unterlagen darf den Betrag des Selbstkostenpreises ihres Drucks, ausgenommen sämtliche zu ihrer Ausarbeitung notwendigen Planungskosten nie überschreiten.

Art. 7 - Absatz 1 sollte hervorgehoben werden, weil darin bestimmt wird, dass die Fristen für die Abgabe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Angebote notfalls auf angemessene Weise verlängert werden müssen, wenn die zu prüfende Dokumentation umfangreich ist, wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist oder die Anlagen zum Sonderlastenheft vor Ort eingesehen werden müssen. Grundgedanke ist in der Tat, dass die durch oder aufgrund der Regelung festgesetzten Fristen Mindestfristen sind. Der öffentliche Auftraggeber wird also beurteilen müssen, ob unter solchen Umständen eine längere Frist festgesetzt werden soll.

In den Absätzen 2 und 3 wird die Frist festgesetzt, in der Sonderlastenhefte und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft zu übermitteln sind.

Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags Art. 8 - Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreicht, ist der Europäischen Kommission ungeachtet des benutzten Verfahrens, das heisst also auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, eine nach Anlage 2 Buchstabe E zu erstellende Bekanntmachung mit Angaben über die Ergebnisse des Verfahrens zu übermitteln. Die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags ist sowohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Die Vergabe eines Auftrags kommt entweder bei gewöhnlichen Verfahren durch die Notifikation der Genehmigung des Angebots aufgrund von Artikel 117 oder bei Verhandlungsverfahren durch Vertragsabschluss zustande.

Es muss hervorgehoben werden, dass der öffentliche Auftraggeber in manchen Fällen gewisse Angaben nicht zu veröffentlichen braucht, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde.

Eine solche Bekanntmachung braucht nicht für Aufträge veröffentlicht zu werden, die im Verhandlungsverfahren aufgrund von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes vergeben worden sind, das heisst für geheime Aufträge, Aufträge, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergehen, und Aufträge, für die der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit eine Vergabe durch Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung erfordert.

Art. 9 - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, für jeden vergebenen Auftrag einen ordnungsgemässen Vergabevermerk anzufertigen, dessen Inhalt oder Hauptpunkte der Europäischen Kommission auf Anfrage zu übermitteln sind.

Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 10 bis 14 - Die Artikel 10 bis 14 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Bauaufträge, die nicht der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die aufgrund der Berechnungsmodalitäten von Abschnitt I des vorliegenden Kapitels derzeit den Schwellenwert von 206 Millionen Franken nicht erreichen.

Gemeint sind in diesem Abschnitt Aufträge, die auf dem Wege einer Ausschreibung, eines Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. Die Anwendung von Artikel 17 § 2 des Gesetzes wird durch diese Regelung nicht beeinträchtigt, sofern ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens begründet werden kann. In den in Artikel 17 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Fällen kommt der hier behandelte Abschnitt II folglich nicht zur Anwendung.

Ausser wenn die Voraussetzungen von Artikel 1 § 2 des Erlasses erfüllt sind und Abschnitt I somit zur Anwendung kommt, findet Abschnitt II auch Anwendung: - auf subventionierte Bauaufträge, die von freien universitären Einrichtungen zu vergeben sind, ungeachtet der Art und des Wertes der Bauarbeiten. Dieser Abschnitt findet nämlich nicht nur Anwendung auf die von diesen Einrichtungen zu vergebenden Aufträge, die den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung nicht erreichen, sondern auch auf manche ihrer Bauaufträge, die den Schwellenwert von 206 Millionen Franken erreichen und nicht auf europäischer, wohl aber auf belgischer Ebene zu veröffentlichen sind, da sie keine in Artikel 1 § 2 genannten Tätigkeiten und Bauarbeiten betreffen. Die gesamten Rechtsvorschriften finden in der Tat Anwendung auf Aufträge dieser Einrichtungen, sobald diese Aufträge gemäss Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes von der öffentlichen Hand subventioniert werden, das heisst, sobald sie durch öffentliche Gelder - entweder durch direkte Bezuschussung des betreffenden Auftrags oder durch Benutzung von Funktionszuschüssen - mitfinanziert werden, - auf bestimmte Bauaufträge, die von privatrechtlichen Personen zu vergeben sind, die keine freien universitären Einrichtungen sind, wenn ihr geschätzter Wert fünf Millionen Franken erreicht und sie zu mehr als fünfzig Prozent von einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Diese Aufträge müssen jedoch ähnliche wie die in Artikel 1 § 2 genannten Tätigkeiten und Bauarbeiten betreffen. Diese Bestimmung ist in Ausführung von Artikel 4 § 4 des Gesetzes ergangen. Es geht darum, Aufträge dieser privatrechtlichen Personen der Anwendung bestimmter wesentlicher Bestimmungen des Gesetzes und des Erlasses zu unterwerfen, wenn die im vorliegenden Artikel aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Grundregelung, die Bestimmungen von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen - selbst in Form von Vereinbarungen -, mit denen die Einhaltung des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 und des vorliegenden Erlasses bekräftigt wird, unberührt lässt, und dies auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind.

Für Aufträge von Abschnitt II gelten vereinfachte Bekanntmachungsregeln. Einerseits besteht hier nicht die Pflicht zur Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung und einer Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, und die Bekanntmachungsmuster in der Anlage zum Erlass finden keine Anwendung.

Andererseits ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung, dies ausschliesslich im Anzeiger der Ausschreibungen, im Zusammenhang mit dem gewählten Vergabeverfahren näher zu bestimmen.

Nach Artikel 12 ist jeder Auftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder eines allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben ist, Gegenstand einer Bekanntmachung, die die in den sieben aufgeführten Rubriken enthaltenen Angaben umfasst. Der vom Staatsrat vorgeschlagene Text ist teilweise angenommen worden, wobei das Gutachten in Nr. 1 ergänzt und eine neue Nr. 2 in bezug auf das Vergabeverfahren hinzugefügt worden ist. Der Wortlaut von Nr. 4, das heisst der ehemaligen Nr. 3, ist unverändert geblieben, da die Kommission für die Öffentlichen Aufträge der Ansicht ist, dieser Text komme dem für Aufträge, die auf europäischer Ebene zu veröffentlichen sind, gewählten Text näher. So gibt es auch keinen Grund, den einengenden Wortlaut « die Auftragsbekanntmachung umfasst lediglich folgende Angaben » zu übernehmen.

Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt sechsunddreissig Tage; sie kann jedoch auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfrist ebenso wie auf europäischer Ebene ab Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung und nicht mehr ab dem Zeitpunkt läuft, wo das Sonderlastenheft verfügbar ist.

Die Bekanntmachungsmodalitäten bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes sind in den Artikeln 13 und 14 des Erlasses vorgesehen. Bei diesen Verfahren, die eine vorherige Auswahl und eine Beschränkung der Zahl der zum Wettbewerb aufgerufenen Unternehmer ermöglichen, soll dennoch eine ausreichende Transparenz gewährleistet und soll vermieden werden, dass systematisch dieselben Unternehmen angesprochen werden.

Im allgemeinen ist die Veröffentlichung eines Bewerberaufrufs im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss Artikel 14 § 1 erforderlich, und zwar für jeden einzelnen Auftrag.

Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung für jeden einzelnen Auftrag kann jedoch ersetzt werden durch die regelmässige Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern, die unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 2 Nr. 4 und angesichts der Art der Bauarbeiten und der Beträge während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste angesprochen werden können.

Entsprechend dieser Modalität werden alle auf diese Weise ausgewählten Bauunternehmer daraufhin gemäss § 3 desselben Artikels aufgefordert, bei Vergabe der Aufträge, die während des Zeitraums der Gültigkeit der Liste ausgeschrieben werden und Leistungen betreffen, für die sie ausgewählt worden sind, ein Angebot abzugeben. Dies müsste insbesondere öffentlichen Auftraggebern, die regelmässig gleichartige Aufträge vergeben, bei denen Art und Umfang der Leistungen im Laufe eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen, die Möglichkeit bieten, den administrativen Aufwand hinsichtlich der auszuführenden Bekanntmachungen einzuschränken und gleichzeitig eine ausreichende Transparenz der Verfahren zu gewährleisten.

Es sollte noch betont werden, dass der öffentliche Auftraggeber, der derartige Listen von ausgewählten Bauunternehmern erstellt hat, durch diese Modalität keineswegs daran gehindert wird, auf eine Bekanntmachung je einzelnen Auftrag zurückzugreifen, wenn er dies möchte.

Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote, die im allgemeinen auf fünfzehn Tage festgesetzt ist, kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden. Eine derartige Verkürzung darf den normalen Verlauf des Wettbewerbs jedoch nicht beeinträchtigen. Der öffentliche Auftraggeber muss also mit Umsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Selbst wenn durch die vorliegende Regelung kein ausdrücklich begründeter Beschluss verlangt wird, muss der öffentliche Auftraggeber eine Fristverkürzung normalerweise in der Auftragsakte rechtfertigen.

Art. 15 - Hier wird auf den Kommentar zu Artikel 7 verwiesen.

TITEL I - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge Die Regeln für die qualitative Auswahl der Unternehmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Wie bereits in der Begründung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 (Parlamentsdokument, Senat, 656.1 (1992-1993), Seite 25) hervorgehoben wurde, « sind die Zuschlagskriterien dazu bestimmt, den wahren Wert eines abgegebenen Angebots einzuschätzen.

Die Kriterien für die qualitative Auswahl müssen ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, die Eignung der Bewerber oder der Submittenten zur Ausführung eines bestimmten Auftrags zu beurteilen, wobei er nachprüft, ob sie nicht aufgrund ihrer Situation auszuschliessen sind (Konkurs, Verletzung der sozialen oder steuerlichen Verpflichtungen...) und ob sie auch über eine ausreichende finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese bedeutende Unterscheidung wird in den Ausführungserlassen näher bestimmt, jedoch muss bereits jetzt hervorgehoben werden, dass die qualitative Auswahl stattfinden muss, ungeachtet des Verfahrens und ungeachtet der Tatsache, ob es ein offenes oder ein nicht offenes Verfahren ist. » Art. 16 - Dieser Artikel betrifft die qualitative Auswahl ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens. Der Vorschlag des Staatsrates, Artikel 16 durch den Wortlaut « unbeschadet anderer Rechtsbestimmungen » zu ergänzen, ist nicht angenommen worden, weil dem Text dadurch nichts Neues hinzugefügt wird. Artikel 16 beruht in der Tat auf dem Prinzip, wonach der öffentliche Auftraggeber eine qualitative Auswahl der Unternehmen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vornimmt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Qualifikation der Submittenten selbst bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen vor der Prüfung der Angebote, einschliesslich der Prüfung ihrer Ordnungsmässigkeit, stattfindet. Es handelt sich dabei um getrennte Verrichtungen. Infolgedessen wird der öffentliche Auftraggeber zunächst über die Auswahl eines jeden Submittenten entscheiden müssen, einerseits aufgrund der Angaben über seine persönliche Lage, wie in Artikel 17 beschrieben, und andererseits aufgrund der Anforderungen, die er aufgrund der Artikel 18 und 19 an den Submittenten hinsichtlich seiner Qualifikation stellt. Nur die Angebote der auf diese Weise ausgewählten Submittenten werden danach vom öffentlichen Auftraggeber geprüft.

Bei der Auswahl gilt insbesondere das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften verankerte allgemeine Prinzip der Nichtdiskriminierung. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, wie in Artikel 24 erläutert, Staatsangehörige bestimmter anderer Staaten, die die gestellten Anforderungen erfüllen, sind auf die gleiche Weise wie inländische Unternehmer zu behandeln.

Damit die Essenz eines Verfahrens mit vorheriger Auswahl nicht angetastet wird, muss der öffentliche Auftraggeber zudem auf legitime Weise und aufgrund einer begründeten Wahl, die nach objektiven Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, angesichts vorbestimmter Auswahlkriterien die Anzahl Bewerber, die er letztendlich wählen und zu einer Angebotsabgabe auffordern wird, reduzieren können. So könnte der öffentliche Auftraggeber, wenn beispielsweise fünfzehn Bewerber die geforderten Voraussetzungen in unterschiedlicher Weise erfüllen sollten, noch beschliessen, diese Zahl so zu verringern, dass nur Bewerber übrigbleiben, die angesichts des Schwierigkeitsgrads des betreffenden Auftrags und der dem öffentlichen Auftraggeber zur Ausführung einer seriösen Untersuchung der Angebote zur Verfügung stehenden Mittel am geeignetsten scheinen. Selbst wenn der öffentliche Auftraggeber auf objektive Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dennoch weiterhin ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet werden.

In der Richtlinie 93/37/EWG wird keine Mindestzahl festgelegt, unter der ein ausreichender Wettbewerb nicht mehr gewährleistet wäre. Es handelt sich dabei um ein Element, das je nach dem öffentlichen Auftrag oder dem betreffenden Bereich zu ermessen ist. Kraft des Gesetzes vom 14. Juli 1976 wurde in der Praxis allgemein angenommen, dass im Rahmen nicht offener Verfahren, soweit möglich, mindestens sechs Unternehmer ausgewählt werden sollten, und zwar in Anlehnung an die in Artikel 51 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehene Bedingung (vorheriges Einverständnis des Ministerrats in bezug auf Aufträge, die vom Staat und von bestimmten halbstaatlichen Einrichtungen zu vergeben sind und bestimmte Beträge überschreiten).

Nach vorliegendem Artikel liegt die Mindestzahl der Bewerber bei fünf, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, bei einem nicht offenen Verfahren die Höchst- und Mindestzahl der Bewerber, die er auswählen möchte, in der Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Ausserdem müssen bei Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes mindestens drei Unternehmer zur Verhandlung zugelassen werden, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.

Art. 17 - In Artikel 17 geht es um die Fälle von Ausschliessung von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren und die zulässigen Nachweise entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 93/37/EWG. Der öffentliche Auftraggeber wird seine Forderungen je nach dem betreffenden Auftrag anpassen. Auf diese Weise wird er dafür Sorge tragen müssen, dass nicht systematisch alle in Artikel 17 letzter Absatz aufgezählten Nachweise verlangt werden und die Unternehmer somit nicht unnötig belastet werden.

Diese Bestimmungen lassen die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, in denen die verpflichtenden Grundregeln in puncto finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, unberührt; diese können je nach den Besonderheiten des Auftrags vom öffentlichen Auftraggeber ergänzt werden.

In bezug auf die vom Staatsrat formulierten Vorschläge ist hervorzuheben, - dass der erste Vorschlag nicht angenommen wurde, da sich der Text von Artikel 14 auf die Qualifikation der Unternehmer bezieht und daher eine Verbindung nicht zu allen anderen Rechtsvorschriften, sondern zu den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern hergestellt werden muss, - dass der dritte Vorschlag nicht angenommen wurde, da das niederländische Wort « belastingen » dieselbe Tragweite wie die französischen Wörter « impôts et taxes » hat, - dass es bei dem in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 7 gemeinten Fall, ebenso wie in der Richtlinie, um den Fall eines Unternehmers geht, der sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels (und nicht, wie es im Gutachten des Staatsrats steht, « des vorliegenden Artikels ») eingeholt werden können, in erheblichem Masse der Abgabe falscher Erklärungen schuldig gemacht hat, - dass das Wort « Land » in Artikel 17 Absatz 2 dem Wort « Mitgliedstaat » vorzuziehen ist, da der Text auch auf Unternehmen Anwendung finden soll, die sich zum Beispiel in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen haben oder in einem Land, das dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen beigetreten ist.

Art. 18 bis 20 - In den Artikeln 18 bis 20 werden die zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmer notwendigen Nachweise bestimmt. Diese Bestimmungen kommen unbeschadet der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, mit denen sie übrigens übereinstimmen, zur Anwendung.

Unter den Nachweisen, die verlangt werden können, bedürfen Bankerklärungen einer Erläuterung. Der öffentliche Auftraggeber kann in der Tat eine geeignete Bankerklärung verlangen; dies bedeutet also, dass in der Bankunterlage angesichts der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags eine bestimmte Situation deutlich festgestellt werden muss oder zumindest eine ausführliche Erklärung über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers enthalten sein muss.

Nach Artikel 20 kann der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer auffordern, die im Rahmen der Artikel 17 bis 19 vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.

TITEL I - KAPITEL III Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 21 und 22 - In diesen Artikeln sind zusätzliche Bestimmungen für öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege von Betreuungsverträgen zu vergeben sind, aufgenommen worden, wobei dafür Sorge getragen wurde, den Text des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 über die allgemeinen Bedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Bau- und Lieferbetreuungsverträgen, der sich erfahrungsgemäss als nicht sehr effizient erwiesen hat, etwas aufzulockern.

Die Bestimmungen in bezug auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen sind aus verschiedenen Gründen kurz gefasst: - Einerseits stellt ein öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Betreuungsvertrags, wie in der Begründung zu Artikel 9 des Entwurfs des Gesetzes (Parlamentsdokument Senat Nr. 656-1 (1992-1993), Seite 19 ff.) bereits daran erinnert wurde, im Rahmen der europäischen Richtlinien eine der Formen dar, die ein öffentlicher Auftrag haben kann. Demnach gelten die Vergabeverfahren und die in den anderen Titeln des vorliegenden Erlasses bestimmten Modalitäten ebenfalls für derartige Aufträge, - andererseits werden die Sondermassnahmen in bezug auf die Ausführung öffentlicher Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen in den Königlichen Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge, der den Ministeriellen Erlass vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Aufträge ersetzen wird, einbezogen werden. Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hat man sich also darauf beschränkt, bestimmte wesentliche Modalitäten im Stadium des Vergabeverfahrens festzulegen, wobei es jedem öffentlichen Auftraggeber zusteht, zu entscheiden, ob er auf einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags zurückgreifen soll oder nicht.

Die Artikel 21 und 22 umfassen Massnahmen zur Ausführung von Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem es um Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen geht. In Artikel 21 ist Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen worden, wobei die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks hinzugefügt worden ist.

In Artikel 22 sind die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 17 und 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 übernommen worden.

Zur Erinnerung: Mit der Verbotsbestimmung von § 2, wonach der Betreuer ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keinen anderen Unternehmer als einen der drei Unternehmer, die höchstens in seinem Angebot angegeben sind, mit der Ausführung seiner Arbeiten beauftragen darf, soll keineswegs der Wettbewerb eingeschränkt werden. Hierbei geht es lediglich um eine Massnahme zum Schutz des öffentlichen Auftraggebers, mit der verhindert werden soll, dass ein Baubetreuer, der die Arbeiten nicht selbst ausführt, im Laufe der Bauarbeiten den Unternehmer wechselt und dass somit die Qualität der Ausführung verändert wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zukünftig verlangt wird, dass im Angebot des Betreuers eine Unterlage enthalten ist, wonach sich die genannten Unternehmer damit einverstanden erklären, die Arbeiten unter den im Sonderlastenheft des öffentlichen Auftraggebers vorgesehenen Bedingungen auszuführen. Mit dieser neuen Forderung soll verhindert werden, dass der Betreuer nur pro forma Namen von Bauunternehmern angibt, denn schliesslich ist die Qualifikation des Unternehmers für den öffentlichen Auftraggeber ein wichtiges Element, anhand dessen er sich ein Bild davon machen kann, wie die Arbeiten ausgeführt werden.

TITEL I - KAPITEL IV Wettbewerb Art. 23 - Für öffentliche Bauaufträge, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens vergeben werden, das die Einsetzung und das Gutachten eines Preisgerichts sowie die Gewichtung der Zuschlagskriterien voraussetzt, sind spezifische Bestimmungen vorgesehen. Diese Art Wettbewerb ist vor allem im Rahmen eines Angebotsaufrufs angebracht. In bezug auf die Zusammensetzung des Preisgerichts gilt künftig, dass mindestens eines der Mitglieder unter Personen zu wählen ist, die weder einer öffentlichen Verwaltung noch dem öffentlichen Auftraggeber angehören, der ja angesichts des Anwendungsbereichs der Regelung in manchen Fällen keine Verwaltung, sondern eine privatrechtliche Person sein kann. Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen und können beispielsweise Mitglied des hohen Lehrpersonals oder Vertreter von Ingenieur- und Architektenverbänden sein. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit wird im Text verlangt, dass die Mitglieder des Preisgerichts völlig unabhängig sind von Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten.

Ziel ist nämlich, über ein beratendes Organ zu verfügen, das dem öffentlichen Auftraggeber dabei hilft, je nach dessen eigenen Bedürfnissen und Prioritäten eine Wahl zu treffen. Dieses Preisgericht interveniert also im Rahmen der aktiven Verwaltung und nicht etwa in Streitfällen; dies ist der Grund, weshalb es angebracht sein kann, dass die Mehrheit der Mitglieder Beamte sind. Es ist natürlich nicht verboten, die Mehrheit des Preisgerichts mit Personen zu besetzen, die nicht dem öffentlichen Auftraggeber angehören.

Es muss ausserdem darauf hingewiesen werden, dass es sowohl in der Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 als auch in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 um einen Projektwettbewerb geht, der dazu dient, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Diese Art Wettbewerb, der auf Dienstleistungen ausgerichtet ist, wird in Artikel 75 und folgenden näher erläutert.

TITEL I - KAPITEL V Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen Art. 24 - In Artikel 24 ist eine nicht feststehende Liste der Staaten aufgeführt, die zwar nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, jedoch mit dieser bestimmte gegenseitige Verbindlichkeiten in bezug auf den Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Aufträgen eingegangen sind.

Gegenwärtig umfasst die Liste von Artikel 24: - die Staaten, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Verbindlichkeiten eingegangen sind. Diese Staaten haben die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, die für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen gelten, sowie die europäischen Richtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge angenommen. Hieraus ergibt sich, dass der öffentliche Auftraggeber die Unternehmen und Waren dieser Staaten angesichts dieser Grundsätze und der Regeln, die diese Richtlinien umsetzen, mit den Unternehmen und Waren der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gleichsetzen muss, - die Staaten, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Verbindlichkeiten eingegangen sind. Da sich das Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen (1994) als kompliziert erweist und Ausnahmen umfasst, die nur bestimmte unterzeichnende Drittländer betreffen, werden seine Anwendungsbedingungen in einem Rundschreiben des Premierministers erläutert werden.

Diese Länder fallen nach den Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts unter die Anwendung der Titel II und III von Buch I des Gesetzes sowie des vorliegenden Erlasses.

TITEL I - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 25 und 26 - Die Artikel 25 und 26 umfassen eine Reihe von Verpflichtungen, die dem öffentlichen Auftraggeber in verschiedenen Stadien eines Verfahrens obliegen, das heisst: - Bei Ausschreibungen, bei Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, der darum bittet, die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt worden ist. - Bei denselben Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Bewerber, dessen Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, auf Antrag die Gründe für die Ablehnung seines Angebots und den Namen des erfolgreichen Bewerbers mitzuteilen.

Ausserdem muss der öffentliche Auftraggeber die Submittenten, deren Angebote nicht berücksichtigt worden sind, aus eigener Initiative davon in Kenntnis setzen. - Ungeachtet des Verfahrens ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, jedem Submittenten, dessen Angebot ordnungsgemäss ist und dem der Auftrag nicht erteilt worden ist, auf Antrag den mit Gründen versehenen Beschluss mitzuteilen. - Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mitzuteilen, aus denen auf ein Verfahren oder die Auftragsvergabe verzichtet wurde. Zudem muss der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission aus eigener Initiative informieren, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.

Nach Artikel 25 § 4 ist es dem öffentlichen Auftraggeber in manchen Fällen gestattet, gewisse Auskünfte nicht weiterzugeben, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die belgische Regelung über die ausdrückliche Begründung von Verwaltungsakten, insbesondere das Gesetz vom 29. Juli 1991, zwar als umfangreicher, jedoch als ungenauer als die in den Artikeln 25 und 26 aufgeführten Verpflichtungen erweist, die im allgemeinen aus den europäischen Richtlinien entnommen worden sind. Durch dieses Gesetz ist in der Tat jede Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat verpflichtet, in ihrem Akt die Erwägungen anzugeben, auf die sie ihre Beschlüsse individueller Tragweite de jure oder de facto stützt. Diese ausdrückliche Begründung muss also zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden sein.

Der öffentliche Auftraggeber wird ebenfalls die Verpflichtungen, die aus anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, berücksichtigen. So wird zum Beispiel im Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung durch Artikel 2 Nr. 4 bestimmt, dass in jedem Beschluss oder Verwaltungsakt individueller Tragweite die eventuellen Rechtsmittel, die Instanzen, bei denen sie einzulegen sind, und die einzuhaltenden Formen und Fristen zu vermerken sind. In Ermangelung dieser Angaben setzt die Verjährungsfrist zur Einreichung des Rechtsmittels nicht ein. Es bestehen ähnliche Bestimmungen auf Ebene der Gemeinschaften oder der Regionen.

TITEL II - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 27 - Den Vorschriften für die öffentliche Bekanntmachung unterliegen öffentliche Lieferaufträge, die auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, eines allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 8,2 Millionen Franken erreicht. Dieser Wert liegt bei 5,3 Millionen Franken für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber, das heisst für bestimmte öffentliche Auftraggeber auf föderaler Ebene, die dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommen über öffentliches Beschaffungswesen unterliegen. Diese öffentlichen Auftraggeber fallen nämlich unter das vorige durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1988 umgesetzte Übereinkommen, bei dem es nur um öffentliche Lieferaufträge geht. Der vorherige Schwellenwert wird nur für diese öffentlichen Auftraggeber beibehalten.

Diese Beträge können ebenso wie der für öffentliche Bauaufträge vorgesehene Betrag alle zwei Jahre durch Erlass des Premierministers revidiert werden.

Artikel 27 gilt unbeschadet des Artikels 17 § 2 des Gesetzes für Lieferaufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben werden. In den Fällen von Artikel 17 § 2 ist in der Tat für dieses Stadium des Verfahrens keine Bekanntmachungsmassnahme vorgesehen. An dieser Stelle sei jedoch auf zwei weitere Bekanntmachungsmodalitäten hingewiesen, die nicht mit der Wahl eines bestimmten Verfahrens, sondern mit der Tatsache verbunden sind, dass ein bestimmter Betrag erreicht ist. Es handelt sich dabei um die Veröffentlichung einer nicht verbindlichen Bekanntmachung (Artikel 29) und um die Veröffentlichung der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags (Artikel 34). In bezug auf die Veröffentlichung nicht verbindlicher Bekanntmachungen scheinen sich die meisten Fälle, die in Artikel 17 § 2 aufgezählt sind, nicht für eine derartige vorherige Information zu eignen (bei einem ersten ergebnislosen gewöhnlichen Verfahren, bei einem einzigen Lieferanten, bei zwingender Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse, bei zusätzlichen Lieferungen usw.).

Darüber hinaus würde eine solche Bekanntmachung bei geheimen Lieferungen oder Lieferungen, die besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern, im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchtstabe b) weder vorher noch hinterher einen Sinn haben. Dagegen müssen alle im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vergebenen Aufträge, ausgenommen geheime Lieferungen oder Lieferungen, die besondere Sicherheitsmassnahmen erfordern, Gegenstand einer Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags sein, wenn ihr Wert den vorerwähnten Betrag von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken erreicht.

In bezug auf § 1 gilt der Kommentar zu der Liste bestimmter öffentlicher Auftraggeber in Artikel 1 ebenfalls für Titel II, der auf Lieferungen Anwendung findet.

Art. 28 - Der Text gibt an, wie der Wert eines bestimmten Auftrags in bestimmten Fällen zu schätzen ist.

In Artikel 28 Absatz 1 werden die Modalitäten für die Berechnung des geschätzten Wertes von Lieferaufträgen, die in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing oder in ähnlicher Form zu vergeben sind, bestimmt. Bei zeitlich begrenzten Aufträgen ist der geschätzte Gesamtwert des Auftrags für seine gesamte Laufzeit zu berücksichtigen.

Bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Restwert der Lieferungen bei Vertragsende in die Einschätzung einzubeziehen.

Bei unbefristeten Aufträgen oder bei Aufträgen mit unbestimmter Dauer ist der geschätzte Monatswert mit achtundvierzig zu multiplizieren.

Hier sind zum Beispiel Lieferaufträge gemeint, die eine Klausel zur jährlichen Verlängerung des Auftrags enthalten. Dagegen ist zum Beispiel ein Auftrag mit einer Höchstdauer von fünf Jahren und einer Klausel zur jährlichen Kündigung des Auftrags als befristeter Auftrag mit einer bestimmten Dauer von fünf Jahren zu betrachten. In diesem Fall sind die fünf Jahre also zur Errechnung des geschätzten Wertes des Auftrags zu berücksichtigen.

In Artikel 28 Absatz 2 werden die Berechnungsmodalitäten für Lieferaufträge bestimmt, die nicht in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing oder in ähnlicher Form zu vergeben sind, sondern eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen oder dazu bestimmt sind, im Laufe eines gegebenen Zeitraums erneuert zu werden. In diesem Fall muss sich auf den tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Jahr bezogen werden, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen und Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder auf den geschätzten Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist. Sind für eine geplante Lieferung ausdrücklich Optionsrechte vorgesehen, sind diese bei der Errechnung des geschätzten Wertes dieses Auftrags mit einzubeziehen.

Gemäss den Gemeinschaftsrichtlinien dürfen Aufträge nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.

Nicht verbindliche Bekanntmachung Art. 29 - In Artikel 29 wird ebenso wie in Artikel 3 für Bauaufträge ein System eingerichtet, durch das Lieferanten anhand der Veröffentlichung nicht verbindlicher, nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf Positionen der Gütersystematik CPA aufgeschlüsselter Bekanntmachungen über alle Lieferaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist, vorher unterrichtet werden. Die Gütersystematik CPA ist in der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3696/93 vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L. 342 vom 31. Dezember 1993) festgelegt. Die Kommentare zu Artikel 3 gelten mutatis mutandis auch hier. Obwohl dies nicht im Gemeinschaftsrecht präzisiert wird, müssen die in der Berechnung des Gesamtbetrags von 30,9 Millionen Franken berücksichtigten Aufträge oder Warenbereiche jeweils den für die Anwendung der Richtlinie festgelegten Schwellenwert, das heisst 5,3 oder 8,2 Millionen Franken, erreichen. Jede andere Lösung würde in der Tat auf die Vorankündigung von Projekten und Aufträgen hinauslaufen, für die es hinterher aufgrund der Richtlinie keinen Aufruf zum Wettbewerb gäbe, da sie getrennt diese Schwellenwerte nicht erreichen.

Für Lieferaufträge, die Gegenstand einer nicht verbindlichen Bekanntmachung gewesen sind, darf die Frist für den Eingang der Angebote verkürzt werden.

Der Staatsrat hat sich in seinem Gutachten die Frage gestellt, ob es nicht zweckmässig wäre, dem Entwurf besagte Gütersystematik ähnlich wie im Gesetz für das Verzeichnis der Dienstleistungen als Anlage beizufügen. Diese Lösung ist hier in der Praxis nicht anwendbar, da die Gütersystematik CPA fünfundzwanzig Seiten umfasst. Daher wird im vorliegenden Bericht die Nummer des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften angegeben, in der diese Gütersystematik veröffentlicht worden ist. Die Regierung wird übrigens praktische Modalitäten vorsehen, damit diese Gütersystematik den interessehabenden öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung steht.

Auftragsbekanntmachung Art. 30 und 31 - Der Kommentar zu den Artikeln 3 und 4 gilt mutatis mutandis für die Artikel 30 und 31.

Art. 32 und 33 - In bezug auf diese Artikel wird auf den Kommentar zu den Artikeln 6 und 7 verwiesen.

Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags Art. 34 und 35 - Für diese Artikel wird auf den Kommentar zu den Artikeln 8 und 9 verwiesen.

Anwendung des Prinzips der Nichtdiskriminierung Art. 36 - Artikel 36 enthält eine Bestimmung aus der Richtlinie 93/36/EWG, die nur für Lieferaufträge gilt. Nach dieser Bestimmung müssen öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, das heisst die öffentlichen Behörden, in jedem Rechtsakt, in dem sie einer Privatperson Sonder- oder Alleinrechte zur Erfüllung einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes im Dienstleistungsbereich zuerkennen, vorschreiben, dass die betreffende Person für die im Rahmen dieser Aufgabe zu vergebenden Lieferaufträge das Prinzip der Nichtdiskriminierung aus Gründen der EWG-Staatsangehörigkeit zu beachten hat.

Entgegen dem Gutachten des Staatsrates ist die Regierung der Ansicht, dass Artikel 36 die gleiche Tragweite wie Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG hat und dass sein Wortlaut für belgische öffentliche Auftraggeber verständlicher ist. Dieser Wortlaut ist übrigens von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1988 übernommen worden.

Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 37 bis 41 - Die Artikel 37 bis 41 bilden einen Abschnitt II, in dem die Bekanntmachungsvorschriften für öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterworfen sind, zusammengefasst sind; es handelt sich also um Aufträge, die den in Abschnitt I erwähnten Schwellenwert von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken nicht erreichen, und aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes um subventionierte Lieferaufträge von privatrechtlichen universitären Einrichtungen ungeachtet ihres Wertes.

Nur diese subventionierten Aufträge unterliegen den Regeln über Lieferungen, und zwar aufgrund von Artikel 4 § 2 Nr. 9 des Gesetzes.

Ebenso wie für Bauarbeiten und Dienstleistungen (Artikel 11 und 63) hätte vorliegender Artikel umfangreicher sein können und also auch Lieferaufträge anderer privatrechtlicher Personen umfassen können. Um der Richtlinie 93/36/EWG, in der diese Aufträge nicht einem Aufruf zum Wettbewerb auf europäischer Ebene unterliegen, näher zu sein, hat man es vorgezogen, in diesem Abschnitt keine zusätzlichen Massnahmen für diese Lieferungen von privatrechtlichen Personen aufzunehmen, was die bezuschussenden Behörden natürlich keinesfalls daran hindert, diesbezüglich eine zwingendere Regelung vorzusehen.

Die Kommentare zu den Artikeln 10 bis 15 für Bauarbeiten gelten mutatis mutandis für die Artikel 37 bis 41.

TITEL II - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Art. 42 bis 47 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 bis 19 über Bauarbeiten gelten, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern, die nicht bei öffentlichen Lieferaufträgen zur Anwendung kommen, ebenfalls für Lieferungen.

In Artikel 46, der aus dem europäischen Recht hervorgeht, wird bestimmt, dass die Eintragung in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft die Vermutung zulässt, dass der betreffende Lieferant geeignet ist.

Ebenso wird in Artikel 47 Absatz 1 ein Gleichgewicht angestrebt zwischen dem Recht des öffentlichen Auftraggebers, Informationen über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der möglichen Lieferanten zu erhalten, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen des Lieferanten am Schutz seiner technischen und handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

TITEL II - KAPITEL III Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen Art. 48 - In dieser Bestimmung wird der Wortlaut von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Mai 1981 in puncto öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen übernommen.

Hierbei wird auf die Kommentare zu den Artikeln 21 und 22 verwiesen.

TITEL II - KAPITEL IV Wettbewerb

Art. 49.In bezug auf Artikel 49 wird auf den Kommentar zu Artikel 23 über öffentliche Bauaufträge, die über einen Wettbewerb vergeben werden, verwiesen.

TITEL II - KAPITEL V Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen

Art. 50.In bezug auf Artikel 50 wird auf den Kommentar zu den Artikeln 24 und 27 verwiesen.

TITEL II - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 51 und 52 - In bezug auf die Artikel 51 und 52 wird auf den Kommentar zu den Artikeln 25 und 26 verwiesen.

TITEL III - KAPITEL I - ABSCHNITT I Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Werte und Berechnungsmodalitäten Art. 53 und 54 - Ebenso wie für Lieferungen unterliegen öffentliche Aufträge, die in Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführte Dienstleistungen betreffen und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens den derzeitigen Schwellenwert von 5,3 oder 8,2 Millionen Franken erreicht, den Vorschriften für die europäische Bekanntmachung. Anlage 2 Buchstabe A umfasst in der Tat Dienstleistungen, deren Zugänglichkeit auf europäischer Ebene als vorrangig betrachtet wird. Die in Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 aufgeführten Dienstleistungen werden dagegen in dieser Hinsicht nicht als vorrangig betrachtet, jedoch werden sie hinterher gemäss Artikel 60 einer Kontrolle der Kommission anhand von Bekanntmachungen über die Ergebnisse der vergebenen Aufträge unterworfen.Darüber hinaus gilt für diese Dienstleistungsaufträge, die auf europäischer Ebene nicht vorrangig sind, die Verpflichtung, den europäischen technischen Spezifikationen und Normen Vorrang einzuräumen, wie dies übrigens als allgemeines Prinzip in Titel IV für alle öffentlichen Aufträge festgelegt wird.

Aufgrund von Artikel 53 § 2 sind die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Dienstleistungsaufträge von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, die zu mehr als fünfzig Prozent direkt subventioniert werden, ebenfalls der europäischen Bekanntmachung unterworfen. Allerdings müssen sich diese Dienstleistungen auf zu mehr als fünfzig Prozent subventionierte Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses beziehen.

Im Fall eines Auftrags, der sowohl vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe A als auch nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz betrifft, muss bestimmt werden, welche der beiden Kategorien dem Wert nach wichtiger ist, um zu ermitteln, ob eine europäische Bekanntmachung erforderlich ist oder nicht.

Obwohl für nicht vorrangige Dienstleistungen von Anlage 2 Buchstabe B nur eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags im Sinne von Artikel 60 zu versenden ist, muss trotzdem auf verordnungsrechtlicher Ebene für eine Kohärenz gesorgt werden. Es muss vermieden werden, dass derartige nicht vorrangige Dienstleistungsaufträge, die die Schwellenwerte überschreiten, einer weniger umfangreichen Regelung unterliegen als der Regelung, die in Abschnitt II für sämtliche Kategorien von Dienstleistungen bestimmt ist. Deshalb kommen die Bestimmungen von Artikel 53 § 4 zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Anwendung der Artikel 62 bis 67, die den Abschnitt II von Kapitel I bilden.

Konkret bedeutet dies, dass ein öffentlicher Auftrag für nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz bei Erreichung des Schwellenwerts von 5,3 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken: - Artikel 60 des ersten Abschnitts über die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags unterliegt, - dem gesamten Abschnitt II unterliegt.

Schliesslich wird die Art eines öffentlichen Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen betrifft, durch die Leistungen bestimmt, die vom Wert her den wichtigsten Teil davon darstellen.

Ebenso wie für Bauarbeiten und Lieferungen wird in diesen Artikeln präzisiert, welche Elemente zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Beträge, ab denen eine europäische Bekanntmachung Pflicht ist, erreicht sind oder nicht.

Art. 55 bis 61 - Vorbehaltlich der vorangehenden Erwägungen gelten die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für öffentliche Bau- oder Lieferaufträge bis auf einige Details ebenfalls für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf europäischer Ebene.

Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes ist jedoch daran zu erinnern, dass Nr. 4 auf öffentliche Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, deren Spezifikationen nicht mit ausreichender Genauigkeit festgelegt werden können, damit der Auftrag im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs vergeben werden kann.

Nach der Richtlinie 92/50/EWG kann dies insbesondere im Bereich der intellektuellen Leistungen und der Finanzdienstleistungen (Bank- und Versicherungsdienstleistungen) der Fall sein.

Abschnitt II - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 62 bis 67 - Auch hier kann bis auf eine Ausnahme auf die Kommentare zu den entsprechenden Bestimmungen für Bauarbeiten und Lieferungen verwiesen werden. Da in der Richtlinie 92/50/EWG zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Dienstleistungen unterschieden wird, muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Aufträge in bezug auf nicht vorrangige Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz ungeachtet ihres Wertes vorliegendem Abschnitt II unterliegen. Für diese Aufträge gilt die gleiche Regelung wie für Aufträge für Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, die den europäischen Schwellenwert nicht erreichen. Diese Regeln kommen zur Anwendung, und zwar unbeschadet der Pflicht, für diese nicht vorrangigen Dienstleistungen bei Erreichung des europäischen Schwellenwertes die Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags gemäss Artikel 53 § 4 und Artikel 60 zu versenden.

In bezug auf Dienstleistungsaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, wird auf den Kommentar zu den Artikeln 10 bis 14 verwiesen.

TITEL III - KAPITEL II Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 68 bis 74 - Die Kommentare zu den Artikeln 16 bis 20 für Bauarbeiten und zu den Artikeln 42 bis 47 für Lieferungen gelten, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Zulassung von Bauunternehmern, die nicht bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zur Anwendung kommt, ebenfalls für Dienstleistungen.

Die Bestimmungen von Artikel 68 sind zwar grösstenteils von den europäischen Rechtsvorschriften übernommen worden, doch wird in Absatz 3 und 4 vorgeschrieben, dass, ausser bei unzureichender Anzahl, bei beschränkten Verfahren mindestens fünf Bewerber zur Angebotsabgabe und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes mindestens drei Bewerber zur Verhandlung zugelassen werden.

In Artikel 68 Absatz 5 ist auf eine besondere Modalität für bestimmte Dienstleistungsaufträge in bezug auf juristische Beratungen und Vertretungen vor Gerichten hinzuweisen. Im Text von Absatz 5 wird in der Tat bestimmt, dass mindestens fünf Dienstleistungserbringer anzusprechen sind. Für vorerwähnte juristische Beratungen wird im Text präzisiert, dass die Unmöglichkeit, so viele Dienstleistungserbringer heranzuziehen, als erwiesen gilt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass dies praktisch unmöglich ist, sondern auch daraus, dass solche Leistungen personenbezogen sind und in diesem Stadium der vertrauliche Charakter dieser Leistungen unbedingt gewahrt werden muss. Übrigens ist die im Gutachten des Staatsrates formulierte Bemerkung, wonach diese Massnahme im Widerspruch zu Artikel 27 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/50/EWG stehe, nicht ausschlaggebend. Juristische Beratungen gehören nämlich zu den Dienstleistungen von Anhang I Buchstabe B zur Richtlinie, was bedeutet, dass sie hierdurch nur der Einhaltung der Regeln über die technischen Spezifikationen und der Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags unterworfen sind.

TITEL III - KAPITEL III Projektwettbewerb Art. 75 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 23 des vorliegenden Erlasses erwähnt, ist mit einem Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ein Verfahren gemeint, das dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich insbesondere auf den Gebieten der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung nach einem Aufruf zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen einen Plan oder ein Projekt aufgrund einer von einem Preisgericht vorgenommenen Wahl zu verschaffen. Artikel 75 handelt hauptsächlich über das Preisgericht und die im Verfahren in puncto Nichtdiskriminierung, Transparenz und Objektivität einzuhaltenden Mindestanforderungen.

Art. 76 und 77 - In den Artikeln 76 und 77 wird zwischen zwei Fällen, die bei einem Projektwettbewerb vorkommen können, unterschieden: - Entweder der Projektwettbewerb gibt Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, das heisst zu einem entgeltlichen Vertrag wie bei öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen, die in Form eines Wettbewerbs vergeben werden, - oder er gibt nicht Anlass zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach einem Vergabeverfahren, sondern zur Wahl eines oder mehrerer Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen.

Wenn der Preis oder die Preisgelder den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Schwellenwert erreichen, sind eine Wettbewerbsbekanntmachung und anschliessend eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss Anlage 4 Buchstabe F beziehungsweise Anlage 4 Buchstabe G zum vorliegenden Erlass im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. Sind keine Preisgelder vorgesehen oder erreichen die Preise oder Preisgelder nicht den Schwellenwert für eine europäische Bekanntmachung, ist eine Wettbewerbsbekanntmachung nach dem gleichen Muster wie in Anlage 4 Buchstabe F im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse allerdings nicht Pflicht.

Sollte infolge eines Projektwettbewerbs kein öffentlicher Auftrag vergeben, sondern ein oder mehrere Projekte mit oder ohne Verteilung von Preisen gewählt werden und daraufhin ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zum Beispiel zur praktischen Umsetzung des Projekts und zur Überwachung seiner Ausführung ausgeschrieben werden, kann in diesem Fall auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurückgegriffen werden, sofern alle Gewinner des Wettbewerbs gemäss Artikel 17 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zu den Verhandlungen zugelassen werden.

TITEL III - KAPITEL IV Unvereinbarkeiten Art. 78 - Diese Bestimmung ist von Artikel 50 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden und soll ebenfalls verhindern, dass öffentlich- oder privatrechtliche juristische Personen wie Planungsstellen an einem Verfahren teilnehmen, bei dem ein Auftrag vergeben werden soll, den sie in Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder aufgrund einer Verordnungsbestimmung oder einer Beauftragung selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet haben. Diese Verbotsbestimmung gilt fortan auch für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass komplexe Lieferungen vor ihrer Ausführung Gegenstand einer Konzipierungsphase sind, die an einen Dienstleistungserbringer vergeben wird.

Bis jetzt galt das Verbot nur, insofern der Dienstleistungserbringer dieselbe juristische Person wie der Auftragnehmer ist, der am Verfahren zur Vergabe des Auftrags teilnimmt, den er konzipiert hat.

Fortan findet die Verbotsbestimmung gegebenenfalls Anwendung auf Unternehmen, die mit der mit der Konzipierung, Planung oder Vorbereitung des Auftrags beauftragten Person verbunden sind beziehungsweise an die diese Person gebunden ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Kollusionen oder Gefahren von Kollusionen zwischen Personen und Unternehmen, die mit ihnen verbunden sind, den Wettbewerb, also den eigentlichen Sinn der Regelung, fälschen. Eine Kollusion könnte zum Beispiel dazu führen, dass ein Unternehmer wesentliche Informationen über einen geplanten Auftrag früher als andere Konkurrenten erhält oder dass ein Lastenheft unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit dieses Unternehmens erstellt wird. Bei Zweifeln über mögliche Bande zwischen der Person, die den Auftrag konzipiert hat, und dem Unternehmen, das ihn ausführen könnte, muss der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen also befragen, bevor er angesichts der beigebrachten Rechtfertigungen darüber befindet, ob es von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden soll oder nicht.

Diese Verbotsbestimmung gilt nicht für Aufträge, die sowohl die Konzipierung als auch die Ausführung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen und die auf dem Wege eines Angebotsaufrufs über einen Wettbewerb zu vergeben sind. Gleiches gilt auch für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1993 zu vergeben sind.

TITEL III - KAPITEL V Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen Art. 79 - Es wird hier auf den Kommentar zu Artikel 24 verwiesen.

TITEL III - KAPITEL VI Mitteilungen Art. 80 und 81 - Es wird hier auf den Kommentar zu den Artikeln 25 und 26 verwiesen.

TITEL IV - Technische Spezifikationen und Normen Art. 82 bis 85 - In Artikel 82 sind die Definitionen aus den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG übernommen worden. In Artikel 83 § 1 wird das Prinzip festgelegt, wonach zur Bestimmung der technischen Spezifikationen Bezug zu nehmen ist auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen und, in Ermangelung solcher Vorgaben, auf andere Normen, die in der Europäischen Gemeinschaft gebräuchlich sind. Nach Artikel 83 § 2 kann jedoch in den vier darin aufgeführten Fällen davon abgewichen werden.

Dabei muss der öffentliche Auftraggeber die Abweichung begründen und sie zudem in der nicht verbindlichen Bekanntmachung und in der Auftragsbekanntmachung erwähnen. In § 3 wird bestimmt, wie in Ermangelung einer europäischen Norm, einer europäischen technischen Zulassung oder einer gemeinsamen technischen Spezifikation vorzugehen ist.

Nach Artikel 84 können freie Varianten, die entweder bei Angebotsaufrufen oder bei Verhandlungsverfahren vorgeschlagen werden, bei denen der Auftrag an den Submittenten mit dem aufgrund mehrerer Zuschlagskriterien günstigsten Angebot vergeben werden soll, vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden oder auch nicht. Nimmt er sie nicht an, darf er dies jedoch nicht ausschliesslich aus dem Grund tun, dass diese mit technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, auf europäische technische Zulassungen oder auf technische Spezifikationen erstellt worden sind.

In Artikel 85 ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, aufgrund deren technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, nicht verwendet werden dürfen.

TITEL V - Bestimmung und Überprüfung der Preise Art. 86 - In diesem Artikel ist der vorher geltende Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden. Es wurde allerdings eine Abänderung auf Ebene der Terminologie vorgenommen; der Begriff « Preiskontrolle » ist durch den passenderen Begriff « Überprüfung der Preise » ersetzt worden. Der öffentliche Auftraggeber hat nämlich nicht die Aufgabe, Preiskontrollen im Sinne der Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsregelung und die Preise vorzunehmen. Er muss vielmehr überprüfen können, ob die bei einem Auftrag aufgrund überprüfbarer Auslagen in Rechnung gestellten Preise unter Berücksichtigung des Selbstkostenpreises und des Gewinns gerechtfertigt sind.

In diesem Sinne sind die Wörter « opdracht op grond van gecontroleerde uitgaven » im niederländischen Text durch die Wörter « opdracht op grond van werkelijke uitgaven » ersetzt worden.

Art. 87 - In diesem Artikel ist Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Art. 88 - In Artikel 88 ist der frühere Wortlaut von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden. Wie zuvor kann die Überprüfung der Preise zwei Formen annehmen: - eine vorherige Überprüfung der angebotenen Preise, die bei Angeboten vor Auftragsvergabe auszuführen ist, - eine nachträgliche Überprüfung der Preise, die also nach Auftragsvergabe auszuführen ist.

Die Paragraphen 1 und 2 von Artikel 88 handeln über die vorherige Überprüfung der angebotenen Preise. Dieser Punkt war vorher in Artikel 7 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 enthalten.

Ausser für Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ist daraus das Prinzip abzuleiten, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft angeben muss, ob die Submittenten alle Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise überprüft werden können und diese Überprüfung erleichtert werden kann.Bei gewöhnlichen Verfahren kann diese Überprüfung nicht zu einer Verhandlung über den Preis führen.

Nach § 2 Absatz 3 können im Sonderlastenheft ungeachtet des Vergabeverfahrens und der Art des Auftrags Überprüfungen der Buchhaltungsbelege vor Ort vorgesehen werden, um die Richtigkeit der von den Submittenten erteilten Angaben zu kontrollieren. Hierbei handelt es sich um eine neue Bestimmung.

Wenn im Sinne von Artikel 87 Aufträge ohne pauschale Preisfestsetzung (Aufträge aufgrund überprüfbarer Ausgaben, aufgrund vorläufiger Preise...) vergeben werden können, muss der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber, selbst in Ermangelung einer einschlägigen Bestimmung im Sonderlastenheft, alle Auskünfte erteilen, damit die zu zahlenden Preise überprüft werden können. Eine Überprüfung aller Buchhaltungsbelege und eine Überprüfung vor Ort sind hierbei immer möglich.

Nach Artikel 88 § 3 dürfen die in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben nur zum Zweck der Überprüfung der Preise von öffentlichen Aufträgen verwendet werden. Die Angaben, die anlässlich eines bestimmten Auftrags eingeholt worden sind, können auf diese Weise vom öffentlichen Auftraggeber für spätere Aufträge benutzt werden.

TITEL VI - Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I. - Aufstellung des Angebot Abschnitt I. - Form und Inhalt des Angebots Art. 89 - In diesem Artikel ist Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei jedoch eine wichtige Angabe hinzugefügt worden ist. Submittenten benutzen nämlich immer häufiger EDV-Systeme zur Bearbeitung von Angeboten. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft ein Muster vorgesehen hat, das bei der Aufstellung des Angebots zu beachten ist. Den Submittenten ist es zwar erlaubt, auf das Formular in der Anlage zum Sonderlastenheft zu verzichten und eine ähnliche Unterlage aus der Datenverarbeitung oder ähnlicher Herkunft zu benutzen, doch tragen sie aufgrund von Artikel 89 die volle Verantwortung dafür, dass diese Unterlagen exakt übereinstimmen. Dies ist der Grund, weshalb die Submittenten auf jeder einzelnen Unterlage vermerken müssen, dass diese dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht.

Art. 90 - Dieser Artikel betrifft die in den Angeboten zu vermerkenden Angaben und ist grösstenteils aus den Bestimmungen von Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Es sind jedoch einige Anpassungen hervorzuheben. Aufgrund von § 1 Nr. 2 können Submittenten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Kontonummer beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut angeben.

In § 1 Nr. 3 wird in puncto Zulassung, ebenso wie im Gesetz vom 20.

März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern, zwischen drei Vorgehensweisen unterschieden. Nach diesem Gesetz kann ein Unternehmer in der Tat entweder seine Zulassung in Belgien beantragen oder eine Bescheinigung über seine Eintragung in einem gleichwertigen Verzeichnis in einem anderen Mitgliedstaat vorlegen oder den alternativen Nachweis erbringen, dass er die zur Ausführung solcher Arbeiten verlangten Voraussetzungen effektiv erfüllt.

Aufgrund von § 1 Nr. 4 muss für öffentliche Bauarbeiten fortan die Identifizierung eventueller Subunternehmer im Angebot vermerkt sein.

Ist die Identifizierung noch nicht bekannt, muss sie dem öffentlichen Auftraggeber mitgeteilt werden, bevor ein Subunternehmer Leistungen bei der Ausführung des Auftrags erbringt.

Die Bestimmung von § 1 Nr. 5 ist im Verhältnis zu Artikel 15 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 nicht abgeändert worden.

Diese Bestimmung erfüllt wie bisher statistische Zwecke.

In § 2 wird bestimmt, dass die verlangten Unterlagen, Modelle und Muster dem Angebot vorbehaltlich anderslautender Bestimmung des Sonderlastenhefts grundsätzlich dem Angebot beizufügen sind.

Im früheren Text stand diesbezüglich, dass die Modelle und Muster gegebenenfalls auch im Stadium der Bewerbung verlangt werden können.

Angesichts der neuen Strukturierung der Texte besteht diese Möglichkeit im Stadium der Bewerbung selbstverständlich weiterhin fort, doch geht sie fortan aus der Anwendung der Bestimmungen der vorangehenden Titel in bezug auf die Regeln für die qualitative Auswahl hervor.

In § 3 ist der zulässige Beitragsrückstand in bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen in puncto Sozialversicherung von höchstens 50.000 auf höchstens 100.000 Franken erhöht worden.

Wie bisher werden im letzten Absatz von § 3 Angebote von Submittenten mit einem Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken als ordnungsgemäss betrachtet, sofern diese nachweisen können, dass sie selbst öffentlichen Behörden gegenüber Forderungen haben, die sich - bis auf 100 000 Franken - auf einen gleichwertigen Betrag belaufen. Es wird allerdings darin präzisiert, dass diese Forderungen nicht nur unbestritten und einforderbar sind, sondern auch frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind, was bedeutet, dass sie weder beschlagnahmt noch übertragen, noch verpfändet worden sind.

Paragraph 4 ist ergänzt worden, um daran zu erinnern, dass ausländische Submittenten einen alternativen Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtungen in puncto Sozialversicherung erbringen können, wenn das Land, in dem sie ansässig sind, keine diesbezüglichen Bescheinigungen ausstellt.

Angesichts des Mangels an Übereinstimmung zwischen den Sozialversicherungsregelungen der verschiedenen Staaten ist es im Fall von § 4 Nr. 1 nicht möglich, die in § 3 Absatz 2 und 3 vorgesehene Ausnahme vom Prinzip anzuwenden. Es muss nämlich in den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der ausländische Submittent, der sozialversicherungsfreies Personal beschäftigt, ansässig ist, festgelegt sein, unter welchen Voraussetzungen dieser Submittent seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt.

