gepubliceerd op 22 oktober 2020
Koninklijk besluit nr. 59 met betrekking tot de onttrekking van handelsgeschenken van geringe waarde en de onttrekking voor liefdadigheids-doeleinden van voedingsmiddelen en levensnoodzakelijke niet-voedingsmiddelen andere dan goederen die op duurzame wijze kunnen worden gebruikt, wat de belasting over de toegevoegde waarde betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
18 MEI 2020. - Koninklijk besluit nr. 59 met betrekking tot de onttrekking van handelsgeschenken van geringe waarde en de onttrekking voor liefdadigheids-doeleinden van voedingsmiddelen en levensnoodzakelijke niet-voedingsmiddelen andere dan goederen die op duurzame wijze kunnen worden gebruikt, wat de belasting over de toegevoegde waarde betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit nr. 59 van 18 mei 2020 met betrekking tot de onttrekking van handelsgeschenken van geringe waarde en de onttrekking voor liefdadigheidsdoeleinden van voedingsmiddelen en levensnoodzakelijke niet-voedingsmiddelen andere dan goederen die op duurzame wijze kunnen worden gebruikt, wat de belasting over de toegevoegde waarde betreft (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. MAI 2020 - Königlicher Erlass Nr.59 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und die Entnahme für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern in Bezug auf die Mehrwertsteuer BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 59 vom 28. Mai 2019 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke in Bezug auf die Mehrwertsteuer - Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 2019, Ausg.2 (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 59 vom 28.
Mai 2019" genannt).
Die Ersetzung erfolgt wegen der Einführung eines Buchstabens c) in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch" genannt) durch das Gesetz vom 7. April 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer in Bezug auf Nichtlebensmittel-Spenden für die am stärksten benachteiligten Personen - Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2019. In dieser Bestimmung ist eine Regelung vorgesehen, die ähnlich ist wie die Regelung für Entnahmen von Lebensmitteln im Hinblick auf ihre unentgeltliche Aushändigung für wohltätige Zwecke. Auf der Grundlage dieser Bestimmung werden daher Entnahmen von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen im Hinblick auf die unentgeltliche Aushändigung für wohltätige Zwecke einer Lieferung gegen Entgelt nicht gleichgesetzt, sofern es sich um Güter handelt, die nicht dauerhaft nutzbar sind und deren inhärente Eigenschaften es nicht mehr erlauben, dass sie in gleich welcher Stufe des Wirtschaftskreislaufs unter den ursprünglichen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden.
Unter Berücksichtigung der zahlreichen Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019, die die Einführung dieser neuen Bestimmung zur Folge gehabt hätte, ist entschieden worden, diesen Königlichen Erlass zu ersetzen, anstatt ihn abzuändern.
KAPITEL 1 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert In Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen Entnahmen von Gütern im Hinblick auf die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden, unverändert übernommen.
KAPITEL 2 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Kapitel 2 des vorliegenden Entwurfs betrifft künftig die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Regel, dass einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden: - in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches vorgesehene Lebensmittelspenden für wohltätige Zwecke (Abschnitt 1), - in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches vorgesehene Spenden für wohltätige Zwecke von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern (Abschnitt 2).
In Abschnitt 3 dieses Kapitels werden die Bedingungen und Modalitäten vorgesehen, gemäß denen solche Spenden zugunsten zugelassener Verteilungsplattformen vorgenommen werden können.
Abschnitt 1 - Entnahmen von Lebensmitteln im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke In den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Entwurfs werden die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 hinsichtlich der Entnahme von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke bis auf die Anpassung der Verweise unverändert übernommen.
In Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs werden die verschiedenen Kategorien von Empfängern von Lebensmittelspenden, die für die Anwendung dieser Regelung in Betracht kommen, erschöpfend aufgezählt. Neben den Kategorien, die bereits in Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 aufgenommen sind, werden künftig ebenfalls Verteilungsplattformen erwähnt, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen sind. Kapitel 2 Abschnitt 3 des vorliegenden Entwurfs ist ganz der Regelung gewidmet, die auf diese Verteilungsplattformen Anwendung findet, ungeachtet, ob sie im Rahmen der Verteilung für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln oder Nichtlebensmitteln tätig sind. Daher wird diesbezüglich auf diesen Abschnitt verwiesen.
Insbesondere in Bezug auf Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von einer öffentlichen Behörde anerkannt sind (Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs), hat sich gezeigt, dass nicht alle zuständigen Behörden unbedingt ein formelles Verfahren für die Anerkennung dieser Organisationen der Wohlfahrtspflege vorsahen. Um Organisationen der Wohlfahrtspflege, die für ihre Anerkennung von solchen Behörden abhängen, nicht zu benachteiligen, wird in Artikel 4 Absatz 2 des Entwurfs bestimmt, dass eine Organisation als anerkannt gelten wird, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen kann, in der diese bestätigt, dass die Organisation: - sich für die Armutsbekämpfung und die Verteilung der in Artikel 2 erwähnten Güter einsetzt, - in der Lage ist, in Artikel 2 erwähnte Güter unter guten Bedingungen zu verteilen, - sich verpflichtet, in Artikel 2 erwähnte Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie ausschließlich an Bedürftige zu verteilen, und dies ohne andere Gegenleistung als einen finanziellen Beitrag, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet.
