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Koninklijk Besluit van 18 september 2017
gepubliceerd op 05 oktober 2018

Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van boviene virale diarree. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2018014077
pub.
05/10/2018
prom.
18/09/2017
ELI
eli/besluit/2017/09/18/2018014077/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


18 SEPTEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende de bestrijding van boviene virale diarree. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 september 2017 betreffende de bestrijding van boviene virale diarree (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 2017), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 28 maart 2018 tot uitvoering van de wet van 25 februari 2018 tot oprichting van Sciensano, wat betreft de maatschappelijke zetel, het bestuur en de werking, en tot aanpassing van diverse besluiten betreffende de rechtsvoorgangers van Sciensano (Belgisch Staatsblad van 3 april 2018).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 18. SEPTEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt die Vorschriften in Bezug auf die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö. Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Rinder, die in offiziell anerkannten Einrichtungen, Instituten oder Zentren, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2015 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit bestimmten lebenden Tieren sowie für ihre Einfuhr und über die Bedingungen für die Zulassung von Einrichtungen, Instituten und Zentren bestimmt, gehalten werden.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: 1. BVD: bovine Virusdiarrhö, 2.BVDV: Virus, das alle Arten BVD, einschließlich "Mucosal disease", verursacht, 3. Biopsie-Ohrmarke: Mittel zur Erstidentifizierung, mit dem gleichzeitig mit der Identifizierung dem betreffenden Rind eine Gewebeprobe entnommen wird, 4.virologische Untersuchung: Untersuchung zum Nachweis des BVDV, 5. serologische Untersuchung: Untersuchung auf Antikörper gegen das BVDV, 6.anerkannte virologische (oder serologische) Untersuchung: virologische (oder serologische) Untersuchung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1 und 2, die in einem zugelassenen Labor an einer gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Erlasses entnommenen Probe durchgeführt wird, 7. BVD-Bescheinigung: von einer Vereinigung ausgestelltes Dokument, auf dem die Klassifizierung eines Rindes oder eines Bestands in Bezug auf das BVDV vermerkt ist, 8.BVD-Datenbank: Datenbank, in der die Ergebnisse der virologischen und serologischen Untersuchungen registriert werden, 9. IPI-Rind: immuntolerantes Rind, das persistent mit dem BVDV infiziert ist, 10.Status "IPI": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt A beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 11. Status "IPI-verdächtig": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt B beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 12.Status "IPI-frei durch Untersuchung": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt C beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 13. Status "IPI-frei durch Abstammung": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt D beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 14.Status "IPI-frei durch Bestandsstatus": Status, der einem Rind, das die in Anlage 3 Punkt E beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 15. Status "BVD unbekannt": Status, der einem Rind, das in SANITEL registriert ist und den in den Nummern 10, 11, 12, 13 und 14 erwähnten Bedingungen nicht entspricht, zugeteilt wird, 16.Status "BVD-frei": Status, der einem Bestand, der die in Anlage 4 Punkt A und B beschriebenen Bedingungen erfüllt, zugeteilt wird, 17. zugelassenes Labor: Labor, das die Bedingungen in Anlage 1 erfüllt, 18.[Sciensano: in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von Sciensano erwähnte öffentliche Einrichtung,] 19. Königlicher Erlass vom 23.März 2011: Königlicher Erlass vom 23.

März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, 20. Fonds: durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.März 1998 geschaffener Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 21. Königlicher Erlass vom 6.Dezember 1978: Königlicher Erlass vom 6.

Dezember 1978 über die Bekämpfung der Rinderbrucellose, 22. BVD-Bescheinigung: von der zuständigen Behörde ausgegebenes und validiertes Dokument in Bezug auf den BVD-Gesundheitsstatus eines Rindes, 23.Muttertier: biologisches Muttertier, 24. NRL: Nationales Referenzlabor, 25.PCR: Polymerase-Kettenreaktion, 26. ELISA: Enzyme-Linked Immuno Sorbent Assay, 27.Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 28. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten die Identifizierungs- und Registrierungsregeln für Rinder gemäß: 1. der Verordnung (EG) Nr.1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, 2. der Verordnung (EG) Nr.911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, 3. dem Königlichen Erlass vom 23.März 2011. [Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 18 ersetzt durch Art. 129 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)] KAPITEL II - Früherkennung des BVDV Art. 3 - § 1 - Neugeborene Kälber, lebend oder tot, müssen binnen sieben Tagen nach der Geburt im Hinblick auf eine virologische Untersuchung beprobt werden.