Laut § 5 hat der öffentliche Auftraggeber, wenn eine Bescheinigung in bezug auf die Sozialversicherung fehlt, wie früher die Möglichkeit, sich anhand aller nach seinem Ermessen erforderlichen Mittel zu informieren. An das LASS braucht er sich dazu jedoch nicht mehr wie vorher per Einschreiben zu wenden, denn dies ist angesichts der zwischen diesem Amt und den anderen belgischen Verwaltungen bestehenden Kommunikationsmittel überflüssig geworden.

Nach § 6 kommen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über die Bescheinigungen in bezug auf die Sozialversicherung nicht zur Anwendung auf Aufträge mit einem Wert von weniger als 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer. Der Wortlaut von Absatz 2 ist verdeutlicht worden.

In § 7 sind die Verweise auf die Rechtsvorschriften in puncto Registrierung aktualisiert worden, und es ist zudem präzisiert worden, dass diese Bedingung erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe erfüllt sein muss.

Das Wort « gegebenenfalls » ist in § 7 eingefügt worden, um hervorzuheben, dass den Anforderungen in puncto Registrierung und Zulassung natürlich nur dann nachgekommen werden muss, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt.

Bei einer nicht registrierten Arbeitsgemeinschaft müssen laut Rechtsprechung des Staatsrates ihre Mitglieder selbst über die Registrierung verfügen für die Bauarbeiten, die sie ausführen sollen.

Nach § 8 kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss nicht nur wie vorher von den Anforderungen der §§ 3 und 4 in bezug auf die Sozialversicherung, sondern fortan auch von der Anforderung in bezug auf die Registrierung im Sinne von § 7 abgewichen werden. Der Text wurde etwas entschärft, um Situationen zu vermeiden, in denen bestimmte Submittenten der Anforderung in bezug auf die Registrierung nicht nachkommen könnten. In diesem Fall wird der öffentliche Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die sozialen und steuerlichen Lasten des Unternehmers haften müssen, so wie es in den Rechtsvorschriften in bezug auf die Registrierung vorgesehen ist.

Art. 91 - Dieser Text übernimmt die Bestimmung von Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977. Es muss daran erinnert werden, dass jede Absprache mit oder ohne Drohungen oder Gewalt aufgrund von Artikel 314 des Strafgesetzbuches, so wie er durch Artikel 66 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 abgeändert worden ist, strafrechtlich verfolgt werden kann.

Art. 92 - Der frühere Text von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ist im wesentlichen wie folgt verdeutlicht worden.In Nr. 1 ist die Anforderung in bezug auf die belgische Staatsangehörigkeit aus dem Text gestrichen worden. In der Tat muss jede sowohl belgische als auch ausländische natürliche Person, die ein Angebot abgeben möchte, ein Leumundszeugnis und eine Bescheinigung über ihren Wohnsitz und ihre Staatsangehörigkeit vorlegen können.

In Nr. 2 wird auf die Jahresabschlüsse des Unternehmens verwiesen.

Nach Nr. 3 kann der öffentliche Auftraggeber eine Übersetzung der Satzungen und der Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften verlangen, die von einem vereidigten Übersetzer anzufertigen ist.

Angesichts der zunehmenden Internationalisierung der öffentlichen Aufträge müssen die öffentlichen Auftraggeber nämlich über den Inhalt mancher wichtiger in einer Fremdsprache erstellter Unterlagen zuverlässig informiert sein können.

Aufgrund von Nr. 4 können die öffentlichen Auftraggeber wie vorher vom Submittenten sämtliche Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer verlangen; es ist zusätzlich präzisiert worden, dass diese Auskünfte zweckdienlich sein müssen. Diese Zweckdienlichkeit ist je nach dem betreffenden Auftrag zu ermessen.

Abschnitt II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung Art. 93 - In § 1 ist Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 fast wortwörtlich übernommen worden, für den Fall, wo es sich beim Submittenten um eine Arbeitsgemeinschaft handelt.

Normalerweise bieten sich mit einer Arbeitsgemeinschaft durch die Solidarität der assoziierten Unternehmen und durch die Zusammenlegung von personellen, technischen und Geldmitteln weitreichendere Garantien für die Ausführung des Auftrags. Die in den Artikeln 17, 43 und 69 vorgesehenen Ausschliessungsgründe sind hinsichtlich jedes assoziierten Unternehmens zu beurteilen.

In § 2 wird ein heikles Problem angeschnitten, das bei Angeboten auftritt, die Arbeitsgemeinschaften bei einem Verfahren abgeben, bei dem die Submittenten vorher ausgewählt worden sind. Dies ist der Fall bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und auch bei manchen Verhandlungsverfahren. Allgemein gilt, dass die Auswahl durch Beschluss des öffentlichen Auftraggebers erfolgt. Dem öffentlichen Auftraggeber können seitens der Arbeitsgemeinschaft keine nicht vorher ausgewählten assoziierten Unternehmen als Vertragspartner aufgezwungen werden, andernfalls würde die Auswahl erheblich an Tragweite verlieren. Man ist daher zu der Lösung gekommen, dass der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft für einen bestimmten Auftrag angeben muss, ob Arbeitsgemeinschaften, die aus mindestens einem ausgewählten und aus nichtausgewählten Unternehmen bestehen, Angebote einreichen dürfen. In Ermangelung einer Bestimmung im Sonderlastenheft ist die Abgabe solcher Angebote also verboten und sind Angebote somit nichtig. Angesichts dieser Konsequenzen und auch der Tatsache, dass eine Arbeitsgemeinschaft sowohl in technischer Hinsicht als auch hinsichtlich der zwischen allen assoziierten Unternehmen bestehenden Solidarität für die Durchführung komplexer Aufträge interessant sein kann, sollten die öffentlichen Auftraggeber also diese verschiedenen Aspekte für jeden einzelnen Auftrag, für den eine Auswahl vor Abgabe der Angebote stattfindet, in Erwägung ziehen.

Art. 94 - Ebenso wie in Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 wird im vorliegenden Text präzisiert, dass den durch Bevollmächtigte eingereichten Angeboten eine Bescheinigung zur Feststellung der Übereinstimmung der Vollmacht des Bevollmächtigten mit dem Original beizufügen ist. Dies ist nicht immer der Fall. Obwohl der öffentliche Auftraggeber sich häufig in dieser Hinsicht informiert, führt dieser dennoch zur relativen Unwirksamkeit, die das abgegebene Angebot trifft.

Art. 95 - In diesen Artikel ist eine neue Bestimmung eingefügt worden, um über bestimmte Situationen, die manchmal in der Praxis vorkommen, Klarheit zu verschaffen.

Darin wird der Fall geregelt, in dem eine natürliche Person zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragsvergabe durch eine juristische Person ersetzt wird. So kann ein Submittent, der eine natürliche Person ist, in der Zwischenzeit durch eine neu gegründete Handelsgesellschaft ersetzt werden. In solchen Fällen ist bereits die Frage gestellt worden, ob ein solches Angebot als ordnungsgemäss angesehen werden kann. Mit vorliegendem Text wird diese Frage bejaht und dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, dieses Angebot zu berücksichtigen, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Submittent, der eine natürliche Person ist, verpflichtet, gesamtschuldnerisch für die Ausführung des Auftrags zu haften. Ohne diese Bedingung böten sich dem öffentlichen Auftraggeber weitaus viel weniger Garantien, da ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Gegensatz zu einem Submittenten, der eine juristische Person ist, uneingeschränkt mit seinen beweglichen und unbeweglichen Gütern haften muss.

Entgegen dem diesbezüglichen Gutachten des Staatsrates ist diese Bestimmung also keineswegs überflüssig, und sie lässt das Zivilgesetzbuch oder das Gesetz über die Handelsgesellschaften unberührt. Mit dieser Bestimmung soll lediglich präzisiert werden, unter welchen Bedingungen die Angebote in dem angeführten Fall ordnungsgemäss sind.

Abschnitt III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass Art. 96 - In dieser Bestimmung ist Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 grösstenteils übernommen worden. Der frühere § 4 in bezug auf den Fall, wo ein Submittent Fehler oder Auslassungen entdeckt, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote unmöglich ist, ist getrennt in Artikel 98 aufgenommen worden, der für alle Aufträge gilt und nachstehend erläutert wird.

In § 4 des vorliegenden Artikels 96 geht es um die Stück- und Gesamtpreise, die in den Posten des zusammenfassenden Aufmasses aufgeführt sind. Im früheren Text bezog man sich auf die Posten der Mischaufträge. Fortan gilt das Prinzip von § 4 ungeachtet der Art und Weise, wie die Preise im Sinne des obenerwähnten Artikels 86 bestimmt werden, und in diesem Sinne war der frühere § 4 zu restriktiv.

In § 5 findet sich eine Bestimmung, die früher in Artikel 24 § 1 Absatz 2 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts aufgeführt war.

Abschnitt IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis Art. 97 - In dieser Bestimmung ist Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 in leicht angepasster Form übernommen worden.

Abschnitt V - Fehler und Auslassungen Art. 98 - Wie bereits im Kommentar zu Artikel 96 erwähnt, wird eine Bestimmung, die vorher nur für öffentliche Bauaufträge galt, fortan auf alle öffentlichen Aufträge angewandt. Wenn also ein Submittent derartige Fehler oder Auslassungen entdeckt, dass es ihm unmöglich ist, einen Preis zu berechnen, oder dass ein Vergleich der Angebote undurchführbar ist, muss er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, und zwar spätestens zehn Tage und nicht mehr - wie vorher - sechs Tage vor dem Datum der Öffnung der Angebote. Dies müsste dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit bieten, hierauf zu reagieren, die notwendigen Berichtigungen vorzunehmen und notfalls die Sitzung für die Öffnung der Angebote zu vertagen. Die Frist von zehn Tagen wird natürlich oft nicht eingehalten werden können, wenn die Frist für die Abgabe der Angebote für den betreffenden Auftrag bereits eine reduzierte Frist ist. In diesem Fall können die Auskünfte, die dem öffentlichen Auftraggeber erteilt werden, dennoch weiterhin von Belang sein.

Art. 99 - In diesem Artikel ist Artikel 33 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.

Abschnitt VI - Preisangabe, Aufträge in Losen und Sprachengebrauch Art. 100 - In § 1 dieses Artikels ist Artikel 25 § 1 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts und in § 2 ist Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.

Art. 101 - Dieser Artikel handelt über Aufträge in Losen, die früher Gegenstand von Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 waren. Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes in Erwägung gezogen wurde, auf Ebene seiner Ausführungsmassnahmen Regeln zur Förderung der Aufteilung der öffentlichen Aufträge in Lose zu bestimmen. In der Begründung (Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993, S. 11) kam man jedoch zu dem Schluss « dass die für KMBs geltende Wirtschaftspolitik fortan in die Zuständigkeit der Regionen fällt und der vorliegende Entwurf eines Erlasses in dieser Angelegenheit lediglich ein neutrales Instrument sein kann, mit dem das Gleichheitsprinzip übrigens nicht angetastet wird. Die Regierung ist daher der Ansicht, dass die seit dem Gesetz vom 14. Juli 1976 vorherrschende Betrachtungsweise beibehalten werden muss, weil diese eine Aufteilung von Aufträgen in Lose je nach den einzelnen Aufträgen und unter Berücksichtigung eventueller Empfehlungen der für die Kontrolle der öffentlichen Aufträge zuständigen Behörden zulässt ». Ferner können die Regionen nicht nur aufgrund ihrer eventuellen Kontrollbefugnis, sondern auch aufgrund ihrer allgemeinen Befugnis im wirtschaftlichen Bereich Massnahmen in bezug auf die Aufteilung von Aufträgen in Lose ergreifen oder fördern.

In Artikel 101 ist demnach eine Ausführungsmassnahme in diesem Sinne enthalten. Durch diese Massnahme sollen die betreffenden Behörden die Möglichkeit erhalten, bei der Verwaltung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge auf eigenen Wunsch auf Aufträge in Losen zurückzugreifen, damit insbesondere kleine und mittlere Betriebe ebenfalls Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben.

In bezug auf die Form ist der Wortlaut für Aufträge in Losen vereinfacht worden, weil es dem öffentlichen Auftraggeber zusteht, im Sonderlastenheft anzugeben, ob der Auftrag in Lose aufzuteilen ist, und daraufhin die entsprechenden Modalitäten zu bestimmen.

Nach Absatz 1 hat jeder Submittent die Wahl, ein Angebot für ein, für mehrere oder für alle Lose einzureichen, das heisst sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber juristisch für ein, für mehrere oder für alle Lose zu verpflichten. Er hat dabei wohl die Pflicht, ein Angebot für jedes Los, das er so gewählt hat, abzugeben.

Absatz 1 handelt ebenfalls über die materielle Form dieser juristischen Verpflichtung. Sofern es das Sonderlastenheft zulässt, können diese Angebote in einer einzigen Unterlage festgehalten werden.

Dadurch kann insbesondere vermieden werden, dass sowohl die Submittenten als auch die öffentlichen Auftraggeber bei einer Vielfalt von Losen zu viele Unterlagen bearbeiten müssen.

Aufgrund von Absatz 2 können bei einer Zusammenlegung bestimmter Lose Nachlässe oder Verbesserungen vorgeschlagen werden, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt.

Art. 102 - In diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.

TITEL VI - KAPITEL II Abgabe der Angebote Art. 103 - Es handelt sich hierbei um eine neue Bestimmung, mit der das Prinzip gefestigt wird, wonach ein Submittent nur ein einziges Angebot pro Auftrag abgeben kann. Trotz dieser Forderung besteht dennoch die Möglichkeit, freie oder obligatorische Varianten einzureichen.

Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen sind Grundangebote und Varianten gemäss Artikel 113 Gegenstand einer einzigen Klassifizierung und bilden demnach separate Angebote.

Bei Angebotsaufrufen kann eine freie Variante zum Beispiel eine vom Submittenten vorgeschlagene andere Ausführungsweise sein, und dies zu einem anderen als dem im Grundangebot angegebenen Preis.

Art. 104 - Im Verhältnis zu Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ist hier ein neues Element eingeführt worden, wobei in Absatz 1 präzisiert worden ist, dass das Angebot in einen Briefumschlag zu stecken ist, der definitiv versiegelt wird.Damit soll verhindert werden, dass der vertrauliche Charakter eines Angebots angetastet wird. Deshalb ist der Umschlag auch definitiv zu versiegeln. Die Benutzung eines Siegels wird natürlich nicht verlangt; es soll vielmehr damit vermieden werden, dass selbstklebende Umschläge, die jeder unbeschädigt öffnen kann, verwendet werden. Auch umfangreiche Angebote sind ordnungsgemäss zu versiegeln.

Art. 105 - In dieser Bestimmung ist Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 ohne wesentliche Abänderung übernommen worden.

Zur Erinnerung: In den Bestimmungen von Artikel 105 § 2 werden die Bedingungen für die Gültigkeit der Rücknahme eines Angebots aufgeführt.

TITEL VI. - KAPITEL III Öffnung der Angebote Art. 106 - In Artikel 106 ist Artikel 28 desselben Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Manche Punkte sind präzisiert oder abgeändert worden. Dabei ist zum Beispiel in Nr. 1, die früher in den Artikeln 40 und 41 des Königlichen Erlasses vorgesehen war, präzisiert worden, dass bei nicht offenen Verfahren nur Submittenten oder ihre Vertreter bei der Öffnung der Angebote zugelassen werden.

Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die im Falle von umfangreichen Angeboten auftreten können, brauchen die zur Sitzung mitgebrachten Angebote aufgrund von Nr. 2 nicht in den dazu im Sitzungsraum aufgestellten Kasten abgelegt zu werden. Sie können dem Vorsitzenden ausgehändigt werden, bevor er die Sitzung eröffnet.

In Nr. 5 wird präzisiert, dass die vorgeschriebene Paraphe auf jedem einzelnen Blatt anzubringen ist, und zwar durch den Vorsitzenden oder durch einen Beisitzer. Die Paraphe ist auf den Angeboten, den Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten und auf allen zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügenden Unterlagen anzubringen.

In Nr. 5 wird zudem die Verlesung der angebotenen Preise fortan auf öffentliche und beschränkte Ausschreibungen begrenzt. Bei diesen Verfahren ist der Preis nämlich das einzige Zuschlagskriterium, und durch die Verlesung der angebotenen Preise können Submittenten dann auch nützliche Hinweise erhalten, selbst wenn diese Preise eventuell noch zu berichtigen oder zu verbessern sind. Dagegen würde man bei Angebotsaufrufen durch die Verlesung der angebotenen Preise systematisch ein einzelnes Kriterium unter mehreren Kriterien bevorzugen. Deshalb hielt man es für besser, die Verlesung der Preise für alle auf dem Wege eines Angebotsaufrufes zu vergebenden Aufträge abzuschaffen.

Art. 107 - In diesem Text ist die entsprechende Bestimmung von Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.

Art. 108 - Ebenso wie in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 wird im vorliegenden Text der Transparenz halber präzisiert, dass Angebote, die zwar verspätet eingegangen sind und trotzdem berücksichtigt werden können, weil sie spätestens vier Kalendertage vor dem für den Eingang der Angebote festgelegten Tag als Einschreiben bei der Post aufgegeben worden sind, von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet werden, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen worden sind.

Art. 109 - Im gleichen Sinne wird in diesem neuen Artikel vorgesehen, dass ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben informiert werden muss.

TITEL VI - KAPITEL IV Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise Art. 110 - Paragraph 1 umfasst eine neue Bestimmung, in der hervorgehoben wird, dass die Prüfung der Tatsache, ob die Bewerber oder Submittenten nicht aufgrund ihrer Lage auszuschliessen sind, und die qualitative Auswahl vor der Phase, die zum Zuschlag auf das ordnungsgemässe niedrigste oder günstigste Angebot führt, erfolgen müssen. Dies gilt also auch bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, da Angebote ausgeschlossener oder nicht ausgewählter Unternehmen nicht für die Vergabe des Auftrags in Betracht kommen und daher nicht geprüft werden.

In den folgenden Paragraphen wird Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen, wobei manche Aspekte präzisiert worden sind.

In § 2 ist der Wortlaut praktisch unverändert beibehalten worden. Er ist allerdings verallgemeinert worden, denn er enthält keinen Verweis mehr auf einen bestimmten Artikel. So kann diese Bestimmung eindeutig auf alle Fälle mit ungewöhnlichen Stück- oder Gesamtpreisen zur Anwendung kommen.

Paragraph 3 Absatz 2 ist überarbeitet worden, damit er der Bestimmung über die möglichen Erläuterungen in den Richtlinien, in denen die Kategorien zulässiger Erläuterungen auf positive Weise aufgezählt werden, näher kommt.

Bei Ablehnung eines Angebots für einen Auftrag, der die europäischen Schwellenwerte erreicht, muss der öffentliche Auftraggeber nicht nur den betroffenen Submittenten, sondern auch die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

Der öffentliche Auftraggeber muss zudem der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer die Namen der Submittenten mitteilen, die die nötigen Erläuterungen nicht binnen der festgelegten Frist erteilt haben.

In § 4, in dem es lediglich um auf dem Wege öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen zu vergebende öffentliche Bauaufträge geht, ist die gleiche Pflicht, den Submittenten und auch die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer zu informieren, vorgesehen.

Gemäss der Rechtsprechung des Staatsrates braucht der öffentliche Auftraggeber, der nicht die Absicht hat, einen Submittenten auszuschliessen, diesen nicht zu bitten, seinen Preis zu erläutern. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, anhand deren er herausfinden kann, weshalb der angebotene Preis normal ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt. In einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden.

Submittenten müssen ebenfalls auf schriftlichen Antrag informiert werden, und dies aufgrund der Artikel 25, 51 und 80. Deshalb konnte eine entsprechende Bestimmung im vorliegenden Artikel weggelassen werden.

TITEL VI - KAPITEL V Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen Abschnitt I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen Art. 111 und 112 - In diesen Artikeln ist im wesentlichen jeweils der entsprechende Wortlaut von Artikel 31 und Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden.

Ebenso wie in Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 geht es in Artikel 112 § 1 um die Auswirkungen der Änderungen, die Submittenten an einem oder mehreren Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags vornehmen. Die Struktur dieses Paragraphen ist jedoch angepasst worden.

In Artikel 112 § 1 Nr. 1 wird fortan der definitiven Berichtigung aller Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber und der dazu notwendigen Überprüfung der von jedem Submittenten vorgenommenen Änderungen Vorrang gegeben.

In Artikel 112 § 1 Nr. 2 geht es um die Klassifizierung der Angebote, wobei weiterhin das Prinzip gilt, wonach die Verringerung, die ein Submittent für eine ursprüngliche Menge des Aufmasses vorschlägt, nur diesem Submittenten zugute kommt, sofern natürlich der öffentliche Auftraggeber diese Verringerung annimmt.

In Artikel 112 § 2 Nr. 1 haben die Werte X und Y in der Proportionsformel für die Berechnung des Betrags der im zusammenfassenden Aufmass der Angebote zu ergänzenden Auslassungen jedoch einen neuen Inhalt bekommen. Man hat nämlich festgestellt, dass die Benutzung der Formel, so wie sie in Artikel 32 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 vorgesehen war, in bezug auf den endgültigen Zuschlagsbetrag den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot ungerechtfertigterweise benachteiligen oder bevorteilen konnte.

Benachteiligung: Wenn dieser Submittent nicht die Auslassung, wohl aber andere fehlende Mengen meldete, musste er die Leistungen, auf die sich die Auslassung bezog, zu einem verhältnismässig zu niedrigen Preis ausführen.

Bevorteilung: Wenn dieser Submittent weder die Auslassung noch irgendeine fehlende Menge meldete, dann wurde sein zusammenfassendes Aufmass durch einen verhältnismässig zu hohen Betrag für die Auslassung ergänzt.

Für Y wird zwar immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten berücksichtigt, der die Auslassung nicht gemeldet hat, aber dieser Betrag wird fortan aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen - und nicht mehr nach Artikel 112 § 1 Nr. 1 -, aber gemäss den Bestimmungen von Artikel 111, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten berichtigt.

Auch für X wird immer noch der Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten, der die Auslassung gemeldet hat, berücksichtigt, aber dieser Betrag wird fortan ebenfalls aufgrund der für jeden einzelnen Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen - und nicht mehr nach Artikel 111 § 1 Nr. 1 [sic: zu lesen ist: Artikel 112 § 1 Nr. 1] -, aber gemäss den Bestimmungen von Artikel 112 [sic: zu lesen ist: Artikel 111], ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten berichtigt.

Art. 113 - In diesem Artikel ist Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 teilweise übernommen worden. Absatz 1 des vorliegenden Textes stimmt im wesentlichen mit Artikel 34 Nr. 1 überein. Die Form dieses Artikels ist zwar geändert worden, nicht aber der Inhalt.

Gleiches gilt für Absatz 2 hinsichtlich Artikel 34 Nr. 3. Absatz 3 stimmt teilweise mit Nr. 2 überein. Jedoch muss der öffentliche Auftraggeber im Fall, wo Submittenten den gleichen niedrigsten Preis angeboten haben und diese Situation nach Einreichung eines Nachlasses weiterhin besteht, eine Auslosung vornehmen. Aufgrund der früheren Regelung konnten Bestellungen bei öffentlichen Lieferaufträgen nach bestimmten Modalitäten aufgeteilt werden. Der Text ist in dieser Hinsicht vereinfacht worden, da die Lösung der Auslosung den Vorteil bietet, jede Zweideutigkeit auszuschliessen.

Der frühere Text umfasste eine Nr. 4 in bezug auf einen Fall von Abweichung, wo ein Auftrag aufgrund von Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 nicht an den Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot vergeben werden musste. Diese Abweichungsbestimmung ist im Rahmen des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 aufgehoben worden.

Abschnitt II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen Art. 114 und 115 - In diesen Artikeln sind die Bestimmungen der Artikel 43 und 44 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 im wesentlichen übernommen worden. In Artikel 115 Absatz 2 steht fortan, dass Zuschlagskriterien in Ermangelung einer Gewichtung oder einer Klassifizierung in absteigender Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung den gleichen Wert haben.

Bei Aufträgen in Losen können die Submittenten, sofern das Sonderlastenheft es zulässt, gemäss Artikel 101 Verbesserungen vorschlagen, die sie im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die sie ein Angebot einreichen, pro Los zugestehen. In diesem Fall wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot bildet.

Es sind zudem die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen zu berücksichtigen, aufgrund deren bestimmte Dienstleistungserbringer bei reglementierten Berufen nicht aufgrund des Preiskriteriums in Wettbewerb treten dürfen. Deshalb ist in Absatz 2 diesbezüglich eine Bestimmung eingefügt worden.

Unter Berücksichtigung dieses Aspekts und auch des Artikels 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, in dem keine Zuschlagskriterien mehr als Beispiel aufgeführt sind, müssen die öffentlichen Auftraggeber ganz besonders der Bestimmung der für den betreffenden Auftrag geltenden Zuschlagskriterien Aufmerksamkeit schenken.

Es muss zudem ebenso wie in den Parlamentsdokumenten (Parlamentsdokument, Senat, 656-1, 1992-1993, S. 24ff.) daran erinnert werden, dass einerseits anhand der Zuschlagskriterien der eigentliche Wert des abgegebenen Angebots eingeschätzt werden kann und andererseits anhand der in jedem zweiten Kapitel der drei ersten Titel erwähnten qualitativen Auswahlkriterien die Eignung des Submittenten zur Ausführung des Auftrags beurteilt werden kann. Dies ist eine Errungenschaft des europäischen Rechts. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass das in Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 unter den Beispielen von Zuschlagskriterien aufgeführte Kriterium der beruflichen und finanziellen Garantien fortan ein qualitatives Auswahlkriterium darstellt und also nicht mehr als Zuschlagskriterium benutzt werden kann.

Absatz 5 betrifft den Fall, wo Angebote vom öffentlichen Auftraggeber als gleichwertig betrachtet werden. Im Gegensatz zu Ausschreibungen, wo die Gleichwertigkeit nur bei gleichen Preisen besteht, ergibt sich diese Gleichwertigkeit bei Angebotsaufrufen aus dem Zusammenspiel verschiedener vorbestimmter und dem Submittenten mitgeteilter Zuschlagskriterien und gegebenenfalls der eingereichten freien Varianten, die der öffentliche Auftraggeber angenommen hat. Jeder Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Angeboten muss bei Angebotsaufrufen vom öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen mit Gründen versehen werden. Die Frage, ob Vorschläge zur Verbesserung von Angeboten das Preiskriterium betreffen können oder nicht, muss übrigens bejaht werden. Ein Angebotsaufruf ist nämlich ein Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, und daher spricht auch logischerweise nichts gegen die Tatsache, dass die Verbesserung sich insbesondere auf das Kriterium des Preises auswirkt. Dieser Hinweis ist wichtig, denn früher haben sich diesbezüglich entgegengesetzte Standpunkte entwickelt.

Durch die vorgesehenen Verdeutlichungen oder Ergänzungen können auf keinen Fall Unregelmässigkeiten gedeckt werden, mit denen ein abgegebenes Angebot behaftet wäre.

Abschnitt III - Bindefrist Art. 116 - In diesem Artikel sind die Bestimmungen von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden. Im niederländischen Text entsprechen die Wörter « gestanddoeningstermijn voor de inschrijvers » der in den Richtlinien benutzten Terminologie.

Dies ist der Grund, weshalb der vom Staatsrat vorgeschlagene Text nicht übernommen worden ist.

TITEL VI - KAPITEL VI Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers Art. 117 - Im Vergleich zu Artikel 36 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977 ist der Wortlaut von Artikel 117 überarbeitet worden. Die vertragliche Bindung kommt bei Ausschreibungen und bei Angebotsaufrufen wie vorher in dem Moment zustande, wo dem gewählten Submittenten die Genehmigung seines Angebots notifiziert wird. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften, was fortan auch im Erlass vorgesehen ist. Diese zusätzliche Angabe ist eingefügt worden, um einer Praxis ein Ende zu setzen, bei der die Genehmigung des Angebots unter Vorbehalt der Billigung einer Kontroll- oder Aufsichtsbehörde, der Erlangung von Zuschüssen... notifiziert wurde; es handelt sich hierbei um eine Praxis, die für die betreffenden Unternehmen eine Rechtsunsicherheit darstellte und Streitigkeiten hervorrufen konnte.

Laut Absatz 2 erfolgt diese Notifizierung per Einschreiben. Notfalls kann sie auch über ein schnelleres Notifizierungsmittel, per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer, erfolgen, vorausgesetzt jedoch, ihr Inhalt wird binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt.

Der Text ist in diesem Punkt ergänzt worden, damit deutlich wird, dass die Bestätigung per Einschreiben eine Voraussetzung für die Gültigkeit der per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgten Notifizierung ist.

Art. 118 und 119 - Durch diese Bestimmungen soll verhindert werden, dass bei Ablauf der Bindefrist des Submittenten ein neues Verfahren eingeleitet wird; diese Artikel entsprechen den Bestimmungen von Artikel 38 beziehungsweise 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 22.

April 1977. Sie sind im grossen und ganzen übernommen worden, wobei manche Punkte angepasst oder vereinfacht worden sind. So etwa: - in Artikel 118 Absatz 2: Der öffentliche Auftraggeber muss den von einem ordnungsgemässen Submittenten verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser Zuschlag aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist. Hiermit sind zum Beispiel Umstände gemeint, die der Submittent nicht vorhersehen konnte und für deren Auswirkungen er nicht durch die Bestimmungen des Sonderlastenhefts gedeckt ist. Anhand dieser Lösung wird dem Submittenten mit dem ordnungsgemässen niedrigsten Angebot Vorrang gegeben, wobei die im Gesetz vorgesehenen Regeln unberührt bleiben. Es handelt sich nämlich um den Fall, wo der öffentliche Auftraggeber die Bindefrist der Submittenten hat verstreichen lassen, - in Artikel 119: Im Gegensatz zum früheren Text kann der Submittent bei Angebotsaufrufen nicht nur wie bei Ausschreibungen einen Preiszuschlag, sondern auch die Änderung anderer Elemente des Angebots verlangen.

TITEL VII - Besondere Bestimmungen in bezug auf Verhandlungsverfahren Art. 120 - In diesem Artikel, der Artikel 48 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 gleicht, wird Artikel 17 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 ausgeführt.Ein Auftrag kann demnach im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben werden, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 2,5 Millionen Franken nicht übersteigt.

Für finanzielle Dienstleistungen, für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und für Rechtsberatungen liegt die zu genehmigende Ausgabe unter dem in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Wert, das heisst zur Zeit unter 5,3 Millionen Franken oder 8,2 Millionen Franken, je nachdem, ob der öffentliche Auftraggeber in Artikel 50 Buchstabe a) oder Buchstabe b) aufgeführt ist.

Finanzielle Dienstleistungen sind gemäss Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz einerseits Versicherungsleistungen und andererseits Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte. Davon ausgeschlossen sind jedoch: - Instrumente der Währungspolitik, der Wechselkurse, der Staatsschuld, der Verwaltung der Reserven und Instrumente anderer Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten umfassen; demnach sind finanzielle Dienstleistungsaufträge über Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Leistungen von Zentralbanken ausgeschlossen, - Aufträge über Erwerb oder Miete - ungeachtet ihrer finanziellen Modalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobiliengütern oder über Rechte an diesen Gütern; Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig mit, vor oder nach dem Erwerbs- oder Mietvertrag geschlossen werden, fallen jedoch ungeachtet ihrer Form unter dieses Gesetz.

Der Begriff « Staatsschuld » entspricht dem Begriff « öffentlicher Schuldenstand » beziehungsweise « öffentlicher Kredit » aus der Richtlinie 92/50/EWG und ist nach Meinung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge aufgrund anderer zutreffender Bestimmungen aus den europäischen Rechtsvorschriften auszulegen. So werden in dem dem Maastrichter Vertrag beiliegenden Protokoll die Modalitäten des in Artikel 104 Buchstabe C des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnten Verfahrens bei übermässigen öffentlichen Defiziten im einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 2 dieses Protokolls sind mit « öffentlich » die Zentralbehörden, die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungseinrichtungen gemeint. Unter « Schuldenstand » ist im Text der Brutto-Gesamtschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors gemeint.

Da keine gegenteilige Bestimmung in der Richtlinie steht, gilt der Begriff « öffentlicher Kredit » anscheinend für die Schulden aller öffentlichen Behörden, einschliesslich der lokalen Behörden, und die mit diesem öffentlichen Schuldenstand verbundenen Anleihen fallen also nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften.

Dagegen fällt die tägliche Verwaltung der Staatskasse zum Beispiel wohl in diesen Anwendungsbereich. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jedoch nach einem Aufruf zum Wettbewerb das Finanzinstitut wählen, das diese Verwaltung wahrnehmen soll, und ihm einen öffentlichen Auftrag für finanzielle Dienstleistungen zuschlagen, der über mehrere Jahre läuft.

Aufgrund von Absatz 4 ist es verboten, Aufträge aufzuteilen, um auf ein Verhandlungsverfahren unter Bezugnahme auf Artikel 17 § 2 Nr. 1 zurückgreifen zu können. Darüber hinaus unterliegt das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens weiterhin dem allgemeinen Prinzip des Wettbewerbs in allen Fällen, wo dies möglich zu sein scheint.

Für die Berechnung des Werts des Auftrags wird in Absatz 3 auf die Bestimmungen der Artikel 2, 28 und 54 des vorliegenden Erlasses verwiesen, wobei jedoch präzisiert werden muss, dass es hierbei nicht um die Schätzung, sondern um den Betrag des Auftrags geht. Zudem muss man sich zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags vom Gesamtbedarf des öffentlichen Auftraggebers an ähnlichen Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen leiten lassen.

Für die meisten öffentlichen Auftraggeber wird dieser Bedarf ausreichend bei der Billigung der Haushaltsmittel bestimmt; das bedeutet also, dass der Betrag in der Regel ausser für Aufträge mit längerer Laufzeit auf jährlicher Basis berücksichtigt wird. In bezug auf regelmässig vorkommende Arbeiten, für die der Ausführungsort relativ nebensächlich ist (dies gilt insbesondere für Aufträge, die gemäss Artikel 86 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses vergeben werden), gilt der gleiche Gedankengang. Dies ist auch der Fall für homogene Vorhaben, die in Lose aufgeteilt sind, bei denen die Gesamtheit der Lose berücksichtigt wird. Als Beispiel hierfür können Anschlüsse an die Kanalisation erwähnt werden, die während eines bestimmten Zeitraums auf dem Gebiet einer bestimmten Körperschaft durchgeführt werden. Bei Lieferungen kann das Beispiel von Büromöbeln für bestimmte Dienststellen angeführt werden. Bei Dienstleistungen kann schliesslich die Reinigung verschiedener Gebäude als Beispiel angegeben werden.

Vorangehendes schliesst jedoch nicht aus, dass der öffentliche Auftraggeber mehrere Verfahren auf dem Wege einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufrufs einleitet, wenn er trotzdem der Ansicht ist, es sei besser, das Vorhaben in einzelnen Etappen zu vergeben, und dies natürlich unbeschadet der diesbezüglichen europäischen Richtlinien.

In bezug auf Fälle, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gerechtfertigt ist, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass der Fall von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geheime Aufträge oder Aufträge betrifft, deren Ausführung mit besonderen Sicherheitsmassnahmen einhergeht. Dieser Fall bildet eine Ausnahme auf Ebene der europäischen Richtlinien, und letztere kommen folglich nicht zur Anwendung, wenn ein Auftrag auf dieser Bestimmung beruht.

Art. 121 - Artikel 121 umfasst eine neue Bestimmung, durch die der öffentliche Auftraggeber in der Regel verpflichtet ist, die ausgewählten Bewerber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ein Angebot einzureichen. Das Aufforderungsschreiben umfasst die in diesem Artikel erwähnten Elemente und Informationen.

Diese Verpflichtung betrifft die wichtigsten Aufträge, und im Text wird aus praktischen Gründen auf die gleichen Schwellenwerte wie die, die für die europäische Bekanntmachung gelten, verwiesen. Damit wird nicht beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu nehmen, über Auftragsbedingungen zu verhandeln, wohl soll dadurch eine ausreichende Transparenz gewährleistet werden, indem vorgeschrieben wird, ein Sonderlastenheft abzufassen und die Auskünfte anzugeben, die den ausgewählten Bewerbern ermöglichen sollen, ihr Angebot in Kenntnis der Sachlage abzugeben.

Der Staatsrat weiss in seinem Gutachten die Tragweite der Wörter « simultanément » und « gelijktijdig » nicht genau einzuschätzen, wenn in dieser Hinsicht nichts Genaueres im Bericht an den König angegeben wird. Diese Wörter sind in ihrer etymologischen Bedeutung als Geschehen, das gleichzeitig, zur gleichen Zeit eintritt, zu verstehen.

Die schriftliche Aufforderung, ein Angebot einzureichen, wird den ausgewählten Bewerbern also zur gleichen Zeit zugeschickt, vorausgesetzt natürlich, dass mehrere Bewerber ausgewählt worden sind. Übrigens lässt Artikel 121 die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes unberührt, da der Verweis auf Artikel 39 des Gesetzes im Gutachten falsch ist. Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes spricht der öffentliche Auftraggeber, soweit möglich, mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer an. Die Unmöglichkeit, dies zu tun, wird sich gerade durch das Fehlen jeglicher Konkurrenz als gerechtfertigt erweisen, zum Beispiel wenn die Dienstleistung gemäss Artikel 17 § 1 Nr. 1 nur einem bestimmten Unternehmen anvertraut werden kann. Entgegen der Bemerkung im Gutachten des Staatsrates schliesst der Fall, wo dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die in den anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, nicht automatisch die - wenn auch nicht formell stattfindende - Heranziehung mehrerer Unternehmen aus.

Die Einführung transparenterer Regeln im Stadium der Angebotseinreichung für die hier erwähnten Aufträge lässt andere Bestimmungen und insbesondere Artikel 17 des Gesetzes also unberührt.

Art. 122 - In diesem Artikel sind bestimmte Bestimmungen von Artikel 49 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 angepasst worden; es geht hier um die vier Arten, wie ein Auftrag über ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens zustande kommt.

In Artikel 122 wird zudem bestimmt, dass die Artikel 86 bis 88 in bezug auf die Bestimmung und die Überprüfung der Preise und Artikel 90 in bezug auf die Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge zur Anwendung kommen. In diesen Artikeln sind Lockerungen vorgesehen, insbesondere für Aufträge geringeren Wertes. So sind Submittenten ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft aufgrund von Artikel 88 § 1 Absatz 2 davon befreit, vor Vergabe des Auftrags alle Angaben mitzuteilen, durch die die Preise für Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind und die ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 120 vorgesehenen Betrag von 2,5 Millionen Franken oder 5,2 beziehungsweise 8,2 Millionen Franken nicht übersteigen, überprüft werden können. Ebenso besteht die Pflicht, eine Bescheinigung in puncto Sozialversicherung beizufügen, aufgrund von Artikel 90 § 6 nicht für Aufträge unter 800.000 Franken.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch aufgrund des letzten Absatzes von Artikel 122 andere Bestimmungen von Titel VI auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären. In Artikel 121 sind übrigens bereits bestimmte zwingendere Bestimmungen für Aufträge enthalten, die im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind.

Ferner finden andere Bestimmungen des Erlasses ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren dort, wo ihre Anwendung nicht vom gewählten Vergabeverfahren abhängt. Dies gilt zum Beispiel für Titel IV in puncto technische Spezifikationen und Normen. In bezug auf die Titel I, II und III, bei denen es jeweils um Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geht, gelten manche Kapitel (zum Beispiel das Kapitel über die Unvereinbarkeiten) im Gegensatz zu anderen (zum Beispiel die Kapitel über die Bekanntmachungsvorschriften) für alle Vergabeverfahren. Sogar im zweiten Fall muss hervorgehoben werden, dass viele Bestimmungen auch für Aufträge gelten, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind. So zum Beispiel: - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind und die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreichen, im allgemeinen den Regeln für diese Bekanntmachung. Unter diesen Schwellenwerten sind lediglich die auf belgischer Ebene vorgesehenen Modalitäten anzuwenden, - unterliegen öffentliche Aufträge, die gemäss Artikel 17 § 2 des Gesetzes zu vergeben sind und dieselben Schwellenwerte erreichen, nicht der Verpflichtung, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wohl aber der Verpflichtung, eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags in bezug auf die Ergebnisse des Verfahrens zu veröffentlichen, und zwar für Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen von Anlage 1 Buchstabe B zum Gesetz. Unter diesen Schwellenwerten ist keinerlei Bekanntmachungsmodalität vorgesehen, - finden die in Kapitel II der Titel I, II beziehungsweise III aufgeführten Regeln für die qualitative Auswahl ebenfalls Anwendung auf Aufträge, die im Verhandlungsverfahren gemäss Artikel 17 § 2 und § 3 des Gesetzes zu vergeben sind. In den Fällen von Artikel 17 § 3 darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.

TITEL VIII - KAPITEL I Öffentliche Baukonzessionen Die Regelung zur Erteilung öffentlicher Baukonzessionen und zur Vergabe der Aufträge von Konzessionären stützt sich auf die Artikel 24 und 25 des Gesetzes (siehe diesbezüglich die Begründung, Parlamentsdokument Senat, Nr. 656-1 (1992-1993) S. 32 bis 34).

Abschnitt I - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen Art. 123 und 124 - Öffentliche Baukonzessionen von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes bilden den Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen, wenn ihr geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den für öffentliche Bauaufträge und für Bauwerke geltenden Betrag (das heisst zur Zeit 206 Millionen Franken) erreicht.

Diese Bekanntmachung zwecks Aufruf an Bewerber ist in Anlage 6 Buchstabe A zum Erlass vorgesehen.

Hier ist weder eine nicht verbindliche Bekanntmachung noch eine Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags erforderlich.

In Artikel 123 Absatz 1 ist man nicht auf den Vorschlag des Staatsrates, die Wörter « des vorliegenden Erlasses » zu streichen, eingegangen, weil im selben Artikel auch das Gesetz erwähnt wird und dadurch beide Texte verwechselt werden könnten.

Abschnitt II - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen Art. 125 - Konzessionen, deren geschätzter Wert unter dem obenerwähnten Betrag liegt, bilden den Gegenstand einer Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen nach dem gleichen Bekanntmachungsmuster.

Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen Art. 126 bis 131 - Diese Artikel gelten für sämtliche öffentlichen Baukonzessionen, ungeachtet der Tatsache, ob sie der europäischen Bekanntmachung unterworfen sind oder nicht.

Zur Erinnerung: Damit die Gesetzesregelung mit der Regelung der geltenden Richtlinie übereinstimmt, ist hinsichtlich der Erteilung von Konzessionen auf die Vergabeverfahren verzichtet worden. Neben den oben erläuterten Bekanntmachungsregeln gelten folgende Regeln für die Erteilung von Konzessionen.

Aufgrund von Artikel 126 darf die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge nicht unter zweiundfünfzig Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, liegen. Diese Frist darf also nie verkürzt werden.

Nach Artikel 127 wählt der öffentliche Auftraggeber die Bewerber auf der Grundlage der persönlichen, technischen und finanziellen Anforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen. In dieser Hinsicht wird weder im Text der Richtlinie noch im Text des vorliegenden Artikels ausdrücklich auf die Regeln für die qualitative Auswahl in bezug auf öffentliche Bauarbeiten verwiesen. Es ist jedoch ganz klar, dass die Artikel 16 bis 20 des vorliegenden Erlasses dem öffentlichen Auftraggeber als Leitfaden bei der Bestimmung der Auswahlkriterien, die er heranziehen wird, nützlich sein können, obwohl er hier nicht ausdrücklich durch diese Artikel gebunden ist.

Die Frist für den Eingang der Angebote darf aufgrund von Artikel 128 nicht unter vierzig Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber an, liegen.

Artikel 129 betrifft die Frist, während deren Submittenten durch ihr Angebot gebunden sind; diese Frist muss der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft festlegen.

Artikel 130 betrifft die Auskünfte, die in bezug auf das Volumen der Arbeiten, die der Konzessionär weitervergeben möchte, zu erteilen sind. Der öffentliche Auftraggeber kann sogar vorschreiben, dass mindestens dreissig Prozent des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergeben werden, wobei er diesen Prozentsatz erhöhen kann. Mit dieser Bestimmung sollen Unternehmen, die auf Unteraufträge ausgerichtet sind, besseren Zugang zu diesen Aufträgen erhalten. Ist der Konzessionär eine privatrechtliche Person, gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit dem betreffenden Konzessionär im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes verbundene Unternehmen nicht als Dritte.

In bezug auf den letzten Absatz von Artikel 130 hat der Staatsrat vorgeschlagen, die Wörter « beperkende lijst » durch die Wörter « volledige lijst » zu ersetzten, womit man der Fassung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG näher komme. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass im französischen Text der Richtlinie 93/37/EWG auf eine « liste limitative » (eine erschöpfende Liste) und nicht auf eine « liste complète » (vollständige Liste) verwiesen wird.

Aufgrund der ratio legis ist beschlossen worden, die Texte mit der niederländischen Fassung der Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen.

Nach Artikel 131 sind im Sonderlastenheft die Zuschlagskriterien zu vermerken, selbst wenn die Erteilung einer öffentlichen Baukonzession nicht an ein Vergabeverfahren gebunden ist. Dadurch sollen die Submittenten erfahren, welche Kriterien bei der Vergabe gebraucht werden. Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, über die Vertragsbedingungen zu verhandeln.

TITEL VIII - KAPITEL II Vom Konzessionär vergebene Bauaufträge Abschnitt I - Konzessionär, der selbst öffentlicher Auftraggeber ist Art. 132 - Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, gelten die Rechtsvorschriften für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die im Rahmen der Ausführung der Konzession zu vergeben sind.

Abschnitt II - Konzessionär, der nicht selbst öffentlicher Auftraggeber ist Art. 133 bis 135 - Ist der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, ist eine Mindestregelung einzuhalten, die ausschliesslich Bauaufträge betrifft, die an Dritte vergeben werden.

Bauaufträge, die den europäischen Schwellenwert erreichen, müssen den Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Anzeiger der Ausschreibungen gemäss dem Bekanntmachungsmuster bilden. Hierbei ist kein Vergabeverfahren zu befolgen, da die Forderungen sich auf die Transparenz anhand einer Bekanntmachung und auf die Einhaltung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote beziehen. Ferner ist vorerwähnte Bekanntmachung gemäss Artikel 134 in einer bestimmten Anzahl von Fällen, die mit den Fällen verwandt sind, in denen ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens zugelassen ist, nicht erforderlich.

TITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 136 - Ungeachtet des angewandten Vergabeverfahrens unterliegen öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 223 § 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, dem vorliegenden Erlass nicht. Aufgrund von Artikel 223 § 1 Buchstabe b) kann in der Tat « jeder Mitgliedstaat [...] die Massnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen ». Daraus ergibt sich also, dass die Regeln, die auf diese Aufträge zur Anwendung kommen, in einem anderen auf Artikel 3 § 3 des Gesetzes beruhenden Königlichen Erlass bestimmt werden.

Art. 137 - Nach diesem Artikel kann die Europäische Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens festgestellten klaren und eindeutigen Verstoss zu beseitigen, wobei sie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber darüber informiert. Ziel ist es, möglichst zu verhindern, dass Streitfälle entstehen, indem bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens Unregelmässigkeiten im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht berichtigt werden.

Entgegen der ersten Bemerkung des Staatsrates in bezug auf diesen Artikel betrifft die Richtlinie 89/665/EWG nicht nur öffentliche Bau- und Lieferaufträge, sondern auch öffentliche Dienstleistungsaufträge.

Dies geht aus Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG hervor.

Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist zudem präzisiert worden, dass hier die Rede vom Gemeinschaftsrecht in bezug auf die Vergabe der im vorliegenden Entwurf erwähnten Aufträge ist.

Art. 138 - Mit diesem Artikel soll den aus den europäischen Richtlinien und aus den internationalen Akten in bezug auf öffentliche Aufträge hervorgehenden Statistikverpflichtungen nachgekommen werden.

Art. 139 - In diesem Artikel ist Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 übernommen worden, wobei die Formulierung angepasst worden ist.

Art. 140 - Das Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses wird später festgelegt, wenn alle Massnahmen zur Ausführung von Buch I des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 beschlossen worden sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät Zu sein.

Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

8. JANUAR 1996 - Königlicher Erlass über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 89/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge;

Aufgrund der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge;

Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 1. Dezember 1994;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen wir: TITEL I - Bestimmungen über öffentliche Bauaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Bauaufträge Abschnitt I - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen

Artikel 1.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend das Gesetz genannt, unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Das Gesetz und die Regeln des vorliegenden Abschnitts gelten für die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Bauaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und die zu mehr als fünfzig Prozent von den in § 1 erwähnten öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Diese Bauarbeiten müssen sich jedoch entweder auf Tätigkeiten, die in Klasse 50 Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, oder auf Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schul- und Universitätsgebäude und Verwaltungsgebäude beziehen. § 3 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge beträgt 206 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer.

Der Premierminister passt diesen Betrag und den in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Betrag gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehen sind.

Art. 2.Bei der Berechnung des Werts eines öffentlichen Bauauftrags ist ausser dem Wert der vorgesehenen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind und dem Unternehmen vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Sind mehrere Lose vorgesehen, wird ihr geschätzter kumulierter Wert berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 1 § 3 vorgesehene Betrag erreicht worden ist. Ist dieser erreicht worden, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser, bei einer Abweichung durch den Auftraggeber, für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter einundvierzig Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer liegt, insofern ihr kumulierter Gesamtwert jedoch zwanzig Prozent des kumulierten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.

Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.

Art. 3.Die öffentlichen Auftraggeber geben so bald wie möglich nach dem Beschluss, mit dem die den beabsichtigten Bauarbeiten zugrundeliegende Planung genehmigt wird, in einer nicht verbindlichen Bekanntmachung die wesentlichen Merkmale der öffentlichen Aufträge bekannt, deren geschätzter Auftragswert mindestens den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und deren Vergabe geplant ist.

Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 2 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 4.Die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Bauaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 2 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 2 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 2 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Auftragsbekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 5.Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 4 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren.

Art. 6.§ 1 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann sie auf ein Minimum von fünfzehn Tagen verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann jedoch auf sechsundzwanzig Tage verkürzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 3 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 4 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf zehn Tage verkürzt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes können Anträge auf Teilnahme und Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat, sind die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege zu übermitteln.

Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in § 1 festgelegten Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme oder die briefliche Bestätigung muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert werden, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.a) die Frist für den Eingang der Angebote, b) die Anschrift, an die sie zu senden sind, c) die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäss Anlage 2 Buchstabe C Nr.10 oder Anlage 2 Buchstabe D Nr. 9 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in diesen Anlagen vorgesehenen Auskünfte, 5. das oder die Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

Art. 7.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 5 und 6 § 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln und rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss Artikel 6 § 1 beantragt hat.

Art. 8.Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege der Ausschreibung, des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes vergeben wurde und dessen Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung Angaben zu dem vergebenen Auftrag mit. Diese Regel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurden, sofern Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, die gemäss Anlage 2 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

Art. 9.Der öffentliche Auftraggeber fertigt einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und den Wert des Auftrags, 2.die Namen der berücksichtigten Submittenten oder Bewerber und die Gründe für diese Auswahl, 3. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Submittenten und die Gründe für diesen Ausschluss, 4.den Namen des erfolgreichen Submittenten und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, für den er Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt, 5. bei Anwendung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens die in Artikel 17 § 2 oder § 3 des Gesetzes erwähnten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Europäischen Kommission auf Anfrage übermittelt.

Abschnitt II - Öffentliche Bauaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen

Art. 10.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten und von öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Bauaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 1 § 3 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Bauaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, unterliegen ungeachtet ihres Werts den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, sofern sie von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und den in Artikel 1 § 2 festgelegten Anwendungsbedingungen nicht entsprechen.

Art. 11.Die Titel I und II von Buch I des Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 1 § 2 und § 3 und der Artikel 2, 3, 6, 23 bis 25, die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des vorliegenden Titels und die Bestimmungen der Artikel 120 bis 122 des vorliegenden Erlasses gelten für öffentliche Bauaufträge anderer privatrechtlicher Personen als privatrechtlicher universitärer Einrichtungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent direkt von den in Artikel 1 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert.2. Diese Bauarbeiten beziehen sich entweder auf Tätigkeiten, die in Klasse 50, Gruppe 502 des Verzeichnisses in Anlage I zum Gesetz aufgeführt sind, oder auf Bauleistungen für Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Schulgebäude, die keine Universitätsgebäude sind, und Verwaltungsgebäude.3. Der geschätzte Wert des Auftrags beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens fünf Millionen Franken. Diese Bestimmung findet Anwendung unbeschadet der Bekanntmachungsvorschriften von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses für bestimmte direkt subventionierte und der europäischen Bekanntmachung unterliegende öffentliche Bauaufträge und unbeschadet jeglicher Bestimmung von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen, mit denen die Einhaltung anderer Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegt wird.

Art. 12.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung oder des allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;die Anschrift, unter der zusätzliche Auskünfte über den Auftrag angefordert werden können, und die Person, die diese Auskünfte erteilt; die Stelle, an der die Unterlagen des Sonderlastenheftes eingesehen werden können, sowie die dazu vorgesehenen Tage und Uhrzeiten, 2. das Vergabeverfahren, 3.die Art und den Umfang der Leistungen, die allgemeinen Merkmale des Bauwerks, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.die Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.

Art. 13.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der beschränkten Ausschreibung, des beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt im allgemeinen ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer gemäss Artikel 14 § 1 zu erstellenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Bekanntmachung kann jedoch ersetzt werden durch eine gemäss Artikel 14 § 2 erstellte Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern durch den öffentlichen Auftraggeber.

Diese Bestimmung findet im allgemeinen Anwendung bei der Wiederholung gleichartiger Aufträge.

Art. 14.§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 13 Absatz 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.das Vergabeverfahren, 3. die Art und den Umfang der Leistungen, die allgemeinen Merkmale des Bauwerks, 4.die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und die Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf zehn Tage verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Anträge auf Teilnahme festgelegten Datum eingehalten wird.

Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang dieser Anträge brieflich zu bestätigen.

Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 13 Absatz 2 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig, mindestens alle zwölf Monate, im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der in vorliegendem Abschnitt erwähnten öffentlichen Bauaufträge ausgewählt worden sind.

Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.die Art und den Umfang der Leistungen, die gemäss den Kategorien, Unterkategorien und Klassen der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern aufgegliedert sind, und gegebenenfalls die Angabe der Leistungen, deren geschätzter Wert unter dem Wert von Klasse 1 liegt, 3. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Leistungen von Nr.2 an die sich bewerbenden Unternehmer stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.die Frist für den Eingang der Bewerbungen und die Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, 7. den Zeitraum, für den die Liste der ausgewählten Bewerber gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. § 3 - Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrages, 2.die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3. die Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden.

Art. 15.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 12 und 14 § 3 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln.

Ungeachtet des Verfahrens müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäss den Artikeln 12 und 14 § 3 verkürzt hat.

KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge

Art. 16.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen nimmt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung der zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die aufgrund der Artikel 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses zu erteilen sind, eine qualitative Auswahl der Submittenten vor.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Unternehmers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der vom Unternehmer zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu Verhandlungen auffordert, unter denjenigen aus, die die in den Artikeln 17 bis 19 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen kann der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber liegen wird. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen, und die höchste Zahl kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.

Bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss jede Bewerbung einzeln eingereicht werden.

Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.

Art. 17.Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern die Unternehmer ausgeschlossen werden, 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Unternehmer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: a) bei Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, b) bei Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Art. 18.Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern kann die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmers in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch geeignete Bankerklärungen, 2.durch die Vorlage von Bilanzen, Bilanzauszügen oder Jahresabschlüssen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Unternehmer ansässig ist, vorgeschrieben ist, 3. durch eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens und seinen Umsatz bei der Ausführung von Bauarbeiten in den letzten drei Geschäftsjahren. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welche der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Nachweise er sich entschieden hat, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise beizubringen sind.

Kann der Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 19.Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern kann die technische Leistungsfähigkeit des Unternehmers durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden: 1. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und/oder der leitenden Angestellten des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen, 2.durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemässe Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss folgendes hervorgehen: Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauausführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäss ausgeführt wurden.

Gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar zu, 3. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird, 4.durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmen in den letzten drei Jahren beschäftigten Personen und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten drei Jahren ersichtlich wird, 5. durch Angabe der Techniker oder technischen Stellen, über die der Unternehmer, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche dieser Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind.

Art. 20.§ 1 - Im Rahmen der Artikel 17 bis 19 kann der öffentliche Auftraggeber den Unternehmer auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 2 - Die von einer zuständigen Stelle bescheinigte Aufnahme eines zugelassenen Unternehmers in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lässt nur im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 17 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, Artikel 18 und Artikel 19 und auf die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister die Vermutung zu, dass der betreffende Unternehmer geeignet ist.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Unternehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden nur zugunsten von Unternehmern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird.

KAPITEL III - Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen

Art. 21.Öffentliche Bauaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Bauwerken 2.oder die Miete von Bauwerken mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Bauwerken mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder den Erwerb von Bauwerken ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten 5. oder die Gewährung eines Erbpachtrechts im Hinblick auf den Bau oder die Einrichtung eines Bauwerks.

Art. 22.Werden die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag ganz oder nur teilweise vom Betreuer selbst ausgeführt, muss dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrags den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.

Werden die Bauarbeiten nicht vom Betreuer selbst ausgeführt, fügt dieser seiner Submission eine Liste von höchstens drei Unternehmern bei, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen oder genügen werden können und von denen der Betreuer einen oder mehrere mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Arbeiten beauftragen möchte. Dieser Liste wird eine schriftliche Verpflichtung dieser Unternehmer beigefügt, die Arbeiten nach Massgabe des Sonderlastenheftes auszuführen. Der Betreuer darf ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers keine anderen Unternehmer in Anspruch nehmen.

Ungeachtet des Bauabschnitts, an dem die von Unternehmern beauftragten Subunternehmer mitwirken, müssen diese entsprechend den ihnen anvertrauten Arbeiten den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Registrierung und die Zulassung von Bauunternehmern genügen.

KAPITEL IV - Wettbewerb

Art. 23.§ 1 - Wenn ein öffentlicher Bauauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.

Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer anderen öffentlichen Verwaltung angehört.

Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufzuführen.

Der Auftrag wird vom öffentlichen Auftraggeber nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben. Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für die Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen erhalten haben, Preise vergeben werden. Diese werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preise können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und die Rechte der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.

KAPITEL V - Zulassung von Bauunternehmern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Bauaufträgen

Art. 24.Bei öffentlichen Bauaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Titel II und III von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen.

KAPITEL VI - Mitteilungen

Art. 25.§ 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, dies mit.

Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht berücksichtigt worden sind, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.

Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.

Art. 26.Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern er einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.

TITEL II - Bestimmungen über öffentliche Lieferaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Lieferaufträge Abschnitt I - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen

Art. 27.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 2 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 des Gesetzes und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 desselben Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Der Wert der im vorliegenden Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge beträgt 8,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber beträgt dieser Wert 5,3 Millionen Franken.

Der Premierminister passt diese Beträge und den in Artikel 29 erwähnten Betrag entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vorgesehen sind.

Art. 28.Bei öffentlichen Lieferaufträgen in Form von Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für die gesamte Laufzeit des Auftrags oder bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten aufgrund des geschätzten Gesamtwerts, einschliesslich des geschätzten Restwerts, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder bei unbestimmter Auftragsdauer aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten geschätzten Monatswerts.

Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen errechnet sich der geschätzte Auftragswert: 1. entweder aufgrund des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, 2.oder aufgrund des geschätzten Gesamtwerts während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist.

Sind für die Beschaffung gleichartiger Lieferungen Lose vorgesehen, muss der geschätzte Gesamtwert dieser Lose berücksichtigt werden.

Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Umfangs von Kauf, Miete, Pacht, Mietkauf oder Leasing unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

Aufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.

Art. 29.Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nicht verbindliche, unter Bezugnahme auf Positionen der Gütersystematik nach Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Gemeinschaft - nachstehend Gütersystematik CPA genannt - nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung über alle Beschaffungen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.

Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 3 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 30.Die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Lieferaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.

Die Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 3 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 3 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 3 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Auftragsbekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 31.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 29 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 30 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren.

Art. 32.§ 1 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 Nr. 1 des Gesetzes beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann sie auf ein Minimum von fünfzehn Tagen verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann jedoch auf sechsundzwanzig Tage verkürzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 29 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 30 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren. Die Frist für den Eingang der Angebote kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes können Anträge auf Teilnahme und Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat, sind die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege zu übermitteln.

Werden die Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in § 1 festgelegten Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

Der Tag der Absendung des Antrags auf Teilnahme oder die briefliche Bestätigung muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert werden, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.a) die Frist für den Eingang der Angebote, b) die Anschrift, an die sie zu senden sind, c) die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäss Anlage 3 Buchstabe C Nr.9 oder Anlage 3 Buchstabe D Nr. 8 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in diesen Anlagen vorgesehenen Auskünfte, 5. das oder die Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

Art. 33.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 31 und 32 § 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln und rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Diese Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss Artikel 32 § 1 des vorliegenden Erlasses beantragt hat.

Art. 34.Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines Auftrags, der auf dem Wege der Ausschreibung, des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurde und dessen Wert mindestens den in Artikel 27 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung Angaben zu dem vergebenen Auftrag mit. Diese Regel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurden, sofern Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, die gemäss Anlage 3 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf im Anzeiger der Ausschreibungen nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde.

Art. 35.Der öffentliche Auftraggeber fertigt einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und den Wert des Auftrags, 2.die Namen der berücksichtigten Submittenten oder Bewerber und die Gründe für diese Auswahl, 3. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Submittenten und die Gründe für diesen Ausschluss, 4.den Namen des erfolgreichen Submittenten und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, für den er Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt, 5. bei Anwendung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens die in Artikel 17 § 2 oder § 3 des Gesetzes erwähnten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Europäischen Kommission auf Anfrage übermittelt.

Art. 36.Wenn ein in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnter öffentlicher Auftraggeber einer Person, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, ungeachtet ihrer Rechtsstellung Sonder- oder Alleinrechte zur Erfüllung einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes im Dienstleistungsbereich zuerkennt, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Person bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Aufgabe den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten hat.

Abschnitt II - Öffentliche Lieferaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen

Art. 37.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die in Artikel 27 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten und von öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Lieferaufträge, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 27 § 2 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Lieferaufträge, die von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergeben sind, unterliegen ungeachtet ihres Werts den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, wenn sie von den in Artikel 27 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden.

Art. 38.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung oder des allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;die Anschrift, unter der zusätzliche Auskünfte über den Auftrag angefordert werden können, und die Person, die diese Auskünfte erteilt; die Stelle, an der die Unterlagen des Sonderlastenheftes eingesehen werden können, sowie die dazu vorgesehenen Tage und Uhrzeiten, 2. das Vergabeverfahren, 3.die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls die Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.die Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.

Art. 39.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der beschränkten Ausschreibung, des beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt im allgemeinen ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer gemäss Artikel 40 § 1 zu erstellenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Bekanntmachung kann jedoch ersetzt werden durch eine gemäss Artikel 40 § 2 erstellte Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern durch den Auftraggeber. Diese Bestimmung findet im allgemeinen Anwendung bei der Wiederholung gleichartiger Aufträge.

Art. 40.§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 39 Absatz 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.das Vergabeverfahren, 3. die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, 4.die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und die Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Anträge auf Teilnahme festgelegten Datum eingehalten wird.

Werden Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge brieflich zu bestätigen.

Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 39 Absatz 2 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig, mindestens alle zwölf Monate, im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der in vorliegendem Abschnitt erwähnten öffentlichen Lieferaufträge ausgewählt worden sind.

Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.die Art und die Menge der zu liefernden Erzeugnisse, die gemäss der Gütersystematik CPA (vier Ziffern) nach Warenbereichen aufgeschlüsselt sind, 3. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die sich bewerbenden Lieferanten stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln, 5. gegebenenfalls Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.die Frist für den Eingang der Bewerbungen und die Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, 7. den Zeitraum, für den die Liste der ausgewählten Bewerber gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. § 3 - Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3. die Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden.

Art. 41.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 38 und 40 § 3 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln.

Ungeachtet des Verfahrens müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäss den Artikeln 38 und 40 § 3 verkürzt hat.

KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge

Art. 42.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen nimmt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung der zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die aufgrund der Artikel 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses zu erteilen sind, eine qualitative Auswahl der Submittenten vor.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Lieferanten sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der vom Lieferanten zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu Verhandlungen auffordert, unter denjenigen aus, die die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen kann der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber liegen wird. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen, und die höchste Zahl kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.

Bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss jede Bewerbung einzeln eingereicht werden.

Für Lieferanten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Lieferanten.

Art. 43.Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können die Lieferanten ausgeschlossen werden: 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Lieferanten können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: 1. bei Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass sie sich nicht in einer dieser Lagen befinden, 2. bei Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Lieferant vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Art. 44.Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch geeignete Bankerklärungen, 2.durch die Vorlage von Bilanzen, Bilanzauszügen oder Jahresabschlüssen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist, vorgeschrieben ist, 3. durch eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Lieferanten und seinen Umsatz bei der Lieferung von Erzeugnissen, die Gegenstand des Auftrags sind, in den letzten drei Geschäftsjahren. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welche der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Nachweise er sich entschieden hat, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise beizubringen sind.

Kann der Lieferant aus einem gerechtfertigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 45.Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten kann je Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Erzeugnisse wie folgt erbracht werden: 1. durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferzeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber: - bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, - bei Lieferungen an private Auftraggeber durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung;ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, ist eine einfache Erklärung des Lieferanten zulässig, 2. durch eine Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Massnahmen zur Qualitätsgewährleistung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, 3.durch Angabe der Techniker oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, 4. durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss, 5.durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten amtlichen Qualitätskontrollinstituten oder -dienststellen ausgestellt werden und in denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen, 6. sind die zu liefernden Erzeugnisse komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle des Landes durchgeführt wird, in dem der Lieferant ansässig ist;diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der genannten Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind.

Art. 46.§ 1 - Im Rahmen der Artikel 43 bis 45 kann der öffentliche Auftraggeber die Lieferanten auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 2 - Die von einer zuständigen Stelle bescheinigte Aufnahme eines zugelassenen Lieferanten in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lässt nur im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, Artikel 44 Nr. 2 und 3 und Artikel 45 Nr. 1 und im Hinblick auf die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister die Vermutung zu, dass der betreffende Lieferant geeignet ist.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Lieferanten eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden nur zugunsten von Lieferanten angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird.

Art. 47.Die in den Artikeln 44 und 45 erwähnten Informationen dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der öffentliche Auftraggeber die berechtigten Interessen des Lieferanten am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

KAPITEL III - Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen

Art. 48.Öffentliche Lieferaufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen beinhalten: 1. entweder die Miete von Lieferungen 2.oder die Miete von Lieferungen mit Kaufoption zu Ende der Laufzeit 3. oder die Miete von Lieferungen mit anschliessender Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit 4.oder die Beschaffung von Lieferungen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung gestellt werden, gegen Zahlung von Jahresraten.

KAPITEL IV - Wettbewerb

Art. 49.§ 1 - Wenn ein öffentlicher Lieferauftrag sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts umfasst, kann ein Wettbewerb durchgeführt werden, für den ein Preisgericht eingesetzt wird, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.

Das Preisgericht setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, worunter sich mindestens eine Person befindet, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer anderen öffentlichen Verwaltung angehört.

Die Mitglieder des Preisgerichts müssen völlig unabhängig sein von Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die am Wettbewerb teilnehmen könnten, und eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. § 2 - Im Sonderlastenheft sind unbedingt sämtliche Kriterien, auf deren Grundlage das Preisgericht die vorgelegten Projekte bewertet, gemäss der ihnen beigemessenen Bedeutung aufgeführt.

Der Auftrag wird von der zuständigen Behörde nach Stellungnahme des Preisgerichts vergeben.

Im Sonderlastenheft kann festgelegt werden, dass für die Projekte, die nach dem für die Auftragsausführung ausgewählten Projekt die besten Bewertungen haben, Preise vergeben werden. Diese werden von der zuständigen Behörde vergeben, wobei sie sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Die Preise können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn die zuständige Behörde die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 3 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.

KAPITEL V - Zulassung von Lieferanten aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Lieferaufträgen

Art. 50.Bei öffentlichen Lieferaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 27 § 2 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Titel II und III von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen. Dies betrifft: a) öffentliche Aufträge - der Föderalministerien mit Ausnahme von - Aufträgen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, die aufgrund der mit Drittländern abgeschlossenen internationalen Abkommen über die Vergabe von Aufträgen anderen Bestimmungen unterliegen, die mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unvereinbar sind, - Aufträgen im Verteidigungsbereich, ausser wenn diese Aufträge Erzeugnisse betreffen, die in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, - der Post, - der Gebäuderegie, - des Landesamtes für soziale Sicherheit, - des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, - des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Landespensionsamtes, - der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Fonds der Berufskrankheiten, - des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, b) öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die nicht in Buchstabe a) aufgeführt und die in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr.1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnt sind.

KAPITEL VI - Mitteilungen

Art. 51.§ 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, dies mit.

Nach der Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht berücksichtigt worden sind, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.

Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde.

Art. 52.Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Er teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern er einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.

TITEL III - Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungsaufträge KAPITEL I - Regeln für die Bekanntmachung öffentlicher Dienstleistungsaufträge Abschnitt I - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen

Art. 53.§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass. § 2 - Das Gesetz und die Regeln des vorliegenden Abschnitts gelten für die von privatrechtlichen Personen zu vergebenden Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert mindestens den in § 3 vorgesehenen Betrag erreicht und die zu mehr als fünfzig Prozent von den in § 1 erwähnten öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden. Allerdings müssen sich diese Dienstleistungen auf subventionierte Bauaufträge im Sinne von Artikel 1 § 2 des vorliegenden Erlasses beziehen. § 3 - Der Wert der in Anlage 2 zum Gesetz erwähnten und dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge beträgt 8,2 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Für die in Artikel 79 Nr. 2 Buchstabe a) des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggeber beträgt dieser Wert 5,3 Millionen Franken.

Der Premierminister passt diesen Betrag und die in den Artikeln 54 und 55 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge entsprechend den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.

Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vorgesehen sind. § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt II unterliegen die in Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge nur der Anwendung von Artikel 60 des vorliegenden Abschnitts.

Art. 54.Bei der Berechnung des geschätzten Wertes eines Dienstleistungsauftrags ist die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: - bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie, - bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen, - bei Aufträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Gebühren oder Provisionen.

Bestehen diese Dienstleistungen aus Losen, wird der geschätzte kumulierte Wert der Lose berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der in Artikel 53 § 3 vorgesehene Betrag erreicht worden ist. Ist dieser erreicht worden, gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für alle Lose ausser, bei einer Abweichung durch den Auftraggeber, für Lose, deren geschätzter Einzelwert unter 3,2 Millionen Franken liegt, insofern ihr kumulierter Gesamtwert jedoch zwanzig Prozent des kumulierten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.

Bei Dienstleistungsaufträgen ohne Angabe des Gesamtpreises errechnet sich der geschätzte Wert: 1. bei befristeten Aufträgen mit höchstens achtundvierzig Monaten Laufzeit aufgrund des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags für seine gesamte Laufzeit, 2.bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten aufgrund des mit achtundvierzig multiplizierten Monatswerts.

Bei regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen errechnet sich der geschätzte Auftragswert: 1. entweder aufgrund des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, 2.oder aufgrund des geschätzten Gesamtwerts während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während der Laufzeit des Auftrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist.

Sind Optionsrechte vorgesehen, so ist der Auftragswert aufgrund des grösstmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

Betrifft der Auftrag in Anlage 2 Buchstabe A und Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz erwähnte Dienstleistungen, wird er gemäss dem vorliegenden Abschnitt vergeben, sofern der Wert der in Anlage 2 Buchstabe A erwähnten Dienstleistungen den Wert der in Anlage 2 Buchstabe B erwähnten Dienstleistungen übersteigt.

Bei der Wahl der Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgt werden, die Anwendung des vorliegenden Abschnitts zu umgehen, und ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts zu entziehen.

Art. 55.Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung über den Gesamtwert der öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie der Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 30,9 Millionen Franken erreicht und deren Vergabe für die nächsten zwölf Monate geplant ist.

Diese nicht verbindliche Bekanntmachung, die gemäss Anlage 4 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 56.Die in Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die auf dem Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung, auf dem Wege des allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, sind Gegenstand einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Auftragsbekanntmachung wird erstellt gemäss: 1. Anlage 4 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen, 2.Anlage 4 Buchstabe C bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen, 3. Anlage 4 Buchstabe D bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes. Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Art. 57.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Sie kann jedoch auf eine zur Abgabe gültiger Angebote ausreichende Frist verkürzt werden, die im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage, aber keinesfalls weniger als zweiundzwanzig Tage beträgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 55 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 56 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren.

Art. 58.§ 1 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens siebenunddreissig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

Sollte diese Frist aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden können, kann sie auf ein Minimum von fünfzehn Tagen verkürzt werden, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung beantragt und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichende Bekanntmachung per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer übermittelt. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann jedoch auf sechsundzwanzig Tage verkürzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Eine nicht verbindliche Bekanntmachung des geplanten Auftrags gemäss Artikel 55 wurde spätestens zweiundfünfzig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 56 erwähnten Auftragsbekanntmachung abgesandt.2. Diese nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster der Auftragsbekanntmachung, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der nicht verbindlichen Bekanntmachung verfügbar waren. Die Frist für den Eingang der Angebote kann jedoch auf zehn Tage verkürzt werden, sofern der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat. § 3 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes können Anträge auf Teilnahme und Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch Brief, Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss § 1 des vorliegenden Artikels beantragt hat, sind die Anträge auf Teilnahme und die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege zu übermitteln.

Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der in § 1 festgelegten Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme abzusendendes Schreiben zu bestätigen.

Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme oder die briefliche Bestätigung muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 4 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich aufgefordert werden, ihre Angebote einzureichen: Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 2.a) die Frist für den Eingang der Angebote, b) die Anschrift, an die sie zu senden sind, c) die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3.einen Hinweis auf die Auftragsbekanntmachung, 4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zur Unterstützung der vom Bewerber gemäss Anlage 4 Buchstabe D Nr.13 oder Anlage 4 Buchstabe D Nr. 12 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in diesen Anlagen vorgesehenen Auskünfte, 5. das oder die Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

Art. 59.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 57 und 58 § 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln und rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Diese Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber eine beschleunigte Veröffentlichung gemäss Artikel 58 § 1 des vorliegenden Erlasses beantragt hat.

Art. 60.Binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A und Buchstabe B zum Gesetz, der auf dem Wege der Ausschreibung, des Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurde und dessen Wert mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, teilt der öffentliche Auftraggeber in einer Bekanntmachung Angaben zu dem vergebenen Auftrag mit. Diese Regel findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens vergeben wurden, sofern Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes geltend gemacht wird.

Diese Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags, die gemäss Anlage 4 Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch in bestimmten Fällen nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.

Art. 61.Der öffentliche Auftraggeber fertigt einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens folgendes umfasst: 1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand und den Wert des Auftrags, 2.die Namen der berücksichtigten Submittenten oder Bewerber und die Gründe für diese Auswahl, 3. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Submittenten und die Gründe für diesen Ausschluss, 4.den Namen des erfolgreichen Submittenten und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, für den er Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt, 5. bei Anwendung eines Verhandlungsverfahrens mit oder ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens die in Artikel 17 § 2 oder § 3 des Gesetzes erwähnten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte werden der Europäischen Kommission auf Anfrage übermittelt.

Abschnitt II - Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen

Art. 62.Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 2 des Gesetzes unterliegen die von den in Artikel 53 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 53 § 3 vorgesehene Betrag, den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts unterliegen ebenfalls: 1. von den in Artikel 53 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern zu vergebende öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe B zum Gesetz, ungeachtet ihres Werts.Diese Bestimmung findet unbeschadet des Artikels 53 § 4 Anwendung, 2. von privatrechtlichen universitären Einrichtungen zu vergebende Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Buchstabe A und Buchstabe B zum Gesetz, ungeachtet ihres Werts, sofern sie von den in Artikel 53 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden und den in Artikel 53 § 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Anwendungsbedingungen nicht entsprechen.

Art. 63.Die Titel I und II von Buch I des Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 1 § 2 und § 3 und der Artikel 2, 3, 6 und 23 bis 25, die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts, die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des vorliegenden Titels und die Bestimmungen der Artikel 120 bis 122 des vorliegenden Erlasses gelten für öffentliche Dienstleistungsaufträge anderer privatrechtlicher Personen als privatrechtlicher universitärer Einrichtungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der öffentliche Auftrag wird zu mehr als fünfzig Prozent direkt von den in Artikel 53 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten öffentlichen Auftraggebern subventioniert.2. Die Dienstleistungen beziehen sich auf direkt subventionierte Bauaufträge im Sinne von Artikel 11 des vorliegenden Erlasses.3. Der geschätzte Wert des Auftrags beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens fünf Millionen Franken. Diese Bestimmung findet Anwendung unbeschadet der Bekanntmachungsvorschriften von Artikel 53 § 2 des vorliegenden Erlasses für bestimmte direkt subventionierte und der europäischen Bekanntmachung unterliegende öffentliche Dienstleistungsaufträge und unbeschadet jeglicher Bestimmung von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen oder Beschlüssen, mit denen die Einhaltung anderer Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses auferlegt wird.

Art. 64.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung oder des allgemeinen Angebotsaufrufs zu vergeben sind, erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;die Anschrift, unter der zusätzliche Auskünfte über den Auftrag angefordert werden können, und die Person, die diese Auskünfte erteilt; die Stelle, an der die Unterlagen des Sonderlastenheftes eingesehen werden können, sowie die dazu vorgesehenen Tage und Uhrzeiten, 2. das Vergabeverfahren, 3.die Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 69 bis 71 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln. 5. gegebenenfalls die Höhe des für das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 6.die Ausführungsfrist, sofern diese kein Zuschlagskriterium darstellt, 7. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens sechsunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Angebote festgelegten Datum eingehalten wird.

Art. 65.Für die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Aufträge, die auf dem Wege der beschränkten Ausschreibung, des beschränkten Angebotsaufrufs oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes zu vergeben sind, erfolgt im allgemeinen ein Aufruf zum Wettbewerb anhand einer gemäss Artikel 66 § 1 zu erstellenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Bekanntmachung kann jedoch ersetzt werden durch eine gemäss Artikel 66 § 2 erstellte Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von ausgewählten Bewerbern durch den öffentlichen Auftraggeber.

Diese Bestimmung findet im allgemeinen Anwendung bei der Wiederholung gleichartiger Aufträge.

Art. 66.§ 1 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 65 Absatz 1 zum Wettbewerb aufzurufen, wird der öffentliche Auftrag Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung.

Diese Auftragsbekanntmachung umfasst: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.das Vergabeverfahren, 3. die Art und den Umfang der Dienstleistungen, 4.die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 69 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln. 5. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und die Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann auf ein Minimum von zehn Tagen verkürzt werden, sofern eine Frist von mindestens sieben Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen bis zu dem für den Eingang der Anträge auf Teilnahme festgelegten Datum eingehalten wird.

Werden die Anträge auf Teilnahme durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer oder Telefon übermittelt, so sind sie vor Ablauf der Frist für den Eingang dieser Anträge brieflich zu bestätigen.

Der Tag der Absendung eines Antrags auf Teilnahme muss vom Bewerber nachgewiesen werden. Der Tag der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe muss vom öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen werden. § 2 - Beschliesst der öffentliche Auftraggeber, gemäss Artikel 65 Absatz 2 zum Wettbewerb aufzurufen, veröffentlicht er regelmässig mindestens alle zwölf Monate im Anzeiger der Ausschreibungen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste von Bewerbern, die für die Vergabe der in vorliegendem Abschnitt erwähnten öffentlichen Dienstleistungsaufträge ausgewählt worden sind.

Diese Bekanntmachung umfasst mindestens: 1. den Namen, die Anschrift, die Telegrammanschrift, die Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers, 2.die Kategorie der zu erbringenden Dienstleistungen und deren Beschreibung aufgrund der Kategorien von Anlage 2 zum Gesetz, 3. die Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich dabei nicht um die in Nr.1 erwähnte Anschrift handelt, 4. die Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Leistungen von Nr.2 an die sich bewerbenden Dienstleistungserbringer stellt; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 63 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Unterlagen handeln. 5. gegebenenfalls die Angabe der Mindest- und Höchstanzahl Bewerber, die der öffentliche Auftraggeber auszuwählen beabsichtigt, 6.die Frist für den Eingang der Bewerbungen und die Anschrift, an die diese Bewerbungen zu richten sind. Diese Frist muss mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, 7. den Zeitraum, für den die Liste der ausgewählten Bewerber gültig ist, wobei dieser Zeitraum zwölf Monate ab dem Tag der Erstellung der Liste nicht überschreiten darf. § 3 - Die ausgewählten Bewerber werden gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen.

Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. a) das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen oder gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, b) gegebenenfalls die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrages, 2.die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 3. die Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4.gegebenenfalls das oder die Zuschlagskriterien, 5. den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung der Angebote bei beschränkten Ausschreibungen oder beschränkten Angebotsaufrufen. Die Frist für den Eingang der Angebote muss im allgemeinen mindestens fünfzehn Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Sie kann auf eine Mindestfrist von zehn Tagen verkürzt werden.

Art. 67.Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zum Sonderlastenheft erstellt werden, so sind die in den Artikeln 64 und 66 § 3 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

Bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Sonderlastenhefte und zusätzliche Unterlagen binnen sechs Tagen nach Eingang der Anforderung übermitteln.

Ungeachtet des Verfahrens müssen die öffentlichen Auftraggeber rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen. Die Frist beträgt vier Tage, wenn der öffentliche Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäss den Artikeln 64 und 66 § 3 verkürzt hat.

KAPITEL II - Regeln für die qualitative Auswahl bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Art. 68.Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen nimmt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Dienstleistungserbringers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung der zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die aufgrund der Artikel 69 bis 71 des vorliegenden Erlasses zu erteilen sind, eine qualitative Auswahl der Submittenten vor.

Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren wählt der öffentliche Auftraggeber anhand der Auskünfte über die Lage des Dienstleistungserbringers sowie anhand der Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, die Bewerber, die er zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu Verhandlungen auffordert, unter denjenigen aus, die die in den Artikeln 69 bis 71 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

Bei beschränkten Ausschreibungen und bei beschränkten Angebotsaufrufen kann der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Marge bestimmen, innerhalb der die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber liegen wird. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen, und die höchste Zahl kann auf zwanzig festgelegt werden. Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen, es sei denn, die Anzahl geeigneter Bewerber ist unzureichend.