Schließlich wird in Artikel 5 des Entwurfs Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 übernommen, der sich auf das Dokument bezieht, das der Steuerpflichtige, der Lebensmittel zugunsten eines in Artikel 4 des Entwurfs erwähnten Empfängers spendet, (einzeln pro Spende oder zusammenfassend pro Monat) erstellen muss. Jedoch wird in Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Entwurfs eine zusätzliche Angabe für dieses Dokument festgelegt, und zwar der Grund, weshalb die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des Entwurfs erwähnt verkauft werden können. Aus Gründen der Einheitlichkeit mit ähnlichen Verpflichtungen in Abschnitt 2 in Bezug auf Nichtlebensmittel (Artikel 9 § 3 des vorliegenden Entwurfs) und Abschnitt 3 in Bezug auf Verteilungsplattformen (Artikel 12 § 3 des vorliegenden Entwurfs) sind die Verpflichtungen, die in Artikel 5 erwähnten Dokumente zu datieren und gegenzuzeichnen, neu formuliert und in einem neuen Paragraphen 3 gruppiert worden.
Abschnitt 2 - Entnahmen von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Die Artikel 6 bis 9 des Entwurfs betreffen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches erwähnten Regel, dass Nichtlebensmittel-Spenden für wohltätige Zwecke Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden.
In Artikel 6 des Entwurfs wird der sich aus Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzbuches ergebende Grundsatz festgelegt, dass Entnahmen von Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke Lieferungen von Gütern gegen Entgelt nicht gleichgesetzt werden.
In Artikel 7 Nr. 1 des Entwurfs werden die Merkmale näher bestimmt, die Nichtlebensmittel aufweisen müssen, damit diese Regelung in Anspruch genommen werden kann.
Zunächst muss es sich um lebenswichtige Nichtlebensmittel handeln, das heißt, um Güter, die die Lebensqualität der in Armut lebenden Menschen tatsächlich verbessern können. Gemeint sind Güter, die im täglichen Leben der betreffenden Personen unerlässlich sind und ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Zum Beispiel geht es um: - Grundkörperpflegemittel (Seifen, Shampoos, Zahnpasten und Zahnbürsten), Grunderzeugnisse zur Schönheitspflege (Reinigungscremes, Rasierer und Rasierschaum) und Produkte für Babys und Kleinkinder (Windeln, angepasste Seifen), - medizinische Grundprodukte für den Hausgebrauch wie Aspirin, Verbände und Desinfektionsmittel, - Reinigungsmittel für den Haushalt (Fußbodenreiniger, Waschmittel, Toilettenpapier, Papiertaschentücher), - Schul- und Büromaterial (Schultaschen, Bleistifte, Füller), Spiele und Spielzeuge mit begrenzter Lebensdauer, - gewöhnliche Küchengeräte (Service, alltägliche Töpfe und Pfannen), - Kleider, Schuhe und Haus-, Bett- und Tischwäsche.
Produkte, die als nicht notwendig betrachtet werden, und Luxusprodukte sind jedoch nicht betroffen. Im vorliegenden Fall stellt der Mehrwertsteuersatz, der normalerweise auf die Lieferung dieser Güter anwendbar ist, kein relevantes Unterscheidungsmerkmal dar.
Punkt 6 des Gutachtens Nr. 67.148/3 des Staatsrates vom 15. April 2020, in dem eine genauere Beschreibung der betreffenden Güter verlangt wird, wird nicht gefolgt. In diesem Gutachten schlägt der Staatsrat vor, zur Verdeutlichung des Begriffs "lebenswichtige Nichtlebensmittel" im Text direkt auf bestimmte Rubriken des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen zu verweisen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die betreffenden Güter nicht auf der Grundlage des auf sie anwendbaren Mehrwertsteuersatzes bestimmt werden, sondern auf der Grundlage ihres Nutzens und ihrer Notwendigkeit im Rahmen eines menschenwürdigen Lebens, das einen garantierten Mindestkomfort umfasst. Ein Verweis auf die eine oder andere Rubrik dieses Königlichen Erlasses wäre jedenfalls nicht stichhaltig, da bestimmte Güter nicht darin aufgenommen sind (nämlich Güter, die dem Steuersatz von 21 Prozent unterliegen).
Die zweite Bedingung in Bezug auf die Güter betrifft die Tatsache, dass ihr Wiederverkaufswert ab ihrer ersten Benutzung beträchtlich abnimmt. Dies ist beispielsweise der Fall für Zahnpastatuben, die jeglichen Handelswert verlieren, sobald sie geöffnet sind. Güter, die Merkmale eines Investitionsgutes aufweisen, wie Fahrzeuge, Garten- oder Haushaltsgeräte, sind folglich ausgeschlossen.
Die dritte Bedingung in Bezug auf die Güter betrifft die Tatsache, dass sie gemäß den bei dem betreffenden Steuerpflichtigen geltenden Normen nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können (Artikel 7 Nr. 2 des vorliegenden Entwurfs).
Die erwähnten Umstände stimmen mehr oder weniger mit den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Entwurfs vorgesehenen Umständen in Bezug auf Lebensmittel überein. Es ist hervorzuheben, dass sich das Verfalldatum als Oberbegriff je nach Fall auf das Verbrauchsdatum oder - was für Nichtlebensmittel meistens der Fall ist - das Mindesthaltbarkeitsdatum bezieht (nach dessen Ablauf das Gut noch verwendet werden kann).
In Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs werden die verschiedenen Kategorien von Empfängern der erwähnten Nichtlebensmittel-Spenden, die für die Anwendung dieser Regelung in Betracht kommen, erschöpfend aufgezählt. Es handelt sich um dieselben Kategorien von Empfängern wie diejenigen, die in Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs aufgenommen sind, mit Ausnahme der Lebensmittelbanken, die sich grundsätzlich auf die Verteilung von Lebensmitteln beschränken.