Zu diesem Zweck kann der Viehhalter ein neugeborenes Kalb, das lebend geboren, totgeboren oder binnen sieben Tagen nach der Geburt gestorben ist: 1. mithilfe einer Biopsie-Ohrmarke in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 selbst beproben, oder 2.vom Betriebstierarzt beproben lassen: i) wenn er das Tier mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Kapitel 6 des Königlichen Erlasses vom 23.März 2011 identifiziert, ii) wenn er im Fall eines totgeborenen Kalbs oder eines binnen sieben Tagen nach der Geburt gestorbenen Kalbs das Tier nicht identifiziert. § 2 - Jedes Rind, das aus dem Handelsverkehr stammt oder eingeführt ist und für das keine gleichwertige Garantie, wie in Artikel 11 § 3 vorgesehen, gegeben werden kann, muss binnen sieben Tagen nach Aufnahme in den Bestand und in jedem Fall, bevor es den Bestand wieder verlässt, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beprobt werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Frist darf für Mastkälber in genehmigten Kälbermastbetrieben um bis zu dreißig Tage verlängert werden. In diesem Fall gilt ebenfalls eine gleiche Frist von dreißig Tagen für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und Artikel 19. § 3 - In einem Bestand mit Status "BVD-frei" sind die in § 1 erwähnten Beprobungen nicht Pflicht, außer für Kälber von Muttertieren, die in den letzten 280 Tagen vor dem Kalben in den Bestand aufgenommen wurden, und für Bestände, deren serologische Untersuchung ungünstig ausfällt, wie in Artikel 15 § 3 beschrieben.

Art. 4 - Ein Betriebstierarzt, der in Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses von 1978 für einen Abort gerufen wird, schickt den Fötus jedes Muttertiers, das abortiert hat, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung an ein zugelassenes Labor, das mit einer Vereinigung verbunden ist.

Bei Aborten kann die Agentur, nach Stellungnahme [von Sciensano] aufgrund der wissenschaftlichen Entwicklungen, erlauben, dass andere Probenahmen durchgeführt und anstelle des Fötus geschickt werden. [Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)] Art. 5 - § 1 - Der Viehhalter muss jedes Rind seines Bestands, dem der Status "IPI-verdächtig" zugeteilt wird, binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen.

Der Viehhalter muss jedes Rind seines Bestands, dem der Status "BVD unbekannt" zugeteilt wird, binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen. § 2 - Jeder Viehhalter muss alle Rinder seines Bestands mit Status "BVD unbekannt", die älter als sechzig Tage sind, im Hinblick auf eine virologische Untersuchung vom Betriebstierarzt beproben lassen, und zwar: i) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bei Beständen, in denen sich ein Rind mit Status "IPI" befindet beziehungsweise vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses befunden hat, ii) binnen drei Monaten nach Mitteilung durch die Vereinigung bei Beständen, in denen einem Rind der Status "IPI" nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugeteilt worden ist, iii) vor dem 1.Januar 2018 in allen anderen Fällen.

Die Vereinigungen informieren die Viehhalter der betroffenen Bestände und ihren Betriebstierarzt.

KAPITEL III - Beprobung Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist allein der Betriebstierarzt für die Durchführung der Beprobung im Hinblick auf eine virologische oder serologische Untersuchung zuständig.

In Abweichung von Absatz 1 darf der Viehhalter für die vorgeschriebene Identifizierung seiner Tiere in Anwendung von Kapitel 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 mithilfe einer Biopsie-Ohrmarke Gewebeproben im Hinblick auf eine virologische Untersuchung entnehmen.

Art. 7 - Jede Probe muss anhand der vollständigen Identifizierungsnummer des Rindes identifiziert werden.

Bei einem Abort, wie in Artikel 4 erwähnt, oder bei einem totgeborenen Kalb, wie in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Ziffer ii) erwähnt, muss die Probe anhand der vollständigen Identifizierungsnummer des Muttertieres identifiziert werden.

Art. 8 - Der Probenehmer ist verantwortlich für die Übermittlung der Proben an ein zugelassenes Labor binnen sieben Tagen nach der Beprobung. Die Proben müssen in Erwartung ihrer Versendung trocken und kühl aufbewahrt werden.

KAPITEL IV - Biopsie-Ohrmarken Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 müssen Biopsie-Ohrmarken, um zugelassen zu werden, die in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass beschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

Art. 10 - In Ergänzung zu Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 2011 und vor Beginn der Verteilung zugelassener Biopsie-Ohrmarken an die Viehhalter übermittelt der Lieferant der Agentur eine Liste der zugelassenen Labore, die das Muster ihrer Biopsie-Ohrmarken für die Verarbeitung und die virologische Untersuchung annehmen.

Der in Absatz 1 erwähnten Liste muss eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem/den zugelassenen Labor(en) beiliegen, in der die Verarbeitung und die virologische Untersuchung garantiert werden.

Die Agentur leitet diese Liste an die Vereinigungen weiter und informiert sie über jede Änderung.

KAPITEL V - Modalitäten der Klassifizierung von Rindern Art. 11 - § 1 - Jedem Rind wird zum Zeitpunkt seiner ersten Registrierung in SANITEL der Status "BVD unbekannt" zugeteilt. § 2 - Dem Rind wird folgender Status zugeteilt: 1. Status "IPI", wenn es den Bestimmungen von Anlage 3 Punkt A entspricht, 2.Status "IPI-verdächtig", wenn es den Bestimmungen von Anlage 3 Punkt B entspricht, 3. Status "IPI-frei durch Untersuchung", wenn es den Bestimmungen von Anlage 3 Punkt C entspricht, 4.Status "IPI-frei durch Abstammung", wenn es den Bestimmungen von Anlage 3 Punkt D entspricht, 5. Status "IPI-frei durch Bestandsstatus", wenn es den Bestimmungen von Anlage 3 Punkt E entspricht. § 3 - Jedes Rind, das aus dem Handelsverkehr stammt oder eingeführt ist und für das gleichwertige Garantien für den Status "IPI-frei durch Untersuchung", "IPI-frei durch Abstammung" oder "IPI-frei durch Bestandsstatus" gegeben werden, wie in vorliegendem Erlass vorgesehen, erhält den in § 2 aufgeführten entsprechenden Status. [Sciensano] bestimmt die Gleichwertigkeit der gegebenen Garantien mit den in § 2 aufgeführten Status. [Art. 11 § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)] Art. 12 - In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1 können die Ergebnisse der vor dem 1. Januar 2015 durchgeführten virologischen Untersuchungen verwendet werden, um einem Rind einen BVD-Status zuzuteilen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Probenahme ist von einem zugelassenen Tierarzt beziehungsweise vom Viehhändler mithilfe einer Biopsie-Ohrmarke durchgeführt worden.2. Die Probe ist anhand der vollständigen Identifizierungsnummer des Rindes identifiziert worden.3. Die Analyse ist gemäß den in Artikel 22 Absatz 2 Nr.1 bestimmten Methoden durchgeführt worden.

Art. 13 - § 1 - Der BVD-Status des Rindes wird auf jedem bei der Geburt ausgestellten Identifizierungsdokument oder Neuausdruck desselben vermerkt. § 2 - Das Identifizierungsdokument wird nicht für jedes in SANITEL registrierte und nach dem 31. Dezember 2014 geborene Rind ausgedruckt, solange das Rind den Status "BVD unbekannt" hat. § 3 - In Abweichung von § 2 und wenn dem Rind dreißig Tage nach der Registrierung der Geburt oder der Aufnahme in den Bestand in SANITEL noch kein BVD-Status zugeteilt worden ist, wird das Identifizierungsdokument mit Vermerk des Status "BVD unbekannt" ausgestellt. § 4 - Für jedes Rind mit Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung", dessen Status noch nicht auf dem Identifizierungsdokument vermerkt ist, kann der Viehhalter: i) entweder einen Neudruck des Identifizierungsdokuments beantragen, gegen Rückgabe des bestehenden Dokuments, ii) oder bei der Vereinigung eine BVD-Bescheinigung beantragen, auf direktem Weg oder über den Betriebstierarzt. Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 13 § 1 informiert die Vereinigung den betreffenden Viehhalter und den Betriebstierarzt jedes Mal, wenn einem Rind ein Status "IPI" oder "IPI-verdächtig" zugeteilt wird.

KAPITEL VI - Modalitäten der Klassifizierung des Bestands Art. 15 - § 1 - Einem Bestand, der den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt A entspricht, wird der Status "BVD-frei" zugeteilt. § 2 - Ein Bestand mit Status "BVD-frei", der den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt B entspricht, behält den BVD-Status. § 3 - Ein Bestand mit Status "BVD-frei", dessen serologische Überwachung, wie in Anlage 4 Punkt B Buchstabe b) erwähnt, ungünstig ausfällt, muss einem in Anlage 4 Punkt C beschriebenen virologischen Screening unterzogen werden.

KAPITEL VII - Maßnahmen, die auf ein Rind mit Status "IPI", "IPI-verdächtig" und "BVD unbekannt" anzuwenden sind Art. 16 - § 1 - Jedes Rind, dem der Status "IPI" zugeteilt wird, muss binnen fünfundvierzig Tagen nach Mitteilung dieses Status durch die Vereinigung entfernt werden. In Erwartung dieser Entfernung finden folgende Maßnahmen Anwendung: 1. Der Viehhalter muss das Rind in seinem Betrieb in einem getrennten Stall absondern, sodass kein direkter Kontakt mit den anderen Rindern des Bestands möglich ist, außer mit Rindern mit Status "IPI".2. Es ist verboten, das Rind auf die Weide zu bringen, es zu handeln und an einer Ansammlung von Tieren teilnehmen zu lassen.3. In Abweichung von Nr.2 ist nur die direkte Verbringung des Rindes zu folgenden Orten erlaubt: a) zu einem belgischen Schlachthof, b) zum Herkunftsbetrieb binnen dreißig Tagen, wenn es sich um einen Kauf handelt. § 2 - Die Vereinigung verfolgt alle Bestände, in denen sich diese Tiere aufgehalten haben, zurück, informiert die betroffenen Viehhalter und ihre Betriebstierärzte hierüber und formuliert Empfehlungen in Bezug auf die Folgemaßnahmen. § 3 - Wird ein Rind mit Status "IPI" nicht innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist entfernt, stellt die Agentur auf Kosten des Viehhalters einen Schlachtbefehl für das betreffende Rind aus.

Art. 17 - § 1 - In jedem Betrieb, in dem ein Rind mit Status "IPI" außerhalb der in Artikel 16 § 1 festgelegten Frist gehalten wird, werden alle Rinder des Bestands einer Verbringungssperre unterworfen.

