gepubliceerd op 18 november 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 9 juli 2004
18 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 9 juli 2004
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 tot 9, 28, 72, 81 tot 88, 92 tot 96, 111, 114, 165 tot 178, 183 tot 188, 213 tot 215, 281, 282 en 301 tot 317 van de programmawet van 9 juli 2004, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 tot 9, 28, 72, 81 tot 88, 92 tot 96, 111, 114, 165 tot 178, 183 tot 188, 213 tot 215, 281, 282 en 301 tot 317 van de programmawet van 9 juli 2004.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 18 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTER 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Akzisenprodukte (...) Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « - Akrotiri und Dhekelia, Gebiete unter Souveränität des Vereinigten Königreichs auf Zypern, werden so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Republik Zypern. » Art. 5 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 6 - In Artikel 23 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 § 3 » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 24 § 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Verwaltung kann in Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durchführen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen können. » Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - In Artikel 32 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 21 Nr. 7 bis 12 » durch die Wörter « Artikel 20 Nr. 7 bis 12 » ersetzt. (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer Art. 28 - Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über den Ausschank alkoholischer Getränke und die Patentsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. November 1996 und bestätigt durch das Gesetz vom 13. Juni 1997, wird wie folgt ersetzt: « 5. « alkoholischem Getränk »: Getränke, so wie sie in Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert sind, ». (...) TITEL IV - Wirtschaft, Energie und Fernmeldewesen (...) KAPITEL III - Abänderung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft Art. 72 - Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft wird wie folgt ersetzt: « 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « Werbung ». » (...) TITEL V - JUSTIZ KAPITEL I - Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze in Bezug auf die Abänderung von Artikel 46 § 2 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen beziehungsweise von Artikel 36 § 2 der Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Art. 81 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschliesslich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. » Art. 82 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschliesslich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. » KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 83 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt ergänzt: « Vorliegende Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Vereinigung einen Kommissar bestellt hat. » Art. 84 - In Artikel 17 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf Vereinigungen anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft » und « Handelsgericht », die in den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Vereinigung » beziehungsweise « Gericht Erster Instanz » zu verstehen. » Art. 85 - In Artikel 26octies § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 6 » durch die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 7 » ersetzt.
Art. 86 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf Stiftungen anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft », « Generalversammlung » und « Handelsgericht », die in den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Stiftung », « Verwaltungsrat » beziehungsweise « Gericht Erster Instanz » zu verstehen. » Art. 87 - In Artikel 53 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft » und « Handelsgericht », die in den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Vereinigung » beziehungsweise « Gericht Erster Instanz » zu verstehen. » Art. 88 - Die Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d) und 28 Nr. 5 Buchstabe d) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, werden aufgehoben. (...) TITEL VI - Inneres (...) KAPITEL II - Schaffung eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung, der mit der Verwaltung der Personalausweise beauftragt ist Art. 92 - Für die Verwaltung der Personalausweise und des Nationalregisters wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung wie in Artikel 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt geschaffen.
Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten.
Art. 93 - Der durch das Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 geschaffene Grundlagenhaushaltsfonds: « Nationalregister: Sonderfonds zur Deckung von Betriebskosten aller Art, die bei der Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von öffentlichen Behörden beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen entstehen » wird mit In-Kraft-Treten des in Artikel 92 erwähnten Königlichen Erlasses aufgelöst.
Art. 94 - Bei Auflösung des in Artikel 93 erwähnten Grundlagenhaushaltsfonds werden die Salden der Mittel für Ausgabenverpflichtungen und -anweisungen und festgestellte Anrechte dem Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, der mit der Verwaltung der Personalausweise beauftragt ist, übertragen.