Wie für Empfänger von Lebensmittelspenden wird in Artikel 8 Absatz 2 des Entwurfs für Organisationen der Wohlfahrtspflege als Empfänger von Nichtlebensmittel-Spenden ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis ihrer Anerkennung durch die zuständige Behörde vorgesehen, wenn Letztere kein spezifisches Zulassungsverfahren eingerichtet hat.
In Artikel 9 § 1 des vorliegenden Entwurfs wird die in Artikel 5 § 1 des Entwurfs erwähnte im Rahmen von Lebensmittelspenden geltende Verpflichtung, dass Steuerpflichtige für jede Spende ein Dokument erstellen müssen, in Bezug auf Nichtlebensmittel-Spenden übernommen.
Gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Entwurfs muss dieses Dokument spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt werden.
Gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Entwurfs muss dieses Dokument ermöglichen, für jede Spende den Zeitpunkt, zu dem die Spende vorgenommen wird, den Zuwender, die Organisation, die die Spende empfängt, die Art und Menge der betreffenden Güter und die Tatsache, dass die Spende unentgeltlich erfolgt, festzustellen und den Grund anzugeben, weswegen die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens wie in Artikel 7 Nr. 2 des Entwurfs erwähnt verkauft werden können. Wie für Lebensmittelspenden muss dieses Dokument, das von der Organisation, die die Spende empfängt, datiert und gegenzeichnet wird (siehe Artikel 9 § 3 des vorliegenden Entwurfs), eine Erklärung des Empfängers enthalten, in der er sich verpflichtet, keine Gegenleistung zu verlangen, wenn er seinerseits die Güter entweder direkt an Bedürftige aushändigt oder an andere in Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnte Empfänger verteilt, die mit der Weiterverteilung der Güter beauftragt sind.
Abweichend hiervon kann der Empfänger gegebenenfalls einen kleinen finanziellen Beitrag verlangen, der die unmittelbar mit der Verteilung dieser Güter verbundenen Ausgaben nicht überschreiten darf.
Schließlich wird in Anlehnung an Artikel 5 § 2 des vorliegenden Entwurfs, der sich auf Lebensmittelspenden bezieht, in Artikel 9 § 2 des vorliegenden Entwurfs eine Toleranz eingeführt, was den Grundsatz der systematischen Erstellung dieses Dokuments bei jeder Spende betrifft. So wird es Steuerpflichtigen erlaubt, nur eine zusammenfassende Aufstellung pro Monat zu erstellen, in der die im Laufe des betreffenden Monats bewirkten Lieferungen von Gütern aufgenommen werden.
Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Verteilungsplattformen im Rahmen von Entnahmen von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Verteilungsplattformen gehören zu den Empfängern von Lebensmittelspenden und Nichtlebensmittel-Spenden, die in Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnt sind.
Verteilungsplattformen stellen einen wichtigen Akteur im Rahmen der Verteilung von Gütern für wohltätige Zwecke dar. Es kommt in der Tat vor, dass Steuerpflichtige Güter ihres Unternehmens über solche Plattformen spenden, die diese Güter in Empfang nehmen, lagern und anschließend an öffentliche Behörden oder Organisationen der Wohlfahrtspflege verteilen, denen es obliegt, die Güter an Bedürftige auszuhändigen. Solche Plattformen können sowohl von einer öffentlichen Behörde geschaffen worden sein als auch aus einer Privatinitiative hervorgehen. Sie verfügen grundsätzlich über die logistischen und personellen Mittel, um größere Gütermengen bei den Zuwendern einzusammeln und diese zu befördern und zu lagern.
In solchen längeren Verteilungsketten ist es daher nötig, dass in den Fällen, wo der steuerpflichtige Zuwender die Anwendung der in Artikel 12 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Regelung geltend macht, Güterströme verfolgt werden können und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. In Kapitel 2 Abschnitt 3 des vorliegenden Entwurfs werden folglich die Modalitäten und Bedingungen festgelegt, die Verteilungsplattformen einhalten müssen, um für die Anwendung dieser Regelung als Empfänger von Lebensmittel- und Nichtlebensmittel-Spenden gelten zu können.
In Artikel 10 § 1 des vorliegenden Entwurfs wird bestimmt, was unter "Verteilungsplattform" zu verstehen ist. Es handelt sich um Organisationen, die im Rahmen von Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit wohltätigen Zwecken zugunsten Bedürftiger stehen, die von Steuerpflichtigen erhaltenen materiellen Lebensmittel- oder Nichtlebensmittel-Hilfen an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnten Empfänger verteilen und ausschließlich Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit wohltätigen Zwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben.
In Artikel 10 § 2 des vorliegenden Entwurfs werden die Bedingungen festgelegt, die Plattformen erfüllen müssen, um im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 des vorliegenden Entwurfs zugelassen zu werden (und um aufgrund dieser Bestimmungen entsprechend als möglicher Empfänger von Spenden betrachtet zu werden).
Die erste Bedingung bezieht sich auf die logistischen Mittel, über die die Plattform unbedingt verfügen muss. Sie muss in der Tat technisch in der Lage sein, die betreffenden Güter angemessen entgegenzunehmen, zu lagern und zu verteilen.
Die zweite und die dritte Bedingung beinhalten, dass die Plattform sich dazu verpflichten muss, die betreffenden Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie wirklich unentgeltlich an die Empfänger zu verteilen. Abweichend hiervon kann sie gegebenenfalls einen kleinen finanziellen Beitrag im Rahmen der Verteilung dieser Güter verlangen, der die unmittelbar damit verbundenen Ausgaben nicht überschreiten darf. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten in Bezug auf Beförderung, Verpackung und Lagerung der Güter, ungeachtet, ob diese Kosten aufgrund von Tätigkeiten der Plattform selbst oder durch die entgeltliche Beteiligung von Dritten entstehen.
Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bedingungen werden diese Plattformen folglich von der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zugelassen. In Artikel 10 § 2 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs ist die Veröffentlichung einer Liste aller zugelassenen Plattformen auf der Website der Verwaltung vorgesehen, um steuerpflichtigen Zuwendern die Sicherheit zu bieten, dass diese Regelung auf Spenden, die sie über diese Plattformen vornehmen, anwendbar ist. Die Modalitäten für die Beantragung oder Erneuerung dieser Zulassung werden gemäß dieser Bestimmung vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.
In Artikel 11 des Entwurfs ist vorgesehen, dass die Verteilungsplattform dazu verpflichtet ist, sowohl mit steuerpflichtigen Zuwendern ( § 1) als auch mit Spendenempfängern ( § 2) Partnerschaftsabkommen über die Verteilung der betreffenden Güter für wohltätige Zwecke zu schließen. Das mit steuerpflichtigen Zuwendern geschlossene Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Parteien datiert und unterzeichnet. Darin müssen enthalten sein: die Zusage des Steuerpflichtigen, der Plattform im Hinblick auf die Verteilung an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs erwähnten Empfänger unentgeltlich Güter zu liefern, die Zulassungsnummer der Plattform (und das Datum, ab dem diese Zulassung wirksam ist,) und die Zusage der Plattform, für die Verteilung dieser Güter keine andere Gegenleistung als den vorerwähnten begrenzten finanziellen Beitrag zu verlangen. In der Regel werden beide Parteien in diesem Abkommen ebenfalls die Art und Weise festlegen, wie die Güter an die Empfänger übergeben werden (Abholung in einem Lager, Lieferung an die Empfänger, ...).
Das mit Empfängern geschlossene Abkommen wird ebenfalls in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Parteien datiert und unterzeichnet.
Darin müssen enthalten sein: die Zusage der Plattform, im Hinblick auf die Verteilung an die Empfänger unentgeltlich Güter von Steuerpflichtigen zu erhalten, die Zulassungsnummer der Plattform und das Datum, ab dem diese Zulassung wirksam ist. In der Regel werden beide Parteien in diesem Abkommen ebenfalls festlegen, wie die Güter an die Empfänger übergeben werden (Abholung in einem Lager, Lieferung an die Empfänger, ...).
Sowohl in § 1 (Absatz 3) als auch in § 2 (Absatz 1 Nr. 1) dieser Bestimmung wird präzisiert, dass diese Verpflichtungen auf dieselbe Weise anwendbar sind, wenn die Spende zwischen zwei Verteilungsplattformen erfolgt, was unter dieser Regelung möglich ist.
Diese Präzisierung ist eine Reaktion auf Punkt 7 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 67.148/3 des Staatsrates.
In Artikel 12 § 1 des vorliegenden Entwurfs wird für die Plattform die Verpflichtung vorgesehen, bei jeder Verteilung von Gütern an Empfänger ein Dokument in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Dieses Dokument umfasst nahezu dieselben Angaben wie das in den Artikeln 5 § 1 und 9 § 1 des Entwurfs erwähnte Dokument, was Spenden durch steuerpflichtige Zuwender an dieselben Empfänger betrifft. Dieses Dokument, das vom Empfänger datiert und gegengezeichnet wird, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt.
In Artikel 12 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs wird in Anlehnung an Artikel 5 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs bestimmt, dass die Angabe der Art und Menge der Lebensmittel durch den Kassenzettel oder die Scanliste in Bezug auf diese Güter ersetzt werden kann, die dem Dokument als Anlage beigefügt werden. In Artikel 12 § 2 des vorliegenden Entwurfs wird ebenfalls vorgesehen, dass dieses Dokument durch eine zusammenfassende Aufstellung pro Monat ersetzt werden kann, in der ausschließlich die Güterverteilungen des betreffenden Monats aufgenommen werden.
Außerdem wird in Artikel 12 § 4 des Entwurfs im Hinblick auf die Verfolgung der Güterströme eine weitere Verpflichtung für die Verteilungsplattform vorgesehen. Zu diesem Zweck muss die Verteilungsplattform ein detailliertes Register der eingehenden (von den steuerpflichtigen Zuwendern erhaltenen) Güter und der (an die Empfänger) verteilten Güter führen. Dieses Register enthält für jedes erhaltene Gut folgende Angaben: - laufende Nummer, - Datum des Empfangs des Gutes, - gebräuchliche Bezeichnung dieses Gutes oder Erkennungszeichen, wenn es ein Erkennungszeichen hat, - vollständige Kontaktdaten des steuerpflichtigen Zuwenders oder gegebenenfalls der Verteilungsplattform, die die Spende vornimmt (bei Spenden zwischen Verteilungsplattformen), - Datum der Verteilung des Gutes, - vollständige Kontaktdaten des Empfängers, - Betrag, der gegebenenfalls vom Empfänger als finanzieller Beitrag verlangt wurde.
In Artikel 13 des vorliegenden Entwurfs ist vorgesehen, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter die Zulassung der Verteilungsplattform entziehen kann, wenn diese Zulassung aufgrund unrichtiger Erklärungen erlangt wurde, die Verteilungsplattform die in dieser Zulassung aufgenommenen Bedingungen oder Zusagen nicht mehr erfüllt oder sie die in Artikel 12 erwähnten Verpflichtungen nicht mehr erfüllt. Verfügen Verteilungsplattformen über keine Zulassung mehr, sind nach diesem Entzug vorgenommene Spenden von der Regelung ausgenommen.