Die Sperre bleibt anwendbar, bis die Entfernung des betreffenden Rindes mit Status "IPI" in SANITEL registriert ist oder eine Gegenuntersuchung nachweist, dass das Rind den Bedingungen für eine Zuteilung des Status "IPI-frei durch Untersuchung" entspricht. § 2 - Die Vereinigung kann die Halter der angrenzenden Bestände und ihre Betriebstierärzte darüber informieren, dass im betreffenden Betrieb ein Rind mit Status "IPI" anwesend ist, und ihnen zur Vermeidung des Risikos einer Einschleppung in ihren Bestand Empfehlungen geben. Zudem informiert die Vereinigung die Agentur. § 3 - Wird in einem Bestand mit Status "BVD-frei" einem Rind der Status "IPI" zugeteilt, wird dem Bestand der Status "BVD-frei" entzogen.

Art. 18 - § 1 - Für Rinder mit Status "IPI-verdächtig" gelten folgende Maßnahmen: 1. Es ist verboten, die Rinder auf die Weide zu bringen, sie zu handeln und an einer Ansammlung von Tieren teilnehmen zu lassen.2. In Abweichung von Nr.1 ist es erlaubt, die Rinder binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung direkt zu einem belgischen Schlachthof zu verbringen. § 2 - Wird ein Rind mit Status "IPI-verdächtig" nicht innerhalb der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 festgelegten Frist beprobt, wird ihm ein Status "IPI" zugeteilt.

Art. 19 - § 1 - Für Rinder mit Status "BVD unbekannt" gelten folgende Maßnahmen: 1. Es ist verboten, die Rinder auf die Weide zu bringen, sie zu handeln und an einer Ansammlung von Tieren teilnehmen zu lassen.2. In Abweichung von Nr.1 ist es erlaubt, die Rinder binnen sieben Tagen nach Mitteilung durch die Vereinigung direkt zu einem belgischen Schlachthof zu verbringen. § 2 - Wird ein Rind mit Status "BVD unbekannt" nicht innerhalb der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 festgelegten Frist beprobt, wird ihm ein Status "IPI" zugeteilt. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen gelten nicht für die in Artikel 5 § 2 erwähnten Rinder, es sei denn, die darin vorgesehenen Fristen werden überschritten.

KAPITEL VIII - Regeln für die Ansammlung von Rindern und den Handel damit Art. 20 - § 1 - Nur Rinder mit Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung" dürfen gehandelt werden.

Ab dem 1. Oktober 2018 dürfen auch Rinder mit Status "IPI-frei durch Bestandsstatus" gehandelt werden. Der Minister kann dieses Datum ändern. § 2 - Unbeschadet des Artikels 11 § 1 ist es erlaubt, ein Rind, das aus dem Handelsverkehr stammt oder eingeführt ist und für das keine gleichwertigen Garantien im Sinne von Artikel 11 § 3 gegeben werden können, unter Einhaltung folgender Bedingungen in einen Bestand aufzunehmen: 1. Das aufgenommene Rind wird sofort in einen getrennten Quarantänestall geführt, um dort einer virologischen Untersuchung, wie in Artikel 3 § 2 beschrieben, unterzogen zu werden.2. In Erwartung des Ergebnisses darf das Rind den Quarantänestall nicht verlassen.3. Nur ein Rind mit Status "IPI-frei durch Untersuchung" darf den Quarantänestall verlassen, um in den Bestand aufgenommen zu werden. § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 1 darf ein zugelassener Kälbermastbetrieb, in dem der Grundsatz der "Bestandserneuerung in einem Zug" angewandt wird, als Quarantänestall angesehen werden, in Erwartung der Ergebnisse der in Artikel 3 § 2 erwähnten Beprobung.

Art. 21 - § 1 - Nur Rinder mit Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung" dürfen an Ansammlungen ohne Handelszweck teilnehmen.

Ab dem 1. Oktober 2018 dürfen auch Rinder mit Status "IPI-frei durch Bestandsstatus" an Ansammlungen ohne Handelszweck teilnehmen.

Der Minister kann dieses Datum ändern.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten für Ansammlungen die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren. § 2 - Der Händler muss jederzeit den aktuellen BVD-Status jedes Rindes, das er handelt, überprüfen.