Bei öffentlichen Aufträgen in bezug auf juristische Beratungen und Vertretungen vor Gerichten und anderen Organen zur Beilegung von Streitsachen gilt als erwiesen, dass es unmöglich ist, die in den Absätzen 3 und 4 verlangte Anzahl Bewerber anzusprechen.

Bei beschränkten Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss jede Bewerbung einzeln eingereicht werden.

Für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Dienstleistungserbringer.

Art. 69.Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können die Dienstleistungserbringer ausgeschlossen werden, 1. die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im Zwangsvergleich befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden, 2.die ihren Konkurs gestanden haben oder gegen die die Liquidation oder ein Zwangsvergleich oder andere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind, 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, 4.die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die von den öffentlichen Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde, 5. die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 3 des vorliegenden Erlasses, wenn sie Belgier sind, beziehungsweise nach den Bestimmungen von Artikel 90 § 4, wenn sie Ausländer sind, nicht erfüllt haben, 6.die ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den belgischen Rechtsvorschriften oder nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, nicht erfüllt haben, 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt werden können, in erheblichem Masse falscher Erklärungen schuldig gemacht haben. Die Dienstleistungserbringer können als Nachweis, dass die in Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Fälle nicht auf sie zutreffen, folgende Unterlagen vorlegen: 1. bei Nr.1, 2 oder 3: einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, 2. bei Nr.5 oder 6: eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann diese durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Unternehmer vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Art. 70.Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch geeignete Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, 2.durch die Vorlage von Bilanzen, Bilanzauszügen oder Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung nach dem Recht des Landes, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vorgeschrieben ist, 3. durch eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Dienstleistungserbringers und seinen Umsatz für dem Auftrag entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, für welche der in Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Nachweise er sich entschieden hat, sowie welche anderen beweiskräftigen Nachweise beizubringen sind.

Kann der Dienstleistungserbringer aus einem gerechtfertigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 71.Die Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann insbesondere aufgrund seiner Fachkunde, Wirksamkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

Die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der zu erbringenden Dienstleistungen durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers und/oder der leitenden Angestellten des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen, 2.durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Leistungszeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der erbrachten Dienstleistungen: a) bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, b) bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung;ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, ist eine Erklärung des Dienstleistungserbringers zulässig, 3. durch Angabe der Techniker oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Dienstleistungserbringers angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, 4.durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Dienstleistungserbringer in den letzten drei Jahren beschäftigten Personen und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten drei Jahren ersichtlich wird, 5. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer für die Dienstleistungen verfügen wird, 6.durch eine Beschreibung der Massnahmen des Dienstleistungserbringers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten seines Unternehmens, 7. sind die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle des Landes durchgeführt wird, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen, 8. durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Dienstleistungserbringer möglicherweise Unteraufträge zu erteilen beabsichtigt. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der genannten Nachweise ihm jeweils vorzulegen sind.

Art. 72.§ 1 - Im Rahmen der Artikel 69 bis 71 kann der öffentliche Auftraggeber den Dienstleistungserbringer auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. § 2 - Die von einer zuständigen Stelle bescheinigte Aufnahme eines zugelassenen Dienstleistungserbringers in eine amtliche Liste eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lässt nur im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 69 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7, Artikel 70 Nr. 2 und 3 und Artikel 71 Nr. 1 und im Hinblick auf die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister die Vermutung zu, dass der betreffende Dienstleistungserbringer für die seiner Klassifizierung entsprechenden Dienstleistungen geeignet ist.

Die Angaben, die den amtlichen Listen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in die Liste eingetragenen Dienstleistungserbringer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden nur zugunsten von Dienstleistungserbringern angewandt, die in dem Land ansässig sind, in dem eine amtliche Liste geführt wird. § 3 - Müssen Dienstleistungserbringer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsland erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Juristische Personen können verpflichtet werden, die Namen und die geeigneten beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit den betreffenden Dienstleistungen beauftragt sind, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme anzugeben.

Art. 73.Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nimmt er auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der europäischen Normen aus der Serie EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der europäischen Normserie EN 45 000 zertifiziert sind.

Der öffentliche Auftraggeber erkennt gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an und nimmt ebenfalls den Nachweis von Qualitätssicherungsmassnahmen in anderer Form an, wenn die Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

Art. 74.Die in den Artikeln 70 und 71 erwähnten Informationen dürfen nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der öffentliche Auftraggeber die berechtigten Interessen des Dienstleistungserbringers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Im Rahmen der Artikel 69 bis 73 kann der öffentliche Auftraggeber den Dienstleistungserbringer auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern.

KAPITEL III - Projektwettbewerb

Art. 75.§ 1 - Wird ein Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt, das zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen soll, wird ein Preisgericht eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Vorgehensweise im Sonderlastenheft präzisiert werden.

Dieses Preisgericht besteht nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl -, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs völlig unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen wird unter Personen gewählt, die weder dem öffentlichen Auftraggeber noch einer öffentlichen Verwaltung angehören.

Die Mitglieder des Preisgerichts müssen eine unbestreitbare Sachkenntnis im betreffenden Fachbereich aufweisen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über die oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - Beim Wettbewerb sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten: 1. Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder einen Teil davon beschränkt werden.2. Zur Teilnahme am Wettbewerb müssen sowohl natürliche als auch juristische Personen zugelassen werden.3. Die Projekte müssen dem Preisgericht anonym zur Stellungnahme vorgelegt werden.4. Die Auswahlkriterien müssen in der Wettbewerbsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft präzisiert werden.5. Die Kriterien für die Beurteilung der Projekte sowie die diesen Kriterien beigemessene Bedeutung müssen in der Wettbewerbsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft präzisiert werden. § 3 - Ist die Vergabe von Preisen vorgesehen, wird im Sonderlastenheft festgelegt, welche Preise die Urheber der Projekte mit den besten Bewertungen erhalten. Bei der Vergabe von Preisen hält sich der öffentliche Auftraggeber unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge. Die Preise können auch entweder ganz oder teilweise nicht vergeben werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die eingereichten Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - Im Sonderlastenheft werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise festgelegt.

Art. 76.§ 1 - Projektwettbewerbe unterliegen ausschliesslich den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Artikels.

Projektwettbewerbe unterliegen nicht der Veröffentlichung einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung. § 2 - Bei einem Projektwettbewerb im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert mindestens den in Artikel 53 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, und bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag erreicht, wird eine Projektwettbewerbsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Diese Projektwettbewerbsbekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden. § 3 - Sind die in § 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, wird die Projektwettbewerbsbekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht. § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss Anlage 4 Buchstabe F zum vorliegenden Erlass erstellt.

Art. 77.Unterliegt ein Projektwettbewerb der europäischen Bekanntmachung aufgrund von Artikel 76 § 2, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäss Anlage 4 Buchstabe G zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission binnen achtundvierzig Tagen nach Vergabe des Auftrags oder nach Auswahl des Projekts zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten

Art. 78.§ 1 - Wer mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt ist, darf nicht an Verfahren teilnehmen, bei denen öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben werden sollen, die er selbst konzipiert, geplant oder vorbereitet hat. § 2 - Von der Teilnahme am Vergabeverfahren sind Unternehmen ausgeschlossen, die mit Personen verbunden sind, die mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt sind und dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil besitzen, der die normalen Wettbewerbsbedingungen fälschen kann.

Im Sinne des vorliegenden Artikels ist « verbundenes Unternehmen » ein Unternehmen, auf das die Person, die mit Ingenieurarbeiten, Architekturarbeiten, Planungen oder anderen gleichartigen Leistungen beauftragt ist, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf diese Person ausüben kann oder das ebenso wie diese Person dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

Bevor jedoch der öffentliche Auftraggeber möglicherweise ein Unternehmen aufgrund der Vermutung ausschliesst, dass es einen ungerechtfertigten Vorteil besitzt, muss er dieses Unternehmen per Einschreiben auffordern, binnen zwölf Kalendertagen oder gegebenenfalls innerhalb einer längeren Frist, sofern dies in der Aufforderung vorgesehen ist, Nachweise in bezug auf seine Bindungen, über den Grad seiner Autonomie und über alle Umstände beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass der beherrschende Einfluss nicht vorhanden ist oder keinerlei Auswirkung auf den betreffenden Auftrag hat. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, die sowohl die Erstellung als auch die Ausführung eines Projekts betreffen, 2.öffentliche Dienstleistungsaufträge, die im Anschluss an einen Projektwettbewerb im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes zu vergeben sind.

KAPITEL V - Zulassung von Dienstleistungserbringern aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

Art. 79.Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 53 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht, werden die Titel II und III von Buch I des Gesetzes und der vorliegende Erlass zugunsten folgender Länder gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts angewandt: 1. Island, Liechtenstein und Norwegen, in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2.Kanada, Korea, die Vereinigten Staaten von Amerika, Israel, Japan und die Schweiz, in Anwendung des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen. Dies betrifft: a) öffentliche Aufträge - der Föderalministerien mit Ausnahme von Aufträgen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, die aufgrund der mit Drittländern abgeschlossenen internationalen Abkommen über die Vergabe von Aufträgen anderen Bestimmungen unterliegen, die mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unvereinbar sind, - der Post, - der Gebäuderegie, - des Landesamtes für soziale Sicherheit, - des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, - des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Landespensionsamtes, - der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - des Fonds der Berufskrankheiten, - des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, b) öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die nicht in Buchstabe a) aufgeführt und die in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr.1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnt sind.

KAPITEL VI - Mitteilungen

Art. 80.§ 1 - Bei öffentlichen Ausschreibungen und bei allgemeinen Angebotsaufrufen teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, dies mit.

Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, die nicht berücksichtigt worden sind, die Gründe dafür, 2.den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 2 - Bei beschränkten Ausschreibungen, bei beschränkten Angebotsaufrufen und bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Bewerbern, die nicht berücksichtigt worden sind, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags die Gründe dafür mit.

Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, wird dies mitgeteilt.

Nach Vergabe des Auftrags teilt der öffentliche Auftraggeber binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags folgendes mit: 1. den Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 2.den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. § 3 - Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes teilt der öffentliche Auftraggeber den Submittenten, deren Angebot nicht ausgewählt worden ist, binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags mit. § 4 - Gewisse Angaben brauchen jedoch nicht weitergegeben zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.

Art. 81.Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Submittenten auf Antrag die Gründe mit, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Der öffentliche Auftraggeber teilt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften diesen Beschluss mit, sofern er einen öffentlichen Auftrag betrifft, der der europäischen Bekanntmachung unterliegt.

TITEL IV - Technische Spezifikationen und Normen

Art. 82.Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind: 1. technische Spezifikationen: insbesondere in den Sonderlastenheften enthaltene technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung objektiv so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Vorschriften können Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung gehören. Dazu können auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsverfahren oder -methoden und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, bezüglich fertiger Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile aufgrund allgemeiner oder besonderer Vorschriften anzugeben, gehören, 2. Norm: eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, 3.europäische Norm: eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder vom Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäss deren gemeinsamen Regeln als « Europäische Norm (EN) » oder « Harmonisierungsdokument (HD) » oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) gemäss seinen eigenen Regeln als Europäische Telekommunikationsnorm (ETS) angenommen worden ist, 4. europäische technische Zulassung: eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Erzeugnisses hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen, die aufgrund der spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen erfolgt.Die europäische technische Zulassung wird von der zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt, 5. gemeinsame technische Spezifikation: eine technische Spezifikation, die anhand eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, 6.wesentliche Anforderungen: Anforderungen über die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.

Art. 83.§ 1 - Der öffentliche Auftraggeber nimmt die technischen Spezifikationen in den allgemeinen Unterlagen oder im Sonderlastenheft auf.

Die technischen Spezifikationen werden unbeschadet zwingender nationaler technischer Vorschriften, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, oder auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen festgelegt. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann von § 1 Absatz 2 abweichen, wenn: 1. die Normen, die europäischen technischen Zulassungen oder die gemeinsamen technischen Spezifikationen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung enthalten oder es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen, europäischen technischen Zulassungen oder gemeinsamen technischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen, 2.die Anwendung von § 1 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten oder die Anwendung der Entscheidung 87/95/EWG des Rates vom 22.

Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- und Produktbereichen beeinträchtigen würde, 3. die Anwendung dieser Normen, der europäischen technischen Zulassungen oder der gemeinsamen technischen Spezifikationen den öffentlichen Auftraggeber zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, die mit von ihm bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursachen würden, doch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist, 4.das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, für die die Anwendung bestehender Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen nicht angemessen wäre.

Der öffentliche Auftraggeber, der eine dieser Abweichungen anwendet, gibt - ausser wenn dies nicht möglich ist - in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und/oder im Anzeiger der Ausschreibungen oder im Sonderlastenheft die Gründe dafür an und hält in allen Fällen die Gründe dafür in seinen internen Unterlagen fest.

Bei Aufträgen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, gibt er diese Information auf Anfrage an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter. § 3 - Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen: 1. werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die nationalen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermassen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, wobei die Anerkennung der Entsprechung nach den Verfahren dieser Richtlinien und insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte vorgesehenen Verfahren erfolgt, 2. können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die nationalen technischen Spezifikationen zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauvorhaben und zum Einsatz von Erzeugnissen festgelegt werden, 3.können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf: a) die nationalen Normen, mit denen vom Land des öffentlichen Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden, b) sonstige nationale Normen und nationale technische Zulassungen des Landes des öffentlichen Auftraggebers, c) alle weiteren Normen.

Art. 84.Wird ein Auftrag bei einem Angebotsaufruf beziehungsweise einem Verhandlungsverfahren an den Submittenten mit dem nach den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien günstigsten Angebot vergeben, darf der öffentliche Auftraggeber eine freie Variante nicht ablehnen, nur weil diese mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Bezugnahme auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, europäische technische Zulassungen oder gemeinsame technische Spezifikationen, die in Artikel 83 § 1 Absatz 2 erwähnt sind, oder unter Bezugnahme auf in Artikel 83 § 3 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte nationale technische Spezifikationen festgelegt worden sind.

Art. 85.Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, diese Spezifikationen sind für den Auftragsgegenstand unerlässlich.

Insbesondere ist die Angabe von Handels- oder Fabrikmarken, Patenten oder Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion untersagt. Eine solche Angabe mit dem Zusatz « oder gleichwertiger Art » ist jedoch zulässig, sofern der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

TITEL V - Bestimmung und Überprüfung der Preise

Art. 86.Bei der Preisbestimmung unterscheidet man folgende Aufträge: Aufträge zum Gesamtpreis, Aufträge laut Preisaufstellung, Aufträge aufgrund überprüfter Auslagen und Mischaufträge.

Ein Auftrag zum Gesamtpreis ist ein Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags deckt oder der nur Pauschalposten umfasst.

Ein Auftrag laut Preisaufstellung ist ein Auftrag, bei dem lediglich die Stückpreise der Leistungen Pauschalpreise sind; der zu zahlende Betrag wird durch Anwendung der Stückpreise auf die Mengen erbrachter Leistungen errechnet.

Ein Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen ist ein Auftrag, bei dem die erbrachten Leistungen nach Überprüfung aufgrund der Selbstkostenpreise sowie der als Gewinn geltenden Preiserhöhungen bezahlt werden. Die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der als Gewinn geltenden Preiserhöhungen werden in den Vertragsklauseln bestimmt.

Ein Mischauftrag ist ein Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Verfahren festgelegt werden.

Art. 87.In den Fällen, in denen Artikel 7 § 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder zunächst nach vorläufigen Preisen und nachträglich nach Pauschalpreisen, sobald die Auftragsbedingungen ausreichend bekannt sind, 3. oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils nach Pauschalpreisen.

Art. 88.§ 1 - In den in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten Fällen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens müssen die Submittenten vor Auftragsvergabe alle nötigen Angaben erteilen, damit die Preise überprüft werden können.

Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft findet diese Bestimmung keine Anwendung auf Aufträge für gängige Lieferungen oder auf Lieferaufträge, deren Wert niedriger ist als der in Artikel 120 des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag.

Sofern es im Sonderlastenheft vorgesehen ist, können die dazu beauftragten Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in bezug auf die Richtigkeit der aufgrund von Absatz 1 erteilten Angaben vornehmen. § 2 - Bei den anderen Vergabeverfahren kann im Sonderlastenheft bestimmt werden, dass die Submittenten vor Auftragsvergabe alle nötigen Angaben erteilen müssen, damit die angebotenen Preise vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden können.

Ungeachtet des Vergabeverfahrens ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber alle nötigen Auskünfte zu erteilen, damit die Preise in den in Artikel 87 erwähnten Fällen überprüft werden können.

Bei der Überprüfung der Preise können sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort von den zu diesem Zweck beauftragten Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers vorgenommen werden. § 3 - Die in Anwendung der vorangehenden Bestimmungen erteilten Angaben darf der öffentliche Auftraggeber nur zum Zwecke der in vorliegendem Titel vorgesehenen Überprüfung verwenden.

TITEL VI - Angebote und Auftragsvergabe bei Ausschreibungen und Angebotsaufrufen KAPITEL I - Aufstellung des Angebots Abschnitt I - Form und Inhalt des Angebots

Art. 89.Der Submittent stellt sein Angebot auf und füllt das zusammenfassende Aufmass oder das Inventar auf dem Formular aus, das gegebenenfalls dem Sonderlastenheft beiliegt. Stellt der Submittent diese auf anderen Unterlagen als auf dem dafür vorgesehenen Formular auf, muss er auf jeder einzelnen Unterlage vermerken, dass sie dem im Sonderlastenheft vorgesehenen Muster entspricht.

Die Unterlagen werden vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet.

Streichungen, darübergeschriebene, zusätzliche oder abändernde Vermerke, die sowohl im Angebot als auch in den Anlagen vorkommen und sich auf die wesentlichen Auftragsbedingungen wie Preise, Fristen, technische Spezifikationen auswirken könnten, sind ebenfalls vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Art. 90.§ 1 - Das Angebot umfasst: 1. den Namen, die Vornamen, die Eigenschaft oder den Beruf, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Submittenten oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die Firma, die Rechtsform, die Staatsangehörigkeit und den Gesellschaftssitz, 2.die Nummer und die Bezeichnung des Kontos, das der Submittent beim Postscheckamt oder bei einem anderen Geldinstitut eingerichtet hat, 3. wenn die Arbeiten in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern fallen, entweder den Vermerk bezüglich der Eintragung des Submittenten in das Verzeichnis der in Belgien zugelassenen Bauunternehmer oder in ein gleichwertiges Verzeichnis in einem anderen Mitgliedstaat oder den Vermerk, dass der Submittent die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes geltend macht, wobei er seinem Angebot in diesem Fall die nötigen Unterlagen beifügt, 4. die Staatsangehörigkeit der eventuellen Subunternehmer und des vom Submittenten beschäftigten Personals sowie, im Fall eines öffentlichen Bauauftrags, die Identität der eventuellen Subunternehmer, 5.die Herkunft der zu liefernden Erzeugnisse und der zu verwendenden Materialien, die nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert, Zollgebühren ausgenommen, anzugeben ist, den diese Erzeugnisse und Materialien im Angebot ausmachen; bei Erzeugnissen oder Materialien, die auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fertigzustellen oder zu verarbeiten sind, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben. § 2 - Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft sind Unterlagen, Modelle, Muster und alle weiteren Auskünfte, die im Sonderlastenheft verlangt werden, dem Angebot beizufügen. § 3 - Der belgische Submittent, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, muss, damit sein Angebot als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, seinem Angebot eine Bescheinigung des Landesamtes für soziale Sicherheit beifügen, aus der ersichtlich wird, dass er den Vorschriften in puncto Sozialversicherungs- und Existenzsicherheitsbeiträge nachgekommen ist, oder sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Öffnung der Angebote zukommen lassen.

Für die Anwendung vorerwähnter Bestimmung ist der Submittent den Vorschriften nachgekommen, wenn aus seiner bis spätestens am Vortag der Öffnung der Angebote abgeschlossenen Rechnung hervorgeht, dass er: 1. dem Landesamt für soziale Sicherheit alle erforderlichen Erklärungen, bis zu und einschliesslich derjenigen über das hinsichtlich des Tags der Öffnung der Angebote vorletzte abgelaufene Kalenderquartal, hat zukommen lassen, und 2.für diese Erklärungen keinen Beitragsrückstand von mehr als 100 000 Franken hat, es sei denn, ihm ist für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden, den er strikt einhält.

Auch wenn der Beitragsrückstand über 100 000 Franken liegt, wird das Angebot dennoch nicht als nicht ordnungsgemäss betrachtet, wenn der Submittent vor dem Beschluss zur Vergabe des Auftrags nachweist, dass er am Tag, an dem seine Lage durch Bescheinigung festgestellt wird, einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes oder einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 desselben Gesetzes gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen hat, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich bis auf 100 000 Franken mindestens auf den Betrag der ausstehenden Beiträge belaufen. § 4 - Der ausländische Submittent muss seinem Angebot, damit es als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, folgende Unterlagen beifügen oder sie dem öffentlichen Auftraggeber vor Öffnung der Angebote vorlegen: 1. eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, aus der ersichtlich wird, dass er seine Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er ansässig ist, erfüllt hat. Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Submittent vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt, und 2. eine Bescheinigung entsprechend § 3, sofern er Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt. § 5 - Sind die in den vorerwähnten §§ 3 und 4 vorgesehenen Bescheinigungen dem Angebot nicht beigefügt beziehungsweise nicht vor Öffnung der Angebote vorgelegt worden, kann der öffentliche Auftraggeber mit allen Mitteln, die er für nötig hält, über jeden Submittenten, der seiner Meinung nach als Auftragnehmer in Frage kommen könnte, Auskünfte bezüglich des Stands seiner Beitragsleistungen in puncto Sozialversicherung und Existenzsicherheit einholen, ohne dass daraus irgendein Recht für den Submittenten entsteht. Der öffentliche Auftraggeber kann unter anderem das Landesamt für soziale Sicherheit um Mitteilung dieser Lage bitten.

Das Angebot wird als ordnungsgemäss betrachtet, wenn aus den vom öffentlichen Auftraggeber eingeholten Auskünften hervorgeht, dass der Submittent den Vorschriften von § 3 und § 4 nachgekommen ist. § 6 - Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn der gemäss dem Sonderlastenheft errechnete Gesamtwert des Angebots 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt.

Ist der Auftrag in Lose aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose, für die der Submittent sich beworben hat, zu berücksichtigen. § 7 - Bei der Auftragsvergabe muss der Submittent gegebenenfalls, damit sein Angebot als ordnungsgemäss betrachtet werden kann, den Rechtsvorschriften in bezug auf die Registrierung gemäss Artikel 400 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer genügen. § 8 - Für die Auftragsvergabe kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers von den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 abgewichen werden.

Art. 91.Durch blosse Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags bestätigt der Submittent, dass er keine Absprachen aufgrund von Vorausschreibungen getroffen hat oder durch solche Absprachen gebunden ist und dass er an keiner Vereinbarung, Versammlung oder keinem Zusammenschluss unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes teilgenommen hat.

Art. 92.Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass ihm folgende Unterlagen oder Auskünfte für ein der Auftragsvergabe vorausgehendes bestimmtes Datum vorgelegt beziehungsweise erteilt werden: 1. von jedem Submittenten, der eine natürliche Person ist: ein Leumundszeugnis und eine Bescheinigung über seinen Wohnsitz und seine Staatsangehörigkeit, 2.von jedem belgischen Submittenten, der eine juristische Person ist: die Gesellschaftssatzung beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag und die drei letzten Jahresabschlüsse der Gesellschaft sowie jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer, 3. von jeder submittierenden ausländischen Gesellschaft: die Satzung und die gemäss den Satzungsbestimmungen und den in diesem Land geltenden Gesetzesbestimmungen genehmigten letzten drei Jahresabschlüsse der Gesellschaft, gegebenenfalls mit der entsprechenden Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer in die für das Angebot benutzte Sprache, 4.von jedem Submittenten: alle zweckdienlichen Auskünfte über seine Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer, 5. von jedem Submittenten: den Nachweis seiner Eintragung in das Berufsregister entsprechend den Rechtsvorschriften des Landes, im dem er ansässig ist. Abschnitt II - Vereinigung, Vollmacht und Ersetzung

Art. 93.§ 1 - Ist der Submittent eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht, wird das Angebot von jeder dieser Personen unterzeichnet. Letztere haften gesamtschuldnerisch und bestimmen aus ihrer Mitte die Person, die die Vereinigung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertreten soll.

Unbeschadet des Artikels 11 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern müssen die Mitglieder einer solchen Vereinigung die Bestimmungen der Artikel 89 bis 92 einhalten, als wären sie selbst der Submittent. § 2 - Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren kann der öffentliche Auftraggeber, soweit das Sonderlastenheft es zulässt, ein Angebot einer Arbeitsgemeinschaft, der nicht berücksichtigte Personen angehören, annehmen, sofern mindestens ein ausgewählter Bewerber dieser Gemeinschaft angehört.

Art. 94.Das durch Bevollmächtigte eingereichte Angebot gibt deutlich den oder die Vollmachtgeber an, in deren Namen sie handeln. Die Bevollmächtigten fügen dem Angebot die authentische oder privatschriftliche Urkunde, mit der ihnen diese Vollmacht erteilt wird, oder eine Abschrift, mit der die Übereinstimmung ihrer Vollmacht mit dem Original festgestellt wird, bei. Sie können sich dabei darauf beschränken, die Nummer der Anlagen zum Belgischen Staatsblatt anzugeben, in denen ihre Befugnisse bekanntgegeben worden sind.

Personen, die Angebote über Bevollmächtigte einreichen möchten, können die Vollmacht, die sie zu diesem Zweck einem oder mehreren bestimmten Bevollmächtigten erteilen, im Hinblick auf zukünftige Aufträge hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für die Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Bei jedem Auftrag vermerkt der Bevollmächtigte das Datum, an dem besagte Vollmacht hinterlegt worden ist.

Art. 95.Wird ein Submittent, der eine natürliche Person ist, im Laufe eines Vergabeverfahrens durch eine juristische Person ersetzt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ersetzung annehmen. In diesem Fall haftet der Submittent gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er bei der Einreichung seines Angebots eingegangen ist.

Abschnitt III - Öffentliche Bauaufträge und zusammenfassendes Aufmass

Art. 96.§ 1 - Wenn einem Sonderlastenheft für einen öffentlichen Bauauftrag ein zusammenfassendes Aufmass beiliegt, in dem die Bauleistungen in verschiedenen Posten unter Angabe der Gesamtmenge für jeden einzelnen Posten zusammengefasst sind, wird im Aufmass vermerkt, ob die für jeden Posten angegebenen Mengen pauschale oder wahrscheinliche Mengen sind. Der Submittent füllt das Aufmass aus. § 2 - Der Submittent ergänzt die Auslassungen im zusammenfassenden Aufmass und berichtigt die Fehler, die er in den Pauschalmengen unter Berücksichtigung der Pläne, des Sonderlastenheftes, seiner Fachkenntnisse oder seiner persönlichen Feststellungen entdeckt; seinem Angebot legt er ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Änderungen bei.

Der Submittent geht in gleicher Weise für die Berichtigung der wahrscheinlichen Mengen vor, sofern das Sonderlastenheft dies zulässt und die vorgeschlagene Änderung mindestens zehn Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt.

Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zu beschliessen: 1. dass die wahrscheinliche Menge, wenn sie so verringert worden ist, für den Submittenten, der diese Verringerung vorgeschlagen hat, zu einer Pauschalmenge wird, 2.dass der Stückpreis, den der Auftragnehmer im zusammenfassenden Aufmass für die Menge, die eine Pauschalmenge geworden ist, angegeben hat, nicht als Grundlage für Abrechnungen gilt, die infolge von im Laufe der Auftragsausführung angeordneten Änderungen aufgestellt werden müssen.