Gemäß Punkt 3 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 67.148/3 des Staatsrates wird Artikel 14 (und Abschnitt 4, der nur diese Bestimmung enthielt,) des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, der der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vorgelegt wurde, nicht beibehalten. In dieser Bestimmung war ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung zu Lasten der Verteilungsplattform vorgesehen, verbunden mit einer Befreiung des steuerpflichtigen Zuwenders von der Haftung für die Zahlung der geschuldeten Steuer, wenn die Verteilungsplattform die in den Artikeln 10 § 2, 11 § 2 oder 12 erwähnten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllte, wodurch die vom steuerpflichtigen Zuwender getätigten Entnahmen der Steuer unterlagen. Eine ähnliche Regelung war mutatis mutandis ebenfalls vorgesehen, wenn Empfänger von Spenden die Bedingungen der in den Artikeln 5 § 1 Nr. 7 und 9 § 1 Nr. 7 erwähnten Erklärung nicht einhielten.
In Ermangelung einer Ermächtigungsbestimmung in Artikel 51bis § 4 des Gesetzbuches, in der dem König eine Verordnungsbefugnis übertragen wird, kann diese Gesetzesbestimmung nicht durch Königlichen Erlass ausgeführt werden. Diese Bestimmung wird also weggelassen.
Falls Verteilungsplattformen oder Empfänger die mit dieser Regelung verbundenen Verpflichtungen nicht einhalten, wird die Verwaltung dennoch direkt von der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung Gebrauch machen, die in Artikel 51bis § 4 des Gesetzbuches erwähnt ist (und nicht in Artikel 50 § 4 des Gesetzbuches, wie in der Präambel des ursprünglichen Entwurfs angegeben war, der der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vorgelegt wurde - siehe Punkt 4 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 67.148/3). Dies wird insbesondere in allen Situationen der Fall sein, in denen diese Verteilungsplattformen oder diese Empfänger bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen "wussten oder wissen mussten, dass die Nichtzahlung der Steuer in der Umsatzkette mit der Absicht die Steuer zu hinterziehen erfolgte oder erfolgen würde". In diesem Zusammenhang wird die ursprüngliche Zielsetzung beibehalten werden, die darin besteht, dass der steuerpflichtige Zuwender nicht die Folgen zu tragen hat, wenn die Verteilungsplattformen beziehungsweise Empfänger ihre Verpflichtungen und Zusagen nicht einhalten, sofern dem Steuerpflichtigen diese Nichteinhaltung vernünftigerweise nicht bekannt sein konnte. In diesem Fall erfolgt die Beitreibung der geschuldeten Steuer nämlich vorrangig zu Lasten des säumigen Vertragspartners des Steuerpflichtigen, der grundsätzlich dazu verpflichtet sein wird, die gemäß Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Steuer zu zahlen. Dies betrifft insbesondere Situationen nach der Spende, in denen die Plattform oder der Empfänger die erhaltenen Güter zu anderen als den vereinbarten Zwecken (zum Beispiel zu kommerziellen Zwecken oder zu privaten Zwecken des Personals) verwenden. Wenn der Steuerpflichtige jedoch zum Zeitpunkt der Entnahme wusste oder wissen musste, dass vorerwähnte Verpflichtungen oder Zusagen nicht eingehalten wurden (zum Beispiel bei Entzug der Zulassung einer Plattform oder wenn die Güter nicht den in den Artikeln 3 und 7 des Entwurfs aufgenommenen Bedingungen entsprechen), bleibt er für die Zahlung der für die Entnahme geschuldeten Steuer haftbar.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen In Artikel 14 des Entwurfs ist vorgesehen, dass der Königliche Erlass Nr. 59 vom 28. Mai 2019 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke in Bezug auf die Mehrwertsteuer, ersetzt durch den vorliegenden Entwurf, aufgehoben wird.
In Artikel 15 des Entwurfs ist vorgesehen, dass die Bestimmungen von Kapitel 2 über Entnahmen von Gütern für wohltätige Zwecke auf Güter Anwendung finden, die im Hinblick auf ihre Aushändigung zu den entsprechenden Zwecken ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Erlasses entnommen werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Modalitäten dieser Regelung (insbesondere der damit verbundenen Verpflichtungen) und damit für die Steuerpflichtigen und die verschiedenen Akteure im Wohltätigkeitssektor die Rechtssicherheit gewährleistet ist, ist in Artikel 16 des Entwurfs vorgesehen, dass vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft tritt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
18. MAI 2020 - Königlicher Erlass Nr.59 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und die Entnahme für wohltätige Zwecke von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern in Bezug auf die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 12 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, und des Artikels 53octies § 1 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 59 vom 28. Mai 2019 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke in Bezug auf die Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
Februar 2020;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 09/2020 der Datenschutzbehörde vom 31.
Januar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.148/3 des Staatsrates vom 15. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert Artikel 1 - Lieferungen von Gütern gegen Entgelt im Sinne von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches nicht gleichgesetzt werden Entnahmen von Gütern durch einen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die unentgeltliche Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. Das Gut wird im Rahmen von Handelsbeziehungen ausgehändigt.2. Das Gut darf nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Empfänger weiterverkauft werden.3. Der Einkaufspreis oder mangels Einkaufspreis der Normalwert des Gutes liegt unter 50 EUR ohne Mehrwertsteuer. KAPITEL 2 - Entnahmen von Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Abschnitt 1 - Entnahmen von Lebensmitteln im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Art. 2 - Lieferungen von Gütern gegen Entgelt im Sinne von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches nicht gleichgesetzt werden Entnahmen von Lebensmitteln durch einen Steuerpflichtigen, die die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß den in Artikel 5 und gegebenenfalls Abschnitt 3 festgelegten Modalitäten erfolgen.
Art. 3 - Bei den in Artikel 2 erwähnten Gütern handelt es sich um Güter, die: 1. aus Lebensmitteln einschließlich alkoholfreier Getränke bestehen, die: a) für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, b) noch für den menschlichen Gebrauch geeignet sind, 2.nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe: a) Das Verfalldatum des Gutes läuft spätestens fünf Tage nach dem Datum der Entnahme des Gutes ab.b) Die Verpackung des Gutes ist beschädigt oder entspricht nicht dem Inverkehrbringungsstandard des Herstellers oder Händlers.c) Das Lebensmittel entspricht nicht dem vom Hersteller festgelegten Produktionsstandard.d) Der Zeitraum, in dem das Gut gewöhnlich in den Verkehr gebracht wird, ist abgelaufen. In Absatz 1 erwähnte Güter können unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen in dem Zustand, in dem sie ursprünglich in Verkehr gebracht wurden, oder nach Verarbeitung oder Zubereitung in der Form von Mahlzeiten oder Lebensmittelpaketen geliefert werden.
Art. 4 - Bei den in Artikel 2 erwähnten Entnahmen handelt es sich um Entnahmen von Gütern im Hinblick auf eine unentgeltliche Lieferung an: 1. Lebensmittelbanken: a) die Mitglied des Belgischen Verbands der Lebensmittelbanken oder einer Einrichtung sind, die selbst Mitglied der Europäischen Föderation der Lebensmittelbanken ist, b) deren Zweck darin besteht, über karitative Vereinigungen, die von den Lebensmittelbanken zugelassen sind, Lebensmittelhilfen an Bedürftige zu verteilen, 2.lokale, kommunale, interkommunale, provinziale, gemeinschaftliche, regionale oder föderale Verwaltungen oder Behörden im Rahmen ihrer Aufträge zur Verteilung von Lebensmittelhilfen an Bedürftige, 3. Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von einer in Nr.2 erwähnten Behörde anerkannt sind, 4. Verteilungsplattformen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen sind. In Ermangelung eines formellen Verfahrens für die Anerkennung durch eine zuständige Behörde gilt eine in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Organisation der Wohlfahrtspflege als anerkannt, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen kann, in der diese bestätigt, dass die Organisation: 1. sich für die Armutsbekämpfung und die Verteilung der in Artikel 2 erwähnten Güter einsetzt, 2.in der Lage ist, in Artikel 2 erwähnte Güter unter guten Bedingungen zu verteilen, 3. sich verpflichtet, in Artikel 2 erwähnte Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie ausschließlich an Bedürftige zu verteilen, und dies ohne andere Gegenleistung als einen finanziellen Beitrag, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Art. 5 - § 1 - Bei den in Artikel 2 erwähnten Entnahmen erstellen Steuerpflichtige ein Dokument in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: 1. Datum, an dem der Empfänger die Güter in Besitz genommen hat, 2.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, 3. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 4.Art und Menge der gelieferten Güter, 5. in Artikel 3 Absatz 1 Nr.2 erwähnter Grund, weshalb die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, 6. Angabe, dass diese Lieferung unentgeltlich erfolgt, 7.Erklärung der in Artikel 4 erwähnten Organisation, Verwaltung oder Behörde, in der sie sich verpflichtet: a) die erhaltenen Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, b) die erhaltenen Güter für soziale Maßnahmen zugunsten Bedürftiger vorzusehen, c) bei der Verteilung dieser Güter keine Gegenleistung zu verlangen, mit Ausnahme eines eventuellen finanziellen Beitrags, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Angabe darf durch den Kassenzettel oder die Scanliste in Bezug auf die gelieferten Güter ersetzt werden, die dem in Absatz 1 erwähnten Dokument als Anlage beigefügt werden.
Dieses Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt. § 2 - In Abweichung von § 1 darf eine zusammenfassende Aufstellung erstellt werden, in der die im Laufe eines Monats bewirkten Lieferungen aufgenommen werden.
Die zusammenfassende Aufstellung enthält pro Lieferung von Gütern die in § 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Daten, an denen die Empfänger die Güter in Besitz genommen haben; diese Daten dürfen durch einen globalen Verweis auf den Monat, auf den sich das Dokument bezieht, ersetzt werden.
Die zusammenfassende Aufstellung wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferungen von Gütern bewirkt wurden, erstellt. § 3 - Das in § 1 erwähnte Dokument und die in § 2 erwähnte zusammenfassende Aufstellung werden vom Empfänger der gelieferten Güter datiert und gegengezeichnet.
Abschnitt 2 - Entnahmen von lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Art. 6 - Lieferungen von Gütern gegen Entgelt im Sinne von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches nicht gleichgesetzt werden Entnahmen von Nichtlebensmitteln durch einen Steuerpflichtigen, die die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß den in Artikel 9 und gegebenenfalls Abschnitt 3 festgelegten Modalitäten erfolgen.