KAPITEL IX - Diagnose Art. 22 - [Sciensano] ist das NRL für das BVDV. In dieser Eigenschaft: 1. bestimmt es die Liste der Methoden und Reagenzien, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses anerkannt sind.Für jedes Reagens bestimmt es das Ziel der Untersuchung und die Probe(n), für die das Reagens verwendet werden kann, sowie gegebenenfalls die Altersgruppe(n), für die das Reagens verwendet werden kann, und die Höchstanzahl Proben, aus denen ein Pool bestehen kann. Die Agentur veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website und hält die zugelassenen Labore über jede Änderung auf dem Laufenden, 2. kontrolliert es die Qualität der Chargen von ELISA-Reagenzien vor ihrer Verwendung durch die zugelassenen Labore, 3.organisiert es für diese Methoden Ringvergleiche, bei denen die von den zugelassenen Laboren für identische Proben erhaltenen Ergebnisse mit einem Referenzwert verglichen werden, 4. führt es Bestätigungstests durch. [Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch Art. 130 des K.E. vom 28. März 2018 (B.S. vom 3. April 2018)] Art. 23 - § 1 - Nur die Ergebnisse der zugelassenen virologischen und serologischen Untersuchungen werden für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses berücksichtigt. § 2 - Alle nicht zugelassenen Labore, Tierärzte oder Viehhalter, die außerhalb des Rahmens des Paragraphen 1 virologische oder serologische Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, müssen der Agentur ein positives Ergebnis sofort melden. § 3 - Alle zugelassenen Labore müssen ein validiertes Ergebnis der BVDV-Untersuchung elektronisch und gemäß den Anweisungen der Vereinigung gleichzeitig mit der Mitteilung dem Viehhalter und dem Betriebstierarzt der BVD-Datenbank übermitteln. Wenn die BVD-Datenbank das von einem zugelassenen Labor übermittelte Untersuchungsergebnis als nicht konform ansieht, muss das zugelassene Labor den betreffenden Viehhalter und seinen Betriebstierarzt davon in Kenntnis setzen. § 4 - Ein zugelassenes Labor, das Proben zur Untersuchung im Rahmen des vorliegenden Erlasses erhält, kann über relevante Informationen aus SANITEL zu den Rindern und Beständen, denen die Rinder angehören und von denen es Proben erhalten hat, und für jeden Bestand zum entsprechenden Verantwortlichen und Betriebstierarzt verfügen. Die Agentur hält diese von SANITEL stammenden Informationen jedem zugelassenen Labor zur Verfügung.

Art. 24 - § 1 - Die Vereinigungen teilen jedem Bestand und jedem Rind den BVD-Status gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu.

Diesen Status können sie gemäß dem vorliegenden Erlass ändern und entziehen.

Die Vereinigungen registrieren und verwalten für jeden Bestand und/oder jedes Rind den BVD-Status in SANITEL auf der Grundlage: 1. der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, 2.der in SANITEL gespeicherten Abstammungsdaten, 3. der Daten der BVD-Bescheinigungen, 4.der Daten der BVD-Datenbank. § 2 - Die Vereinigungen entwickeln und pflegen eine BVD-Datenbank und sehen für die gemäß Artikel 23 § 3 vorgeschriebenen Registrierungen einen einheitlichen Zugriff für alle zugelassenen Labore vor.

Art. 25 - Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei aufeinander folgenden virologischen Untersuchungen an ein und demselben Rind kann die Vereinigung ein genetisches Identifizierungsprofil der betreffenden Proben erstellen, bevor sie dem betreffenden Rind einen BVD-Status zuteilt.

Falls die genetischen Identifizierungsprofile nicht übereinstimmen, werden die Ergebnisse der Agentur übermittelt und gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten des betreffenden Viehhalters. In diesen Fällen wird das Ergebnis der letzten Untersuchung nicht berücksichtigt.

KAPITEL X - Impfung Art. 26 - § 1 - Die Impfung gegen das BVDV ist erlaubt. § 2 - Der Betriebstierarzt führt die Impfung durch. § 3 - Der Verantwortliche leistet bei der Impfung der Tiere durch den Betriebstierarzt jede erforderliche Hilfestellung. § 4 - In Abweichung von § 2 darf der Betriebstierarzt die Durchführung der Impfung an den Halter des Rinderbestands delegieren, sofern ein Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Viehhalter und dem Betriebstierarzt gemäß dem Königlichen Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die veterinärmedizinische Betreuung abgeschlossen worden ist.

KAPITEL XI - Allgemeine Bestimmungen Art. 27 - Die Vereinigung gewährleistet für zugelassene Labore, Tierärzte, Viehhalter, Rinderhändler und Sammelstellen für Rinder über eine Website einen ständigen Zugriff für die Abfrage des BVD-Status jedes Rindes und jedes Bestands.

Art. 28 - § 1 - Alle in Ausführung des vorliegenden Erlasses erfolgten (Neu)Beprobungen, Analysen und Vergütungen gehen zu Lasten des Viehhalters und/oder des Fonds gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten, nach Stellungnahme des Rates des Fonds und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Fonds. § 2 - In Abweichung von § 1 gehen die Kosten für die Erstellung der in Artikel 25 erwähnten genetischen Identifizierungsprofile zu Lasten des Fonds, außer wenn diese Profile nicht übereinstimmen.

Art. 29 - § 1 - Die Kosten für Beprobungen und Analysen im Rahmen eines serologischen oder virologischen Screenings im Auftrag der Agentur und nach Stellungnahme des Rates des Fonds gehen zu Lasten des Fonds. § 2 - Die Modalitäten in Bezug auf die Probenahmen und die Anzahl der für das in § 1 erwähnte serologische und virologische Screening zu beprobenden Betriebe werden von der Agentur bestimmt. § 3 - Für die in § 1 erwähnten Screenings wird dem Betriebstierarzt pro Besuch und pro entnommene Probe ein Entgelt bewilligt unter der Bedingung, dass die Beprobung, die Identifizierung der Proben und die Übermittlung der Proben an das Labor gemäß den Anweisungen der Agentur erfolgt sind.

Unbeschadet des Artikels 5 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2009 über die Zulassung der Tierärzte wird der Betrag dieses Entgelts vom Minister bestimmt. § 4 - Den zugelassenen Laboren wird für die in Anwendung von § 1 durchgeführten Analysen eine Vergütung gewährt. Der Betrag dieser Vergütung wird vom Minister bestimmt. § 5 - Die in § 3 erwähnten Entgelte beziehungsweise die in § 4 erwähnten Vergütungen werden jährlich vom Dienst dem Gesundheitsindex des Monats Juli angepasst, vorbehaltlich einer vorherigen günstigen Stellungnahme des Rates des Fonds.

Art. 30 - § 1 - Die Kosten für die Entwicklung und die Pflege der BVD-Datenbank und die Anwendung für den elektronischen Empfang der Ergebnisse der virologischen und serologischen Untersuchungen gehen zu Lasten des Fonds. § 2 - Der Betrag der Kosten für die Pflege der BVD-Datenbank wird jährlich dem Gesundheitsindex angepasst.

KAPITEL XII - Schlussbestimmungen Art. 31 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern.

Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von: - Artikel 5 § 2 Ziffer iii), der am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, - Artikel 20 § 1 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Anlage 4 Punkt A letzter Satz und Anlage 4 Punkt B Nr. 1 letzter Satz, die an einem vom Minister zu bestimmenden Datum in Kraft treten.

Art. 35 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2017 über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö Zulassungskriterien für Labore im Rahmen der BVDV-Bekämpfung Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, müssen Labore, die Analysen im Rahmen des vorliegenden Erlasses durchführen, folgende Kriterien erfüllen: 1. der Agentur eine Liste der zugelassenen Biopsie-Ohrmarken vorlegen, die sie zwecks Verarbeitung im Hinblick auf eine virologische Untersuchung annehmen können, 2.für mindestens eine der Methoden, wie in Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt, in Anwendung von Buch VIII Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches akkreditiert sein, 3. für jeden Test und jede Matrix, für die das Labor akkreditiert ist, auf eigene Kosten an den vom NRL organisierten Ringvergleichen teilnehmen und ihnen genügen, 4.ausschließlich PCR-Testkits oder vorher vom NRL validierte ELISA-Chargen verwenden, 5. nicht-negative Proben und Proben, die zwecks Bestätigungstest, wie in Anlage 3 Punkt C Nr.2 und in Anlage 4 Punkt D Buchstabe c) vorgesehen, vorgelegt worden sind, während mindestens sechzig Tagen aufbewahren, 6. die Proben, einschließlich der zwecks Bestätigungstest vorgelegten Proben, deren virologische Untersuchung nicht negativ ausgefallen ist, nach diesem Zeitraum von sechzig Tagen dem NRL übermitteln, und zwar ab dem 1.Juli 2017, 7. alle Ergebnisse der Analysen binnen sieben Werktagen nach Empfang der Proben der BVD-Datenbank auf elektronischem Weg übermitteln. Die zugelassenen Labore befinden sich auf der Liste, die auf der Website der FASNK verfügbar ist: http://www.favv-afsca.fgov.be/laboratoires/laboratoiresagrees/Generalites/liste.asp / http://www.favv-afsca.fgov.be/laboratoria/erkendelaboratoria/algemeenheden/lijst.asp

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2017 über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö Zulassungsbedingungen für Biopsie-Ohrmarken Um zugelassen zu werden, müssen Biopsie-Ohrmarken folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen: a. Biopsie-Ohrmarken müssen mit einem Röhrchen versehen sein, das als Behälter für die bei der Anbringung der Ohrmarke entnommene Gewebeprobe dient.b. Dieses Röhrchen muss eindeutig mit der Ohrmarke verknüpft sein, sodass eine Verwechslung beziehungsweise ein Vertauschen mit einer anderen Ohrmarke ausgeschlossen ist.c. Dieses Röhrchen muss mit der gleichen Nummer wie der in Form eines Strichcodes und in lesbarer Form auf der Ohrmarke angebrachten Nummer identifiziert werden.d. Dieses Röhrchen muss in einer einzigen Bewegung beim Anbringen der Ohrmarke: i.gefüllt werden ii. und geschlossen werden. e. Die Schließung des Röhrchens muss so sein, dass jeder Öffnungsversuch sichtbar ist und dass es nicht wiederverwendet werden kann. Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2017 über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö Klassifizierung der Rinder A. Der Status "IPI" wird folgenden Tieren zugeteilt: 1. einem Rind, bei dem eine virologische Untersuchung positiv ausgefallen ist, 2.einem Rind, bei dem die in Artikel 12 erwähnte virologische Untersuchung positiv ausgefallen ist, 3. einem Rind, das den Status "IPI-verdächtig" oder "BVD unbekannt" hat und nicht innerhalb der in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Frist beprobt worden ist. B. Der Status "IPI-verdächtig" wird folgenden Tieren zugeteilt: 1. einem weiblichen Rind, das nicht den Status "IPI-frei durch Untersuchung" hat und bei dem die virologische Untersuchung eines in Artikel 4 § 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 4 Absatz 1] vorgesehenen Abortmaterials oder eines in Artikel 3 § 1 Nr.2 Ziffer ii) erwähnten totgeborenen Kalbs positiv ausgefallen ist, 2. einem weiblichen Rind, das nicht den Status "IPI-frei durch Untersuchung" hat und bei dem ein Nachkomme den Status "IPI" zugeteilt bekommt, 3.einem Rind, bei dem eine virologische Untersuchung einen nicht interpretierbaren Befund ergibt, 4. einem Rind mit Status "BVD unbekannt", dessen Muttertier den Status "IPI" zugeteilt bekommt, 5.einem Rind mit Status "IPI-frei durch Bestandsstatus", das einem Bestand angehört, in dem ein in Anlage 4 Punkt C beschriebenes serologisches Screening durchgeführt wird.

C. Der Status "IPI-frei durch Untersuchung" wird folgenden Tieren zugeteilt: 1. einem Rind, bei dem eine anerkannte virologische Untersuchung negativ ausgefallen ist, 2.einem Rind, bei dem im Anschluss an eine virologische Untersuchung mit positivem oder nicht interpretierbarem Befund: a) eine anerkannte virologische Untersuchung einer zweiten nach Bekanntgabe des positiven oder nicht interpretierbaren Befunds dem Rind entnommenen Probe negativ ausgefallen ist, und b) gegebenenfalls, in Anwendung von Artikel 28, das genetische Identifizierungsprofil dieser zweiten Probe mit dem Profil der ursprünglich entnommenen Probe oder, falls nicht verfügbar, mit einem genetischen Identifizierungsprofil einer anderen Probe übereinstimmt, die dem Rind von der Vereinigung entnommen wurde, 3.einem Rind, für das in einer BVD-Bescheinigung gleichwertige Garantien gemäß Artikel 11 § 3 gegeben werden, 4. einem Rind, bei dem die in Artikel 12 erwähnte virologische Untersuchung negativ ausgefallen ist. D. Der Status "IPI-frei durch Abstammung" wird folgenden Tieren zugeteilt: 1. einem Rind mit Status "BVD unbekannt", bei dem mindestens ein Nachkomme auf der Grundlage einer anerkannten virologischen Untersuchung den Status "IPI-frei durch Untersuchung" zugeteilt bekommen hat, 2.einem Rind, für das in einer BVD-Bescheinigung gleichwertige Garantien gemäß Artikel 11 § 3 gegeben werden.

Dieser Status bleibt gültig, solange keine virologische Untersuchung an dem Rind durchgeführt wird.

E. Der Status "IPI-frei durch Bestandsstatus" wird folgenden Tieren zugeteilt: 1. einem Rind, das in einem Bestand mit Status "BVD-frei" nach dem Datum der Zuteilung dieses Status geboren wurde, sofern: a) das Muttertier nicht in den 280 Tagen vor dem Kalben in den Bestand aufgenommen wurde, b) der Bestand das virologische Screening bei neugeborenen Kälbern infolge einer ungünstig ausgefallenen serologischen Überwachung nicht wiederholen muss, 2.einem Rind, für das in einer BVD-Bescheinigung gleichwertige Garantien gemäß Artikel 11 § 3 gegeben werden.

Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2017 über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö Klassifizierung des Bestands A. Modalitäten für die Zuteilung des Status "BVD-frei" Ein Bestand bekommt den Status "BVD-frei" zugeteilt, wenn: - alle im Bestand anwesenden Rinder einen Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung" haben, - alle nicht mehr im Bestand anwesenden Rinder, die sich dort im Laufe der letzten zwölf Monate aufgehalten haben, ihren Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung" beibehalten haben, - während der letzten zwölf Monate kein virologischer Positivbefund vorgelegen hat.

Ab dem 1. Oktober 2018 werden die Bestimmungen der beiden ersten Punkte auf Rinder mit Status "IPI-frei durch Bestandsstatus" ausgedehnt.

B. Modalitäten für die Aufrechterhaltung des Status "BVD-frei" Ein Bestand behält den Status "BVD-frei", wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Alle in den Bestand aufgenommenen Rinder haben einen Status "IPI-frei durch Untersuchung" oder "IPI-frei durch Abstammung" beziehungsweise, ab dem 1.Oktober 2018, "IPI-frei durch Bestandsstatus". 2. Kälber von Muttertieren, die im Laufe der 280 Tage vor dem Kalben in den Bestand aufgenommen worden sind, wurden einer virologischen Untersuchung unterzogen und haben daraufhin den Status "IPI-frei durch Untersuchung" zugeteilt bekommen.3. Eines der folgenden Überwachungssysteme wird angewandt, um das Vorhandensein des BVDV auszuschließen: a) virologische Überwachung im Sinne von Artikel 3, der alle neugeborenen Kälber kontinuierlich unterzogen werden. Der Status "BVD-frei" wird aufrechterhalten, wenn alle untersuchten Kälber den Status "IPI-frei durch Untersuchung" zugeteilt bekommen, b) serologische Überwachung, der nicht geimpfte Rinder in Abständen von höchstens dreizehn Monaten unterzogen werden und die folgenden Bestimmungen entspricht: - mittels einer anerkannten serologischen Untersuchung, - zu beprobende Tiere: - Rinder der Altersgruppe von neun bis vierzehn Monaten, von der Vereinigung stichprobenweise bestimmt in einer Anzahl gemäß Tabelle 1, jedoch nicht weniger als zehn. Falls die Anzahl zu beprobender Rinder der Altersgruppe von neun bis vierzehn Monaten, die im Bestand anwesend sind, unter zehn liegt, wird die Beprobung auf die Rinder der Altersgruppe von sechs bis vierzehn Monaten ausgedehnt.

Falls die Anzahl zu beprobender Rinder der Altersgruppe von sechs bis vierzehn Monaten, die im Bestand anwesend sind, unter zehn liegt, wird die Beprobung auf die Rinder der Altersgruppe von sechs bis achtzehn Monaten ausgedehnt.

Falls die Anzahl zu beprobender Rinder der Altersgruppe von sechs bis achtzehn Monaten, die im Bestand anwesend sind, unter zehn liegt, darf die serologische Überwachung nicht angewandt werden.

Tabelle 1: Auf der Grundlage von Cameron and Baldock, 1998 (Epitools, FreeCalc: sample size for freedom testing with imperfect tests)

Anzahl der im Bestand anwesenden Rinder der Altersgruppe 9-14 Monate

Mindestanzahl zu untersuchender Rinder

1-12

Alle

13-15

12

16-21

14

22-28

15

29-35

16

36-55

17

56-82

18

83-399

19

400 und mehr

20


Angenommene Prävalenz: 15 % Sensitivität: 95 % Spezifität: 100 % (positive, nicht eindeutige oder nicht interpretierbare Befunde können Gegenstand eines Bestätigungstests sein) Fehler 1. Art: ? 5 % (Sensitivität auf Bestandsebene: > 95 %) Der Status "BVD-frei" wird aufrechterhalten, wenn alle untersuchten Rinder seronegativ gegenüber dem BVDV sind, wie in Punkt D beschrieben.

Falls nicht alle Rinder seronegativ sind, wird der Status "BVD-frei" ausgesetzt, bis ein virologisches Screening durchgeführt wurde, wie in Punkt C beschrieben.

C. Modalitäten für ein virologisches Screening in Beständen mit Status "BVD-frei" im Fall einer ungünstig ausgefallenen serologischen Überwachung Alle Rinder mit Status "IPI-frei durch Bestandsstatus", die nach dem Datum der Durchführung der letzten günstig ausgefallenen Überwachung oder gegebenenfalls nach dem Datum der Zuteilung des Status im Bestand geboren sind oder in den Bestand aufgenommen worden sind, müssen einer virologischen Untersuchung unterzogen werden. Diesen Rindern wird in Erwartung der Ergebnisse der virologischen Untersuchungen der Status "IPI-verdächtig" zugeteilt.

Wird auf der Grundlage dieses Screenings allen Rindern der Status "IPI-frei durch Untersuchung" zugeteilt, wird die Aussetzung des Status aufgehoben, jedoch müssen noch alle in den folgenden zwölf Monaten neugeborenen Kälber einer virologischen Überwachung im Sinne von Artikel 3 unterzogen werden.

Diese Verpflichtung wird automatisch aufgehoben, wenn alle in diesen zwölf Monaten neugeborenen Kälber den Status "IPI-frei durch Untersuchung" zugeteilt bekommen und wenn eine am Ende dieses Zeitraums durchgeführte serologische Überwachung ergibt, dass alle untersuchten Rinder seronegativ gegenüber dem BVDV sind, wie in Punkt D beschrieben.

D. Interpretation der serologischen Untersuchungen Als seronegativ gegenüber dem BVDV gelten: a) Rinder, bei denen eine anerkannte serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat, b) Rinder, bei denen die in Buchstabe a) erwähnte Untersuchung einen positiven, nicht eindeutigen oder nicht interpretierbaren Befund ergeben hat, bei denen aber ein vom Referenzlabor an derselben Probe durchgeführter serologischer Bestätigungstest zum Nachweis von Antikörpern gegen den BVDV negativ ausgefallen ist, c) Rinder, bei denen die in Buchstabe a) erwähnte Untersuchung einen positiven, nicht eindeutigen oder nicht interpretierbaren Befund ergeben hat, bei denen aber ein serologischer Bestätigungstest zum Nachweis von Antikörpern gegen den BVDV negativ ausgefallen ist, sofern das in Anwendung von Artikel 28 erstellte genetische Identifizierungsprofil der zweiten Probe mit dem der ersten Probe oder, falls diese Probe nicht mehr verfügbar ist, mit dem Profil einer anderen Probe übereinstimmt, die dem betreffenden Rind im Auftrag der Vereinigung entnommen wurde.

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