Diese Beschlüsse werden dem Submittenten, der die Verringerung vorgeschlagen hat, bei der Notifizierung der Genehmigung seines Angebots mitgeteilt. § 3 - Der Submittent füllt das zusammenfassende Aufmass aus, führt die nötigen arithmetischen Rechenoperationen aus, unterzeichnet die Unterlage und fügt sie seinem Angebot bei, wobei er den Gesamtwert des Aufmasses darin angibt. § 4 - Die Stück- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses sind unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots zu errechnen. Sämtliche Gemein- und Finanzierungskosten sowie der Gewinn sind auf die verschiedenen Posten aufgrund deren Bedeutung zu verteilen. § 5 - Nach Öffnung der Angebote darf der Submittent sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im Aufmass vorkommen, das den Submittenten vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist. Die Angaben in diesem Aufmass gelten lediglich als einfache Hinweise und können nur herangezogen werden, um gegebenenfalls Unzulänglichkeiten des Sonderlastenhefts und der genehmigten Pläne zu ergänzen.

Abschnitt IV - Öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge und Verzeichnis

Art. 97.§ 1 - In Angeboten für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge werden der Stückpreis, der Betrag für jeden Posten beziehungsweise für jede Leistung, gegebenenfalls der Gesamtbetrag für jedes Los sowie der Gesamtwert des Auftrags vermerkt.

Wenn dem Sonderlastenheft ein Verzeichnis beiliegt, in dem die Lieferungen oder Dienstleistungen in verschiedenen Posten unter Angabe der Gesamtmenge für jeden einzelnen Posten zusammengefasst sind, trägt der Submittent die erforderlichen Angaben ein, führt die nötigen arithmetischen Rechenoperationen aus, unterzeichnet die Unterlage und fügt sie seinem Angebot bei, wobei er den Gesamtwert des Verzeichnisses darin angibt.

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Erlaubnis im Sonderlastenheft darf der Submittent die in diesem Verzeichnis aufgeführten Mengen, seien es pauschale oder wahrscheinliche Mengen, nicht ändern. § 2 - Ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, in dem lediglich Pauschalposten vorkommen, ist ein Auftrag zum Gesamtpreis. Der Gesamtpreis wird gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 111 oder 114 berichtigt.

Wenn keine Menge oder nur wahrscheinliche Mengen angegeben werden, insbesondere wenn im Sonderlastenheft ein bestimmter Spielraum bei den zu liefernden Mengen vorgesehen ist oder der öffentliche Auftraggeber sich das Recht vorbehält, seine Bestellungen nach seinem Bedarf auszurichten, sind lediglich die Stückpreise Pauschalpreise, und der Auftrag ist ein Auftrag laut Preisaufstellung.

Abschnitt V - Fehler und Auslassungen

Art. 98.Entdeckt ein Submittent im Sonderlastenheft oder in den zusätzlichen Auftragsunterlagen derartige Fehler oder Auslassungen, dass es ihm unmöglich ist, einen Preis zu berechnen, oder dass ein Vergleich der Angebote undurchführbar ist, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser muss mindestens zehn Tage vor dem Datum der Öffnung der Angebote benachrichtigt werden, es sei denn, die Frist für die Abgabe der Angebote ist so gekürzt, dass der Submittent diese Bedingung nicht einhalten kann.

Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Vertagung der Sitzung für die Öffnung der Angebote und die Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung rechtfertigt.

Art. 99.Die Submittenten dürfen sich nicht auf Formfehler, Irrtümer oder Auslassungen in ihrem Angebot berufen.

Abschnitt VI - Preisangabe, Aufträge in Losen und Sprachengebrauch

Art. 100.§ 1 - Sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, und es wird davon ausgegangen, dass sie in den Stück- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen sind.

In bezug auf die Mehrwertsteuer kann der öffentliche Auftraggeber: a) entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden.Versäumt der Submittent, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, b) oder den Submittenten verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, werden für jeden Satz die betreffenden Posten des Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses angegeben. § 2 - Die Preise werden im Angebot in belgischer Währung angegeben.

Der Gesamtwert des Angebots und die Stückpreise werden ausgeschrieben.

Gleiches gilt für den Gesamtbetrag jedes Postens des zusammenfassenden Aufmasses beziehungsweise des Verzeichnisses, sofern dies im Sonderlastenheft verlangt wird.

Ist ein Preis in Ziffern und in Buchstaben angegeben und besteht zwischen beiden Schreibweisen ein Unterschied, ist der ausgeschriebene Preis massgebend, sofern die wirkliche Absicht des Submittenten nicht erkannt werden kann. Diese Absicht wird mit allen Mitteln erforscht, insbesondere durch eine Analyse des Angebots und durch einen Vergleich seiner Preise mit den Preisen anderer Angebote und mit den gängigen Preisen.

Art. 101.Umfasst das Sonderlastenheft mehrere Lose, kann der Submittent ein Angebot für ein oder mehrere Lose einreichen. Er gibt ein Angebot für jedes ausgewählte Los ab. Sofern das Sonderlastenheft es zulässt, können diese Angebote in einer einzigen Unterlage festgehalten werden.

Sofern das Sonderlastenheft es zulässt, darf der Submittent seine Angebote über die verschiedenen Lose durch Vermerk des Nachlasses oder, bei Angebotsaufrufen, durch Vermerk der Verbesserungsvorschläge ergänzen, die er im Fall einer Zusammenlegung bestimmter Lose, für die er ein Angebot einreicht, pro Los zugesteht.

Art. 102.Ist das Sonderlastenheft in mehreren Sprachen abgefasst, gibt der Submittent die Sprache an, die er zur Auslegung des Vertrags wählt.

Tut er dies nicht, wird davon ausgegangen, dass er die Sprache seines Angebots wählt, sofern es sich dabei um eine der Sprachen handelt, in der das Sonderlastenheft abgefasst ist.

KAPITEL II - Abgabe der Angebote

Art. 103.Unbeschadet eventueller Varianten darf jeder Submittent nur ein Angebot pro Auftrag einreichen.

Art. 104.Das Angebot wird in einen Briefumschlag gesteckt, der definitiv versiegelt wird und auf dem folgende Angaben stehen: das Datum der Sitzung für die Öffnung der Angebote, der Verweis auf das Sonderlastenheft und gegebenenfalls auf die Nummern der betreffenden Lose. Wird es auf der Post als Einschreiben oder als einfache Post aufgegeben, wird der versiegelte Umschlag in einen zweiten Umschlag gesteckt, der geschlossen wird und auf dem die im Sonderlastenheft angegebene Anschrift und der Vermerk « Angebot » angegeben werden.

Jedes Angebot muss dem Vorsitzenden der Sitzung für die Öffnung der Angebote zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet.

Ein verspätet eingetroffenes Angebot kann nur berücksichtigt werden, sofern: 1. der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer seinen Beschluss noch nicht notifiziert hat 2.und das Angebot spätestens am vierten Kalendertag vor der Frist für den Eingang der Angebote als Einschreiben bei der Post aufgegeben worden ist.

Art. 105.§ 1 - Änderungen und Rücknahmen von bereits verschickten oder abgegebenen Angeboten bilden den Gegenstand einer vom Submittenten oder von seinem Bevollmächtigten ordnungsgemäss zu unterzeichnenden schriftlichen Erklärung.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Angebots sind Gegenstand und Tragweite der Änderungen genau anzugeben.

Rücknahmen müssen bedingungslos sein.

Die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 3 und von Artikel 104 über Angebote finden Anwendung auf Änderungen und Rücknahmen. § 2 - Rücknahmen können auch per Telegramm, Fernschreiber oder Fernkopierer zugestellt werden, sofern: 1. sie dem Vorsitzenden der Sitzung für die Öffnung der Angebote zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, 2.und sie spätestens am Vortag der Sitzung für die Öffnung der Angebote per Einschreiben bestätigt werden.

Wenn ein Submittent, der sein Angebot zurückgenommen hat, ordnungsgemäss ein neues einreicht, kann er darin angeben, welche Unterlagen seines ersten Angebots er zur Stützung seines zweiten Angebots benutzen will.

KAPITEL III - Öffnung der Angebote

Art. 106.Die Angebote werden am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit geöffnet, die in der Auftragsbekanntmachung oder im Sonderlastenheft bestimmt sind.

Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Bevor die Öffentlichkeit in dem angegebenen Raum zugelassen wird, setzt der Vorsitzende der Sitzung einen Kasten mit den bereits eingegangenen Angeboten dort ab.Bei nicht offenen Verfahren werden nur Submittenten oder ihre Vertreter im Raum zugelassen. 2. Sobald der Raum der Öffentlichkeit zugänglich ist, werden die mitgebrachten Angebote dem Vorsitzenden ausgehändigt.3. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung;ab diesem Zeitpunkt darf kein Angebot mehr angenommen werden. 4. Danach werden alle eingegangenen Angebote geöffnet.5. Die Angebote, die zur Vermeidung der Nichtigkeit beizufügenden Unterlagen, die Schreiben in bezug auf Änderungen und Rücknahmen werden Blatt für Blatt vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer paraphiert.Der Vorsitzende verliest die Namen der Submittenten, ihren Wohnsitz und die Rücknahmen von Angeboten.

Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen verliest der Vorsitzende ausserdem die angebotenen Preise, einschliesslich derjenigen für eventuelle Varianten, und die Preisänderungen. Bezieht sich die Ausschreibung auf eine grosse Anzahl Lose, kann die Verlesung der Preise durch ein anderes Bekanntmachungsmittel ersetzt werden, dessen Art und Form im Sonderlastenheft bestimmt werden.

Art. 107.Die in Anwendung von Artikel 106 Nr. 5 vom Vorsitzenden verlesenen Ergebnisse und die Zwischenfälle während der Sitzung für die Öffnung der Angebote werden in einem Vergabevermerk festgehalten, der unverzüglich vom Vorsitzenden und von einem vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Beisitzer sowie von den Anwesenden unterzeichnet wird, die dies wünschen.

Art. 108.Die Umschläge mit den Angeboten oder die Schreiben in bezug auf Änderungen oder Rücknahmen, die zwar verspätet eingegangen sind, jedoch gemäss Artikel 104 Absatz 3 und Artikel 105 § 1 Absatz 4 berücksichtigt werden können, werden von zwei Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers während einer Sitzung geöffnet, zu der alle Submittenten ordnungsgemäss eingeladen worden sind. Es wird ein Vergabevermerk darüber erstellt, der von diesen Beauftragten und von den Anwesenden unterzeichnet wird, die dies wünschen.

Bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen verliest der Vorsitzende die angebotenen Preise gemäss Artikel 106 Nr. 5.

Art. 109.Ein bei der Sitzung für die Öffnung der Angebote abwesender Submittent wird auf schriftlichen Antrag über die vom Vorsitzenden verlesenen Angaben informiert.

KAPITEL IV - Ordnungsmässigkeit der Angebote und der Preise

Art. 110.§ 1 - Der Auftrag wird aufgrund des beziehungsweise der Zuschlagskriterien erteilt, nachdem der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Submittenten oder der Bewerber, die nicht ausgeschlossen worden sind, nach den Regeln für die qualitative Auswahl geprüft hat. § 2 - Unbeschadet der Nichtigkeit jedes Angebots wegen Abweichung von den wesentlichen Vorschriften des Sonderlastenheftes, wie beispielsweise denjenigen, die in Artikel 89 aufgezählt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Angebote, die den Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht entsprechen, die Vorbehalte enthalten oder deren Bestandteile nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, als nicht ordnungsgemäss und demnach als nichtig betrachten. § 3 - Bevor jedoch der öffentliche Auftraggeber ein Angebot gegebenenfalls wegen offenbar ungewöhnlich hoher oder ungewöhnlich niedriger Stück- oder Gesamtpreise ablehnt, fordert er den betreffenden Submittenten per Einschreiben auf, die notwendigen Erläuterungen binnen zwölf Kalendertagen zu erteilen, sofern das Aufforderungsschreiben keine längere Frist zulässt.

Scheinen die Preise bei der Prüfung ungewöhnlich niedrig zu sein, kann der öffentliche Auftraggeber auf objektiven Kriterien basierende Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit des Bau- oder Fertigungsverfahrens oder der Dienstleistung, der gewählten technischen Lösungen oder der aussergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die die Submittenten bei der Durchführung des Auftrags verfügen, oder der Originalität des Erzeugnisses, Projektes oder Werkes des Submittenten anerkennen.

Bei einem öffentlichen Bauauftrag setzt der öffentliche Auftraggeber, der ein Angebot unter diesen Bedingungen ablehnt, die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer davon in Kenntnis. Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Submittenten mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist erteilt haben.

Wird der öffentliche Auftrag auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung vergeben und unterliegt er der europäischen Bekanntmachung, informiert der öffentliche Auftraggeber die Europäische Kommission über die Ablehnung eines Angebots unter den in Absatz 1 und 2 erwähnten Bedingungen. § 4 - Bei einem öffentlichen Bauauftrag, der auf dem Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zu vergeben ist, und sofern mindestens vier Angebote abgegeben worden sind, wird jedes Angebot, dessen Wert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von ausgewählten Submittenten abgegebenen Angebote liegt, als ein Angebot betrachtet, dessen ungewöhnlicher Wert vom öffentlichen Auftraggeber überprüft werden muss.

Der in Absatz 1 erwähnte Durchschnittswert errechnet sich wie folgt: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden einerseits das niedrigste Angebot und andererseits unter den höchsten Angeboten eine Anzahl Angebote ausgeschlossen, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird der vierte Teil auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Bevor jedoch der öffentliche Auftraggeber ein Angebot gegebenenfalls wegen eines offenbar ungewöhnlich niedrigen Werts ablehnt, fordert er den Submittenten auf, die notwendigen Erläuterungen gemäss § 3 zu erteilen. Stellt sich entweder nach Prüfung dieser Erläuterungen oder mangels Erläuterungen binnen der festgesetzten Frist heraus, dass der Wert ungewöhnlich niedrig ist, muss der öffentliche Auftraggeber das Angebot in Abweichung von § 2 als nicht ordnungsgemäss und demnach als nichtig betrachten. Er setzt die Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer binnen fünfzehn Tagen nach Auftragsvergabe davon in Kenntnis. Er teilt der Kommission ebenfalls die Namen der Submittenten mit, die die notwendigen Erläuterungen nicht binnen der vorgeschriebenen Frist erteilt haben.

KAPITEL V - Wahl des Auftragnehmers bei Ausschreibungen oder Angebotsaufrufen Abschnitt I - Wahl des Auftragnehmers bei öffentlichen oder beschränkten Ausschreibungen

Art. 111.Vor der Bestimmung des Auftragnehmers berichtigt der öffentliche Auftraggeber Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass er für übersehene Fehler haftbar gemacht werden kann.

Zur Berichtigung dieser Fehler erforscht der öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Submittenten mit allen Mitteln, insbesondere durch eine Analyse des Angebots und durch einen Vergleich seiner Preise mit den Preisen der anderen Submittenten und mit den gängigen Preisen.

Tritt diese Absicht nicht deutlich hervor, kann der öffentliche Auftraggeber entweder beschliessen, dass die angebotenen Stückpreise massgebend sind, oder das angezweifelte Angebot als nicht ordnungsgemäss ablehnen.

Art. 112.§ 1 - Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 96 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmasse, die den Angeboten beigefügt sind, gemäss folgenden Regeln: 1. Zur definitiven Berichtigung des Angebots wird folgendermassen verfahren: a) Der öffentliche Auftraggeber berichtigt das Angebot aufgrund der für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmasses für richtig befundenen Mengen.b) Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, setzt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses, auf diese ursprüngliche Menge herab;der öffentliche Auftraggeber lässt die vom Submittenten vorgenommenen Verringerungen unverändert, unbeschadet der aus Artikel 96 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 2 hervorgehenden Rechte des öffentlichen Auftraggebers. 2. Zur Klassifizierung der Angebote kommen die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmasses verringert werden, nur Submittenten zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Masse, wie sie begründet sind.Zu diesem Zweck: a) wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmass aufgeführt, wenn die vom Submittenten vorgeschlagene Menge darunterliegt, b) wird die vom Submittenten vorgeschlagene Menge im Aufmass aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der Menge des ursprünglichen Aufmasses liegt, c) wird die ursprüngliche Menge des Aufmasses beibehalten, wenn die vom Submittenten vorgeschlagene Menge darüberliegt. § 2 - 1. Hat ein Submittent die eine oder andere Auslassung im zusammenfassenden Aufmass eines öffentlichen Bauauftrags behoben, vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber, dass diese Änderung begründet ist, und berichtigt sie gegebenenfalls.

Haben die anderen Submittenten keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote und die endgültige Berichtigung des zu genehmigenden Angebots für jeden dieser Posten nach nachstehender Formel berechnet: S = L x Y/X , dabei S: der Preis des fehlenden Postens, L: der gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmass des Submittenten, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, X: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 111 berichtigte Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses desselben Submittenten, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, Y: der gegebenenfalls aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmass für richtig befundenen Mengen und gemäss den Bestimmungen von Artikel 111 berichtigte Gesamtwert des zusammenfassenden Aufmasses des Submittenten, der die Auslassung nicht gemeldet hat, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2. Haben mehrere Submittenten dieselbe Auslassung gemeldet, errechnen sich die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmassen besagter Submittenten angegebenen Werten L und X.3. In beiden Fällen errechnet sich der Stückpreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäss Nr.1 und 2 darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht berücksichtigen.

Wenn in diesem Fall und unbeschadet des Artikels 110 §§ 2 bis 4 kein Submittent einen gewöhnlichen Preis für den fehlenden Posten vorgeschlagen hat und der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen möchte, kann dieser den Auftrag ohne Berücksichtigung dieses Postens erteilen; der Preis des Postens wird in direkter Absprache mit dem als Auftragnehmer gewählten Submittenten vor Genehmigung seines Auftrags vereinbart. § 3 - Ausser was die Behebung von Auslassungen betrifft, wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels den Änderungen Rechnung getragen, die ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags, dessen Angebot für nichtig erklärt wurde, vorgenommen hat. § 4 - Hat ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses weder einen Stückpreis noch einen Pauschalpreis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es behalten und dabei die Bestimmungen von § 2 anwenden.

Art. 113.Werden im Sonderlastenheft Varianten vorgeschrieben oder zugelassen, müssen darin Gegenstand, Art und Tragweite dieser Varianten präzisiert werden. In diesem Fall wird der Auftrag dem Submittenten erteilt, der aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und Varianten das niedrigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat.

Haben Submittenten in Anwendung von Artikel 101 im Fall einer Zusammenlegung mehrerer Lose Nachlässe angeboten, wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das niedrigste Angebot im Sinne von Artikel 15 § 1 des Gesetzes bildet.

Wird festgestellt, dass mehrere Submittenten den gleichen niedrigsten Preis angeboten haben, werden sie aufgefordert, schriftlich einen Nachlass anzubieten. Gibt es danach immer noch gleiche Preise, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der alle Betroffenen gebeten werden.

Abschnitt II - Wahl des Auftragnehmers bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen

Art. 114.§ 1 - Bevor der öffentliche Auftraggeber zur Wahl des Auftragnehmers übergeht, prüft er die Rechenoperationen in den Angeboten.

Der öffentliche Auftraggeber berichtigt rein sachliche Fehler und offensichtliche Rechenfehler und fordert den Submittenten im Zweifelsfall schriftlich auf, sein Angebot zu erläutern; wenn der Submittent die erbetenen Erläuterungen nicht binnen einer festgesetzten Frist erteilt hat, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es nach seinen eigenen Schätzungen berichtigen.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch nicht für übersehene Fehler haftbar gemacht werden. § 2 - 1. Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 96 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmasses eines öffentlichen Bauauftrags berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmasse, die den Angeboten beigefügt sind, aufgrund der Mengen, die er als richtig anerkennt.

Kann der öffentliche Auftraggeber die aufgrund des Sonderlastenheftes zulässigen Änderungen der Mengen für einen Posten eines Auftrags laut Preisaufstellung nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, setzt er die vorgeschlagenen Mengen, die grösser sind als die ursprüngliche Menge des Aufmasses, auf diese ursprüngliche Menge herab und lässt die vom Submittenten vorgenommenen Verringerungen unverändert, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96 § 2 Absatz 3. 2. Hat ein Submittent in Anwendung von Artikel 96 § 2 die eine oder andere Auslassung im zusammenfassenden Aufmass behoben, vergewissert sich der öffentliche Auftraggeber, dass diese Änderung begründet ist, und berichtigt sie gegebenenfalls nach seinen eigenen Berechnungen. Angebote von Submittenten, die die Auslassung nicht behoben haben, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 112 § 2 berichtigt. § 3 - Hat ein Submittent eines öffentlichen Bauauftrags für einen Posten des zusammenfassenden Aufmasses weder einen Stückpreis noch einen Pauschalpreis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäss ablehnen oder es behalten und dabei die Bestimmungen von § 2 anwenden.

Art. 115.Der öffentliche Auftraggeber wählt das ordnungsgemässe Angebot, das ihm aufgrund verschiedener Kriterien, die je nach Auftrag wechseln, am günstigsten scheint. Wenn in Anwendung von Artikel 101 Submittenten im Fall einer Zusammenlegung mehrerer Lose eine Verbesserung des Angebots vorgeschlagen haben, wird die Wahl des Auftragnehmers durch die Gruppe von Losen bestimmt, die das günstigste Angebot im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes bildet.

Unbeschadet der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen gibt der öffentliche Auftraggeber im Sonderlastenheft und gegebenenfalls in der Auftragsbekanntmachung alle Zuschlagskriterien soweit wie möglich in der absteigenden Reihenfolge der ihnen beigemessenen Bedeutung an; in diesem Fall ist diese Reihenfolge im Sonderlastenheft vermerkt. In Ermangelung dieses Vermerks haben die Zuschlagskriterien den gleichen Wert.

Freie Varianten, die im Angebot vorgeschlagen werden, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern sie nicht durch die Auftragsbekanntmachung oder das Sonderlastenheft verboten sind.

Der öffentliche Auftraggeber tritt nur dann mit den Submittenten in Kontakt, wenn sie ihr Angebot inhaltlich erläutern oder vervollständigen sollen.

Werden mehrere der am günstigsten scheinenden Angebote unter Berücksichtigung aller Faktoren für gleichwertig betrachtet, kann der öffentliche Auftraggeber die Submittenten im Hinblick auf eine Wahl bitten, Verbesserungsvorschläge für ihre Angebote zu unterbreiten.

Abschnitt III - Bindefrist

Art. 116.Die Submittenten bleiben für einen Zeitraum von sechzig Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag der Öffnung der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden, es sei denn, im Sonderlastenheft ist eine andere Frist vorgesehen.

Wenn bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen das Sonderlastenheft es zulässt, dürfen die Submittenten, ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Frist, die Bindungsdauer für ihr Angebot selbst festlegen.

KAPITEL VI - Notifizierung der Wahl des Auftragnehmers

Art. 117.Der Auftrag gilt als erteilt, wenn dem gewählten Submittenten, nachstehend Auftragnehmer genannt, die Genehmigung seines Angebots notifiziert wird. Dieser Notifizierung darf keinerlei Vorbehalt anhaften.

Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben. Notfalls kann sie auch per Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopierer erfolgen, sofern ihr Inhalt binnen fünf Tagen per Einschreiben bestätigt wird.

Die Notifizierung gilt als erfolgt bei Aufgabe des Briefs oder Telegramms auf dem Post- oder Telegrafenamt oder bei Absendung der Notifikation per Fernschreiben oder Fernkopierer innerhalb der Frist, während deren die Submittenten aufgrund von Artikel 116 durch ihr Angebot gebunden bleiben.

Art. 118.Wenn bei öffentlichen oder bei beschränkten Ausschreibungen die Genehmigung des Angebots nicht binnen der in Artikel 116 vorgesehenen Frist notifiziert worden ist, gilt der Auftrag nur als erteilt, wenn der betreffende Submittent sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben hat.

Wenn dieser Submittent sein Angebot nur unter der Voraussetzung aufrechterhält, dass er einen höheren Preis bekommt, muss der öffentliche Auftraggeber, anstatt ein neues Verfahren einzuleiten, den verlangten Preiszuschlag gewähren, sofern dieser aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist und der somit geforderte neue Preis unter demjenigen der ursprünglichen Angebote der Mitbewerber liegt.

Anderenfalls darf der öffentliche Auftraggeber: 1. sich entweder nacheinander aufgrund der Klassifizierung der ordnungsgemässen Angebote an die übrigen Submittenten wenden, deren Angebote folglich niedriger geworden sind, 2.oder alle übrigen Submittenten bitten, ihre Preise aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und den Auftrag aufgrund des Ergebnisses dieser neuen Preisanfrage dem Submittenten mit dem niedrigsten Angebot erteilen, wobei dem gerechtfertigten Preiszuschlag, den der in Absatz 2 erwähnte Submittent fordert, Rechnung getragen wird.

Wenn der gewählte Submittent mit dem niedrigsten Angebot dieses nicht oder, abgesehen von der Forderung eines Preiszuschlags, nur mit bestimmten Vorbehalten aufrechterhält, wendet sich der öffentliche Auftraggeber nacheinander an die übrigen Submittenten aufgrund der Klassifizierung ihrer Angebote.

Art. 119.Wenn bei allgemeinen oder beschränkten Angebotsaufrufen die Genehmigung des Angebots nicht binnen der in Artikel 116 vorgesehenen Frist notifiziert worden ist, gilt der Auftrag nur als erteilt, wenn der betreffende Submittent sein schriftliches und vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben hat.

Wenn dieser Submittent sein Angebot nur unter der Voraussetzung aufrechterhält, dass es geändert wird, muss der öffentliche Auftraggeber, anstatt ein neues Verfahren einzuleiten, die verlangte Änderung annehmen, sofern diese aufgrund neuer Umstände nach der Öffnung der Angebote gerechtfertigt ist und sofern das somit geänderte Angebot unter Berücksichtigung dieser Änderung das günstigste bleibt.

Andernfalls darf der öffentliche Auftraggeber: 1. sich entweder nacheinander aufgrund der Klassifizierung der ordnungsgemässen Angebote an die übrigen Submittenten wenden, deren Angebote günstiger sind als das somit geänderte Angebot, 2.oder alle übrigen Submittenten bitten, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und den Auftrag dem Submittenten mit dem günstigsten Angebot erteilen, wobei der gerechtfertigten Änderung, die der in Absatz 2 erwähnte Submittent fordert, Rechnung getragen wird.

TITEL VII - Besondere Bestimmungen in bezug auf Verhandlungsverfahren

Art. 120.In Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren vergeben, ohne bei der Einleitung des Verfahrens die Bekanntmachungsvorschriften einzuhalten, wenn die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den Betrag von 2,5 Millionen Franken nicht übersteigt.

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Kategorien 6, 8 und 21 von Anlage 2 zum Gesetz darf die zu genehmigende Ausgabe ohne Mehrwertsteuer den in Artikel 53 § 3 vorgesehenen Wert nicht übersteigen.

Der Wert dieser Aufträge errechnet sich je nach Fall aufgrund der in den Artikeln 2, 28 oder 54 des vorliegenden Erlasses festgelegten Regeln.

Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermöglichen.

Art. 121.Wenn bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes der geschätzte Wert des öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 1 § 3, Artikel 27 § 2 beziehungsweise Artikel 53 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Betrag erreicht und mehrere Bewerber ausgewählt werden, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst mindestens: 1. das Sonderlastenheft und gegebenenfalls die zusätzlichen Anlagen, 2.gegebenenfalls die Anschrift der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und die Angabe der Frist, bis zu der sie angefordert werden können, sowie die Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 3. die Frist für den Eingang der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache(n), in der beziehungsweise denen die Angebote abgefasst sein müssen, 4.die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 5. gegebenenfalls die Zuschlagskriterien, unbeschadet der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen.

Art. 122.Ein Auftrag im Verhandlungsverfahren kommt zustande: 1. entweder einfach durch eine angenommene Rechnung, wenn der zu genehmigende Wert des Auftrags ohne Mehrwertsteuer 200 000 Franken nicht übersteigt, 2.oder, bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, durch Briefwechsel nach Handelsbrauch, wenn der geschätzte Wert des öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer niedriger ist als der in Artikel 1 § 3, Artikel 27 § 2 beziehungsweise Artikel 53 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Betrag, 3. oder indem dem Submittenten die Genehmigung seines Angebots, so wie es gegebenenfalls nach Verhandlung zwischen den Vertragsparteien abgeändert worden ist, notifiziert wird 4.oder durch einen von den Parteien unterzeichneten Vertrag.

Von den Bestimmungen der Titel V und VI des vorliegenden Erlasses finden die Artikel 86 bis 88 und 90 Anwendung auf die im Verhandlungsverfahren zu vergebenden Aufträge.

Der öffentliche Auftraggeber kann andere Bestimmungen von Titel VI auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklären.

TITEL VIII - Öffentliche Baukonzessionen und Aufträge im Namen von Inhabern öffentlicher Baukonzessionen KAPITEL I - Öffentliche Baukonzessionen Abschnitt I - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen

Art. 123.Öffentliche Baukonzessionen der in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Auftraggeber, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen und gemäss Artikel 2 desselben Erlasses berechneten Betrag erreicht, unterliegen den Bekanntmachungsvorschriften des vorliegenden Abschnitts.

Eine nicht erschöpfende Liste der Einrichtungen öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 4 § 2 Nr. 1 und der in Artikel 4 § 2 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Personen befindet sich in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass.

Art. 124.Die dem vorliegenden Abschnitt unterliegenden öffentlichen Baukonzessionen sind Gegenstand einer gemäss Anlage 6 Buchstabe A zum vorliegenden Erlass zu erstellenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Bekanntmachung einer öffentlichen Baukonzession. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden.

Abschnitt II - Öffentliche Baukonzessionen, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen

Art. 125.Öffentliche Baukonzessionen der in Artikel 123 erwähnten öffentlichen Auftraggeber, deren geschätzter Wert niedriger ist als der in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene Betrag, sind Gegenstand einer gemäss Anlage 6 Buchstabe A Nr. 1 bis 8 zum vorliegenden Erlass zu erstellenden und im Anzeiger der Ausschreibungen zu veröffentlichenden Bekanntmachung einer öffentlichen Baukonzession.

Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126.Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens zweiundfünfzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

Art. 127.Der öffentliche Auftraggeber wählt die Bewerber aus auf der Grundlage der Auskünfte über die persönlichen Anforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen, und auf der Grundlage der Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die sie erfüllen müssen.

Der öffentliche Auftraggeber spricht die ausgewählten Bewerber gleichzeitig per Einschreiben an.

Art. 128.Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber an. Letzterer muss den Tag dieser Absendung nachweisen können.

Art. 129.Der Submittent ist für den im Sonderlastenheft festgelegten Zeitraum durch sein Angebot gebunden.

Art. 130.Der Submittent muss in seinem Angebot vermerken, welchen Prozentsatz des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, er an Dritte vergeben will. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch im Sonderlastenheft einen Mindestsatz von dreissig Prozent des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, vorschreiben, wobei vorzusehen ist, dass die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können.

Ist der Konzessionär eine privatrechtliche Person, gelten Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit dem betreffenden Konzessionär im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes verbundene Unternehmen nicht als Dritte.

Die vollständige Liste dieser Unternehmen muss der Bewerbung um die Konzession beigefügt werden. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Art. 131.Im Sonderlastenheft sind die Zuschlagskriterien zu vermerken. Ausser bei anderslautender Bestimmung im Sonderlastenheft hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, über die Vertragsbedingungen zu verhandeln.

KAPITEL II - Vom Konzessionär vergebene Bauaufträge Abschnitt I - Konzessionär, der selbst öffentlicher Auftraggeber ist

Art. 132.Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, unterliegen die öffentlichen Aufträge, die an Dritte zu vergeben sind, der Anwendung der anderen Titel dieses Erlasses.

Abschnitt II - Konzessionär, der nicht selbst öffentlicher Auftraggeber ist

Art. 133.§ 1 - Ist der Konzessionär nicht selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 des Gesetzes, sind Bauaufträge, die im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes an Dritte zu vergeben sind und deren Wert mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Betrag erreicht, Gegenstand einer gemäss Anlage 6 Buchstabe B zum vorliegenden Erlass zu erstellenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Bekanntmachung eines vom Konzessionär zu vergebenden Bauauftrags. Der Konzessionär muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls im Anzeiger der Ausschreibungen nach demselben Bekanntmachungsmuster veröffentlicht.

Die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden, und dieser Zeitpunkt ist darin anzugeben. Es dürfen nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben darin angegeben werden. § 2 - Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme Dritter im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes darf nicht weniger als siebenunddreissig Tage betragen, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote nicht weniger als vierzig Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Art. 134.Die Veröffentlichung einer Bekanntmachung eines Bauauftrags, der vom Konzessionär an Dritte im Sinne von Artikel 25 § 2 des Gesetzes zu vergeben ist, ist nicht erforderlich: 1. wenn nach Durchführung eines ersten Aufrufs zum Wettbewerb kein Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.Erreicht der Wert des Auftrags mindestens den in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Erlasses festgelegten Betrag, muss der Europäischen Kommission ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht, 2. wenn die Arbeiten aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden können, 3.soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen es nicht zulassen, die in Artikel 133 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, 4. bei zusätzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bauleistung ausführt, und der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bauarbeiten fünfzig Prozent des Werts des Hauptauftrags nicht überschreitet: - wenn sich diese Arbeiten in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil vom Hauptauftrag trennen lassen, - wenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ersten Vorhabens getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind, 5.bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen Konzessionär an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Aufrufs zum Wettbewerb war. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss jedoch bereits bei der Ausschreibung des ersten Auftrags angegeben werden. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

Art. 135.Die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bauaufträge unterliegen nicht den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.

TITEL IX - Schlussbestimmungen

Art. 136.Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes Anwendung findet, unterliegen nicht dem vorliegenden Erlass.

Art. 137.Wenn die Europäische Kommission vor Vergabe eines Auftrags Schlussfolgerungen notifiziert, nach denen ein klarer und eindeutiger Verstoss gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe der im vorliegenden Erlass erwähnten öffentlichen Aufträge vorliegt, und wenn sie darum ersucht, den Verstoss zu beseitigen, muss der betreffende öffentliche Auftraggeber mit den Behörden zusammenarbeiten, die beauftragt sind, der Kommission eine Antwort mitzuteilen. Der öffentliche Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, dem Premierminister auf dem schnellsten Weg innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation der Kommission sämtliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln, die zur Erteilung dieser Antwort erforderlich sind.

Art. 138.Alle nötigen statistischen Angaben und nötigen Auskünfte über öffentliche Aufträge und Aufträge, unabhängig davon, ob sie der Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses unterliegen oder nicht, werden dem Premierminister oder dem Minister der Wirtschaft auf Anfrage gemäss den von ihnen festgelegten Modalitäten übermittelt.

Art. 139.Wer aufgrund seines Amtes oder der ihm anvertrauten Aufgaben Kenntnis von vertraulichen Angaben in bezug auf die Vergabe oder die Durchführung von Aufträgen, insbesondere in bezug auf die Preisfestsetzung und -überprüfung, hat, unterliegt der Schweigepflicht.

Art. 140.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fest.

Art. 141.Unser Premierminister und Unser Minister der Wirtschaft sind jeder für seinen Bereich mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Januar 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 1 VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN ÖFFENTLICHEN INTERESSES IM SINNE VON ARTIKEL 4 § 2 NR. 1 UND DER IN ARTIKEL 4 § 2 NR. 8 DES GESETZES ERWÄHNTEN PERSONEN Agence de Prévention du Sida Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées/Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen Allgemeines Staatsarchiv und Staatsarchiv in den Provinzen Amt für Binnenschiffahrtsregulierung Amt für überseeische soziale Sicherheit Aquafin Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Diamantindustrie Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Holzindustrie Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen (sogenannte « Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen der Seefahrtregionen ») Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs Belgische Radio en Televisie, Nederlandse Uitzendingen Belgischer Föderaler Informationsdienst Belgisches Aussenhandelsamt Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen Belgisches Interventions- und Rückgabebüro Belgisches Normeninstitut Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft Berlaymont 2000 Bruxelles-Propreté - Agence régionale pour la Propreté/Net-Brussel - Gewestelijke Agentschap voor Netheid Centre hospitalier de Mons Centre hospitalier de Tournai Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale/Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest Centre régional d'Aide aux Communes/Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique Conseil économique et social de la Région Wallonne/Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge Dienst voor de Scheepvaart Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs Die Post Föderales Planbüro Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française Fonds für Berufskrankheiten Fonds für Berufsunfälle Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer Fonds für dringende medizinische Hilfe Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales/Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën Fonds tot Bevordering van het Industrieel Onderzoek in Vlaanderen Fonds voor economische Expansie en regionale Reconversie - Kleine ondernemingen Fonds voor economische Expansie en regionale Reconversie - Middelgrote en grote ondernemingen Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine/Wallonischer Vorschussfonds für Entschädigung der durch Ableiten und Abpumpen von Grundwasser entstandenen Schäden Fonds zur Entlohnung von Schiffsjungen an Bord von Fischereifahrzeugen Fonds zur Finanzierung der Darlehen an ausländische Staaten Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten Gebäuderegie Grindfonds Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute Hoher Rat des Mittelstands Informations- und Hilfsamt für Militärfamilien Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer Institut de Formation permanente pour les Classes moyennes et les petites et moyennes Entreprises Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen Institut für chemische Forschung Institut für die Entwicklung der Untertagevergasung Institut für die nationalen Konten Institut für Hygiene und Epidemiologie Institut für Raumaeronomie Institut für Veterinärexpertise Institut scientifique de Service public en Région wallonne/Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes in der Wallonischen Region Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie und Landwirtschaft Institut zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Instituut voor het archeologisch Patrimonium Instituut voor Vorming en Begeleiding van de Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen Intercommunale Maatschappij van de Linker Scheldeoever Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid in Vlaams Brabant Kind en Gezin Königliche Bibliothek Albert I. Königliche Museen der Schönen Künste von Belgien Königliche Museen für Kunst und Geschichte Königliche Schenkung Königliches Belgisches Institut für Naturwissenschaften Königliches Institut für das Kunsterbe Königliches Institut für Meteorologie Königliches Museum für Zentralafrika Königliches Observatorium von Belgien Königliches Theater der Monnaie Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Landesamt für Arbeitsbeschaffung Landesamt für den Jahresurlaub Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern Landesamt für Milch und Milcherzeugnisse Landesamt für soziale Sicherheit Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Landesinstitut für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer Landesinstitut für Kriminalistik Landesinstitut für Radioelemente Landesinstitut für Veterinärforschung Landeskasse für Naturkatastrophen Landespensionsamt Musée Instrumental Nationaldenkmal von Fort Breendonk Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien Nationaler Arbeitsrat Nationaler botanischer Garten von Belgien Nationaler Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden Nationaler Garantiefonds für Schulgebäude Nationaler Pensionsfonds für Bergarbeiter Nationales Geographisches Institut Nationallotterie Nationalorchester von Belgien Office communautaire et régional de l'Emploi et de la Formation/Gemeinschaftliches und regionales Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung Office de la Naissance et de l'Enfance Office de Promotion du Tourisme de la Communauté française Office régional bruxellois de l'Emploi/Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture/Regionales Amt zur Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest Palast der Schönen Künste Pensionsfonds für die Ruhestandspensionen des statutarischen Personals von Belgacom Pool der Seeleute der Handelsmarine Radio et Télévision belge de la Communauté française Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp Sociaal economische Raad voor Vlaanderen Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées/Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Luxembourg Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement/Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität Société régionale wallonne du Logement et sociétés agréées/Regionale Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie und zugelassene Gesellschaften Sofibail Sofibru Sofico Studienzentrum für Kernenergie Théâtre national de Belgique Universitäre Einrichtungen, die von der Flämischen Gemeinschaft abhängig sind Universitäre Einrichtungen, die von der Französischen Gemeinschaft abhängig sind Versicherungskontrollamt Vlaams Commissariaat generaal voor de Bevordering van de Lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie Vlaams Commissariaat generaal voor Toerisme Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en medisch-sociale Inrichtingen Vlaams Fonds voor de Promotie van Produkten uit de Landbouw, Tuinbouw en Zeevisserij Vlaams Fonds voor de sociale Integratie van Personen met een Handicap Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk en technologisch Onderzoek in de Industrie Vlaams Instituut voor het zelfstandig Ondernemen Vlaams Landbouwinvesteringsfonds Vlaams Onderwijsraad Vlaams Woningfonds van de grote Gezinnen Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding Vlaamse Dienst voor Buitenlandse Handel Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek Vlaamse Landmaatschappij Vlaamse Maatschappij voor Waterzuivering Vlaamse Milieumaatschappij Wirtschaftliches und soziales Institut für den Mittelstand Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit zugunsten Angehöriger der Militärgemeinschaft Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit Zentraler Wirtschaftsrat Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen:Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 2 MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHER BAUAUFTRÄGE A. Nicht verbindliche Bekanntmachung 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2. a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen und bei Aufteilung des Bauwerks in mehrere Lose wesentliche Merkmale der einzelnen Lose im Verhältnis zum Bauwerk c) Sofern verfügbar: Abschätzung der Kostenspanne für die geplanten Leistungen 3.a) Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren b) Sofern bekannt: voraussichtlicher Tag des Beginns der Bauarbeiten c) Sofern bekannt: voraussichtlicher Tag für die Durchführung der Bauarbeiten 4.Sofern bekannt: Bedingungen für die Finanzierung der Arbeiten und die Preisrevision und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 5. Sonstige mögliche Auskünfte 6.Tag der Absendung der Bekanntmachung 7. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 2 B.Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks c) Wird das Bauwerk oder der Bauauftrag in Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung dieser Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten d) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten umfasst 4.Etwaige Frist für die Ausführung 5. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können b) gegebenenfalls Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags 6.a) Frist für den Eingang der Angebote b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 8.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9. Wesentliche Bedingungen für die Finanzierung und Zahlung der Leistungen und/oder Hinweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, in denen sie enthalten sind 10.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 11. Angaben über die persönliche Lage des Unternehmers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 12. Bindefrist 13.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht im Sonderlastenheft stehen 14. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 15.Sonstige mögliche Auskünfte 16. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 2 C.Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehene beschleunigte Verfahren c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks c) Wird das Bauwerk oder der Bauauftrag in Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung dieser Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten d) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten umfasst 4.Etwaige Frist für die Ausführung 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 6.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch den öffentlichen Auftraggeber 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9.Wesentliche Bedingungen für die Finanzierung und Zahlung der Leistungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 10. Angaben über die persönliche Lage des Unternehmers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 11. Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen 12.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 13. Sonstige mögliche Auskünfte 14.Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung 16.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 2 D. Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehene beschleunigte Verfahren c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks c) Wird das Bauwerk oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Grössenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein, mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten d) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser ausserdem die Erstellung von Projekten umfasst 4.Etwaige Frist für die Ausführung 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 6.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 7.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 8. Wesentliche Bedingungen für die Finanzierung und Zahlung der Leistungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 9.Angaben über die besondere Lage des Unternehmers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Unternehmer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt, und insbesondere die durch die Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten Bedingungen; es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 16 bis 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 10. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 11.Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer 12. Gegebenenfalls Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.Sonstige mögliche Auskünfte 14. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15.Tag der Absendung der Bekanntmachung 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 2 E.Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren 3. Tag der Auftragsvergabe 4.Zuschlagskriterien 5. Zahl der eingegangenen Angebote 6.Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 7. Art und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerks 8.Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann 10.Sonstige mögliche Auskünfte 11. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12.Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 8.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 3 MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHER LIEFERAUFTRÄGE A. Nicht verbindliche Bekanntmachung 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Angaben eingeholt werden können 2.Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren, CPA-Referenznummer 3. Sofern bekannt: voraussichtlicher Tag der Einleitung der Vergabeverfahren 4.Sonstige mögliche Auskünfte 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 3 B. Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art und Menge der zu liefernden Waren, CPA-Referenznummer c) Wird der Auftrag in Lose aufgeteilt, Angaben darüber, ob ein Angebot für einen Teil der Lieferungen oder für sämtliche Lieferungen abgegeben werden kann 4.Etwaige Lieferfrist 5. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können b) Frist für die Einsendung dieses Antrags c) Gegebenenfalls Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags 6.a) Frist für den Eingang der Angebote b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind 7.a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 8.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9. Wesentliche Bedingungen für die Finanzierung und Zahlung der Leistungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 10.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 11. Angaben über die persönliche Lage des Lieferanten sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt.Es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 12. Bindefrist 13.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht im Sonderlastenheft stehen 14. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 15.Sonstige mögliche Auskünfte 16. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 3 C.Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 31 vorgesehene beschleunigte Verfahren c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art und Menge der zu liefernden Waren, CPA-Referenznummer c) Wird der Auftrag in Lose aufgeteilt, Angaben darüber, ob ein Angebot für einen Teil der Lieferungen oder für sämtliche Lieferungen abgegeben werden kann 4.Etwaige Lieferfrist 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 6.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind 7.Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe durch den öffentlichen Auftraggeber 8. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 9.Angaben über die persönliche Lage des Lieferanten sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt. Es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 10. Zuschlagskriterien, sofern sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen 11.Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird 12. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 13.Sonstige mögliche Auskünfte 14. Tag der Veröffentlichung der nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung 15.Tag der Absendung der Bekanntmachung 16. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 3 D.Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitungdes Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren b) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 31 vorgesehene beschleunigte Verfahren c) Gegebenenfalls Art des Auftrags, der Gegenstand der Bekanntmachung ist 3.a) Ort der Lieferung b) Art und Menge der zu liefernden Waren, CPA-Referenznummer c) Wird der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angaben darüber, ob ein Lieferant Angebote für einen Teil der Lieferungen oder für alle Lieferungen einreichen kann 4.Etwaige Lieferfrist 5. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Lieferantengemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 6.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind 7.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 8. Angaben über die persönliche Lage des Lieferanten sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Lieferanten im Hinblick auf ihre Auswahl stellt.Es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 43 bis 45 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 9. Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird 10.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 11. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten 12.Gegebenenfalls Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13. Sonstige mögliche Auskünfte 14.Tag der Absendung der Bekanntmachung 15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 3 E.Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren; gegebenenfalls Begründung für das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) bis f) und Nr. 3 des Gesetzes 3. Tag der Auftragsvergabe 4.Zuschlagskriterien 5. Zahl der eingegangenen Angebote 6.Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 7. Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPA-Referenznummer 8.Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann 10.Sonstige mögliche Auskünfte 11. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12.Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 8.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 4 MUSTER FÜR DIE BEKANNTMACHUNG ÖFFENTLICHER DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE A. Nicht verbindliche Bekanntmachung 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers sowie der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sofern es sich um eine andere Anschrift handelt 2.Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Leistungen in den einzelnen Dienstleistungskategorien der Anlage 2 Buchstabe A zum Gesetz 3. Voraussichtlicher Tag der Einleitung der Verfahren nach Dienstleistungskategorie 4.Sonstige mögliche Auskünfte 5. Tag der Absendung der Bekanntmachung 6.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 4 B. Auftragsbekanntmachung bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Dienstleistungskategorie und Beschreibung der Dienstleistung, CPC-Referenznummer 3. Ort der Ausführung 4.a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen 5.Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6. Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 7.Dauer des Auftrags oder Ausführungsfrist 8. a) Name und Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können b) Frist für die Einsendung dieses Antrags c) Gegebenenfalls Höhe des für diese Unterlagen zu entrichtenden Betrags und die Modalitäten der Zahlung dieses Betrags 9.a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote 10.Gegebenenfalls geforderte Kautionen und andere Sicherheiten 11. Wesentliche Bedingungen für die Finanzierung und Zahlung der Leistungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind 12.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 13. Angaben über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 69 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 14. Bindefrist 15.Zuschlagskriterien, sofern sie nicht im Sonderlastenheft stehen, und, wenn möglich, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung 16. Sonstige mögliche Auskünfte 17.Tag der Absendung der Bekanntmachung 18. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 4 C.Auftragsbekanntmachung bei beschränkten Ausschreibungen und beschränkten Angebotsaufrufen 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. Dienstleistungskategorie und Beschreibung der Dienstleistung, CPC-Referenznummer 3.Ort der Ausführung 4. a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen 5.Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6. Beabsichtigte Mindestzahl oder Marge von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 7.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 8. Dauer des Auftrags oder Ausführungsfrist 9.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 10. a) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 58 vorgesehene beschleunigte Verfahren b) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind d) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind 12.Gegebenenfalls geforderte Kaution und andere Sicherheiten 13. Angaben über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt;es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 69 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 14. Zuschlagskriterien, sofern sie nicht im Sonderlastenheft stehen, und, wenn möglich, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung 15.Sonstige mögliche Auskünfte 16. Tag der Absendung der Bekanntmachung 17.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 4 D. Auftragsbekanntmachung bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Auftrag eingeholt werden können 2. Dienstleistungskategorie und Beschreibung der Dienstleistung, CPC-Referenznummer 3.Ausführungsort 4. a) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist b) Hinweis auf diese Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen c) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen 5.Angabe, ob die Dienstleistungserbringer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können 6. Beabsichtigte Mindestzahl oder Marge von Dienstleistungserbringern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden 7.Gegebenenfalls Verbot von freien Varianten 8. Dauer des Auftrags oder Ausführungsfrist 9.Gegebenenfalls Rechtsform, die die Dienstleistungserbringergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muss 10. a) Gegebenenfalls Begründung für das in Artikel 58 vorgesehene beschleunigte Verfahren b) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge c) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind d) Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind 11.Gegebenenfalls Kaution und andere geforderte Sicherheiten 12. Angaben über die persönliche Lage des Dienstleistungserbringers sowie Auskünfte und Formalitäten, die erforderlich sind zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen, die der öffentliche Auftraggeber an die Dienstleistungserbringer im Hinblick auf ihre Auswahl stellt.Es darf sich dabei nur um die in den Artikeln 69 bis 73 des vorliegenden Erlasses erwähnten Auskünfte und Formalitäten handeln 13. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Dienstleistungserbringer 14.Sonstige mögliche Auskünfte 15. Tag der Absendung der Bekanntmachung 16.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) 17. Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ANLAGE 4 E.Bekanntmachung eines vergebenen Auftrags 1. Name und Anschrift des Auftraggebers 2.Gewähltes Vergabeverfahren; gegebenenfalls Begründung für das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bei der Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) bis f), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes 3. Dienstleistungskategorie und Beschreibung der Dienstleistung, CPC-Referenznummer 4.Tag der Auftragsvergabe 5. Zuschlagskriterien 6.Zahl der eingegangenen Angebote 7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s) 8.Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum) 9. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitergegeben werden kann 10.Sonstige mögliche Auskünfte 11. Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12.Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung 13. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 4 F.Wettbewerbsbekanntmachung 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers und der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen eingeholt werden können;Person, bei der zusätzliche Angaben über den Wettbewerb eingeholt werden können 2. Beschreibung des Projekts 3.Form des Wettbewerbs: offen oder nicht offen 4. Bei einem offenen Wettbewerb: Frist für den Eingang der Projekte 5.Bei einem nicht offenen Wettbewerb: a) Voraussichtliche Zahl der Teilnehmer b) Gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer d) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge 6.Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7. Kriterien für die Beurteilung der Projekte 8.Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Mitglieder des Preisgerichts 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist oder nicht 10.Gegebenenfalls Zahl und Höhe der Preise 11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen 12.Angabe, ob die Preisgewinner Folgeaufträge erhalten dürfen 13. Sonstige mögliche Auskünfte 14.Tag der Absendung der Bekanntmachung 15. Bei einer obligatorischen Bekanntmachung des Wettbewerbs im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) ANLAGE 4 G.Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.Beschreibung des Projekts 3. Gesamtzahl der Teilnehmer 4.Anzahl der ausländischen Teilnehmer 5. Gewinner des Wettbewerbs 6.Gegebenenfalls der/die Preis(e) 7. Sonstige mögliche Auskünfte 8.Hinweis auf die Wettbewerbsbekanntmachung 9. Tag der Absendung der Bekanntmachung 10.Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom besagten Amt anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 5 Anlage zur Bestimmung des Verzeichnisses der Waren im Bereich der Verteidigung, mit Bezug auf den Einfuhrzolltarif, in Anwendung von Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: Metallurgische Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse, ausgenommen: ex 27.10: Spezialtreibstoffe Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen, ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengase ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse ex 28.54: Sprengstoffe Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse ex 29.29: Sprengstoffe Kapitel 30: Pharmazeutische Produkte Kapitel 31: Düngemittel Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte;

Tinten Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe; zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und « Dentalwachs » Kapitel 35: Eiweissstoffe; Klebstoffe; Enzyme Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: ex 39.19: toxikologische Erzeugnisse Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, Kunstharz und Waren daraus, ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen: ex 40.11: kugelsichere Reifen Kapitel 41: Häute und Felle; Leder Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe Kapitel 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaar Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und ähnlichen Stoffen Kapitel 69: Keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck Kapitel 73: Gusseisen, Eisen und Stahl Kapitel 74: Kupfer Kapitel 75: Nickel Kapitel 76: Aluminium Kapitel 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium) Kapitel 78: Blei Kapitel 79: Zink Kapitel 80: Zinn Kapitel 81: Andere unedle Metalle Kapitel 82: Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen, ausgenommen: ex 82.05: Werkzeuge ex 82.07: Werkzeugteile Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen: ex 84.06: Motoren ex 84.08: andere Triebwerke ex 84.45: Maschinen ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarifnummer 84.53 ex 84.59: Kernreaktoren Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren, ausgenommen: ex 85.13: Geräte für die Fernsprech- oder Telegrafentechnik ex 85.15: Sendegeräte Kapitel 86: Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege, ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, ausgenommen: ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen, ausgenommen: ex 89.01 A: Kriegsschiffe Kapitel 90: Optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische oder elektronische Messinstrumente ex 90.11: Mikroskope ex 90.17: medizinische Instrumente ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie ex 90.19: orthopädische Apparate ex 90.20: Röntgenapparate und -geräte Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte;

Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen: ex 94.01 A: Sitze für Luftfahrzeuge Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 98: Verschiedene Waren Gesehen, um Unserem Erlass vom 8. Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO

ANLAGE 6 A. Bekanntmachung einer öffentlichen Baukonzession 1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers 2.a) Ort der Ausführung b) Gegenstand der Konzession, Art und Umfang der Leistungen 3.a) Frist für die Einreichung der Bewerbungen b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 4.Persönliche, technische oder finanzielle Anforderungen an die Bewerber beziehungsweise Submittenten 5. Zuschlagskriterien 6.Gegebenenfalls Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte weitergegeben werden 7. Sonstige mögliche Auskünfte 8.Tag der Absendung der Bekanntmachung 9. Unterliegt die Konzession der europäischen Bekanntmachung, Tag des Eingangs der Bekanntmachung (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben) ANLAGE 6 B.Bekanntmachung eines vom Konzessionär zu vergebenden Bauauftrags (Konzessionär, der selbst nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 § 1 und § 2 Nr. 1 bis 8 und 10 des Gesetzes ist) 1. a) Ort der Ausführung b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks 2.Etwaige Frist für die Ausführung 3. Name und Anschrift der Stelle, bei der das Sonderlastenheft und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können 4.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge und/oder der Angebote b) Anschrift, an die sie zu richten sind c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen 5.Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten 6. Wirtschaftliche und technische Anforderungen an den Unternehmer 7.Zuschlagskriterien 8. Sonstige Auskünfte 9.Tag der Absendung der Bekanntmachung 10. Unterliegt der Auftrag der öffentlichen Bekanntmachung, Tag des Eingangs der Bekanntmachung (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben) Gesehen, um Unserem Erlass vom 8.Januar 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 augustus 1998.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. TOBBACK

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