Ausstehende Ausgabenverpflichtungen und -anweisungen, die am Tag der Auflösung des vorerwähnten Grundlagenhaushaltsfonds bestehen, werden von diesem Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung übernommen.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 95 - Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 12. Dezember 1997, 25. März 2003 und 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 2 Nr.11 wird aufgehoben. 2. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.3 wird wie folgt ergänzt: «, der Staatssicherheit und des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes der Streitkräfte. » KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 96 - Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 30. November 1998, 27. April 1999 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt ergänzt: « 15.den Föderalminister und die Regionalminister, die für die Umwelt zuständig sind, 16. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus.» TITEL VII - Öffentlicher Dienst, Sozialeingliederung und Chancengleichheit (...) KAPITEL III - Chancengleichheit (...) Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 111 - Artikel 493 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 wird wie folgt ersetzt: « Art. 493 - Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « Der Minister oder sein Beauftragter » durch die Wörter « Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ersetzt.2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes berücksichtigt die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden: 1.den Belegungsgrad der Aufnahmezentren für Asylsuchende, 2. eine harmonische Verteilung unter die Gemeinden aufgrund der Kriterien, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, wobei im Rahmen der verfügbaren Plätze darauf geachtet werden muss, dass dieser Ort für den betreffenden Asylsuchenden geeignet ist.» 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter « Der Minister oder sein Beauftragter » durch die Wörter « Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ersetzt.» TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Soziale Sicherheit Abschnitt I - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (...) Art. 114 - In Artikel 8 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten werden die Wörter « mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein » durch die Wörter « mindestens einundzwanzig Jahre alt sein » ersetzt. (...) KAPITEL III - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt I - Allgemeines Art. 165 - Artikel 9bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Bezug auf Fakturierungsdaten von Pflegeerbringern oder Einrichtungen wird der Betrag zu Lasten des Versicherungsträgers nur geschuldet, wenn diese Daten, die gemäss den oben erwähnten vom König bestimmten Bedingungen übermittelt werden, vollkommen den Fakturierungsdaten entsprechen, die gemäss dem vorliegenden koordinierten Gesetz und seinen Ausführungserlassen eventuell einem Begünstigten übermittelt werden müssen. Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Absatzes. » Abschnitt II - Arzneimittel Unterabschnitt I - Medizinischer Sauerstoff Art. 166 - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird ein Buchstabe e) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « e) medizinischer Sauerstoff, ».
Art. 167 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird im ersten Satz der Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) » durch den Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c) und e) » ersetzt.
Art. 168 - Artikel 35bis § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: « Der König bestätigt die Liste der am 1.Januar 2002 erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnt sind, und den erstattungsfähigen medizinischen Sauerstoff, der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e) erwähnt ist.» 2. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird der erstattungsfähige medizinische Sauerstoff mit erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln gleichgesetzt.» Art. 169 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird der Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c) und d) » durch den Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b), c), d) und e) » ersetzt.
Art. 170 - Artikel 48 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « In dem Abkommen werden hinsichtlich der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e) erwähnten Leistungen die Regeln in Bezug auf die Honorare und die Pauschalerstattung der Kosten für die Abgabe von Sauerstoff festgelegt. » Unterabschnitt II - Fertigarzneimittel Art. 171 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.
Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 13 erster Satz werden die Wörter « unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen » gestrichen.2. In § 13 wird zwischen dem zweiten und dritten Satz folgender Satz eingefügt: « Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann dem Minister ebenfalls vorschlagen, die Entscheidung über die Eintragung eines Fertigarzneimittels in die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von der Registrierung, dem Vertrieb auf dem belgischen Markt und dem Einreichen eines Erstattungsantrags für eine oder mehrere andere Packungen seitens des Antragstellers abhängig zu machen.» 3. Es wird ein § 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 14 - Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln dem Minister vorschlagen kann, die Eignung einer Packung für eine bestimmte pharmakotherapeutische Klasse unter Berücksichtigung der therapeutischen Indikationen, die für die Erstattung vorgeschlagen werden, der Dosierung und der Behandlungsdauer zu beurteilen;ausserdem bestimmt Er die Regeln, gemäss denen der Minister die Erstattung auf die von der Kommission vorgeschlagenen Packungen beschränken kann. » Art. 172 - In Artikel 168bis Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird der Vermerk « Artikel 72bis § 2 » durch den Vermerk « Artikel 72bis §§ 1 und 2 » ersetzt.
Art. 173 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In § 1 letzter Absatz, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird der Vermerk « gekürzt um 25 Prozent der Überschreitung » durch den Vermerk « gekürzt um 25 Prozent der Unterschreitung » ersetzt. 3. Paragraph 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 22. Dezember 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für 2004 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe auf den Umsatz, der im Jahr 2003 erzielt wurde, auf 4,41 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des in Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2003 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 119.847.000 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2003 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.719.101.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2003, nämlich 2.812.543.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2003, nämlich 2.541.745.000 EUR, und beläuft sich auf 270.798.000 EUR, gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 86.418.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden pharmazeutischen Betrieben, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, den Betrag von 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 übersteigt, vor dem 31. Dezember 2004 zurückgezahlt. Die betreffenden pharmazeutischen Betriebe, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, den Betrag von 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 31. Dezember 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004". Die betreffenden Betriebe, die den Vorschuss von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem 31. Dezember 2004 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz ab dem 1. Juli 2003, auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2004". Die betreffenden Firmen, die den Vorschuss von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2002 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 31.
Dezember 2004 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Zusatzbeitrag 2004". Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. » Abschnitt III - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 174 - Artikel 37 § 19 Nr. 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ersetzt: « 5. als Berechtigte eingetragene Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent die medizinischen Bedingungen erfüllen, um Anrecht auf Kinderzulagen zu eröffnen, deren Betrag gemäss Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder aufgrund von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbstständige erhöht wird, Personen zu ihren Lasten und Kinder, die zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten eingetragen sind, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent die medizinischen Bedingungen erfüllen, um Anrecht auf die vorerwähnten erhöhten Kinderzulagen zu eröffnen, ».
Art. 175 - Artikel 174 wird wirksam mit 1. Mai 2003.
Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 176 - In Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt V eingefügt, der einen Artikel 37semel et vicies mit folgendem Wortlaut enthält: « Abschnitt V - Bestimmungen in Bezug auf Erstattungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags Art. 37semel et vicies - Sehen andere belgische oder ausländische Vorschriften die Übernahme von Eigenleistungen im Sinne von Artikel 37sexies vor, beteiligt sich die Gesundheitspflegeversicherung nach Abzug der in den vorerwähnten Vorschriften festgelegten Beteiligungen an der Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags, der in den Abschnitten II, III und IV erwähnt ist.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung der vorliegenden Bestimmung fest, insbesondere in Bezug auf Organisation des Datenaustauschs und Häufigkeit eventueller Regularisierungen. » Abschnitt V - Rücklagenfonds Art. 177 - Artikel 193 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Betrag, der am 31. Dezember 2001 in dem in Artikel 80 Nr. 2 vorgesehenen Rücklagenfonds eingetragen war, wird der Gesundheitspflegepflichtversicherung, allgemeine Regelung, zugeführt. § 4 - Der Betrag, der am 31. Dezember 2001 in dem Rücklagenfonds eingetragen war, der in Artikel 41 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner vorgesehenen ist, wird der Gesundheitspflegepflichtversicherung, Regelung für Selbstständige, zugeführt.» Abschnitt VI - Pensionskataster Unterabschnitt I - Abzug von 3,55 Prozent Art. 178 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Landespensionsamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige Abzüge.Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung und die Aufgaben des Amtes im Rahmen dieser Abzüge. » 2. Die Absätze 5 bis 8, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, werden wie folgt ersetzt: « Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Abzüge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils. Schuldforderungen des Landespensionsamtes in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 5 entrichteten Beträge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des Amtes.
Schuldforderungen des Instituts in Bezug auf Zusatzbeiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem diese Zusatzbeiträge, Einnahmen und Abzüge dem Institut entrichtet werden oder von ihm erstattet werden.
Von Begünstigten gegen das Landespensionsamt angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnt sind, und von Auszahlungseinrichtungen gegen das Institut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, Zusatzbeiträge und Einnahmen, die in Absatz 1 Nr. 7, 8 und 13 erwähnt sind, verjähren in fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug, der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das Institut entrichtet worden sind.
Die Verjährung der in den Absätzen 6, 7 und 8 erwähnten Ansprüche wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch ein Einschreiben, das das Institut an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das Institut richtet. » Unterabschnitt II - Solidaritätsbeitrag (...) Art. 183 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 178 und 180 bis 182, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Abschnitt VII - Entschädigungen: Mutterschafts- und Adoptionsurlaub Art. 184 - Artikel 114 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 114 - Die pränatale Ruhe beginnt auf Antrag der Berechtigten frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder ab der achten Woche, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist. Zu diesem Zweck übergibt die Berechtigte ihrem Versicherungsträger ein ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass sie normalerweise am Ende der beantragten pränatalen Ruhezeit entbinden wird. Findet die Entbindung nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum statt, wird die pränatale Ruhe bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.
Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Dieser Zeitraum kann im Verhältnis zum Zeitraum verlängert werden, während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen einschliesslich der achten und der zweiten Woche bei einer Mehrlingsgeburt. Der König kann die Zeiträume bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit mit einem Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte innerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat beziehungsweise arbeitslos war.
Bei Mehrlingsgeburten kann die eventuell gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes verlängerte postnatale Ruhezeit von neun Wochen auf Antrag der Berechtigten um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen verlängert werden.
Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage nach der Geburt hinaus im Krankenhaus bleiben, kann die postnatale Ruhezeit auf Antrag der Berechtigten um den Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes des Kindes, der über die ersten sieben Tage hinausgeht, verlängert werden.
Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermittelt die Berechtigte ihrem Versicherungsträger eine Bescheinigung des Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes des Kindes. » Art. 185 - Artikel 184 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Entbindungen anwendbar, die ab diesem Datum stattfinden.
Abschnitt VIII - Pflichtversicherung der Selbstständigen Art. 186 - In Artikel 33 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 1996 und 25.
April 1997 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Ab einem vom König zu bestimmenden Datum und gemäss den von Ihm zu bestimmenden Modalitäten, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, betrifft die Anwendung des koordinierten Gesetzes zugunsten der in § 1 erwähnten Begünstigten alle in Artikel 34 erwähnten Leistungen. » KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 187 - Artikel 20 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird aufgehoben.
Art. 188 - Artikel 187 tritt am 1. April 2005 in Kraft. (...) KAPITEL VIII - Sicherheit der Nahrungsmittelkette (...) Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 213 - Artikel 4 § 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Sofern die Leistungen im Rahmen dieser zusätzlichen Aufgaben der Agentur nicht bereits aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vergütet werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den kontrollierten Personen zur Finanzierung dieser Leistungen Vergütungen auferlegen, für die Er Höhe, Erhebungsfristen und -modalitäten und Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung festlegt. » Abschnitt IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 214 - Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 5bis - In Anwendung von Artikel 3 § 1 bestimmten Personen können in Anwendung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen, Zuwiderhandelnde verwarnen oder Protokolle aufnehmen.
Findet eine Kontrolle an einem Ort statt, an dem die Sicherheit der Nahrungsmittelkette nicht durch die kontrollierten Tiere gefährdet wird, sind die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen nur anwendbar, wenn die betreffende Kontrolle volksgesundheitliche beziehungsweise tiergesundheitliche Erfordernisse oder Erfordernisse im Bereich des Pflanzenschutzes betrifft. » Art. 215 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « weder unter dem Mindestbetrag » durch die Wörter « weder unter der Hälfte des Mindestbetrags » ersetzt. (...) TITEL X - Beschäftigung und Pensionen KAPITEL IX - Berufskrankheiten Art. 281 - Artikel 49 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. März 1978, 22. April 1985 und 10. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: « ;in Artikel 39 desselben Abschnitts werden die Wörter « 300 000 Franken » durch die Wörter « 31.578 Euro » ersetzt. » 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 werden folgende Absätze eingefügt: « Der in vorangehendem Absatz erwähnte Höchstbetrag ist gemäss den vom König bestimmten Modalitäten an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden. Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates diesen Höchstbetrag anpassen. » Art. 282 - Artikel 281 wird mit 1. April 2004 wirksam für alle Unfähigkeiten, die ab diesem Datum beginnen. (...) TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Art. 301 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 302 - In Buch I Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis - Information Art. 21bis - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Liste der König festlegt.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, vorsehen. § 2 - Erreicht der Wert eines öffentlichen Auftrags den geschätzten Betrag, so wie dieser vom König für die europäische Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegt worden ist, übermittelt der öffentliche Auftraggeber per Einschreiben zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: 1. Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Bewerbern und Submittenten eine von ihm festgelegte Frist, die mindestens zehn Tage ab dem Tag nach Versendung der Gründe betragen muss, damit sie eventuell eine Beschwerde bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen können; eine solche Beschwerde ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen müssen nicht eingehalten werden: - bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, wenn es nicht möglich ist mehrere Mitbewerber anzusprechen, und im Fall der Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Gesetzes, - bei Aufträgen im Verteidigungsbereich im Sinne von Artikel 296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, - in ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Ausnahmefällen, bei denen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel 6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen aus Gründen der Dringlichkeit eine Verkürzung der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf weniger als zwanzig Tage und der Frist für den Eingang von Angeboten auf weniger als fünfzehn Tage notwendig ist. § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » Art. 303 - In der Überschrift von Buch I Titel IV desselben Gesetzes werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 304 - In Artikel 32 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « das Betreiben » durch die Wörter « die Bereitstellung oder das Betreiben » ersetzt.
Art. 305 - In der Überschrift von Buch I Titel IV Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes werden die Wörter « im Telekommunikationssektor und spezifische Ausschliessungen » durch die Wörter « im Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 306 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - § 1 - Im Bereich der Postdienste fällt die Erbringung von Postdiensten oder, unter den in § 2 Buchstabe c) erwähnten Bedingungen, von anderen Diensten als Postdiensten unter die Bestimmungen des vorliegenden Titels. § 2 - Man versteht unter: a) Postsendungen: adressierte Sendungen gleich welchen Gewichts in der endgültigen Form, in der sie übernommen werden.Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, gleich welchen Gewichts, b) Postdiensten: Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.Diese Dienste umfassen: - reservierte Postdienste: Dienste, die aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert oder reservierbar sind, - andere Postdienste: Dienste, die nicht aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviervar sind, c) anderen Diensten als Postdiensten: Dienste, die in folgenden Bereichen erbracht werden: - Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom management services"), und - Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), - Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen, - finanzielle Dienste gemäss den in Kategorie 6 von Anlage 2 zum Gesetz getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen, - philatelistische Dienste, - logistische Dienste (Dienste, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird), sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Buchstabe b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und Letztere auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung nicht direkt dem Wettbewerb ausgesetzt sind.» Art. 307 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 308 - In Artikel 41 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « 19, » und « 22 » die Wörter « 21bis §§ 1 und 3, » eingefügt.
Art. 309 - In Artikel 41ter desselben Gesetzes wird zwischen den Paragraphen 1 und 2 ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf öffentliche Aufträge anwendbar, deren Wert den vom König für die europäische Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegten Betrag nicht erreicht. » Art. 310 - In der Überschrift von Buch II desselben Gesetzes werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 311 - In Artikel 53 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « das Betreiben » durch die Wörter « die Bereitstellung oder das Betreiben » ersetzt.
Art. 312 - In der Überschrift von Buch II Titel I Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes werden die Wörter « im Telekommunikationssektor und spezifische Ausschliessungen » durch die Wörter « im Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 313 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - § 1 - Im Bereich der Postdienste fällt die Erbringung von Postdiensten oder, unter den in § 2 Buchstabe c) erwähnten Bedingungen, von anderen Diensten als Postdiensten unter die Bestimmungen des vorliegenden Titels. § 2 - Man versteht unter: a) Postsendungen: adressierte Sendungen gleich welchen Gewichts in der endgültigen Form, in der sie übernommen werden.Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, gleich welchen Gewichts, b) Postdiensten: Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.Diese Dienste umfassen: - reservierte Postdienste: Dienste, die aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert oder reservierbar sind, - andere Postdienste: Dienste, die nicht aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reservierbar sind, c) anderen Diensten als Postdiensten: Dienste, die in folgenden Bereichen erbracht werden: - Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom management services") und - Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), - Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen, - finanzielle Dienste gemäss den in Kategorie 6 von Anlage 2 zum Gesetz getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen; - philatelistische Dienste, - logistische Dienste (Dienste, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird), sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Buchstabe b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und Letztere auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung nicht direkt dem Wettbewerb ausgesetzt sind. » Art. 314 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 315 - In Artikel 58 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Artikel 56 und » durch die Wörter « von Artikel » ersetzt.
Art. 316 - In den Artikeln 50 und 79 und in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen werden die Wörter « der Post » beziehungsweise « Die Post » gestrichen.
Art. 317 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 304 und 311, die am 1. September 2004 in Kraft treten. Öffentliche Aufträge, die vor einem dieser Daten veröffentlicht werden, beziehungsweise für die in Ermangelung der Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor einem dieser Daten zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung in Kraft waren. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL