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Koninklijk Besluit van 18 mei 2020
gepubliceerd op 08 maart 2022

Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022030939
pub.
08/03/2022
prom.
18/05/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


18 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 mei 2020 tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, insbesondere der Artikel 8 und 9 § 1, § 2 und § 5 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres akkreditierten Finanzinspektors vom 13. März 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

November 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.979/2 des Staatsrates vom 24. Februar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei vom 10. Januar 2019;

In Erwägung der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 28. März 2019;

In Erwägung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

In Erwägung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 11;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig ist, den nationalen Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag unverzüglich zu überarbeiten;

In Erwägung der Empfehlungen der parlamentarischen Untersuchungskommission, die mit der Untersuchung der Umstände beauftragt ist, die zu den Terroranschlägen vom 22. März 2016 im Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel geführt haben, insbesondere in Bezug auf Sofortmaßnahmen, die zu ergreifen sind, sobald eine Notsituation eintritt;

Vor Kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

Sie weiten ihre terroristische Bedrohung zunehmend auf andere Länder der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor Ort stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger weltweit.

Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der Untersuchung der Ziele, der Handlungsweisen und der Täterprofile geht darüber hinaus hervor, dass es wenige gemeinsame Nenner gibt. Die Koordination der verschiedenen zuständigen Dienste und Behörden ist äußerst prioritär im Hinblick auf eine rechtzeitige Erkennung und Neutralisierung.

Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste.

Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet.

Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, die schließlich umgesetzt worden ist. Spezifisch für letzteren Fall sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine identifizierte Bedrohung durch eine terroristische Geiselnahme oder einen Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen.

Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und das Nationale Krisenzentrum mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu analysieren, die verschiedenen Behörden in der Bewältigung wirklichkeitsnaher Situationen zu trainieren und die verschiedenen Entscheidungsprozesse und Kommunikationsverfahren zu verbessern.

Nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag am 18. Mai 2016 wurden neue Übungen zwischen der Föderalstaatsanwaltschaft, dem Nationalen Krisenzentrum und mehreren Provinzgouverneuren organisiert, um den Noteinsatzplan zu testen. Hierbei wurde deutlich, dass der Noteinsatzplan überarbeitet werden musste.

In den neuen Noteinsatzplan sind die Erkenntnisse aus diesen Übungen und aus der Bewältigung echter Notsituationen eingeflossen. Der Plan sieht eine neue Struktur für das Krisenmanagement vor, die aus fünf Stäben auf föderaler Ebene (Krisenbewältigungsbüro, Föderaler Koordinierungsausschuss, föderaler Gerichtsstab, Informationsstab und nationaler Opferstab) und drei Stäben auf lokaler Ebene (provinzialer Krisenstab, Gerichtsstab (JUDI) und Einsatzleitstelle (PC-Ops)) besteht.

Auf Vorschlag der Premierministerin, des Ministers der Sicherheit und des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 2 - § 1 - Geben ein plötzliches Ereignis oder eine Bedrohung, die dem Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder seinem Beauftragten zur Kenntnis gebracht werden, möglicherweise Anlass zur Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Voralarms zur föderalen Phase oder zu der in besagter Anlage erwähnten föderalen Phase, kann der Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums beziehungsweise sein Beauftragter vor dieser eventuellen Auslösung und in Erwartung der Richtlinien des für Inneres zuständigen Ministers ausnahmsweise die dringenden Verwaltungsmaßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sich unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als notwendig erweisen, wenn die Dringlichkeit es nicht zulässt, die vorerwähnten Richtlinien abzuwarten, da die geringste Verzögerung eine ernsthafte Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnte.

Der Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder sein Beauftragter teilt dem für Inneres zuständigen Minister so bald wie möglich die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ergriffenen oder veranlassten Maßnahmen unter Angabe der Gründe, warum seine Richtlinien nicht abgewartet werden konnten, mit.

Die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Maßnahmen werden unter der Verantwortung des für Inneres zuständigen Ministers ergriffen oder veranlasst. § 2 - Bei Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Voralarms zur föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden im Rahmen der Koordinierungsversammlung bewertet.

Bei Auslösung der in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden vom Krisenbewältigungsbüro bewertet.

Führt das plötzliche Ereignis oder die Bedrohung nicht zur Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Voralarms zur föderalen Phase beziehungsweise zu der in besagter Anlage erwähnten föderalen Phase, werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden von dem für Inneres zuständigen Minister bewertet.

Art. 3 - § 1 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind damit beauftragt, einen besonderen Noteinsatzplan (BNEP) für das Risiko einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags auszuarbeiten. § 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration legen ihren BNEP dem für Inneres zuständigen Minister zur Billigung vor.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 6 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin S. WILMES Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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