Art. 7 - Bei den in Artikel 6 erwähnten Gütern handelt es sich um Güter, die: 1. aus anderen Gütern als Lebensmitteln bestehen: a) die die Grundbedürfnisse decken, b) deren Wiederverkaufswert ab ihrer ersten Benutzung beträchtlich abnimmt, 2.nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, und zwar aus einem oder mehreren der folgenden Gründe: a) Das Verfall- oder Verwendbarkeitsdatum des Gutes ist bald erreicht oder zum Zeitpunkt der Entnahme des Gutes abgelaufen.b) Die Verpackung des Gutes ist beschädigt oder entspricht nicht dem Inverkehrbringungsstandard des Herstellers oder Händlers.c) Das Gut entspricht nicht dem vom Hersteller festgelegten Produktionsstandard.d) Der Zeitraum, in dem das Gut gewöhnlich in den Verkehr gebracht wird, ist abgelaufen. Art. 8 - Bei den in Artikel 6 erwähnten Entnahmen handelt es sich um Entnahmen von Gütern im Hinblick auf eine unentgeltliche Lieferung an folgende Empfänger: 1. lokale, kommunale, interkommunale, provinziale, gemeinschaftliche, regionale oder föderale Verwaltungen oder Behörden im Rahmen ihrer Aufträge zur Verteilung von materiellen Hilfen an Bedürftige, 2.Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von einer in Nr. 1 erwähnten Behörde anerkannt sind, 3. Verteilungsplattformen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen sind. In Ermangelung eines formellen Verfahrens für die Anerkennung durch eine zuständige Behörde gilt eine in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Organisation der Wohlfahrtspflege als anerkannt, wenn sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen kann, in der diese bestätigt, dass die Organisation: 1. sich für die Armutsbekämpfung und die Verteilung der in Artikel 6 erwähnten Güter einsetzt, 2.in der Lage ist, in Artikel 6 erwähnte Güter unter guten Bedingungen zu verteilen, 3. sich verpflichtet, in Artikel 6 erwähnte Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie ausschließlich an Bedürftige zu verteilen, und dies ohne andere Gegenleistung als einen finanziellen Beitrag, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Art. 9 - § 1 - Bei den in Artikel 6 erwähnten Entnahmen erstellen Steuerpflichtige ein Dokument in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: 1. Datum, an dem der Empfänger die Güter in Besitz genommen hat, 2.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, 3. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 4.Art und Menge der gelieferten Güter, 5. in Artikel 7 Nr.2 erwähnter Grund, weshalb die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, 6. Angabe, dass diese Lieferung unentgeltlich erfolgt, 7.Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet: a) die erhaltenen Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, b) die erhaltenen Güter für soziale Maßnahmen zugunsten Bedürftiger vorzusehen, c) bei der Verteilung dieser Güter keine Gegenleistung zu verlangen, mit Ausnahme eines eventuellen finanziellen Beitrags, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Dieses Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt. § 2 - In Abweichung von § 1 darf eine zusammenfassende Aufstellung erstellt werden, in der die im Laufe eines Monats bewirkten Lieferungen aufgenommen werden.
Die zusammenfassende Aufstellung enthält pro Lieferung von Gütern die in § 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Daten, an denen die Empfänger die Güter in Besitz genommen haben; diese Daten dürfen durch einen globalen Verweis auf den Monat, auf den sich das Dokument bezieht, ersetzt werden.
Die zusammenfassende Aufstellung wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferungen von Gütern bewirkt wurden, erstellt. § 3 - Das in § 1 erwähnte Dokument und die in § 2 erwähnte zusammenfassende Aufstellung werden vom Empfänger der gelieferten Güter datiert und gegengezeichnet.
Abschnitt 3 - Verpflichtungen für Verteilungsplattformen im Rahmen von Entnahmen von Lebensmitteln und lebenswichtigen Nichtlebensmitteln mit Ausnahme von langlebigen Gütern im Hinblick auf deren Aushändigung für wohltätige Zwecke Art. 10 - § 1 - Als Verteilungsplattform wie in den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt gelten Organisationen, die: 1. im Rahmen von Tätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit wohltätigen Zwecken zugunsten Bedürftiger stehen, die von Steuerpflichtigen erhaltenen materiellen Lebensmittel- oder Nichtlebensmittel-Hilfen an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger verteilen, 2.ausschließlich Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit wohltätigen Zwecken ausüben, 3. keine Gewinnerzielung beabsichtigen. § 2 - Verteilungsplattformen können im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 zugelassen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie verfügen über ausreichende logistische Mittel für Sammlung, Lagerung und effektive Verteilung von Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln zugunsten der in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger.2. Sie verpflichten sich, die erhaltenen Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden und sie ausschließlich zugunsten der in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger zu verteilen.3. Sie verpflichten sich, bei der Verteilung dieser Güter keine Gegenleistung zu verlangen, mit Ausnahme eines eventuellen finanziellen Beitrags, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Die Liste der zugelassenen Verteilungsplattformen wird auf der Website der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung veröffentlicht. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt, wie die Zulassung beantragt oder erneuert werden muss, welche Belege vorzulegen sind und ab welchem Datum die Zulassung wirksam ist.
Art. 11 - § 1 - In den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verteilungsplattformen, die in den Artikeln 2 und 6 erwähnte Güter unentgeltlich von einem Steuerpflichtigen erhalten, müssen mit diesem Steuerpflichtigen ein Abkommen in zweifacher Ausfertigung schließen, in dem: 1. sich der Steuerpflichtige verpflichtet, der Plattform im Hinblick auf die Verteilung an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger unentgeltlich Güter zu liefern, 2.die Nummer der in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten Zulassung und das Datum, ab dem diese Zulassung wirksam ist, angegeben sind, 3. sich die Plattform verpflichtet, bei der Verteilung dieser Güter keine Gegenleistung zu verlangen, mit Ausnahme eines eventuellen finanziellen Beitrags, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Das Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei die Verteilungsplattform und der Steuerpflichtige erklären, dass sie jeweils eine Ausfertigung erhalten haben. Das Abkommen wird von beiden Parteien datiert und unterzeichnet.
Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen sind auf dieselbe Weise anwendbar, wenn die unentgeltliche Lieferung der in den Artikeln 2 und 6 erwähnten Güter zwischen zwei in den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Verteilungsplattformen erfolgt. § 2 - In den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verteilungsplattformen, die in den Artikeln 2 und 6 erwähnte Güter an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger verteilen, müssen mit diesen Empfängern ein Abkommen in zweifacher Ausfertigung schließen, in dem: 1. sich die Plattform verpflichtet, in den Artikeln 2 und 6 erwähnte Güter unentgeltlich von Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls von den in den Artikeln 4 Absatz 1 Nr.4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Plattformen zu erhalten, 2. die Nummer der in Artikel 10 § 2 Absatz 2 erwähnten Zulassung und das Datum, ab dem diese Zulassung wirksam ist, angegeben sind. Das Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, wobei die Verteilungsplattform und der Empfänger erklären, dass sie jeweils eine Ausfertigung erhalten haben. Das Abkommen wird von beiden Parteien datiert und unterzeichnet.
Art. 12 - § 1 - Bei Verteilung der in den Artikeln 2 und 6 erwähnten Güter durch eine in den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verteilungsplattform an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger erstellt die Plattform ein Dokument in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben: 1. Datum, an dem der Empfänger die Güter in Besitz genommen hat, 2.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer der Verteilungsplattform, 3. Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 4.Art und Menge der gelieferten Güter, 5. in den Artikeln 3 Absatz 1 Nr.2 und 7 Nr. 2 erwähnter Grund, weshalb die Güter nicht mehr unter den normalen Bedingungen des Inverkehrbringens verkauft werden können, 6. Angabe, dass diese Lieferung unentgeltlich erfolgt, oder gegebenenfalls Betrag des in Artikel 10 § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnten finanziellen Beitrags, 7. Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet: a) die erhaltenen Güter nicht zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, b) die erhaltenen Güter für soziale Maßnahmen zugunsten Bedürftiger vorzusehen, c) bei der Verteilung dieser Güter keine Gegenleistung zu verlangen, mit Ausnahme eines eventuellen finanziellen Beitrags, der die unmittelbar mit dieser Verteilung verbundenen Ausgaben nicht überschreitet. Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Angabe darf, was Lebensmittel betrifft, durch den Kassenzettel oder die Scanliste in Bezug auf die gelieferten Güter ersetzt werden, die dem in Absatz 1 erwähnten Dokument als Anlage beigefügt werden.
Dieses Dokument wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Lieferung von Gütern bewirkt wurde, erstellt. § 2 - In Abweichung von § 1 darf eine zusammenfassende Aufstellung erstellt werden, in der die im Laufe eines Monats vorgenommenen Verteilungen aufgenommen werden.
Die zusammenfassende Aufstellung enthält pro Verteilung von Gütern die in § 1 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Daten, an denen die Empfänger die Güter in Besitz genommen haben; diese Daten dürfen durch einen globalen Verweis auf den Monat, auf den sich das Dokument bezieht, ersetzt werden.
Die zusammenfassende Aufstellung wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, in dem diese Verteilungen von Gütern vorgenommen wurden, erstellt. § 3 - Das in § 1 erwähnte Dokument und die in § 2 erwähnte zusammenfassende Aufstellung werden vom Empfänger der gelieferten Güter datiert und gegengezeichnet. § 4 - In den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verteilungsplattformen führen ein Register, in dem sie die Güter, die ihnen geliefert worden sind, und die Güter, die sie an die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 erwähnten Empfänger verteilt haben, vermerken.
In dem in Absatz 1 erwähnten Register vermerkt die Plattform für jedes erhaltene Gut: 1. laufende Nummer, 2.Datum des Empfangs des Gutes, 3. gebräuchliche Bezeichnung dieses Gutes oder Erkennungszeichen, wenn es ein Erkennungszeichen hat, 4.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder gegebenenfalls der Plattform, der oder die das Gut geliefert hat, 5. Datum der Verteilung des Gutes, 6.Name oder Gesellschaftsname, Adresse und Unternehmensnummer des Empfängers, 7. Betrag, der gegebenenfalls vom Empfänger als finanzieller Beitrag wie in Artikel 10 § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnt verlangt wird.
Art. 13 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann die Zulassung der in den Artikeln 4 Absatz 1 Nr. 4 und 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Verteilungsplattform entziehen, wenn: 1. diese Zulassung aufgrund unrichtiger Erklärungen erlangt wurde, 2.die Verteilungsplattform die in dieser Zulassung aufgenommenen Bedingungen oder Zusagen nicht mehr erfüllt, 3. die Verteilungsplattform die in Artikel 12 erwähnten Verpflichtungen nicht mehr erfüllt. KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 14 - Der Königliche Erlass Nr. 59 vom 28. Mai 2019 über die Entnahme von Werbegeschenken von geringem Wert und von Lebensmitteln für wohltätige Zwecke in Bezug auf die Mehrwertsteuer wird aufgehoben.
Art. 15 - Kapitel 2 findet Anwendung auf Güter, die im Hinblick auf ihre Aushändigung für wohltätige Zwecke ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entnommen werden.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 17 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO